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Marchiam Austrie in Ducatum Commutavimus. Der Konflikt um das Herzogtum Bayern und das Privilegium Minus von 1156

Termpaper, 2006, 41 Pages
Author: Florian Unzicker
Subject: History - Middle Ages, Early Modern

Details

Category: Termpaper
Year: 2006
Pages: 41
Grade: 1
Language: German
Archive No.: V128517
ISBN (E-book): 978-3-640-35088-9
ISBN (Book): 978-3-640-35071-1

Abstract

Als Friedrich I. Barbarossa im März 1152 den deutschen Königsthron bestieg, musste er es als seine erste Aufgabe ansehen, den zwischen Welfen und Babenbergern um das Herzogtum Bayern geführten Konflikt zu bereinigen, der das Königtum seines Vorgängers Konrad III. schwer belastet und so viel „Ungemach [...] für das ganze Reich und vor allem für das arme Bayern“ gebracht hatte. Die hitzig geführten Auseinandersetzungen hatten gezeigt, dass der politische Konflikt mit Waffengewalt nicht zu lösen war. Ganze vier Jahre zäher und geschickter kaiserlicher Verhandlungskunst sollte es bedürfen, bis es Friedrich gelang, die bayrische Frage mit den Mitteln des Lehenrechtes beizulegen. In dem am 17. September 1156 ausgestellten feierlichen Diplom fixierte die Kanzlei Barbarossas ein kompliziertes Rechtsgeschäft: Als Gegenleistung für den Verzicht Heinrich Jasomirgotts auf das Herzogtum Bayern wurde seine Markgrafschaft Österreich in den Rang eines Herzogtums erhoben. Zudem wurden dem Babenberger weitgehende Zugeständnisse verbrieft, die wesentliche lehenrechtliche Prinzipien scheinbar aushöhlten und das neugeschaffene Herzogtum in eine Sonderstellung innerhalb des Verbandes der Fürstentümer des Reiches hoben.


Excerpt (computer-generated)

Georg-August-Universität Göttingen

Seminar für Mittlere und Neuere Geschichte

Seminar im Hauptstudium: ,,Heinrich der Löwe."

,,
March

iam Austrie in ducatum

commutavimus."

Der Konflikt um das Herzogtum Bayern und das

Privilegium Minus vom 17. September 1156.

Florian Unzicker

37083 Göttingen

Privilegium Minus


Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Einleitung

1

2. Der Konflikt um das Herzogtum Bayern

2

3. Der Regensburger Hoftag am 8. September 1156

13

4. Das Privilegium Minus

4.1. Zur

Überlieferung

16

4.2. Der Weg der Forschung

18

4.3. Der Rechtsinhalt des Privilegium Minus

4.3.1. Die Umwandlung in ein Herzogtum

20

4.3.2. Die Mitbelehnung der Herzogin

22

4.3.3. Die weibliche Erbfolge

24

4.3.4. Die "libertas affectandi"

25

4.4.4. Die Gerichtsbarkeit im Herzogtum

27

4.4.5. Hoffahrtspflicht und Heerfolge

29

5. Fazit

31

Anhang

Quellen- und

Literaturverzeichnis

Privilegium Minus


1. Einleitung

Als Friedrich I. Barbarossa im März 1152 den deutschen Königsthron

bestieg, musste er es als seine erste Aufgabe ansehen, den zwischen Welfen

und Babenbergern um das Herzogtum Bayern geführten Konflikt zu

bereinigen, der das Königtum seines Vorgängers Konrad III. schwer belastet

und so viel ,,Ungemach [...] für das ganze Reich und vor allem für das arme

Bayern" gebracht hatte.1 Die hitzig geführten Auseinandersetzungen hatten

gezeigt, dass der politische Konflikt mit Waffengewalt nicht zu lösen war.

Ganze vier Jahre zäher und geschickter kaiserlicher Verhandlungskunst

sollte es bedürfen, bis es Friedrich gelang, die bayrische Frage mit den

Mitteln des Lehenrechtes beizulegen. In dem am 17. September 1156

ausgestellten feierlichen Diplom fixierte die Kanzlei Barbarossas ein

kompliziertes Rechtsgeschäft: Als Gegenleistung für den Verzicht Heinrich

Jasomirgotts auf das Herzogtum Bayern wurde seine Markgrafschaft

Österreich in den Rang eines Herzogtums erhoben. Zudem wurden dem

Babenberger weitgehende Zugeständnisse verbrieft, die wesentliche

lehenrechtliche Prinzipien scheinbar aushöhlten und das neugeschaffene

Herzogtum in eine Sonderstellung innerhalb des Verbandes der

Fürstentümer des Reiches hoben. Diese Rechtsurkunde, von der Forschung

Privilegium Minus

genannt,

in Abgrenzung zu der im 14. Jahrhundert im

Auftrag Rudolfs IV. angefertigten Fälschung des sogenannten

Privilegium

Maius

, wird gelegentlich als die ,,Geburtsurkunde Österreichs" bezeichnet.2

Dieses Privilegium Minus für Heinrich Jasomirgott aus dem Jahre 1156 soll

Gegenstand dieser Arbeit sein. Dabei soll aus Gründen der Zweckmäßigkeit

eine Zweiteilung vorgenommen werden. In einem ersten Teil soll die Jahre

währende Auseinandersetzung um das Herzogtum Bayern dargestellt

werden, die als politische Situation den Hintergrund für das Privilegium

Minus bildet. Dabei sollen unter anderem die Fragen nach der Entstehung

des Konflikts, der Begründung der Ansprüche der streitenden Parteien auf

das bayrische Herzogtum und den zur Lösung des Konfliktes beschrittenen

1 Ottonis Episcopi Frisengensis: Chronica sive historia de duabus civitatibus. Hrsg. von Walther Lammers.

Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters [Freiherr-vom-Stein-Gedächtnisausgabe], Bd.

XVI, Darmstadt 1972, VIII 24, S. 543.

2 Karl Jordan: Heinrich der Löwe. Eine Biographie, München 1979, S. 59.

Privilegium Minus

1


Stationen Beantwortung finden.3 In einem eigenen Abschnitt soll die im

September 1156 vor Regensburg abgehaltene

curia generalis

, auf der die im

Privilegium Minus ausgehandelten Vereinbarungen rechtsförmlich

verkündet wurden, behandelt werden, verrät doch die anschauliche

Schilderung der symbolgeladenen Zeremonie auf den Barbinger Wiesen im

Bericht Ottos von Freising nicht wenig über die zeitgenössischen

Vorstellungen und Praktiken des Reichslehenrechts.

In einem zweiten Teil soll anschließend die Rechtsurkunde des Privilegium

Minus selbst thematisiert werden. Einführend soll hier in der gebotenen

Kürze die Überlieferungsgeschichte des Diploms und der nicht

unkomplizierte Weg der Forschung vorgestellt werden, gab doch das

gefälschte Privilegium Maius immer wieder viel Spielraum für die

Vermutung einer Interpolation der Urkunde von 1156. Den eigentlichen

Hauptteil bildet dann die Interpretation der einzelnen Rechtsbestimmungen

des Privilegium Minus. In einem abschließenden Fazit sollen die

gewonnenen Erkenntnisse zusammengetragen und das Privilegium Minus in

die verfassungsgeschichtlichen Tendenzen der Zeit eingeordnet werden.

2. Der Konflikt um das Herzogtum Bayern

Rührte der Gegensatz zwischen Welfen und Staufern bereits aus dem

überraschenden Parteiwechsel Heinrichs des Schwarzen bei der Königswahl

Lothars III. her, so traten die Auseinandersetzungen mit dem dramatischen

Übergang von Lothar zu Konrad III. in eine neue Phase. Hier ist auch die

Entstehung des langandauernden offenen Konflikts um das bayrische

Herzogtum zwischen Welfen und Babenbergern zu suchen.4

Im Jahre 1136 hatte ein Vordringen Rogers II. in Italien ein militärisches

Eingreifen Kaiser Lothars erforderlich gemacht. Die Strapazen des

Kriegszuges sollten ihren Tribut fordern; Lothar, inzwischen über

sechzigjährig, erkrankte schwer. Zwar schaffte er es noch, die Alpen zu

überqueren, erlag jedoch am 4. Dezember 1137 in dem kleinen Dorf

3 Umfassend und auf dem aktuellen Stand der Forschung ist Odilo Engels: Die Restitution des

Bayernherzogtums an Heinrich den Löwen, in: Jochen Luckhardt / Franz Niehoff (Hrsg.): Heinrich der Löwe

und seine Zeit. Herrschaft und Repräsentation der Welfen 1125-1235. Katalog zur Ausstellung in Braunschweig,

Bd. 2, München 1995, S. 159-171.

4 Walter Kleindel: Österreich ­ ein Herzogtum. Das Privilegium Minus, Wien 1981, S. 10. Vgl. Chronica VIII

20, S. 535.

Privilegium Minus

2


Breitenwang in Tirol seiner Krankheit.5 Auf dem Sterbebett vertraute er

seinem Schwiegersohn Heinrich dem Stolzen, der ihn in Italien begleitet

hatte, die Reichsinsignien an und übertrug ihm auch das Herzogtum

Sachsen; es ist jedoch zu bezweifeln, dass dies in Form einer

rechtsförmlichen Belehnung geschah.6

Heinrich der Stolze war damit der mächtigste Fürst im Reich. Er vereinte

mit Bayern und Sachsen nicht nur zwei Herzogtümer in seiner Hand,

sondern verwaltete auch das ausgedehnte und strategisch wichtige Erbe der

Markgräfin Mathilde von Tuszien.7 Zudem war er mit Gertrud, der einzigen

Tochter des verstorbenen Kaisers verheiratet und dessen

,,Wunschnachfolger".8 So mag man die Übergabe der Insignien als

Designation verstanden haben. Die Weichen für die Zukunft schienen

gestellt, der Weg Heinrichs auf den deutschen Thron ,,auf jede nur

erdenkliche Weise geebnet."9 Doch der mächtige Welfe genoss nicht

ausschließlich einen ,,bedeutenden Namen und hohes Ansehen."10 Durch

sein hochmütiges Wesen ­ die Tatsache, dass er seinen Beinamen bereits zu

Lebzeiten trug, mag deutliches Indiz hierfür sein und auch Otto von Freising

attestiert ihm eine

nota superbia

11

­ und die außergewöhnliche

Machtkonzentration in seiner Hand, hatte er sich viele Feinde im Reich

geschaffen.12

Die anstehende Königswahl lag bei Sedisvakanz in Mainz und Köln in den

Händen des Erzbischofs Albero von Trier. Recht geschickt verstand dieser

es, den eigentlich für Pfingsten 1138 angesetzten Wahltermin vorzuziehen

und in einer Art Staatsstreich Konrad von Staufen am 7. März 1138 von

einer Minderheit in Koblenz zum König wählen und wenige Tage später

5 Ulrich Knefelkamp: Das Mittelalter. Geschichte im Überblick, Paderborn [u.a.] 2002, S. 185f.

6 Jordan (wie Anm. 2), S. 22. Vgl. Engels (wie Anm. 3), S. 159f. Engels, der auf die Frage, wie Heinrich der

Stolze in den Besitz des Herzogtums Sachsen gekommen ist, drei Antwortmöglichkeiten aufzeichnet, ist der

Ansicht, dass man im Vertrauen auf die erbrechtliche Nachfolge auf eine förmliche Übertragung Sachsens

verzichtete.

7 Kleindel (wie Anm. 4), S. 47.

8 Jan Paul Niederkorn: Der ,,Prozess" Heinrich des Stolzen, in: Heinig (Hrsg.): Diplomatische und

chronologische Studien aus der Arbeit an den Regesta Imperii, Köln 1991, S. 67-81, S. 69. Vgl. Knefelkamp

(wie Anm. 5), S. 187. Knefelkamp äußert die Vermutung, dass Lothar III. durch die Verheiratung seiner Tochter

mit Heinrich dem Stolzen die Gründung einer neuen Herrscherdynastie beabsichtigt habe.

9 Max Spindler (Hrsg.): Handbuch der bayrischen Geschichte, Bd. 1, 2. neubearb. Aufl., München 2003, S. 337.

10 Chronica, VIII 22, S. 539.

11 Ottonis Episcopi Frisingensis et Rahewini: Gesta Friderici seu rectius Cronica. Hrsg. von Franz-Joseph

Schmale. Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters [Freiherr-vom-Stein-

Gedächtnisausgabe], Bd. XVII, Darmstadt 1965, I 23, S. 167.

12 Jordan (wie Anm. 2), S. 22.

Privilegium Minus

3


durch den ,,wie zufällig aus Rom angereisten Kardinallegaten Dietwin" in

Aachen krönen zu lassen.13 Wie schon bei der Wahl Lothars III. hatte das

Prinzip der freien Wahl über Designation und Erbanspruch gesiegt; wieder

war ein Fürst gewählt worden, der vormals in Opposition zum König

gestanden hatte. Der folgende Konflikt war damit programmiert, die

ungewöhnliche Machtkonzentration in Welfenhand sollte zur ,,schwersten

Gefährdung für ein vergleichsweise schwaches staufisches Königtum"

werden.14

Auch wenn diese überhastete Königswahl eine ,,rechtswidrige"15 war, fand

der neue König Konrad III., den man im Vergleich zu seinem welfischen

Kontrahenten als weniger dominant empfand, auf einem zu Pfingsten 1138

in Bamberg abgehaltenen Reichstag die allgemeine Anerkennung der

deutschen Fürsten.16 Heinrich der Stolze, in dessen Obhut sich noch die

Reichsinsignien befanden, erschien hier nicht. Einer Ladung nach

Regensburg im Juni desselben Jahres leistete der Welfe Folge und lieferte

auch die Insignien aus, zu einer Einigung kam es aber nicht.17 Der

neugewählte König, darauf bedacht die erdrückende Machtstellung des

Welfen zu brechen, bestand auf dem politischen Standpunkt, ,,es sei unrecht,

wenn ein Fürst zwei Herzogtümer innehabe."18

Weitere ergebnislose Verhandlungen in Augsburg im Juli verließ Konrad

unter Zurücklassung seines Gefolges aus Angst vor einem Anschlag

heimlich ­ Heinrich der Stolze hatte bei seinem Überfall auf Friedrich den

Einäugigen 112919 bewiesen, dass er nicht gerade zimperlich in der Wahl

seiner Mittel war ­ und leitete rechtliche Schritte gegen den Welfen ein.20

Heinrich der Stolze wurde wegen Hochverrats mit der Reichsacht belegt

13 Kleindel (wie Anm. 4), S. 11. Vgl. Chronica VIII 22, S. 539.

14 Spindler (wie Anm. 9), S. 338.

15 Engels (wie Anm. 3), S. 160.

16 Vgl. Chronica VIII 23, S. 539f.

17 Ebd., Otto von Freising berichtet, dass Konrad den Welfen nicht zur Huldigung vorließ, was die Interpretation

nahe legt, dass er einer im Gegenzug zustehenden Erneuerung des Lehens aus dem Wege gehen wollte. Auch

Engels (wie Anm. 3), S. 160, nimmt an, dass es Heinrich dem Stolzen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr um die

nachträgliche Anerkennung des Königtums ging, sondern um die Lehen Bayern und Sachsen. Sowohl Engels als

auch Niederkorn (wie Anm. 8), S. 73, stellen sich der oftmals in der Literatur geäußerten Ansicht entgegen,

Heinrich der Stolze habe dem neugewählten König die Huldigung verweigert und Konrad diese Verweigerung

als Anlass für rechtliche Schritte gegen ihn genommen.

18 Helmut von Bosau : Chronica Slavorum, cap. 54, zit. nach Engels (wie Anm. 3), Anm. 15.

19 Vgl. Gesta I 20, S. 161f.

20 Niederkorn (wie Anm. 8), S. 73, ist der Ansicht, dass ihm die gewaltsame Lösung des Konfliktes ,,wohl auch

allgemein zugetraut wurde." Er sieht in dem wie auch immer gerechtfertigtem Verdacht, der Welfe habe Konrad

gewaltsam Schaden zufügen wollen, den Klagegrund Konrads gegen Heinrich den Stolzen.

Privilegium Minus

4


und noch im selben Jahr wurden ihm seine beiden Herzogtümer aberkannt.

Ein Nachfolger für das Amt des sächsischen Herzogs stand in Markgraf

Albrecht dem Bären bereit, der bereits kurz nach der Beisetzung Lothars III.

auf seinen Großvater mütterlicherseits gestützte erbrechtliche Ansprüche

angemeldet hatte und zu Weihnachten 1138 mit dem sächsischen Dukat

belehnt wurde.21

Etwas länger zog sich die Neubesetzung des bayrischen Herzogsamtes hin,

das Heinrich dem Stolzen

proxima navitate Domini

in Goslar aberkannt

worden war. Im Frühjahr 1139 belehnte Konrad den Babenberger Leopold

IV., seines Zeichens Markgraf von Österreich, mit Bayern.22 Es war

keineswegs verwunderlich, dass der neugewählte König beide Herzogtümer

an Markgrafen vergab, schließlich wurden Markgrafschaften nur integeren

Geschlechtern anvertraut, die durch ihre Herrschaft an den Grenzen des

Reiches über eine festgefügte Herrschaft und eine schlagkräftige,

geschlossene militärische Macht verfügten.23 Kleindel fasst diesen

Sachverhalt prägnant zusammen: ,,Loyalität gegenüber dem König war

wichtig, Expansionsbestrebungen [...] und eine fest zusammenstehende

Bevölkerung grundsätzliche Voraussetzung. Und dieser Charakteristik

entsprachen die Babenberger [...] seit langem."24

Bei der staufischen Neuordnung handelte es sich jedoch lediglich um die

Vergabe von relativ unklar definierten Rechtstiteln, die gegen den

welfischen Widerstand erst mit praktischer Bedeutung versehen und in reale

Herrschaft umgesetzt werden mussten; erbitterte Kämpfe waren die logische

Folge.25 In Sachsen konnte Heinrich der Stolze gestützt auf den hiesigen

Adel, der sich bei der Wahl des Nachfolgers übergangen fühlte, bis zu

21 Engels (wie Anm. 3), S. 160. Engels geht davon aus, dass die Ächtung Heinrich des Löwen bereits im Juli

1138 ausgesprochen worden sein muss. Niederkorn (wie Anm. 8), S. 73, äußert hingegen Zweifel daran, dass es

gleich im Anschluss an die Ereignisse in Augsburg zur Ächtung des Welfen gekommen ist; er räumt ein, dass es

nach mehreren von Otto von Freising berichteten Aussöhnungsversuchen von Seiten des Welfen erst im Herbst

1138 eine Ächtung mit gehöriger Ladung des Beklagten und einer entsprechend besetzten Richterbank

vorgenommen sein könnte.

Niederkorn, S. 74f., gibt darüber hinaus zu bedenken, dass Heinrich der Stolze aufgrund der unterlassenen

rechtsförmlichen Belehnung am Sterbebett Lothars III. aus staufischer Sicht nie rechtmäßiger Herzog von

Sachsen war, die Entscheidung bezüglich des Herzogtums Sachsen möglicherweise also gar keinen Prozess

erforderte, sondern von Konrad wie ein gewöhnliches erledigtes Lehen an einen mutenden Vasallen, in diesem

Falle Abrecht den Bären, vergeben werden konnte.

22 Vgl. Chronica VIII 23, S. 539f.

23 Heinrich Appelt: Das Privilegium Minus. Das staufische Kaisertum und die Babenberger in Österreich, 2.

durchges. Aufl., Wien [u.a] 1976, S. 32.

24 Kleindel (wie Anm. 4), S. 10.

25 Bernd Schneidmüller: Die Welfen. Herrschaft und Erinnerung 819-1252, Stuttgart [u.a.] 2000, S. 180.

Privilegium Minus

5



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