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Subtitle: Die verfassungs- und familienrechtliche Situation der Frau in der Bundesrepublik Deutschland 1948-1959: GG Artikel 3,2 und Familienrechtsreform.
Termpaper, 2007, 31 Pages
Author: Florian Unzicker
Subject: History - Postwar Period, Cold War
Details
Institution/College: University of Göttingen
Tags: Grundgesetz, Frauen, Wahlrecht, Selbert, BGB, Verfassungsanspruch, Familienrechtsreform, Gleichstellung, Gleichberechtigung
Year: 2007
Pages: 31
Grade: 1
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-35543-3
ISBN (Book): 978-3-640-35528-0
Breiter Korrekturrand
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Abstract
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der damaligen Bundeshauptstadt Bonn offiziell verkündet. In Abstimmung mit den Alliierten hatten die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates damit den Rahmen geschaffen „für die freieste Demokratie, die je auf deutschem Boden existiert hat.“ Im Grundrechtsteil findet sich unter Artikel 3,2 die Aussage „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Diese fünf sich in ihrer Formulierung recht unspektakulär ausnehmenden Worte markierten einen bahnbrechenden Fortschritt für die rechtliche Stellung der Frau und hatten in den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates zu einer recht scharfen Kontroverse geführt. Niemals zuvor waren den deutschen Frauen derart weitreichende Rechte garantiert worden, wie in der Verfassung der jungen Republik. Im Grundgesetz war man damit einen entscheidenden Schritt weiter gegangen als in seinem verfassungsrechtlichen Vorgänger, der Weimarer Reichsverfassung von 1919, die Frauen zwar das aktive und passive Wahlrecht zugestanden hatte, ihre durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fixierte niedere zivilrechtliche Stellung jedoch unangetastet ließ. Der Gleichberechtigungsartikel des Grundgesetzes – und hier liegt die entscheidende Verbesserung – erweiterte die Gleichstellung der Geschlechter auf alle Rechtsbereiche. Sie war unmittelbar geltendes Recht geworden, an das Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtssprechung gebunden waren, das allerdings aus praktischen Gründen durch eine Übergangsregelung ergänzt wurde. Mit der angesprochenen verfassungs- und familienrechtlichen Stellung der Frau in der frühen Phase der Bundesrepublik Deutschland möchte sich diese Arbeit befassen. Als zeitlicher Rahmen wurde der Zeitraum zwischen dem Kriegsende und dem Ende der Ära Adenauer gewählt, wobei der Schwerpunkt der Betrachtung jedoch eindeutig auf der Dekade zwischen den Verhandlungen zur Entstehung unseres Grundgesetzes 1948/49 und dem Abschluss der Debatte um die Familienrechtsreform 1958/59 liegen soll.
Excerpt (computer-generated)
Seminar im Hauptstudium:
,,Nierentisch und Tütenlampe Zur Alltagsgeschichte der 50er Jahre"
Sommersemester 2007
,,Der verwässerte Verfassungsanspruch"
Die verfassungs- und familienrechtliche Situation der
Frau in der Bundesrepublik Deutschland 1948-1959:
GG Artikel 3,2 und Familienrechtsreform.
Florian Unzicker
Der verwässerte Verfassungsanspruch
1
Inhaltsverzeichnis
1.
1
Einleitung
2. Zum Stand der Forschung
2
3. Die Situation der Frau in der unmittelbaren Nachkriegszeit
5
4. Gleichberechtigung und
7
Grundgesetz
4.1. Weimarer Reichsverfassung und BGB von
7
1900
4.2. Der Verfassungskonvent von Hohenchiemsee
9
4.3. Die Verhandlungen im Ausschuss für Grundsatzfragen
10
4.4. Die Verhandlungen im Hauptausschuss
13
4.5. Öffentlicher Protest und Einlenken der Union
16
5. Der lange Weg zum Gleichberechtigungsgesetz
18
6. Schlussbetrachtung
22
Quellen- und Literaturverzeichnis
Der verwässerte Verfassungsanspruch
2
1. Einleitung
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
in der damaligen Bundeshauptstadt Bonn offiziell verkündet.1 In Abstimmung
mit den Alliierten hatten die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates damit
den Rahmen geschaffen ,,für die freieste Demokratie, die je auf deutschem
Boden existiert hat."2 Im Grundrechtsteil findet sich unter Artikel 3,2 die
Aussage ,,Männer und Frauen sind gleichberechtigt."3 Diese fünf sich in ihrer
Formulierung recht unspektakulär ausnehmenden Worte markierten einen
bahnbrechenden Fortschritt für die rechtliche Stellung der Frau und hatten in
den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates zu einer recht scharfen
Kontroverse geführt. Niemals zuvor waren den deutschen Frauen derart
weitreichende Rechte garantiert worden, wie in der Verfassung der jungen
Republik. Im Grundgesetz war man damit einen entscheidenden Schritt weiter
gegangen als in seinem verfassungsrechtlichen Vorgänger, der Weimarer
Reichsverfassung von 1919, die Frauen zwar das aktive und passive Wahlrecht
zugestanden hatte, ihre durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fixierte
niedere zivilrechtliche Stellung jedoch unangetastet ließ. Der
Gleichberechtigungsartikel des Grundgesetzes und hier liegt die
entscheidende Verbesserung erweiterte die Gleichstellung der Geschlechter
auf alle Rechtsbereiche.4 Sie war unmittelbar geltendes Recht geworden, an das
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtssprechung gebunden waren, das
allerdings aus praktischen Gründen durch eine Übergangsregelung ergänzt
wurde.5
Mit der angesprochenen verfassungs- und familienrechtlichen Stellung der
Frau in der frühen Phase der Bundesrepublik Deutschland möchte sich diese
Arbeit befassen. Als zeitlicher Rahmen wurde der Zeitraum zwischen dem
Kriegsende und dem Ende der Ära Adenauer gewählt, wobei der Schwerpunkt
1 Christoph Klessmann, Die doppelte Staatsgründung. Deutsche Geschichte 1945-1955, 4., erg. Aufl., Bonn
1986, S. 202.
2 Edgar Wolfrum, Die geglückte Demokratie. Geschichte der Bundesrepublik Deutschland von ihren Anfängen
bis zur Gegenwart, Stuttgart 2006, S. 40.
3 Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle. Bd. 7, Entwürfe zum Grundgesetz, bearb. von
Michael Hollmann, Boppard am Rhein 1995, S. 613.
4 Klaus-Jörg Ruhl, Verordnete Unterordnung. Berufstätige Frauen zwischen Wirtschaftswachstum und
konservativer Ideologie in der Nachkriegszeit (1945-1963), München 1994, S. 202f.
5 Gemeint ist der Artikel 117, 1 des Grundgesetzes: ,,Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt
bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31.
März 1953." Vgl. Parlamentarischer Rat, Bd. 7 (wie Anm. 3), S. 643.
Der verwässerte Verfassungsanspruch
3
der Betrachtung jedoch eindeutig auf der Dekade zwischen den Verhandlungen
zur Entstehung unseres Grundgesetzes 1948/49 und dem Abschluss der
Debatte um die Familienrechtsreform 1958/59 liegen soll. Zwei Komplexe sind
es, die Behandlung erfahren sollen: Einerseits soll untersucht werden, wie die
überaus fortschrittliche Formulierung des Artikels 3,2 ihren Weg ins
Grundgesetz finden konnte. Hierzu soll ausgehend von den demographischen
Verschiebungen der Nachkriegszeit und der daraus zumindest kurzfristig
resultierenden Erschütterung des traditionellen Rollenverständnisses detailliert
auf die Entstehungsgeschichte dieses Grundgesetzartikels eingegangen werden.
Andererseits soll dargestellt werden, wie die von der Verfassung geäußerte, ,,an
diesem Punkt fast utopische(n) Verpflichtung" durch die Tätigkeit von
Regierung und Verwaltung in den ersten rund zehn Jahren der Bundesrepublik
Deutschland umgesetzt wurde, deren Grundstimmung für die Verwirklichung
solcher Gesetzespläne gewiss nicht gerade günstig war.6
Die besondere Relevanz des gewählten Themas ergibt sich aus der Tatsache,
dass das Thema Gleichberechtigung spätestens seit den achtziger Jahren des
letzten Jahrhunderts an politischer Aktualität und Sprengkraft gewonnen und es
als politischer Dauerbrenner bis zum heutigen Tage nicht verloren hat.
Begreifen wir die fünfziger Jahre als Teil der unmittelbaren Vorgeschichte
unserer Gegenwart, lohnt eine Betrachtung der Entstehung des
Gleichberechtigungsartikels und seiner Umsetzung auf rechtlich-politischer
Ebene zum Versuch der Erklärung, warum dieser Verfassungsanspruch in der
ersten Phase der Bundesrepublik recht zögerlich und in manchen Bereichen nur
unzulänglich umgesetzt wurde.
2. Zum Stand der Forschung
Lange Zeit hat die Forschung die innenpolitischen Dimensionen der Ära
Adenauer recht stiefmütterlich behandelt. Was Werner Abelshauser 1987 für
die Innenpolitik der Ära Adenauer im Allgemeinen festgestellt hat, galt
selbstverständlich auch für die Frage nach dem rechtlichen Verhältnis der
6 Ute Frevert, Frauen auf dem Weg zur Gleichberechtigung Hindernisse, Umwege, Sackgassen, in: Martin
Broszat (Hrsg.), Zäsuren nach 1945. Essays zur Periodisierung der deutschen Nachkriegszeit, München 1990, S.
113-130, S. 114.
Der verwässerte Verfassungsanspruch
4
Geschlechter zueinander.7 So musste Ute Frevert in einem drei Jahre später
veröffentlichten Essay feststellen, dass ,,frauengeschichtliche Forschungen zu
dieser Periode unserer Geschichte noch ganz am Anfang" stünden.8
Erst Ende der siebziger und verstärkt in den achtziger Jahren des 20.
Jahrhunderts war es, angestoßen von der Neuen Frauenbewegung, in der
Wissenschaft zu einer Thematisierung der Stellung der Frau in der jüngeren
deutschen Geschichte gekommen.9 Fast alle in diesem Zeitraum entstandenen
Arbeiten sind von einer, wohl die Heftigkeit der zeitgenössischen Debatten
widerspiegelnden, persönlichen Betroffenheit gekennzeichnet und lassen
streckenweise die nötige professionelle Zurückhaltung vermissen. Dennoch ist
hier von den feministischen Wissenschaftlerinnen wichtige Arbeit geleistet
worden.
Karin Jurczyk weist als erste auf die nicht unerhebliche Rolle der von
konservativen Traditionalisten geführten Regierung Adenauer bei der
Verzögerung von Gesetzgebungsverfahren hin, welche die Stellung der Frauen
im öffentlich-rechtlichen Bereich verbessern sollten.10 Ines Reich-Hilweg
kommt das Verdienst zu, die bis dahin in der Forschung ignorierte Diskussion
um die Entstehung des Gleichberechtigungsartikels untersucht und die von
Frauenverbänden an den Parlamentarischen Rat gerichteten Eingaben aus dem
Dunkel der Archive hervorgeholt zu haben.11 Mit ihrer Dissertation aus dem
Jahre 1990 versucht Barbara Böttger eine Biographie Elisabeth Selberts mit
einer Darstellung der Geschichte der Frauenbewegung zu verbinden. Die
Arbeit nimmt für sich selbst in Anspruch neben einer noch ausstehenden
angemessen Würdigung der Person Selberts ,,eine Lücke nicht nur in der
Frauen-, sondern auch in der deutschen Verfassungsgeschichte" zu schließen.12
Dieses Unterfangen ist ihr durchaus gelungen, wenn auch die von ihr
7 Werner Abelshauser, Die langen fünfziger Jahre. Wirtschaft und Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland
1949-1966, Düsseldorf 1987, S. 15: ,,Die langen fünfziger Jahre [...] sind für die Geschichtsschreibung noch
Neuland."
8 Frevert (wie Anm. 6), S. 113.
9 Zu Beginn der achtziger Jahre fanden feministische Wissenschaftlerinnen um Annette Kuhn und Doris
Schubert in der Buchreihe ,,Geschichtsdidaktik" ihr Forum, vgl. Annette Kuhn (Hrsg.), Frauen in der Geschichte,
Düsseldorf 1979ff.
10 Karin Jurczyk, Frauenarbeit und Frauenrolle. Zum Zusammenhang von Familienpolitik und
Frauenerwerbstätigkeit in Deutschland 1918-1975, 2. Aufl., Frankfurt a. M. 1977, S. 89-105.
11 Ines Reich-Hilweg, Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs.
2 GG) in der parlamentarischen Auseinandersetzung 1948-1953 und der Rechtssprechung des
Bundesverfassungsgesetzes 1953-1975, Frankfurt a.M. 1979.
12 Barbara Böttger, Das Recht auf Gleichheit und Differenz. Elisabeth Selbert und der Kampf der Frauen um Art.
3,2 GG, Münster 1990.
Der verwässerte Verfassungsanspruch
5
betriebene ,,Heldinnenverehrung" oftmals Züge einer überkommenen
Personengeschichtsschreibung trägt.
Einen auf breiter Quellenbasis basierenden Beitrag lieferte 1994 mit Klaus-
Jörg Ruhl ein ausgewiesener Kenner der Materie.13 Ruhl thematisiert die
Stellung der erwerbstätigen Frau, die sich im Spannungsfeld von konservativer,
ideologisch hochgradig aufgeladener Familienpolitik einerseits und
Bedürfnissen der Wirtschaft andererseits bewegen musste, widmet aber auch
der Entstehung des Gleichberechtigungsartikels und der Familienrechtsreform
einen umfassendes Kapitel. Aus dem anglophonen Raum stammt mit dem
Werk Robert G. Moellers eine fundierte und umfassende Darstellung der
Situation der Frauen in der deutschen Nachkriegsgesellschaft.14 Ute Gerhards
umfangreicher Sammelband zur rechtlichen Stellung der Frau aus dem Jahre
1997, dessen Blickwinkel von der Frühen Neuzeit bis in die Mitte der 1990er
Jahre reicht, füllt eine Lücke in der Rechtsgeschichte und bündelt die
Erkenntnisse, die bisher nur durch Arbeiten von ,,Außenseitern, Einzelstudien,
Kuriosa der Rechtsgeschichte oder eben vorwiegend Spezialfragen des
Familienrechts" Behandlung erfahren haben.15
Somit ist für den Stand der Forschung festzuhalten, dass die wissenschaftliche
Diskussion nach Jahrzehnten der Vernachlässigung der geschlechterpolitischen
Perspektive der Ära Adenauer spätestens seit den 1990ern nicht mehr um die,
zunehmend mit tagespolitischem Gehalt aufgeladene, Thematik
umhinkommt.16
13 Ruhl (wie Anm. 4). Ruhl hatte, quasi als Vorarbeit zu seiner Studie, zwei Quellenbände herausgegeben, die
sich mit der Situation der Frauen in der Nachkriegszeit und der Ära Adenauer beschäftigen, vgl. Klaus-Jörg Ruhl
(Hrsg.), Unsere verlorenen Jahre. Frauenalltag in Kriegs- und Nachkriegszeit 1939-1949, Darmstadt 1985; ders.,
Frauen in der Nachkriegszeit 1945-1963, München 1988.
14 Robert G. Moeller, Protecting Motherhood. Women and the Family in Politics of Postwar West Germany,
Berkeley 1993. Auch in deutscher Übersetzung erschienen: Geschützte Mütter. Frauen und Familien in der
westdeutschen Nachkriegspolitik, München 1997.
15 Ute Gerhard, Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997.
16 Exemplarisch vgl. Kathrin Schäfgen, Frauen- und Familienpolitik, in: Clemens Burrichter; Detlef Nakath;
Gerd-Rüdiger Stephan (Hrsg.), Deutsche Zeitgeschichte von 1945 bis 2000. Gesellschaft, Staat, Politik. Ein
Handbuch, Berlin 2006, S. 852-893.
Der verwässerte Verfassungsanspruch
6
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