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Scholarly Essay, 2009, 7 Pages
Author: Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab
Subject: Law - Public Law - Miscellaneous
Details
Institution/College: University of Cooperative Education Stuttgart (Fachrichtung Öffentliche Wirtschaft)
Year: 2009
Pages: 7
Grade: 1,3
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-43323-0
ISBN (Book): 978-3-640-43330-8
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Abstract
Ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses Kriteriums abhängig gemacht wird.
Excerpt (computer-generated)
Anspruch Studierender aus anderen Mitgliedstaaten auf
Unterhaltsstipendium*1
Ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen
Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen,
um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im
Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen
anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht,
insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des
Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen
Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses
Kriteriums abhängig gemacht wird.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG und 18 EG sowie
von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29.06.1970 über das
Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zu verbleiben (ABlEG Nr. L 142, S. 24) und Art. 3 der Richtlinie 93/96/EWG
des Rates vom 29. 10. 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABlEG Nr. L 317, S.
59). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau
Förster und der
Hoofddirectie van de Informatie Beheer Groep (im Folgenden: IB-Groep) wegen der
teilweisen Rücknahme eines Unterhaltsstipendiums, das ihr gemäß dem Gesetz über die
Studienfinanzierung von 2000 (Wet studiefinanciering 2000, im Folgenden: WSF 2000)
gewährt worden war. Am 5. 3. 2000 ließ sich Frau
Förster, eine deutsche Staatsangehörige,
im Alter von 20 Jahren in den Niederlanden nieder, wo sie sich an der Hogeschool van
Amsterdam für eine Grundschullehrerausbildung und am 01.09.2001 für eine
Bachelorausbildung
im Fach Pädagogik einschrieb. Während ihres Studiums übte Frau
Förster mehrere Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus.
Die IB-Groep gewährte Frau
Förster ab September 2000 ein Unterhaltsstipendium und
verlängerte es in regelmäßigen Abständen. Dabei nahm die IB-Groep an, dass Frau
Förster
als Arbeitnehmerin i. S. von Art. 39 EG anzusehen sei und daher gem. Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 in Bezug auf Unterhaltsstipendien Studierenden mit
niederländischer Staatsangehörigkeit gleichzustellen sei. Bei einer Kontrolle stellte die IB-
* Mit vertiefenden Erläuterungen von Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ. unter Mitarbeit
von Diplom-Betriebswirtin (BA) Silke Schwab.
1 EuGH, Urteil
vom 18.11.2008 - C-158/07, NVwZ 2009, 93 = NJW 2009, 1061, mit Anm. von
v.
Papp,
NVwZ 2009, 87 und Lindner, NJW2009, 1047ff.
1
Groep fest, dass Frau
Förster von Juli bis Dezember 2003 keine entgeltliche Tätigkeit
ausgeübt hatte. Sie vertrat mit Entscheidung vom 3.03. 2005 die Auffassung, dass Frau
Förster nicht länger als Arbeitnehmerin angesehen werden könne.
Mit den vorgelegten Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht
im Wesentlichen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Studierender, der
Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um
dort zu studieren, auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen kann, um ein Unterhaltsstipendium zu
erhalten. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob es als mit Art. 12 Abs. 1 EG
vereinbar angesehen werden kann, von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats einen
vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen, und falls ja, ob es in bestimmten Fällen
angebracht ist, andere Faktoren heranzuziehen, die auf einen nennenswerten Grad der
Integration im Aufnahmemitgliedstaat schließen lassen.
Nach Art. 12 Abs. 1 EG ist im Anwendungsbereich des EG-Vertrags und unbeschadet
besonderer Bestimmungen dieses Vertrags jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Unionsbürger,
der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen Situationen, die
in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG
berufen.2 Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den
Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG
verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten,
betreffen.3 In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits entschieden, dass ein
Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort
2 EuGH, BeckRS 2004, 77847 RN 63 - Martínez Sala, und Bidar, RN 32.
3 Vgl. EuGH, BeckRS 2004, 74436 RN 24 - Garcia Avello; EuGH, NJW 2005, 2763 = NVwZ 2006, 191
L = EuZW 2005, 503 RN 18 - Schempp. Die Unionsbürgerschaft will die persönliche Verbundenheit
der Staatsangehörigen mit der EU stärken. Dazu gehört auch die Einräumung des
Freizügigkeitsrechts. Die Unionsbürgerschaft ist vor der Normentrias aus Art 17, 12 und 18 EGV zu
sehen und zu würdigen. Art. 18 EGV begründet ein von wirtschaftlichen Motiven unabhängiges
allgemeines Bewegungs- und Aufenthaltsrecht, das als unmittelbar anwendbares subjektives Recht
ausgestaltet ist, Kluth, in Callies/Ruffert, EUV/EGB-Kommentar, Art. 18 RN 9; Hatje, in Schwarze, EU-
Kommentar, Art 18 EGV RN 7; Magiera, in Streinz, Art 18 EGV, RN 11; Callies, EuR 2007, Heft 1, 23.
Es gehört zu den wenigen ausdrücklich normierten Grundrechten, Kluth, a.a.O., RN 15; krit. hierzu
Callies, a.a.O., S. 25 Art 18 EGV als Grundrecht wäre einzigartig und vom Unionsrecht grundsätzlich
gar nicht vorgesehen. Als Grundfreiheit stellt Art 18 EGV ein freizügigkeitsakzessorisches
Diskriminierungsverbot dar, Hatje, a.a.O., RN 11; Seyr/Rimke, EuR 2005, 670f; Callies, a.a.O., S. 26.
Art. 18 erweitert den Anwendungsbereich des Art. 12 EGV. Hält sich der freizügigkeitsberechtigte
Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat auf, ist er durch den freizügigkeitsakzessorischen
,,Inländergleichbehandlungsanspruch" vor Diskriminierung geschützt. Nationale Rechtsvorschriften
sind vor dem Recht auf Aufenthalt durch den Inländergleichbehandlungsanspruch am rechtlichen
Maßstab des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, Grabitz/Hilf, Art. 18 RN 7; krit. Kluth, in Callies/Kluth,
Art. 17 RN 6.
2
eine weiterführende Schule besucht, von der durch Art. 18 EG garantierten
Bewegungsfreiheit Gebrauch macht.4
Zu den Sozialhilfeleistungen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein nicht
erwerbstätiger Unionsbürger auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen kann, wenn er sich im
Aufnahmemitgliedstaat für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten hat.5 Einem
Studierenden, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort ein Studium
aufzunehmen oder fortzuführen, kann auf der Grundlage des Art. 18 EG und der Richtlinie
93/96/EWG ein Aufenthaltsrecht zustehen, wenn er die in Art. 1 der Richtlinie 93/96/EWG
aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, d.h. über ausreichende Existenzmittel und über
Krankenversicherungsschutz verfügt und bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb
einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist.
Die Situation eines Studierenden, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat
aufhält, fällt somit im Hinblick auf den Bezug eines Unterhaltsstipendiums in den
Anwendungsbereich des Vertrags i. S. des Art. 12 Abs. 1 EG.6 Allerdings wird nach Art. 3 der
Richtlinie 93/96/EWG durch diese Richtlinie kein Anspruch der aufenthaltsberechtigten
Studierenden auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat
begründet. Doch hindert diese Bestimmung einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich
gem. Art. 18 EG und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wo er beabsichtigt, ein Studium
4 Vgl. EuGH, EuZW 2002, 635 = NJW 2003, 575 L RN 29 bis 34 - D´Hoop, und Bidar, RN 35.
5 Urt. Bidar, RN 37. Im Grezlczyk Urteil, EuZW 2002, 52; Bode, EuZW 2002, 637, 639, wurde
festgestellt, dass ein im Aufnahmestaat aufenthaltsberechtigter Student aus Art 12 i. V. mit Art. 18
einen Anspruch auf beitragsunabhängige Sozialhilfe habe, da der Unionsbürger nicht aus Gründen
der Sozialhilfe diskriminiert werden dürfe. Die Einführung des Rechts auf Freizügigkeit hat den
Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 geöffnet und bis zur Rechtsfigur des ,,Sozialbürger" erweitert,
Kingreen, EuR 2007, Beiheft 1, 47. Das Zusammenspiel zwischen Art. 12 und Art. 18 EGV hat in der
Rechtsprechung des EuGH zur Begründung sozialer Teilhabeansprüche nicht erwerbstätiger
Unionsbürger geführt, krit. Hailbronner, NJW 2004, 185f - Die Unionsbürgerschaft und das Ende
rationaler Jurisprudenz durch den EuGH? An sich müsste man erwarten, dass zunächst spezifisches
sekundäres Gemeinschaftsrecht, das heißt die Studentenrichtlinie als lex specialis angewendet wird,
und erst dann übergeordnete Grundsätze des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wenn
daraus keine Klarheit zu gewinnen ist oder das sekundäre Gemeinschaftsrecht mit primärem
Vertragsrecht nicht in Einklang steht. Was also will der EuGH mit seinem methodischen Vorgehen
erreichen? Die allgemeine Aussage, dass sich Studenten auf den Nichtdiskriminierungsgrundsatz des
Vertrags berufen können, ist ebenso irrelevant wie unbestritten. Muss also in Zukunft der
Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er einen Anspruch verneint, ausdrücklich noch zusätzlich vorsehen,
dass die Richtlinienbestimmung den betreffenden Personenkreis von Sozialleistungen ausschließt?
Welcher logische Gehalt der Aussage des EuGH zukommt, ist beim besten Willen nicht zu erkennen;
Bode, EuZW 2005, 276ff. Schwarze, NJW 2005, 3464f mahnte eine gesteigerte Sensibilität an.
6 Vgl. Urt. Bidar, RN 42. In der Entscheidung wird auch das legitime Interesse der Mitgliedstaaten an
einer Vermeidung übermäßiger Belastungen der Sozialsysteme durch Zahlung von Unterhaltsbeihilfen
an Studenten anerkannt, das Erfordernis einer ,,gewissen" Integration gebilligt, die Verknüpfung mit
einem Daueraufenthalt für einen Studenten verneint, der eine tatsächliche, integrative Verbindung zur
Gesellschaft des Mitgliedstaates hergestellt hat.
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