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Anspruch Studierender aus anderen Mitgliedstaaten auf Unterhaltsstipendium

Scholarly Essay, 2009, 7 Pages
Author: Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab
Subject: Law - Public Law - Miscellaneous

Details

Category: Scholarly Essay
Year: 2009
Pages: 7
Grade: 1,3
Language: German
Archive No.: V136568
ISBN (E-book): 978-3-640-43323-0
ISBN (Book): 978-3-640-43330-8

Abstract

Ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses Kriteriums abhängig gemacht wird.


Excerpt (computer-generated)

Anspruch Studierender aus anderen Mitgliedstaaten auf

Unterhaltsstipendium*1

Ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen

Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen,

um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im

Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen

anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht,

insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des

Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen

Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses

Kriteriums abhängig gemacht wird.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG und 18 EG sowie

von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29.06.1970 über das

Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats zu verbleiben (ABlEG Nr. L 142, S. 24) und Art. 3 der Richtlinie 93/96/EWG

des Rates vom 29. 10. 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABlEG Nr. L 317, S.

59). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau

Förster und der

Hoofddirectie van de Informatie Beheer Groep (im Folgenden: IB-Groep) wegen der

teilweisen Rücknahme eines Unterhaltsstipendiums, das ihr gemäß dem Gesetz über die

Studienfinanzierung von 2000 (Wet studiefinanciering 2000, im Folgenden: WSF 2000)

gewährt worden war. Am 5. 3. 2000 ließ sich Frau

Förster, eine deutsche Staatsangehörige,

im Alter von 20 Jahren in den Niederlanden nieder, wo sie sich an der Hogeschool van

Amsterdam für eine Grundschullehrerausbildung und am 01.09.2001 für eine

Bachelorausbildung

im Fach Pädagogik einschrieb. Während ihres Studiums übte Frau

Förster mehrere Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus.

Die IB-Groep gewährte Frau

Förster ab September 2000 ein Unterhaltsstipendium und

verlängerte es in regelmäßigen Abständen. Dabei nahm die IB-Groep an, dass Frau

Förster

als Arbeitnehmerin i. S. von Art. 39 EG anzusehen sei und daher gem. Art. 7 Abs. 2 der

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 in Bezug auf Unterhaltsstipendien Studierenden mit

niederländischer Staatsangehörigkeit gleichzustellen sei. Bei einer Kontrolle stellte die IB-

* Mit vertiefenden Erläuterungen von Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ. unter Mitarbeit

von Diplom-Betriebswirtin (BA) Silke Schwab.

1 EuGH, Urteil

vom 18.11.2008 - C-158/07, NVwZ 2009, 93 = NJW 2009, 1061, mit Anm. von

v.

Papp,

NVwZ 2009, 87 und Lindner, NJW2009, 1047ff.

1


Groep fest, dass Frau

Förster von Juli bis Dezember 2003 keine entgeltliche Tätigkeit

ausgeübt hatte. Sie vertrat mit Entscheidung vom 3.03. 2005 die Auffassung, dass Frau

Förster nicht länger als Arbeitnehmerin angesehen werden könne.

Mit den vorgelegten Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht

im Wesentlichen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Studierender, der

Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um

dort zu studieren, auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen kann, um ein Unterhaltsstipendium zu

erhalten. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob es als mit Art. 12 Abs. 1 EG

vereinbar angesehen werden kann, von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats einen

vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen, und falls ja, ob es in bestimmten Fällen

angebracht ist, andere Faktoren heranzuziehen, die auf einen nennenswerten Grad der

Integration im Aufnahmemitgliedstaat schließen lassen.

Nach Art. 12 Abs. 1 EG ist im Anwendungsbereich des EG-Vertrags und unbeschadet

besonderer Bestimmungen dieses Vertrags jede Diskriminierung aus Gründen der

Staatsangehörigkeit verboten. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Unionsbürger,

der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen Situationen, die

in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG

berufen.2 Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den

Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG

verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten,

betreffen.3 In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits entschieden, dass ein

Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort

2 EuGH, BeckRS 2004, 77847 RN 63 - Martínez Sala, und Bidar, RN 32.

3 Vgl. EuGH, BeckRS 2004, 74436 RN 24 - Garcia Avello; EuGH, NJW 2005, 2763 = NVwZ 2006, 191

L = EuZW 2005, 503 RN 18 - Schempp. Die Unionsbürgerschaft will die persönliche Verbundenheit

der Staatsangehörigen mit der EU stärken. Dazu gehört auch die Einräumung des

Freizügigkeitsrechts. Die Unionsbürgerschaft ist vor der Normentrias aus Art 17, 12 und 18 EGV zu

sehen und zu würdigen. Art. 18 EGV begründet ein von wirtschaftlichen Motiven unabhängiges

allgemeines Bewegungs- und Aufenthaltsrecht, das als unmittelbar anwendbares subjektives Recht

ausgestaltet ist, Kluth, in Callies/Ruffert, EUV/EGB-Kommentar, Art. 18 RN 9; Hatje, in Schwarze, EU-

Kommentar, Art 18 EGV RN 7; Magiera, in Streinz, Art 18 EGV, RN 11; Callies, EuR 2007, Heft 1, 23.

Es gehört zu den wenigen ausdrücklich normierten Grundrechten, Kluth, a.a.O., RN 15; krit. hierzu

Callies, a.a.O., S. 25 ­ Art 18 EGV als Grundrecht wäre einzigartig und vom Unionsrecht grundsätzlich

gar nicht vorgesehen. Als Grundfreiheit stellt Art 18 EGV ein freizügigkeitsakzessorisches

Diskriminierungsverbot dar, Hatje, a.a.O., RN 11; Seyr/Rimke, EuR 2005, 670f; Callies, a.a.O., S. 26.

Art. 18 erweitert den Anwendungsbereich des Art. 12 EGV. Hält sich der freizügigkeitsberechtigte

Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat auf, ist er durch den freizügigkeitsakzessorischen

,,Inländergleichbehandlungsanspruch" vor Diskriminierung geschützt. Nationale Rechtsvorschriften

sind vor dem Recht auf Aufenthalt durch den Inländergleichbehandlungsanspruch am rechtlichen

Maßstab des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, Grabitz/Hilf, Art. 18 RN 7; krit. Kluth, in Callies/Kluth,

Art. 17 RN 6.

2


eine weiterführende Schule besucht, von der durch Art. 18 EG garantierten

Bewegungsfreiheit Gebrauch macht.4

Zu den Sozialhilfeleistungen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein nicht

erwerbstätiger Unionsbürger auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen kann, wenn er sich im

Aufnahmemitgliedstaat für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten hat.5 Einem

Studierenden, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort ein Studium

aufzunehmen oder fortzuführen, kann auf der Grundlage des Art. 18 EG und der Richtlinie

93/96/EWG ein Aufenthaltsrecht zustehen, wenn er die in Art. 1 der Richtlinie 93/96/EWG

aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, d.h. über ausreichende Existenzmittel und über

Krankenversicherungsschutz verfügt und bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb

einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist.

Die Situation eines Studierenden, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat

aufhält, fällt somit im Hinblick auf den Bezug eines Unterhaltsstipendiums in den

Anwendungsbereich des Vertrags i. S. des Art. 12 Abs. 1 EG.6 Allerdings wird nach Art. 3 der

Richtlinie 93/96/EWG durch diese Richtlinie kein Anspruch der aufenthaltsberechtigten

Studierenden auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat

begründet. Doch hindert diese Bestimmung einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich

gem. Art. 18 EG und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen rechtmäßig im

Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wo er beabsichtigt, ein Studium

4 Vgl. EuGH, EuZW 2002, 635 = NJW 2003, 575 L RN 29 bis 34 - D´Hoop, und Bidar, RN 35.

5 Urt. Bidar, RN 37. Im Grezlczyk Urteil, EuZW 2002, 52; Bode, EuZW 2002, 637, 639, wurde

festgestellt, dass ein im Aufnahmestaat aufenthaltsberechtigter Student aus Art 12 i. V. mit Art. 18

einen Anspruch auf beitragsunabhängige Sozialhilfe habe, da der Unionsbürger nicht aus Gründen

der Sozialhilfe diskriminiert werden dürfe. Die Einführung des Rechts auf Freizügigkeit hat den

Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 geöffnet und bis zur Rechtsfigur des ,,Sozialbürger" erweitert,

Kingreen, EuR 2007, Beiheft 1, 47. Das Zusammenspiel zwischen Art. 12 und Art. 18 EGV hat in der

Rechtsprechung des EuGH zur Begründung sozialer Teilhabeansprüche nicht erwerbstätiger

Unionsbürger geführt, krit. Hailbronner, NJW 2004, 185f - Die Unionsbürgerschaft und das Ende

rationaler Jurisprudenz durch den EuGH? An sich müsste man erwarten, dass zunächst spezifisches

sekundäres Gemeinschaftsrecht, das heißt die Studentenrichtlinie als lex specialis angewendet wird,

und erst dann übergeordnete Grundsätze des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wenn

daraus keine Klarheit zu gewinnen ist oder das sekundäre Gemeinschaftsrecht mit primärem

Vertragsrecht nicht in Einklang steht. Was also will der EuGH mit seinem methodischen Vorgehen

erreichen? Die allgemeine Aussage, dass sich Studenten auf den Nichtdiskriminierungsgrundsatz des

Vertrags berufen können, ist ebenso irrelevant wie unbestritten. Muss also in Zukunft der

Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er einen Anspruch verneint, ausdrücklich noch zusätzlich vorsehen,

dass die Richtlinienbestimmung den betreffenden Personenkreis von Sozialleistungen ausschließt?

Welcher logische Gehalt der Aussage des EuGH zukommt, ist beim besten Willen nicht zu erkennen;

Bode, EuZW 2005, 276ff. Schwarze, NJW 2005, 3464f mahnte eine gesteigerte Sensibilität an.

6 Vgl. Urt. Bidar, RN 42. In der Entscheidung wird auch das legitime Interesse der Mitgliedstaaten an

einer Vermeidung übermäßiger Belastungen der Sozialsysteme durch Zahlung von Unterhaltsbeihilfen

an Studenten anerkannt, das Erfordernis einer ,,gewissen" Integration gebilligt, die Verknüpfung mit

einem Daueraufenthalt für einen Studenten verneint, der eine tatsächliche, integrative Verbindung zur

Gesellschaft des Mitgliedstaates hergestellt hat.

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