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Scholary Paper (Seminar), 2000, 33 Pages
Author: Patrick Breyer
Subject: Law - Public Law - Miscellaneous
Details
Institution/College: University of Frankfurt (Main) (Institut für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht)
Tags: Unternehmen, Sicht, Seminar, Unternehmen, Wettbewerb
Year: 2000
Pages: 33
Grade: 18 Punkte
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-21330-1
File size: 281 KB
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Excerpt (computer-generated)
Patrick Breyer
7. Semester Jura
Die Beurteilung öffentlicher Unternehmen aus ökonomischer Sicht
Blockseminar
Öffentliche Unternehmen im Wettbewerb
Wintersemester 2000/2001
Inhaltsübersicht
A. Einführung
I. Die Wirtschaftswissenschaften
II. Öffentliche Unternehmen und Betriebswirtschaft
III. Der Begriff des öffentlichen Unternehmens
IV. Die Zwecke öffentlicher Unternehmen
V. Öffentliche Unternehmen und Gewinnerzielung
B. Die Diskussion um die Zweckmäßigkeit öffentlicher Unternehmen
I. Einleitung
II. Die ökonomische Theorie der Unternehmensverfassung
III. Die Theorie des staatlichen Finanzmanagements
IV. Die Theorie der Verfügungsrechte
V. Das Theorie des Subsidiaritätsprinzips
VI. Die gemeinwirtschaftliche Theorie
VII. Die neoklassische Wirtschaftstheorie
1. Der Ansatz
2. Die Folgerung
3. Die Probleme
4. Betriebsfremde Lasten
5. Weitere Argumente
6. Die Praxis
7. Die besondere Situation öffentlicher Unternehmen
8. Die Effizienz
a) Maßgebliche Faktoren
b) Definition
c) Die Messung der Effizienz
(i) Das betriebliche Rechnungswesen
(ii) Der soziale Nutzen
(iii) Die Sozialbilanz
(iv) Der Betriebsvergleich
9. Die Interessengruppen
VIII. Schlussfolgerung
C. Die Privatisierungsdiskussion
I. Das natürliche Monopol
II. Ziele von Deregulierung
III. Marktversagen
IV. Ruinöser Wettbewerb
V. Die Praxis
VI. Die bloße Privatisierung
VII. Schlussfolgerung
D. Gesamtergebnis
Literaturverzeichnis (Anm. d. Red: ist nur in der Vollversion vorhanden)
A. Einführung
I. Die Wirtschaftswissenschaften
Die Wirtschaftswissenschaften beruhen auf der Überlegung, dass Individuen Träger von Bedürfnissen sind und dass diese Bedürfnisse unendlich groß sind, während die Mittel zur ihrer Befriedigung knapp sind. Zweck allen Wirtschaftens ist es, dieses Spannungsverhältnis so weit wie möglich zu verringern1. Dabei wird gemäß dem ”ökonomischen Prinzip” jeder wirtschaftlich denkende Mensch versuchen, einen möglichst großen Erfolg bei möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Während die Betriebswirtschaftslehre den Schwerpunkt ihrer Betrachtung auf dem einzelnen Betrieb und seine Probleme legt, untersucht die Volkswirtschaftslehre vorwiegend gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge. Die Finanzwissenschaft wiederum wird als Teil der Volkswirtschaftslehre angesehen. Sie ist die Einzelwirtschaftslehre der staatlichen Körperschaften2.
Die primäre Aufgabe der Betriebswirtschaftslehre ist es, für die Wirtschaftlichkeit der Güterprozesse zu sorgen und Güterverschwendung zu vermeiden3. Die Vermeidung von Güterverschwendung ist auch im Bereich öffentlicher Unternehmen wichtig. Die Betriebswirtschaftslehre ist daher zu eng interpretiert, wenn man sie lediglich als Lehre der gewinnmaximierenden Privatunternehmen ansieht.
II. Öffentliche Unternehmen und Betriebswirtschaft
Aus betriebwirtschaftlicher Sicht ist eine gesonderte ”Theorie der öffentlichen Unternehmung” nicht erforderlich. Die betriebswirtschaftliche Theorie der Unternehmung berücksichtigt bereits multivariable Zielsysteme, d.h. den Fall, dass ein Unternehmen verschiedene Ziele gleichzeitig verfolgt. Auch in der privatwirtschaftlichen Realität kann dies durchaus der Fall sein, wie das Beispiel der in der Praxis oft vorliegenden Oligopole zeigt.
Aus diesem Grund ist die Einbeziehung wirtschaftspolitischer Ziele in das einzelwirtschaftliche Zielsystem kein prinzipiell gegensätzlicher Fall zum neoklassischen Unternehmensmodell, sondern nur eine realtypische Variante in der Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten von Zielsystemen in einer Marktwirtschaft4. Der Begriff ”kapitalistische Marktwirtschaft” bezeichnet die Verbindung eines dezentralen Steuerungssystems durch den Wettbewerb als Koordinationsprinzip mit Privateigentum an Produktionsmitteln5. Der Grundwert dieses Systems ist die Freiheit der Individuen von staatlicher Intervention. Je größer aber der Umfang öffentlicher Unternehmen, desto mehr wirtschaftliche Macht erhält der Staat. In einem System der Marktwirtschaft müssen öffentliche Unternehmen daher grundsätzlich Fremdkörper sein. III. Der Begriff des öffentlichen Unternehmens Bevor nun die Möglichkeiten der Rechtfertigung öffentlicher Unternehmen untersucht werden können, ist der Begriff des öffentlichen Unternehmens zu definieren. In Anlehnung an § 98 Nr. 2 GWB kann man ein Unternehmen dann als öffentliches Unternehmen betrachten, wenn Gebietskörperschaften oder andere öffentliche Unternehmen es durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über die Unternehmensleitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Der Begriff des öffentlichen Unternehmens ist im Einzelnen umstritten; die unterschiedlichen Definitionen sind aber nur in Randbereichen relevant. Im Folgenden wird von der genannten Definition ausgegangen, weil ihr Kern – der staatliche Einfluss auf die Unternehmensführung – das Spezifikum öffentlicher Unternehmen ausmacht, aus dem sich die Unterschiede zu privaten Wirtschaftsunternehmen ergeben.
[...]
1 Bartling/Luzius S. 4.
2 Bartling/Luzius S. 9.
3 Bauer-Schmalenbach, S. 2; Kosiol, S. 19ff, 264ff.
4 Dülfer-Öffentliche Unternehmen, S. 70.
5 Woll, S. 635f.
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