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Subtitle: Die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch im Allgemeinen, in Fällen der mittelbaren Täterschaft und bei notwendiger Mitwirkungshandlung des Opfers
Scholary Paper (Seminar), 2003, 56 Pages
Author: Yasmine-Lee Schwingenheuer
Subject: Law - Penology
Details
Institution/College: University of Cologne (Institut für Straf- und Strafprozessrecht)
Tags: Versuchsbeginn, StGB, Legal, Research, Legal, Writing, Versuch, Strafrecht
Year: 2003
Pages: 56
Grade: gut
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-25071-9
ISBN (Book): 978-3-638-70117-4
File size: 329 KB
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Abstract
Straftaten beginnen mit einem Gedanken und enden in der Regel mit einem Erfolg. Zwischen dem Gedanken und dem Erfolgseintritt liegt jedoch ein mehr oder weniger langer Weg. Er führt von der Entschlussfassung über die Planung und die Vorbereitung, den Anfang der Tatausführung, den Abschluss der Tatbestandshandlung und den Eintritt des Erfolgs bis hin zur Beendigung der Tat. Grundgedanke der Versuchsstrafbarkeit ist demzufolge, dass jede vorsätzliche Straftat verschiedene Stufen der Willensverwirklichung durchläuft. Nicht in jedem dieser Stadien ist das auf die Straftat gerichtete Handeln jedoch gleichermaßen strafwürdig. Die bloße Entschlussfassung eines Einzelnen wird nicht vom Strafrecht erfasst. Ebenso bleiben Vorbereitungshandlungen eines Alleintäters grundsätzlich straflos, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausführung der Tat noch von zu vielen Unwägbarkeiten abhängt; lediglich bei bestimmten Delikten werden auch diese Handlungen aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt. Der Versuch indessen, welcher der Vorbereitungsphase folgt, ist bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (§ 23 I StGB). Gilt es folglich die Strafbarkeit bestimmter Handlungen darzulegen, ist die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch von maßgeblicher Bedeutung. Erst das Überschreiten der Versuchsschwelle löst – ausschließlich der erwähnten Ausnahmefälle - die Strafbarkeit wegen Vorsatztat aus. Es stellt sich damit aber die Frage, wo sich diese Schwelle zum Versuch befindet. Welche Handlungen sind noch dem Stadium der Vorbereitung und welche bereits dem des Versuchs zuzuordnen?
Excerpt (computer-generated)
DER VERSUCHSBEGINN NACH § 22 StGB
- Die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch
im Allgemeinen, in Fällen der mittelbaren Täterschaft
und bei notwendiger Mitwirkungshandlung des Opfers -
von: Yasmine-Lee Schwingenheuer
INHALTSVERZEICHNIS
A. EINLEITUNG 1
B. ALLGEMEINE FORMELN ZUR ABGRENZUNG VON VORBEREITUNG UND VERSUCH 3
I. TRADITIONELLE THEORIEN 3
1. Die formell-objektive Theorie 3
2. Die materiell-objektiven Theorien 4
3. Die subjektiven Theorien 5
4. Die gemischt subjektiv-objektiven Theorien 6
II. AKTUELLE THEORIEN 6
1. Teilverwirklichung des Tatbestands als Versuch 7
2. Versuchsbeginn im Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung - das unmittelbare Ansetzen 8
a. Die Teil- bzw. Zwischenakttheorie 9
b. Die Gefährdungstheorie 9
c. Der Kombinationsansatz 10
c. Die Sphärentheorie 11
III. RESÜMEE 11
C. UNMITTELBARES ANSETZEN BEI DER MITTELBAREN TÄTERSCHAFT 13
I. EINVERNEHMEN BZGL. DES SPÄTESTEN ZEITPUNKTS DES VERSUCHSBEGINNS 13
II. UNEINIGKEIT BZGL. DES VERSUCHSBEGINNS VOR DIESEM ZEITPUNKT 14
1. Die Einzellösung 14
a. Die strenge Einzellösung (Die Einwirkungstheorie) 14
b. Die modifizierte Einzeltheorie 15
aa. Das Aus-der-Hand-Geben des Tatgeschehens 15
bb. Nach Gefährdungsaspekten differenzierende Einzellösung (Die Alternativformel) 16
cc. Differenzierung nach der Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Tatmittlers 17
2. Die Gesamtlösung 18
a. Die strenge Gesamtlösung 18
b. Die Gesamtlösung im weitesten Sinne (Die allgemeine Ansatzformel) 19
c. Problem: Tatsächlich oder nach der Vorstellung des mittelbaren Täters gegebenes unmittelbares Ansetzen des Tatmittlers? 20
3. Die Gefährdungstheorie 20
4. Die Rechtsprechung des BGH 21
III. RESÜMEE 21
D. UNMITTELBARES ANSETZEN BEI ABGESCHLOSSENEM TÄTERHANDELN IN FÄLLEN GEPLANTER SELBSTSCHÄDIGUNG DES OPFERS 25
I. DIE BEGEHUNGSFORM BEI DEN SELBSTSCHÄDIGUNGSFÄLLEN 26
II. DER VERSUCHSBEGINN IN DEN SELBSTSCHÄDIGUNGSFÄLLEN 28
1. Ansatzformel 28
2. Alternativformel 29
3. Die Rechtsprechung: Zeitnahe Gefährdung nach dem Tatplan des Täters 30
III. RESÜMEE 32
E. FAZIT 34
A. EINLEITUNG1
Straftaten beginnen mit einem Gedanken und enden in der Regel mit einem Erfolg. Zwischen dem Gedanken und dem Erfolgseintritt liegt jedoch ein mehr oder weniger langer Weg (iter criminis)2. Er führt von der Entschlussfassung über die Planung und die Vorbereitung, den Anfang der Tatausführung, den Abschluss der Tatbestandshandlung und den Eintritt des Erfolgs bis hin zur Beendigung der Tat3. Grundgedanke der Versuchsstrafbarkeit ist demzufolge, dass jede vorsätzliche Straftat verschiedene Stufen der Willensverwirklichung durchläuft4.
Nicht in jedem dieser Stadien ist das auf die Straftat gerichtete Handeln jedoch gleichermaßen strafwürdig. Die bloße Entschlussfassung eines Einzelnen wird nicht vom Strafrecht erfasst (cogitationis poenam nemo patitur)5. Ebenso bleiben Vorbereitungshandlungen eines Alleintäters grundsätzlich straflos, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausführung der Tat noch von zu vielen Unwägbarkeiten abhängt6; lediglich bei bestimmten Delikten werden auch diese Handlungen aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt7. Der Versuch indessen, welcher der Vorbereitungsphase folgt, ist bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (§ 23 I). Gilt es folglich die Strafbarkeit bestimmter Handlungen darzulegen, ist die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch von maßgeblicher Bedeutung8. Erst das Überschreiten der Versuchsschwelle löst – ausschließlich der erwähnten Ausnahmefälle - die Strafbarkeit wegen Vorsatztat aus. Es stellt sich damit aber die Frage, wo sich diese Schwelle zum Versuch befindet. Welche Handlungen sind noch dem Stadium der Vorbereitung und welche bereits dem des Versuchs zuzuordnen?
Eben diese Fragen sollen im Folgenden erörtert werden. Dabei soll zunächst ein Überblick über die bisher entwickelten Abgrenzungskriterien für den Versuchsbeginn im Allgemeinen gegeben werden. Sodann soll die Abgrenzung von strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch im Falle der mittelbaren Täterschaft dargelegt werden, die nach wie vor zu einer der umstrittensten Fragen der Strafrechtsdogmatik gehört9. Uneinigkeit besteht aber auch in den Fällen des sog. beendeten Versuchs, in denen das Opfer durch Manipulation der äußeren Umstände zu nichtvorsätzlich-selbstschädigenden Handlungen veranlasst werden soll. Da diese Fälle der notwendigen Mitwirkungshandlung seitens des Opfers der mittelbaren Täterschaft direkt10 oder zumindest der Struktur nach11 beigeordnet werden, soll abschließend auf die hier gegebene Abgrenzungsproblematik eingegangen werden. Obwohl die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch letztlich auch immer entscheidend von dem Strafgrund des Versuchs abhängt12, sollen die diesbezüglich entwickelten Theorien im Folgenden nicht dargestellt werden. Eine Ausführung zu dem diesbezüglich gegebenen Meinungsstand würde zum einen den hier gegebenen Rahmen sprengen, zum anderen sind die zum Strafgrund entwickelten Formeln ohnehin in den verschiedenen Abgrenzungskriterien, die zum Versuchsbeginn vertreten werden, mit eingeflossen.
B. ALLGEMEINE FORMELN ZUR ABGRENZUNG VON VORBEREITUNG UND VERSUCH
[...]
1 Alle Paragraphen ohne nähere Gesetzesangabe sind solche des StGB.
2 Jescheck/Weigend, vor § 49.
3 Joecks, vor § 22, Rn. 2; Jescheck/Weigend, AT, vor § 49.
4 siehe Anlage 2, S. B; Wessels/Beulke, AT, Rn. 590; Schmidt, AT, S. 224; Meyer, D., JuS 1977, 19, 20.
5 Welzel, Das Dt. StrafR, § 24 I; Jescheck/Weigend, AT, § 23 VI 2 d, vor § 49.
6 Jescheck/Weigend, AT, § 49 VI 1; Schmidt, AT, S. 224; Kühl, JuS 1979, 718, 720.
7 Wessels/Beulke, AT, Rn. 590; Kühl, JuS 1979, 874.
8 Sch/Sch-Eser, § 22, Rn. 4; Tröndle/Fischer, § 22, Rn. 7; Jescheck/Weigend, AT, vor § 49; Wessels/Beulke, AT, Rn. 591; Berz, Jura 1984, 511; Kühl, JuS 1979, 718, 720.
9 Tröndle/Fischer, § 22, Rn. 24; Engländer, JuS 2003, 330, 331.
10 Engländer, JuS 2003, 330, 331; Kadel, GA 1983, 299, 306; Gössel, JR 1976, 249, 250.
11 BGH, Urteil vom 12.08.1997 (1 StR 234/97) in BGHSt 43, 177, 180; Wessels/Beulke, AT, Rn. 539a.
12 Kühl, AT, § 15, Rn. 38.
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