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Der Vorrang negativer Religionsfreiheit - oder: Freiheit als Freisein von Religion im öffentlichen Leben?

Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2002, 33 Pages
Author: Tobias Mühlberg
Subject: Law - Public Law - Miscellaneous

Details

Category: Scholarly Paper (Advanced Seminar)
Year: 2002
Pages: 33
Grade: 2
Bibliography: ~ 28  Entries
Language: German
Archive No.: V23364
ISBN (E-book): 978-3-638-26499-0

File size: 215 KB
Notes :
Gibt es einen Vorrang der negativen Religionsfreiheit? Was ist mit Glockenläuten, Kruzifix und Gottesdiensten im Rundfunk? Nach einer genauen Bestimmung der relevanten Begriffe wird in dieser Arbeit einerseits nach systematischen Gesichtspunkten und andererseits mit Blick auf die Rechtssprechung das Verhältnis von positiver und negativer Religionsfreiheit diskutiert.



Excerpt (computer-generated)

Der Vorrang negativer Religionsfreiheit –
oder: Freiheit als Freisein von Religion im öffentlichen Leben?

 


von: Tobias Mühlberg

Inhalt

1. Einleitung 2

2. Die Trennung zwischen Staat und Kirche und die staatliche Neutralität 2

3. Die negative Seite von Freiheitsrechten 5

4. Die negative Religionsfreiheit in der Verfassung 6

4.1 Begriff und Inhalt der Religionsfreiheit 6
4.2 Begriff und Inhalt der negativen Religionsfreiheit 8

4.2.1 Die negative Glaubensfreiheit 9
4.2.2 Die negative Bekenntnisfreiheit 10
4.2.3 Die negative Religionsausübungsfreiheit 10

4.3 Grenzen des Schutzbereichs der negativen Religionsfreiheit 11

5. Die negative Religionsfreiheit in der Rechtsprechung 13

5.1 Wichtige Aussagen des BVerfG zum Schulgebet 13
5.2 Das Kreuz im Klassenzimmer 14

5.2.1 Der Schutzbereich der negativen Religionsfreiheit 15
5.2.2 Die Bedeutung des Kreuzes 16
5.2.3 Verletzung der staatlichen Neutralität? 17
5.2.4 Eingriff in den Schutzbereich? 20
5.2.5 Die Abwägung zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit 21

6. Zusammenfassung 25

7. Literaturverzeichnis 30

8. Abkürzungsverzeichnis 32

 

 

 

 


1. Einleitung

Dem Grundrecht der Religionsfreiheit kommt in einem pluralistischen Staat, wie es die Bundesrepublik Deutschland ist, eine überragend e Stellung zu. Nur indem das Recht, einen eigenen Glauben zu haben und auch zu leben, als individuelles und als kollektives Recht1 existiert, können verschiedene Glaubensrichtungen nebeneinander bestehen und sich entfalten. Dass sich daraus jedoch Probleme ergeben, liegt auf der Hand. Nicht nur dass die Anhänger zwei verschiedener religiöser Gruppen mit dem Glaubensleben der jeweils anderen religiösen Richtung konfrontiert sind, sondern auch dass der nicht an Religion interessierte Bürger im öffentlichen Leben kontinuierlich den Folgen und Auswirkungen der ihren Glauben lebenden Gläubigen begegnet, stellt Reibungspunkte dar. Das Glockenläuten, 2 die Gottesdienstübertragungen im Radio, und natürlich das umstrittene Kreuz in bayerischen Klassenzimmern sind hier als Beispiele zu nennen.

Dieser Problematik soll in der vorliegenden Hausarbeit nachgegangen werden. Es ist zu untersuchen, ob die negative Religionsfreiheit einen Vorrang besitzt und ob sich der nichtgläubige Bürger auf Freiheit als Freisein von Religion im öffentlichen Leben berufen kann. Um diese Fragen zu klären, ist es notwendig, die Bedeutung der Religionsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland zu erörtern und die Trennung von Staat und Kirche zu betrachten. Mit einer Fallbetrachtung wird auf die Rechtsprechung bezüglich der negativen Religionsfreiheit eingegangen, wobei von grundlegenden Prinzipien der Entscheidung des BVerfG zum Schulgebet ausgehend der Schwerpunkt auf dem umstrittenen Kruzifix- Beschluss liegen soll, denn während noch in den siebziger Jahren das BVerfG mit seinem Urteil zur christlich geprägten Gemeinschaftsschule einem Vorrang der negativen Religionsfreiheit eine klare Absage erteilte, weist die Kruzifix-Entscheidung eine Betonung der negativen Religionsfreiheit auf.3 Das Gericht versucht mit mehreren Gründen den erteilten Vorrang zu begründen. Diese Gründe sind auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.

2. Die Trennung zwischen Staat und Kirche und die staatliche Neutralität

Das Trennungssystem von Staat und Kirche kann als Komplementärgarantie zur Religionsfreiheit gesehen werden. Es leuchtet ein, dass ein pluralistischer Staat, welcher die Gleichbehandlung garantiert, bezüglich Glauben und religiöser sowie weltanschaulicher Überzeugung neutral sein muss und sich mit keiner Religion oder Weltanschauung identifizieren darf. In einem Land, in dem aber der Staat die Kirchensteuer für eine Religionsgemeinschaft erhebt, liegt jedoch die Frage nach der faktischen Trennung zwischen Staat und Kirche auf der Hand. Obwohl für eine umfassende Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Religionsfreiheit in dieser Arbeit kein Raum ist, soll als ein Meilenstein die Zeit der Reformation genannt werden. Während Martin Luther selbst noch für seinen, von der herrschenden Auffassung abweichenden Glauben gebannt und mit der Reichsacht belegt wurde, lehnte er es ab, Ketzerei mit dem Schwert zu begegnen und wollte eine Auseinandersetzung auf Basis der Bibel. 4 Auch wenn in der Reformation das Menschenrecht der Religionsfreiheit keine Rolle gespielt hat, war dies doch von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des Toleranzgedankens. Ebenso entwickelte Luther eine „Zwei-Reiche- Lehre“, in welcher er die strikte Trennung zwischen göttlichem und weltlichem Reich forderte.5 Ein wesentlicher Bestandteil dieser Lehre war die Forderung, dass sich das weltliche Reich von Glaubensfragen fernhalten muss.6 Bei Luther ist also bereits die Forderung nach Trennung von Staat und Kirche und die Ablehnung von Gewalt oder Zwang gegenüber Andersgläubigen. 7 Da jedoch die von Luther erhoffte Reformation der bestehenden Kirche ausblieb und sich die Bischöfe seinen Gedanken verweigerten, musste er an Stadträte und Regierungen herantreten, um der jungen Kirche eine organisatorische Struktur zu geben. Auf diese Weise wurde die Verwaltung der evangelischen Kirche eng mit den Regierungen verbunden bzw. war sogar Bestandteil von diesen. 8

[...]


1 Campenhausen, in: HdbStR der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 1989, S. 370 ff. (370).
2 BVerwGE 68, S. 62 ff.
3 Rüfner, Staatskirchenrecht und gesellschaftlicher Wandel – Aktuelle Konfliktfelder zwischen Staat und Kirche, KuR (1999), S. 73 ff. (73).
4 Campenhausen, in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, S. 370 ff. (372).
5 Heckel, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche (30), 1996, S. 82 ff. (97 / 147).
6 Moeller, Geschichte des Christentums in Grundzügen, 1996, S. 237.
7 Campenhausen, in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, S. 373, Fn. 19: Luthers Vorrede zum Kleinen Katechismus: „Denn wiewohl man niemand zwingen kann noch soll zum Glauben...“; Dass Luther zur Bekämpfung der Wiedertäufer und auch während der Bauernkriege staatliche Machtmittel forderte, hängt gerade nicht mit Glaubensfragen, sondern mit Problemen „weltlicher Art“ zusammen. So zeigte sich beispielsweise das Täuferreich zu Münster nicht nur in religiöser Hinsicht problematisch, sondern wegen Vertreibung, Zwangstaufen und Polygynie war tatsächlich auch die weltliche Macht angesprochen und gefordert.
8 Heckel, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche (30), S. 82 ff. (105).; Diesem Sachverhalt ist zu verdanken, dass noch heute die Kirchensteuer durch den Staat eingezogen wird.


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