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Das Geldwäschegesetz und die daraus resultierenden Verpflichtungen für Kreditinstitute

Termpaper, 1999, 20 Pages
Author: André Friedrich
Subject: Economics / Business: Banking, Stock Exchanges, Insurance, Accounting

Details

Category: Termpaper
Year: 1999
Pages: 20
Grade: bestanden
Bibliography: ~ 28  Entries
Language: German
Archive No.: V358
ISBN (E-book): 978-3-638-10258-2
ISBN (Book): 978-3-638-80963-4
File size: 131 KB

Abstract

Einleitung Drogenkriminalität und organisierte Kriminalität steigen weltweit rapide an. Dies ist erschreckend und alarmierend, weil die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Folgen unübersehbar sind. Besonderes Kennzeichen der Drogenkriminalität und der organisierten Kriminalität ist, daß Gewinne in immenser Größenordnung erzielt werden. Teilweise hoch organisierte Kriminelle versuchen, unter Ausnutzung vor allem der internationalen Finanzmärkte dieses schmutzige Geld in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen. Mit dieser Tarnung sollen die illegal erworbenen Vermögenswerte erhalten und zugleich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Im Rahmen der Bekämpfung der Drogenkriminalität und des organisierten Verbrechens soll die ,,Geldwäsche" zukünftig wesentlich erschwert werden. Sie ist bereits seit dem 22. September 1992 durch § 261 StGB unter Strafe gestellt. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz / GWG) wurden auch den Kreditinstituten ab 29. November 1993 neue bzw. zusätzliche Pflichten auferlegt. Dies betrifft insbesondere eine verschärfte Art der Legitimationsprüfung und Anzeigepflicht im Verdachtsfall. Nach der Neufassung des § 10 Abs. 2 GWG sollen die Finanzbehörden bereits bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscheverdachts über steuerrelevante Erkenntnisse aus Schwellenwertidentifizierungen und Verdachtsanzeigen informiert werden, um illegales Vermögen wirksam im Wege der Besteuerung abschöpfen zu können. Senftenberg im Januar 1999 André Friedrich


Excerpt (computer-generated)

Das Geldwäschegesetz
(Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993)
und die daraus resultierenden
Verpflichtungen für Kreditinstitute

Von

André Friedrich
BW 96
Fachhochschule Lausitz

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 2
1. Einleitung 4

2. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz 4

2.1. Anwendungsbereich 4

2.2. Verpflichtung zur Identifizierung von Kunden 5
2.2.1. Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edel-metallen im Wert von 30.000 DM und mehr 5
a) Annahme oder Abgabe 5
b) Bargeld, Wertpapiere oder Edelmetalle 6
(aa) Annahme und Abgabe von Bargeld 7
(bb) Annahme und Abgabe von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 DepotG 7
(cc) Annahme und Abgabe von Edelmetallen 7
c) Berechnung des Schwellenwertes 7
d) Der zu Identifizierende 8
e) Zusammenrechnen bei bestimmten Anhaltspunkten 8
f) Regelmäßige Einzahler und Abheber / Nachttresoreinzahlungen 10
2.2.2. Identifizierung bei Verdacht einer Geldwäsche 11

2.3. Absehen von der Identifizierung 11

2.4. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 12

2.5. Durchführung der Identifizierung, Aufzeichnung und Aufbe-wahrung 12
2.5.1. Identifizierung 12
2.5.2. Aufzeichnung 13
2.5.3. Aufbewahrung 14

2.6. Anzeige von Verdachtsfällen 15
2.6.1. Wann liegt ein Verdachtsfall vor ? 15
2.6.2. Wer hat Verdachtsfälle anzuzeigen ? 16
2.6.3. An wen ist die Anzeige zu erstatten ? 17
2.6.4. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anzeige 17
2.6.5. Verbot der Unterrichtung des Kunden 17
2.6.6. Folgen unwahrer Anzeigen 17

2.7. Interne Sicherungsmaßnahmen 18
2.7.1. Bestimmung einer ,,leitenden Person" im Kreditinstitut 18
2.7.2. Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Schulung 18
2.7.3. Sicherstellung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter 18
2.7.4. Unterrichtung der Mitarbeiter über Methoden der Geldwäsche 19

Quellenverzeichnis 20

1. Einleitung


Drogenkriminalität und organisierte Kriminalität steigen weltweit rapide an. Dies ist erschreckend und alarmierend, weil die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Folgen unübersehbar sind. Besonderes Kennzeichen der Drogenkriminalität und der organisierten Kriminalität ist, daß Gewinne in immenser Größenordnung erzielt werden. Teilweise hoch organisierte Kriminelle versuchen, unter Ausnutzung vor allem der internationalen Finanzmärkte dieses schmutzige Geld in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen. Mit dieser Tarnung sollen die illegal erworbenen Vermögenswerte erhalten und zugleich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden.

Im Rahmen der Bekämpfung der Drogenkriminalität und des organisierten Verbrechens soll die ,,Geldwäsche" zukünftig wesentlich erschwert werden. Sie ist bereits seit dem 22. September 1992 durch § 261 StGB unter Strafe gestellt. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz / GWG) wurden auch den Kreditinstituten ab 29. November 1993 neue bzw. zusätzliche Pflichten auferlegt. Dies betrifft insbesondere eine verschärfte Art der Legitimationsprüfung und Anzeigepflicht im Verdachtsfall.

Nach der Neufassung des § 10 Abs. 2 GWG sollen die Finanzbehörden bereits bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscheverdachts über steuerrelevante Erkenntnisse aus Schwellenwertidentifizierungen und Verdachtsanzeigen informiert werden, um illegales Vermögen wirksam im Wege der Besteuerung abschöpfen zu können.


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