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Autor: Anna Badstübner
Fach: Germanistik - Linguistik
Details
Institution/Hochschule: Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Germanistik)
Tags: Arbeitszeugnis, Alltagssprachliche, Textsorten
Jahr: 2004
Seiten: 17
Note: 2,3
Literaturverzeichnis: ~ 10 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 1684 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-36017-3
Textauszug (computergeneriert)
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Institut für Germanistik
Seminar: Alltagssprachliche Textsorten
7. Fachsemester
Das Arbeitszeugnis
von: Anna Badstübner
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung 4
2. Bedeutung des Arbeitszeugnisses 4
3. Rechtliche Grundlagen 4
4. Grundsätze 5
5. Form des Arbeitszeugnisses 5
6. Inhalt des Arbeitszeugnisses 6
6.1 Zeugnisarten 6
6.1.1 Einfaches Zeugnis 6
6.1.2 Qualifiziertes Zeugnis 6
6.2 Formulierung 9
6.3 Zeugniscode 10
7. Muster 11
7.1 Zeugnisse aus früherer Zeit 11
7.2 Muster einfacher Zeugnisse 11
7.3 Muster qualifizierter Zeugnisse 12
8. Literatur 13
Anhang
1. Einführung
Es ist nicht schwer, die Berechtigung dieser Hausarbeit über das Thema Arbeitszeugnis in der Germanistik zu finden, denn es handelt sich hierbei um eine grundlegende Textsorte des Arbeitslebens. Sie wurde von Rolf (1993) innerhalb der deklarativen Textsorten in die personendimensionierenden, leistungsbezogenen Textsorten eingeordnet. Aber nicht nur für die Wissenschaft im Allgemeinen und für die Linguistik im Besonderen ist das Arbeitszeugnis ein beliebtes Thema, sondern auch für alle Menschen, die im Arbeitsleben stehen. Zum einen, weil sie Arbeitgeber sind und selbst solche Zeugnisse ausstellen müssen, zum andern, weil sie Arbeitnehmer sind und einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben. Deshalb möchte ich zunächst auf die Bedeutung des Arbeitszeugnisses eingehen.
2. Bedeutung des Arbeitszeugnisses
Das Arbeitszeugnis bildet einen bleibenden Nachweis für die Tätigkeit innerhalb des bescheinigten Zeitraums. Dabei erfüllt es laut Schleßmann (1994) eine Doppelfunktion, denn es ist für den Arbeitnehmer sowie für den Arbeitgeber von Bedeutung. Das Interesse des Arbeitnehmers besteht in der Analyse seiner eigenen Tätigkeit, dabei fungiert das Arbeitszeugnis als Beurteilungsmaßstab und ist als Dokument ein wichtiger Bestandteil bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz. Je ranghöher eine zu besetzende Stelle ist, umso größer ist die Bedeutung des Arbeitszeugnisses für den Arbeitgeber, v. a. wenn es um die Vorauswahl bei der Stellenbesetzung geht, da es die einzige Informationsquelle bietet, die von einem Dritten stammt. Es ermöglicht Rückschlüsse auf die Gesamtpersönlichkeit und die Einsetzbarkeit des zukünftigen Mitarbei-ters (siehe auch Haas & Müller 1997)
3. Rechtliche Grundlagen
Die Hauptanspruchsgrundlage für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, wo es heißt: „Pflicht zur Zeugniserteilung. Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. […]“ (§ 630 BGB, Fassung vom 24.8.2002).
Grundsätzlich hat also jeder Arbeitnehmer, Auszubildender und Praktikant am Ende seines Beschäftigungsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung eines so genannten „einfachen“ Arbeitszeugnisses (Prollius 1998). Laut Egle und Scheller (2001) verjährt der Anspruch auf ein Zeugnis erst nach 30 Jahren.
4. Grundsätze
Es gibt bestimmte Grundlagen und Anforderungen, die an Arbeitszeugnisse gestellt werden (Christmann 1996). Das oberste Prinzip hierbei ist die Wahrheit. Die gemachten Verhaltens- und Leistungsaussagen müssen beweis- und nachvollziehbar sein, d.h. auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar sein (vgl. auch Christmann 1996). Allerdings weist Prollius (1998) darauf hin, dass ein Spielraum des Sagens oder Nichtsagens vorhanden ist. Trotzdem müssen alle wesentlichen Tat-sachen und Bewertungen enthalten sein, damit das Zeugnis den erforderlichen Informationswert besitzt (Schleßmann 1994). Es dürfen keine Behauptungen, Annahmen oder Verdachtsmomente enthalten sein (Huber 1994). Ein zweites Prinzip ist das der Vollständigkeit. Es darf nichts ausgelassen werden, was erwartet werden darf. Auch die Klarheit ist Grundlage aller Zeugnisse. Sie sollen frei von zweideutigen Formulierungen und Andeutungen sein (vgl. auch Christmann 1996). Der Grundsatz des verständigen Wohlwollens (s. Prollius 1998) beruht auf dem Anspruch, dem Arbeitnehmer den beruflichen Werdegang nicht unnötig schwer zu machen (vgl. Haas & Müller 1997). Das meint aber nicht, dass jegliche negativen Vorfälle oder Eigenschaften beschönigt oder weggelassen werden sollen (Schleßmann 1994). Prollius (1998) nennt außerdem den Anspruch auf Objektivität und den Anspruch auf Glaubwürdigkeit.
5. Form des Arbeitszeugnisses
[...]
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