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Scholary Paper (Seminar), 2004, 143 Pages
Author: Dr. iur. utr. Dirk Diehm
Subject: Law - Penology
Details
Institution/College: University of Würzburg (Institut für Strafrecht und Kriminologie)
Tags: Europäische, Union, Strafrecht, Grundlagenseminar, Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafgesetzbuch, Europäische Gemeinschaft, Europäische Union, Richtlinie, Verordnung, EG-Vertrag, Maastricht, Amsterdam, Rom, EuGH, EuG, PJZS, Säule, Europa, Strafprozessordnung, StGB, StPO, Brüssel, Kommission, Parlament, Rat, Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, GASP, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, EWG, Rahmenbeschluss, Gemeinsamer Standpunkt, Banannenmarktordnung, Solange, safe-harbor-Verordnung, EGKS, Europäische GEmeinschaft für Kohle und Stahl, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Europäische Integration, Europarat, Europäisches Gericht, Europäisches Gericht erster Instanz, Geldwäsche, Terrorismus, Organisierte Kriminalität, grenzüberschreitend, Subsidiarität, Art. 280 EGV, Kompetenz, Kompetenz-Kompetenz, finanzielle Interessen, Corpus Juris, Grünbuch
Year: 2004
Pages: 143
Grade: 18 Punkte (sehr gut)
Bibliography: ~ 176 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-46104-7
ISBN (Book): 978-3-638-71416-7
File size: 841 KB
Inkl. ca. 10 Seiten Anhang
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Abstract
Während die Einflussnahme der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Union (EU) auf das Recht der Mitgliedsstaaten seit Jahrzehnten im Allgemeinen anerkannt ist, wurde bis vor wenigen Jahren eine Wechselwirkung zwischen dem nationalen Strafrecht und den supra- und internationalen Rechtsakten des Gemeinschafts- und Unionsrechts weithin abgelehnt. Tatsächlich hat das europäische Recht allerdings das deutsche Strafrecht, sowohl im Umfeld des materiellen Strafrechts, des StGB, als auch im prozessualen Strafrecht, der StPO, mitgeprägt. Die Arbeit stellt zunächst die Struktur und die Unterschiede zwischen EG und EU dar, bevor nach einer Erläuterung der verschiedenen Rechtsakte einzelne Kompetenzvorschriften aus dem EGV und dem EUV näher analysiert und auf ihre strafrechtliche Relevanz hin untersucht werden. Berücksichtigung findet insoweit neben dem seit längerem diskutierten Art. 280 Abs. 4 EGV auch andere Ermächtigungsgrundlagen im mehr als 50 Jahre alten EGV. Daneben sind mit der Dritten Säule der EU, der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS), und deren Rechtsakte bereits aus der Natur der Sache heraus Vorgaben aus dem europäischen Rechtskreis gegeben, die das nationale, deutsche, Strafrecht zunehmend determinieren. Dies wie auch die jüngere strafrechtsrelevante Rechtsprechung des EuGH, des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, tragen zunehmend dazu bei, dass ein rein nationales Strafrecht nicht mehr angenommen werden kann.
Excerpt (computer-generated)
Europäische Union und deutsches Strafrecht
von: Dirk Diehm
WS 2004/05
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis ... 15
Abkürzungsverzeichnis ... 35
A. Einleitung ... 39
B. Die Europäische Union ... 41
I. Historische Entwicklung ... 41
II. Die Rechtsnatur der Europäischen Union ... 46
III. Die Struktur der Europäischen Union ... 48
IV. Das Recht der Europäischen Union ... 49
1. Primäres Unionsrecht ... 49
2. Sekundäres Unionsrecht ... 50
C. Die drei Säulen der Europäischen Union ... 51
I. Die Europäische Gemeinschaft ... 51
1. Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht ... 51
a) Primäres Gemeinschaftsrecht ... 52
b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht ... 52
(1) Einzelermächtigung und Subsidiarität ... 53
(2) Verordnung, Art. 249 Abs. 2 EGV ... 54
(3) Richtlinie, Art. 249 Abs. 3 EGV ... 55
(4) Entscheidung, Art. 249 Abs. 4 EGV ... 56
(5) Empfehlungen und Stellungnahmen, Art. 249 Abs. 5 EGV ... 56
(6) Sonstige Rechtsakte der EG ... 57
(7) Zusammenfassung ... 57
(8) Rechtssetzungsverfahren ... 58
2. Organe der Europäischen Gemeinschaft ... 59
3. Strafrechtsrelevante Bestimmungen des EGV ... 60
II. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ... 61
III. Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) ... 62
1. Entwicklung der PJZS ... 62
2. Ziele der PJZS ... 63
3. Institutionen der PJZS ... 64
4. Handlungsformen der PJZS ... 66
a) Leitlinien des Europäischen Rates ... 67
b) Gemeinsame Standpunkte, Art. 34 Abs. 2 lit. a EUV ... 68
c) Rahmenbeschlüsse, Art. 34 Abs. 2 lit. b EUV ... 69
d) „Sonstige“ Beschlüsse, Art. 34 Abs. 2 lit. c S. 1 EUV ... 70
e) Durchführungsmaßnahmen, Art. 34 Abs. 2 lit. c S. 2 2. HS. EUV ... 71
f) Völkerrechtliche Übereinkommen in der PJZS, Art. 34 Abs. 2 lit. d EUV ... 71
g) Unbenannte Handlungsformen ... 72
h) Zusammenfassung ... 72
i) Schengen-Besitzstand ... 73
j) Fazit ... 74
5. Ergebnis ... 74
D. EU und nationales Strafrecht ... 77
I. Einflüsse aus dem EG-Vertrag ... 77
1. Art. 10 EGV [effet utile] ... 77
2. Art. 13 EGV [Antidiskriminierungsmaßnahmen] ... 80
3. Art. 61 EGV [Kriminalitätsbekämpfung] ... 82
4. Art. 83 EGV [Durchführungsvorschriften im Wettbewerbsrecht] ... 83
5. Art. 94, 95 EGV [Angleichung der Rechtsvorschriften] ... 84
6. Art. 123 EGV [Euro-Einführung] ... 87
7. Art. 135 EGV [Zusammenarbeit im Zollwesen] ... 89
8. Art. 152 EGV [Gesundheitswesen] ... 90
9. Art. 174, 175 EGV [Umweltschutz, Entscheidungsverfahren] ... 91
10. Art. 280 EGV [Schutz der finanziellen Interessen] ... 95
11. Art. 308 EGV [Ergänzende Rechtssetzungsbefugnis] ... 103
12. Zusammenfassung ... 104
II. Einflüsse aus der PJZS ... 104
1. Ziele der PJZS, Art. 29 EUV ... 106
a) Terrorismus ... 106
b) Menschenhandel und Straftaten gegenüber Kindern ... 108
c) Illegaler Drogenhandel ... 110
d) Illegaler Waffenhandel ... 111
e) Bestechung, Bestechlichkeit und Betrug ... 111
f) Finanzkriminalität ... 113
g) High-Tech-Kriminalität ... 115
h) Umweltkriminalität ... 115
i) Zusammenfassung ... 116
2. Europol, Art. 30 EUV ... 117
3. Justizielle Zusammenarbeit, Art. 31 EUV ... 118
a) Gerichtsverfahren und Vollstreckung, Art. 31 Abs. 1 lit. a EUV ... 118
b) Europäischer Haftbefehl, Art. 31 Abs. 1 lit. b EUV ... 120
c) Strafrechtsharmonisierung, Art. 31 Abs. 1 lit. c und e EUV ... 121
d) Ne bis in idem, Art. 31 Abs. 1 lit. d EUV ... 122
e) Eurojust, Art. 31 Abs. 2 EUV ... 123
4. Zusammenfassung ... 125
III. Europäische Verfassung ... 126
E. Ergebnis ... 131
Anhang ... 135
A. Einleitung
Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem nationalen, deutschen, Strafrecht sind auch nach mehr als fünfzig Jahren europäischer Integration kein abschließend erforschter und aufgeklärter Bereich.
Ursache hierfür ist zum einen die zögerliche Befassung der Strafrechtswissenschaft mit der strafrechtlichen Dimension Europas1. Zum anderen ist über lange Zeit hinweg der als Wirtschaftsgemeinschaft begründeten Europäischen Integration eine strafrechtliche Komponente, zumindest expressis verbis, nicht zu Eigen gewesen. Es stellt sich insoweit nun auch und gerade im Umfeld einer anzunehmend kommenden Europäischen Verfassung die Frage nach dem Umfang und der Art eines Einfluss der Europäischen Union auf das nationale, vornehmlich das deutsche, Strafrecht.
Zu berücksichtigen und erörtern ist dabei nicht nur „die Europäische Union“ als solche, deren Rechtsgrundlage der Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992, der Vertrag über die Europäische Union2, bildet. Vielmehr sind auch die „Bestandteile“ der Europäischen Union, die Europäische Gemeinschaft als Erste Säule sowie die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als Dritte Säule zu berücksichtigen. Vernachlässigbar ist hingegen die Zweite Säule der EU, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), da diese vornehmlich mit der Erarbeitung gemeinsamer außenpolitischer Strategien befasst ist3.
Die Einflussnahme der Europäischen Union auf das nationale, vornehmlich das deutsche, Strafrecht ist dabei auch im Zusammenhang mit der historischen Entwicklung der Europäischen Union sowie der Rechtsnatur der Europarechts und schließlich dem Wesen der Europäischen Union in toto zu sehen.
B. Die Europäische Union
I. Historische Entwicklung
Die Europäische Union markiert den derzeitigen Höhe- und Schlusspunkt der Europäischen Integration, deren erneute qualitative Fort- und Weiterentwicklung erst mit dem Inkrafttreten der Verfassung der Europäischen Union zu erwarten sein dürfte4.
Die Idee eines vereinten Europas lässt sich weit über den Zweiten Weltkrieg hinausgehend bis in das Mittelalter zurückverfolgen5. Es bedurfte insoweit allerdings erst des Eindruckes des Zweiten Weltkriegs, um eine dauerhafte Entfaltung und Umsetzung der Europaidee zu erreichen. Der Beginn der Europäischen Integration und damit der Entwicklungsprozess der Europäischen Union ist auch bereits nur wenige Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs zu finden. So entwickelte sich bereits auf dem Haager Kongress im Jahre 1948 die Forderung nach einer wirtschaftlichen und politischen Union Europas6. Diese Forderung führte zunächst am 5. Mai 1949 zur Gründung des Europarates, der allerdings kein Vorläufer oder integraler Bestandteil der Europäischen Union war oder ist. Es handelt sich hier vielmehr um eine internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, die eine gesamteuropäische Integration anstrebt. Nicht zuletzt aufgrund der Mitgliedschaft Russlands wie auch anderer Nachfolgestaaten der Sowjetunion stellt die derzeit 45 Mitglieder zählende Organisation insoweit ein gesamteuropäisches Forum dar7.
Ein erster Schritt in Richtung der heutigen Europäischen Union ist vielmehr, dem Schuman-Monnet-Plan folgend, erst die Unterzeichnung des EGKS-Vertrags am 18. April 1951 in Paris gewesen8. Nur kurze Zeit später befassten sich die sechs EGKS-Staaten9 mit der Schaffung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft10, die allerdings an der französischen Nationalversammlung scheiterte11.
Einen wesentlichen Schritt in der Fortentwicklung der Europäischen Gemeinschaft bzw. der heutigen Europäischen Union stellten die Römischen Verträge, die Verträge über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM), vom 25. März 195712 dar. Diese, von den sechs EGKS-Staaten unterzeichneten, Verträge zielten erstmalig auf die Schaffung eines gemeinsamen Marktes ab und beinhalteten die erforderlichen Instrumente für die Bewerkstelligung einer wirtschaftlichen Integration13. Von den nunmehr drei Europäischen Gemeinschaften, EWG, EGKS14 sowie EAG, stellte die EWG den stärksten Impulsgeber für die weitere Entwicklung dar. Im Jahre 1967 wurden die Organe der drei Gemeinschaften, EWG, EAG und EGKS, durch den Fusionsvertrag vom 8. April 196515 zusammengeführt; die Gemeinschaften selbst blieben rechtlich eigenständig. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde in Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt.
Eine erste politische Integration, bezeichnenderweise außerhalb der bestehenden EG, wurde 1970 mit der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ)16 ins Leben gerufen. Deren Inhalt zielte allerdings nur auf eine gemeinsame Außenpolitik ab; die Zusammenarbeit selbst war bis 1986 alleine durch politische Absichtserklärungen legitimiert gewesen17.
[...]
1 Vgl. Hassemer, Strafrecht, S. 11, 12, der Europa als Gespenst unter der westeuropäischen Zunft der Strafrechtler bezeichnet. Ähnlich auch Zieschang, ZStW 113 (2001), 255 ff., mit der Feststellung, dass eine Europäisierung des Strafrechts längst eingetreten ist.
2 ABl. EG 1992 Nr. C 191, S. 1; BGBl. 1992 II, S. 1253.
3 Krück, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 11-28 EUV Rn. 6; Regelsberger/Kugelmann, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 11 EUV Rn. 3 ff.
4 Die europäische Integration im Überblick findet sich bei Fischer, Europarecht, S. 15, Schaubild 1; für eine kompakte, aber umfassende, Darstellung der historischen Entwicklung siehe bei Koenig/Haratsch, Europarecht, S. 12 ff. sowie, ausführlicher, Pfetsch, Einführung, S. 15 ff.
5 Vgl. Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 27; Oppermann, Europarecht, Rn. 5 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 9.
6 Siehe Oppermann, Europarecht, Rn. 12 ff.
7 Hergeden, Europarecht, R. 14 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 57a ff.
8 Unterzeichnet am 18. April 1951 trat der Vertrag am 23. Juli 1952 in Kraft; BGBl. 1952 II, S. 447. Zu diesem weiterführend Mosler, ZaöRV 14 (1951), 1 ff.; Obwexer, EuZW 2002, 517 ff.
9 Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg sowie die Niederlande.
10 BGBl. 1954 II, S. 343 ff.
11 Fischer, Europarecht, § 1 Rn. 4; Oppermann, Europarecht, Rn. 2096. Zur EVG weiterführend Kielmannsegg, EA 1952, 5009 ff.; Volle, EA 1954, 7115 ff.
12 BGBl. 1957 II, S. 766 – EWG; BGBl. 1957 II, S. 1014 – EAG.
13 Herdegen, Europarecht, Rn. 43. Vertiefend zur EWG Küsters, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, 1982.
14 Während die EWG und die EAG keine „Laufzeitbeschränkung“ erhielten, ist in Art. 97 EGKSV eine Gültigkeitsdauer von 50 Jahren vorgesehen gewesen. Die Rechtspersönlichkeit der EGKS ist demzufolge am 23. Juli 2002 erloschen. Hierzu Kokott, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 305 EGV Rn. 1, 8; Obwexer, EuZW 2002, 517.
15 Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften; BGBl. 1965 II, S. 1645.
16 Fischer, Europarecht, Rn. 9; Oppermann, Europarecht, Rn. 34; Streinz, Europarecht, Rn. 28.
17 Regelsberger/Kugelmann, in: Streinz, EUV/EGV, Vor Art. 11 EUV Rn. 3.
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