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Das neue Grundsicherungsgesetz

Presentation (Elaboration), 2002, 12 Pages
Author: Georg Schwedt
Subject: Law - Public Law - Miscellaneous

Details

Event: Recht der Sozialen Sicherung
Institution/College: University of Hamburg
Tags: Grundsicherungsgesetz, Recht, Sozialen, Sicherung
Category: Presentation (Elaboration)
Year: 2002
Pages: 12
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 13  Entries
Language: German
Archive No.: V54536
ISBN (E-book): 978-3-638-49712-1

File size: 78 KB
Notes :
Beschäftigt sich mit den Grundzügen des GSiG und den Grünen für seine Einführung. Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand


Abstract

Am 1.1. 2003 trat das Gesetz über eine steuerfinanzierte bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), das auch kurz Grundsicherungsgesetz genannt wird, in Kraft. Damit hat sich nach langjährige Debatte über das Für und Wider der Einführung einer beitragsunabhängigen und bedarfsbezogenen Grundsicherung im Gegensatz zum vorherrschenden System der leistungs- und beitragsbezogenen Sozialversicherung, eine erste Konkretisierung und Umsetzung der Debatte vollzogen. In dieser Arbeit wird das neue Grundsicherungsgesetz in Grundzügen vorgestellt. Weiterhin wird eine Einordnung in die erwähnte Debatte vorgenommen und werden die wichtigsten Gründe für die Einführung des GSiG beleuchtet. Abschließend findet eine erste vorsichtige Einschätzung der zur erwartenden positiven Auswirkungen und Defizite statt.


Excerpt (computer-generated)

Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik
Schriftliche Ausarbeitung zum Referat
im Kurs Recht der Sozialen Sicherung

Das neue Grundsicherungsgesetz

eingereicht von:
Georg Schwedt
81. Lehrgang
6. Fachsemester

Januar 2003

 

Inhalt

1.) Einleitung ... 3

2.) Das neue Grundsicherungsgesetz GSiG
2.1. Inhalt ... 3
2.2. wichtige Unterschiede zur vorherigen Regelung ... 4

3.) Grundsicherungskonzepte
3.1. allgemeine Grundsicherung ... 5
3.2. Grundrente ... 5
3.3. Basisrente ... 5
3.4. Mindestrente ... 5
3.5. bedarfsorientierte Grundsicherung ... 5
3.6. Einordnung des GSiG ... 6

4.) Gründe für die Einführung des Grundsicherungsgesetzes
4.1. systematische Widersprüche ... 6
4.2. zunehmende Altersarmut ... 6
4.3. verschämte Armut ... 7
4.4. administrative Vereinfachung ... 7

5.) Vorsichtige Einschätzung der Folgen des Grundsicherungsgesetzes
5.1. positive Auswirkungen ... 8
5.2. Probleme und Defizite ... 8
5.3. Die verfassungsrechtliche Debatte ... 9

6.) Literaturverzeichnis ... 10

 

1. Einleitung

Am 1.1. 2003 trat das Gesetz über eine steuerfinanzierte bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), das auch kurz Grundsicherungsgesetz genannt wird, in Kraft.

Damit hat sich nach langjährige Debatte über das Für und Wider der Einführung einer beitragsunabhängigen und bedarfsbezogenen Grundsicherung im Gegensatz zum vorherrschenden System der leistungs- und beitragsbezogenen Sozialversicherung, eine erste Konkretisierung und Umsetzung der Debatte vollzogen.1

Ziel dieser Arbeit und des dazugehörigen Referates ist es, das neue Grundsicherungsgesetz in Grundzügen vorzustellen. Weiterhin wird eine Einordnung in die erwähnte Debatte vorgenommen und die wichtigsten Gründe für die Einführung des GSiG beleuchtet. Abschließend wird eine erste vorsichtige Einschätzung der zur erwartenden positiven Auswirkungen und Defizite vorgenommen.

2. Das neue Grundsicherungsgesetz

2.1. Inhalt

Das Gesetz umfasst insgesamt nur 8 Paragraphen. In § 1 wird die Gruppe der Leistungsberechtigten definiert. Dies sind: Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig und voll erwerbsunfähig nach § 43 (2) SGB IV sind und diese Situation wahrscheinlich nicht behoben werden kann. Angehörige dieser beiden können zur Sicherung des Lebensunterhaltes Leistungen beziehen.

Nach § 2 (1) besteht der Leistungsanspruch, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden kann. Hierbei wird das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partners soweit es den Bedarf, definiert in § 3, übersteigt, angerechnet. Das Einkommen im Sinne des § 16 SGB IV von Eltern oder Kindern wird hingegen nicht angerechnet, wenn es 100.000 € p.a. nicht übersteigt. Absatz regelt die Beweispflichten und Nachforschungsrechte, wobei grundsätzlich vermutet wird, dass das Einkommen des Antragstellers nicht zum Lebensunterhalt ausreicht. Nach Abs. 3 sind Asylbewerber und Personen, die in den letzten 10 Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, vom Leistungsbezug ausgeschlossen.

[...]


1 Vgl. Bäcker, Gerhard, Zum Verhältnis von Sozialversicherung und Grundsicherung: Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter, in: Becker, Irmgard u.a. (Hrsg.), Soziale Sicherung in einer dynamischen Gesellschaft, Campus Verlag GmbH, Frankfurt/Main, 2001, S. 697


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