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Ausreichende Anreize zur Rückkehr in Arbeit im SBG II?

Presentation (Elaboration), 2005, 24 Pages
Authors: Uwe Lammers, Alexander Stich
Subject: Law - Public Law - Miscellaneous

Details

Category: Presentation (Elaboration)
Year: 2005
Pages: 24
Grade: 2,7
Bibliography: ~ 19  Entries
Language: German
Archive No.: V55010
ISBN (E-book): 978-3-638-50069-2
ISBN (Book): 978-3-638-65990-1
File size: 189 KB

Abstract

Ausreichende Anreize zur Rückkehr in Arbeit im SGB II? Im neuen SGB II geht es im wesentlichen um die weniger großzügige Ausgestaltung und Zusammenlegung von bisheriger Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen einheitlichen Arbeitslosengeld II (ALG II) gem. § 19 oder äquivalentem Sozialgeld gem. § 28 für Nichtarbeitsfähige in Höhe von monatlich 345 Euro/West bzw. 331 Euro/Ost mtl. und den damit einhergehenden Effekten für den Arbeitsmarkt, explizit der Entwicklung der Arbeitslosenzahlen. Denn prinzipiell müssen infolge dieser Neuerung nun alle Empfänger der bisherigen Sozialhilfe, die mehr als drei Stunden täglich arbeiten können, dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen - sofern sie das ALG II in Anspruch nehmen resp. nehmen wollen. Damit verbunden sind wesentlich strengere Zumutbarkeitsregeln gem. § 10 – im Vergleich zu denen des § 121 SGB III (im Falle des Bezugs von ALG I). Dies führt insgesamt dazu, dass sich durch die rigideren Anspruchsvoraussetzungen Leistungsempfänger mit geringerer Erwerbsneigung eventuell vom Arbeitsmarkt zurückziehen. „Eine nie gekannte Kombination von Betreuung und Förderung“ , heißt es hochtönend von Wolfgang Clement in der Einleitung zur Informationsschrift des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), „Hartz IV- Menschen in Arbeit bringen“, die den Langzeitarbeitslosen nun zur Verfügung stünde und ganz neue Dimensionen eröffnen solle; allein die Zahl der Sozialhilfeempfänger sei [durch die organisatorische Zusammenlegung von Sozialhilfeempfängern und Langzeitarbeitslosen] um 90% gesunken - eine Kombination, die jedoch eigentlich nur Makulatur und begriffliche Kosmetik darstellt; denn die Zahl der registrierten Arbeitslosen stieg dadurch um etwa 420.000 bis 2005.


Excerpt (computer-generated)

Ausreichende Anreize zur Rückkehr in Arbeit im SBG II?

von: Uwe Lammers und Alexander Stich

Wintersemester 2005/2006

 


Gliederung

1. Die einheitliche Grundsicherung (Lammers, 1-4) 3

1.1 Zuständigkeiten von Bund und Länder 3
1.2 Berechtigte 5
1.3 Mehrbedarf 5
1.4 Vermögenswerte, Freibeträge 6

2. Einkommen, Nebenbeschäftigung 8

3. Wiedereingliederung in Arbeit 9

4. Mitwirkungspflichten 11

5. Instrumente von Hartz IV (Stich, 5-6) 12

5.1 Einfluss von „Ein-Euro-Jobs“ („Zusatzjobs“) 12
5.2 Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten 14
5.3 Sicherung des Lebensunterhaltes 16

6. Anreizprobleme des Hartz- IV- Instrumentariums 16

6.1 Kritische Lohnabstände 16
6.2 Kombilöhne 19
6.3 Leistungskürzungen bei mangelnder Kooperation 21

7. Schlussfolgerung (Lammers u. Stich) 22

Literatur 23



 

1. Die einheitliche Grundsicherung

Dabei geht es im wesentlichen um die weniger großzügige Ausgestaltung und Zusammenlegung von bisheriger Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen einheitlichen Arbeitslosengeld II (ALG II) gem. § 19 oder äquivalentem Sozialgeld gem. § 28 für Nichtarbeitsfähige in Höhe von monatlich 345 Euro/West bzw. 331 Euro/Ost mtl. und den damit einhergehenden Effekten für den Arbeitsmarkt, explizit der Entwicklung der Arbeitslosenzahlen. Denn prinzipiell müssen infolge dieser Neuerung nun alle Empfänger der bisherigen Sozialhilfe, die mehr als drei Stunden täglich arbeiten können, dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen - sofern sie das ALG II in Anspruch nehmen resp. nehmen wollen. Damit verbunden sind wesentlich strengere Zumutbarkeitsregeln gem. § 10 – im Vergleich zu denen des § 121 SGB III (im Falle des Bezugs von ALG I). Dies führt insgesamt dazu, dass sich durch die rigideren Anspruchsvoraussetzungen Leistungsempfänger mit geringerer Erwerbsneigung eventuell vom Arbeitsmarkt zurückziehen.

„Eine nie gekannte Kombination von Betreuung und Förderung“1, heißt es hochtönend von Wolfgang Clement in der Einleitung zur Informationsschrift des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), „Hartz IV- Menschen in Arbeit bringen“, die den Langzeitarbeitslosen nun zur Verfügung stünde und ganz neue Dimensionen eröffnen solle; allein die Zahl der Sozialhilfeempfänger sei [durch die organisatorische Zusammenlegung von Sozialhilfeempfängern und Langzeitarbeitslosen] um 90% gesunken2- eine Kombination, die jedoch eigentlich nur Makulatur und begriffliche Kosmetik darstellt; denn die Zahl der registrierten Arbeitslosen stieg dadurch um etwa 420.000 bis 2005.3

1.1 Zuständigkeiten von Bund und Länder

Bisher waren die Kommunen lokal zuständig für die ehemaligen Sozialhilfeempfänger und die BA auf Bundesebene für die Arbeitslosenunterstützungen, den Transferleistungen und der beruflichen Förderung, Vermittlung etc. - was oft angeblich zu Ineffizienzen führte. Nach neuer Regelung sind für die Grundsicherung der Arbeitssuchenden gem. §§ 1 und 6 SGB II die BA und die kreisfreien Städte und Kreise in gleichsam geteilter Verantwortung in neugegründeten sog. „Jobcentern“ mit eigener Entscheidungskompetenz (und bereits jeweils eigenen sowie neuen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogrammen) tätig, sog. „Arbeitsgemeinschaften, ARGE“4; die auch dadurch oft im ungleichen und scharfen regionalen und systemischen Wettbewerb stehen5- sofern man diese Parabel verwenden möchte; es handelt sich ja nicht um die Frage, welches Jobcenter den jeweiligen Arbeitslosen nun am besten vermittelt. Einzig die Art und Umsetzung der Instrumente variiert lokal, was u.U. die Ergebnisse resp. Erfolge verzerrt. Die kommunalen Träger sind dabei für die Leistungen zur Eingliederung gem. § 16 II 2 Nr. 1 bis 4 zuständig (Berlin, Bremen und Hamburg stellen öffentlichrechtlich aufgrund ihres Status als Stadtstaat Ausnahmen in der Umsetzung dar). Die BA ist für alle übrigen Leistungen, also insbesondere für arbeitsmarktbezogene Eingliederung (Beratung, Vermittlung, Förderung) und Zahlung von Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. Kap. 3, Abschnitt 2 SGB II zuständig. Inwiefern dies nun eine spektakuläre Neuerung ist, sei dahingestellt. Eine andere Variante des Gesetzes ist das zunächst bis 2008 befristete, sog. „Optionsmodell“ gem. der Experimentierklausel, § 6a. Dabei organisieren derzeit 69 Kommunen die gesamten Leistungen des SGB II weitgehend selbstverwalterisch aus einer Hand. Ziel ist auch hier die Effizienzsteigerung der Arbeitsmarktpolitik und somit bessere Integration der Erwerbslosen. Eine Evaluation bleibt abzuwarten, da der Erfolg solcher Maßnahmen nur langfristig beurteilt werden kann – und, wie auch das IAB betont, ebenfalls eine Vielzahl lokaler Variablen dabei zu berücksichtigen ist.6 Ein eigener und umstrittener Negativanreiz besteht in der Steuerungslogik der aktiven Arbeitsmarktpolitik mit dem sog. Aussteuerungsbetrag. Dadurch hat die BA dem Bund für diejenige Person, welche nach Erschöpfung des ALG I -Anspruchs in das ALG II wechselt, einen bestimmten Betrag zu erstatten.7 Ein interner Effekt der Verdrängung der leistungsfähigeren ggü. den vermittlungsgehemmten Arbeitslosen steht dabei als nicht intendierte Folge zu befürchten; denn je schneller jemand während des Bezugs von ALG I gem. SGB III vermittelt wird, desto geringer wird die Gefahr des Aussteuerungsbetrags für diesen Fall. Die alten Problemfälle der Schwervermittelbaren gem. SGB II bleiben so gefangen im Milieu, das wie folgt aussieht.

1.2 Berechtigte

[...]


1 Vgl.: o.V.: BMWA: Hartz IV. Menschen in Arbeit bringen. Berlin. Juni 2005, S. 6.

2 Ebd.

3 Vgl: o.V.: IAB Handbuch Arbeitsmarkt. Analysen, Daten, Fakten. Hrsg. Allmendinger et al. Nürnberg, 2005, S. 49.

4 Vgl.: BMWA, a.a.O., S. 52ff.

5 Vgl.: Viering, J.: Kampf der Systeme. In: Süddeutsche Zeitung Nr. 299. 28.12.05. S. 2.

6 Vgl.: IAB Handbuch Arbeitsmarkt, a.a.O., S. 86.

7 Ebd.


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