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Die Kirch Gruppe - Einwirkungen des Gesetzgebers zur Sicherung der Meinungsvielfalt auf ein privates Wirtschaftsunternehmen

Autor: Hans-Joachim Kloth
Fach: Jura - Medien, Multimedia, Urheberrecht

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Details

Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2002
Seiten: 26
Note: 1,5
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 244 KB
Archivnummer: V6212
ISBN (E-Book): 978-3-638-13840-6
Anmerkungen :
Das BVerfG hat in den Rundfunkurteilen die Meinungsvielfalt als Voraussetzung für privates Fernsehen immer wieder betont, besonders muss hervorgehoben werden, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, Konzentrationen rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten, zumal Fehlentwicklungen kaum rückgängig gemacht werden können. Am Beispiel der Kirch-Gruppe wird versucht, die Maßnahmen zur Begrenzung von Medienmacht privater Anbieter zu skizzieren.
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Textauszug (computergeneriert)

Die Kirch Gruppe - Einwirkungen des Gesetzgebers zur Sicherung
der Meinungsvielfalt auf ein privates Wirtschaftsunternehmen

von Hans Joachim Kloth



Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis I

I. Vorbemerkung 1

II. Das Kabelpilotprojekt und die Kirch-Gruppe 2

III. Sat 1 - Übernahme durch die Kirch-Gruppe 3

IV. Eureka TV und der Rundfunkstaatsvertrag von 1987 5

V. Der Rundfunkstaatsvertrag von 1992 - Pro Sieben und Kabelkanal 8

VI. Tele 5 ( DSF)  12

VII. Rundfunkänderungsstaatsvertrag von 1997, das DSF und andere Sender 14

VIII. Sechster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge 17

IX. Stellungnahme 19

Literaturverzeichnis 22

I. Bücher 22

II. Beiträge aus Fachzeitschriften 22

III. Dokumentationen 23

 

I. Vorbemerkung

Das BVerfG hat in den Rundfunkurteilen die Meinungsvielfalt als Voraussetzung für privates Fernsehen immer wieder betont, besonders muss hervorgehoben werden, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, Konzentrationen rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten, zumal Fehlentwicklungen kaum rückgängig gemacht werden können.
Am Beispiel der Kirch-Gruppe wird versucht, die Maßnahmen zur Begrenzung von Medienmacht privater Anbieter zu skizzieren.
Unbestritten teilten sich im Jahre 2000 die Bertelsmann-Gruppe ( 24,7% Zuschaueranteil) und die Kirch-Gruppe ( 26,02 % Zuschaueranteil) als private TV-Anbieter fast den gesamten deutschen Privat-TV Markt.
Leo Kirch gründete 1955 in Nürnberg die Sirus GmbH. Im Laufe der nächsten 45 Jahre wurde die Kirch-Gruppe zur Nr. 2 auf dem deutschen Mediensektor hinter der Bertelsmann-Gruppe.
Im TV-Bereich hatte die Kirch-Gruppe mit Stand November 2001 Anteile an den TV Sendern Pro Sieben, Sat. 1, N 24, Neun Live, DSF, Kabel 1 , TV München 1, Hamburg 1, TV Berlin, Home Shopping Europe, Premiere World, Discovery Channel, Junior TV, Gold Star TV, Krimi & Co, Teleclub Zürich.
Im Rahmen dieser Skizze wird eine zeitliche Eingrenzung der Betrachtung beginnend mit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts bis zum Jahre 2002 vorgenommen.

Mit dem Wunsch der Zeitungsverleger nach der Ausstrahlung privater Rundfunkprogramme stellte sich die Frage nach der Sicherung der Meinungsvielfalt als Voraussetzung für die Genehmigung privaten Rundfunks.
Dieses berücksichtigte das BVerfG mit seinem dritten Rundfunkurteil und erklärte, dass der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass nicht einer oder einzelne gesellschaftliche Gruppen an der Meinungsbildung beim Rundfunk vorherrschend sein dürfen.
Auch in den zwei vorhergehenden Rundfunkurteilen des BVerfG spielte die Vielfaltssicherung eine entscheidende Rolle bei der "Erlaubnis" von Privatrundfunk, denn "solange nur ganz wenige Träger möglich waren, weil Frequenzen fehlten und die Kosten außergewöhnlich hoch lagen, entsprach ein Monopol der öffentlich-rechtlichen Anstalten der Verfassung."

II. Das Kabelpilotprojekt und die Kirch-Gruppe

Mit dem Beginn des Kabelpilotprojektes Ludwigshafen war den Fachleuten klar, dass "der einmal vollzogene Einstieg in das kommerzielle Fernsehen nicht wieder rückgängig gemacht werden würde."
Die Anfänge des Privatfernsehens waren bescheiden: Das Kabelpilotprojekt 1984 in Ludwigshafen hatte anfangs nur ca. 1200 Teilnehmer.
Am 15. Juni 1982 wurde unter der Landesregierung von Rheinland Pfalz in Ludwigshafen die öffentlich-rechtliche Anstalt für Kabelkommunikation (AKK) gegründet. Sie hatte die Aufgabe, das Pilotprojekt zu koordinieren und zu kontrollieren. Das Kontrollorgan begriff sich als Förderer der Kommerzialisierung des Rundfunks, die Kontrolle wurde entsprechend durchgeführt, "Anträge zur Verbesserung und Effektuierung von Kontrollmaßnahmen wurden mit satter Mehrheit überstimmt". Am 28.November 1983 wurde unter der Leitung des Rheinland- Pfälzischen Staatssekretärs Schleyer ein Protokoll in der Staatskanzlei verabschiedet, in dem folgende private Anbieter ein gemeinsames Programmschema anbieten sollten:
Springer, Bauer, Bertelsmann, Burda, Holtzbrink, die WAZ, die Kabel-Media-Programmgesellschaft (KMP), die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), der Filmverlag der Autoren, die Neue Mediengesellschaft Ulm, das Aktuell-Presse-Fernsehen (APF) sowie die PKS.
Obwohl das GG die Zuständigkeit für den Rundfunk ausschließlich den Ländern zuweist, wurde bei der Lizenzerteilung des Privatfernsehens - anders als beim Hörfunk - die verfassungskonforme Auslegung durchbrochen. Die Länder durften Fernsehprogramme, die bundesweit verbreitet werden, zulassen.
Im Januar 1983 stellte die Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk mbH (PKS) einen Nutzungsantrag für den Satelliten ECS 1. Der Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz, Bernhard Vogel, warb unter seinen Kollegen für die Bereitstellung eines Kanals für das Privatfernsehen auf dem Fernmeldesatelliten ECS 1. Dieses wurde am 23. Februar 1984 von den Ministerpräsidenten der Länder beschlossen.
Die Regierung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hatte durch Rechtsverordnungen das ursprünglich begrenzte Ludwigshafener Pilotprojekt ausgedehnt, andere CDU-regierte Länder ließen das Programm in ihre Kabelnetze einspeisen und somit waren die Bundesländer, die keine gesetzliche Regelung für die Einspeisung hatten, mehr oder weniger gezwungen, die Voraussetzungen nachträglich zu schaffen. Um eine einigermaßen gleiche Rundfunkversorgung zu gewährleisten, verzichteten die Bundesländer dabei auf das Recht, nach dem föderalen Bundesstaatsprinzip selbstbestimmt Entscheidungsspielräume zu bewahren.

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