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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2006, 26 Pages
Author: Niklaus Jung
Subject: Law - Public Law - Miscellaneous
Details
Institution/College: University of Hamburg
Tags: Artikel, Umweltschutz, Staatsziel, Umweltrecht
Year: 2006
Pages: 26
Grade: 9 P.
Bibliography: ~ 17 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-56545-5
File size: 214 KB
Themenarbeit über die Staatszielbestimmungen Umwelt- und Tierschutz
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Excerpt (computer-generated)
Universität Hamburg - Rechtswissenschaftliches Seminar
Themenarbeit zur Vorlesung Umweltrecht
Wintersemester 2005/06
Artikel 20a GG: Umweltschutz als Staatsziel
von: Niklaus Jung
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 4
2. Kommentierung 6
2.1 Systematik 6
2.1.1 Änderung der Rechtslage im Grundgesetz 6
2.1.2 Staatszielbestimmung 6
2.1.3 Zur Platzierung des Umweltstaatsziels im Grundgesetz 7
2.1.4 Im Verhältnis zu den anderen Grundgesetznormen 8
2.1.5 Im Verhältnis zu den Grundrechten 9
2.2 Schutzbereich 10
2.2.1 Die natürlichen Lebensgrundlagen 10
2.2.2 Tierschutz 11
2.2.3 Die künftigen Generationen 13
2.2.4 Anthropozentrik vs. Ökozentrik 13
2.3 Adressaten des Umweltstaatsziels 16
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen 16
2.3.2 Schutzniveau 17
2.3.3 Schutzmaßnahmen 20
2.3.4 Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes 21
3. Nachwort 23
Literatur 25
1. Einleitung
Der Umweltschutz wurde 1994 als Staatszielbestimmung im Grundgesetz verankert. Der zu diesem Zweck neu eingeführte Artikel 20a GG lautet in seiner heutigen Fassung: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Bereits in der Weimarer Reichsverfassung war ein gewisser Umweltschutz vorgesehen;1 dennoch führten in der Bundesrepublik erst die zunehmenden Umweltbelastungen wieder zur Diskussion über die Aufnahme des Umweltschutzes in die Verfassung.2 Nachdem die Idee, aus den bestehenden umwelt-relevanten Grundgesetznormen einen umfassenden Umweltschutz abzuleiten, verworfen wurde,3 gingen Überlegungen auch in Richtung eines neu zu schaffenden Umweltgrundrechts als Erweiterung des Art. 2 GG.4 Da jedoch das Niveau einer grundrechtlich geschützten Umwelt unmöglich zu bestimmen ist, zudem unklar ist, wie die staatliche Gewährleistung insbesondere dem einzelnen Grundrechtsträger gegenüber aussehen soll, wurde davon Abstand genommen.5
Eine Staatszielbestimmung Umweltschutz wurde erstmals 1983 zur Aufnahme in das Grundgesetz vorgeschlagen.6 Dennoch gab erst die Gemeinsame Verfassungskommission, die infolge der deutschen Wiedervereinigung Empfehlungen für eine umfassende Verfassungsreform aussprechen sollte, den ausschlaggebenden Impuls. Ohne einen unmittelbaren Bezug zur Wiedervereinigung zu haben, wurde daraufhin am 27.10.1994 Art. 20a ins Grund-gesetz eingeführt.7 Sein Wortlaut muss als parteipolitischer Kompromiss eingestuft werden (s.u.). Der Tierschutz fand zunächst keine Berücksichtigung im Grundgesetz, wurde jedoch als „kleine Lösung“ nachträglich in Art. 20a GG eingefügt.8 Das Umweltstaatsziel ist mittlerweile in allen Landesverfassungen verankert9 und Bestandteil internationalen Rechts,10 insbesondere in Hinblick auf das Konzept der Nachhaltigkeit.11 Auch wenn der völkerrechtliche Aspekt eine wichtige Rolle spielt, zumal sich Umweltbelastungen global auswirken, soll sich diese Hausarbeit auf den Gehalt des Art. 20a GG und seine Stellung im Grundgesetz beschränken.
2. Kommentierung
2.1 Systematik
2.1.1 Änderung der Rechtslage im Grundgesetz
Mit der Verankerung des Umweltstaatsziels wurde eine „neue Verfassungsrechtslage geschaffen“.12 Da Umweltbelange zuvor hauptsächlich im grundrechtlichen Zusammenhang in Erscheinung getreten sind, durch diese aber nicht hinreichend abgedeckt wurden (s.o.), konnten mit Art. 20a GG „Schutzlücken beseitigt“13 werden, d.h. dieser Artikel schafft eine Handlungsbasis für umfassende Umweltmaßnahmen, die über den direkten Schutz der Bürger hinaus gehen. Der Staat wandelt sich damit zum „sozialen und ökologischen Rechtsstaat“.14
2.1.2 Staatszielbestimmung
[...]
1 „Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie der Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.“ Art. 150 I WRV.
2 Vgl. Kloepfer Umweltrecht S.9f.
3 Vgl. Kloepfer BK Rn.3 (Angaben von Randnummern beziehen sich auf die Kommentierung des Art. 20a GG sofern nicht anders angegeben); Umwelt-schutz als Interpretation der Menschenwürde, der freien Persönlichkeits-entfaltung , des Sozial- und Bundesstaats (Artt. 1 I, 2 I, 20 I, 28 I GG) sowie als Teil der Kompetenzbestimmungen in Art. 74 GG. Zudem impliziert Art 2 II Satz 1 i.V.m. Art 1 I GG ein „ökologisches Existenzminimum“ (Kloepfer ebd., Scholz MDH Rn.5ff und Schulze-Fielitz DR Rn.4), allerdings nur bei Umweltschäden existenzbedrohenden Ausmaßes. Da sich aus den Grundrechten diesbezüglich keine weiteren subjektiven Ansprüche ableiten lassen, und zudem das Problem besteht, dass Grundrechte primär als Abwehrrechte gegen den Staat zu verstehen sind, die Umweltschäden aber großteils von Dritten verursacht werden, kann hieraus kein umfassender Umweltschutzbegriff abgeleitet werden.
4 Vgl. Kloepfer BK Rn.2.
5 Vgl. Scholz MDH Rn.12.
6 Vgl. Murswiek SA Rn.2. Sachverständigenkommission „Staatszielbestim-mungen/Gesetzgebungsaufträge“ der Bundesministerien für Inneres und Justiz.
7 Vgl. Scholz MDH Rn.1. Art. 20a GG ist am 15.11.1994 in Kraft getreten.
8 Kloepfer BK Rn.14. Zum 1.8.2002 wurde der Schutzbereich der natürlichen Lebensgrundlagen um den Tierschutz („und die Tiere“) erweitert.
9 Vgl. Murswiek SA Rn.4.
10 Bspw. Art. 2 EGV.
11 Vgl. Epiney MKS Rn.97.
12 Schulze-Fielitz DR Rn.4.
13 Schulze-Fielitz ebd.
14 Sommermann MüK Rn.6.
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