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Scholary Paper (Seminar), 2002, 29 Pages
Author: Hans-Joachim Kloth
Subject: Law - Media, Multimedia Law, Copyright
Details
Tags: AGB-Kontrolle Urheberrecht Medienrecht angemessene Vergütung freie Mitarbeiter Journalisten Fernsehen
Year: 2002
Pages: 29
Grade: 2,5
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-15554-0
File size: 253 KB
Aktuell im Jahre 2002 und 2003 für Thema freie Mitarbeiter im Medienbereich mit dem neuen Urheberrecht und der AGB-Kontrolle auf diese Verträge. Die Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet bei Dauerschuldverhältnisse ab 2003 Möglichkeiten der Überprüfung. Es handelt sich um ein neues Rechtsgebiet, insoweit ist die Arbeit ein Anstoß zum Weiterentwickeln. Bei der Anwendbarkeit der AGB Kontrolle ist der § 14 BGB Unternehmerdefinition zu berücksichtigen. Dies wird ausführlich behandelt. 209 KB
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Excerpt (computer-generated)
Auswirkung der Schuldrechtsreform auf Mitarbeiterverträge
freier Journalisten unter Berücksichtigung des neuen Urheberechtes
von Hans Joachim Kloth
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung 2
2. Vertragskonstellationen "Freie" Journalisten 5
3. Personengruppe "Freie" Journalisten 6
4. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf Mitarbeiterverträge 7
4.1. Freiberufler ( Unternehmer) 7
4.2. Arbeitnehmerähnliche Personen 9
5. Neuerungen im Urhebergesetz 10
6. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf Urheberrechtsverträge 13
6.1. Einbeziehungskontrolle §§ 305 - 305 c BGB 13
6.2. Inhaltskontrolle §§ 307 I 1 , II - 309 BGB 14
6.2.1. Klauselverbote §§ 308 - 309 BGB 15
6.2.2. Generalklausel § 307 I 1 , II BGB 15
6.3. Inhaltskontrolle im Urhebervertragsrecht 15
6.4. Wesentliche Grundgedanken des Urheberrechtes 16
6.5. Leitbildfunktion des § 32 UhrG 16
7. Auswirkungen der §§ 305 ff. BGB im Urhebervertragsrecht 17
7.1. für Urheberrechtsverträge vor dem 01.06.2001 21
7.2. für Urheberrechtsverträge zwischen dem 01.06.2001 - 30.06.2002 23
7.3. für Urheberrechtsverträge ab dem 01.07.2002 24
8. Verbandsklage 24
9. Schlussbemerkung 25
II. Literaturverzeichnis 27
1. Bücher 27
2. Fachzeitschriften 27
3. Internet 28
1. Vorbemerkung
Journalistin oder Journalist ist die allgemeine Berufsbezeichnung für die schreibende Zunft. Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird die maskuline Form dieses Berufs als Bezeichnung verwendet.
Die Schuldrechtsreform wurde unter enormen Zeitdruck zum 01.01.2002 in Kraft gesetzt.
In dieser Arbeit geht es nicht darum "in einer Problemfindungseuphorie jeden neuen Zweifel begeistert zu begrüßen und argumentativ auf die Spitze zu treiben" ; tatsächlich gibt es bei den Journalisten echte Sachprobleme, die sich aus der Schuldrechtsreform ergeben. Fragen der Anwendbarkeit auf vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem Urheberrecht beschäftigen in jüngster Zeit die Verbände der Journalisten. Dabei gehen die Meinungen über die Auswirkungen weit auseinander. Während die Zuständigen der großen Zeitungshäuser und Verbände der Verleger nicht von einer bedeutenden Auswirkung ausgehen , wird unter den Journalisten diskutiert, ob die Schuldrechtsreform Möglichkeiten bietet, ihre rechtliche Position gegenüber den Verlegern zu verbessern.
Der im Titel genannte Begriff "Freie Journalisten" wird vielfältig definiert. In Gesetzen sucht man den Begriff vergeblich.
Die exakte Statusbestimmung für Journalisten ist ein verwirrender Dschungel von Bestimmungen und Verordnungen im Versicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht.
Bezeichnungen wie "Freie Mitarbeiter ", "feste Freie", "Pauschalisten" haben rechtlich zunächst einmal keinerlei Bedeutung, da das Gesetz diese Begriffe nicht kennt.
Die im Arbeitsrecht verwendeten Begriffe "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" oder "Unternehmer" helfen in der Auseinandersetzung mit der konkreten Vertragssituation von Freien Journalisten nicht so recht weiter.
In der Bundesrepublik gibt es ca. 11.000 Freie Journalisten , sie arbeiten für Tages- und Wochenzeitungen, Fachzeitschriften, private und öffentlich-rechtliche Rundfunksender, Publikumszeitschriften, Online-Dienste und für Pressestellen von privaten Unternehmen und staatlichen Institutionen. Verbreitet sind Formen, nach denen Journalisten mit selbstbestimmten Zeitplänen und Arbeitsabläufen ihre Artikel fertigen, aber es werden auch Artikel in Form von Diensten mit Integration in den Arbeitsablauf des Auftraggebers geschrieben. Daneben gibt es Mischformen aus beiden.
Das Aufgabengebiet ist weit, es umfasst die einfache Information, Reportagen für Hörfunk und Film, bis hin zur kompletten textlichen Gestaltung von Zeitschriften und Zeitungen.
Vergütet werden die Beiträge höchst unterschiedlich: Die Abrechnung erfolgt nach Zeilen, Seiten oder Sendeminuten, nach Stunden-, Tages- oder Monatssätzen und Beitragspauschalen. Häufig werden nur die gedruckten Zeilen oder gesendeten Minuten vergütet. Die Höhe der Vergütung reicht von unter 50 Cent pro Zeile bis über 1,50 Euro, was in der Regel von der Bedeutung des jeweiligen Mediums oder von der wirtschaftlichen Position des Auftraggebers abhängt.
Freie Journalisten verdienen durchschnittlich 1.840 Euro brutto im Monat.
Freie Journalisten schließen mit ihren Auftraggebern Verträge ab, jedoch in der Regel keine reinen Dienst- oder Werkverträge; häufig handelt es sich um Mischverträge.
Dienst- und Werkverträge unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Freie Journalisten schließen ihre Dienst- und Werkverträge häufig - wenn nicht sogar meistens - mündlich ab.
Allerdings werden Verträge freier Journalisten auch in vorformulierter schriftlicher Form geschlossen. In welchem Umfang die gesetzlichen Bestimmungen über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf diese Art von Verträgen die §§ 305 ff. BGB Anwendung finden, ist umstritten.
Die sich mit der Schuldrechtsreform weiter ergebenden Änderungen im Vertragsrecht werden mit Ausnahme der Verjährungsfristen nicht behandelt.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf vorformulierte Mitarbeiterverträge. Nicht gemeint sind die Mitarbeiterverträge von Arbeitnehmern, bei denen nun durch die aufgehobene Bereichsausnahme des Arbeitsrechts eine Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist. Die Auswirkung umfasst die mit diesen Mitarbeiterverträgen regelmäßig gekoppelten Verträge zum Urheber- und Nutzungsrecht. Insoweit kann man von einer berufsspezifischen Besonderheit reden. Denn sowohl bei der Herstellung eines Werkes als auch bei der Erbringung einer Leistung von Journalisten gibt es (fast) immer die Frage der Nutzung, also urheberrechtliche Zusammenhänge bei Verwendung und Honorierung. Daher ist es angezeigt, das neue Urheberrecht, auf das die Schuldrechtsreform ebenfalls Auswirkungen hat, zu berücksichtigen, soweit vorformulierte Verträge geschlossen werden. Insoweit wird dem neuen Urheberrecht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet.
Das Schuldrechtsreformgesetz führte zu wesentlichen Änderungen des BGB. Maßgeblich wirkt sich die Schuldrechtsreform auf die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts sowie auf Teile des Besonderen Schuldrechts (insbesondere des Kaufvertrags- sowie des Werkvertragsrechts) in Bezug auf Gewährleistung, auf Rücktritts- und Schadenersatzrecht sowie auf die Bestimmungen des Verzugs und der Verjährung aus.
Für Verträge, die vor dem 01.01.2001 geschlossen wurden, gilt das alte Recht.
Für Dauerschuldverhältnisse greift nach Art. 229 § 5 S.2 EGBGB die besondere Regel, dass vor dem 01.01.2001 geschlossenen Verträge erst nach dem 31.12.2002 dem neuen Schuldrecht unterliegen.
Neben anderen Gesetzen wurde das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in das BGB integriert. Mit Ausnahme der Kollektivvereinbarungen sind nun die bislang im AGBG geregelten Grundsätze zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf das Arbeitsrecht anwendbar ; neben diesen Erweiterungen gibt es aber auch Einschränkungen, die Gegenstand dieser Arbeit sind.
Nachfolgend wird versucht, die Auswirkungen der Schuldrechtsreform 2002 auf Verträge von Freien Journalisten zu skizzieren.
2. Vertragskonstellationen "Freie" Journalisten
[...]
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