Deutsche Nachrichtendienste und ihre Kontrolle. Rechtsstaatliche Problemfelder und Reformvorschläge


Dossier / Travail de Séminaire, 2020

21 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der deutsche Rechtsstaat

3. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Rechtsstaat und der Nachrichtendienste in Deutschland
3.1 Nachrichtendienste in Deutschland
3.2 Problemfelder in der rechtsstaatlichen Kontrolle der deutschen Nachrichtendienste ..

4. Effektivere Kontrolle der Nachrichtendienste
4.1 Reformversuche von 2009 und 2016
4.2 Reformvorschläge für eine effektivere Kontrolle

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Am elften September jährten sich zum 19. Mal die Terroranschläge auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Dem Terrorangriff, welcher von der islamistischen Gruppe al- Qaida verübt wurden, fielen knapp 3000 Menschen zum Opfer. Ziel der Anschläge waren die zivilen und politischen Zentren der USA, die die amerikanische Gesellschaft schwer erschütterten. Als Reaktion auf die Anschläge rief der damalige Präsident Georg W. Bush zum Krieg gegen den Terrorismus auf, der nicht nur die internationalen Beziehungen umstrukturierte, sondern auch die innenpolitische Sicherheitsarchitektur vieler Staaten veränderte (vgl. Huster/ Rudolph 2008: 9 f.). Dies hatte zur Folge, dass die Intelligence weitreichende Kompetenzen erhielten, die der Prävention von Terroranschlägen dienten. Das äußerte sich beispielsweise durch ein umfassendes Netz an Überwachungskameras, die Massendatenspeicherung und das umfangreiche Abhören von Mikrofonen. Einen Einblick in das unvorstellbare Ausmaß der Überwachung durch Geheimdienste des Westens ermöglichte der Whistleblower Edward Snowden, der die sogenannten globale Überwachungs- und Spionageaffäre aufdeckte (vgl. von Notz 2015: 17). Dabei geht es um die systematische Ausspähung und Datenspeicherung von Regierungen und der Bevölkerung durch die amerikanische National Security Agency und der britischen Intelligence GCHQ in Zusammenarbeit mit weiteren Nachrichtendiensten. Die Staaten USA, Großbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland, die am engsten miteinander in dieser Angelegenheit kooperieren, werden auch als Five Eyes Staaten bezeichnet (vgl. ebd.: 18 f.). Auch der deutsche Bundesnachrichtendienst war in diese Affäre verwickelt. „So wurde dem Bundesnachrichtendienst (BND) eine weitreichende Kooperation mit amerikanischen und britischen Diensten nachgewiesen. Im Tausch gegen die begehrte Überwachungstechnik (Soft- und Hardware) der Five Eyes-Staaten wurde ihnen Zugriff auf Daten aus deutschen Netzen und bei deutschen Netzbetreibern gewährt" (ebd.: 19). Ein solches Vorgehen des BND steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis mit dem deutschen Rechtsstaat, da eine Überwachung in diesem Umfang ohne konkrete Gefährdung nicht verhältnismäßig ist, sondern Bürger unter Generalverdacht stellt. Es stellt daher eine Ausspähung ohne einen konkreten rechtlichen Rahmen dar (vgl. Huster/ Rudolph 2008: 18 f.).

Die Arbeit der Intelligence in Deutschland kann somit nur durch eine intakte rechtstaatliche Überwachung legitimiert werden, die so derzeit nicht existiert. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, welche Ursachen eine funktionierende rechtstaatliche Kontrolle der Nachrichtendienste in Deutschland verhindern und welche Reformvorschläge denkbar wären, um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen. Durch die Umsetzung geeigneter Maßnahmen könnte das Spannungsverhältnis zwischen Rechtsstaat und Präventionsstaat abgeschwächt werden, was dieses staatliche Problemfeld lösen kann. Die Beantwortung dieser Frage soll Gegenstand dieser Arbeit sein. Dafür wird zunächst der Begriff Rechtsstaat genauer definiert. Das Verständnis dieses Konzepts ist die Voraussetzung dafür, dass das zweite Kapitel nachvollzogen werden kann. Hier wird das Spannungsverhältnis zwischen den Aktivitäten der deutschen Nachrichtendienste und dem Rechtsstaat näher beleuchtet, indem zunächst die Nachrichtendienste in Deutschland beschrieben werden, um anschließend die Schwächen in der Kontrolle dieser Institutionen im Zusammenhang mit der Rechtstaatlichkeit zu erklären. Dies ermöglicht es, die Reformvorschläge für eine effektivere Kontrolle zu verstehen, welche beschrieben werden, nachdem kurz auf die Reformversuche von 2009 und 2016 eingegangen wird. Abschließend soll noch ein Fazit gezogen werden.

2. Der deutsche Rechtsstaat

Im Folgenden soll der Begriff Rechtsstaat näher definiert werden. Ein genaues Verständnis dieses Konzepts ist die Voraussetzung dafür, die Problematik nachvollziehen zu können, die durch die aktuelle Handlungsweise der deutschen Nachrichtendienste in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit entstehen. Dafür soll zuerst die Entstehung des Rechtsstaats kurz beleuchtet werden, bevor anschließend die wesentlichen Grundprinzipien beschrieben werden. Abschließend sollen noch die Besonderheiten des deutschen Rechtsstaats genannt werden.

Die Idee des Rechtsstaats entstand bereits zur Zeit des antiken Griechenlands. Schon damals sollte die Herrschaft nicht von einzelnen Personen abhängig sein, sondern von Gesetzen, die für Gerechtigkeit sorgen sollten. Diese grundlegenden Ideen wurden jedoch durch die Vormachtstellung des Christentums im Mittelalter weitgehend verworfen und erst mit der Aufklärung wieder aufgegriffen (vgl. Piazolo 2004: 32 f.). Der Begriff selbst entstand in Deutschland im 19. Jahrhundert. Hier setzte sich die Idee des Konzepts durch, dass die Macht des Staates beschränkt und die Freiheit des Individuums durch das Recht gesichert wird (vgl. Pötzsch 2009: 1). Im liberalen Rechtsstaat werden also zum einen die Freiheit und Sicherheit der Bürger rechtlich festgeschrieben. Zum anderen wird auch der Rahmen festgelegt, in welchem der Staat in das Leben des Einzelnen eingreifen darf. Damit sollte die Willkürherrschaft verhindert und die Position des Bürgers im Staat gestärkt werden (vgl. Roellecke 2006: 267). Das Prinzip des Rechtsstaats ist also vielmehr eine Legitimationsmöglichkeit des Staates, die sich aus dem geltenden Recht ergibt. Da der Staat die geltenden Gesetze notfalls mit Gewalt durchsetzen können muss, um die staatliche Ordnung aufrecht zu halten, bedarf es besondere Legitimation. Diese bietet der Rechtsstaat, indem er mithilfe von Gesetzen den Rahmen sowohl für die herrschende Instanz als auch für die Beherrschten festschreibt (vgl. ebd.).

Jedoch reicht es nicht, dass das positive Recht, also das von Menschen gesetzte Recht, in einem Staat gilt. Ein Rechtsstaat ist mehr als ein Staat mit Gesetzen, denn „nur wenn Recht und Staat in besonderer Weise verbunden werden, kann man von einem Rechtsstaat sprechen" (Piazolo 2004: 11). Nach Piazolo besteht dieses spezielle Zusammenwirken in einer formellen und einer materiellen Komponente des Rechtsstaatsbegriffs, wobei sich der formelle Teil des Rechtstaats auf die Form und Struktur des Staates bezieht. So gilt einerseits der Grundsatz, dass das Recht und insbesondere die Verfassung über der Politik stehen und damit den politischen Handlungsrahmen kontrollieren (vgl. ebd.: 16). Dadurch ist die Grundlage jeder politischen Aktion dem Recht untergeordnet, was Willkür und impulsive Handlungen beschränkt und so eine Schutzfunktion für das Individuum darstellt. Andererseits beinhaltet die formelle Rechtsstaatsidee ebenfalls die Handlungsweise des Staates. Es werden also Gesetze aufgestellt, die garantieren, dass, wenn sich der Bürger an diese hält, größtmögliche Freiheit genießt. Eingriffe in diese Freiheit dürfen nur nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stattfinden, was bedeutet, dass ein ausreichender rechtlicher Grund als auch geeignete Mittel vorliegen (vgl. Huster/ Rudolph 2008: 18 f.). „Im Recht findet Macht ihre Berechtigung (Legitimation), aber auch ihre Begrenzung. In einem Rechtsstaat sind Macht und Recht in eine vernünftige Balance zueinander gebracht, die es vermeidet, dass einer der beiden Faktoren die Oberhand gewinnt" (Piazolo 2004: 17). Für dieses Gleichgewicht ist eine Regulierung der Staatsgewalt nötig, was zum Beispiel durch eine Verfassung, Gewaltenteilung, Gesetzen sowie Volkssouveränität umgesetzt werden kann (vgl. ebd.).

Beim materiellen Part des Rechtsstaatsbegriffs geht es um die Ziele und Inhalte des Rechts im Staat. Hier spielt vor allem die Verwirklichung der Gerechtigkeit in Bezug auf das Individuum als auch auf die Gemeinschaft die zentrale Rolle. Wobei sich die Gerechtigkeit auf das natürliche Recht bezieht, also unter anderem die Wahrung der Menschwürde umfasst (vgl. ebd.: 18). So basiert die Gerechtigkeit für den Einzelnen auf der Rechtssicherheit als auch den Rechtsschutz, den er im Gegenzug für seine Rechtsunterwerfung erhält. Die Gerechtigkeit im Kontext der Gesellschaft dreht sich darum, das optimale Gemeinwohl zu erreichen. Dabei geht es darum, ethische Axiome in Form von Grundrechten, beziehungsweise Menschenrechten festzulegen (vgl. ebd.: 19).

Durch den formellen und materillen Bestandteil des Rechtsstaatsbegriffs ergeben sich demnach sieben Elemente des Rechtsstaatsprinzips: die Verfassungsstaatlichkeit, die Gewaltenteilung, die Gesetzlichkeit, das allgemeine Justizrecht, welches geregelte Gerichtsverfahren beschreibt, das Willkürverbot, den Grundrechtsschutz und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, was die Bindung der Verwaltung an die Gesetze beschreibt (vgl. ebd.: 13).

In der Realität haben sich aus diesem Konzept zwei wesentliche Formen des Rechtsstaats gebildet. Im angelsächsischen Raum wird die Freiheit des Individuums umfangreich durch Verfahren geschützt, wohingegen am europäischen Festland die Macht das Staates zugunsten der Freiheit so weit wie möglich beschränkt wurde (vgl. ebd.: 59.) Der deutsche Rechtsstaat verbindet beide Ausprägungen in der Sonderform des sozialen Rechtsstaats. Die Basis dafür bildet in Deutschland der Fokus auf den Schutz der Menschenwürde, des Friedens und der Gerechtigkeit - auch über die Landesgrenzen hinweg. Neben den auf das Individuum konzentrierten, liberalen Gedanken spielt in Deutschland also auch die soziale Gerechtigkeit eine zentrale Rolle. Letztere soll im Rahmen des sozialen Rechtsstaats durch gesellschaftliche Solidität und ein soziales Sicherungssystem erreicht werden (vgl. ebd.: 59 f.).

3. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Rechtsstaat und der Nachrichtendienste in Deutschland

Nachdem das Konzept des Rechtsstaats definiert wurde, soll in diesem Abschnitt genauer auf die Nachrichtendienste in Deutschland eingegangen werden. Solche Organisationen sind „im verdeckten Bereich arbeitende staatliche Institutionen, deren Aufgabenbereich sich auf die Sammlung und Auswertung von der für die vollziehende Gewalt relevanten Informationen und eine Weitergabe dieser Erkenntnisse an die zuständigen Stellen erstreckt. Zur Aufgabenerfüllung bedienen sie sich nachrichtendienstlicher Mittel, verfügen aber nicht über polizeiliche Exekutivbefugnisse“ (Soria 2005: 369). Zu diesen nachrichtendienstlichen Mitteln zählen die Observation, die Ermittlung, der Einsatz von V-Leuten und der Gebrauch von visuellen und auditiven Methoden (vgl. Lang 2011: 50). Für die Annäherung an das Thema dieser Arbeit sollen deswegen in diesem Kapitel zunächst die Nachrichtendienste in Deutschland beschrieben werden sowie geklärt werden, wie sie sich von Polizeidiensten unterscheiden. Ein genaues Verständnis der Nachrichtendienste ist notwendig, um die Problematik der nachrichtendienstlichen Kontrolle in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit nachvollziehen zu können, die im zweiten Schritt erklärt wird.

3.1 Nachrichtendienste in Deutschland

In Deutschland bestehen mit dem BND, dem Verfassungsschutz und dem militärischen Abschirmdienst (MAD) drei Nachrichtendienste. Zwar gibt es weitere Institutionen mit nachrichtendienstlichen Funktionen, allerdings besitzen diese nicht den gesetzlichen Status eines Nachrichtendienstes (vgl. Daun 2009: 60). Durch den Zusammenbruch der Sowjetunion am Anfang der 1990er Jahre gerieten die deutschen Nachrichtendienste durch den Wegfall des politischen Feindes in eine Legitimationskrise. Das Ende des kalten Kriegs beendete den Hauptzweck der Nachrichtendienste zur Überwachung und Ausspähung des Warschauer Pakts sowie des Extremismus in Deutschland (vgl. ebd.: 59.) Dies wandelte sich zu Beginn des 21. Jahrhunderts mit dem verstärkten Aufkommen des transnationalen Terrorismus, was sich zu einer der neuen Daseinsberechtigungen der deutschen Nachrichtendienste entwickelte. Als weitere Gefährdungen der globalen Sicherheit sind in Deutschland failed States, Extremismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Cyberangriffe und Onlinepropaganda, beispielsweise durch gezielte Fake News, definiert. Zusätzlich stellen unkontrollierte Migration, der Klimawandel und Pandemien weitere Risikofaktoren dar (vgl. Bundesministerium der Verteidigung 2016: 34 ff.). An diesen Phänomenen, die die innere und äußere Sicherheit gefährdend, orientieren sich derzeit die Handlungen der deutschen Intelligence. Aufgrund der Tatsache, dass sich der MAD, der dem Verteidigungsministerium unterstellt ist, lediglich auf Aktionen innerhalb der Streitkräfte beschränkt, wird im Rahmen dieser Arbeit nicht näher auf diesen Nachrichtendienst eingegangen (vgl. Daun 2009: 60 ff.).

Der BND, welcher seit 1956 existiert und aus der durch die USA kontrollierte Organisation Gehlen hervorgegangen ist, fungiert dagegen als Auslandsnachrichtendienst (vgl. Schmidt-Eenboom 2010: 34 f.). Er ist dem 7

Bundeskanzleramt zugeordnet, weswegen auch der Kanzleramtsminister der direkte Vorgesetzte des BND-Präsidenten ist. Auch das Außenministerium spielt eine wichtige Rolle, da die sogenannten Residenturen, welche über den gesamten Globus verteilt sind, meist an die deutschen Botschaften angegliedert sind (vgl. Daun 2009: 62). In diesen Auslandsniederlassungen der Intelligence werden meist mit Einverständnis des Gastgeberlandes große Datenmengen gesammelt und anschließend gefiltert. Die Aktionen orientieren sich dabei am streng geheimen Auftrags- und Interessenprofil der Bundesregierung. Der Handlungsrahmen des BND wird durch das BND-Gesetz geregelt, welches erst 1990 in Kraft trat (vgl. ebd.: 61 f.). Erkenntnisse, welche der BND sammelt, werden dann in der sogenannten großen und kleinen Lage wöchentlich in fester Runde aus Ministerien, Präsidenten der Nachrichtendienste und dem BKA sowie Vertreter der Intelligence besprochen. Letztere sind in der kleinen Runde nicht mehr dabei, denn „dieser ,closed shop‘ bietet regelmäßig Gelegenheit, auch sensible politische Fragen zu besprechen" (ebd.: 63). Der zweite deutsche Nachrichtendienst ist der Verfassungsschutz des Bundes und der Länder, welche den Inlandsnachrichtendienst darstellen. Das Ziel des Verfassungsschutzes ist, wie der Name schon nahelegt, der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie die Spionageabwehr im Inland. Der Verfassungsschutz weist eine föderale Organisation auf, wobei das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nur bei länderüberschreitenden Angelegenheiten oder Fällen von bundesweitem Interesse zuständig ist (vgl. ebd.: 64 f.). Zwar ist der rechtliche Handlungsrahmen des Inlandsnachrichtendienstes ebenfalls durch das spezielle Bundesverfassungsschutzgesetz geregelt, jedoch ist die politische Steuerung im Vergleich zum BND viel geringer, da hier kein Minister der unmittelbare Vorgesetzte ist (vgl. ebd.). Die Aufgabenbereiche des Verfassungsschutzes orientieren sich an der Gliederung des BfV. „Organisatorisch ist das BfV in eine Zentralabteilung und sechs Fachabteilungen aufgeteilt, wobei die Fachabteilungen sich mit Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten, Informationstechnik, Rechts- und Linksextremismus, Spionageabwehr und Geheimschutz, Ausländerextremismus und Islamismus beschäftigen" (Lang 2011: 53).

Nachdem nun die Aufgabenbereiche und die Zusammenstellung der deutschen Nachrichtendienste vorgestellt wurden, soll ebenfalls eine Abgrenzung zu Polizeidiensten stattfinden, da sich diese Organisationen in wesentlichen Punkten unterscheiden und deswegen auch unterschiedlich betrachtet werden müssen. Vor allem in Deutschland wird auf diese strikte Unterscheidung beider Behörden großen Wert gelegt. Das Trennungsgebot verpflichtet in Deutschland nicht nur zur personellen Trennung beider Dienste, sondern auch zur organisationsrechtlichen Abgrenzung (vgl. Grutzpalk/ Zischke 2012: 1). Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich Polizeidienste und Nachrichtendienste in Deutschland ebenfalls dadurch, dass letztere keine Exekutivbefugnisse besitzen (vgl. Lang 2011: 52 f.). Jedoch ist nach den Terroranschlägen vom elften September 2001 eine Annäherung der Befugnisse erfolgt, wodurch Nachrichtendienste ebenfalls „exekutive Zugriffsrechte erhalten" (Bielefeldt 2008: 4). Ein weiterer Unterschied ist, dass sich Nachrichtendienste auf Sachverhalte mit politischem Hintergrund fokussieren und hier eine viel geringere Schwelle für Eingriffe haben, da hier weder ein Anfangsverdacht noch eine konkrete Gefahr vorliegen müssen. Zusätzlich besteht für die Intelligence keine Pflicht zur Strafverfolgung. So können sie aus ermittlungstaktischen Gründen relevante Informationen zu kriminellen Aktivitäten nicht an die Exekutive weitergeben oder vorerst zurückhalten (vgl. Lang 2011.: 59 f.). Im Gegensatz zu den Polizeibehörden der Länder ist zumindest der Verfassungsschutz dazu verpflichtet, in Bund und Ländern zusammenzuarbeiten. Ein solches Vorgehen gibt es bei der Polizei nur in vorgeschriebenen Fällen beim Bundeskriminalamt (vgl. ebd.: 60f.). Allerdings fand im Zuge der Bedrohung des internationalen Terrorismus durch das Gemeinsame- Dateien-Gesetz von 2006 eine weitere Annäherung zwischen Polizei und Nachrichtendienste statt. Durch das Gesetz wurde eine gemeinsame Datenbank für beide Organisationen geschaffen, um den Informationsaustausch zu erleichtern (vgl. ebd.: 2 f.). Auch die bürgerliche Wahrnehmung beider Organisationen unterscheidet sich stark. Während die Polizei offensichtlich für Schutz und Sicherheit des Landes sorgen, agieren die Nachrichtendienste dagegen eher im Hintergrund und sind nicht unmittelbar für den Bürger zu beurteilen und zu bewerten. Aus diesem Grund sowie der historischen Erfahrungen mit Gestapo und Stasi begegnet man den Nachrichtendiensten in Deutschland mit viel größerer Skepsis als der Polizei (vgl. Borgs-Maciejewski 2006: 2 f.).

[...]

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Deutsche Nachrichtendienste und ihre Kontrolle. Rechtsstaatliche Problemfelder und Reformvorschläge
Université
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg  (Politikwissenschaft)
Cours
Rechtsstaat und Rechtsstaatlichkeit
Note
1,0
Auteur
Année
2020
Pages
21
N° de catalogue
V1000231
ISBN (ebook)
9783346398628
ISBN (Livre)
9783346398635
Langue
allemand
Mots clés
Rechtsstaat, BND, Geheimdienst, Überwachungsdienst, Nachrichtendienste, Reformen, Kontrolle, Datenmissbrauch, der deutsche Rechtsstaat, Verfassungsschutz, deutsch, Rechtsstaatlichkeit, Reformvorschläge, Deutschland
Citation du texte
Michael Meier (Auteur), 2020, Deutsche Nachrichtendienste und ihre Kontrolle. Rechtsstaatliche Problemfelder und Reformvorschläge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1000231

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Deutsche Nachrichtendienste und ihre Kontrolle. Rechtsstaatliche Problemfelder und Reformvorschläge



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur