Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung, welche seit dem 25.05.2018 europaweit gilt. Zentrale Fragestellung ist dabei die Durchsetzbarkeit des Rechtes auf Löschung, im Hinblick auf den augenscheinlich hohen politischen Anspruch des Artikels.
Das Recht auf Löschung ist kein neues Recht im engen Sinne. Dieses Recht wurde bereits in Artikel 12 lt. b der europäischen Datenschutz-Richtlinie explizit erwähnt. In Artikel 17 DSGVO wurde das Recht ausgeführt und weiter präzisiert. War es in der Datenschutz-Richtlinie noch ein Folgerecht aus dem Auskunftsanspruch gegenüber Verantwortlichen ist es nun ein selbstständig formuliertes Recht inzwischen weiterer Schutzrechte.
Was neu ist, ist das in Absatz 2 des Art. 17 DSGVO formulierte „Recht auf Vergessenwerden“. So ist das Vergessen für Menschen im Gegensatz zum Erinnern eher die Regel als die Ausnahme. In der aktuellen Zeit der umfassenden Digitalisierung ist es demnach zunehmend schwerer Dinge wirklich zu vergessen. Das Internet macht es uns leicht Informationen über Jahrzehnte hinweg zu speichern und permanent zu jeder Zeit abrufen zu können. Eine derart formulierte Überlegung bekräftigt das „Recht auf Vergessenwerden“ als Anspruchsgrundlage aus Abs. 2 des Art. 17 DSGVO in nicht unerheblichem Maße.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Anspruch des Art. 17 DS-GVO und seine tatsächliche Durchsetzung
I. Aufbau des Art. 17 DS-GVO
1. Recht auf Löschung
2. Informationspflicht gegenüber Dritten
3. Ausnahmetatbestände
II. Politischer Anspruch an den Art. 17 DS-GVO
1. Entstehungsgeschichte
2. Auslegung anhand der Erwägungsgründe
III. Problematiken bei der Durchsetzung
1. Geografische Reichweite des Löschungsanspruchs
2. Abwägungskonflikt zwischen dem Recht des Betroffenen und denen der Öffentlichkeit
C. Fazit zur Durchsetzbarkeit des Art. 17 DS-GVO
Zielsetzung und Themen
Die vorliegende Seminararbeit untersucht die praktische Durchsetzbarkeit des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO unter Berücksichtigung des hohen politischen Anspruchs, der mit dem sogenannten „Recht auf Vergessenwerden“ einhergeht. Die Forschungsfrage fokussiert dabei auf die Diskrepanz zwischen diesem politischen Anspruch und der realen Rechtsdurchsetzung.
- Struktur und Tatbestände des Art. 17 DS-GVO
- Politische Genese und Interpretation des Rechts auf Vergessenwerden
- Geografische Reichweite von Löschungsansprüchen bei Suchmaschinen
- Abwägungskonflikte zwischen Persönlichkeitsrechten und Informationsfreiheit
- Analyse relevanter EuGH- und BVerfG-Rechtsprechung
Auszug aus dem Buch
Geografische Reichweite des Löschungsanspruchs
Der erste kritische Punkt in der Durchsetzung des Art. 17 DS-GVO findet sich in der geografischen Reichweite des Anspruchs auf Löschung. Unter Betrachtung der Norm und deren Erwägungsgründen lässt sich keine eindeutige Klarstellung diesbezüglich erkennen. Doch impliziert das Recht auf Löschung, und insbesondere das in der Norm enthaltene Recht auf Vergessenwerden, eine zumindest sehr große Reichweite dieses Anspruchs.
Um die geografische Reichweite des Art. 17 DS-GVO zuverlässig bestimmen zu können eignet sich im Besonderen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.09.2019. In dieser richtungsweisenden Entscheidung definierte der EuGH eine räumliche Reichweite des u. a. Art. 17 DS-GVO in Bezug auf die darin enthaltenen Ansprüche auf Löschung und Vergessenwerden. Dem EuGH Urteil zugrunde liegt ein Rechtsstreit zwischen Google LLC und dem CNIL (Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich). In diesem Rechtsstreit verhängte der CNIL Sanktionen gegen Google in Höhe von 100.000€, weil Google sich weigerte positiv entschiedene Auslistungsanträge auf sämtlichen seiner Domains, und damit weltweit, umzusetzen. Google legte Klage auf Nichtigkeit der Erklärung beim Conseil d’État ein, mit der Begründung der falschen Auslegung hinsichtlich der geografischen Reichweite des Löschungsanspruchs seitens des CNIL.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung definiert den Untersuchungsgegenstand und die zentrale Fragestellung bezüglich der praktischen Durchsetzbarkeit des Art. 17 DS-GVO im Kontext seines politischen Anspruchs.
B. Anspruch des Art. 17 DS-GVO und seine tatsächliche Durchsetzung: Dieses Kapitel erläutert den rechtlichen Aufbau, die Tatbestände und die Informationspflichten sowie die Ausnahmeregelungen des Artikels.
I. Aufbau des Art. 17 DS-GVO: Dieser Abschnitt beschreibt detailliert die sechs Löschungsgründe sowie die ergänzende Informationspflicht gegenüber Dritten im Falle eines Löschungsverlangens.
II. Politischer Anspruch an den Art. 17 DS-GVO: Hier wird die Entstehungsgeschichte analysiert und die Rolle der Erwägungsgründe bei der Auslegung des „Rechts auf Vergessenwerden“ herausgearbeitet.
III. Problematiken bei der Durchsetzung: Dieser Hauptteil widmet sich den zentralen Hürden, konkret der geografischen Reichweite und den Abwägungskonflikten zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit.
C. Fazit zur Durchsetzbarkeit des Art. 17 DS-GVO: Das Fazit fasst zusammen, dass die praktische Durchsetzbarkeit hinter den hohen Erwartungen zurückbleibt, da sie stark von der richterlichen Auslegung und territorialen Grenzen abhängt.
Schlüsselwörter
Art. 17 DS-GVO, Recht auf Löschung, Recht auf Vergessenwerden, Datenschutz, Suchmaschinen, Google Spain, Geografische Reichweite, Informationsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, EuGH, BVerfG, Resozialisierung, Abwägungskonflikt, Datenverarbeitung, Auslistung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die Wirksamkeit des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DS-GVO und prüft, ob der hohe politische Anspruch des „Rechts auf Vergessenwerden“ in der Realität tatsächlich durchsetzbar ist.
Welches sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die zentralen Themen sind der Aufbau des Artikels, seine historische Entstehung, die geografische Begrenzung von Löschungsansprüchen bei Internet-Suchmaschinen sowie die rechtliche Abwägung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit.
Was ist die primäre Forschungsfrage?
Die Forschungsfrage lautet, ob der Artikel und das damit verbundene „Recht auf Vergessenwerden“ tatsächlich einen so weitreichenden Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten, wie der politische Klammerzusatz im Gesetzestext vermuten lässt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, bei der Gesetzestexte, Erwägungsgründe und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (EuGH und BVerfG) herangezogen und kritisch interpretiert werden.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Anwendung des Art. 17 DS-GVO in der Praxis, untersucht anhand von konkreten Rechtsstreitigkeiten die geografische Reichweite des Anspruchs und analysiert Abwägungskonflikte zwischen Betroffenenrechten und öffentlichem Informationsinteresse.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am stärksten?
Die wichtigsten Schlüsselwörter sind Art. 17 DS-GVO, Recht auf Vergessenwerden, geografische Reichweite, Informationsfreiheit und die Abwägung zwischen Persönlichkeits- und Öffentlichkeitsrechten.
Wie bewertet der Autor die geografische Reichweite des Löschungsanspruchs?
Der Autor kritisiert die Entscheidung des EuGH, die geografische Reichweite auf das EU-Hoheitsgebiet zu beschränken, da dies zu einem nur partiell wirksamen Datenschutz führt, der an den Außengrenzen der EU endet.
Welchen Konflikt verdeutlicht das Beispiel des verurteilten Straftäters?
Das Beispiel illustriert den Konflikt zwischen dem Recht auf Resozialisierung und Kontrolle über die eigenen Daten gegenüber dem berechtigten öffentlichen Interesse an der Recherche zeitgeschichtlicher Ereignisse.
- Quote paper
- Dmytro Frankenberg (Author), 2019, Artikel 17 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Das Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1000303