Artikel 17 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Das Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2019

19 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Anspruch des Art. 17 DS-GVO und seine tatsächliche Durchsetzung
I. Aufbau des Art. 17 DS-GVO
1. Recht auf Löschung
2. Informationspflicht gegenüber Dritten
3. Ausnahmetatbestände
II. Politischer Anspruch an den Art. 17 DS-GVO
1. Entstehungsgeschichte
2. Auslegung anhand der Erwägungsgründe
III. Problematiken bei der Durchsetzung
1. Geografische Reichweite des Löschungsanspruchs
2. Abwägungskonflikt zwischen dem Recht des Betroffenen und denen der Öffentlichkeit

C. Fazit zur Durchsetzbarkeit des Art. 17 DS-GVO

D. Literaturverzeichnis i

E. Rechtsprechungsverzeichnis ii

A. Einleitung

Die vorliegende Seminararbeit befasst sich mit dem Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung, welche seit dem 25.05.2018 europaweit gilt.

Zentrale Fragestellung der Arbeit ist die Durchsetzbarkeit des Rechtes auf Löschung, im Hinblick auf den augenscheinlich hohen politischen Anspruch des Artikels.

Zu prüfen wird sein ob der Artikel und damit das formulierte Recht auf Löschung tatsächlich einen so weitreichenden Schutz der eigenen Daten gewährleistet, wie man es nach Betrachtung seines Klammerzusatzes vermuten darf Art. 17 DS-GVO ist innerhalb der unmittelbar geltenden Verordnung, von besonderem Interesse. Bei keinem anderen Artikel ist die politische Aussage derart deutlich zu erkennen. Es ist der einzige Artikel mit Klammerzusatz („Recht auf Vergessenwerden“) innerhalb des Gesetzestextes. Diesen politischen Anspruch gilt es zu überprüfen und sowohl das Recht auf Löschung als auch das auf Vergessenwerden, auf tatsächliche Durchsetzbarkeit zu untersuchen.

Im Rahmen der Bearbeitung wird im Kapitel B. I. der Aufbau des Art. 17 DS-GVO, die Anspruchstatbestände als auch die Ausnahmetatbestände erläutert. Im Kapitel B. II. wird der politische Anspruch des Artikels herausgearbeitet. Dazu wird die Entstehungsgeschichte des Artikels sowie deren Abwägungsgründe analysiert, sowie das Verhältnis zur nationalen Gesetzgebung untersucht. Im Kapitel B. III. findet der Schwerpunkt der Seminararbeit statt. Es werden die Problematiken bei der Durchsetzung der Ansprüche von Betroffenen anhand von Rechtsstreitigkeiten hervorgehoben, analysiert und in einen gemeinsamen Kontext gestellt. Es wird im Speziellen die geografische Reichweite des Löschungsanspruchs, als auch der Abwägungskonflikt zwischen den Rechten der Betroffenen und denen der Öffentlichkeit behandelt. Schlussendlich werden die Ergebnisse der Bearbeitung im Rahmen eines Fazits zusammengefasst, um einer adäquaten Antwort auf die zentrale Fragestellung der Seminararbeit näher zu kommen.

B. Anspruch des Art. 17 DS-GVO und seine tatsächliche Durchsetzung

I. Aufbau des Art. 17 DS-GVO

1. Recht auf Löschung

Der Absatz 1 des Art. 17 DS-GVO führt zunächst sechs Tatbestände für einen Anspruch auf eine Löschung von personenbezogenen Daten auf. Diese sind wie folgt aufgelistet:

- Wegfall der Notwendigkeit zur Zweckerfüllung
- Widerruf der Einwilligung
- Widerspruch gegen die Verarbeitung
- Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung
- anderweitige Rechtspflicht zur Löschung
- Erhebung personenbezogener Daten eines Kindes in Bezug auf angebotene Internetdienste

Im Falle das einer der sechs Löschungsgründe vorliegt, hat die betroffene Person grundsätzlich das Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber dem Verantwortlichen im Sinne des Gesetzestextes.

Darüber hinaus ist der Verantwortliche auch unabhängig von der Geltendmachung des Betroffenen zur Löschung der Daten verpflichtet, sobald einer der genannten Gründe vorliegt.1

2. Informationspflicht gegenüber Dritten

Die bereits aufgelisteten Löschungsgründe aus Absatz 1, werden durch den Absatz 2 des Art. 17 DS-GVO, um eine Informationspflicht gegenüber Dritten ergänzt. So hat der verantwortliche Verarbeiter der personenbezogenen Daten eines Betroffenen bei Kenntnis des Vorliegens eines Löschungsgrundes gemäß Absatz 1, die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen über das Löschungsverlangen eines Betroffenen zu informieren. Dabei hat der Verantwortliche unter Berücksichtigung von Implementierungskosten und verfügbarer Technologie angemessene Maßnahmen zu treffen, um alle ihm bekannten, für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, darüber zu in Kenntnis zu setzen. Dies umfasst auch technische Maßnahmen.2

Das aus diesem Absatz abgeleitete Recht wird damit als Umsetzung des Rechtes auf Vergessenwerden verstanden. Diese Informationspflicht gegenüber Dritten ergänzt demnach den Löschungsanspruch aus Absatz 1. Sie legt Dritten welche die veröffentlichten Daten regulär nutzen die Pflicht auf, selbst und in eigener Verantwortung, die Voraussetzungen für eine Löschung gemäß Absatz 1 zu prüfen und gegebenenfalls eine Löschung zu veranlassen.3

3. Ausnahmetatbestände

Ungeachtet der sich zu ergebenden Ansprüchen aus Absatz 1 und 2, stehen den Löschungsansprüchen, Ausnahmetatbestände im Absatz 3 des Art. 17 DS-GVO entgegen. Dabei handelt es sich einerseits um Interessen privater Dritter sowie andererseits um Interessen der Öffentlichkeit. Diese können unter Abwägung des Datenschutzrechts des Betroffenen eine Datenvereinbarung durch den Verantwortlichen/Verarbeiter rechtfertigen.4

II. Politischer Anspruch an den Art. 17 DS-GVO

1. Entstehungsgeschichte

Das bereits erwähnte Recht auf Löschung aus Art. 17 DS-GVO ist kein neues Recht im engen Sinne. Dieses Recht wurde bereits in Art. 12 lt. b der europäischen Datenschutz-Richtlinie explizit erwähnt. In Art. 17 DS-GVO wurde das Recht ausgeführt und weiter präzisiert. War es in der Datenschutz-Richtlinie noch ein Folgerecht aus dem Auskunftsanspruch gegenüber Verantwortlichen ist es nun ein selbstständig formuliertes Recht inzwischen weiterer Schutzrechte.5

Was jedoch neu ist, ist das in Absatz 2 des Art. 17 DS-GVO formulierte „Recht auf Vergessenwerden“. Dies war so bis zum Zeitpunkt der Grundverordnung nicht geregelt.6 In die Überlegungen der Europäischen Kommission zur Schaffung dieser Anspruchsgrundlage spielte auch die Rolle des Vergessens im Sinne des kognitiven Mechanismus hinein.7 So ist das Vergessen für Menschen im Gegensatz zum Erinnern eher die Regel als die Ausnahme. In der aktuellen Zeit der umfassenden Digitalisierung ist es demnach zunehmend schwerer Dinge wirklich zu vergessen. Das Internet macht es uns leicht Informationen über Jahrzehnte hinweg zu speichern und permanent zu jeder Zeit abrufen zu können.8 Eine derart formulierte Überlegung bekräftigt das „Recht auf Vergessenwerden“ als Anspruchsgrundlage aus Abs. 2 des Art. 17 DS-GVO in nicht unerheblichem Maße.

Bei der Entstehung des Art. 17 DS-GVO hatte insbesondere eine EuGH-Entscheidung eine wichtige Rolle eingenommen. So fiel die Entscheidung des EuGHs im Fall „Google Spain“ vom 13.05.2014, mitten in die Diskussion um den Kommissionsvorschlag.9 Zusammenfassend verklagte ein spanischer Bürger den Suchmaschinenbetreiber Google auf Entfernung von bestimmten Links zu Internetseiten von Dritten. Auf diesen Seiten befanden sich, grob zusammengefasst, Informationen, die seine Kreditwürdigkeit infrage stellten. Der EuGH entschied, das Google verpflichtet ist personenbezogene Daten auf Wunsch des Klägers zu löschen. Dies hat unter Abwägung von den Interessen des Betroffenen gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Verantwortlichen und den Interessen der Öffentlichkeit zu geschehen.10

2. Auslegung anhand der Erwägungsgründe

Für den Art. 17 DS-GVO sind hauptsächlich die Erwägungsgründe 65 und 66 zu betrachten. Erwägungsgrund 32 ist teilweise auf das Verständnis der Einwilligung hinzuzuziehen. Der Erwägungsgrund 69 wiederum hat hinsichtlich des Widerspruchsrechts eine gewisse Relevanz. Die beiden Erwägungsgründe 65 und 66 müssen hingegen als maßgeblich für die Auslegung des Art. 17 DS-GVO verstanden werden.11

Vorrangig soll es im Art. 17 DS-GVO, gemäß den beiden Erwägungsgründen, darum gehen einen Anspruch auf Löschung zu etablieren, wo die Verarbeitung der Daten durch Verantwortliche und Dritte, den Grundsätzen der Verordnung widerspricht.12

Der Anspruch aus Abs. 2 des Art. 17 DS-GVO birgt die Erkenntnis, dass die dauerhafte Überlassung der Gestaltung des eigenen Selbstbildes an Dritte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Einzelne ist vor dem vollständigen Verlust seiner Daten zu schützen. Er muss die Möglichkeit erhalten können, das von ihm in der Öffentlichkeit bestehende Bild aktiv mitgestalten und damit den Erhalt seines Selbstbestimmungsrechts wahren zu können.13

III. Problematiken bei der Durchsetzung

1. Geografische Reichweite des Löschungsanspruchs

Der erste kritische Punkt in der Durchsetzung des Art. 17 DS-GVO findet sich in der geografischen Reichweite des Anspruchs auf Löschung. Unter Betrachtung der Norm und deren Erwägungsgründen lässt sich keine eindeutige Klarstellung diesbezüglich erkennen. Doch impliziert das Recht auf Löschung, und insbesondere das in der Norm enthaltene Recht auf Vergessenwerden, eine zumindest sehr große Reichweite dieses Anspruchs.

Um die geografische Reichweite des Art. 17 DS-GVO zuverlässig bestimmen zu können eignet sich im Besonderen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.09.2019. In dieser richtungsweisenden Entscheidung definierte der EuGH eine räumliche Reichweite des u. a. Art. 17 DS-GVO in Bezug auf die darin enthaltenen Ansprüche auf Löschung und Vergessenwerden.14

Dem EuGH Urteil zugrunde liegt ein Rechtsstreit zwischen Google LLC und dem CNIL (Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich). In diesem Rechtsstreit verhängte der CNIL Sanktionen gegen Google in Höhe von 100.000€, weil Google sich weigerte positiv entschiedene Auslistungsanträge auf sämtlichen seiner Domains, und damit weltweit, umzusetzen. Google legte Klage auf Nichtigkeit der Erklärung beim Conseil d’État ein, mit der Begründung der falschen Auslegung hinsichtlich der geografischen Reichweite des Löschungsanspruchs seitens des CNIL.

Im Rahmen der gerichtlichen Bearbeitung des Falls erkannte das Conseil d’État mehrere Schwierigkeiten bei der Auslegung des Anspruchs sodass es drei Fragen an den europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung sandte und das Verfahren bis auf Weiteres aussetzte. 15

Im Rahmen dieser Seminararbeit ist vor allem die erste Frage nach der räumlichen Reichweite des Löschungsanspruchs, in diesem Fall gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber, von Bedeutung. Im Rahmen des mündlichen Verfahrens vor dem europäischen Gerichtshof hatten auch mehrere Interessensgruppen und Regierungsvertretungen die Möglichkeit eine Erklärung abgeben zu können.

So argumentierten die italienische, österreichische, und die französische Regierung, der CNIL, der Défenseur des droits (französischer Bürgerbeauftragter), sowie die Artikel 29-Datenschutzgruppe (ehemaliges Beratungsgremium der europäischen Kommission) für eine möglichst weite Auslegung des Löschungsanspruchs. Ihrer Meinung nach sei eine Verpflichtung zur weltweiten Auslistung unbedingt erforderlich, um eine ausreichende Effektivität der europäischen Gesetzgebung dahingehend sicherzustellen. Gerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auslistung von, in diesem Fall Links aus Suchergebnislisten, sollen vollständigen und wirksamen Schutz der betroffenen Person gegenüber garantieren müssen. Es soll damit keine Möglichkeit geben geltendes EU-Recht umgehen zu können. Sollte die Auslistung, wie es gängige Praxis bei Google ist, lediglich europaweit, das heißt, ausschließlich auf EU-Domänen des Suchmaschinenbetreibers passieren gebe es keinen unumgehbaren Schutz. Nutzer hätten die technisch einfache Möglichkeit, solche Auslistungen zu umgehen in dem sie außereuropäische Domains für ihre Suchanfragen nutzen würden.16

[...]


1 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, DS-GVO Art. 17 Rn. 2.

2 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, DS-GVO Art. 17 Rn. 41.

3 Worms, in: BeckOK Wolff/Brink, DS-GVO Art. 17 Rn. 68.

4 Peuker, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Art. 17 DSGVO Rn. 57.

5 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, DS-GVO Art. 17 Rn. 4.

6 Meents/Hinzpeter, in: Taeger/Gabel, DSGVO BDSG, DS-GVO Art. 17 Rn. 10

7 Koreng/Feldmann, ZD 2012, 312, Koreng, Feldmann: Das „Recht auf Vergessen”.

8 Mayer-Schönberger, Delete – Die Tugend des Vergessens in digitalen Zeiten, S. 22.

9 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO Art. 17 Rn. 6.

10 Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317, ZD 2014, 350, 351.

11 Worms, in: BeckOK, Wolff/Brink, DS-GVO Art. 17 Rn. 9.

12 Worms, in: BeckOK, Wolff/Brink, DS-GVO Art. 17 Rn. 12.

13 Worms, in: BeckOK, Wolff/Brink, DS-GVO Art. 17 Rn. 13.

14 Urteil vom 24. September 2019, Google LLC/ CNIL, C-507/17, ECLI:EU:C:2019:772, NJW 2019, 3499.

15 Urteil vom 24. September 2019, Google LLC/ CNIL, C-507/17, ECLI:EU:C:2019:772, NJW 2019, 3499 (3005).

16 Generalanwalt Szpunar, Schlussantrag v. 10.01.2019, Google LLC/CNIL, C-507/17, ECLI:EU:C:2019:15, BeckRS 2019, 20, Rn. 34.

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Artikel 17 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Das Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Université
University of Applied Sciences Bielefeld
Note
1,3
Auteur
Année
2019
Pages
19
N° de catalogue
V1000303
ISBN (ebook)
9783346389244
ISBN (Livre)
9783346389251
Langue
allemand
Mots clés
artikel, eu-datenschutz-grundverordnung, recht, löschung, vergessenwerden
Citation du texte
Dmytro Frankenberg (Auteur), 2019, Artikel 17 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Das Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1000303

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Artikel 17 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Das Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur