Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob das Verhältnis des Mieters zum Vermieter tatsächlich unausgewogen ist und inwieweit dem Mieter die Möglichkeit offen steht, seine Rechte bei Mängeln geltend zu machen.
Nicht umsonst gilt Deutschland als das "Mieterland schlechthin". Zwar befinden sich die Zinsen zur Finanzierung seit der Finanzkrise 2008 auf einem enorm niedrigen Niveau, doch besaßen 2018 nur 42,1 Prozent aller Deutschen Wohneigentum. Damit ist die Wohneigentumsquote in Deutschland innerhalb Europas am zweitniedrigsten. Eine große Rolle bei dieser Verteilung spielt vor allem die Wohnungspolitik, die hierzulande Anreize für das Mieten von Wohnraum schafft, etwa durch Mietpreisregulierung. Charakterisierend für den Mietvertrag ist gemäß § 535 BGB die Überlassung einer
Sache auf Zeit gegen Entrichtung eines vereinbarten Entgelts, die Miete. Beachtlich ist, dass innerhalb des BGB weitere Vertragstypen existieren, welche sich regelmäßig nur in wenigen Punkten voneinander unterscheiden und demnach eine Abgrenzung erforderlich machen. Beispielsweise gewährt der Pachtvertrag dem Pächter im Gegensatz zum Mieter, insbesondere das Recht zur Fruchtziehung.
Da der Mieter in der Regel in existenzieller Weise auf den Wohnraum angewiesen ist, besteht zwischen Vermieter und Mieter
ein strukturelles Ungleichgewicht. Dies wird vor allem dadurch deutlich, dass der Vermieter weitverbreitet als skrupellos, vermögend und gewinnstrebend angesehen wird, dem der Mieter schutzlos ausgeliefert ist. Die Kündigung seitens des Vermieters bedeutet für den Mieter nicht selten einen enormen Stressfaktor und kann zur Obdachlosigkeit führen. Doch ist der Mieter dem Vermieter tatsächlich schutzlos ausgeliefert, während dieser sich bereichert?
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
2 Der Mangelbegriff
2.1 Definition
2.2 Reichweite des Mangelbegriffs
2.3 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
3 Rechte des Mieters
3.1 Erfüllungsanspruch
3.2 Minderung (§ 536 BGB)
3.3 Schadensersatz (§ 536a Abs. 1 BGB)
3.3.1 Anfänglicher Mangel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB)
3.3.2 Nachträglicher Mangel (§ 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB)
3.3.3 Verzug mit der Mängelbeseitigung (§ 536a Abs. 1 Alt. 3 BGB)
3.4 Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme (§ 536a Abs. 2 BGB)
3.4.1 Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB)
3.4.2 Notmaßnahmen (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB)
3.5 Kündigung des Mietverhältnisses
3.5.1 Die ordentliche Kündigung
3.5.2 Die außerordentliche befristete Kündigung
3.5.3 Die außerordentliche fristlose Kündigung
3.6 Widerspruch des Mieters
3.7 Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 536, 536a BGB
3.7.1 Gesetzlicher Ausschluss
3.7.2 Dem Mieter zurechenbare Mängel
3.7.3 Vertraglicher Ausschluss
4 Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Seminararbeit analysiert die mietrechtliche Situation in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache. Ziel der Untersuchung ist es, das strukturelle Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter zu bewerten und die Möglichkeiten des Mieters zur Durchsetzung seiner Ansprüche rechtlich einzuordnen.
- Grundlagen des Mietvertragsrechts und Definition des Mangelbegriffs.
- Differenzierung zwischen Erfüllungsanspruch, Minderung und Schadensersatz.
- Bedingungen und Voraussetzungen für die Selbstvornahme bei Mängelbeseitigung.
- Rechtliche Anforderungen an ordentliche und außerordentliche Kündigungen.
- Ausschlussgründe für mietrechtliche Gewährleistungsansprüche.
Auszug aus dem Buch
3.2 Minderung (§ 536 BGB)
Die Minderung gemäß § 536 BGB stellt eines der wesentlichen Rechte des Mieters dar. Hintergrund dieses Rechtsinstituts ist, dass der vom Mieter zu zahlende Mietzins dem Wert der Mietsache entspricht. Die Minderung ist deshalb die Konsequenz des im Mietrecht geltenden Äquivalenzprinzips, wonach Leistung und Gegenleistung gleichwertig sein sollen. Eine Störung dieses Äquivalenzverhältnisses ist gegeben, wenn die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch wegen eines Mangels nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Bei der Bemessung eines angemessenen Betrags, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So ist beispielsweise bei einem Heizungsausfall die Minderung im Winter höher zu bemessen als in den Sommermonaten. Berechnungsgrundlage ist die Bruttomiete, einschließlich aller Nebenkosten.
Beachtlich ist, dass es sich bei der Minderung nicht um einen Anspruch als solchen handelt. Das Recht auf Minderung der Miete bewirkt vielmehr kraft Gesetzes eine Änderung der Vertragspflichten. Anders als im Kauf- und Werkvertragsrecht mindert sich die Miete also automatisch, sobald die Wohnung einen Mangel aufweist. Aufgrund dieser Rechtsnatur kann die Minderung gemäß § 536 Abs. 1 S. 1 daher auch nicht verjähren.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einführung: Die Einleitung beleuchtet die Bedeutung des Mietmarktes in Deutschland und führt in die strukturelle Rechtslage sowie das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ein.
2 Der Mangelbegriff: Dieses Kapitel definiert den rechtlichen Begriff des Mangels im Mietrecht, erläutert dessen Reichweite und klärt die zentralen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
3 Rechte des Mieters: Das Hauptkapitel detailliert die verschiedenen Rechtsbehelfe des Mieters, von Erfüllungsansprüchen über Mietminderung und Schadensersatz bis hin zu Kündigungsmöglichkeiten und Ausschlussgründen.
4 Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Ausgewogenheit der mietrechtlichen Vorschriften zwischen Mieter- und Vermieterinteressen.
Schlüsselwörter
Mietrecht, Mangelbegriff, Mieterschutz, Mietminderung, Schadensersatz, Selbstvornahme, Kündigung, Wohnraummiete, BGB, Gewährleistungsrechte, Mietvertrag, Instandhaltung, Äquivalenzprinzip, Rechtsmangel, Sachmangel
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Rechte des Mieters im Falle von Mängeln an einer Mietwohnung innerhalb des deutschen Mietrechts.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Die zentralen Themen umfassen den Mangelbegriff, das Minderungsrecht, Schadensersatzansprüche sowie die Bedingungen für Kündigung und Mängelbeseitigung.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Es wird untersucht, ob das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter tatsächlich unausgewogen ist und inwiefern der Mieter seine Rechte bei Mängeln effektiv durchsetzen kann.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse der einschlägigen BGB-Vorschriften und der aktuellen sowie historischen Rechtsprechung zu Mietverhältnissen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Bestimmung des Mangelbegriffs und die detaillierte Darstellung aller mietrechtlichen Mängelrechte des Mieters.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Mieterschutz, Mietminderung, Schadensersatz, Selbstvornahme, Mangelbegriff und Kündigungsrecht.
Wann ist eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Mieter möglich?
Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache erheblich gestört oder entzogen wird.
Was besagt das Äquivalenzprinzip im Mietrecht?
Das Äquivalenzprinzip besagt, dass Leistung (Wohnraumnutzung) und Gegenleistung (Mietzins) in einem angemessenen Gleichgewicht zueinander stehen sollen.
- Arbeit zitieren
- Louis Höfert (Autor:in), 2020, Mängel bei Wohnraummietverträgen. Die Rechte des Mieters, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1001126