Der Einfluss der Kirche auf das Hinrichtungsritual im Spätmittelalter. Von Gerson bis zur Carolina


Term Paper, 2018

22 Pages, Grade: 2,3


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Kirche durchdringt das Hinrichtungsritual
2.1 Beginn der Einflussnahme – Das Gesuch des Geistlichen Jean Gerson 1397 an den französischen König
2.2 Die Verbrennung Jeanne d’Arcs 1431
2.3 Johannes Geiler von Kaysersberg 1485
2.4 Bambergische Halsgerichtsordnung von 1507
2.5 Adolph Clarenbachs Verbrennung 1529
2.6 Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532

3 Fazit

4 Quellen- und Literaturverzeichnis
4.1 Quellenverzeichnis
4.2 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Das Engagement der Kirche, sowie der starke Drang der Verurteilten vor ihrem Tode Frieden mit Gott zu schließen, führten dazu, dass im Spätmittelalter immer mehr religiöse Rituale in das organisierte Ritual der Hinrichtung Einzug fanden.1 Ob man diese These so wirklich vertreten kann, soll in dieser Arbeit an mehreren Stationen überprüft und nachvollzogen werden.

Dabei werden vom ausgehenden 14. Jahrhundert bis ins mittlere 16. Jahrhundert sechs Quellen betrachtet, an denen nachvollzogen wird, wie sich der Wandel und die Einflussnahme der Kirche auf das Hinrichtungsritual genau vollzogen haben.

Dieser Teilbereich der Mediävistik ist bislang nahezu unerforscht.2 Besonders der Forschungsstand um das Eindringen religiöser bzw. kirchlicher Elemente in das Ritual der Hinrichtung kann als unzureichend3 beschrieben werden. Dies gilt nicht nur für den deutschsprachigen Raum, sondern auch international.

Ebenfalls die Quellenlage zu diesem Thema ist relativ dürftig. In den Protokollen sind zumeist nur die Straftaten und die verhängten Urteile zu finden. Genauere Beschreibungen des Hinrichtungsrituals fehlen meist völlig. Erst als die Hinrichtung in Verbindung mit einer feierlichen Zeremonie im Laufe der Zeit immer bedeutsamer wurde, die Hinrichtung an sich aber immer seltener vorkam, wurde die Berichte zahlreicher. Dies kann jedoch erst für das späte 17. Jahrhundert vernommen werden,4 also ein Zeitraum, mit der sich diese Arbeit nicht mehr beschäftigen wird.

In dieser Arbeit werden die Ereignisse vom ausgehenden 14. Jahrhundert bis ins mittlere 16. Jahrhundert betrachtet. Das erste zu untersuchende Ereignis ist das Gesuch des Geistlichen Gerson an den französischen König Karl V. von 1397, fortgefahren wird mit der Verbrennung Jeanne d’Arcs im Jahre 1431 sowie dem ersten Gesetzestext, der Bambergischen Halsgerichtsordnung von 1507, kurz Bambergensis. Nachfolgend wird eine sehr detaillierte Quelle untersucht. Dabei handelt es sich um die Verbrennung von Adolph Clarenbach und Peter Fliesteden aus dem Jahre 1531. Abschließend wird die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V., kurz Carolina, von 1532 auf ihren Einfluss der Kirche auf das Hinrichtungsritual hin untersucht. Im Fazit werden die Ergebnisse schließlich zusammengefasst und reflektiert.

2 Die Kirche durchdringt das Hinrichtungsritual

Um sich dem Thema der Durchdringung des Hinrichtungsrituals durch die Kirche zu nähern, müssen zunächst zwei Begriffe definiert werden, um anschließend mit ihnen in dieser Arbeit arbeiten zu können: Diese beiden Begriffe sind „Hinrichtung“ und „Ritual“.

In dieser Arbeit wird eine Hinrichtung folgendermaßen definiert: Eine Hinrichtung ist eine vorsätzliche Tötung eines Menschen, der sich aufgrund eines durch eine hoheitliche Instanz ausgesprochenen Todesurteils in Haft befindet. Was genau unter einer hoheitlichen Instanz zu verstehen ist, wird im Einzelfall zu klären sein.

Die Arbeitsdefinition für ein Ritual wird so festgelegt: Ein Ritual ist ein sich wiederholender, nach festgeschriebenen Regeln ablaufender Handlungs- und Ereignisablauf.

Nach diesen beiden Arbeitsdefinitionen verstehe ich unter einem Hinrichtungsritual einen sich wiederholenden, nach festgeschriebenen Regeln ablaufender Handlungs- und Ereignisablauf, bei dem ein Mensch, nach einem von einer hoheitlichen Instanz gesprochenem Todesurteil, vorsätzlich getötet wird.

2.1 Beginn der Einflussnahme – Das Gesuch des Geistlichen Jean Gerson 1397 an den französischen König

Das erste Ereignis, welches diese Arbeit untersucht, ist das Gesuch des Geistlichen und Kanzlers der Pariser Universität Jean Gerson von 1397 an den französischen König Karl V., in dem er ihn und die Fürsten dazu aufforderte, jedem zum Tode Verurteilten ohne Ausnahmen das Recht zur Beichte zuzugestehen und somit von der bisherigen Praxis Abstand zu nehmen, die dies nicht vorsah.5

Bereits vor Gerson untersagte Papst Clemens V. 13126, dass die Bußsakramente sowie das Viatikum 7 vor der Hinrichtung nicht verweigert werden dürften. Es dauerte jedoch knapp ein Jahrhundert, bis es 1397 zu einem königlichen Edikt kam, das den zum Tode Verurteilten die Beichte zugestand. Dieses Edikt folgte vermutlich aufgrund des Gesuchs Gersons.8

In seinem Gesuch werden grundsätzliche Unterschiede zwischen weltlicher und göttlicher Gerechtigkeit erkennbar. Die weltliche Macht habe nur eine endliche Sicht auf die Schuld eines Menschen. Sie solle sich daher auch bei der Anwendung der Todesstrafe zurückhalten.9

Gerson schreibt, dass jeder Christ das Recht zur Beichte besitzt, auch wenn er eine Todsünde begangen habe.10 Man sündige, wenn man die Beichte verweigere. Daher begehe jeder eine Todsünde, wenn er die Beichte verweigere. Wer das Gegenteil behaupte, müsse als außerhalb des Glaubens stehend sowie als Ketzer gesehen werden.11 Gerson fährt damit fort, dass sich Gott der Welt bei Zuwiderhandlung strafend zeigen werde. Weiterhin heißt es, dass wenn ein zum Tode Verurteilter die Beichte ablegt und eventuell vor der Hinrichtung bewahrt wird, dies nicht den Verstoß gegen das göttliche Gesetz legitimiere. Gerson geht sogar noch weiter und stellt die These auf, dass Gott gar nicht wollen würde, dass ein weltliches Gericht jedem ein Urteil zukommen ließe, weil er sonst Gottes Endgericht als entbehrlich ansähe.12

Gegen die Todesstrafe als solche, hatten die Zeitgenossen Gersons nichts einzuwenden. Sie vertraten die Ansicht, dass der Körper durch menschliche Hand bestraft werden dürfe, die Seele eines Menschen jedoch verschont bleiben müsse. Dieser Strafakt liegt ausschließlich in Gottes Hand und ist für den Tag des Jüngsten Gerichts vorgesehen. Die Kirche hatte ihre Einstellung gegen die Todesstrafe zu dieser Zeit schon aufgegeben, da sie in ihr einen Nutzen für sich sah, indem sie damit innerkirchliche Feinde bestrafte.13

Die weltlichen Richter hatten am Seelenheil des Verurteilten jedoch kein Interesse. Dies hatte auch einen bestimmten Grund. Allein aus ihrer weltlichen Macht heraus nahmen sich die Richter das Recht, ein Todesurteil auszusprechen. Die Kirche vertrat selbst eine sehr zurückhaltende Ansicht der Todesstrafe gegenüber.14 Tendenziell war die Kirche bis zum Ausgang des Mittelalters nur eine „Beobachterin des staatlichen Tötens“15.

2.2 Die Verbrennung Jeanne d’Arcs 1431

Was Jeanne d’Arc vorgeworfen wird, ist aus dem offiziellen Auftrag ersichtlich, mit dem der englische König dem Bischof von Beauvais, Pierre Cauchon, am 3. Januar 1431 die Führung der Untersuchung gegeben hat. Darin wird ihr vorgeworfen, das „Gewand des weiblichen Geschlechts“16 abgelegt zu haben,

„was dem göttlichen Gebot zuwider läuft, Gott ein Greuel ist und von allen Gesetzen missbilligt […] und verboten ist, Männertracht angelegt hat und Waffen trägt. Sie hat grausam Menschen getötet und, wie man sagt, dem einfachen Volk, um es zu verführen und zu missbrauchen, zu verstehen gegeben, sie sei von Gott gesandt und kenne seine Geheimnisse“17.

Vor dem eigentlichen Prozess bat Jeanne d’Arc den Bischof Cauchon darum, die Beichte ablegen zu dürfen, wenn er von ihr das paternoster hören wolle. Der Bischof sah in dieser Bitte eine große Gefahr für den Prozess, da es in der Inquisitionsprozedur durchaus strittig war, ob jemand weiterverfolgt werden durfte, wenn dieser, in einer Glaubenssache angeklagt, vor dem untersuchenden Gericht gebeichtet hatte.18

Am 27. und 28. März 1431 begann der „ordentliche Prozess“ mit der Verlesung der Anklageschrift. Diese bestand aus 70 Artikeln, zu denen Jeanne d’Arc jeweils kurz Stellung beziehen durfte.19

Wenige Tage später, am 31. März 1431, folgte ihre abschließende Stellungnahme. In dieser sagte sie, dass sie an die Kirche glaube, widersagt ihr aber auch und beruft sich nur auf den allwissenden Gott.20

Sechs Wochen später lag das Gutachten der Universität von Paris vor. Es widersprach grundsächlich allen Argumenten, die die Angeklagte vorgebracht hatte.21

Am 24. Mai wurde sie auf den Friedhof St. Ouen geführt. Man könnte vermuten, um ihr zu zeigen, welches Schicksal ihr drohen würde.22 Hier wurde sie erneut von Pierre Cauchon aufgefordert, von ihren Aussagen Abstand zu nehmen, sie blieb jedoch bei Allem, was sie zuvor gesagt hatte. Sie änderte ihre Haltung aber, als begonnen wurde, das Urteil vorzulesen. Sie erklärte sich nun zur „Abschwörung aller Irrtümer bereit“23.

Am folgenden Tag bereits bereute sie ihre Abschwörung. Die heilige Margaretha habe ihr mitgeteilt, sie begebe sich in die Gefahr ewiger Verdammnis, falls sie abschwöre, nur um ihr Leben zu retten. Die Abschwörung und die Tatsache, dass sie im Gefängnis erneut Männerkleidung angelegt hatte24, führten dazu, dass sie verdammt wurde und ihr vor einem weltlichen Gericht der Prozess gemacht wurde.25

Am 28. Juni 1431 wurde der Rückfallprozess auf Grund des Wiederanlegens von Männerkleidung eröffnet.26 Es wurde auf ein erneutes formelles Verfahren verzichtet. Vielmehr war es so, dass Jeanne d’Arcs Hinrichtung unmittelbar nach der kirchlichen Ansprache vollzogen wurde.27

Das Todesurteil Jeanne d’Arcs wurde am Mittwoch, den 30. Mai 1431 um neun Uhr morgens auf dem alten Marktplatz zu Rouen in der Nähe der Erlöser-Kirche vollstreckt. Anwesend waren die Richter, Beisitzer, weltliche sowie geistliche Herren, Truppen der englischen Besatzung, eine Volksmenge sowie einige weitere, die hier keine Erwähnung finden sollen.28

Jeanne d’Arc29 befand sich auf einem Gerüst. Derweil hielt der Prediger Nicolas Midi, Doktor der Theologie, eine feierliche Predigt. Er predigte über den ersten Brief Apostel Paulus an die Korinther, Kap. XII, 26: „Wenn ein Glied an etwas leidet, leiden die anderen Glieder mit.“30

Die Angeklagte wird durch den Monseigneur31 Pierre Cauchon ermahnt und er gewährte ihr den Beistand zweier „ehrwürdiger Brüder des Predigerordens“32. Bei diesen handelte es sich um Ysambert de la Pierre und Martin Ladvenu. Anschließend verkündete der Monseigneur das Urteil feierlich.

„Im Namen des Herren. Amen.

Wann immer der Irrglaube mit seinem verpestenden Gift ein Glied der Kirche ansteckt und in ein Glied Satans verwandelt, so muß [sic!] man mit brennendem Eifer verhindern, daß [sic!] die gefährliche Ansteckung auch auf die anderen Teile des mystischen Leibes Christi übergreife.“33

Dieser Auszug des Urteils zeigt, dass Monseigneur Pierre Cauchon in seiner Urteilsverkündung einen Gedanken aus der Predigt aufgreift. Metaphorisch wird hier der Begriff des Körpers oder alternativ der Kette aufgegriffen, welcher für die Kirche steht. Körper sowie Kette bestehen aus Gliedern, also ist Jeanne d’Arc ein Glied der Kirche. So lange sie lebt, leiden auch alle anderen Glieder. Folgt man dieser Metapher, ist es unumgänglich, dass sie sterben muss, um alle anderen Glieder zu heilen oder nicht weiter zu gefährden.

Der Monseigneur fährt in seiner Urteilsverkündung fort, indem er sie als „Abtrünnige, Götzendienerin [und] Teufelsbeschwörerin“34 erklärt. Desweiteren erklärt er sie der Exkommunikation verfallen. Demnach soll sie als „brandiges Glied“35 aus der Kirche ausgestoßen und „von ihrem Leibe“36 weggerissen werden. Somit solle ihr die Möglichkeit genommen werden, andere Glieder der Kirche anzustecken. Auch hier wird wieder die Metapher aufgegriffen.

Jeanne d’Arc soll das Sakrament der Buße gespendet werden, falls sie ein Zeichen echter Reue offenbart.37 Die Quelle fährt damit fort, dass das Urteil sofort vollstreckt wird. Sie endet mit den Worten: „Die Verurteilte wird dem Henker ausgeliefert. Sie steigt auf den Scheiterhaufen und wird bei lebendigem Leibe verbrannt.“38

Somit erfahren wir aus dieser Hinrichtung, die ca. 41 Jahre nach dem Gesuch Gersons stattfand, dass sich zu diesem Zeitpunkt das Recht zur Buße noch nicht durchgesetzt hatte, da es die Voraussetzung gab, dass wahre Reue gezeigt musste, um ihr die Beichte gewähren zu können. Ob Jeanne d’Arc beichten durfte, geht aus den Quellen nicht hervor. Es ist jedoch ersichtlich, dass der Bischof das Urteil verkündet und es mit den Worten „Im Namen des Herren. Amen.“39 beginnt. Ob es die Regel war, dass Bischöfe die Todesurteile verkündeten oder ob es sich in diesem Fall um eine Ausnahme auf Grund des Tatvorwurfs handelte, muss ungeklärt bleiben.40 Neu war hier jedoch, dass bei der Urteilsverkündung Geistliche zugegen waren.

Zu den Voraussetzungen der Hinrichtungen im Allgemeinen gehörten der Urteilsschluss des Gerichts, das Schuldbekenntnis des zu Verurteilenden sowie die öffentliche Urteilsverkündung. Zunächst wurden die Bildung des Urteils und dessen Verkündung öffentlich und wurden unmittelbar nacheinander ausgeführt. Aber mit dem Inquisitionsverfahren und dem immer komplexer werdenden Gerichtswesen, wurde auch die Urteilsfindung immer mehr der Öffentlichkeit entzogen. Das Volk hatte auf den Prozess der Urteilsfindung praktisch keinen Einfluss mehr. Es war lediglich noch bei der Urteilsverkündung und der Vollstreckung des Todesurteils zugegen.41

2.3 Johannes Geiler von Kaysersberg 1485

Einer der bekanntesten Befürworter von Gersons Thesen42 war der Priester und Doktor der Theologie Johannes Geiler von Kaysersberg (1445-1510). Seine Kritik des Straßburger Strafvollzugs begann 1482. Er verlangte während seiner Predigten öffentlich eine Änderung des Strafvollzugs, da er die Ansicht vertrat, die bisher gängige Praxis verstoße gegen die Heilige Schrift. Durch diesen Verstoß sah er das Heil der gesamten Gemeinde in Gefahr.43 Er erfuhr, dass vielen Gefangenen die Beichte verwehrt wurde und dass manche seit mehr als einem Jahr die Kommunion nicht empfangen hätten.44

Im Dezember 1483 wurde im Rat der Stadt Straßburg der Antrag Geilers verhandelt, den zum Tode Verurteilten die Kommunion zu gestatten. Der Rat beschloss, es bei der bisherigen Regelung zu belassen und den Verurteilten lediglich die Augenkommunion zu gestatten. Hierbei wird die Kommunion nur gezeigt, selbst empfangen dürfen die Verurteilten sie nicht.45

Nun wandte sich Geiler an den Straßburger Bischof Albrecht und verlangte, dass dieser sich auf seine Seite stellen und ebenfalls seine Stimme erheben solle. Dieser forderte nach einigen Gutachten, die er von verschiedenen Institutionen anforderte, vom Rat der Stadt ebenfalls, die Praxis zu ändern. Er vertrat nach diesen Gutachten die Ansicht, man dürfe den Verurteilten das letzte Sakrament nicht vorenthalten.46

Nachdem nun auch der Bischof sowie auswärtige gelehrte Institutionen auf eine Änderung drängten, wurde am 21. Februar 148547 ein Statut erlassen. Dieses besagte, dass von nun an die Beichte des Verurteilten nach der nicht öffentlichen Urteilsverkündung, die nun regelmäßig dienstags stattfand, gehört werden würde. Gewinne der Seelsorger bei dieser Beichte die Überzeugung, der Verurteilte bereue seine Tat und verdiene die Eucharistie, dürfe er am darauffolgenden Mittwoch die Kommunion empfangen. Am folgenden Freitag werde er dann, wie bisher auch, hingerichtet.48

[...]


1 Vgl. Schuster, Hinrichtungsrituale, S. 224.

2 Vgl. Ebd., S. 213.

3 Ebd., S. 226.

4 Vgl. Dülmen, Das Schauspiel des Todes, S. 111f.

5 Vgl. Schuster, Hinrichtungsrituale, S. 224.

6 Huizinga nennt hierfür das Jahr 1311. Vgl. Huizinga, Herbst des Mittelalters, S. 24.

7 Unter Viatikum versteht man den Empfang der Kommunion in der Sterbestunde.

8 Vgl. Schuster, Eine Stadt vor Gericht, S. 270. Ebenso: Vgl. Israel, Hinrichtung in spätmittelalterlichen Städten, Abs. 42. Ebenso: Vgl. Huizinga, Herbst des Mittelalters, S. 25.

9 Vgl. Schuster, Hinrichtungsrituale, S. 224.

10 Vgl. Schuster, Eine Stadt vor Gericht, S. 270. La loy de Dieu commende que chascune personne qui se scet ester en peché mortel apres sond baptesme, face avant sa mort confession a prestre. Gerson, Œuvres Complètes, S. 341.

11 Vgl. Ebd., S. 270. Quelconque prince or justicier […] ne peut sans pechié mortel et peril de dampnacion denyer et empeschier confession de presire a personne quelconque condamnee a mort qu’elle ne Paist avant sa mort s’elle la demande. Et qui diroit le contraire obstineement il devroit estre repute herite et hors de la foy. Gerson, Œuvres Complètes, S. 341.

12 Vgl. Ebd., S. 270. Et s’aucun dis que plusieurs meffaus se scevent par dernier confession qui aultrement ne se scauroient mie, response que ceste cause ne excuse pas qu’on puissepechier la loy divine on l’empeschier at aussi Dieu ne veult pas que tous maulx soient punis en ce monde car aultrement il n’auroit que jugier en l’autre. Gerson, Œuvres Complètes, S. 341.

13 Vgl. Israel, Hinrichtung in spätmittelalterlichen Städten, Abs. 39.

14 Vgl. Lotter, Heiliger und Gehenkter, S. 8f.

15 Schuster, Hinrichtungsrituale, S. 223.

16 Krumeich, Jeanne d’Arc, S. 84.

17 Ebd.

18 Vgl. Ebd., S. 92.

19 Vgl. Ebd., S. 95.

20 Vgl. Krumeich, Jeanne d’Arc, S. 98. Ebenso: Duby, Die Prozesse der Jeanne d’Arc, S. 92.

21 Vgl. Ebd., S. 99.

22 Vgl. Ebd., S. 99.

23 Ebd., S. 100.

24 Man hatte ihr zuvor die Frauenkleidung weggenommen. Somit blieb ihr überhaupt keine andere Möglichkeit, als wieder Männerkleidung anzuziehen. Vgl. Ebd., S. 100.

25 Vgl. Ebd., S. 100.

26 Vgl. Ebd., S. 121.

27 Vgl. Ebd., S. 100.

28 Vgl. d’Arc, Der Prozess der Jeanne d’Arc, hg. von Schirmer-Imhoff, S. 92f.

29 In der mir vorliegenden übersetzten Quelle wird sie Johanna genannt. In der Arbeit wird aber weiterhin von Jeanne d’Arc gesprochen, um ein einheitliches Bild zu gewährleisten.

30 d’Arc, Der Prozess der Jeanne d’Arc, hg. von Schirmer-Imhoff, S. 93. Zitiert nach dem ersten Brief Apostel Paulus an die Korinther, Kap. XII, 26.

31 Der Begriff Monseigneur ist in diesem Fall synonym mit Bischof zu gebrauchen. Hier handelt es sich bei Pierre Cauchon um den Bischof von Beauvais.

32 d’Arc, Der Prozess der Jeanne d’Arc, hg. von Schirmer-Imhoff, S. 94.

33 Ebd.

34 Ebd.

35 Ebd., S. 95.

36 Ebd., S. 95.

37 Vgl. d’Arc, Der Prozess der Jeanne d’Arc, hg. von Schirmer-Imhoff, S. 95.

38 Ebd., S. 95.

39 Ebd., S. 94.

40 Auf die Taten Jeanne d’Arc’s soll in dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden. Sie sind so umfangreich, dass dazu eine eigene Arbeit von Nöten wäre. Des Weiteren spielen ihre genauen Taten und Vorwürfe sowie der Ablauf des Prozesses, bei dem es auch noch einige offene Fragen zu klären gibt, in dieser Arbeit nur eine nebengeordnete Rolle, sodass auch sie nur, wie im Fließtext angedeutet, Erwähnung finden können.

41 Vgl. Dülmen, Das Schauspiel des Todes, S. 110f.

42 Vgl. hierzu Kapitel 2.1 „Beginn der Einflussnahme – Das Gesuch des Geistlichen Jean Gerson 1397 an den französischen König“

43 Vgl. Israel, Hinrichtung in spätmittelalterlichen Städten, Abs. 44.

44 Vgl. Ebd., Abs. 45.

45 Vgl. Ebd., Abs. 48.

46 Vgl. Ebd., Abs. 49.

47 Vgl. Schuster, Verbrecher, Opfer, Heilige, S. 78.

48 Vgl. Israel, Hinrichtung in spätmittelalterlichen Städten, Abs. 50. Ebenso: Vgl. Israel, Geiler von Kaysersberg, S. 266f.

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Details

Title
Der Einfluss der Kirche auf das Hinrichtungsritual im Spätmittelalter. Von Gerson bis zur Carolina
College
University of Cologne
Grade
2,3
Author
Year
2018
Pages
22
Catalog Number
V1001365
ISBN (eBook)
9783346376367
ISBN (Book)
9783346376374
Language
German
Keywords
einfluss, kirche, hinrichtungsritual, spätmittelalter, gerson, carolina
Quote paper
Tim Sammel (Author), 2018, Der Einfluss der Kirche auf das Hinrichtungsritual im Spätmittelalter. Von Gerson bis zur Carolina, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1001365

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