Übung im Zivilprozeßrecht


Trabajo Escrito, 2000

55 Páginas


Extracto


Gliederung:

1. Teil: Frage 1
A. Vorbemerkung
B. Rechtsmittel
I. Berufung gemäß §§ 511ff. ZPO
1. Zulässigkeit
a. Statthaftigkeit
b. Beschwer
c. Beschwerdewert
d. Form und Frist aa. Frist
bb. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO aaa. Fristversäumung
bbb. Ohne Verschulden ccc. Zwischenergebnis
2. Ergebnis
II. Sofortige Beschwerde gemäß §§ 567ff. ZPO
1. Zulässigkeit
a. Statthaftigkeit
b. Zwischenergebnis
2. Ergebnis
III.Außerordentliche Beschwerde gemäß §§ 567ff. ZPO
1. Zulässigkeit
a. Statthaftigkeit
b. Zwischenergebnis
2. Ergebnis
IV.Zwischenergebnis Teil B
C. Möglichkeiten der Rechtskraftdurchbrechung
I. Wiederaufnahmeklage gemäß §§ 578ff. ZPO
1. Zulässigkeit
a. Statthaftigkeit
b. Klageberechtigung
c. Beschwer
d. Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund
e. Auffinden der Urkunde
f. Darlegung unverschuldeter Unmöglichkeit früherer Geltendmachung des Grundes gemäß § 582 ZPO
g. Zwischenergebnis
2. Ergebnis
II. Schadensersatzklage gemäß § 826 BGB III.Verfassungsbeschwerde
1. Zulässigkeit
a. Statthaftigkeit
b. Zwischenergebnis
2. Ergebnis
D. Ergebnis 1. Teil

2. Teil: Frage 2
A. Vorbemerkung
B. Klage des A gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
1. Vertragliche Ansprüche des A gegen den B
a. Positive Vertragsverletzung
aa. Anwendbarkeit aufgrund von Regelungslücke bb. Schaden
b. Ergebnis
2. Deliktische Ansprüche des A gegen den B
a. Anspruch des A gegen den B aus § 831 BGB / §§ 823 I, 249 I BGB aa. Schaden
bb. Ergebnis
b. Anspruch des A gegen den B aus § 826 BGB
aa. Zulässigkeit
aaa. Statthaftigkeit / Meinungsstreit bbb. Auffassung der Rechtsprechung ccc. Auffassung der Literatur ddd. Stellungnahme
bb. Zwischenergebnis
c. Ergebnis
3. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des A gegen den B
a. Anspruch des A gegen den B aus § 816 I 1 BGB aa. Verfügung
bb. Ergebnis
b. Anspruch des A gegen den B aus §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB
(condictio indebiti)
aa. ,,Etwas" erlangt bb. Durch Leistung cc. Zwischenergebnis
c. Anspruch des A gegen den B aus §§ 812 I 1 2. Alt., 818 II BGB
aa. ,,Etwas" erlangt
bb. In sonstiger Weise
cc. Unmittelbar auf Kosten des Rechtsinhabers dd. Ohne Rechtsgrund
aaa. Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage bbb. Begründetheit
ee. Ergebnis
C. Ergebnis 2. Teil

3. Teil: Frage 3
A. Klage des A gegen den B auf Herausgabe der zunächst gezahlten DM 4.000,- 24
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
1. Vertragliche Ansprüche des A gegen den B
a. Positive Vertragsverletzung
aa. Anwendbarkeit aufgrund von Regelungslücke
bb. Vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis cc. Verschulden gemäß §§ 276, 278 BGB aaa. 1. Auffassung
bbb. 2. Auffassung ccc. 3. Auffassung ddd. Stellungnahme
b. Ergebnis
2. Deliktische Ansprüche des A gegen den B
a. Anspruch des A gegen den B aus § 831 BGB aa. Verrichtungsgehilfe
bb. In Ausführung der Verrichtung
b. Ergebnis
3. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des A gegen den B
a. Anspruch des A gegen den B aus §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB
(condictio indebiti) aa. ,,Etwas" erlangt bb. Durch Leistung
cc. Ohne Rechtsgrund / Meinungsstreit aaa. Auffassung Reichels
bbb. Herrschende Meinung ccc. Stellungnahme
dd. Ergebnis
b. Anspruch des A gegen den B aus §§ 812 I 2 2. Alt., 818 II BGB
(condictio ob causam datorum)
aa. ,,Etwas" erlangt
bb. Durch Leistung
cc. Zweckverfehlung / Meinungsstreit aaa. Auffassung OLG Frankfurt bbb. Herrschende Meinung ccc. Stellungnahme
c. Ergebnis
B. Ergebnis 3. Teil
Gesamtergebnis

HAUSARBEIT

Ü bung im Zivilprozeßrecht

Sachverhalt:

A hat von B Waren auf Kredit gekauft. Er wurde vom Amtsgericht am 1.7.1999 zur Zahlung des Kaufpreises von 4.000,- DM verurteilt, weil er die von ihm behauptete Tilgung der Schuld nicht nachweisen konnte. Das Urteil wurde beiden Parteien von Amts wegen am 10.7.1999 zugestellt. Am 2.8.1999 findet A die seinerseits vergeblich gesuchte Quittung des geflohenen damaligen Ladenangestellten des B über die empfangenen 4.000,- DM. Da aber B von dem Urteil bisher in keiner Weise Gebrauch gemacht hatte, will A sich weitere gerichtliche Schritte aufsparen, bis dazu unmittelbar Anlaß bestünde.

Am 5.10.1999 vormittags erschien bei A der Gerichtsvollzieher, übergab dem A die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils und nahm zugleich Pfändungen vor.

Frage 1: In welcher Weise kann A gegen das nachweisbar unrichtige Urteil vorgehen? Prüfen Sie alle denkbaren Möglichkeiten.

Frage 2: Wenn unterstellt wird, daß keine der von A ergriffenen Maßnahmen zum Ziel geführt hätte, kann A dann den zwangsweise betriebenen Forderungsbetrag zurückverlangen?

Frage 3: Kann er die zunächst an den Ladenangestellten gezahlten 4.000,- DM von B zurückverlangen?

Literaturverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Teil: Frage 1

A. Vorbemerkung

Fraglich ist, welche Möglichkeiten der A hat, das inzwischen nachweislich unrichtige Urteil des AG vom 1.7.1999 anzugreifen. Dazu müßte zunächst näher geklärt werden, welche Art von Urteil vorliegt und ob Rechtskraft bereits eingetreten ist.

Urteile ergehen in besonderer Form des § 313 ZPO aufgrund notwendiger mündlicher Verhandlung und können nach Inhalt und Entscheidungsumfang unterschiedlich ausgestaltet sein.1 Die Unterscheidung zwischen End- und Zwischenurteilen bestimme sich nach der Bedeutung des Urteils für die Fortentwicklung des Rechtsstreits. Endurteile entscheiden für die Instanz endgültig und können Voll- oder Teilurteile sein.2 Vollurteile entscheiden über die gesamte Klage.3

Bei dem hier vorliegenden Urteil des AG vom 1.7.1999 handelt es sich somit um ein Vollurteil als Endurteil, da über die gesamte Klage in Höhe von DM 4.000,- entschieden worden ist und somit der Rechtsstreit für die erste Instanz abgeschlossen ist. Fraglich ist nun, ob die Rechtskraft bereits eingetreten ist und ob der A überhaupt noch eine Möglichkeit hat, das nachweislich unrichtige Urteil anzugreifen. Die formelle Rechtskraft bedeute Unangreifbarkeit der Entscheidung, sie verhindere also die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung.4 Die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bleibe dabei außer Betracht.5 Ein Urteil werde außerdem formell rechtskräftig mit dem Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist.6 Es ist somit im folgenden zu prüfen, ob der A ein Rechtsmittel noch rechtzeitig, also innerhalb der notwendigen Fristen, einlegen kann, oder ob das Urteil bereits formell rechtskräftig ist, so daß der A versuchen müßte, die Rechtskraft zu durchbrechen.

B. Rechtsmittel

Fraglich ist, ob der A das nachweisbar unrichtige Urteil noch mit Hilfe eines Rechtsmittels angreifen könnte.

I. Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO

A könnte Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO einlegen. Dann müßte diese zulässig und begründet sein.

1. Zulässigkeit

Die Berufung müßte zulässig sein.

a. Statthaftigkeit

Dann müßte die Berufung statthaft sein. Statthaft ist die Berufung gemäß

§ 511 ZPO gegen Endurteile des AG und des LG erster Instanz. Hier liegt ein Endurteil des AG vor, also ein Urteil im ersten Rechtszug. Somit ist die Berufung statthaft.

b. Beschwer

Der A müßte auch beschwert sein. Ein Rechtsmittel sei nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthalte und wenn mit dem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt werde.7 Streit bestehe darüber, wie die Beschwer beschaffen sein müsse.8 Es werde unterschieden zwischen formeller und materieller Beschwer.9 Erstere liege vor, wenn die beantragte, jedenfalls verfahrensmäßig gewollte Entscheidung gegenüber der erlassenen Entscheidung zurückbleibe.10 Materielle Beschwer liege vor, wenn die Entscheidung irgendwelche nachteiligen Wirkungen gegen die Partei äußere.11 Der Streit muß hier allerdings nicht näher erläutert und entscheiden werden. Die erlassene Entscheidung (Zahlung von DM 4.000,-) weicht von der gewollten des A ab (Abweisung der Klage). Somit wäre der A formell beschwert. Das Urteil hat auch nachteilige Wirkungen für den A (materielle Beschwer), denn er wird verpflichtet, erneut DM 4.000,- an den B zu zahlen. Somit ist A sowohl nach der formellen als auch nach der materiellen Beschwer beschwert.

c. Beschwerdewert

Der Beschwerdewert müßte erreicht sein. Gemäß § 511a ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

DM 1.500,- nicht übersteigt. Hier ist der Beschwerdewert DM 4.000,-. Somit ist der Beschwerdewert erreicht.

d. Form und Frist

Der A müßte zum Einlegen der Berufung auch Form und Frist eingehalten haben.

aa. Frist

A müßte innerhalb der Frist die Berufung eingelegt haben. Diese beträgt nach § 516 ZPO einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils.

Das Urteil vom AG vom 1.7.1999 wurde den Parteien am 10.7.1999 zugestellt. Das Ende der Frist berechne sich nach § 222 ZPO.12 Somit müßte der A bis spätestens 10.8.1999 Berufung einlegen. Bisher hat er von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht, Berufung einzulegen wäre am 5.10.1999 angezeigt gewesen, als der A bemerkt, daß B nun doch Pfändungen vornehmen läßt, B also vom dem Urteil Gebrauch macht. Somit ist die Monatsfrist bereits verstrichen, der A kann keine Berufung mehr einlegen.

bb. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO

Fraglich ist, ob der A die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 233 ZPO beantragen kann. Durch das Versäumen von Fristen können die Parteien erhebliche Nachteile erleiden. Dies sei nicht vertretbar, wenn die Partei an der Versäumung schuldlos sei.13 Die Wiedereinsetzung hätte zur

Folge, daß der A trotz der versäumten Frist die Einlegung der Berufung nachholen kann. Dann müßten die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen.

aaa. Fristversäumung

Zunächst müßte der A eine Frist versäumt haben. Gemäß § 233 ZPO ist bei der Versäumung einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung und der Revision die Wiedereinsetzung statthaft. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist gemäß § 516 eine Notfrist. Somit liegt eine Fristversäumnis vor.

bbb. Ohne Verschulden

Der A dürfte gemäß § 233 ZPO an der Fristversäumnis keine Schuld treffen. Für die Wiedereinsetzung sei ausreichend, daß die Partei oder wenigstens einer ihrer Vertreter, diejenige Sorgfalt aufwendeten, die man verständlicherweise von Ihnen erwarten könne.14 Nach wie vor schaden Vorsatz und Fahrlässigkeit jeden Grades i.S.d. § 276 BGB.15 Der A hätte nach Erhalt des Urteils (10.7.1999) bzw. nach Auffinden der Urkunde (2.8.1999) noch genügend Zeit gehabt, um die Berufung bis zum 10.8.1999 einzureichen. Insbesondere nach Auffinden der Urkunde hätte der A sich erkundigen müssen (für den Fall, daß er das nötige Wissen nicht selber hatte), ob er nun gegen das nun nachweisbar unrichtige Urteil innerhalb einer Frist vorgehen müsse, ggf. mit einem Rechtsbeistand. Auch die juristisch nicht geschulte Partei habe für den ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens Sorge zu tragen und sich über Form und Frist der Rechtsmittel gegen eine für sich nachteilige Entscheidung zu erkundigen.16

Dies hat er unterlassen, somit ist ihm zumindest Fahrlässigkeit, wenn auch nur leichte, vorzuwerfen. Somit hat der A bei der Versäumung der Frist mit Verschulden gehandelt.

ccc. Zwischenergebnis

Somit ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht zulässig.

2. Ergebnis

Die Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO sowie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind somit nicht zulässig.

II. Sofortige Beschwerde gemäß §§ 576 ff. ZPO

Der A könnte ggf. sofortige Beschwerde gegen das nachweisbar unrichtige Urteil einlegen. Dann müßte diese zulässig und begründet sein.

1. Zulässigkeit

Die sofortige Beschwerde müßte zunächst zulässig sein.

a. Statthaftigkeit

Die sofortige Beschwerde nach §§ 576 ff. ZPO müßte statthaft sein. Diese sei ein selbständiges Rechtsmittel zur Anfechtung von Nebenentscheidungen, in der Hauptsache von Beschlüssen und Verfügungen.17 Sie sei gemäß § 567 I 1. Fall nur statthaft, wenn sie vom Gesetz ausdrücklich zugelassen sei.18 Hier handelt es sich allerdings um ein Endurteil des AG. Somit fehlt es an einem Beschluß oder einer Verfügung, eine ausdrückliche Zulassung durch das Gesetz ist nicht ersichtlich. Somit ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.

b. Zwischenergebnis

Die sofortige Beschwerde ist somit nicht zulässig.

2. Ergebnis

Somit kann der A mit der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO das nachweisbar unrichtige Urteil nicht angreifen.

III. Außerordentliche Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO

Der A könnte ggf. die im Gesetz nicht vorgesehene19 außerordentliche Beschwerde gegen das nachweisbar unrichtige Urteil einlegen. Dann müßte diese zulässig und begründet sein.

1. Zulässigkeit

Die außerordentliche Beschwerde müßte zunächst zulässig sein.

a. Statthaftigkeit

Die außerordentliche Beschwerde gemäß §§ 576 ff. ZPO müßte statthaft sein. Dieser Rechtsbehelf sei allerdings auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt; die Voraussetzungen dafür seien allenfalls dann gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar sei, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehre und dem Gesetz inhaltlich fremd sei.20 Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Somit ist die außerordentliche Beschwerde nicht statthaft.

b. Zwischenergebnis

Die außerordentliche Beschwerde ist somit nicht zulässig.

2. Ergebnis

Somit kann der A mit der außerordentlichen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO das nachweisbar unrichtige Urteil nicht angreifen.

IV. Zwischenergebnis Teil B

Der A hat somit keine Möglichkeit, mit Hilfe eines Rechtsmittels das nachweisbar unrichtige Urteil anzugreifen. Die formelle Rechtskraft ist somit eingetreten, da die Einspruchsfristen verstrichen sind.

C. Möglichkeiten der Rechtskraftdurchbrechung

Der A müßte nun versuchen, die Rechtskraft des unrichtigen Urteils zu durchbrechen.

I. Wiederaufnahmeklage gemäß §§ 578 ff. ZPO

Der A könnte ggf. Wiederaufnahmeklage in Form der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage einreichen. Sie wirke zwar wie ein Rechtsmittel, sei aber ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Beseitigung der Rechtskraftwirkung.21 Diese Klage hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

1. Zulässigkeit

Die Klage müßte zulässig sein.

a. Statthaftigkeit

Die Klage müßte zunächst statthaft sein. Jede Wiederaufnahmeklage setze den Abschluß des vorangegangenen Verfahrens durch ein rechtskräftiges Endurteil beliebiger Art voraus.22 Hier handelt es sich um ein Endurteil des AG vom 1.7.1999, welches durch Ablauf der Rechtmittelfrist rechtskräftig geworden ist. Somit ist die Klage statthaft.

b. Klageberechtigung

Dann müßte der A auch klageberechtigt sein. Die Wiederaufnahmeklage könne nur von der Partei erhoben werden, die im Vorprozeß - wenn auch nur zum Teil - unterlegen gewesen sei.23 Der A war im Vorprozeß vor dem AG unterlegene Partei. Somit ist er klageberechtigt.

c. Beschwer

Der A müßte auch beschwert sein. Die Wiederaufnahmeklage sei nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmekläger, hier der A, durch das Urteil beschwert sei.24 Dies wurde oben bereits bejaht (vgl. S. 2,B.,I.,1.,b.). Der A ist somit beschwert.

d. Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund

Der A müßte einen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund i.S.d. §§ 579, 580 ZPO aufweisen können. In Frage kommt der Restitutionsgrund nach

§ 580 Nr. 7b ZPO. Dann müßte der A eine Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte, gefunden haben. Hierher zähle eine solche Urkunde im Sinne der ZPO, die geeignet wäre, das Ergebnis des früheren Verfahrens für den Kläger günstig zu beeinflussen.25 Die Urkunde i.S.d. § 580 Ziff. 7b ZPO müsse schon vor Schluß der letzen mündlichen Tatsachenverhandlung des Vorprozesses bestanden haben.26 Der A hat eine Quittung, also eine Urkunde, die ein damals beschäftigter Ladenangestellter des B ausgestellt hatte, also vor der letzten mündlichen Verhandlung, aufgefunden, die das Verfahren zu seinen Gunsten entschieden hätte. Somit liegt ein Restitutionsgrund i.S.d. § 580 Nr. 7b ZPO vor.

e. Auffinden der Urkunde

Der A müßte die Urkunde auch ,,aufgefunden" haben. Aufgefunden sei die Urkunde nur dann, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der Partei schuldlos, also trotz aller zumutbarer Sorgfalt bisher unbekannt war.27 Dem A war bisher der Verbleib der Urkunde unbekannt, er hat sogar vergeblich nach ihr gesucht. Somit hat er sie auch ,,aufgefunden".

f. Darlegung unverschuldeter Unmöglichkeit früherer Geltendma chung des Grundes gemäß § 582 ZPO

Der A müßte darlegen können, daß es ihm unverschuldet unmöglich war, den hier vorliegenden Restitutionsgrund früher geltend zu machen. Gemäß

§ 582 ZPO wäre die Klage nur zulässig, wenn die Partei, hier der A, ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung geltend zu machen. Wie oben bereits dargelegt (vgl. S. 4,B.,I.,d.,bb.,bbb.) trifft den A allerdings dahingehend ein Verschulden, daß er nach Auffinden der Urkunde nichts unternommen hat, obwohl er zu dieser Zeit noch innerhalb der Frist für die Einlegung der Berufung gewesen wäre. Somit hat der A das Versäumnis einer früheren Geltendmachung des Grundes verschuldet.

g. Zwischenergebnis

Eine Wiederaufnahmeklage gemäß §§ 578 ff. ZPO ist somit nicht zulässig.

2. Ergebnis

Die Wiederaufnahmeklage des A in Form der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage hat keine Aussicht auf Erfolg.

II. Schadensersatzklage gemäß § 826 BGB

Der A könnte mit Hilfe einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB versuchen, die Rechtskraft des nachweisbar unrichtigen Urteils zu durchbrechen. Diese Klage müßte erneut zulässig und begründet sein, wenn sie Aussicht auf Erfolg haben soll. Die Rechtsprechung28 erlaube eine Durchbrechung der Rechtskraft auf materiell-rechtlich begründetem Wege, indem sie eine Klage nicht auf Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung, sondern auf Schadensersatz durch Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Erschleichung oder Ausnutzung des als unrichtig erkannten rechtskräftigen Titels, ggf. auf Rückerstattung des Geleisteten, zulasse.

Im vorliegenden Fall ist die Zwangsvollstreckung jedoch schon abgeschlossen (vgl. S. 11, 12, 2.Teil, A.), aus dem Urteil wurde bereits vollstreckt, so daß der A mit einer derartigen Klage an dieser Stelle keinen Erfolg haben würde, sie würde ins Leere laufen. Somit ist eine solche Klage hier nicht weiter zu prüfen.

III. Verfassungsbeschwerde

Der A könnte ggf. mit Hilfe einer Verfassungsbeschwerde das nachweisbar unrichtige Urteil angreifen. Diese müßte ebenfalls zulässig und begründet sein, wenn sie Aussicht auf Erfolg haben sollte. Die Verfassungsbeschwerde sei kein zusätzliches Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf.29 Im Ergebnis führe die Verfassungsbeschwerde aber zunehmend zur Überprüfung und Korrektur unanfechtbarer Entscheidungen.30

1. Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde des A müßte zunächst zulässig sein.

a. Statthaftigkeit

Die Verfassungsbeschwerde müßte demnach überhaupt statthaft sein. Die beschwerte Partei könne sich nur darauf stützen, daß die gerichtliche Entscheidung Verfassungsrecht verletze.31 Im Zivilprozeß werde die Verfassungsbeschwerde nur angewendet, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung des Art. 103 I GG) verletzt sei oder bei Willkür (Verletzung des Art 3 I GG), d.h. wenn die Partei ein Vorbringen im Prozeß nicht geltend gemacht habe und keine ausreichende Gelegenheit dazu gehabt habe.32 Dies ist im vorliegenden Fall nicht so, denn der A hatte ausreichend Gelegenheit, gegen das nachweisbar unrichtige Urteil vorzugehen, hat hier allerdings die Fristen versäumt. Somit ist die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft.

b. Zwischenergebnis

Die Verfassungsbeschwerde des A ist nicht zulässig.

2. Ergebnis

Der A kann mit Hilfe einer Verfassungsbeschwerde das nachweisbar unrichtige Urteil nicht angreifen. Sie ist erst gar nicht zulässig und somit hat sie keinen Aussicht auf Erfolg.

D. Ergebnis 1. Teil

Der A hat die Rechtsmittelfrist versäumt, somit keine Möglichkeit, mit Hilfe eines Rechtsmittels gegen das nachweisbar unrichtige Urteil vorzugehen. Die Rechtskraft des Urteils ist demnach eingetreten.

Also hat der A keine Möglichkeit, die Rechtskraft zu durchbrechen.

2. Teil: Frage 2

A. Vorbemerkung

Fraglich ist, ob der A den zwangsweise beigetriebenen Forderungsbetrag zurückverlangen kann. Für den Fall, daß die Zwangsvollstreckung noch nicht komplett abgeschlossen sein sollte, könnte der A mit Hilfe der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO), der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) sowie der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) ggf. gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen mit der Folge, den Betrag zurück zu bekommen. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung, d.h. wenn der Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös wegen seiner Vollstreckungsforderung in voller Höhe befriedigt sei33, der Versteigerungserlös an den Gläubiger also ausgekehrt sei34, wären dem A diese Rechtsmittel verwehrt, so daß er lediglich materiell-rechtliche Ansprüche geltend machen könne.35

Zu prüfen ist demnach, ob die Zwangsvollstreckung beendet ist oder nicht. Nach dem Sachverhalt nimmt der Gerichtsvollzieher am 5.8.1999 Pfändungen vor. Es ist nicht die Rede davon, ob Geld oder Wertsachen gepfändet worden sind. Geld würde dann dem Gläubiger, hier dem B, gemäß

§ 815 I ZPO sofort übergeben werden. Es könnte sich jedoch auch um Sachpfändungen handeln, die zunächst gemäß § 814 ZPO noch versteigert werden müßten. Der daraus resultierende Versteigerungserlös sei vom Gerichtsvollzieher in der Höhe an den Gläubiger abzuliefern, die zu dessen Befriedigung erforderlich sei.36

Der Sachverhalt spricht jedoch von dem ,,zwangsweise beigetriebenen Forderungsbetrag". Daraus kann man schließen, daß der B in irgendeiner Form, entweder durch direkte Geldzuwendung oder durch die Versteigerung den Erlös bereits erhalten hat. Es ist also davon auszugehen, daß die Zwangsvollstreckung beendet ist, so daß dem A nur noch materiell- rechtliche Ansprüche gegen den B zustehen, um den Forderungsbetrag zurückzuverlangen.

B. Klage des A gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags

Zu püfen ist, ob der A den Forderungsbetrag von B herausverlangen kann. Der A müsse nun gegen den B mit Hilfe einer einfachen Leistungsklage, der sogenannten erweiterten Vollstreckungsgegenklage, versuchen, dieses Ziel zu erreichen.37 Die Leistungsklage diene nämlich der Durchsetzung eines vom Kläger behaupteten Anspruchs zum Zwecke seiner Befriedigung.38 Damit die Leistungsklage Aussicht auf Erfolg hat, müßte sie zulässig und begründet sein.

I. Zulässigkeit

Die Klage des A müßte zulässig sein. Soweit die Klage nur auf Rückgewähr und nicht auf Ersatz eines zusätzlichen Vollstreckungsschadens gerichtet sei, sei sie erst zulässig, wenn die Vollstreckung beendet sei (Rechtsschutzinteresse!).39 Dies wurde oben bereits festgestellt (vgl. S. 14, A.). Das Nichtvorliegen weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen ist nicht zu sehen. Die Klage des A ist somit zulässig.

II. Begründetheit

Die Klage des A müßte auch begründet sein. Die Klage des A sei begründet, wenn die Tatsachen, die der Entschädigung zugrunde gelegt werden dürfen, eine den Klageantrag deckende, anspruchsbegründende Rechtsnorm und keine gegen sie gerichtete Einwendung oder Einrede ausfüllen.40 Der A müßte also einen durchsetzbaren Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags haben.

Desweiteren sei die Präklusionwirkung des § 767 Abs. 2 ZPO zu beachten.41 Dies wird allerdings im folgenden beim jeweiligen Anspruch genauer geprüft und berücksichtigt.

1. Vertragliche Ansprüche des A gegen den B
a. Positive Vertragsverletzung

Der A könnte einen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des Kaufvertrags haben. Dann müßte die Voraussetzungen der pVV erfüllt sein.

aa. Anwendbarkeit aufgrund von Regelungslücke

Die pVV müßte auf den hier vorliegenden Fall anwendbar sein. Die pVV sei dort nicht anwendbar, wo keine spezialgesetzliche Regelung vorhanden sei.42 Zu prüfen sei also immer zunächst, ob die betreffende Pflichtverletzung nicht bereits in den Vorschriften über die Unmöglichkeit, den Schuldnerverzug oder die Mängelgewährleistung geregelt sei.43 Dies ist im vorliegenden nicht der Fall. Es liegt somit eine Regelungslücke vor, die pVV kann zur Anwendung kommen.

bb. Schaden

Fraglich ist allerdings, ob es dem A möglich sein könnte, einen eventuellen Schaden geltend zu machen. Der Schaden kann hier in der erneuten Zahlung der DM 4.000,- gesehen werden. Fraglich ist allerdings, ob ein derartiger Schaden überhaupt in einer Leistungsklage auch bewiesen werden kann, was Voraussetzung für einen Erfolg der Klage sein dürfte. Zum Nachweis des Schadens müsse die Unrichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung nachgewiesen werden, was nicht möglich sei wegen Eintritts der Rechtskraft.44 Die Rechtskraft sorgt hier also dafür, daß der A einen Schaden nicht nachweisen kann. Somit kann der A keinen Schaden geltend machen.

b. Ergebnis

Der A hat somit keinen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des Kaufvertrags.

2. Deliktische Ansprüche des A gegen den B
a. Anspruch des A gegen den B aus § 831 BGB / §§ 823 I, 249 BGB

Der A könnte einen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags aus § 831 BGB oder aus §§ 823 I, 249 BGB haben. Dann müßten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein.

§ 831 BGB stelle eine eigene Anspruchsgrundlage dar.45

aa. Schaden

Unabhängig davon, ob der Ladenangestellte des B in Ausführung der Verrichtung einen Schaden dem A widerrechtlich zugefügt hat, für den der B aufkommen müßte, weil er ggf. keine Exculpationsmöglichkeit gemäß § 831 Satz 2 BGB hätte, soll an dieser Stelle zunächst das Merkmal des Schadens näher erläutert werden.

Wie oben bereits dargelegt (vgl. S. 16, B., II., 1., a., bb.)46 wird es dem A nicht möglich sein, aufgrund der eingetretenen Rechtskraft in einem weiteren Prozeß einen Schaden zu beweisen.

bb. Ergebnis

Somit kann der A hier keinen Schaden geltend machen, der A hat keinen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags aus § 831 BGB oder aus §§ 823 I, 249 BGB.

b. Anspruch des A gegen den B aus § 826 BGB

Der A könnte mit Hilfe einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB versuchen, die Rechtskraft des nachweisbar unrichtigen Urteils zu durchbrechen. Diese Klage müßte erneut zulässig und begründet sein, wenn sie Aussicht auf Erfolg haben soll.

aa. Zulässigkeit

Zunächst müßte die Klage des A zulässig sein.

aaa. Statthaftigkeit / Meinungsstreit

Die Klage nach § 826 BGB müßte statthaft sein. Hier besteht in der Rechtsprechung und der Literatur Streit.

bbb. Auffassung der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung47 erlaube eine Durchbrechung der Rechtskraft auf materiell-rechtlich begründetem Wege, indem sie eine Klage nicht auf Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung, sondern auf Schadensersatz durch Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Erschleichung oder Ausnutzung des als unrichtig erkannten rechtskräftigen Titels, ggf. auf Rückerstattung des Geleisteten, zulasse. Der BGH stützt sich hier auf die materiell-rechtliche Rechtskrafttheorie, von der aus die Durchbrechung mit der materiell-rechtlichen Klage aus § 826 BGB als konsequent erscheint. Nach dieser Ansicht wäre die Klage nach § 826 BGB zunächst statthaft; ob es sich um eine sittenwidrige Erschleichung oder Ausnutzung des Titels handelt, wäre später zu prüfen.

ccc. Auffassung der Literatur

Auch in der Literatur besteht zu diesem Thema keine Einigkeit. Ein Teil der Literatur48 vertritt die Auffassung des BGH, daß dort geholfen werden müsse, wo zivilprozessuale Normen versagen. Eine Klage wäre demnach statthaft.

Die überwiegende Meinung in der Literatur49 verneint allerdings eine

Durchbrechung der Rechtskraft auf diesem Wege, denn es würde zu einer uferlosen Ausweitung der Prozesse kommen und somit eine unerträgliche Rechtsunsicherheit geschaffen werden. Eine Klage sei nicht statthaft, eine Möglichkeit der Rechtskraftdurchbrechung über eine Klage gemäß § 826 BGB sei somit nicht zulässig.

ddd. Stellungnahme

Obwohl auf der einen Seite eine Klage gemäß § 826 BGB zur Durchbrechung der Rechtskraft führen würde, darf nicht außer Acht gelassen werden, welche Folgen eine solche Klage hätte. Da alle Bestimmungen des materiellen Rechts gleichwertig sein sollen, kann es nicht möglich sein, eine derartige Klage auf eine materiell-rechtliche Vorschrift zu stützen, denn man würde dieser Vorschrift im Vergleich zu anderen eine erhebliche Sonderstellung bzw. einen höheren Stellenwert einräumen.

Desweiteren könnte man mit einer Klage aus § 826 BGB das geltende Restitutionsrecht gemäß §§ 578ff ZPO umgehen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Die Wiederaufnahme ist die vom Gesetzgeber einzig gewollte Möglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft. Dies kann daraus geschlossen werden, daß die Gründe, die in § 580 ZPO aufgezählt werden, eine abschließende Regelung beinhalten, sonst würde dieser Paragraph keinen Sinn ergeben. Auch § 586 ZPO, nach dem die Wiederaufnahme innerhalb einer gewissen Frist eingelegt werden müßte, würde dann ins Leere laufen, könnte man diesen mit Hilfe einer Klage gemäß § 826 BGB unterlaufen.

Darüberhinaus würde mit Hilfe einer etwaigen Klage erhebliche Rechtsunsicherheit erreicht werden. Ein Prozeß würde nie ein Ende finden, könnte immer der Gefahr ausgesetzt werden, erneut angefochten zu werden. Diese uferlose Ausweitung der Prozesse kann vom Gesetzgeber ebenfalls nicht gewollt gewesen sein.

Auch die Argumentation des BGH überzeugt nicht. Dessen Argument, die Rechtskraft mit Hilfe einer materiell-rechtlichen Vorschrift zu durchbrechen, würde nur einen Sinn ergeben, wenn man die materiell-rechtliche Rechtskrafttheorie vertritt, nach der das rechtskräftige Urteil die materielle Rechtslage umgestaltet.

Nach allgemein herrschender Auffassung, sowohl vom BGH50 übernommen wie auch in der Literatur51, werde die prozessuale Theorie der Rechtskraft vertreten. Ein unrichtiges Urteil verändere daher nicht die materielle Rechtslage, sondern es zwinge die Parteien nur dazu, die ergangenen richterlichen Anordnungen zu befolgen, selbst wenn diese unrichtig seien.52 Somit kann die Bindung an die richterliche Entscheidung weder einen Schaden i.S.d. § 826 BGB darstellen, noch kann man eine prozessuale Bindung mit Hilfe materiell-rechtlicher Vorschriften beseitigen. Dies würde zu einem unüberwindbaren

Widerspruch führen.

Somit ist der herrschenden Meinung in der Literatur zu folgen. Eine Durchbrechung der Rechtskraft darf nicht über § 826 BGB erreicht werden. Somit ist die Klage des A nicht statthaft.

bb. Zwischenergebnis

Die Klage des A wäre somit nicht zulässig. Der A kann mit Hilfe einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB die Rechtskraft des nachweisbar unrichtigen Urteils nicht durchbrechen. Diese Klage ist nicht zulässig und hat somit auch keine Aussicht auf Erfolg.

c. Ergebnis

Der A hat somit keinen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags aus § 831 BGB. Aus dem gleichen Grund scheitert auch ein Anspruch des A gegen den B aus §§ 823 I, 249 BGB.

Auch einen Anspruch aus § 826 BGB kann der A gegen den B nicht geltend machen.

3. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des A gegen den B
a. Anspruch des A gegen den B aus § 816 I BGB

Der A könnte einen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags aus § 816 I BGB haben. Dann müßten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein.

aa. Verfügung

Es müßte eine Verfügung des B vorliegen. Nach einhelliger Ansicht53 bestehe in der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher als Hoheitsakt keine Verfügung des Gläubigers, er verfüge weder über die Pfandsache noch über den Erlös. Somit liegt keine Verfügung des B vor.

bb. Ergebnis

Der A hat keinen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags aus § 816 I BGB.

b. Anspruch des A gegen den B aus §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB

(condictio indebiti)

Der A könnte einen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags aus §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB, der condictio indebiti, haben. Dann müßten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein.

aa. ,,Etwas" erlangt

Der B müßte etwas erlangt haben. ,,Etwas" sei jedes vermögenswerte Gut oder jede Mehrung einer Rechtsposition.54 Der B hat hier entweder eine direkte Geldzuwendung erhalten oder den Erlös der versteigerten Gegen- stände. B hat einen ,,Forderungsbetrag" in Höhe von DM 4.000,- erhalten. Somit hat der B ,,etwas" erlangt.

bb. Durch Leistung

Der B müßte dies nun gemäß § 812 I 1 1. Alt. BGB durch Leistung erlangt haben. Leistung sei jede bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.55 Der A hat hier jedoch nicht bewußt und vor allem nicht zweckgerichtet B's Vermögen vermehrt, sondern vielmehr ist die Mehrung des Vermögens aufgrund der Pfändungen und Auskehrung des Gerichtsvollziehers vollzogen worden. Somit hat der B die DM 4.000,- nicht durch Leistung erlangt.

cc. Zwischenergebnis

Der A hat somit keinen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags aus §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB.

c. Anspruch des A gegen den B aus §§ 812 I 1 2. Alt., 818 II BGB

Der A könnte einen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags aus §§ 812 I 1 2. Alt., 818 II BGB haben. Dann müßten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein.

aa. ,,Etwas" erlangt

Der B müßte etwas erlangt haben. Dies wurde oben (vgl. S. 18, 3., aaa.) bereits bejaht. Somit hat der B ,,etwas" erlangt.

bb. In sonstiger Weise

Der B müßte dies nun in sonstiger Weise gemäß § 812 I 1 2. Alt. BGB erlangt haben. In sonstiger Weise sei die Vermögensverschiebung dann, wenn sie nicht auf der zweckgerichteten Zuwendung des Leistenden beruhe.56 Der B hat hier den Erlös kraft Hoheitsakt erlangt, also nicht durch Leistung (vgl. S. 18, 3.,a., bb.), sondern somit in sonstiger Weise.

cc. Unmittelbar auf Kosten des Rechtsinhabers

Der B müßte den Betrag auch unmittelbar auf Kosten des Rechtsinhabers, hier des A, erlangt haben. Der Vermögensvorteil des Bereicherten müsse einem Vermögensnachteil des Entreicherten unmittelbar entgegenstehen.57

Bei A sind Pfändungen vorgenommen werden, die einen Vermögensnachteil bei ihm zur Folge haben. Diese sind dem B zugeflossen, so daß bei ihm ein Vermögensvorteil in Höhe von DM 4.000,- vorliegt. Somit ist der Betrag unmittelbar auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt worden.

dd. Ohne Rechtsgrund

Die Bereicherung müßte auch ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Die Bereicherung sei rechtsgrundlos, wenn zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet worden sei, die Verbindlichkeit aber nicht bestehe oder nicht erfüllt werde.58 Der Erfolg der Bereicherungsklage sei davon abhängig, daß vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 I ZPO zulässig und begründet gewesen wäre59. Dies werde damit begründet, daß die Vermögensverschiebung nur dann rechtsgrundlos sei, wenn sie auf einem Titel beruhe, der nach § 767 ZPO angreifbar sei.60

Somit müßte im folgenden die Zulässigkeit und Begründetheit einer Vollstreckungsabwehrklage geprüft werde und zwar zum Zeitpunkt vor Beendigung der Zwangsvollstreckung. aaa. Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage Die Vollstreckungsabwehrklage müßte vor Beendigung der Zwangsvollstreckung zulässig gewesen sein. Fraglich ist, ob ein Rechtsschutzinteresse des Klägers bestand. Ein solches liege vor, wenn die Zwangsvollstreckung drohe, nach Beendigung der Zwangsvollstreckung sei dies wieder entfallen.61

Im vorliegenden Fall ist die Zwangsvollstreckung bereits beendet (vgl. S. 14, A.), jedoch sei abzustellen auf die Zeit vor Beendigung.62 Somit liegt hier das Rechtsschutzinteresse vor.

Desweiteren müßte die Klage auch statthaft sein. Statthaft sei die Klage bei der Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen, die den im Titel festgestellten Anspruch betreffen.63 Hier erhebt der A die materiell-rechtliche Einwendung der Erfüllung. Somit ist die Klage auch statthaft.

Gegen weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen besteht keine Bedenken.

Somit wäre die Zulässigkeit vor Beendigung der Zwangsvollstreckung gegeben.

bbb. Begründetheit

Die Klage müßte begründet sein. Diese sei begründet, wenn der Kläger, hier der A, eine zulässige materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch vorbringe, der nicht gemäß § 767 II ZPO präkludiert sei.64

Es müßte also zunächst eine materiell-rechtliche Einwendung vorliegen. Wie oben bereits erwähnt, erhebt A hier den Einwand der Erfüllung. Somit liegt eine materiell-rechtliche Einwendung vor.

Desweiteren dürfte diese Einwendung nicht präkludiert sein. Die klagebegründende Einwendung müsse nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden sein, in der sie hätte erhoben werden können.65 Eine Präklusionswirkung liege also dann vor, wenn die objektive Möglichkeit bestehe, die Einwendung im Vorprozeß geltend zu machen, auf Kenntnis oder Beweisbarkeit komme es dabei nicht an.66 Der A hat den Einwand der Erfüllung geltend gemacht. Fraglich ist, wann dieser Einwand entstanden ist. Der A hat damals an den Ladenangestellten die DM 4.000,- gezahlt, was er nun mit Hilfe der aufgefundenen Quittung auch beweisen könnte. Nach § 56

HGB seien allerdings Ladenangestellte zur Entgegennahme von Geld ermächtigt,67 so daß die Erfüllung bereits damals eingetreten ist, also deutlich vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung. Daß der B dies im Vorprozeß nicht beweisen konnte, hat keinen Einfluß auf die Präklusionswirkung, da es nur auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung ankommt. Somit tritt hier die Präklusionwirkung des § 767 II ZPO ein. Die Klage des A wäre auch vor Beendigung der letzten mündlichen Verhandlung nicht begründet gewesen.

ee. Ergebnis

Somit besteht für die Vermögensverschiebung ein rechtlicher Grund i.S.d. § 812 I 1 2. Alt. BGB, da die Vollstreckungsabwehrklage auch vor Beendigung der Zwangsvollstreckung unbegründet gewesen wäre.68

Der A hat somit auch keinen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des Forderungsbetrags aus §§ 812 I 1 2. Alt., 818 II BGB.

C. Ergebnis 2. Teil

Der A hat somit keine Möglichkeit, mit Hilfe materiell-rechtlicher Ansprüche den zwangsweise beigetriebenen Forderungsbetrag von B zurückzuverlangen. Eine Klage wäre somit nicht begründet.

3. Teil: Frage 3

A. Klage des A gegen den B auf Rückzahlung der zunächst gezahlten DM 4.000,-

Zu prüfen ist, wie der A die zunächst gezahlten DM 4.000,- von B herau verlangen kann. Der A müsse mit Hilfe einer einfachen Lesitungsklage ver suchen, dieses Ziel zu erreichen. Die Leistungsklage diene nämlich der Durchsetzung eines vom Käger behaupteten Anspruchs zum Zwecke seiner Befriedigung.69 Damit eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, müßte sie zuläs sig und begründet sein.

I. Zulässigkeit

Die Klage des A müßte zulässig sein. Hier bestehen keinerlei Bedenken gegen das Nichtvorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Klage des A ist somit zulässig.

II. Begründetheit

Die Klage des A müßte auch begründet sein. Die Klage des A sei begründet, wenn die Tatsachen, die der Entschädigung zugrunde gelegt werden dürfen, eine den Klageantrag deckende, anspruchsbegründende Rechtsnorm und keine gegen sie gerichtete Einwendung oder Einrede ausfüllen.70 Der A müßte also einen durchsetzbaren Anspruch gegen den B auf Rückzhalung der zunächst gezahlten DM 4.000,- haben.

1. Vertragliche Ansprüche des A gegen den B
a. Positive Vertragsverletzung

Der A könnte einen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung der zunächst gezahlten DM 4.000,- aus pVV des Kaufvertrags haben. Dann müßte die Voraussetzungen der pVV erfüllt sein.

aa. Anwendbarkeit aufgrund von Regelungslücke

Die pVV müßte auf den hier vorliegenden Fall anwendbar sein. Die pVV sei dort nicht anwendbar, wo eine spezialgesetzliche Regelung vorhanden sei.71 Zu prüfen sei also immer zunächst, ob die betreffende Pflichtverletzung nicht bereits in den Vorschriften über die Unmöglichkeit, den Schuldnerverzug oder die Mängelgewährleistung geregelt sei.72 Dies ist im vorliegenden nicht der Fall. Es liegt somit eine Regelungslücke vor, die pVV kann zur Anwendung kommen.

bb. Vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis

Desweiteren müßte ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis bestehen. Zwischen dem A und dem B wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen, somit besteht ein vertragliches Schuldverhältnis.

cc. Verschulden gemäß §§ 276, 278 BGB

Darüber hinaus müßte den B entweder ein eigenes Verschulden gemäß § 276 BGB treffen, d.h. er müßte vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden des A verursacht haben, oder sein Erfüllungsgehilfe müßte diesen in Ausführung der Verrichtung verursacht haben. Selbst hat der B allerdings den Schaden nicht verursacht. Er hat weder das Geld des B entgegengenommen, noch hat er die Quittung verschwinden lassen. Somit trifft ihn selber kein Verschulden.

Fraglich ist, ob der B sich das Handeln des Ladenangestellten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müßte. Nach einhelliger Ansicht73 finde § 278 BGB bei vertraglichen Schuldverhältnissen Anwendung. Uneinigkeit bestehe allerdings darüber, wie im konkreten Fall § 278 BGB zur Anwendung kommen soll, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen den Merkmalen ,,bei Erfüllung" bzw. beim bloßen Handeln ,,bei Gelegenheit". Der Ladenangestellte des B ist laut Sachverhalt damals geflohen und war damit für das Dilemma des A verantwortlich. Es ist ferner laut Sachverhalt davon auszugehen, daß der Ladenangestellte das Geld unterschlagen hat, denn sonst wäre dem B ein etwaiger Zahlungseingang aufgefallen und der A hätte nicht klagen müssen. Fraglich ist nun, ob dies für die Anwendung des § 278 BGB genügen könnte.

aaa. 1. Auffassung

Nach einer Ansicht74 solle § 278 BGB in Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung immer angewandt werden, wenn dem Gehilfen die Schädigung durch die übertragende Tätigkeit erheblich erleichtert worden sei. Als Argument werde angeführt, daß in allen anderen Fällen bereits der haftungsbegründende Kausalzusammenhang fehle. Der Ladenangestellte des B konnte die Schädigung des A erst durch den ihm zugeteilten Aufgabenbereich herbeiführen. Somit liegt eine erhebliche Erleichterung vor, § 278 BGB kann hier angewandt werden mit der Folge, daß der B sich das Handeln des Ladenangestellten zurechnen lassen muß.

bbb. 2. Auffassung

Nach einer zweiten Ansicht, überwiegend vertreten vom BGH75, könne § 278 BGB sogar bei strafbaren und vorsätzlichen Handlungen gegeben sein, wenn ,,in Erfüllung" von Aufgaben und nicht nur lediglich ,,bei Gelegenheit" gehandelt worden sei. Es dürfte laut dem BGH zu keinerlei Lücken in der Haftung kommen, der Gläubiger sei immer schutzwürdiger. Auch nach dieser Ansicht kann § 278 BGB angewandt werden mit der Folge, daß der B sich auch das Handeln zurechnen lassen muß.

ccc. 3. Auffassung

Nach einer dritten Ansicht76 werde vertreten, daß bei vorsätzlich begangener Straftat bzw. unerlaubter Handlung des Erfüllungsgehilfen der Schuldner nur hafte, wenn er den Gehilfen zur Verwahrung oder Bewachung mit Sache beauftragt habe, also nicht, wenn er dem Gehilfen nur die tatsächliche Gelegenheit zu Diebstählen, Betrügereien oder auch Körperverletzungen zum Nachteil des Gläubigers verschafft habe. Der Schuldner dürfe nicht unnötig belastet werden, insbesondere nicht für Taten, die er nicht beeinflussen könne. Hier liegt eine vorsätzlich begangene Straftat des Ladenangestellten, entweder in Form der Unterschlagung oder eines Diebstahls, vor, die er nicht beeinflussen kann. Aufgrund der eingetretenen Erfüllung war es zwar das Geld des B, jedoch erfolgte die Handlung des Ladenangestellten zum Nachteil des Gläubigers, hier des A, denn erst dadurch entstand später der Schaden. Eine Anwendung des § 278 BGB wird abgelehnt. Somit hafte der B nicht nach § 278 BGB.

ddd. Stellungnahme

Es ist nicht ersichtlich, warum der Schuldner alleine schon dann haften muß, wenn er die Tat seines Erfüllungsgehilfen erheblich erleichtert hat. Alleine eine erhebliche Erleichterung darf schon deshalb nicht ausreichen, weil sonst immer der Schuldner haften muß. Es stellt i.d.R. fast immer eine erhebliche Erleichterung dar, wenn der Schuldner seinem Ladenangestellten mit einer Sache beauftragt, sei es nun, Geld in Empfang zu nehmen, sei es, um beim Gläubiger etwas zu reparieren. Dies würde zu einer uferlosen Ausweitung der Haftung führen, was abzulehnen ist.

Insbesondere der vom BGH vertretenen Auffassung ist nicht zuzustimmen. Jeder ist für seine Taten verantwortlich. Dem Gläubiger nun eine weitere Person für eine etwaige Haftung zu präsentieren ist nicht sachgerecht, schon gar nicht dann, wenn es sich um vorsätzliche Straftaten handelt, denn hier sollte der Schuldner insofern geschützt werden, als ihm nicht unnötige Haftungsrisiken auferlegt werden. Der Gläubiger soll sich an die Person halten, die ihm den Schaden wirklich zugefügt hat.

Die 3. Ansicht verdient Vorrang, denn nur sie beachtet sachgerecht alle Belange der Beteiligten. Der Schuldner haftet nicht für alles, was sein Erfüllungsgehilfe anstellt, und der Gläubiger ist ausreichend geschützt durch Rückgriff auf den Angestellten. Der B muß sich somit das Verhalten seines Ladenangestellten nicht zurechnen lassen. Ihn trifft somit kein Verschulden gemäß §§ 276, 278 BGB.

b. Ergebnis

Der A hat somit keinen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des zunächst gezahlten Betrags aus positiver Vertragsverletzung des Kaufvertrags.

2. Deliktische Ansprüche des A gegen den B
a. Anspruch des A gegen den B aus § 831 I Satz 1 BGB

Der A könnte einen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des zunächst gezahlten Betrages in Höhe von DM 4.000,- aus § 831 I Satz 1 BGB haben. Dann müßte die Voraussetzungen dafür erfüllt sein.

aa. Verrichtung des Gehilfen

Der Ladenangestellte des B müßte Gehilfe sein sowie eine Verrichtung getätigt haben. Gehilfe sei, wem von einem anderen, in dessen Einflußbereich er allgemein oder im konkreten Fall, und zu dem er in einer gewissen Abgängigkeit stehe, eine Tätigkeit übertragen worden sei.77 Verrichtung sei jede Tätigkeit, die in Abhängigkeit vom Geschäftsherrn vorgenommen werde, also einfache wie ,,höhere" Tätigkeit.78 Der Beschäftige des B ist im Sachverhalt als Ladenangestellter bezeichnet, somit ist er Gehilfe und über auch in diesem Sinne Verrichtungen aus.

bb. In Ausführung der Verrichtung

Der Ladenangestellte müßte in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben. Handlung in Ausführung der Verrichtung bedeute, daß die widerrechtliche, unerlaubte Handlung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verrichtung stehe.79 Der Schaden müsse also in Ausführung der Verrichtung verursacht worden sein.80

Der Schaden des A besteht hier allerdings darin, daß der Gerichtsvollzieher bei ihm Pfändungen vorgenommen hat, er somit also den Betrag zweimal entrichten mußte, nicht in der Zahlung der ersten DM 4.000,-. Diese wurden in Erfüllung des Kaufvertrags entrichtet. Die Pfändungen stehen allerdings in keinem inneren Zusammenhang mit der Verrichtung, also dem Verhalten des Ladenangestellten. Somit hat der Ladenangestellte hier nicht in Ausführung der Verrichtung gehandelt.

b. Ergebnis

Der A hat somit keinen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung des zunächst gezahlten Betrages in Höhe von DM 4.000,- aus § 831 I Satz 1 BGB.

3. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des A gegen den B
a. Anspruch des A gegen den B aus §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB

(condictio indebiti)

Der A könnte gegen den B einen Anspruch auf Rückzahlung der zunächst gezahlten DM 4.000,- aus §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB, der condictio indebiti, haben.

aa. "Etwas" erlangt

Dann müßte der B ,,etwas" erlangt haben. ,,Etwas" sei jedes vermögenswerte Gut oder jede Mehrung einer Rechtsposition.81 Hier wurden die DM 4.000,- allerdings nicht direkt an den B gezahlt, sondern an den Ladenangestellten. Fraglich ist demnach, ob der B trotzdem einen Vermögensvorteil erlangt hat. Gemäß § 56 HGB sind Ladenangestellte zur Entgegennahme von Geld berechtigt, es treten hierbei die gleichen Wirkungen ein, als wenn der Inhaber selbst das Geld entgegengenommen hätte.82 Somit hat der B auch ,,etwas" erlangt.

bb. Durch Leistung

Der B müßte dies nun gemäß § 812 I 1 1. Alt. BGB durch Leistung erlangt haben. Leistung sei jede bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.83 Durch die Zahlung der DM 4.000,- an den B bzw. den Ladenangestellten wollte der A seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen. Somit hat er bewußt und zweckgerichtet das Vermögen des B gemehrt.

cc. Ohne Rechtsgrund / Meinungsstreit

Der B müßte die Leistung ohne Rechtsgrund erlangt haben. Die Bereicherung sei rechtsgrundlos, wenn zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet worden sei, die Verbindlichkeit aber nicht bestehe oder nicht erfüllt werde.84 Hier ist der Rechtsgrund ein geschlossener Kaufvertrag, so daß die Verbindlichkeit eigentlich bestand. Fraglich kann nur sein, wie sich das Urteil, aufgrund dessen der A im Rahmen einer Zwangsvollstreckung die DM 4.000,- nochmals an den B zahlen mußte, auf den hier vorliegenden Sachverhalt auswirkt. Zu prüfen ist, ob dadurch die zunächst gezahlten DM 4.000,- rechtsgrundlos an den B gezahlt worden sind.

aaa. Auffassung Reichels

Nach der Auffassung Reichels85 müsse es für den A möglich sein, bei einer zweifachen Leistung, wobei die zweite nur aufgrund eines unrichtigen Urteils erbracht worden sei, die erste zu kondizieren. Er führt als Begründun an, daß dies im Wege der Gerechtigkeit geschehen müsse. Wenn die zweite Leistung nicht kondiziert werden kann, müsse wenigstens die erste also ohne Rechtsgrund erfolgt kondiziert werden. Ursprünglich sei die erste Leistung mit Rechtsgrund erfolgt, jedoch sei dieser durch das rechtskräftige Urteil nachträglich nicht mehr vorhanden. Hiermit werde auch laut Reichel die Rechtskraft in keiner Weise angetastet, denn die zweite Leistung bleibe unberührt. Es dürfe nicht sein, daß bei offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen der Kläger sowohl das fordern kann, was der Richter ihm gewährt und, gleichzeitig das behalten darf, was er eigentlich erhalten sollte. Nach Reichel wäre die Zahlung auch ohne Rechtsgrund erfolgt, so daß der Anspruch des A gegen B auf Rückzhalung der zunächst gezahlten DM 4.000,- nach §§ 812 I 1 1. Alt, 818 II BGB gegeben wäre.

bbb. Herrschende Meinung

Für die Gegenauffassung86 ändere sich an der Tatsache, daß die DM 4.000,- aufgrund des Kaufvertrages, also mit Rechtsgrund, gezahlt wurden, nichts, auch nicht durch das fehlerhafte Urteil. Die Leistung des A sei zur Forderungserfüllung erfolgt. Somit würde nach dieser Auffassung ein Rechtsgrund vorliegen, so daß der A keinen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung der zunächst gezahlten DM 4.000,- nach §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB hätte.

ccc. Stellungnahme

Wie oben bereits mehrfach dargelegt, ist bei dem Urteil des AG sowohl die formelle als auch die materielle Rechtskraft eingetreten. Für A ist es also nicht mehr möglich, das Urteil in irgendeiner Form anzugreifen. Auch ist der Tatsache, daß der A die Quittung später gefunden hat, das Urteil also nachweisbar falsch ist, keine Beachtung mehr zu schenken. Der Einwand der Erfüllung ist gemäß § 767 II ZPO präkludiert. Nun kann es nach dem oben bereits festgestellten nicht sein, daß der A mit Hilfe einer Bereicherungsklage diese Ergebnisse wieder erschüttern kann und somit über Umwege zu einem Anspruch gelangt. Innerhalb der ZPO sind genügend Möglichkeiten gegeben, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren, sei es durch eine Berufung, sei es durch die Wiederaufnahmeklage gemäß §§ 580 ff ZPO. Ist alles dies ausgeschöpft, muß der Rechtsstreit ein Ende finden, damit ,,Rechtsfrieden" einkehren kann. Dies wäre nicht möglich, wenn man nun auf Umwegen immer noch zu seinem Anspruch kommen kann. Der Erfüllungseinwand im ersten Prozeß ist erledigt und muß dies auch bleiben, denn ein späteres Vorbringen würde nie zu einem Ende führen. Somit muß der zweiten Auffassung gefolgt werden, nach der die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt ist. Die Ansicht Reichels ist daher entschieden abzulehnen.

dd. Ergebnis

Der A hat somit keinen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung der zunächst gezahlten DM 4.000,- aus §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB, der condictio indebiti.

b. Anspruch des A gegen den B aus §§ 812 I 2 2. Alt., 818 II BGB

(condictio ob causam datorum)

Der A könnte gegen den B einen Anspruch auf Rückzahlung der zunächst gezahlten DM 4.000,- aus §§ 812 I 2 2. Alt., 818 II BGB, der condictio ob causam datorum, haben.

aa. ,,Etwas" erlangt

Der B müßte etwas erlangt haben. Dies wurde oben (vgl. S. 26., A., III., a.) bereits festgestellt. Somit hat B etwas erlangt.

bb. Durch Leistung

Der B müßte dies durch Leistung erlangt haben. Auch dies wurde oben bereits geprüft und bejaht (vgl. S. 26., A., III., a.). Somit hat der B ,,etwas" durch Leistung erlangt.

cc. Zweckverfehlung / Meinungstreit

Desweiteren müßte der Zweck der Leistung verfehlt gewesen sein. Zweckverfehlung bedeute, daß ein über den mit der Leistung verfolgter Zweck, ein besonderer zukünftig eintretender Erfolg von den Parteien vorausgesetzt werde, dieser aber nicht eingetreten sei.87

aaa. Auffassung OLG Frankfurt

Nach einer Ansicht88 sei durch das Urteil die erste Zahlung zweckverfehlt gewesen. Das OLG Frankfurt sehe in der Zahlung auf der einen Seite zwar zunächst den Zweck, nämlich die Tilgung der Schuld, erreicht, auf der anderen Seite ist der Erfolg noch nicht eingetreten, da das Urteil zur erneuten Zahlung verpflichte. Somit liege hier eine Zweckverfehlung vor. Somit sei ein Rückzahlungsanspruch auf das zum Zweck der Tilgung geleisteten gerechtfertigt, der Anspruch das A gegen den B auf Rückzahlung der zunächst gezahlten DM 4.000,- aus §§ 812 I 2 2. Alt., 818 II BGB, der condictio ob causam datorum, gegeben.

bbb. Herrschende Meinung

Nach anderer, überwiegender Auffassung89 werde allerdings eine Rückzahlung der zunächst gezahlten DM 4.000,- verneint. Als Argument werde angeführt, daß ein Urteil eben nicht als nachträgliche Zweckverfehlung angesehen werden dürfe, auch wenn dadurch zweimal die Leistung erbracht werde. Somit liege eine Zweckverfehlung vor. Somit sei der Anspruch des A gegen den B auf Rückzahlung der zunächst gezahlten DM 4.000,- aus §§ 812 I 2 2. Alt., 818 II BGB, der condictio ob causam datorum, nicht gegeben.

ccc. Stellungnahme

Es muß bedacht werden, daß schon das Gesetz für die Anwendung des § 812 I 2 2. Fall BGB eine spezielle Zweckvereinbarung vorsieht, denn schließlich benutzt es die Worte ,,der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg". Somit genügen keine einseitigen Erwartungen. Die Leistung muß einverständlich auf einen besonderen Erfolg auf Seiten des Empfängers abzielen, nicht als typischer Zuwendungszweck der Schuldtilgung beendet sein. Eine solche Zweckvereinbarung fehlt allerdings hier, somit kann auch keine

Zweckverfehlung vorliegen. Desweiteren ist festzustellen, daß die Bejahung dieses Anspruchs auch wieder zu dem nicht zu vertretenden Ergebnis führen würde, daß der A trotz Rechtskraft seines Urteils doch noch zu seinem Ziel kommt. Dies ist allerdings entschieden abzulehnen. Er hätte ausreichend Möglichkeiten gehabt, die Entscheidung noch rechtzeitig rückgängig zu machen, so daß dieser Umweg verwerd bleiben muß. Aus diesen Gründen muß an dieser Stelle der herrschenden Meinung gefolgt werden, wonach eine Zweckverfehlung nicht vorliegt, der Anspruch aus §§ 812 I 2 2. Fall, 818 II BGB verneint werden muß.

c. Ergebnis

Der A hat keinen Anspruch gegen den B auf Rückzahlung der zunächst gezahlten DM 4.000,- aus §§ 812 I 2 2. Alt., 818 II BGB, der condictio ob causam datorum.

B. Ergebnis 3. Teil

Der A hat auch keine Möglichkeit, die zunächst gezahlten DM 4.000,- von B herauszuverlangen.

Gesamtergebnis

Der A hat keine Möglichkeit, mit Hilfe eines Rechtsmittels gegen das nachweisbar unrichtige Urteil vorzugehen. Die Rechtskraft des Urteils ist demnach eingetreten. Auch hat der A keine Möglichkeit, die Rechtskraft zu durchbrechen. Der A hat auch keine Möglichkeit, mit Hilfe materiell-rechtlicher Ansprüche, den zwangsweise beigetriebenen Forderungsbetrag von B zurückzuverlangen. Schließlich ist es dem A auch verwehrt, die zunächst gezahlten DM 4.000,- von B zurückzuverlangen.

[...]


[1] Schilken, Zivilprozeßrecht, S. 61, Rn. 100.

[2] Thomas/Putzo, § 301, Rn.1

[3] Musielak, Grundkurs ZPO, S. 272, Rn. 477.

[4] Prütting/Weth, Rechtskraftdurchbrechung, S. 5, Rn. 18.

[5] Lüke, Zivilprozeßrecht, S. 265, Rn. 348.

[6] Lüke, Zivilprozeßrecht, S. 265, Rn. 350, ebenso Baumgärtel/Prütting, JA 1994, S. 81, K I.

[7] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Albers, Grundz § 511, Rn. 13; BGHNJW 1999, 1339, Urteil vom 2.2.1999, VI ZR 2S/98.

[8] Schilken, Zivilprozeßrecht, S. 466, Rn. 873, ebenso Jauernig, Zivilprozeßrecht, S. 269, § 72 V, ebenso Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, S. 809. § 136 II 3.

[9] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Albers, Grunz § 511, Rn. 13.

[10] Lüke, Zivilprozeßrecht, S. 299, Rn. 387.

[11] Schilken, Zivilprozeßrecht, S. 467, Rn. 874.

[12] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Albers, § 516, Rn. 2.

[13] Lüke, Zivilprozeßrecht, S. 146, Rn. 186.

[14] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, § 233, Rn. 11, ebenso BHGNJW 1992, 2489, Urteil vom 30.4.92, VII ZR 78/91, ebenso Zöller - Greger, § 233, Rn. 11, 12, ebenso Müller, NJW 1993, 681, ebenso Müller, NJW 2000, 322, 326ff.

[15] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, § 233, Rn. 13, ebenso Schilken, Zivilprozeßrecht, S. 93, Rn. 163, ebenso Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, S. 386, § 70 II, ebenso Zöller - Greger, § 233, Rn. 12.

[16] BGH NJW 1997, 1989, Urteil vom 19.3.1997, XII ZB 139/96, ebenso Müller, NJW 2000, 322, 326, ebenso BGH NJW-RR 1992, 97, Urteil vom 27.9.1990, V ZB 5/90, ebenso Müller, NJW 1993, 681, 683.

[17] Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, S. 895, § 147 I.

[18] Jauernig, Zivilprozeßrecht, S. 290, § 75 I, ebenso Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, S. 895, § 147 II a.

[19] WuM 1997, 399, BayObLG, Beschluß vom 27.3.97 - 2Z BR 121/96.

[20] WuM 1997, 399, BayObLG, Beschluß vom 27.3.97 - 2Z BR 121/96, ebenso ZIP 1999, 1714, OLG Köln, Beschluß vom 23.6.99 - 2 W 119/99, ebenso BGHZ 109, 41, Urteil vom 12. Oktober 1989, VII ZB 4/89, ebenso BGHZ 121, 397, Urteil vom 4. März 1993, V ZB 5/93.

[21] BGHZ 84, 24, Urteil vom 5. Mai 1982, IV b ZR 707/80 ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, Grundz § 578, Rn. 1.

[22] VersR 1997, 341, OLG Köln, Urteil vom 14.12.95, 18U 105/95, ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, § 578, Rn. 3, ebenso MünchKomm-ZPO-Braun, § 578, Rn. 14

[23] Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, S. 974, § 161 II 1 , ebenso Thomas/Putzo, § 578, Rn. 4.

[24] MünchKomm-ZPO-Braun, § 578, Rn. 31.

[25] Schilken, Zivilprozeßrecht, S. 546, Rn. 1056, ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, § 580, Rn. 13.

[26] Lüke, Zivilprozeßrecht, S. 330, Rn. 431, ebenso Schilken, Zivilprozeßrecht, S. 547, Rn. 1058, ebenso MünchKomm-ZPO-Braun, § 580, Rn. 49, ebenso BGHZ 57, 211, Urteil vom 28. Oktober 1971, IX ZR 79/67.

[27] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, § 580, Rn. 24, ebenso Thomas/Putzo, § 580, Rn. 16.

[28] BGHNJW 1998, 2818, Urteil vom 30.6.98, VI ZR 160/97, ebenso BGHNJW 1999, 1257, Urteil vom 9.2.99, VI ZR 9/98, vgl. ebenso Fußnote 47.

[29] NJW-RR 1999, 651, OLG Hamm, Beschluß vom 29.10.98, 27W 44/98, ebenso NJW 1987, 1191, BVerfG, Beschluß vom 10.2.87, 2 BvR 314/86, ebenso Dörr, Die Verfassungsbesch werde in der Prozeßpraxis, S. 1, Rn. 2, ebenso Deubner, NJW 1980, 263.

[30] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Albers, Grundz § 511, Rn. 34, ebenso Zöller - Greger, Vor § 578, Rn. 18 sowie Einleitung, Rn. 112, ebenso Rennert, NJW 1991, 12, ebenso Deubner, NJW 1989, 263.

[31] Thomas/Putzo, § 511, Rn. 47, ebenso Rennert, NJW 1991, 12

[32] Winter, in Festschrift für Merz, S. 611, ebenso Deubner, NJW 1980, 263.

[33] Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 725, § 44 II.

[34] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 664, Rn. 1191

[35] Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 825, § 53 V, ebenso Brox/Walker, Zwangsvollstrecku ngsrecht, S. 769, Rn. 1405.

[36] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 253, Rn. 403.

[37] Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 827, § 53 V 2, ebenso MünchKomm- ZPO-Karsten Schmidt, § 767, Rn. 21.

[38] Thomas/Putzo, § 253 Vorbem, Rn. 3, ebenso Blomeyer, Zivilprozeßrecht, S. 200, § 35 I.

[39] MünchKomm-ZPO-Karsten Schmidt, § 767, Rn. 21.

[40] Thomas/Putzo, § 253 Vorbem, Rn. 41.

[41] MünchKomm-ZPO-Karsten Schmidt, § 767, Rn. 21 sowie 32.

[42] Brox, Allgemeines Schuldrecht, S. 169, Rn. 292.

[43] Medicus, Schulrecht I Allgemeiner Teil, S. 198, Rn. 414 ff.

[44] Prütting/Weth, Rechtskraftdurchbrechung, S. 60, Rn. 188, ebenso Gaul, JuS 1962, 1, 11.

[45] Brox, Besonderes Schuldrecht, S. 369, Rn. 474, ebenso Emmerich, BGB- Schuldrecht Besonderer Teil, S. 280, Rn. 18.

[46] Vgl. Fußnote 44.

[47] Zunächst RGZ 61, 359, Urteil vom 14. Oktober 1905, Rep. I 143/05, ebenso BGHNJW 1951, 759, Urteil vom 21.6.51, III ZR 210/50, ebenso BGHNJW 1991, 30, Urteil vom 3.7.90, XI ZR 302/89, ebenso BGHNJW 1998, 2818, Urteil vom 30.6.98, VI ZR 160/97, ebenso BGHNJW 1999, 1257. Urteil vom 9.2.99, VI ZR 9/98.

[48] Zöller - Vollkommer, Vor § 322, Rn. 76, ebenso MünchKomm- Mertens, § 826, Rn. 171.

[49] Prütting/Weth, Rechtskraftdurchbrechung, S. 55, Rn. 178, ebenso Baumgärtel/Prüttin g, JA 1994, S 89, L. II, ebenso Jauernig, Zivilprozeßrecht, S. 247, § 64 II, ebenso Lüke, Zivilprozeßrecht, S. 281, Rn. 370, ebenso Schilken, JuS, 1991, 50, ebenso Stein/Jonas - Leipold, § 322, Rn. 270, ebenso Gaul, Möglichkeiten und Grenzen der Rechtskraftdurchbr echung, S. 40, ebenso Gaul, JuS 1962, S. 1, ebenso Blomeyer, Zivilprozeßrecht, S. 625, § 197 II. Baumbach/Lauterb ach/Albers/Hartma nn - Hartmann, Einf vor § 322- 327, Rn. 30ff.

[50] BGHZ 34, 337, Urteil vom 27. Februar 1961, III ZR 16/60, ebenso BGHZ 35, 338, Urteil vom 03. Juli 1961, III ZR 19/60, ebenso BGHZ 36, 365, Urteil vom 14. Februar 1962, IV ZR 156/61, ebenso BGH NJW 1985, 2825, Urteil vom 28.06.1985, V ZR 43/84.

[51] Prütting/Weth, Rechtskraftdurchbrechung, S. 56. Rn. 180. Rosenberg/Schwab/Gottwald, S. 916, § 151 II 3, ebenso Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers - Hartmann, Einf §§ 322-327, Rn. 9, ebenso MünchKomm-ZPO-Gottwald, § 322, Rn. 14, ebenso Zöller-Vollkommer, § 322, Rn. 8.

[52] Prütting/Weth, Rechtskraftdurchbrechung, S. 56, Rn. 180.

[53] Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 827, § 53 V 1 bb, ebenso Brox/Walker, Zwangsvollstrecku ngsrecht, S. 281, Rn. 469, ebenso MünchKomm- ZPO-Schilken, § 804, Rn. 33.

[54] Brox, Besonders Schuldrecht, S. 301, Rn. 390.

[55] MünchKomm-Lieb, § 812, Rn. 23, ebenso Ermann- Westermann, § 812, Rn. 11.

[56] Palandt-Thomas, § 812, Rn. 10.

[57] Palandt-Thomas, § 812, Rn. 31.

[58] Medicus, Besonderes Schuldrecht II, S. 318, Rn. 654, ebenso Palandt-Thomas, § 812, Rn. 68ff.

[59] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 730, Rn. 1332, ebenso BGHNJW 1987, 3266, 3267, Urteil vom 6.3.87, V ZR 19/86.

[60] NJW 1961, 1479, 1480, OLG Frankfurt, Urteil vom 3.2.61, 3U 134/60.

[61] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 729, Rn. 1332.

[62] Vgl. Fußnote 59.

[63] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, § 767, Rn. 39ff., ebenso Brox/Walker, Zwangsvollstrecku ngsrecht, S. 727, Rn. 1329.

[64] Wieczorek - Salzmann, § 767, Rn. 44, ebenso Zöller - Herget, § 767, Rn. 11, ebenso Brox/Walker, Zwangsvollstrecku ngsrecht, S. 731, Rn. 1335.

[65] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, § 767, Rn. 50, ebenso Brox/Walker, Zwangsvollstrecku ngsrecht, S. 737, Rn. 1342.

[66] Zöller - Herget, § 767, Rn. 14, ebenso Brox/Walker, Zwangsvollstrecku ngsrecht, S. 737, Rn. 1342, ebenso Wieczorek - Salzmann, § 767, Rn. 54, ebenso BGHZ 61, 25, Urteil vom 21.5.73, II ZR 22/72.

[67] MünchKpmm-HGB-Lieb/Krebs, § 56, Rn. 27, ebenso Baumbach/Hopt, § 56, Rn. 4.

[68] i.E. Gaul, JuS 1962, 1, 7, ebenso Stein/Jonas - Leipold, § 322, Rn 266.

[69] Blomeyer, Zivilprozeßrecht, S. 200, § 35 I, ebenso Thomas/Putzo, § 253 Vorbem, Rn. 3.

[70] Thomas/Putzo, § 253 Vorbem, Rn. 41.

[71] Brox, Allgemeines Schuldrecht, S. 169, Rn. 292.

[72] Medicus, Schuldrecht I Allgemeiner Teil, S. 198, Rn. 414 ff.

[73] Ermann-Battes, § 278, Rn. 2, ebenso Palandt-Heinrichs, § 278, Rn. 2, ebenso MünchKomm- Hanau, § 278, Rn. 5

[74] Medicus, Schuldrecht Allgemeiner Teil, S. 162, Rn. 333.

[75] BGH NJW 1993, 1704, Urteil vom 17.12.92, III ZR 133/91, ebenso BGH NJW 1994, 3344, Urteil vom 11.10.94, XI ZR 238/93, ebenso BGH NJW 1997, 1360, Urteil vom 4.2.97, XI ZR 31/96.

[76] MünchKomm-Hanau, § 278, Rn. 32, ebenso Fikentscher, Schuldrecht, S 320, Rn. 519, § 54.

[77] Palandt-Thomas, § 831, Rn. 6, ebenso Brox, Besonderes Schuldrecht, S. 369, Rn. 474.

[78] Ermann.Schiemann, § 831, Rn. 5, ebenso Palandt-Thomas, § 831, Rn. 6.

[79] Medicus, Schuldrecht II Besonderer Teil, S. 409, Rn. 853, ebenso Ermann- Schiemann, § 831, Rn. 11, ebenso Palandt-Thomas, § 831, Rn. 10.

[80] Brox, Besonderes Schuldrecht, S. 370, Rn. 474.

[81] Brox, Besonders Schuldrecht, S. 301, Rn. 390.

[82] Röhricht/Graf von Westphalen, § 56, Rn. 23, ebenso MünchKomm- HGB-Lieb/Krebs, § 56, Rn. 27, ebenso Baumbach/Hopt, § 56, Rn.4

[83] MünchKomm-Lieb, § 812, Rn. 23, ebenso Ermann- Westermann, § 812, Rn. 11.

[84] Medicus, Besonderes Schuldrecht II, S. 318, Rn. 654, ebenso Palandt-Thomas, § 812, Rn. 68ff.

[85] Reichel, in Festschrift für Wach, S. 74ff.

[86] Stein/Jonas-Leipold, § 322, Rn. 267, ebenso Blomeyer, Zivilprozeßrecht, S. 502, , § 90 III, ebenso MünchKomm- ZPO-Gottwald, § 322, Rn. 197, ebenso Gaul, JuS 1962, 1.

[87] Palandt-Thomas, § 812, Rn. 86

[88] NJW 1961, 1479, OLG Frankfurt, Urteil vom 3.2.61, 3U 134/60.

[89] MünchKomm-ZPO-Gottwald, § 322, Rn. 167, ebenso Zöller- Volkommer, Vor § 322, Rn. 26, ebenso Gaul, JuS, S.1, 11, ebenso Stein/Jonas/Leipol d, § 322, Rn. 267.

Final del extracto de 55 páginas

Detalles

Título
Übung im Zivilprozeßrecht
Autor
Año
2000
Páginas
55
No. de catálogo
V100177
ISBN (Ebook)
9783638986069
Tamaño de fichero
576 KB
Idioma
Alemán
Notas
Wahlfach Zivilprozeß
Palabras clave
Zivilprozeßrecht
Citar trabajo
Thorsten von Lennep (Autor), 2000, Übung im Zivilprozeßrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100177

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