Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten aufgrund neuer Beweismittel § 359 StPO

Bedeutung und Begründetheit anhand von Beispielen


Trabajo de Seminario, 2018

27 Páginas, Calificación: 11


Extracto


Gliederung

A.Einführung

B. Bedeutung und Struktur des Wiederaufnahmerechts

C. Zulässigkeitsvoraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens
I. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Antragsberechtigung, §§ 365, 296
2. Kein entgegenstehender rechtskräftiger Verwerfungsbeschluss
3. Statthaftigkeit
4. Beschwer
5. Zuständigkeit
6. Rücknahme, Verzicht und Verwirkung
7. Beschränkung der Wiederaufnahme
II. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

D. Die verschiedenen Wiederaufnahmegründe
I. Wiederaufnahmegründe nach §359 Nr. 1 bis 3 StPO
II. Der Wiederaufnahmegrund §359 Nr. 4 StPO
III. Der Wiederaufnahmegrund §359 Nr. 5 StPO
IV. Der Wiederaufnahmegrund §359 Nr. 6 StPO
V. Verhältnis der Wiederaufnahmegründe zueinander

E. Das Wiederaufnahmeverfahren nach §359 Nr. 5 StPO
I. Tatsachen und Beweismittel
1. Tatsachen
2. Beweismittel
II. Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln
III. Geeignetheit von Tatsachen oder Beweismitteln
IV. Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel
V. Bekannte Fälle nach §359 Nr. 5 StPO
1. Die Ereignisse des Falles Weimar
2. Kriminalistische Ausgangslage
3. Neue und alte Beweise
a. Widersprechende Beweise und Tatsachen
b. Die Wiederaufnahme und erneute Verurteilung
4. Schlussbemerkung zum Fall Weimar

F. Schlussbemerkung zur Wiederaufnahme

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Die primäre Funktion des Strafprozessrechts liegt darin, die Wahrheit in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu ermitteln und durch rechtskräftige Entscheidungen Rechtsfrieden zu schaffen.1 Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet grundsätzlich bindende Wirkung und kann nicht mehr aufgehoben bzw. angefochten werden.2

Der Gesetzgeber möchte hiermit das Bestehen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sichern: Denn sowohl der Verurteilte, die Prozessbeteiligten wie auch die Gesellschaft im Allgemeinen haben ein Interesse daran, dass ein Verfahren auch zu einem Ende kommt. Im Einzelfall kann dieser Grundsatz der Rechtssicherheit jedoch schwer hinnehmbar sein, da eine bereits ergangene Entscheidung des Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch fehlerhaft sein kann. Niemand sollte für das Wohl der Allgemeinheit unschuldig im Gefängnis sitzen müssen. Sowohl materielle Wahrheit als auch Rechtskraft vermögen dem Rechtsfrieden zu dienen.3 Auch um dieses Interesse zu schützen und Fehlentscheidungen beseitigen zu können, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit ihr kann auf Verlangen eines Antragsberechtigten die bereits mit rechtkräftigem Sachurteil abgeschlossene Strafsache in das Hauptverfahren zurückgesetzt werden.4 Die Feststellung eines solchen Fehlurteils ist dabei Aufgabe des Verteidigers, um ein Wiederaufnahmeverfahren anstrengen zu können.5 Die Rechtskraft dient einerseits der Rechtssicherheit, kann aber andererseits im Einzelfall dem Ziel der materiellen Wahrheit i.S.d. Gerechtigkeit entgegenstehen.

Es gibt verschiedene Mittel zur Beseitigung der Rechtskraft: Zum einen gibt es die Verfassungsbeschwerde, die Aufhebung eines Urteils zugunsten eines Mitangeklagten gemäß §357 StPO6 durch das Revisionsgericht oder auch die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 359 ff.7 Die Fälle der Rechtskraftdurchbrechung sind in den §§ 359, 362 sowie in §79 Abs. 1 BVerfGG und §18 ZEG abschließend geregelt; insbesondere die Vorgaben des §359 werden in der Praxis übermäßig restriktiv gehandhabt.

Im Folgenden gehe ich auf das Wiederaufnahmeverfahren ein. Das Wiederaufnahmeverfahren gilt in der Rechtsordnung als ultima ratio; vorher müssen alle anderen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sein.8 Unter Beachtung der Struktur des Wiederaufnahmerechts liegt ein Fehlurteil dann vor, wenn das Urteil ganz oder teilweise nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt und der Verurteilte somit zu Unrecht bestraft wurde. Im Wiederaufnahmeverfahren kommt es zur außerordentlichen Überprüfung der tatgerichtlichen Entscheidung durch ein Gericht.9

Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten wird auch vom Grundsatz der Treuepflicht des Staates getragen. In der Gesellschaft ist der Bürger dem Staat, welcher das Strafrecht anwendet, unterworfen und hat dabei gleichzeitig einen Anspruch darauf, eine gerechte und sichere Behandlung zu erhalten. Wird eine Person zu Unrecht verurteilt, hat sie somit im Umkehrschluss auch einen Anspruch auf Kontrolle und Rehabilitierung.10 Ein Wiederaufnahmeantrag muss eingereicht werden, der die Gründe für den Antrag darlegt und das Ziel, mit dem die getroffene Entscheidung angegriffen werden soll.11

In dieser Arbeit werden die Bedeutung und Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages zugunsten des Verurteilten unter einer besonderen Berücksichtigung des Wiederaufnahmegrundes neuer Beweismittel dargestellt und anhand von Beispielen veranschaulicht.

B. Bedeutung und Struktur des Wiederaufnahmerechts

Wie bereits erwähnt, ist die Wiederaufnahme eine der wenigen Ausnahmen, die es einem Betroffenen ermöglichen, die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils zu durchbrechen. Die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ist im vierten Buch der Strafprozessordnung in den §§ 359-373a selbstständig geregelt. Zwischen den Rechtsmitteln und der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt die Rechtskraft der Entscheidung.12 Durch die Wiederaufnahme verliert das Gericht seine verfassungsbeherrschende Position, die daraufhin auf den Antragsteller übergeht.13 Dem Antragsteller obliegen dabei die umfassende Darlegungspflicht und die Beweisführungslasten. Das Wiederaufnahmeverfahren besitzt Ausnahmecharakter. Das sogenannte Additionsverfahren und das Probationsverfahren stellen die Vorprüfung dar.14 Der erste Schritt ist das Additionsverfahren nach §368, wobei das Gericht die Zulässigkeit des Antrags prüft. Die Prüfung der Zulässigkeit beinhaltet, ob der besondere gesetzliche Grund für die Wiederaufnahme benannt ist. Die Würdigung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, sowie deren Bestätigung bzw. Widerlegung im Verteidigungskonzept des Angeklagten, ist jedoch dem Hauptverfahren überlassen.15 Das Probationsverfahren nach §369 prüft die Begründetheit des Antrags. Die Wiederaufnahmetatsachen müssen aufgrund einer richterlichen Beweisaufnahme genügend Bestätigung gefunden haben. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund der Beweisaufnahme deren Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist.16 Für den Fall, dass eine Beweisaufnahme nach §369 entfällt, können Zulässigkeitsprüfung und Begründetheitsprüfung zusammenfallen.17 In der erneuten Hauptverhandlung nach §370 wird ohne Bindung an das frühere Urteil neu und selbstständig über die Sache verhandelt.18 Ziel der erneuten Hauptverhandlung ist dabei nicht die Überprüfung des vorausgegangenen Urteils, sondern eine neue eigenständige Entscheidung. Daher wird das Wiederaufnahmeverfahren oft als dreistufig bezeichnet. Das Wiederaufnahmeverfahren weist durch diese Dreiteilung des Verfahrens – wobei durch die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Hauptverhandlung häufig von einer Zweiteilung ausgegangen wird19 – einen parallelen Verlauf zum strafrechtlichen Erkenntnisverfahren auf.20

Regelmäßig dient die Wiederaufnahme – anders als die Revision – nicht zur Überprüfung von Rechtsfragen, sondern zur Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen, welche dem Urteil zugrunde liegen.21 Die zulässigen Ziele für alle Wiederaufnahmeanträge zugunsten des Verurteilten ergeben sich aus §359 Nr. 5: Freisprechung; geringere Bestrafung durch Anwendung eines milderen Strafgesetzes; wesentlich andere Entscheidungen über eine Maßregel der Besserung und Sicherung sowie auch eine endgültige Verfahrenseinstellung, da sie der Freisprechung praktisch gleich steht.22

C. Zulässigkeitsvoraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens

Der Wiederaufnahmeantrag muss zulässig und begründet sein. Im Wiederaufnahmeverfahren wird zwischen allgemeinen und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterschieden.

I. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich zunächst nach den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß §296 ff.23 Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen beziehen sich im Wiederaufnahmeverfahren insbesondere auf die Stellung des Wiederaufnahmeantrages, da die übrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen – wie beispielsweise das Fehlen von Immunität oder der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit – im Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig keine Schwierigkeiten bereiten.24

1. Antragsberechtigung, §§ 365, 296

Antragsberechtigt nach §359 Nr. 1-5 sind gemäß §§ 365, 296 der Verurteilte selbst und gemäß §361 Abs. 2 im Falle des Todes des Verurteilten auch die nahen Angehörigen. Die Angehörigen sind auch dazu berechtigt, das Wiederaufnahmeverfahren zum Zweck der Freisprechung weiterzuführen, wenn der Verurteilte während des Wiederaufnahmeverfahrens verstirbt.25 Zu einer Antragstellung ist auch die Staatsanwaltschaft berechtigt.26 Gemäß §§ 365, 296 Abs. 1 sind auch der gesetzliche Vertreter und der Verteidiger antragsberechtigt.

2. Kein entgegenstehender rechtskräftiger Verwerfungsbeschluss

Die Zulässigkeit des Antrages setzt ein unverbrauchtes Wiederaufnahmevorbringen hervor. Verbraucht ist das Vorbringen dann, wenn diesbezüglich eine Sachentscheidung ergangen ist, es sei denn, die geltend gemachten Tatsachen waren nicht entscheidungserheblich.27 Jedoch können auch verbrauchte Tatsachen oder Beweise in einem neuen Wiederaufnahmeantrag, der sich auf andere Tatsachen stützt, mit herangezogen werden.28

3. Statthaftigkeit

Die Statthaftigkeit ergibt sich aus dem Wortlaut des §359, dabei sind die Verfahren der Wiederaufnahme zugänglich, die durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurden. Erforderlich ist die formelle Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls.29 Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn alle zur Einlegung Befugten auf Rechtsmittel wirksam verzichtet haben oder eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen wurden, die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln verstrichen oder eine Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß §354 Abs. 1 ergangen ist.30

Probleme bei der Statthaftigkeit des Antrags entstehen dann, wenn der Antragsteller die Wiederaufnahme eines Verfahrens anstrebt, das durch einen Beschluss beendet wurde. Grundsätzlich will man dem Antragsteller die Wiederaufnahme in solchen Fällen verwehren und stattdessen auf den Gnadenweg verweisen.31 Im Mittelpunkt dieser Diskussion steht vor allem die analoge Anwendung der §§ 359 ff., welche die Aussetzungen zur Bewährung widerrufen. Für den Verteidiger von Interesse ist hier, dass nicht generell die Anfechtbarkeit von Bewährungswiderrufsbeschlüssen in Frage gestellt wird, sondern vielmehr der Weg der Anfechtung umstritten ist. Einige Vertreter wollen die Anfechtbarkeit über ein formloses Verfahren durch Abänderung oder Zurücknahme des Beschlusses erreichen.32 Weitere Diskussionen gibt es bei der Wiederaufnahme gegen teilrechtskräftige Urteile. In Teilrechtskraft erwächst der Teil des Urteils, der von einer Anfechtung im Rechtsmittelverfahren ausgenommen wurde. Vertikale Teilrechtskraft liegt vor, wenn das Urteil nur hinsichtlich eines selbstständigen Teils des Prozessstoffes rechtskräftig wird. Horizontale Teilrechtskraft ist gegeben, wenn es sich um denselben Prozessgegenstand handelt.33 Einheitlich anerkannt ist die Wiederaufnahme bei vertikaler Teilrechtskraft. Bei der horizontalen Teilrechtskraft herrscht keine übereinstimmende Meinung.34 Der Wiederaufnahme nicht zugänglich sind Fälle, in denen der Angeklagte zwischen der Urteilsverkündung und dem Erreichen der Rechtskraft des Urteils verstirbt.35 Ein Wiederaufnahmeantrag kann gegen jedes rechtskräftige Urteil eingelegt werden. Die Statthaftigkeit hängt dabei nicht davon ab, ob der richtige Rechtsbehelf gewählt wurde. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Rechtsmittelrecht: Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts.36 Die Revision richtet sich gegen Berufungsurteile der kleinen Strafkammern des Landgerichts, gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und im Rahmen der Sprungrevision auch gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts.37

4. Beschwer

Der Antragsteller muss beschwert sein. Beschwert ist der Antragsteller, wenn er von der Entscheidung, die er aufheben lassen will, nachteilig betroffen ist. Die Beschwer kann sich auch nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben.38 Eine Beschwer ist auch dann gegeben, wenn sich der Antrag nur gegen den Schuldspruch richtet, obwohl von einer Strafe abgesehen wurde, weil der Antragsteller einen Freispruch erreichen wollte.39 Die Staatsanwaltschaft hingegen ist immer dann beschwert, wenn eine fehlerhafte Entscheidung ergangen ist.40

5. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für das Wiederaufnahmeverfahren liegt gemäß §367 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §140a GVG bei einem anderen als dem Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, jedoch einem mit der gleichen sachlichen Zuständigkeit.41 Das Präsidium bestimmt für jedes neue Geschäftsjahr ein Gericht, welches für die Wiederaufnahmeverfahren zuständig ist. Richtet sich der Wiederaufnahmeantrag gegen ein Urteil eines Revisionsgerichts, wird gemäß §140a Abs. 1 S. 2 GVG auf der Ebene des Gerichts, gegen dessen Urteil sich die Revision richtete, über den Antrag entschieden.42 Für alle damaligen Urteile, die vom Reichsgericht in 1. Instanz erlassen wurden, sind die Oberlandesgerichte zuständig.43 Wird ein Berufungsurteil angegriffen, ist das Berufungsgericht zuständig. Das Amtsgericht ist bei einer Strafmaßberufung zuständig.44

Die Wiederaufnahme unterscheidet sich hinsichtlich des Adressaten von den übrigen Rechtsmitteln dadurch, dass der Wiederaufnahmeantrag an das Wiederaufnahmegericht oder das erkennende Gericht gerichtet werden kann.45 Die übrigen Rechtsmittel müssen gemäß §§ 314, 341, 306 an das Gericht gerichtet werden, das die Entscheidung erlassen hat.46

Beschwerde, Revision und Berufung entfalten einen Devolutiveffekt, welcher das Verfahren in die nächsthöhere Instanz bringt.

6. Rücknahme, Verzicht und Verwirkung

Ein Wiederaufnahmeantrag darf nur solange zurückgenommen werden, bis ein Verwerfungsbeschluss nach §370 Abs. 1, ein Zulassungsbeschluss nach §370 Abs. 2 oder eine Entscheidung nach §371 Abs. 1 ergangen ist. Ein Verzicht oder eine Verwirkung sind nicht möglich.47 Auch die Rücknahme eines Wiederaufnahmeantrages bewirkt keinen Verzicht auf den Rechtsbehelf. Ein Wiederaufnahmeantrag kann erneut gestellt werden.48

7. Beschränkung der Wiederaufnahme

Für das Wiederaufnahmeverfahren gelten auch die Rechtsmittelbeschränkungen nach §§ 318, 327, 344 Abs. 1, 352 Abs. 1.49 Demnach kann die Wiederaufnahme auf bestimmte Anfechtungspunkte beschränkt werden und das Wiederaufnahmegericht prüft den Antrag diesbezüglich.

II. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

Barrieren für den Antragsteller befinden sich in den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Damit der Antrag zulässig sein kann, müssen die Inhalts- und Formerfordernisse des §366 eingehalten werden.

Für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags muss dieser die Wiederaufnahmegründe und geeignete Beweismittel sowie die anzufechtende Entscheidung und das Ziel des Antrages nennen.50 Zur Antragstellung ist eine in sich geschlossene, umfassende, schlüssige und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, die auf Tatsachen gegründet ist, nötig.51 Der Wiederaufnahmeantrag muss sich als Ganzes darstellen, sodass der Leser die zum Urteil führenden Gründe sowie die zur Beseitigung des Urteils führenden Gründe erkennen kann.

D. Die verschiedenen Wiederaufnahmegründe

Die abschließenden Wiederaufnahmegründe sind in solche zu Gunsten und solche zu Lasten des Angeklagten unterteilt. Im Folgenden gehe ich auf die Wiederaufnahmegründe zu Gunsten des Verurteilten nach §359 ein. Die ursprünglichen Wiederaufnahmegründe in §359 Nr. 1 bis 5 beruhen entweder auf Verfahrensmängeln oder Feststellungsmängeln.52 Die Verfahrensmängel betreffen die richterliche Integrität und Handlungsweise oder Beweismittelmängel.53 Die Feststellungsmängel betreffen die Ermittlung des Sachverhalts.

Ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten ist nur zulässig, wenn mindestens einer der Wiederaufnahmegründe vorliegt und glaubhaft gemacht werden kann.

I. Wiederaufnahmegründe nach §359 Nr. 1 bis 3 StPO

Die Wiederaufnahme wegen Straftaten beim Erlassen des Urteils, sogenannte propter falsa, sind in §359 Nr. 1-3 geregelt.54

Die Wiederaufnahme nach Nr. 1 erfolgt bei Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde in der Hauptverhandlung. §359 versteht als Urkunde jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Ob die Urkunde unecht oder verfälscht ist, richtet sich ebenfalls nach materiellem Recht. Die Urkunde muss als echt vorgebracht werden, d.h. ordnungsgemäß als Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.55 Für den Wiederaufnahmegrund §359 Nr. 1 gilt nicht der prozessuale Urkundenbegriff gemäß §249, sondern der sachlich-rechtliche gemäß §267 StGB. Im Sachvortrag muss dargelegt werden, wie das Urteil durch diese Tatsachen beeinflusst worden sein soll.56

Als weiterer Grund kommt eine Wiederaufnahme wegen falscher Aussagen von Zeugen und Sachverständigen gemäß Nr. 2 in Betracht. Voraussetzung ist ein Aussagedelikt gemäß §§ 153-155, 163 StGB durch einen Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetscher. Das Zeugnis ist abgelegt bzw. das Gutachten abgegeben, wenn es in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Gemäß Nr. 3 erfolgt eine Wiederaufnahme bei Feststellung einer Amtspflichtwidrigkeit eines Richters oder Schöffen.57 Die Straftat des mitwirkenden Richters oder Schöffen muss sich auf die Sache beziehen, d.h. nicht nur bei Gelegenheit des Strafverfahrens begangen worden sein. §359 Nr. 3 regelt einen absoluten Wiederaufnahmegrund, ein Beruhen ist nicht erforderlich.58 Voraussetzung für die Wiederaufnahme nach §359 Nr. 1-3 ist, dass aufgrund dieser Taten entweder eine rechtskräftige Verurteilung erfolgte oder aber die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus rechtlicher oder tatsächlicher Sicht nicht möglich ist.

II. Der Wiederaufnahmegrund §359 Nr. 4 StPO

Die Zulässigkeit des Wiederaufnahmegrundes nach §359 Nr. 4 liegt vor, wenn ein dem Strafurteil zugrundeliegendes Zivilurteil aufgehoben wird. Erfasst sind aufgehobene zivil-, arbeits-, finanz-, sozial- und verwaltungsgerichtliche Urteile. Das Strafurteil ist dann auf das andere Urteil gegründet, wenn dieses ein bindendes Gestaltungsurteil oder eine urkundliche Beweisgrundlage war.59 Bezüglich der Einordnung des Wiederaufnahmegrundes als relativer oder absoluter Grund besteht jedoch keine Einigkeit.

III. Der Wiederaufnahmegrund §359 Nr. 5 StPO

Bei dem Wiederaufnahmegrund nach §359 Nr. 5 geht es um die Beibringung neuer Tatsachen und Beweismittel, die dazu geeignet sind, dem Angeklagten ein milderes Urteil zu begründen. Hierbei spielt insbesondere das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel eine Rolle, die nur zu Gunsten des Angeklagten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund Nr. 5 ist als relativer Wiederaufnahmegrund anzusehen.

IV. Der Wiederaufnahmegrund §359 Nr. 6 StPO

Der Wiederaufnahmegrund nach §359 Nr. 6 liegt bei einer Feststellung eines Verstoßes gegen die EMRK durch die EGMR zugunsten des Angeklagten vor. Die Feststellung, dass ein Akt der öffentlichen Gewalt mit der EMRK unvereinbar ist, zieht nicht die Aufhebung des Aktes nach sich.60 Um eine Wiederaufnahme auf §359 Nr. 6 zu stützen, ist die Angabe der Entscheidung des EGMR erforderlich und der Vortrag zur Feststellung des EGMR zur Rechtsverletzung. Eine Darlegung zwischen dem Zusammenhang der festgestellten Verletzung und dem Urteil muss vorliegen.61

[...]


1 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht 1, §2, Rn. 21.

2 Beulke, Strafprozessrecht, §24, Rn. 502.

3 Vgl. Bock/Eschelbach/Geipel/Hettinger/Röschke/Wille, in: GA 2013, 328.

4 Wasserburg, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, S. 49.

5 Wasserburg, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, S. 49.

6 Alle Paragraphen ohne gesonderte Kennzeichnung sind solche der StPO.

7 Beulke, Strafprozessrecht, §24, Rn. 506.

8 Joachimski/Haumer, Strafverfahrensrecht, S. 317; Meyer, Wiederaufnahmereform, S. 49.

9 Meyer, Wiederaufnahmereform, S. 59.

10 Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Bd. 3, §8, S. 34.

11 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 18.

12 Jescheck/Meyer, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im deutschen und ausländischen Recht, S. 34.

13 Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, Rn. 8.

14 Pfeiffer, in: Festgabe für Graßhof, S. 272.

15 BVerfG NJW 1995, 2024 (2025).

16 Vgl. BVerfG NStZ 1990, 499; BGHSt 42, 314 (323f.).

17 OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 22.

18 BGHSt 14, 64 (66).

19 Joecks, Studienkommentar StPO, Vorbemerkung zu §359, Rn. 6.

20 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 53.

21 Beulke, Strafprozessrecht, §31, Rn. 586.

22 OLG Bamberg NJW 1955, 1121.

23 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 17-18.

24 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 17-18.

25 Joachimski/Haumer, Strafverfahrensrecht, S. 318.

26 Joachimski/Haumer, Strafverfahrensrecht, S. 318.

27 Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, §373 StPO, Rn. 9.

28 Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, §373 StPO, Rn. 9.

29 Joachimski/Haumer, Strafverfahrensrecht, S. 317.

30 Beulke, Strafprozessrecht, §24, Rn. 502.

31 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 21-22.

32 Strate, in: Hamm/Leipold, Formularbuch für den Strafverteidiger, Kapitel IX.2.

33 Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, §53, Rn. 18.

34 Gössel, Über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gegen teilrechtskräftige Urteile, in: NStZ 1983, 391 (391).

35 BGH NStZ 1983, 179.

36 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, Band 2, §45, Rn. 1203.

37 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, Band 2, §45, Rn. 1204.

38 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 22.

39 Kaiser, Die Beschwer als Voraussetzung strafprozessualer Rechtsmittel, S. 158.

40 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 22.

41 Beulke, Strafprozessrecht, §31, Rn. 587.

42 Joachimski/Haumer, Strafverfahrensrecht, S. 319.

43 Lehr, Probleme der Bestandskraft und der Aufhebung politisch motivierter Strafurteile aus der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus, S. 56.

44 Joecks, Studienkommentar StPO, §367, Rn. 3.

45 Joecks, Studienkommentar StPO, §367, Rn. 4.

46 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, Band 2, §45, Rn. 1212.

47 Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, §365, Rn. 6.

48 Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Bd. 3, §23, S. 127.

49 Joecks, Studienkommentar StPO, §365, Rn. 1.

50 Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, Rn. 122.

51 Joecks, Studienkommentar StPO, §366, Rn. 1.

52 Peters, Fehlerquellen, Band 3, S. 44.

53 Schmidt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, Rn. 1.

54 Schroeder, Strafprozessrecht, §36, Rn. 340.

55 Radtke/Hohmann/Hohmann, StPO, Rn. 8.

56 Junker/Armatage, Praxiswissen Strafverteidigung, Rn. 750.

57 Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, §57, Rn. 6.

58 BGH NStZ 1983, 424.

59 KK-StPO/Schmidt, Rn. 16.

60 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht 1, §2, Rn. 48.

61 Bajohr, Die Aufhebung rechtsfehlerhafter Strafurteile im Wege der Wiederaufnahme, S. 87.

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten aufgrund neuer Beweismittel § 359 StPO
Subtítulo
Bedeutung und Begründetheit anhand von Beispielen
Universidad
University of Frankfurt (Main)  (Fachbereich Rechtswissenschaften)
Calificación
11
Autor
Año
2018
Páginas
27
No. de catálogo
V1002089
ISBN (Ebook)
9783346377654
ISBN (Libro)
9783346377661
Idioma
Alemán
Palabras clave
wiederaufnahme, verfahrens, verurteilten, beweismittel, stpo, bedeutung, begründetheit, beispielen
Citar trabajo
Julia Dziwniel (Autor), 2018, Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten aufgrund neuer Beweismittel § 359 StPO, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1002089

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten aufgrund neuer Beweismittel § 359 StPO



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona