Legale Herrschaft nach Max Weber

Einführung in die Rechtsphilosophie


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2016

14 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


A. Einleitung

Das Buch „Wirtschaft und Gesellschaft“ von Max Weber, veröffentlicht im Jahr 1921 und 1922 in Tübingen, behandelt Webers Herrschaftsauffassung. Vor allem im dritten Kapitel, „Die Typen der Herrschaft“, geht er konkret auf die drei reinen Typen der Herrschaft ein. Die zentrale Frage, mit der sich Weber beschäftigt, ist die Frage nach der Legitimitätsgeltung. Dabei erweist sich die Legitimität bei der legalen Herrschaft als problematisch. Weber versucht, diesem Problem mit dem empirischen Rechtspositivismus zu begegnen. Webers Auffassung von legaler Herrschaft wird im ersten Teil der Arbeit dargestellt und mit der traditionellen und charismatischen Herrschaft verglichen. Des Weiteren werden die Konzepte Rechtspositivismus und Antipositivismus dargestellt. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird Weber mit anderen Autoren verglichen, die ihm nahestehen. Schließlich wird die Frage beantwortet, ob die Legitimitätsgeltung bei Weber auf moralphilosophisch rechtfertigbaren Gründen beruht. Außerdem wird auf die Diskurstheorie von Jürgen Habermas eingegangen, welche diese moralphilosophische Begründung der Legitimitätsgeltung von Recht für unabdingbar hält.

B. Legale Herrschaft nach Max Weber

1.1 Legale Herrschaft nach Max Weber

Im Folgenden wird die legale Herrschaft nach Max Weber herausgearbeitet. Dafür ist es sinnvoll, zunächst einmal die Legitimitätsgeltung der Herrschaft nach Max Weber zu erläutern. Gemäß Weber ist die Herrschaft die „Chance, für spezifische (oder: für alle) Befehle bei einer angebbaren Gruppe von Menschen Gehorsam zu finden.“1 Dabei kann Herrschaft auf verschiedenen Motiven der Fügsamkeit beruhen. Diese können durch reine zweckrationale Interessen oder durch die bloßen Sitten bedingt sein.2

Die Herrschaft bezieht sich auf mehrere Menschen, die dem sog. Verwaltungsstab gehorchen.

Laut Weber muss die Herrschaft die Kriterien der Legitimität und die des Legitimitätsglaubens erfüllen. Dabei verdeutlicht er, dass die Herrschaft durch die bloßen Motive der Fügsamkeit labil und somit der Glaube an die Legitimität erforderlich sei. Die Grundlage der Herrschaft ist die Legitimität und damit der „archimedische Punkt seiner Herrschaftssoziologie“.3

Max Weber spricht von drei legitimen Herrschaften: Der rationalen (legalen), der traditionalen und der charismatischen Herrschaft. Die drei Formen unterscheiden sich in der Struktur des Verwaltungsstabs und der eingesetzten Verwaltungsmittel.4

Im Folgenden wird gesondert auf die legale Herrschaft eingegangen. Die Legitimitätsgeltung legaler Herrschaft beruht bei Max Weber „auf dem Glauben an die Legalität gesatzter Ordnungen und des Anweisungsrechts der durch sie zur Ausübung der Herrschaft Berufenen.“5 Die legale Herrschaft bezieht ihre Legalitätsgeltung aus ihrem „rationalen Charakter“.6 Der Glaube an die legale Herrschaft bedeutet eine Orientierung an durchschnittlichen rationalen Zwecken und Werten.7 Die legale Herrschaft bedeutet die „Herrschaft einer unpersönlichen Ordnung“8, die nicht von Menschen oder Personen geführt wird. Hierbei verweist Weber auf den bürokratischen Charakter dieser Herrschaftsform. Die legale Herrschaft hängt für Max Weber eng mit der Bürokratie und dem modernen Staat zusammen. Die Bürokratie ist nicht der einzige Typus der legalen Herrschaft, sondern auch alle Arten von kollegialen Herrschafts- und Verwaltungskörpern fallen darunter.9 „In der Entstehungszeit des modernen Staates haben die kollegialen Körperschaften wesentlich zur Entwicklung der legalen Herrschaft beigetragen.“10 Dabei wird der Herrschaftsverband entweder gewählt oder gestellt.11 Der Verwaltungsstab besteht aus den sogenannten Beamten und die Verbandmitglieder sind die Bürger. Es wird nicht einer Person, sondern der „gesatzten Ordnung“ gehorcht, wobei das Recht geschaffen und geändert werden kann. Auch die Regierenden selbst müssen dieser gesatzten Ordnung gehorchen, man spricht von der „Herrschaft abstrakter Rechtsregeln“.12 Es wird somit einer Regel gehorcht, einem „Gesetz“, welches als formal abstrakte Norm bezeichnet wird.13

1.2 Besonderheit im Hinblick auf andere Herrschaftsformen

Im Folgenden werden die Besonderheiten der legalen Herrschaft im Vergleich mit der traditionalen und charismatischen Herrschaftsform aufgezeigt. Wie schon oben erwähnt, gehören die traditionelle und charismatische Herrschaft ebenso zu den drei legitimen Herrschaftsformen nach Max Weber.

Die Legitimitätsgeltung der traditionalen Herrschaft beruht „auf dem Alltagsglauben an die Heiligkeit von jeher geltenden Traditionen und die Legitimität der durch sie zur Autorität Berufenen“.14 Die Herrschaftsspitze besteht aus gewählten bzw. durch Erbordnung eingeführte Könige, Fürsten, Grundherren, Patrizier bzw.

Honoratioren.15 Die patriarchalische Herrschaft ist die bekannteste Form der traditionalen Herrschaft. Dabei glauben die Menschen an die Heiligkeit der Herrschaftsspitzen und ordnen sich völlig ihrer Tradition unter.

Die Legitimitätsgeltung der charismatischen Herrschaft beruht hingegen „auf der außeralltäglichen Hingabe an die Heiligkeit oder die Heldenkraft oder die Vorbildlichkeit einer Person und der durch sie offenbarten oder geschaffenen Ordnungen“.16 Die Herrschaft wird somit von einem „Führer“ ausgeübt, der durch den menschlichen Stab unterstützt wird. Dieser menschliche Stab besteht aus ausgewählten Jüngern bzw. Gefolgsleuten. „Es gibt kein Reglement, keine abstrakten Rechtssätze, keine an traditionalen Präzedenzien orientierten Weistümer und Rechtssprüche.“17

Die legale Herrschaft hat im Vergleich zu den anderen Herrschaftsformen gewisse Besonderheiten, die im Folgenden erläutert werden.

Die charismatischen und traditionalen Herrschaften beruhen auf einer „bestimmten Form der Rechtsschöpfung und -Anwendung“18. Bei beiden Herrschaftsformen wird die Legitimität durch eine bestimmte Person bzw. durch eine Qualität gewährleistet. Die Legitimation des Rechts und die der Herrschaft in traditionellen und charismatischen Herrschaftsformen geschehen unabhängig voneinander.

Das Recht wird in der traditionalen Herrschaft aus der „überkommenen Legitimität des traditionalen Herrschaftssystems“ abgeleitet.19 Bei der charismatischen hingegen durch die Beziehung zur Legitimität „aus dem Glauben an den charismatischen Führer“.20 Der Unterschied zur legalen Herrschaft ist, dass bei dieser das Recht und die Herrschaft schwer zu trennen sind, da die Legitimation der beiden zusammenhängt. Die Verbundenheit der Herrschaft und des Rechtsstaats werfen die Frage auf, woher die legale Herrschaft die Legitimation nimmt. Die legale Herrschaft legitimiert sich eigentlich durch das Rechtssystem. Das Rechtssystem hingegen legitimiert sich durch den Glauben an die legale Herrschaft. Daraus folgt der „Verdacht des Zirkelschlusses“21 und somit auch das Problem der Legitimität in der legalen Herrschaft. Um die Legitimität der Legalität schlüssig erklären zu können, werden Rückführungen auf die traditionale Legitimität und auf das Naturrecht probiert. Beides jedoch bleibt unbefriedigend.

Schließlich muss diese Problematik mit der Entstehungszeit von „Wirtschaft und Gesellschaft“ erklärt werden, was im Folgenden geschieht.

1.3 Rechtverständnis des Herrschaftsmodells durch Rechtspositivismus und Antipositivismus

Um der Frage nachzugehen, welches Rechtsverständnis dem Herrschaftsmodell von Weber zugrunde liegt und welche Autoren diesem nahestehen, muss zuerst ein Blick auf den Rechtspositivismus bzw. Antipositivismus geworfen werden.

In dem Maße, in dem sich ein positives Recht in der Gestalt eines dynamischen Normensystems entwickelt, dessen Normen von hierzu ermächtigten Personen oder Institutionen gesetzt und durchgesetzt werden, wird das Recht zu einem mehr oder minder selbstständigen sozialen Phänomen, das sich von anderen sozialen Normen, etwa von religiösen Geboten, sozialen Konventionen und sittlichen Normen, deutlich abhebt.22

[...]


1 Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft, S. 122.

2 Vgl. Max Weber: Staatssoziologie, S. 99.

3 Anter, Andreas: Max Webers Theorie des modernen Staates, S.64.

4 Winckelmann, Johannes: Max Weber, Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre.

5 Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft, S.124.

6 Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft, S.124.

7 Vgl. Vesting, Thomas: Rechtstheorie, S. 95.

8 Vesting, Thomas: Rechtstheorie, S.95.

9 Weber, Max: Staatssoziologie. S.109.

10 Weber, Max: Staatssoziologie, S.109.

11 Vgl. Max Weber: Staatssoziologie, S.99.

12 Vesting, Thomas: Rechtstheorie, S.95.

13 Vgl. Weber, Max: Staatssoziologie, S.107.

14 Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft, S.124.

15 Schluchter, Wolfgang: Die Entstehung des modernen Rationalismus, S.242.

16 Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft, S.124.

17 Weber,Max: Wirtschaft und Gesellschaft, S.141.

18 Uecker, Stefan: Die Rationalisierung des Rechts, S.46.

19 Uecker, Stefan: Die Rationalisierung des Rechts, S.46.

20 Uecker, Stefan: Die Rationalisierung des Rechts, S.46.

21 Vgl. Bendix, Reinhard: Max Weber - Das Werk, S.318.

22 Koller, Peter: Theorie des Recht: eine Einführung, 2.Auflage, Wien, 1997, S.141.

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Legale Herrschaft nach Max Weber
Sous-titre
Einführung in die Rechtsphilosophie
Université
University of Frankfurt (Main)
Note
14 Punkte
Auteur
Année
2016
Pages
14
N° de catalogue
V1002139
ISBN (ebook)
9783346378514
ISBN (Livre)
9783346378521
Langue
allemand
Mots clés
legale, herrschaft, weber, einführung, rechtsphilosophie
Citation du texte
Julia Dziwniel (Auteur), 2016, Legale Herrschaft nach Max Weber, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1002139

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