Der ordo decurionum - Handout


Elaboración, 1994

3 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


1. Allgemeines

Die Städte des Römischen Kaiserreiches waren formal nicht vom Stadtstaat Rom unabhängig sondern verdankten ihre weitgehende Selbstverwaltung dem Fehlen eines ausreichend großen bürokratischen Apparates in Rom. Das Zugeständnis diverser politischer Rechte an die Führung der Städte erschien Rom als probates Mittel sein ausgedehntes Reichsgebiet regierbar zu halten, zumal hierdurch eine organisatorische „Unterwerfung” des Landes durch die Städte stattfand. Alle Städte des Reiches wurden von lokalen Eliten verwaltet, aus deren Vertretern sich die jeweiligen Stadträte zusammensetzten. Da der Zugang zu dieser Führungsschicht (ordo decurionum), ähnlich den anderen Ständen, über einen finanziellen Zensus erfolgte, lag die Stadtverwaltung faktisch in den Händen weniger reicher Familien. Die mit den politischen Vorrechten verbundenen Pflichten wurden, zumindest in der Blütezeit des Römischen Kaiserreiches, von den Mitgliedern der lokalen Eliten zum Anlaß genommen, sich durch großzügige Stiftungen einen Namen zu machen.

2. Soziale Struktur und Herkunft

Der Stand der Dekurionen war, an der Zahl seiner Mitglieder gemessen, der größte Stand der römischen Aristokratie. Die herausragende Gruppe bildeten die Ritter, die den größten Teil ihres Lebens in kommunalen Ämtern verbrachten (die Mehrheit der Mitglieder des Ritterstandes waren zugleich Mitglieder ihres lokalen ordo).

Nahezu alle Dekurionen bezogen ihren Reichtum aus Grund- und Bodenbesitz, was lange Zeit als einzig standesgemäße Einnahmequelle angesehen wurde. Vereinzelt wurde auch lokaler Handel betrieben.

Der Zensus für ein Mitglied des ordo decurionum war von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Ausschlaggebend für die Summe war die Bedeutung der Stadt, ihre wirtschaftliche Funktion und ihre lokalen Gegebenheiten. Lag der Minimalzensus beispielsweise in Como bei 100.000 Sesterzen, so betrug er in einer wüstennahen nordafrikanischen Provinzstadt lediglich 20.000 Sesterzen.

Trotz des finanziellen Unterschiedes, bildeten die lokalen Eliten eine relativ homogene Gruppe, nimmt man die soziale und rechtliche Stellung als Maß. Sie zählten mit den Rittern und Senatoren (und teilweise auch dem gehobenen Mittelstand) zu den Vornehmeren, den „honestiores”. Diese Abgrenzung zu den unteren Schichten wirkte sich zum Beispiel in strafrechtlichen Belangen aus.

Neben dem Zensus gab es noch die Beschränkung, daß nur Freigeborene und die Söhne Freigelassener Ratsherren werden konnten. Weitere Kennzeichen des Dekurionenstandes waren das Anrecht auf bestimmte Sitzreihen im Theater und ein Purpurstreifen an der Toga.

3. Legitimation, Organisation und Aufgaben

Der Rat einer Stadt („ordo” oder „senatus”) bestand in der Regel aus 100 Mitgliedern, die ihre Positionen auf Lebenszeit innehatten und ehrenamtlich tätig waren.

Vor dem Eintritt in den ordo decurionum mußten sich die Bewerber (anfangs) von der Volksversammlung zu einem Amt wählen lassen. Die Volksversammlung setzte sich aus den Einwohnern („incolae”) der jeweiligen Stadt zusammen. Als incolae wurden Bürger, freie Nichtbürger und auf Dauer Niedergelassene bezeichnet.

Das oberste Amt im Stadtrat war das der „duoviri”. Sie hatten die oberste Leitung, saßen den Wahlen anderer Beamter vor und waren mit der Zivilgerichtsbarkeit, sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Adoption, Freilassung, Emanzipation aus väterlicher Gewalt) betraut. Die „Aedilen” waren für den Erhalt und die Reinigung der Straßen, die Beaufsichtigung der Bäder und die Leitung der Spiele verantwortlich. Sie hatten desweiteren marktpolizeiliche Aufgaben. Die „Quaestoren” waren städtische Kassenbeamte. Nach Ablauf der einjährigen Amtszeit erfolgte die Ernennung zum Ratsherren. Auf diese Weise wurde der ordo alle vier Jahre ergänzt.

Die oben erwähnten Gebiete stellten eine Seite der Aufgaben des Stadtrates dar, die andere bestand aus der „munera”. Kann man die amtlichen Tätigkeiten noch als Dienstleistungen gegenüber dem römischen Staat auslegen, so stellte die munera eine (freiwillige) Verpflichtung gegenüber der Stadt dar. Die angehenden Dekurionen gaben bei Amtsantritt ein sogenanntes „Nobles Versprechen” („pollutio ob honorem”) ab, wodurch sie sich ihrer Gemeinde gegenüber zu einer Schenkung verpflichteten. Diese Versprechen nahmen meist in Form von Bauten oder öffentlichen Einrichtungen (z.B. Kinderheime) Gestalt an. Im Allgemeinen erwarteten die unteren Schichten vom ordo decurionum zusätzlich die Wasser- und Lebensmittelversorgung, sowie die Repräsentation der Stadt nach außen.

4. Entwicklung während der Kaiserzeit

Bis zum vierten nachchristlichen Jahrhundert war das gesamte Römische Reich in Stadtgemeinden eingeteilt. Die Entwicklung des Standes der Dekurionen (Spätrom: „curiales”) stand bis zum Ende Roms unter dem Zeichen einer fortschreitenden finanziellen Krise.

Die Steuerlast die von den Dekurionen aufzubringen war nahm stetig größere Ausmaße an und führte dazu, daß die Aufnahmekriterien für den ordo herabgesetzt wurden. Einziger Maßstab war nunmehr die Größe des Besitzes. Die Schranken die jahrhundertelang die unstandesgemäßen Berufe (Schauspieler, Bordellbesitzer, Händler, Handwerker, etc.) ausgrenzten fielen und ließen daneben auch straffällig gewordene Personen in den ordo decurionum aufsteigen. Auch die einjährige Ausübung eines Amtes vor Eintritt war nicht länger verbindlich.

Im dritten Jahrhundert wurde der Dekurionenstand erblich und ergänzte sich lediglich durch Kooptation (Zuwahl). Seit dem Ende des zweiten Jahrhunderts wurde die Steuerhauptlast durch die reichsten Ratsmitglieder getragen. Im Gegenzug erhielt dieser Personenkreis die wichtigsten Ämter im Stadtrat, so daß die eigentliche Stadtregierung nun aus dem „Ratsausschuß der Zehn Reichsten” („decum primi”) bestand.

Unter dem fiskalischem Druck sahen viele Dekurionen nur noch die Möglichkeit durch Flucht vor dem Amt, z.B. in das geistliche Leben oder die Armee, Reste ihres Vermögens zu retten. In einigen Fällen kam es auch zu heimlichen Auswanderungen und den Versuchen unter falschem Namen eine neue Existenz zu gründen. Die suche nach den Flüchtigen war seit dem ersten Drittel des dritten Jahrhunderts durch ein Gesetz geregelt.

Im vierten Jahrhundert wurden der Stadtverwaltung zwei weitere Ämter zugeschaltet. Das erste Amt war das des „defensor civitatis”, der die Stadtbevölkerung vor Unrechtsbehandlung durch die Stadträte schützen sollte und vom Prätorianerpräfekten (Führung der Reichsverwaltung) eingesetzt wurde. Dieser defensor civitatis mußte selbst aus der Reichsverwaltung stammen, wurde aber von den Stadthonoratioren gewählt. Nach kurzer Zeit integrierte sich aber dieses Amt unter Druck der Dekurionen und durch Korruption der Amtsinhaber in die Stadtverwaltung und stellte keinen eigentlichen Verteidiger des Volkes mehr dar. Der „Kurator”, das zweite neugeschaffene Amt, bedurfte der Ernennung durch den Kaiser, stammte aber aus den lokalen Eliten. Ihm oblag die finanzielle Oberaufsicht über den Haushalt der Stadt, sowie die Macht etwaige finanzielle Beschlüsse mit Gewalt durchzusetzen. Zumeist waren es die Städte, die beim Kaiser um die Ernennung eines Kurators baten, da sie die finanziellen Krisen allein nicht zu bewältigen glaubten.

Final del extracto de 3 páginas

Detalles

Título
Der ordo decurionum - Handout
Universidad
Technical University of Braunschweig
Curso
Die Gesellschaft der römischen Kaiserzeit
Calificación
2,0
Autor
Año
1994
Páginas
3
No. de catálogo
V100218
ISBN (Ebook)
9783638986472
Tamaño de fichero
324 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Handout, Gesellschaft, Kaiserzeit
Citar trabajo
Maik Güneri (Autor), 1994, Der ordo decurionum - Handout, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100218

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