Die Lage der Fabrikarbeiter in der Sicht der preußischen Fabrikgesetzgebung


Elaboración, 2001

6 Páginas


Extracto


Die Lage der Fabrikarbeiter in der Sicht der preußischen Fabrikgesetzgebung

Grundlegende Quelle dieses Referates ist der Aufsatz Günter K. Antons „ Geschichte der preußischen Fabrikgesetzgebung bis zu ihrer Aufnahme durch die Reichsgewerbeordnung“, erschienen in Leipzig, 1891. Der Text Antons ist eine Betrachtung des Zeitraumes von 1818 bis zur Reichsgründung. Er stützt sich auf amtliche Quellen (Gesetzestexte, Verfügungen, Rundschreiben, Statistiken, etc.), beschreibt diese äußerst dezidiert und interpretiert sie. Der inhaltliche Aufbau orientiert sich in seiner Zweiteilung an dem auf zwei Themengebiete beschränkten Inhalt der Gesetzgebung: Jugendschutz und Verbot des Trucksystems

1. Ausgangslage

1.1. Kinderarbeit (1820´er Jahre)

- Lange Arbeitszeiten (bis zu 13 Stunden); Tag- und Nachtschichten
- Mißhandlungen
- Magere Kost
- „Unter Einfluß unsittlichen Handelns“ (Branntwein, Tabak, Unzucht, Spiel, Gewalt, etc.)
- Durch physische Erschöpfung Unaufmerksamkeit in der Schule
- Totale Zahl relativ niedrig, in den wenigen industriellen Zentren jedoch relativ hoch

1.2. Trucksystem

- Auszahlung der Löhne in Waren, teilweise oder komplett
- Kreditierung von Waren: regelmäßige zur Verfügung gestellte Waren oder Leistungen (Wohnung, Beköstigung, etc.) wurden mit dem Lohn verrechnet
- Waren wurden teilweise zu überhöhten Preisen berechnet
- Waren konnten zum Teil vom Arbeiter nicht gebraucht werden (Luxusgegenstände o.ä.) ? Zwang zum unerlaubten Hausierhandel um Bedürfnisse zu decken
- Teilweise Zwang den erhaltenen Geldlohn in fabrikeigenen Geschäften auszugeben

2. Werdegang der Schutzgesetze

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Interessengruppen

3.1. Wirtschaft

Das Hauptargument von Unternehmerseite gegen die Schutzgesetze war die Sorge um die Wettbewerbsfähigkeit der preußischen Wirtschaft, speziell gegenüber England. Mitunter kam es dazu, daß gesetzliche Neuerungen von einzelnen Industriellen unterstützt wurden, wie dies z.B. bei der Einführung des Truckverbotes geschah. Es ist davon auszugehen, das die Beweggründe hierfür weniger im Philantropismus, sondern vielmehr im Verdrängungswettbewerb zu suchen sind. Ähnlich wie beim Truckverbot, waren auch im Bereich der Jugendschutzgesetze die weniger gut gestellten Unternehmen stärker betroffen als ihre reicheren Konkurrenten.

3.2. Arbeiter

Bei der Interessenlage der Arbeiter ist zwischen den Eltern und den Kindern zu unterscheiden. Während die Kinder und Jugendlichen eindeutig von der Entwicklung profitierten, bedeuteten die Gesetze für die Eltern oftmals empfindliche finanzielle Einbußen.

3.3. Staat

Der Staat als einheitliche Interessengruppe existierte in dieser Frühphase der Sozialgesetzgebung nicht. Das einigende Element war die Sorge um die Wettbewerbsfähigkeit Preußens und dem damit verbundenen Volkswohlstand. Bedeutender aber scheint die Kontroverse um die Zukunft des staatlichen Selbstverständnisses. Die konservativen Kräfte versuchten den patriarchalischen Staat, der gesellschaftliche Zustände und Entwicklungen lediglich Kraft seines moralischen Imperativs leitete, zu retten. Eine Gesetzgebung die diesen Staat faßbar machte, ihn auf verschiedene einklagbare Rechte reduzierte, ließ ihn zum Dienstleister werden, der den durch die Industrialisierung einsetzenden Entwicklungsschub im sozio-ökonomischen Bereich Rechnung trägt. Diese Kontroverse war es auch die den langen Zeitraum zwischen dem Wahrnehmen der Kinderarbeitsproblematik in den frühen 20´er Jahren und den ersten rechtlichen Entsprechungen rund zwanzig Jahre später füllte, bzw. bedingte.

„Cirkularrescript des Kultusministers.

Bei der Unterrichtsabteilung des unterzeichneten Ministerii ist zufällig zur Sprache gekommen, daß hin und wieder Kinder in Fabriken und Manufakturen sowohl bei Tage als zur Nachtzeit beschäftigt werden. Dieser Gegenstand ist in medizinisch-polizeilicher Hinsicht so wichtig, daß anscheinend eine nähere gesetzliche Bestimmung notwendig werden wird. Um aber die erforderlichen Materialien dazu zuvörderst zu sammeln, wird die Königliche Regierung hierdurch veranlaßt, nachstehende Fragen, insofern es die Verhältnisse und Umstände gestatten, baldmöglichst zu beantworten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Übrigens wird, wenn der Fall im Departement der Königlichen Regierung nicht vorkommen sollte, daß Kinder in Fabriken beschäftigt werden, einer Vacat-Anzeige entgegengesehen.

Berlin, 26. Juni 1824

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. Von Altenstein.“

Quelle f ü r alle Texte: G.K. Anton: Geschichte der preu ß ischen Fabrikgesetzgebung bis zu ihrer Aufnahme durch die Reichsgewerbeordnung, S.167 f. In: Gustav Schmoller (Hrsg.): Staats- und socialwissenschaftliche Forschungen, Bd. 11, Leipzig 1892

„Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken

§ 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- oder Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden.

§ 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen Schulunterricht genossen hat oder durch ein Zeugnis des Schulvorstandes nachweiset, daß er seine Muttersprache geläufig lesen kann und einen Anfang im Schreiben gemacht hat, darf vor zurückgelegtem sechzehnten Jahre zu einer solchen Beschäftigung in den genannten Anstalten nicht angenommen werden.

Eine Ausnahme hiervon ist nur da gestattet, wo die Fabrikherren durch Errichtung und Unterhaltung von Fabrikschulen den Unterricht der jungen Arbeiter sichern. Die Beurteilung, ob eine solche Schule genüge, gebühret den Regierungen, welche in diesem Falle auch das Verhältnis zwischen Lern- und Arbeitszeit zu bestimmen haben.

§ 3. Junge Leute, welche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen in diesen Anstalten nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden.

Die Ortspolizeibehörde ist befugt, eine vorübergehende Verlängerung dieser Arbeitszeit zu gestatten, wenn durch Naturereignisse oder Unglücksfälle der regelmäßige Geschäftsbetrieb in den genannten Anstalten unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis dadurch herbeigeführt worden ist. Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen und darf höchstens für die Dauer von vier Wochen gestattet werden.

§ 4. Zwischen den im vorigen Paragraphen bestimmten Arbeitsstunden ist den genannten Arbeitern vor- und nachmittags eine Muße von einer Viertelstunde und mittags eine ganze Freistunde und zwar jedesmal auch Bewegung in freier Luft zu gewähren.

§ 5. Die Beschäftigung solcher jungen Leute vor 5 Uhr morgens und nach 9 Uhr abends, sowie an den Sonn- und Feiertagen ist gänzlich untersagt.

§ 6. Christliche Arbeiter, welche noch nicht zur heiligen kommunion angenommen sind, dürfen in denjenigen Stunden, welche ihr ordentlicher Seelsorger für ihren Katechumenen- und KonfirmandenUnterricht bestimmt hat, nicht in den genannten Anstalten beschäftigt werden.

§ 7. Die Eigentümer der bezeichneten Anstalten, welche junge Leute in denselben beschäftigen, sind verpflichtet, eine genaue und vollständige Liste, deren Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik enthaltend zu führen, dieselbe in dem Arbeitslokal aufzubewahren und den Polizei- und Schulbehörden auf Verlangen vorzulegen.

§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sollen gegen die Fabrikherren oder deren mit Vollmacht versehene Vertreter durch Strafen von 1-5 Thalern für jedes vorschriftswidrig beschäftigte Kind geahndet werden.

Die unterlassene Anfertigung oder Fortführung der im § 7 vorgeschriebenen tabellarischen Liste mit zum ersten Male mit einer Strafe von 1-5 Thalern geahndet. Die zweite Verletzung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von 5-50 Thalern belegt. Auch ist die Ortspolizeibehörde befugt, die Liste zu jeder Zeit anfertigen oder vervollständigen zu lassen. Es geschieht dies auf Kosten des Kontravenienten, welche zwangsweise im administrativen Wege beigetrieben werden können. § 9. Durch vorstehende Verordnung werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Verpflichtung zum Schulbesuch nicht geändert. Jedoch werden die Regierungen da, wo die Verhältnisse die Beschäftigung schulpflichtiger Kinder in den Fabriken nötig machen, solche Einrichtungen treffen, daß die Wahl der Unterrichtsstunden den Betrieb derselben so wenig als möglich störe. § 10. Den Ministern der Medizinalangelegenheiten, der Polizei und der Finanzen bleibt es vorbehalten, diejenigen besonderen sanitäts-, bau- und sittenpolizeilichen Anordnungen zu erlassen, welche sie zur Erhaltung der Gesundheit und Moralität der Fabrikarbeiter für erforderlich halten. Die hierbei anzudrohenden Strafen dürfen 50 Thaler Geld- oder eine diesem Betrag entsprechende Gefängnisstrafe nicht übersteigen.“

(Gesetzeskraft durch Kabinettsordre v. 6.4.1839 für alle Landesteile Preußens)

Gesetz vom 16.Mai 1853

§ 1. Die in § 1 des Regulativs vom 9.März 1839 erwähnte Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ist vom 1.Mai 1853 an nur nach zurückgelegtem zehnten, vom 1.Mai 1855 an nur nach zurückgelegtem elften und vom 1.Mai 1854 nur nach zurückgelegtem zwölften Lebensjahre gestattet.

§ 2. Vom 1.Oktober 1853 dürfen junge Leute unter sechzehn Jahren bei den in § 1 des Regulativs gedachten Anstalten nicht weiter beschäftigt werden, wenn ihr Vater oder Vormund dem arbeitgeber nicht das in § 3 erwähnte Arbeitsbuch einhändigt.

§ 3. Das Arbeitsbuch wird auf den Antrag des Vaters oder Vormundes des jugendlichen Arbeiters von der Ortspolizeibehörde erteilt und enthält:

1. Name, Alter, Religion des Arbeiters,
2. Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes,
3. das in § 2 des Regulativs erwähnte Schulzeugnis,
4. eine Rubrik für die bestehenden Schulverhältnisse,
5. eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintritts in die Anstalt,
6. eine Rubrik für den Austritt aus derselben,
7. eine Rubrik für die Revisionen.

Der Arbeitgeber hat dieses Arbeitsbuch zu verwahren, der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vormund wieder auszuhändigen. § 4. Jugendliche dürfen bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre täglich nur sieben Stunden bei den in § 1 des Regulativs gedachten Anstalten beschäftigt werden; für dieselben genügt ein in dieser Arbeitszeit nicht einzurechnender dreistündiger Schulunterricht.

Sollte durch die Ausführung dieser Bestimmung bereits bestehenden Anstalten die nötige Arbeitskraft entzogen werden, so ist der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Unterrichtsangelegenheiten auf bestimmte Zeit Ausnahmevorschriften zu erlassen. § 5. Die nach § 4 des Regulativs den jugendlichen Arbeitern zu gewährende Muße von einer Viertelstunde vorund nachmittags wird auf eine halbe Stunde festgestellt.

§ 6. Die in § 6 des Regulativs auf 5 Uhr morgens bis 9 Uhr abends festgestellten Grenzen der Tagesarbeit werden auf 5½ Uhr morgens und 8½ Uhr abends bestimmt.

§ 7. Jede unter vorstehende Bestimmungen fallende Beschäftigung jugendlicher Arbeiter muß von dem Arbeitgeber zuvor der Ortspolizeibehörde angemeldet werden. In betreff der beim Erlaß dieses Gesetzes bereits beschäftigten Arbeiter ist diese Anmeldung binnen vier Wochen zu bewirken.

§ 8. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, halbjährlich der Ortspolizeibehörde die Zahl der beschäftigten Arbeiter unter sechzehn Jahren anzuzeigen.

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 dieses Gesetzes werden nach dem ersten, Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3, 7 und 8 nach dem zweiten Absatz des § 8 des Regulativs vom 9.März 1839 bestraft.

Außerdem kann der Richter demjenigen, der binnen fünf Jahren für drei Übertretungsfälle zu drei verschiedenen Malen, sei es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach denen des Regulativs vom 9.März 1839, bestraft worden ist, bei einer ferneren Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes oder des gedachten Regulativs die Beschäftigung junger Leute unter sechzehn Jahren auf eine bestimmte Zeit oder für immer untersagen. Sind in fünf Jahren sechs Übertretungsfälle bestraft worden, so muß auf diese Untersagung und zwar mindestens für die Zeit von drei Monaten erkannt werden. Zuwiderhandlungen gegen ein derartiges gerichtliches Verbot werden mit einem Thaler bis fünf Thaler für jedes Kind und jeden Kontraventionsfall bestraft.

§ 10. Soweit das Regulativ vom 9.März 1839 in Vorstehendem nicht abgeändert worden ist, bleibt dasselbe in Kraft.

§ 11. Die Ausführung dieser Bestimmungen soll, wo sich dazu ein Bedürfnis ergiebt, durch Fabrikinspektoren als Organe der Staatsbehörden beaufsichtigt werden. Diese Inspektoren kommen, soweit es sich um Ausführung dieses Gesetzes und des Regulativs vom 9.März 1839 handelt, alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörde zu. In welcher Weise sie eine stehende örtliche Aufsicht zu bilden, dieselbe zu unterstützen und zu leiten und mit der vorgesetzten Behörde einen fortgehenden Verkehr zu erhalten haben, werden die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, der Unterrichtsangelegenheiten und des Innern bestimmen Die Besitzer gewerblicher Anlagen sind verpflichtet, die auf Grund dieses Gesetzes auszuführenden amtlichen Revisionen denselben zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, zu gestatten.

§ 12. Die in § 11 erwähnten Departementchefs sind mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.

Verbot des Trucksystems in der Allgemeinen Gewerbeordnung

§ 50. Fabrikinhaber sowie alle diejenigen, welche mit Ganz- oder Halbfabrikaten Handel treiben, sind verpflichtet, die Arbeiter, welche mit der Anfertigung der Fabrikate für sie beschäftigt sind mit barem Geld zu befriedigen.

Sie dürfen denselben keine Waren kreditieren.

Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeug und Stoffe zu denen von ihnen anzufertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden.

§ 51. Die Bestimmungen des § 50 finden auch Anwendung auf Familienmitglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Faktoren und Aufseher der dort bezeichneten Personen, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der genannten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

§ 52. Unter Arbeitern (§ 50) werden hier auch diejenigen verstanden, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrikinhaber oder für ihnen gleichgestellte Personen die zu deren Gewerbebetriebe nötigen Ganz- oder Halbfabrikate anfertigen, oder solche an sie absetzen, ohne von dem Verkaufe dieser Waren an Konsumenten ein Gewerbe zu machen.

§ 53. Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §§ 50 bis 52 zuwider anders als durch Barzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in barem Geld verlangen.

§ 54. Verträge, welche den §§ 50 bis 52 zuwiderlaufen, sind nichtig Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrikinhabern oder ihnen gleichgestellten Personen einerseits und Arbeitern andrerseits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien (§50).

§ 55. Forderungen für Waren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern kreditiert worden sind, können von Fabrikinhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Beteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind.

Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken-, Sterbe-, Spar- oder ähnlichen Hülfskasse zu, welche in der Wohnortsgemeinde des beteiligten Arbeiters für diejenige klasse von Arbeitern besteht, zu welcher er gehört. Sind mehrere solcher Kassen vorhanden, so fällt die Forderung allen zu gleichen Teilen zu, in Ermangelung derartiger Anstalten aber der Ortsarmenkasse.

§ 75. Übertretungen der §§ 50 bis 52 werden mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnismäßiger Gefängnisstrafe bestraft. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt.

Die Geldbußen fließen derjenigen Kassen zu, welcher die im § 55 erwähnten Forderungen nach den dort erteilten Vorschriften zufallen.

Jede rechtskräftige Verurteilung wird auf Kosten des Verurteilten durch das Amtsblatt und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchem derselbe und der beteiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben bekanntgemacht.

(Aufgenommen in die Gewerbeordnung im Oktober 1849)

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Detalles

Título
Die Lage der Fabrikarbeiter in der Sicht der preußischen Fabrikgesetzgebung
Universidad
Technical University of Braunschweig
Curso
Arbeitsverhältnisse im 19. und 20. Jahrhundert
Autor
Año
2001
Páginas
6
No. de catálogo
V100223
ISBN (Ebook)
9783638986526
Tamaño de fichero
343 KB
Idioma
Alemán
Notas
Hauptseminar
Palabras clave
Lage, Fabrikarbeiter, Sicht, Fabrikgesetzgebung, Arbeitsverhältnisse, Jahrhundert
Citar trabajo
Maik Güneri (Autor), 2001, Die Lage der Fabrikarbeiter in der Sicht der preußischen Fabrikgesetzgebung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100223

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