Immanuel Kant - Gerechtigkeit in der Staats- und Rechtsphilosophie (Naturzustand)


Presentation / Essay (Pre-University), 2000

2 Pages


Excerpt


Ethik Vortrag

Immanuel Kant Gerechtigkeit in der Staats- undRechtsphilosophie (Naturzustand) lebte von 1724-1804 Kants oberstes Prinzip ist es, daß jeder Mensch vernünftig ist auch im Naturzustand gründet Kant in einer reinen Vernunft, es handelt hierbei um eine rationale Vorstellung eines Zusammenlebens der Menschen bei völligen Abwesenheit äußerer Grenzen, es ist ein Zustand äußerlicher grenzenloser Freiheit

-jeder hat das recht auf Freiheit, eine radikale Freiheit im Naturzustand

- da jeder das tun kann was er will, geht er das Risiko ein, andere Menschen in ihrer Freiheit einzuschränken und auch selber eingeschränkt zu werden. n der einzige weg der Willkür der Naturzustandes zu entkommen, ist sich mit allen dahingehend zu vereinigen, sichöffentlich, gesetzlich und äußeren Zwängen zu unterwerfen.

- Freiheit verlangt notwendigerweise nach Recht.

- Recht ist nur dann recht wenn es mit Zwang durchgesetzt wird.

- das Rechtsgesetz bietet den Rechtsgrund zur Unrechtsabwehr

- denn: Zwar ist jede Unrechtshandlung als Eingriff in meine Freiheit Zwang, nicht aber jeder Zwang ist Unrecht.

- er ist es dann nicht, wenn er der Abwehr einer Unrechtshandlung dient

- der Eintritt in eine bürgerliche Gesellschaft schafft Rechtssicherheit.

- positives Recht hat auch heute noch die Aufgabe Rechtssicherheit zu schaffen n In Gegensatz zum heute vorherrschenden Staatsverhältnis hat für Kant der Sozial- und Wohlfahrtsstaat nicht den Rang pol. Gerechtigkeit. n er darf deshalb nirgendwo zu Lasten des Rechtsstaates entwickelt werden n sobald der Staat die freiheitssicherung zugunsten Glücksbeförderung aufgibt oder auch nur lockert, wird er ungerecht

- das positive, staatlich gesetzte Recht, dasöffentlich Recht, wird durch dieöffentliche Gerechtigkeit bestimmt und durch eine Recht ausübende Gewalt gesichert.

- nicht Privatpersonen obliegt es zu entscheiden was Recht ist, sondern deröffentlichen Gewalt, da her der Rechtszustand hat Staatscharakter n die gesetzgebende Gewalt kann nur dem vereinten Willen des Volkes zukommen.

- somit glaubt Kant die Ungerechtigkeit ausgeschlossen zu haben, da sich selbst niemand Unrecht zufügen würde.

- Eigentum und Tausch

- er sagt, jeder Vertrag beispielsweise der Tausch von Ware gegen Geld, ist solange gerecht, wie die Partner freiwillig und ohne Betrug handeln. n „Jeder, der mich an den mir rechtlichen Handlungen hindert, tut mir unrecht“ n Eigentum ist frei zuverfügen

- Eigentum ist eine Institution, deren begriff und Rechtfertigung bis heute ein grundproblem der Politik und ihrer philosophischen Reflexion darstellt n Das Eigentum erweitert gewissermaßen den eigenen Leib über seine natürlichen grenzen hinaus und bezeichnet zugleich allen anderen eine Grenze ihres Verfügungsraumes, ihrer Freiheit.

- privates Eigentum bedeutet Macht ( über die Sachen die mir gehören)

- schließt nicht aus freiwillig auf Eigentum zu verzichten ( Leben im Kloster) n im Widerspruch zur Vernunft steht nach Kant allein ein rechtliches verbot, also ein erzwungener Verzicht auf jede Art von persönlichen Eigentum n begründet die Institution des Eigentums mit rein rationale Gründe n reine praktische Vernunft kennt keine andere als formale Gesetze n daher kann sie die Gegenstände nicht in legitime oder illegitime einteilen n entweder alle verbieten oder alle zulassen

- also müssen nach Kant alle Gegenstände ohne Einschränkung als mögliche Eigentumstitel zugelassen werden

- die ursprüngliche Besitznahme eines bestimmten teils des Gemeindeeigentums läßt sich als Bemächtigung denken

- denn bei der Bemächtigung handelt es sich erstens nicht um ein Wegnehmen, sondern um die ursprüngliche Aneignung eines Gegenstandes, der noch keinen einzelnen gehört

- zweitens zählt nicht die Gewalt, sondern der zeitliche Vorrang

- denn „ alle Menschen sind ursprünglich im rechtmäßigen Besitz des Bodens, da haben sie ein Recht, da zu sein, wohin sie die Natur oder der Zufall hingesetzt hat.

- niemand ist verpflichtet, sich des Eingriffes in die Rechte anderer zu enthalten, genauso wenig wie er von den Eingriffen anderer, von ihrer Gewalt sicher ist.

- ebenfalls eine bloße Vernunftsidee ist der Naturzustand- herrscht Rechtlosigkeit nicht Ungerechtigkeit.

Excerpt out of 2 pages

Details

Title
Immanuel Kant - Gerechtigkeit in der Staats- und Rechtsphilosophie (Naturzustand)
Author
Year
2000
Pages
2
Catalog Number
V100287
ISBN (eBook)
9783638987165
File size
334 KB
Language
German
Keywords
Immanuel, Kant, Gerechtigkeit, Staats-, Rechtsphilosophie
Quote paper
Christiane Bönisch (Author), 2000, Immanuel Kant - Gerechtigkeit in der Staats- und Rechtsphilosophie (Naturzustand), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100287

Comments

  • guest on 9/16/2001

    gut.

    Richtige gute Erläuterungen Kants Grundgedanken

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Title: Immanuel Kant - Gerechtigkeit in der Staats- und Rechtsphilosophie (Naturzustand)



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