Die Claassen-Affäre zur Fußball-WM 2006. Das Urteil und seine Auswirkungen auf den Profifußball


Research Paper (undergraduate), 2021

24 Pages, Grade: 2.0


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Theoretische Hintergründe
2.1 Sponsoring
2.2 Hospitality
2.3 Rechtlicher Hintergrund - Nennenswerte Paragraphen
2.3.1 Paragraph § 333 StGB - Vorteilsgewährung
2.3.2 Paragraph § 334 StGB - Bestechung und § 334 StGB Bestechung im geschäftlichen Verkehr

3. Der Fall Claassen zur Weltmeisterschaft 2006
3.1 Die Prozesse und einfließende Faktoren
3.1.1 Der Prozess vor dem Landgericht und das Urteil des BGH
3.1.2 Einfließende Faktoren während des Prozesses
3.2 Problematik des Urteils

4. Maßnahmen nach dem Urteil
4.1 Die Selbstverpflichtungserklärung des DFB und der DFL
4.2 Der Leitfaden der Sponsorenvereinigung „S20“

5. Auswirkungen damals bis heute

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Es ist unbestritten, dass Hospitality und Sponsoring einen Stellenwert in der Sportwelt eingenommen haben, den man zum Jahrtausendwechsel so hätte nicht Vorhersagen können. So lag die Wirtschaftskraft des Sponsorings in Verbindung mit dem Sport 2015 bei ungefähr 4,5 Milliarden Euro. Seit 2010 ist das ein Anstieg von mehr als 14 Prozent (vgl. BMWI, 2018, S. 22). Für die Unternehmen ergaben sich viele Gründe, warum sie die Vereine auch weiterhin finanziell unterstützen sollten. Zum einen entwickeln die Sportvereine immer innovativere Konzepte, um ein exklusives und effizient organisiertes Hospitality-Event organisieren zu können, zum anderen bleibt Hospitality eines der effektivsten Werkzeuge, Kontakte in einer lockeren und ungezwungenen Umgebung zu knüpfen und zu pflegen. Die Tatsache, dass bei den Sponsoringausgaben der Unternehmen nahezu 60% der Fußball einnimmt, (vgl. BMWI, 2018, S. 24) ist wenig überraschend. Durch die enorme mediale Reichweite, die der Fußball als Volksportart Nummer eins in Deutschland entwickelt hat, ist es das lukrativste Umfeld, Sponsoring und Hospitality zu betreiben.

Für das Sportsponsoring, aber vor allem für das Hospitality-Angebot im deutschen Fußball brachte die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland nochmals eine enorme Weiterentwicklung mit sich. Im ganzen Land wurden neue Stadien gebaut, die mit modernster Technik ausgestattet worden sind und erstmals das Konzept der Hospitality integriert hatten. So wurde die für die WM entstandene Allianz Arena in München mit 2.152 „Business Seats" erbaut, die für die 106 VIP Logen vorgesehen sind (vgl. Allianz Arena, o. J.). Der Großteil dieser Logen verfügt über ein exklusives Angebot an Getränken und Speisen sowie ein Entertainmentangebot für die Gäste. Der Preis dieser Logen liegt oft im sechsstelligen Bereich, man schätzt die ungefähren Kosten einer Loge auf 90.000 bis 240.000 Euro (vgl. SZ, 2010).

Die Hospitality zusammen mit dem Sponsoring ist somit fest in den Strukturen des Breitensports sowie des professionellen Sports verankert. Die WM 2006 brachte jedoch eine Affäre hervor, die den bisherigen Standard der Hospitality von Grund auf veränderte. Die Rede ist von der Claassen-Affäre im Zusammenhang mit dem Energiekonzern EnBW und Einladungen an hochrangige Politiker. Mehrere Prozesse in den Jahren 2007 und 2008 brachten neue Regelungen hervor, die einen sichereren rechtlichen Rahmen für die Sponsoringunternehmen geben sollten. Damit wollte man verhindern, dass Unternehmen nicht erneut die Fehler begehen, die EnBW begangen hat. Damit schaden sie nämlich nicht nur sich selbst, sondern auch der Integrität des Sportes, in denen sie wirken.

Die Arbeit beleuchtet den Verlauf des Prozesses, wie es zur Anklage kam und welche rechtlich relevanten Gesetze verletzt wurden. Außerdem wird untersucht, welche Maßnahmen die Branche ergriff, um präventiv solchen Ereignissen entgegenzuwirken.

2. Theoretische Hintergründe

Das Ziel dieses Kapitels wird sein, Begriffe, die im späteren Kontext von größerer Bedeutung sind, vorzustellen und sie zu definieren. Darunter fallen die mit der Claassen- Affäre direkt verbundenen Stichworte (Sport-) Sponsoring sowie Hospitality. Auch werden kurz die relevanten Paragrafen des Strafgesetzbuches vorgestellt, gegen die Herr Claassen verstoßen haben soll beziehungsweise die für den Prozess entscheidend waren. Eine tiefergehende rechtliche Bewertung erfolgt nicht, es sollen lediglich die Kernaussagen der jeweiligen Gesetzestexte ersichtlich werden.

2.1 Sponsoring

Ursprünglich wurde der Begriff aus dem Englischen in den deutschen Sprachgebrauch übernommen. Heutzutage ist der Begriff des Sponsorings weit gefächert. Das grundlegende Verständnis für diesen Begriff ist ein geschäftliches Verhältnis eines Wirtschaftsunternehmens, welches durch finanzielle Mittel eine Institution aus Kultur, Kunst oder Sport unterstützt. Manfred Bruhn, Professor für Marketing und Unternehmensführung an der Universität Basel, definiert den Begriff Sponsoring wie folgt: „Sponsoring bedeutet die Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten, die mit der Bereitstellung von Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch Unternehmen zur Förderung von Personen und/oder Organisationen im sportlichen, kulturellen und/oder sozialen Bereich verbunden sind, um damit gleichzeitig Ziele der Unternehmenskommunikation zu erreichen" (Bruhn, 1991, S. 21).

Weiter beschreibt Bruhn Sponsoring als ein Konstrukt, das auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung beruht. Meistens stellt die Leistung des Sponsors eine finanzielle Leistung dar, als Gegenleistung erwartet er nun beispielsweise Werbemöglichkeiten jeglicher Art, aber auch die Nutzung gewisser Hospitality-Möglichkeiten, auf die in Kapitel 2.2 näher eingegangen werden. Bruhn definiert den Wirkungsbereich des Sponsorings in den Feldern des Sports, der sozialen Projekte oder von Kulturangeboten jeglicher Art. Damit verdeutlicht er, dass durch die Auswahl dieser Bereiche neben dem Erwerb von Werbemöglichkeiten auch ein Fördergedanke im Hintergrund steht. Daher suchen sich Unternehmen meist Vereine oder Veranstaltungen aus, die mit der eigenen Firmenphilosophie vereinbar sind. Somit stellt Sponsoring laut Bruhn einen festen Teil der Unternehmenskommunikation dar, die idealerweise mit anderen Unternehmenszweigen kooperieren soll, da Sponsoring als Kommunikations-Tool eine Möglichkeit bietet, beispielsweise Marketingstrategien umzusetzen. Laut Bruhn muss dem Sponsoring eine systematische Planung vorausgehen. Um die Ziele des Sponsorings zu erreichen, muss nach der Planung und der Ausführung auch kontrolliert und evaluiert werden, ob die genannten Ziele erreicht worden sind (vgl. Bruhn, 1991, S. 20 ff.).

Sponsoring ist die permanente „Suche nach neuen Möglichkeiten, mit ihren Zielgruppen in Kontakt zu treten" (Bruhn, 2017, S. 18). Dabei nutzt das Unternehmen das positive Umfeld desjenigen, den das Unternehmen sponsort. Dadurch tritt dem Fan, Zuschauer oder Beobachter neben dem Verein o. ä. auch das Unternehmen in Erscheinung, welches mit positiven Emotionen in Verbindung gebracht wird, beispielsweise bei einem Sieg. Bruhn macht dabei die Dringlichkeit der Nutzung dieser Sponsoringmöglichkeiten klar, da Aspekte wie die Informationsüberlastung durch übermäßiges Angebot oder generell sinkendes Interesse an Mediawerbung für Unternehmen immer mehr zum Problem werden. Daher muss mit den Kunden in seiner Freizeit über das Sponsoring in Kontakt getreten werden (vgl. Bruhn, 2017, S. 18).

Eine Kommunikationsmöglichkeit des Sponsorings stellt die Hospitality dar. Vor allem im Sport stellt die Bereitstellung von Hospitality-Möglichkeiten in der Arena eine Möglichkeit dar, exklusiven Sponsoren Räumlichkeiten zu bieten, Kontakte zu pflegen und weiter Kommunikation betreiben. Dazu wird nun näher der Begriff der Hospitality erläutert.

2.2 Hospitality

Wie der Begriff des Sponsorings stammt auch Hospitality ursprünglich aus dem Englischen und ist mit „Bewirtung" oder „Gastlichkeit" gleichzusetzen. Bezogen auf den Sport wird von „Hospitality-Rechte-Inhabern" gesprochen, diese können Verbände bzw. Vereine sein, aber auch Ausrichter von Sportveranstaltungen (vgl. Bezold et al., 2012, S. 179). Unter das Recht der Hospitality fallen, wie der Übersetzung ins Deutsche bereits zu entnehmen ist, die Bewirtung der Zuschauer im Tribünenbereich. Da jeder Stadionbesucher die Möglichkeit hat, sich mit Speisen zu versorgen, liegt der Unterschied zur Hospitality in der Personengruppe: es werden lediglich „besondere Personengruppen in speziell dafür vorgesehenen Räumlichkeiten mit attraktiven Sitzplatzkategorien [versorgt]" (Bezold et al., 2012, S. 179). Die Bedeutung der Hospitality im heutigen Fußball Business lässt sich in den Anteilen am Gesamtumsatz ablesen. In der Spielsaison 2018/19 erzielte die DFL mit ihrer höchsten deutschen Spielklasse einen Rekordumsatz von 4,02 Milliarden Euro (vgl. DFL, 2020). Ein großer Anteil von 845,4 Millionen Euro beinhaltet der Posten Werbung, unter den auch Sponsoring fällt, der wiederum beinhaltet auch die Umsätze aus der Hospitality. In einem Interview mit „t-online" schätzte Infront-Chef Marco Sautner den Anteil der Hospitality an den Sponsoringumsätzen auf ungefähr 40% (vgl. t-online, 2020), das würde knapp der Hälfte der 845 Millionen Euro entsprechen. Infront ist eines der größten international agierenden Sportmarketingunternehmen mit Sitz in der Schweiz. Allein der Posten Werbung/Sponsoring nimmt 21% am Gesamtertrag ein, knapp die Hälfte davon wurde dabei durch die Hospitality-Angebote der Bundesligisten eingenommen.

Aus unternehmerischer Sicht wird Hospitality meist als „Relationship Marketing" eingesetzt. Zielgruppen sind zumeist Kunden und Partner, zu denen das Unternehmen langfristig sichere Verbindungen aufbauen will. Die Hospitality-Maßnahmen werden unterstützt durch exklusive Location- und Verpflegungsauswahl der Veranstalter und können so dem Unternehmen folgende Möglichkeiten bieten: „Kontaktaufnahme, Kontaktpflege, Kundenbindung, Neukundengewinnung, Imageverbesserung, Entwicklung von Geschäftsideen, Emotionalisierung von Produkten/Dienstleistungen, Networking, die Initiierung gemeinsamer Projekte und allgemeine Lobbyarbeit" (Sportfive, 2009; zit. nach Bezold et al., 2012, S. 183). Vor allem der letzte Punkt Lobbyarbeit und das zuvor erwähnte Relationship Marketing werden für den später im Mittelpunkt stehenden Prozess entscheidend sein.

Im von Gerd Nufer veröffentlichten Buch „Marketing im Sport" werden die einzelnen Bereiche des Sportmarketings thematisiert, so auch ein ganzes Kapitel über Hospitality im Sport, verfasst durch die Autoren Digel und Fahrner. Sie verstehen Hospitality als „eigenständiges Produkt" (Nufer et al., 2013, S. 208) mit enormem Gewinnpotential. Fahrner und Digel setzen bei der Durchführung der Hospitality eine „strategische Planung, operative Umsetzung und Erfolgskontrolle" (Nufer et al., 2013, S. 208) voraus, da bei Hospitality-Events Personen eingeladen sind, die für das Unternehmen von erhöhter Bedeutung sind und diese Veranstaltungen mit gewissen Erwartungen verbunden werden. Auch das Unternehmen von Claassen, welches später vorgestellt wird, hatte zur WM eine Liste der „Very Important Persons" (VIP), die später Einladungen für einige WM-Standorte erhalten sollten. Dass diese Unterscheidung von normalen Stadionbesuchern hin zu VIPs geschieht, führen die Autoren Fahrner und Digel auf die „gesellschaftliche Entwicklung und Veränderung" (Nufer et al., 2013, S. 209) zurück. Dieser Aspekt lässt seit längerem eine Debatte aufkommen, da es normalen Stadionbesuchern schwer zu vermitteln ist, dass das Hospitality-Erlebnis, welches sich enorm von dem eines normalen Besuchers unterscheidet, meist kostenlos für die VIPs oder eingeladenen Personen sind. Der Stadionbesucher hingegen muss selbst für eine Eintrittskarte und seine Versorgung mit Speisen und Getränken aufkommen, oft liegen die Beträge in höheren Bereichen, abhängig von der Bedeutung des sportlichen Anlasses.

Die Claassen-Affäre hatte nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes weitreichende Folgen für die komplette Branche und die weitere Handhabung der Hospitality. So wurde die komplette Rechtslage hierzu überarbeitet, es kam zu mehreren Vereinbarungen zwischen Verbänden und Vereinen wie z.B. der Selbstverpflichtungserklärung von DFB und DFL 2011, bei der die zukünftigen Regeln der Einladungspraxis festgelegt wurden. Ziel war es, rechtliche Grauzonen, wie im Fall Claassen, gar nicht erst entstehen zu lassen, wenn ein Unternehmen Einladungen ausspricht. „Die Vermarktung von VIP- Logen und Business-Seats ist ein wesentlicher Finanzierungsbaustein für Profiklubs, die zum Teil immense Investitionskosten in die eigene Stadioninfrastruktur getätigt haben und daher Planbarkeit benötigen" (DFB, 2016), so der Vorsitzende der DFL- Geschäftsführung Christian Seifert. Um weiter auf die Rechtslage im Bereich der Hospitality einzugehen, werden nun im Kapitel 2.3 relevante Paragrafen der Gesetzestexte vorgestellt.

2.3 Rechtlicher Hintergrund - Nennenswerte Paragraphen

Der Fall Claassen hatte gezeigt, dass rechtliche Grauzonen bei der Ausübung von Hospitality und Sponsoring der Unternehmen entstehen können. Die Staatsanwaltschaft klagte den damaligen Vorstand daraufhin an, die relevanten Paragraphen des Prozesses werden im Anschluss vorgestellt und deren Inhalt kurz zusammengefasst.

2.3.1 Paragraph § 333 StGB - Vorteilsgewährung

Einer der Hauptanklagepunkte der Staatsanwaltschaft stellte der Vorwurf der Vorteilsgewährung durch Herrn Claassen dar. Für unseren Fall wird nur der relevante Ausschnitt des Paraphen vorgestellt: „Wer einem [...] für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten [...] für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (dejure, o. J.; zit. nach StGB, 2015). Man macht sich demnach strafbar, wenn eine im Auftrag des Staates arbeitende Person bevorzugt wird, und diese Bevorzugung in irgendeiner Weise mit einer Dienstausübung in Verbindung gebracht werden kann, da dann die Rede von der Vorteilsgewährung sein kann. Im Falle Claassen stand der Vorwurf im Raum, der Ex-EnBW Chef hätte Politikern Vorteile gewährt und hätte sie durch die Geschenke, die versendet wurden, versucht zu bestimmten Entscheidungen zu lenken. Dieses Lenken führt uns zum nächsten Paragraphen.

2.3.2 Paragraph § 334 StGB - Bestechung und § 334 StGB Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Der Prozess führte zu der Frage, ab wann nicht mehr nur von normalen Sponsoring die Rede sein kann und ab wann von Bestechung seitens des Unternehmens ausgegangen werden muss. Das Strafgesetzbuch macht hierzu im Abschnitt Straftaten im Amt folgende Aussage: „(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser bei der Handlung seine Pflichten verletzt" (dejure, o. J.; zit. nach StGB, 2015). Näher bzw. spezifischer geht Paragraph 299 des Strafgesetzbuches darauf ein, er beschreibt die „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" (dejure, o. J.). Demnach würden bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe drohen, falls ein Beauftragter des Unternehmens, wie im Fall Claassen „einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge" (dejure, o. J.; zit. nach StGB, 2015). Alle drei Gesetzestexte wurden 2015 im Rahmen der Korruptionsbekämpfung neugefasst und traten noch im selben Jahr in Kraft.

Beide Paragraphen sagen im Grunde dasselbe aus: Von Bestechung ist die Rede, sobald jemand in eine gewisse Vorleistung tritt, und damit vom Partner eine Gegenleistung erwartet. Diese Gegenleistung können Waren, Dienstleistungen oder auch Entscheidungen, die dem Unternehmen nutzen können, darstellen.

Im Fall Claassen traf letzteres zu, da durch Geschenke versucht wurde, eine politische Entscheidung für das Unternehmen zu lenken. In Kapitel 3 werden die Intentionen des Unternehmens und seinem Vorstand verdeutlicht sowie der ganze Prozess bis zum letztendlichen Urteil vorgestellt.

3. Der Fall Claassen zur Weltmeisterschaft 2006

Der Fall wurde von zwei Gerichten bewertet. Das erste Urteil fällte das Landgericht Karlsruhe, daraufhin nahm sich der Bundesgerichtshof (BGH) ebenfalls des Falles an. Nachfolgend werden die geschehen Ereignisse kurz zusammengefasst. Der damalige Chef des baden-württembergischen Energiekonzerns EnBW Utz Claassen hatte in der Weihnachtspost 2005, in dem Jahr vor der Heim-Weltmeisterschaft 2006, sieben hochrangigen Politikern Tickets zu Spielen in Stuttgart oder Berlin zukommen lassen (vgl. Süddeutsche Zeitung, 2010). Problematisch waren diese Geschenke, da die beschenkten Politiker in unterschiedlichen Zusammenhängen für EnBW von Interesse waren, „etwa bei atomrechtlichen Genehmigungsverfahren“ (Spiegel, 2008). Einer der beschenkten Politiker war der damalige baden-württembergische Ministerpräsident Günther Oettinger. Der Vorwurf stand nun im Raum, dass durch die Verschenkung dieser Ticktes im Wert von 220-280€ Politiker gelenkt worden wären, Entscheidungen hinsichtlich des Atomabkommens zu treffen, von denen EnBW profitiert hätte.

Die Tatsache, dass die Firma EnBW Sponsor der WM war, stellte die Gerichte vor Schwierigkeiten. Im Rahmen des Sponsoringengagements, EnBW zahlte zwölf Millionen Euro, um Sponsor der WM zu werden (vgl. Süddeutsche Zeitung, 2010), durfte das Unternehmen Tickets für ihre Logen verschenken. Das Hauptargument der Verteidigung bestand also in der Behauptung, dass die Tickets im Rahmen des Sponsorings verschenkt worden wären. Ebenfalls konnte argumentiert werden, dass „die Mitglieder der Landesregierung über das Kartenkontingent des Landes ohnehin freien Zutritt gehabt hätten“ (Süddeutsche Zeitung, 2010).

Nachdem das Landgericht Karlsruhe zum Urteil kam, es läge keine unrechte Vorteilsnahme vor, ging der Fall vor den BGH. Dieser sah den Fall kritischer als das Landgericht, war jedoch teilweise an das Urteil aus Karlsruhe gebunden. Es bezeichnete das Urteil zwar als „nicht sehr stabil, hält aber noch einer revisionsrechtlichen Prüfung Stand“ (Spiegel, 2008). Das bedeutet, dass der BGH das Urteil des Landgerichts nicht ohne weiteres umdrehen darf, solang alle entscheidenden Kriterien überprüft worden sind. Der Vorsitzende des Ersten BGH-Strafsenats, Armin Nack, machte bei der Urteilsverkündung jedoch deutlich, dass „unter dem Deckmantel des Sponsoring keine unlauteren Motive verfolgt werden dürfen“ (Spiegel, 2008). Nicht zuletzt bezeichnete das BGH das Urteil bzw. die Überzeugungen, die zu diesem Urteil führten, als lebensfremd. Claassen bedankte sich bei der damaligen, für die Atomaufsicht zuständige, CDUUmweltministerin Tanja Gönner für die Zusammenarbeit. Dass seitens der Protokollabteilung von EnBW ein Ticket zu der Karte dazugelegt wurde, habe Claassen demnach nicht gewusst.

3.1 Die Prozesse und einfließende Faktoren

Nachfolgend werden die zusammenhängenden Verhandlungen aus Karlsruhe und beim BGH in die Geschehnisse eingeordnet, außerdem wird auf einige wegweisende Faktoren näher eingegangen.

[...]

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Details

Title
Die Claassen-Affäre zur Fußball-WM 2006. Das Urteil und seine Auswirkungen auf den Profifußball
College
University of Applied Management
Grade
2.0
Author
Year
2021
Pages
24
Catalog Number
V1003691
ISBN (eBook)
9783346383198
ISBN (Book)
9783346383204
Language
German
Keywords
WM 2006, Korruption, Claassen, Bestechung, Vorteilsgewährung, Sponsoring, Hospitality
Quote paper
Bastian Walter (Author), 2021, Die Claassen-Affäre zur Fußball-WM 2006. Das Urteil und seine Auswirkungen auf den Profifußball, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1003691

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