Gestaltungsmaßnahmen zur Absenkung der Verwaltungsvermögensquote


Bachelorarbeit, 2020

34 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften
2.1. Ermittlung des begünstigungsfähigen Vermögens
2.2. Der 90 %-Test als Fallbeil des begünstigten Vermögens
2.3. Identifikation von Verwaltungsvermögen
2.4. Verschonungsmodelle

3. Gestaltungsansätze zur Senkung der Verwaltungsvermögensquote
3.1. Entwicklung der Gestaltungsmöglichkeiten
3.2. Vorausschauende Planung als Gestaltungsgrundlage
3.3. Umschichtung von Verwaltungsvermögen in Finanzmittel
3.4. Investitionsklausel im Erbfall § 13b Absatz 5 ErbStG
3.5. Poolvereinbarung
3.6. Die „Oldtimer-GmbH"
3.7. Die Unternehmensbewertung als Stellschraube der Verwaltungsvermögensquote

4. Resümee

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ist- und Planwerte der Jahresüberschüsse und der Gewinnverwendung

Abbildung 2: Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Abbildung 3: Unternehmensbewertung nach IDW S1

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuern zahlen. Die Kenntnis aber häufig."

Amschel Meyer Rothschild (1744 - 1812), deutscher Adliger und Bankier

Die Kenntnis des aktuellen Steuerrechts und deren Umsetzung wird in der Steuerberatung genutzt, um für den Steuerpflichtigen unter Gebrauch aller zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten jene auszuwählen, die zur größtmöglichen Steuerersparnis führt. Dabei gehen Gestaltung und missbräuchliche Ausnutzung oft fließend ineinander über. Der Steuergesetzgeber versucht dieser missbräuchlichen Ausnutzung durch Steuerreformen entgegenzuwirken und auf diese Weise zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch strategische Gestaltung in den Genuss von Steuervorteilen gelangen, die ihnen nicht zugedacht waren. Auch das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist geprägt von der Problematik der Steuervermeidung.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht vor, durch § 13a und § 13b ErbStG Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen besondere steuerliche Begünstigungen zu gewähren. Dass dem Betriebsvermögen ein besonderer Stellenwert in Bezug auf das Gemeinwohl der Gesellschaft zugesprochen wird, resultiert aus dem Umstand, dass es für die Bereitstellung von Arbeitsplätzen unverzichtbar ist.1

Diese Begünstigung wurde insbesondere in der Vergangenheit häufig exzessiv ausgenutzt, indem beispielsweise Privatvermögen als Betriebsvermögen verschleiert wurde, um dessen steuerliche Vorteile zu genießen. Ein ehemals populäres Beispiel ist die sogenannte Cash-GmbH.

Das Modell zeichnete sich dadurch aus, dass hohe Geldbeträge in eine eigens dafür gegründete GmbH oder GmbH & Co. KG eingelegt wurden. Anschließend konnte das Geld unter gewissen Voraussetzungen, steuerneutral vererbt oder verschenkt werden, da es zum Betriebsvermögen der GmbH/GmbH & Co. KG gehörte.2

Dieser Praktik sollte im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2013 ein Riegel vor-geschoben werden, was jedoch auf Grund der Uneinigkeit zwischen Bundesrat und Bundestag zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelang, und etwas später durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 06.06.2013 nachgeholt wurde.3 Weitere Gestaltungsoptionen fanden ihr Ende durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014, demzufolge der Umfang der Gestaltungsmöglichkeiten, die §§ 13a und 13b ErbStG mit sich brachten, nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar seien. In diesem Urteil wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung diesbezüglich zu treffen.4

Die geforderte Neuregelung kam in Form einer Erbschaftsteuerreform am 4. November 2016 und trat rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.

Trotzt zunehmender Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten bleiben in der Praxis weiterhin einige Ansätze zur Steuergestaltung erhalten. Da sie aber wesentlich subtilerer Natur als die Gründung einer Cash-GmbH sind, sind diese Gestaltungsmöglichkeiten nur auszuschöpfen, indem man auf die konkrete Struktur des jeweiligen Betriebsvermögens eingeht.

Das Betriebsvermögen lässt sich gemäß dem ErbStG in produktives Betriebsvermögen und nicht produktives Verwaltungsvermögen aufteilen. Dabei gehören zum produktiven Betriebsvermögen all jene Güter, die dem operativen Geschäft des Unternehmens dienen und daher vom Gesetzgeber als begünstigungswürdig angesehen werden.5

Das Verwaltungsvermögen hingegen steht nicht direkt im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen, sondern verfolgt eher den Zweck der Kapital- verzinsung.6

Die Verwaltungsvermögensquote gibt an, welchen Anteil das Verwaltungsvermögen in Bezug auf den Wert des gesamten Betriebsvermögens ausmacht. Sie berechnet sich durch die Division des Wertes des gesamten Verwaltungsvermögens durch den Wert des Betriebsvermögens.

In Abhängigkeit von der Höhe dieser Quote können Betriebe sich für verschiedene Steuerverschonungsmodelle entscheiden. Ist die Quote hoch, fallen die möglichen Steuerverschonungsabschläge geringer aus, bis hin zu einer kompletten Besteuerung des Betriebsvermögens ohne jeglichen Verschonungsabschlag. Darüber hinaus ist der Teil des Betriebsvermögens, der zum Verwaltungsvermögen gehört weitgehend von Steuerverschonungen ausgenommen und unterliegt somit der Regelbesteuerung. Aus diesen Gründen ist die Absenkung der Verwal- tungsvermögensquote ein erstrebenswertes Ziel in der Steuerberatung beziehungsweise für betroffene Steuerpflichtige.

Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die nach aktueller Rechtslage (noch) möglichen Gestaltungsmaßnahmen zur Absenkung der Verwaltungsvermögensquote zu identifizieren und anschaulich darzustellen. Dieses Gestaltungspotential bildet die Grundlage, um Steuerersparnisse bei der Vererbung oder Verschenkung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften zu erzielen.

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in zwei thematische Abschnitte auf. Zunächst wird ein kurzer Überblick über die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften gegeben, wobei insbesondere auf die Identifikation von Verwaltungsvermögen eingegangen wird. Der Einblick in die momentane steuerrechtliche Situation ist grundlegend für die sich im zweiten Teil anschließende Darstellung von Gestaltungsmaßnahmen zur Senkung der Verwaltungsvermögensquote.

Auf Grund des begrenzten Umfangs dieser Bachelorarbeit wird nicht näher auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Großunternehmen mit begünstigtem Vermögen über 26 Mio. Euro eingegangen sowie auf die Darstellung der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen verzichtet, da in diesen Fällen spezielle Regelungen greifen.

2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften

2.1. Ermittlung des begünstigungsfähigen Vermögens

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich inländisches Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) dient. Der Umfang des inländischen Betriebsvermögens wird in §§ 95 bis 97 Abs. 1 S. 1 Bewertungsgesetztes (BewG) detaillierter benannt. Es umfasst sowohl Vermögen, welches zur Ausübung eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder eines freien Berufs nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG benötigt wird, als auch Vermögen, das sich einer mitunternehmerischen Gesellschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG oder freiberuflichen Gesellschaft nach § 18 Abs. 4 S. 2 EStG zuordnen lässt. Auch eventuell vorhandenes Sonderbetriebsvermögen ist nach § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG einzubeziehen.7 Jedoch ist die Begünstigungsfähigkeit nur gegeben, wenn der vererbte beziehungsweise verschenkte Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in seiner Sachgesamtheit, das heißt samt seiner funktional wesentlichen Betriebsgrundlage, an den Empfänger über geht.8

Darüber hinaus gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Sitz oder Geschäftsleitung sich im Inland, einem EU- oder EWR-Staat befindet, zum begünstigungsfähigen Vermögen, insofern Erblasser oder Schenker über 25% der Anteile der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar in seinem Privatvermögen hielt.9

2.2. Der 90 %-Test als Fallbeil des begünstigten Vermögens

Ob aus dem begünstigungsfähigen Vermögen überhaupt begünstigtes Vermögen werden kann, wird im nächsten Schritt durch den 90 %-Test entschieden, welcher in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG beschrieben ist.

Hierbei wird das nach gewissen Vorgaben berechnete Brutto Verwaltungsvermögen durch den gemeinen Wert des begünstigungsfähigen Vermögens, sprich den Unternehmenswert, geteilt. Das Brutto Verwaltungsvermögen besteht, vereinfach gesagt, aus dem Verwaltungsvermögen inklusive der Finanzmittel ohne Abzug von Schulden, mit Ausnahme von gewissen Schulden, die mit der Altersversorgung im Zusammenhang stehen.10 Auf diese Weise wird der „Bruttowert des Verwaltungsvermögens mit einem Nettounternehmenswert verglichen"11.

Durch die beschriebene Ermittlungsweise fallen Geldbestände ebenso wie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vollumfänglich unter das Verwaltungsvermögen, unabhängig davon, wie hoch die Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind, die auf der Passivseite der Bilanz gegenüberstehen. Beträgt die so ermittelte Quote mindestens 90 %, wird das gesamte übertragene Vermögen von jeglicher Verschonungsmöglichkeit ausgeschlossen.12 Die vom Gesetzgeber als besondere Missbrauchsvorschrift angedachte Regelung ist jedoch dahingehend als problematisch anzusehen, dass insbesondere Unternehmen mit einer hohen Fremdkapitalquote und einem eher niedrigen Unternehmenswert sowie hohen Forderungen auf der Aktivseite benachteiligt sind. Solch eine Vermögensstruktur ist beispielsweise oftmals bei Handelsunternehmen anzutreffen.13

2.3. Identifikation von Verwaltungsvermögen

Wurde die 90 %-Grenze nicht überschritten, so ist nun das begünstigte Vermögen zu ermitteln, welches später für die Inanspruchnahme möglicher Verschonungsmodelle entscheidend ist.

Gemäß § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG gilt als begünstigtes Vermögen, der Teil des begünstigungsfähigen Vermögens, der verbleibt, nachdem der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens, der zuvor um den Betrag des unschädlichen Verwaltungsvermögens gekürzt worden ist, vom begünstigungsfähigen Vermögen abgezogen wurde. Das unschädliche Verwaltungsvermögen wird gemäß § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG als begünstigtes Vermögen angesehen und beträgt 10% des um das Netto-Verwaltungsvermögen subtrahierten Betriebsvermögens.14 Das Netto-Verwaltungsvermögen kommt nach § 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG zustande, durch den Abzug des nach anderen, vorrangigen Abzügen verbleibenden anteiligen gemeinen Werts der Schulden vom gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens (vgl. § 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG).

Insofern festgestellt wurde, dass gemäß § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, ist nun zu prüfen, ob sich darunter Verwaltungsvermögen befindet. Was genau unter den Begriff des Verwaltungsvermögens fällt, ist in § 13b Abs. 4 ErbStG abschließend aufgeführt.15

Zum Verwaltungsvermögen gehören „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten" (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) bis auf einige Ausnahmen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sofern von der Gesellschaft nicht mehr als 25 % vom Nennkapital gehalten wird (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG). Ebenfalls dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden „Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge"(§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG) und andere Gegenstände, die normalerweise der privaten Lebensführung zugeschrieben werden, soweit sie nicht einem originären Betriebszweck dienen (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG). Des Weiteren gehören zum Verwaltungsvermögen „Wertpapiere, sowie vergleichbare Forderungen“ (§ 13b Abs. 4 ErbStG) beachtlich weniger Ausnahmen (vgl. § 13b Abs. 4 ErbStG) und ein Teil der Finanzmittel (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG).

Die Finanzmittel werden in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG definiert als gemeiner Wert der Zahlungsmittel und Forderungen nach Kürzung des Betrags um den gemeinen Wert der Schulden. Der Betrag der Zahlungsmittel gilt als Verwaltungsvermögen, soweit er größer als 15 % des Betriebsvermögenswertes des Betriebs beziehungsweise der Gesellschaft ist.16

Dabei ist zu beachten, dass der Saldo aus den eingelegten und entnommene Finanzmitteln der letzten zwei Jahre, welcher junge Finanzmittel genannt wird, immer zum Verwaltungsvermögen zählt und nicht mit Schulden verrechnet werden kann.17

Junges Verwaltungsvermögen, welches nach § 13b Abs.7 S. 2 ErbStG als Verwaltungsvermögen beschrieben ist, dass seit weniger als zwei Jahren zum Betriebsvermögen gehört, erfährt ebenfalls Sonderregelungen. Es darf im Rahmen der Netto-Verwaltungsvermögensberechnung gemäß § 13b Abs. 6 ErbStG nicht mit Schulden verrechnet werden und kann, ebenso wie junge Finanzmittel, kein unschädliches Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG bilden.18 Die Verwaltungsvermögenstatbestände des § 13b Abs. 4 ErbStG werden jedoch dann nicht mehr dem Verwaltungsvermögen zugeordnet, wenn sie zur Deckung bestimmter Altersversorgungsverpflichtungen nach § 13b Abs. 3 ErbStG bestimmt und daher nicht zugänglich für Dritte sind.19

2.4. Verschonungsmodelle

Während das nicht begünstigte Vermögen der regulären Erbschafts- beziehungsweise Schenkungsteuer unterliegt, kann das begünstigte Vermögen von verschiedenen Steuerverschonungsmodellen profitieren.

Handelt es sich bei dem vererbten oder verschenkten Betriebsvermögen um ein Familienunternehmen, so besteht nach § 13a Abs. 9 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Vorwegabschlag von bis zu 30 % des begünstigten Vermögens. Die in § 13a Abs. 9 S. 1 genannten Bedingungen müssen dabei für einen Zeitraum von zwei Jahren vor bis 20 Jahre nach der Steuerentstehung eingehalten werden. Der Vorwegabschlag ist den betroffenen Betrieben vorrangig vor jeglichen anderen Verschonungsmodellen zu gewähren.20 Darüber hinaus kann die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden. Hierbei werden 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei gestellt. Als Alternative zur Regelverschonung ist auch die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG möglich, bei der 100 % des begünstigten Vermögens steuerbefreit sind. Außerdem kann, sofern die Regelverschonung gewählt wird, gegebenenfalls ein gleitender Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG von maximal 150.000 Euro und ein Entlastungsbetrag gemäß § 19a ErbStG gewährt werden.21

Von der Regelverschonung kann jedoch nur profitiert werden, wenn die Verwaltungsvermögensquote weniger als 90 % beträgt. Um die Optionsverschonung in Anspruch nehmen zu können, ist eine Verwaltungsvermögensquote von höchstens 20 % erlaubt. Zusätzlich zu diesen Vorgaben müssen Betriebe, die eine der beiden Verschonungsoptionen in Anspruch nehmen möchten, noch einige Nachsorgepflichten beachten, um nachzuweisen, dass sie dem mit dieser Regelung verbunden Ziel, dem Wohle der Gesellschaft dauerhaft zu dienen, angemessen nachkommen. Deshalb findet eine Kontrolle der Lohnsummen nach § 13a Abs. 3, 4 und 7 ErbStG und der Behaltensfristen des begünstigten Vermögens nach § 13a Abs. 6 und 7 ErbStG statt. Die Lohnsummenregelung soll zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze dienen, während die Behaltensfristen das Ziel verfolgen, dass begünstigtes Vermögen nicht zeitnah veräußert oder in nicht begünstigtes Vermögen umgewandelt wird. Dabei gelten für sehr kleine Betriebe entsprechende Erleichterungen. Die einzuhaltenden Lohnsummen und Behaltens- fristen sind bei der Regelverschonung auf fünf und bei der Optionsverschonung auf sieben Jahre angelegt. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, so kommt es rückwirkend zur Senkung des Verschonungsabschlags.22 Im Fall des Erwerbs von Betriebsvermögen von Todes wegen, steht dem Erben die Möglichkeit zu, seine auf begünstigtes Vermögen anfallende Erbschaftssteuer gemäß § 28 Abs. 1 ErbStG für maximal sieben Jahre stunden zu lassen.23 Jedoch ist auch die Option an die Einhaltung der Lohnsummen und Behaltens- fristen geknüpft.24

3. Gestaltungsansätze zur Senkung der Verwaltungsvermögensquote

3.1. Entwicklung der Gestaltungsmöglichkeiten

Die zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Absenkung der Verwaltungsvermögensquote unterliegen einem stetigen Wandel. Dafür verantwortlich sind Gesetzesänderungen, die aktuelle Rechtsprechung, neue Richtlinien, Durchführungsverordnungen und ähnliches. Dabei werden Sachverhalte, die noch nicht vollumfänglich geregelt wurden und daher Gestaltungsoptionen bieten, zunehmend detaillierter und abschließender geklärt.

So wurde auch der Verwaltungsvermögenskatalog § 13b Abs. 4 ErbStG mehrfach erweitert: Seit dem 07.06.2013 gehören auch Finanzmittel zum Verwaltungsvermögen, was durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 06.06.2013 begründet wurde.25

Im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer-Reform in 2016 kam es erneut zu einer Ausdehnung der Verwaltungsvermögenstatbestände, die seitdem auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge und andere Güter, die vorrangig im Privatleben genutzt werden, umfassen.26 Diese Gesetzesänderungen führen dazu, dass Unternehmen bei gleichbleibender Vermögensstruktur eine höhere Verwaltungsvermögensquote zugeschrieben bekommen.

Vor der Reform in 2016 konnten die genannten Gegenstände in den Betrieb eingelegt werden, um einerseits von der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen profitieren zu können und andererseits eine niedrigere Verwaltungsvermögensquote zu erreichen. Dies war möglich, da sich durch die Einlage von Geldbeständen und den anderen genannten Gütern zwar die Summe des Betriebsvermögens erhöhte, das Verwaltungsvermögen jedoch nicht, weil diese Güter zum Produktivvermögen des Betriebes zählten.27

Diese Gestaltungsmöglichkeit ist, genauso wie das Konstrukt der Cash-GmbH, durch die Gesetzesanpassung zunichtegemacht worden.

Mit der Erbschaftsteuer-Reform in 2016 wurde unter anderem auch der Sockelbetrag für Finanzmittel, welcher kein Verwaltungsvermögen darstellt, von 20 % auf 15 % reduziert.28 Die Änderung beeinflusst die Gestaltungsmöglichkeiten zur Senkung der Verwaltungsvermögensquote dadurch, dass eine Umschichtung von Verwaltungsvermögen hin zu Finanzmitteln unergiebiger wird, da Finanzmit- tel nur noch in Höhe von 15 % statt ehemals 20 % vom Sockelbetrag abgedeckt sind.29

Ebenfalls neu eingeführt wurde der Tatbestand der jungen Finanzmittel, welche nicht mit bestehenden Schulden verrechnet werden dürfen und immer als schädliches Verwaltungsvermögen gelten. Folglich werden weitere Gestaltungsmöglichkeiten vernichtet, da keine kurzfristigen Geldeinlagen oder Umschichtungen getätigt werden können, mit denen der Sockelbetrag von 15 % ausgeschöpft werden könnte.30

Junge Finanzmittel beeinflussen die Verwaltungsvermögensquote somit stets auf eine negativ Weise.

Eine weitere Änderung, die die Erbschaftsteuer-Reform in 2016 mit sich brachte, ist die Abschaffung des Alles-oder-nichts-Prinzips. Bis zur Reform konnten Betriebe, deren Verwaltungsvermögen nicht über 50 % des gesamten Betriebsvermögens ausmachte, von der 85-prozentigen Steuerverschonung profitieren, wobei das Verwaltungsvermögen als unschädlich angesehen wurde und ebenfalls begünstigt wurde. Betrug das Verwaltungsvermögen mehr als 50 %, konnte auf das gesamte Betriebsvermögen keine Steuerbegünstigung angewendet werden. Seit der Reform unterliegt das Verwaltungsvermögen grundsätzlich der Besteuerung, vorausgesetzt, dass es nicht zum unschädlichen Verwaltungsvermögen, dem sogenannten Schmutzabschlag von 10 % gehört, der mit begünstigt wird.31 Die Abschaffung des verfassungswidrigen Alles-oder-nichts-Prinzips bringt für den Erben beziehungsweise den Beschenkten Vor- und Nachteile mit sich: So ist es zwar jetzt nicht mehr möglich, dass das gesamte Betriebsvermögen inklusive des Verwaltungsvermögens, welches maximal 50 % betragen darf, von der Steuerbegünstigung profitieren kann, jedoch kann im Gegensatz dazu ein Betrieb von der Steuerverschonung nun zumindest noch mit seinem begünstigten Vermögen profitieren, auch wenn die Verwaltungsvermögensquote die 50 %-Grenze überschreitet.32

Aufgrund dessen, das sich seit 2016 auch kleine Prozentsätze an Verwaltungsvermögen bereits negativ auf die Steuerbelastung des Betriebes auswirken, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Bestrebung die Verwaltungsvermögensquote zu senken, verstärkt hat. Im Hinblick darauf wird nun in den nächsten Abschnitten auf einige Maßnahmen eingegangen, die genau auf diese Bestrebung abzielen.

[...]


1 Vgl. Onderka,W., NZG 2009, S. 524.

2 Vgl. Maack, T./ Römer, B., DStR 2013, S. 80. 1

3 Vgl. Mannek, W., ErbStB 2013, S. 343.

4 Vgl. BVerfG vom 17.12.2014, BStBl 2015 II, S. 50.

5 Vgl. Ritterbach, C./ Bierstedt, J., Verwaltungsvermögen (20.01.2019).

6 Vgl. Meincke, J. P./ Hannes, M./ Holtz, M., ErbStG, 2018, § 13b ErbStG, Rn. 47-48. 2

7 Vgl. Meincke, J. P./ Hannes, M./ Holtz, M., ErbStG, 2018, § 13b ErbStG, Rn. 7-18.

8 Vgl. Troll, M./ Gebel, D./Jülicher, M./ u.a., ErbStG, 2019, § 13b ErbStG, Rn. 56-60.

9 Vgl. Troll, M./ Gebel, D./Jülicher, M./ u.a., ErbStG, 2019, § 13b ErbStG, Rn. 171-175.

10 Vgl. Korezkij, L., DStR 2017, S. 748.

11 Uhl-Ludäscher, L., ErbStB 2019, S. 317.

12 Vgl. Korezkij, L., DStR 2017, S. 748.

13 Vgl. Bernhard, J.-P., NWB 2019, S.3474.

14 Vgl. Troll, M./ Gebel, D./Jülicher, M./ u.a., ErbStG, 2019, § 13b ErbStG, Rn. 236-239.

15 Vgl. Holtz, M., NJW 2016, S. 3750.

16 Vgl. Eisele, D., NWB 2017, S. 2670.

17 7 Vgl. Beck’sche Online-Kommentare, 2020, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG, Rn. 276-285.

18 Vgl. Beck’sche Online-Kommentare, 2020, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG, Rn. 276-285.

19 Vgl. Herbst, C. C., ErbStB 2016, S. 348.

20 Vgl. Leingärtner W./ Zaisch, H. G./ Kanzler, H.-J./ u.a., Besteuerung der Landwirte, 2019, § 13a ErbStG, Rn. 53-58.

21 Vgl. Koordinierter Ländererlass vom 22.06.2017, BStBl 2017 I, S. 902.

22 Vgl. Meincke, J. P./ Hannes, M./ Holtz, M., ErbStG, 2018, § 13a ErbStG, Rn. 1-4.

23 Vgl. Fischer, M./ Pahlke, A./ Wachter, T., ErbStG, 2020, § 28 ErbStG, Rn. 1.

24 Vgl. Fischer, M./ Pahlke, A./ Wachter, T., ErbStG, 2020, § 28 ErbStG, Rn. 25.

25 Vgl. Mannek, W., ErbStB 2013, S. 343.

26 Vgl. o.V., NWB Reform Radar 2016.

27 Vgl. Hannes, F./ Steger, C., ErbStB 2009, S.117.

28 Vgl. Herbst, C. C., ErbStB 2016, S. 348.

29 Vgl. Meyering, S./ Müller-Thomczik, S./ Hiltl, J., DStR 2019, S. 2333.

30 Vgl. Viskorf, S./ Löcherbach, S./ Jehle, D., DStR 2016, S. 2427.

31 Vgl. o.V., NWB Reform Radar 2016.

32 Vgl. Hannes, F., ZEV 2016, S. 556.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Gestaltungsmaßnahmen zur Absenkung der Verwaltungsvermögensquote
Hochschule
Hochschule Fulda
Note
1,7
Autor
Jahr
2020
Seiten
34
Katalognummer
V1004197
ISBN (eBook)
9783346384164
ISBN (Buch)
9783346384171
Sprache
Deutsch
Schlagworte
gestaltungsmaßnahmen, absenkung, verwaltungsvermögensquote
Arbeit zitieren
Isabelle Hein (Autor:in), 2020, Gestaltungsmaßnahmen zur Absenkung der Verwaltungsvermögensquote, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1004197

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