Sachsen vom Wiener Kongress bis zur Verfassung von 1831


Exposé / Rédaction (Scolaire), 2001

7 Pages, Note: 11 Punkte


Extrait


Inhult

1. Sachsen nach dem Wiener Kongreß

2. Innen- und Außenpolitik

3. Landwirtschaft

4. Persönlichkeiten

5. Der Weg zur Verfassung von 1831

6. Inhalte der Verfassung

Quellenangaben

1. Sachsen nach dem Wiener Kongreß

Mit der Unterschrift am 18. Mai 1815 unter den Preßburger Vertrag gingen fast zwei Drittel des kursächsischen Territoriums und die knappe Hälfte der Gesamtbevölkerung an das Königreich Preußen (darunter liegen z.B.: Niederlausitz, nördlicher Teil der Oberlausitz, Kurkreis Gommern und Barby, Thüringische Kreis, Mansfeld, Querfurt, Naumburg-Zeitz, Weißenfels und Merseburg). Alte historische Zusammenhänge wurden einfach zerrissen und wirtschaftliche Bindungen willkürlich zerstört. Ein Hauptteil des sorbischen Siedlungsraumes wurde preußisch, wobei etwa 200000 Sorben(80% der sorbischen Gesamtbevölkerung) der preußischen Regierungspolitik unterworfen wurden. Nach der napoleonischen Herrschaft in Mitteleuropa und dem nationalen Unabhängigkeitskampf gab es durch die Teilung nun noch zusätzliche Erschwernisse. Eine positive Sache war ,dass die wichtigsten Wirtschaftszentren dem sächsischen Königreich erhalten blieben. Im allgemeinen fand die Teilung unter der Bevölkerung keine Zustimmung, sie wurde aber trotzdem ohne großen Widerstand hingenommen. Nach der Teilung herrschte die einhellige Meinung unter den Politikern das innenpolitisch nicht viel geändert werden sollte. Das hieß also es gab keine neue Verfassung und auch Reformen sollten weitgehend vermieden werden.

Im Oktober 1817 wurde das geheime Konsilium (bisher oberste kursächsische Verwaltungsbehörde) zum nur beratenden Gremium unter der Bezeichnung ,,Geheimer Rat" umgestaltet. Die Verwaltungsbefugnisse wurden auf das geheime Kabinett übertragen. Diese Maßnahme riefen energischen Protest der herabgesetzten Konferenzminister und den Widerstand der Landstände auf ihren Landtagen hervor, weil sie sich in Mitbestimmungsrecht eingeengt sahen. Restaurationsperiode in Europa (in Österreich und Deutschen Bund sehr mit Wirken des österreichischen Außenminister und Staatskanzler Fürst von Metternich verbunden) wurde in Sachsen von König Friedrich August I. charakterisiert. Er war seit 1813 Kabinettsminister des Inneren und später auch des Äußeren und lehnte alle Änderungen bezüglich der Politik ab. Seine herrische Art war weithin verhasst und er hatte zunehmend wegen des von ihm vertretenen politischen Systems Feinde bis in die höchste Beamtenschaft. Er verhinderte mit seiner unzeitgemäßen absolutistischen Regierungsweise, in dem wirtschaftlich weit entwickelten Sachsen, längst fällige gesellschaftliche Veränderungen im Sinne des bürgerlichen Fortschritts. Doch trotz den bitteren Erfahrungen des Wiener Kongresses und des Königs verfielen die Menschen keineswegs in Verzweiflung um ihre Existenz. Sie widmeten all ihre Kräfte den wirtschaftlichen Wiederaufbau (seit dem Siebenjährigen Krieg nunmehr das zweite mal in einem halben Jahrhundert).

2. Innen- und Außenpolitik

Die Regierung musste nun erst recht auf groß angelegte eigenständige Außenpolitik verzichten. Man ordnete sich also wesentlich in die von Österreich bestimmte Entwicklung des Deutschen Bundes ein. Es wahr kein aktives außenpolitisches Mitmischen in Europa möglich, weil die materiellen und politischen Möglichkeiten fehlten. Im Inneren verfolgte die Regierung die restaurativen Grundzüge Metternichs Politik. Alle Maßnahmen waren geprägt von einer streng konservativen, alle gesellschaftlichen Veränderungen von vornherein ablehnenden Staatsauffassung geprägt. Die Ziel dieser Politik war die Erhaltung der Ruhe im Land. Widerständler wurden unterdrückt, politisch isoliert und bekämpft.

3. Landwirtschaft

Nach 1815 ging der Wiederaufbau der Landwirtschaft nur langsam voran, weil zwischen 1817 und 1820 eine Agrarkrise gab. Die Bemühungen konzentrierten sich sowohl von einzelnen Personen als auch von staatlichen Einrichtungen auf:

- Verbesserung des landwirtschaftlichen Schulwesens
- weitere Versuche zur Einführung künstlicher Düngemittel
- Heranbildung von Landwirtschaftssachvertändigern
- die Anwendung moderner und produktiver Landmaschinen

Dies führte zu Beginn der 20er, nach Überwindung der Kriegsjahre und der Agrarkrise, zu durchschnittlichen jährlichen Getreideerträgen von ca. 4 Mio. Scheffel. Damit war die Leistungsgrenze unter feudalen Agrarverfassungsverhältnissen erreicht. Die Bauern und Grundherren stießen überall auf veraltete aber noch rechtskräftige Bestimmungen und die Rechtsstreitigkeiten häuften sich. Das waren offensichtliche Kennzeichen für die zugespitzte Lage auf dem Lande. Die stagnierende Produktion und die Auseinandersetzung zwischen den Bauern und den Grundherren machten deutlich, daß die herrschenden feudalen Produktionsverhältnisse durch Entwicklung der Produktivkräfte bereits in der Landwirtschaft ausgehöhlt waren. Die Widersprüche verschärften sich immer mehr.

4. Persönlichkeiten

Carl Maria von Weber wurde 1816 zum Leiter der deutschen Oper berufen. Die sächsische Residenz und das Land wurden zum Zentrum bei der Herausbildung des romantischen deutschen Opernschaffens.

Ludwig Tieck war Dichter. Das literarische Leben wurde zu dieser Zeit von ihm geprägt. Er hielt abendliche Vorlesungen in Dresden, in dem Eckhaus an der Kreuzkirche, welche Berühmtheit erlangten. Zu diesem Kreis zählten ebenfalls Karl August Förster, Karl August Böttger, Johann Gottlob von Quandt Leipzig war zu dieser Zeit Zentrum des Buchhandels und Buchdrucks. 1820 wurden fast ein Drittel aller deutschen Bücher in Leipzig gedruckt. Es war durch Verlagsunternehmen wie Göschen, Teubner, Tachnitz, Reclam Peters und Breitkopf und Härtel zu internationalen Ruhm und Ausstrahlungskraft gelangt Gottlob Friedrich Thormeyer warArchitekt. Er beeinflußte wie kein anderer die bauliche Entwicklung der damaligen Zeit.

Berühmte Techniker wie Brendel, Lohrmann, Blochmann und Schubert waren weit über die Landesgrenzen bekannt. Man wollte unbedingt technische Bildungsanstalten wie in Prag 1806, Wien 1815, Berlin 1821 und in Karlsruhe 1825 errichtet wurden auch in Sachsen aufbauen. Dies gelang dann auch durch schwere Bemühungen wurde 1828 die Technische Bildungsanstalt in Dresden errichtet.

5. Der Weg zur Verfassung von 1831

Am 5. Mai 1827 stirbt Friedrich August I. nach 64jähriger Regierung.Die alte Zeit ging nun symbolisch zu Ende. Im Volk hoffte man nach seinem Tod : ,,auf einen frischerer Zug in der Regierungspraxis für die Zeit nach seiner mit vielen Wechselfällen begleitete Regierung". Thronfolger wurde sein Bruder Anton der schon 70 Jahre alt war und alles beim alten beließ. Aber vielfältige gesellschaftliche Kräfte sahen eine Chance und regten sich. Es bahnten sich Grundlegende Veränderungen an und es gab viele kritische Wortäußerungen zu den Verhältnissen in Zeitungen. Eine weitere Entwickelungstendenz trat nach 1827 hervor. Es wurden N wichtiger Staatsämter mit jüngeren und befähigten Beamten, welche intelligent und sachkundig die Reformbedürftigkeit in Sachsen erkannten, neu besetzt. Das Königreich Sachsen stand an der Schwelle einer neuen Epoche der gesellschaftlichen Entwicklung. Die gründliche Umgestaltung des sächsischen Staates war, unter Druck der Unruhen 1830/31 nicht mehr aufzuhalten. König Anton und Prinz Friedrich August sahen sich gezwungen Sachsen neue Gesetze zu geben. Das Kernstück dieser Gesetze war die Verfassung vom 4.

September 1831. Maßgeblich beteiligt an der Verfassung war Sachsens leitender Minister von Lindenau.

6. Inhalte der Verfassung

Sachsen wurde mit der neuen Verfassung zum ersten mal ein einheitlicher Staat, in dem alle Bürger nach der gleichen Rechtsordnung leben mussten (§ 1). Erstmals gab es Grundrechte und Grundpflichten im sächsischen Staat. In Sachsen herrschte nun zwar eine konstitutionelle Monarchie, jedoch mit besonderer Stellung der Monarchen. Der König ist das souveräne Oberhaupt des Staates und vereinigt alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie nach den Vorschriften der Verfassung aus (§ 4). Die sächsische Verfassung gab den König somit eine überaus sehr starke Position in der Regierung Sachsens (§3). § 6 der sächsischen Verfassung von 1831 legte die Thronfolge fest. Thronfolger wird im Normalfall immer der erst männlich Nachkommen des Königs. . Jeder König hat einen Eid zu leisten. Er musste versprechen ,,die Verfassung des Landes in allen ihren Bestimmungen beobachten, aufrecht erhalten und beschützen" (Sachsen als Verfassungsstaat, S.18-19). Die Zeiten, in denen das Königreich Sachsen gewissermaßen Eigentum der Königsfamilie war, waren mit dem Eintritt Sachsen in die Moderne vorbei. Es gab nun drei Vermögensformen, das Staatsgut, das Fideikomiß des königlichen Hauses und das Privatvermögen des Königs und der königlichen Familie. Das Staatsgut wurde zu Zwecken des Staates vom König verwendet, jedoch konnte er nicht ohne Einwilligung der Stände darüber verfügen (§ 18). Dazu gehörten z.B. Schloß Pilnitz, Moritzburg, Sedlitz und Hubertusburg. Anders war es beim ,,Königlichen Hausfideikomiß. Dieser war der Eigentum des Königshauses und stand dem jeweiligen König zu. Dies waren meistens Einrichtungsgegenstände der Schlösser.

Die Rechte des Königs konnte man in Regierungsrechte und Ehrenrechte unterteilen. Die Regierungsrechte ergaben sich aus der Verfassung. Die Ehrenrechte waren die Anrede Majestät, das führen der sächsischen Königsstandarte und des königlichen Wappens, die Verleihung des Adels, von Titeln, Orden und Ehrenzeichen. Zu den Regierungsrechten gehörten auch die verschiedenen Ernennungsrechte z.B. Ernennung des Gesamtministeriums, Teil der Mitglieder der ersten Kammer und ein Teil der Richter des obersten Gerichtshofes. Der eigentliche Gesetzgeber Sachsen war der König, weil ohne seine Zustimmung keine Gesetze beschlossen werden konnten. Im Verhältnis zu den Ständen war der König nach der Verfassung her sehr stark. Ein Teil der ersten Kammer konnte er selbst bestimmen und die zweite Kammer konnte er sogar auflösen wenn er wollte und neu wählen lassen. Doch auf der anderen Seite war der König von den Ständen auch abhängig, da er ohne die Zustimmung der Ständeversammlung keine Gesetze erlassen konnte und keinen Staatshaushalt aufstellen konnte.

Der König war Oberbefehlshaber der sächsischen Armee. Ab 1866 jedoch durch Militärkonvention mit Preußen in dieser Funktion etwas eingeschränkt.

Der König schien zwar als der entscheidende Mann des Staates, doch war seine Macht mit einer absolutistischen nicht mehr vergleichbar. Er konnte also nichts mehr alleine entscheiden ohne ihn ging aber auch nichts von statten.

Alle Mitglieder der Ständeversammlung hatten bei Eintritt einen Eid abzulegen. Danach genossen diese Mitglieder persönliche Unverletzlichkeit, sie konnten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen aus ihrer jeweiligen Kammer zeitweise oder ganz ausgeschlossen werden. Mitglieder schieden aus der Ständeversammlung aus, wenn sie im Staatsdienst angestellt wurden oder ein Hofamt annahmen. Diese Vorschrift verhinderte das Überwechseln von Politikern von den Ständen zur Regierung oder auch umgekehrt. Daraus folgt das eine Ausbildung eines Parteistaates ausgeschlossen. Wie schon erwähnt konnten keine Gesetze ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch interpretiert werden. Im dritten Abschnitt der sächsischen Verfassung von 1831 werden sozusagen die Menschenrechte definiert. Die Verfassung erkennt die Freiheit der Person(§27), die freie Berufswahl(§28), die Freizügigkeit(§29), das Eigentum(§§27), die Gewissensfreiheit und eine bedingte Glaubensfreiheit(§32), eine eingeschränkte Pressefreiheit(§35) sowie eine sehr weitgefächertes Beschwerde- und Petitionsrecht(§36) an. Das soll heißen das sächsische Volk hatte nun vielmehr Rechte als vorher, man konnte sein Meinung sagen wenn einen etwas nicht so gefiel ohne das man gleich ins Gefängnis gesteckt wurde. Diese Recht gelten für alle Bürger gleichermaßen.

Die sächsische Verfassung geht über ihre beiden Vorbilder der Verfassung des Königreiches Württemberg von 1919 und der im Vergleich liberaleren Verfassung des Großherzogtums Baden von 1918 weit hinaus. Die Verfassung Sachsens von 1831 war also ein wichtiger zukunftsweisender Schritt für Sachsen und auch für andere Länder die vielleicht ähnliche Verfassungen erstellten.

Quellen:

- Aus der Geschichte Sachsens - Ein Arbeitsbuch für die Schule - Band 2 - Cornelsen Verlag
- Geschichte Sachsens
- Sachsen als Verfassungsstaat - Edition Leipzig von Suzanne Drehwald, Christoph Jestaedt

Fin de l'extrait de 7 pages

Résumé des informations

Titre
Sachsen vom Wiener Kongress bis zur Verfassung von 1831
Note
11 Punkte
Auteur
Année
2001
Pages
7
N° de catalogue
V100441
ISBN (ebook)
9783638988674
Taille d'un fichier
398 KB
Langue
allemand
Mots clés
Sachsen, Wiener, Kongress, Verfassung
Citation du texte
Christian T. (Auteur), 2001, Sachsen vom Wiener Kongress bis zur Verfassung von 1831, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100441

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