Das Schutzschirmverfahren. Überblick


Hausarbeit, 2019

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2. Die Insolvenz und das Insolvenzverfahren
2.1 Insolvenzgründe
2.1.1 Zahlungsunfähigkeit
2.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.1.3 Überschuldung
2.2 Vorläufige Eigenverwaltung

3. Schutzschirmverfahren
3.1 Ziel/ Voraussetzungen
3.2 Ablauf
3.2.1 Insolvenzplan
3.2.2 Bestellung eines vorläufigen Sachwalters
3.2.3 Sicherungsmaßnahmen
3.2.4 Begründung von Masseverbindlichkeiten
3.3 Beendigung des Verfahrens

4. Vergleich des Schutzschirmverfahrens und der vorläufigen Eigenverwaltung

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Aostb - Abgabenordnung Steuerberater BGH - Bundesgerichtshof

BGBI - Bundesgesetzblatt

ESUG - Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen InsO - Insolvenzordnung

NZG - Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht NWB - Nationaler Wirtschaftsblock

Rn. - Randnummer Stbg - Steuerberaterung Vgl. - Vergleiche

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Eine Krise im Unternehmen kommt selten über Nacht und meistens gibt es viele Gründe dafür. Eine häufige Folge ist die Insolvenz, worauf das Insolvenzverfahren und die Unternehmensauflösung folgt. Die Insolvenz wird häufig mit dem Unternehmensuntergang verbunden. Doch Insolvenz heißt nicht zwangsläufig Scheitern. Mit dem am 1. März 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von notleidenden Unternehmen verbessert. Hierunter fällt das Schutzschirmverfahren und ist als „Chance zur Sanierung“ zu verstehen und zu nutzen. Das Verfahren ist dem amerikanischen Verfahren Chapter 11 ähnlich, welches schon lange erfolgreich bei Sanierungen angewendet wird.1

Das Schutzschirmverfahren, welches einen Sonderfall der Eigenverwaltung darstellt, stellt eine bedeutende Veränderung in Bezug auf die Insolvenzantragstellung und die Eigenverwaltung dar. Auch das Schutzschirmverfahren ist eine vorläufige Eigenverwaltung. Trotzdem bestehen Unterschiede zwischen den beiden Verfahren. Es hat zu einem Wandel in der Insolvenz- und Sanierungskultur in Deutschland geführt. Denn Unternehmen, die im Kern gesund sind, aber eine hohe Schuldenlast haben, werden sofort gezwungen die Insolvenz anzumelden. Dadurch werden Vermögen und Arbeitsplätze vernichtet. Mit der Eigenverwaltung steht dem Unternehmen, das sich in einer Krise befindet, eine Möglichkeit offen eine Sanierung unter dem Insolvenzschutz durchzuführen.2

Seitdem 1999 die Insolvenzordnung in Kraft getreten ist, steht insolventen Unternehmen bereits die Möglichkeit zur Verfügung das Unternehmen unter der bisherigen Geschäftsleitung in Eigenverwaltung fortzuführen. Allerdings wurde seitdem die Eigenverwaltung erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht angeordnet. Diese Option wurde nur ausnahmsweise bei Großinsolvenzen genutzt. 3

Durch die Einführung der vorgezogenen Eigenverwaltung im Insolvenzeröffnungsverfahren wird durch das ESUG eine Neuerung eingeführt. Das Insolvenzeröffnungsverfahren liegt zeitlich vor dem eröffneten Insolvenzverfahren. Das Schutzschirmverfahren ist kein Insolvenzeröffnungsverfahren, sondern in erster Linie ein Sanierungsverfahren, wodurch im besten Fall die Eröffnung des Insolvenzverfahren abgewendet werden soll. In dem normalen Insolvenzverfahren wird das Unternehmen durch die Verwertung der Insolvenzmasse aufgelöst oder verkauft. Der Schuldner hat in diesem Verfahren keine Verfügungsmöglichkeit mehr über sein Vermögen und keine Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Durch das Schutzschirmverfahren hat der Unternehmer die Möglichkeit, ein im Kern gesundes Unternehmen nach erfolgreicher Entschuldung zu erhalten und fortzuführen. Besonders wenn den Gläubigern wenig Insolvenzmasse zur Verfügung steht und sie in Zukunft eine Chance sehen, mit dem Unternehmen Geschäfte zu machen, steht ihnen mit dem Verfahren eine bessere Alternative zur Verfügung.4

1.2 Gang der Untersuchung

Gegenstand dieser Hausarbeit ist es, einen Überblick über das Schutzschirmverfahren nach dem ESUG zu geben. Zunächst wird allgemein die Thematik der Insolvenz und deren Gründe erläutert. Im nächsten Schritt wird auf das Schutzschirmverfahren eingegangen. Die vorläufige Eigenverwaltung wird beschrieben und diese nach Erläuterung der Ziele, der Voraussetzungen und der Entstehung mit dem Ablauf des Schutzschirmverfahrens verglichen. In einer Zusammenfassung werden auf die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen eingegangen.

2. Die Insolvenz und das Insolvenzverfahren

Als Insolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung eines Schuldners bezeichnet. In der Insolvenz kann der Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht mehr erfüllen. Grundsätzlich wird zwischen der Insolvenz und der Verbraucherinsolvenz unterschieden. Die Insolvenz betrifft das Vermögen einer juristischen Person, wie zum Beispiel der GmbH, der AG oder einer natürlichen Person, wie zum Beispiel eines Freiberuflers oder eines Selbstständigen. Die Verbraucherinsolvenz bezeichnet hingegen das Privatinsolvenzverfahren für nicht unternehmerisch tätige Personen und bietet für diese Personen die Möglichkeit eines finanziellen Neustarts. Das Insolvenzverfahren ist grundlegend seit dem 01. Januar 1999 in der Insolvenzordnung geregelt, die bis dahin durch die Konkurs- und Vollstreckungsordnung zusammengefasst wurde. Die Konkurs- und Vollstreckungsordnung wurde durch die Insolvenzordnung abgelöst. Es gab viele inhaltliche Änderungen damit Unternehmen und Arbeitsplätze erhalten werden können.5

Im Idealfall soll das Insolvenzverfahren dazu führen, dass durch einen Insolvenzplan die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederhergestellt wird. Kann die Zahlungsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden, wird durch die Insolvenzordnung ein Verfahren geregelt, um die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Das Vermögen des Schuldners wird verwertet, der Erlös verteilt oder es wird in dem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen. 6

2.1 Insolvenzgründe

2.1.1 Zahlungsunfähigkeit

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird gemäß § 17 Absatz 2 InsO definiert. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, da er diese nicht mehr leisten kann. Die Voraussetzung hierfür ist, dass ein objektiver, nicht kurzfristig zu behebender Mangel an Zahlungsmitteln vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil eine Definition der Zahlungsunfähigkeit gegeben. In der Regel charakterisiert sie Schuldner, die über einen Zeitraum von drei Wochen mindestens zehn Prozent ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen können.7

2.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 Absatz 2 InsO vor, wenn der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ergibt sich durch eine Prognose, in der eine Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher eintritt als ihre Vermeidung. Der vorhandenen Liquidität und den erwarteten Einnahmen müssen die Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, die bereits fällig sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werden.8

Der Prognosezeitraum ist allerdings umstritten, da er von einigen Monaten bis zu drei Jahren reicht. Daher wird grundsätzlich das laufende und das künftige Geschäftsjahr betrachtet. Die drohende Zahlungsunfähigkeit löst keine Insolvenzantragspflicht aus.9

2.1.3 Überschuldung

Eine Überschuldung liegt gemäß § 19 Absatz 2 InsO dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ist die Fortführung des Unternehmens dennoch nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, so liegt keine Überschuldung vor. Juristische Personen sind überschuldet, wenn ihr bilanziell ausgewiesenes Fremdkapital größer als deren Aktiva ist. Ferner muss eine Prognose aufgestellt werden, die die bisherige Entwicklung des Vermögens einbezieht. Ergibt diese Prognose, dass die Überschuldung auch in absehbarer Zeit nicht überwunden werden kann, ist die juristische Person überschuldet.10

Bei natürlichen Personen wird die Überschuldung durch eine Situation charakterisiert, in der es der betroffenen Person nicht möglich ist, ihre Schulden innerhalb eines überschaubaren Zeitraums unter Einsatz vorhandenen Vermögens und freien Einkommens zu bezahlen.11

2.2 Vorläufige Eigenverwaltung

Mit der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO steht dem Schuldner ein Verfahren zur Verfügung, mit der er unter dem Schutz der Insolvenzordnung Sanierungsoptionen organisieren kann, ohne die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis zu verlieren. Die Insolvenzordnung sieht für den Regelfall vor, dass die Befugnisse über die Vermögenswerte auf einen Insolvenzverwalter übergehen. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung kann der Schuldner weiterhin als Unternehmensleiter handeln, steht allerdings unter der Aufsicht eines Sachwalters. Die Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsführung können direkt genutzt werden und eine lange Einarbeitungszeit eines Insolvenzverwalters kann vermieden werden.12

Zwischen der Insolvenzantragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die vorläufige Eigenverwaltung anordnen. Dieser Zeitraum wird als Eröffnungsverfahren bezeichnet, in dem der Schuldner bei Unternehmensinsolvenzen grundsätzlich ein Verfügungsverbot auferlegt bekommt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, der allen Verfügungen zustimmen muss. Ist der Antrag auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so kann das Gericht im Eröffnungsverfahren auf das Verfügungsverbot verzichten und dem Schuldner anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters einen vorläufigen Sachwalter zu Seite stellen, der für die Gläubiger nachteilige Veränderungen dem Insolvenzgericht unverzüglich anzuzeigen hat.13 Der vorläufige Sachwalter, der den Unternehmer beaufsichtigt, bekommt in der Regel lediglich etwa 60% der Vergütung, die einem vorläufigen Insolvenzverwalters zusteht.14

Der Gesetzgeber möchte mit der vorläufigen Eigenverwaltung einen Anreiz für eine frühere Antragstellung der Unternehmen schaffen. Denn bis heute stellen die Unternehmen die Insolvenzanträge durchschnittlich erst ein Jahr nach Eintritt der Insolvenzen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Sanierung eines Unternehmens in der Regel kaum noch möglich. Das Ziel der Eigenverwaltung ist allerdings vielmehr die bestmögliche gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger des Schuldners gemäß § 1 Satz 1 InsO.

3. Schutzschirmverfahren

3.1 Ziel/ Voraussetzungen

Das Schutzschirmverfahren stellt einen Sonderfall der vorläufigen Eigenverwaltung dar. Das Verfahren kann nur eingeleitet werden, wenn dem Unternehmen droht, zahlungsunfähig oder überschuldet zu werden. Die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Diesen Unternehmen wird die Möglichkeit eingeräumt, zwischen dem Eröffnungsantrag und der Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren durchzuführen. Die Eigenverwaltung, die in einem Insolvenzverfahren eine untergeordnete Rolle spielt, soll gestärkt werden, da die Fortführung des Unternehmens und die Kontrolle über das Vermögen gewährleistet wird. Im Regelverfahren (Insolvenzverfahren) geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen auf einen Insolvenzverwalter über. Dieser führt das Unternehmen aktiv bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Sanierung fort. Im Schutzschirmverfahren wird dem Schuldner ein vorläufiger Sachwalter zur Seite gestellt und der Schuldner kann unter seiner Aufsicht einen Sanierungsplan erstellen.15

Mit dem Schutzschirmverfahren wird Unternehmen, die sich in einer Krise befinden ein strategisches Instrument zur Verfügung gestellt, das es ermöglicht, mithilfe des vorläufigen Sachwalters eine Neustrukturierung und Sanierung vorzubereiten und durchzuführen. Der Schuldner steht unter dem Schutz des Insolvenzrechts und wird vor Vollstreckungsmaßnahmen geschützt. Es wird in der Öffentlichkeit nicht als Insolvenzverfahren wahrgenommen, sondern als geförderte Art der Sanierung. Die Krise soll durch das Schutzschirmverfahren abgewendet werden und die Erfolgspotentiale des Unternehmens nachhaltig gehoben werden, damit es nicht zur materiellen Insolvenz kommt. Das Schutzschirmverfahren soll grundsätzlich in erster Linie die Interessen der Gläubiger vertreten und diese bestmöglich befriedigen.16

Im Vergleich zu der vorläufigen Eigenverwaltung stehen dem Schuldner bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in dem Schutzschirmverfahren weitergehende Rechte zu, die allerdings mit Voraussetzung verbunden sind, die im Folgenden erläutert werden. Der Schuldner muss gemäß § 270b Absatz 1 InsO zunächst einen Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahren stellen, der mit dem Antrag der Eigenverwaltung verbunden wird. Mit diesem Antrag muss eine Bescheinigung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbaren Qualifikationen vorgelegt werden. Diese Bescheinigung muss belegen, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und die Sanierung nicht aussichtslos ist. In der schriftlichen Bescheinigung ist ausführlich darzulegen, dass die Sanierung nicht aussichtslos ist. Der Ersteller gibt aufgrund eigener Nachforschungen eine Einschätzung ab und versieht sie mit einer handschriftlichen Unterzeichnung. Die Bescheinigung muss sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen. Das Insolvenzgericht bestimmt auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, die höchstens drei Monate betragen darf. 17

[...]


1 Vgl. Guddorf, Der Augenoptiker 2016, 39.

2 Vgl. Willemsen, Unternehmeredition 2018, 73.

3 Vgl. Witfeld/Sonnleitner, Insolvenz steuerrecht, Kapitel 2 Rn. 177.

4 Vgl. Uppenbrink, de – das Elektrohandwerk 2017, 67 (69).

5 Vgl. Burk/Bange, Insolvenz, 19(20).

6 Vgl. Gehrmann, NWB 2013, 2035 (2036).

7 BGH Urteil, vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04.

8 BGH Urteil, vom 05. Dezember 2013 - IXZR 93/11.

9 Vgl. Kolmann, Schutzschirmverfahren, 45.

10 Vgl. Braun, InsO § 19 Rn. 8-10.

11 Vgl. Haarmeyer/Wipperfürth, Insolvenz, 7.

12 Vgl. Ehlers, Stbg 2012, 309 (318).

13 Vgl. Burk/Bange, Insolvenz, 144.

14 Vgl. Burk/Bange, Insolvenz, 142.

15 Vgl. Uebele, NZG 2018, 881 (920).

16 Vgl. Burk/Bange, Insolvenz, 30.

17 Vgl. Kolmann, Schutzschirmverfahren, 139.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Das Schutzschirmverfahren. Überblick
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Dortmund früher Fachhochschule
Veranstaltung
Gesellschafts- und Insolvenzrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2019
Seiten
24
Katalognummer
V1004804
ISBN (eBook)
9783346384539
ISBN (Buch)
9783346384546
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schutzschirmverfahren
Arbeit zitieren
Katharina Grunenberg (Autor:in), 2019, Das Schutzschirmverfahren. Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1004804

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