Kurzarbeit als arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit in Krisen


Seminar Paper, 2021

25 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Entstehung und Funktionsweise
2.2 Rechtfertigung staatlichen Eingriffs
2.3 Chancen und Gefahren

3 Einsatz von Kurzarbeit in vorherigen Krisen

4 Wirksamkeit in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09

5 Einsatz in der aktuellen Corona-Krise

6 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abstract

Kurzarbeit hat in Deutschland eine lange Tradition. In den vergangenen Jahrzehnten wurde dieses arbeitsmarktpolitische Instrument vor allem in Krisenzeiten expansiv genutzt. In der aktuellen Corona-Krise findet die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ihren bisherigen Höhepunkt. Im April 2020 befanden sich knapp 6 Mio. Menschen in konjunktureller Kurzarbeit. Im Rahmen dieser Seminararbeit wird die Frage beantwortet, ob der Einsatz von Kurzarbeit ein wirksames Mittel zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit in Krisen darstellt. Dazu wurde schwerpunktmäßig deren Nutzung in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09 untersucht. Im Anschluss wurde der Einsatz in der aktuellen Corona-Krise eingeordnet. Als Ergebnis dieser Betrachtung konnte festgestellt werden, dass Kurzarbeit im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen einen großen Beitrag zur Vermeidung von Entlassungen leistet und somit ein wirksames arbeitsmarktpolitisches Instrument in Krisen darstellt.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 2-1: Ausweitung des Kurzarbeitergeldes

Abbildung 3-1: Entwicklung der Zahl der Kurzarbeiter 1950-2006

Abbildung 3-2: Entwicklung der Zahl der Kurzarbeiter 2007-2020

Abbildung 3-3: Kurzarbeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Abbildung 4-1: Entwicklung der Arbeitslosenquoten und des BIP

Abbildung 5-1: Anzahl der Kurzarbeiter in Deutschland

Abbildung 5-2: Kurzarbeiter-Quoten innerhalb der Branchen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Paul KRUGMAN, US-amerikanischer Professor für Volkswirtschaftslehre und Publizist, verglich in seiner Kolumne der New York Times vom 12.11.2009 die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09 in den USA mit denen in Deutschland. Trotz der Feststellung, dass beide Staaten stark von der Rezession betroffen waren, entwickelte sich der Arbeitsmarkt in Deutschland jedoch grundlegend anders als in den USA. Während sich die Arbeitslosenquote in den USA als Folge der Krise mehr als verdoppelte, war in Deutschland nur eine geringe Erhöhung zu verzeichnen. KRUGMAN (2009) bezeichnete diesen Effekt als „Germany’s jobs miracle“ und bezog sich mit seinen Aussagen auf den Einsatz von Kurzarbeit und die damit verbundenen Effekte. BOERI/BRÜCKER (2011: 2) ergänzen, dass Deutschland für seinen Umgang mit Kurzarbeit in der Krise 2008/09 internationale Beachtung erlangte. Die vergleichsweise niedrigen Arbeitslosenzahlen wurden in der internationalen Presse hauptsächlich als Folge des Einsatzes von Kurzarbeit gesehen. Dies verdeutlicht die internationale Aufmerksamkeit zur Nutzung von Kurzarbeit in dieser Krise.

Im Zuge der aktuellen Corona-Krise geriet dieses Instrument, nach Jahren geringer Inanspruchnahme, wieder stärker in den politischen Blickpunkt. Auf der Internetseite der Bundesregierung ist plakativ zu lesen: „Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze“ (BUNDESREGIERUNG 2020). Damit wird das verfolgte Ziel des Einsatzes – Beschäftigungssicherung – aufgezeigt. In Folge des ersten Lockdowns waren nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) im April 2020 knapp 6 Mio. Menschen in Deutschland von Kurzarbeit betroffen. Dies ist mit Abstand der bisher höchste Wert seit Einführung von Kurzarbeit in Deutschland (vgl. BA 2020a: 4).

In der vorliegenden Arbeit soll im Rahmen einer Literaturanalyse die Frage beantwortet werden, ob der Einsatz von Kurzarbeit in Krisensituationen tatsächlich ein wirksames Mittel zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit darstellt.

Dafür wird zuerst erklärt, worum es sich bei Kurzarbeit handelt. Im Anschluss werden die Grundlagen staatlichen Eingriffs erläutert. Als nächster Schritt wird der Einsatz von Kurzarbeit und die Wirksamkeit in vorherigen Krisen analysiert. Der Schwerpunkt der Analyse liegt dabei auf der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09, da dieses Ereignis am ehesten mit der aktuellen Krise vergleichbar ist und hierzu eine große Anzahl an Studien vorliegen. Abschließend wird der Einsatz in der aktuellen Corona-Krise betrachtet.

2 Grundlagen

2.1 Entstehung und Funktionsweise

Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts wurden Vorläufer der heutigen Kurzarbeit in Deutschland eingesetzt. In der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge aus dem Jahr 1918 wurde die erste Regelung zur Nutzung von Kurzarbeit eingeführt. In der Wirtschaftskrise 1924 wurde dieses Instrument per Reichsverordnung eingeführt und entsprach schon damals im Wesentlichen den heutigen Inhalten. In dieser Krise erfuhr Kurzarbeit erstmalig eine starke Nutzung. Über das Arbeitsförderungsgesetz von 1969 fand es schließlich seine Zuordnung zum heutigen Sozialgesetzbuch III (SGB III) (vgl. BRAUTSCH/WILL 2020: 377). Ebenso bescheinigen BALLEER et al. (2013: 4) Deutschland eine lange Tradition im Einsatz von Kurzarbeit. In ihrer Studie wird das Jahr 1975 als Beginn des systematischen Einsatzes dieses Instrumentes angesehen.

In Deutschland wird heute zwischen drei Typen von Kurzarbeit unterschieden (vgl. BRENKE et al. 2010: 4; CRIMANN/WIEßNER 2009: 1): konjunkturelle Kurzarbeit, Saisonkurzarbeit und Transferkurzarbeit. Im Folgenden wird ausschließlich die konjunkturelle Kurzarbeit betrachtet.

Die mit Kurzarbeit einhergehende Zahlung, welche als Kurzarbeitergeld (KUG) bezeichnet wird, ist eine Lohnersatzleistung im Rahmen des SGB III und wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert (vgl. BRENKE. et al. 2010: 4; SCHULTEN/MÜLLER 2020: 4). Dieses Instrument soll eingesetzt werden, wenn konjunkturelle Schwächen zu einer Verringerung des Arbeitsaufkommens in den Unternehmen führen. Grundsätzlich entsprechen die Lohnersatzraten denen des Bezuges von Arbeitslosengeld I (ALG I). Nettoentgeltausfälle werden zu 60 % (kinderlos) und 67 % (mind. ein Kind) durch die BA ausgeglichen (vgl. BRAUTZSCH/WILL 2020: 376).

Kurzarbeit wird grundsätzlich von Unternehmen bei der BA angemeldet. Wenn die Zugangsvoraussetzungen durch das entsprechende Unternehmen erfüllt sind, erstattet die BA die Netto-Lohnausfälle der Arbeitnehmer (AN) grundsätzlich mit den oben genannten Prozentsätzen. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von konjunkturellem KUG sind in den §§ 95ff. SGB III geregelt. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von Bruttoentgeltausfällen i. H. v. mind. 10 % betroffen sein muss (sog. Ein-Drittel-Regelung). Die Zeit, die ein AN während Kurzarbeit arbeitet, bekommt er wie gewohnt anteilig als Bruttogehalt angerechnet. Hiervon werden die Steuer und die Sozialabhaben abgeführt. Die Zeit, die der AN nicht gearbeitet hat (Differenz) wird mit 60 % bzw. 67 % seines Nettolohns ausgeglichen. Die Abwicklung übernimmt der Arbeitgeber. Er bekommt die Beträge (Differenz) von der BA erstattet. Der AN erhält also ein zweigeteiltes Entgelt. Auf der einen Seite Lohn/Gehalt und auf der anderen Seite die Lohnersatzleistung in Form von KUG (vgl. OSIANDER et al 2020: 2).

Während der aktuellen Corona-Krise wurden durch die Bundesregierung Neuregelungen zur Kurzarbeit in mehreren Schritten beschlossen. Die Zugangsvoraussetzungen wurden erleichtert (u. a. Wegfall der Ein-Drittel-Regelung) und die maximale Bezugsdauer wurde verlängert. Zudem wurde die vollständige Erstattung der Sozialabgaben für den Anteil des Kurzarbeitergeldes beschlossen (siehe Abb. 2-1). Diese wurden vorher durch den AG getragen. Auch die Höhe des KUG wurde überarbeitet (vgl. OSIANDER et al. 2020: 2; SCHULTEN/MÜLLER 2020: 6; BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN 2020).1 Diese Anpassungen stellen allerdings keine neue Maßnahme dar – bereits in der Finanz- und Wirtschaftskrise wurden ähnliche Lockerungen/Erweiterungen vorgenommen (vgl. BRENKE et al. 2010: 11; CRIMANN/WIEßNER 2009: 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2‑1: Ausweitung des Kurzarbeitergeldes

Quelle: BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN 2020

Die Veränderungen der Höhe des KUG im Rahmen der Corona-Pandemie ist jedoch neu. Die schrittweise Erhöhung der Lohnersatzrate wird in Abb. 2-1 auf der Beschäftigten-Seite dargestellt. Die entsprechende Verordnung wurde rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft gesetzt. Die ersten Kurzarbeiter, die die Voraussetzungen erfüllten, bekamen demzufolge ab Juni 2020 den erhöhten Satz. Mittlerweile befinden sich demzufolge alle Arbeitnehmer, die am Anfang der Krise in Kurzarbeit versetzt wurden und die Bedingungen erfüllen, in der dritten und damit höchsten Stufe. Am 16. September 2020 hat das Bundeskabinett die Verlängerung der Bezugszeit bis zum 31.12.2021 beschlossen. Ein entsprechendes Gesetz soll im parlamentarischen Verfahren verabschiedet werden und mit den dazugehörigen Verordnungen zum 1. Januar 2021 in Kraft treten (vgl. BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN 2020).

Infolge der aktuellen Krise wurde und wird das Instrument in verschiedensten Ausgestaltungen in den meisten Ländern der EU genutzt. Die Ersatzraten gehen dabei stark auseinander, was jedoch auf Grund länderspezifischer Besonderheiten, vor allem im Tarifrecht, nicht aussagekräftig ist und keinen direkten Rückschluss auf die Entlastung der AN gibt. In Deutschland sehen beispielsweise viele Tarifverträge eine Aufstockung der Nettoentgeltdifferenz vor (vgl. SCHÄFER et al. 2020).

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in der aktuellen Krise starke Erleichterungen sowohl für die AG als auch für die AN eingeführt wurden. Erstmalig wurden die Maßnahmen um eine schrittweise Erhöhung der Lohnersatzrate ergänzt. Somit ist auf der Maßnahmenseite ein wesentlicher Unterschied zu vorherigen Krisen festzustellen, in denen diese Quote konstant blieb.

2.2 Rechtfertigung staatlichen Eingriffs

Nach der Rezession 1966/67 wurde das „Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft“, kurz: Stabilitätsgesetz (StabG), erlassen. In diesem Gesetz werden Oberziele für die deutsche Wirtschaftspolitik definiert. Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht zu halten/erreichen steht dabei im Mittelpunkt. Da der Staat (Bund und Länder) damit verpflichtet wird, vier Teilziele im Blick zu behalten, die alle einander bedingen und häufig Zielkonflikte untereinander hervorrufen, wird oft von einem „Magischen Viereck“ gesprochen. Alle Teilziele stehen im Zusammenhang, und es gibt eine Zielkonkurrenz (vgl. STATISTISCHES BUNDESAMT (DESTATIS) 2020).

In § 1 StabG sind die vier Teilziele wie folgt definiert: Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand (hier wesentlicher Gegenstand der Betrachtung), außenwirtschaftliches Gleichgewicht und ein stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum.

Neben der Zielformulierung stellt das Gesetz in den nachfolgenden Paragraphen auch einen „Instrumentenkoffer“ zur Verfügung. Durch den gezielten Einsatz dieser Mittel kann und soll relativ schnell auf konjunkturelle Schwankungen Einfluss genommen werden.

KOLL (2016: 41) macht deutlich, dass eine Anpassung/Erweiterung des StabG zwar immer wieder diskutiert, aber nie umgesetzt wurde. In dieser Diskussion werden oft Nachhaltigkeitsziele genannt, die in der aktuellen Ausgestaltung des Gesetzes bisher keine Rolle spielen.

Eine letzte (große) Überprüfung zur Reform dieses Gesetzes fand im Jahr 2015 statt. Grund dafür war die Festlegung der Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag (CDU/CSU und SPD) von 2013. Dabei sollte in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigenrat (SVR) das StabG im Hinblick auf Aktualität im Zusammenhang mit neuen Rahmenbedingungen untersucht werden (vgl. KOLL 2016: 41). Diese Prüfung ergab, dass das Gesetz in seiner bisherigen Form, nach über 50 Jahren seiner Verabschiedung, weiterhin Bestand hat und eine Erweiterung um neue Perspektiven (z.B. Nachhaltigkeit) nicht sinnvoll sind. Als Begründung wird u. a. eine zu starke Überfrachtung des Gesetzes angeführt (vgl. SVR 2015: 265-267).

Im konkreten Fall des Einsatzes von Kurzarbeit stellt das StabG die übergeordnete Ermächtigungsgrundlage staatlichen Markteingriffs in Form von Prozesspolitik dar.

Da eines der Hauptziele des Einsatzes von Kurzarbeit die Beschäftigungssicherung und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit ist (vgl. EICHHORST/MARX 2009: 3), kann damit das zweite Teilziel des § 1 StabG (hoher Beschäftigungsstand) mit diesem arbeitsmarktpolitischen Instrument direkt beeinflusst werden. Ohne eine solche staatliche Eingriffsmöglichkeit bestünde demnach die Gefahr, dass viele Unternehmen Arbeitskräfte entlassen und die Arbeitslosigkeit stark ansteigen würde.

SCHMID (2017: 11) gibt als Erklärung für das situative staatliche Eingreifen die Nachfragestabilisierung nach keynesianischem Vorbild. Ziel ist es, durch eine (passive) Arbeitsmarktpolitik in Form von Lohnersatzleistungen eine möglichst hohe Nachfrage der privaten Haushalte nach Gütern und Dienstleistungen zu sichern um damit die Auswirkungen von Krisen im Griff zu behalten. Die Zahlung von KUG stellt im konkreten Fall eine solche Maßnahme dar. Ziel des Staates ist es, neben dem Primärziel der Arbeitskräftesicherung auch den Konsum anzukurbeln. Somit hat der Einsatz von Kurzarbeit nicht nur direkten Einfluss auf den Beschäftigungsstand, sondern auch auf das Wirtschaftswachstum. Mittelbar sind durch den Einsatz des Instrumentes auch die weiteren zwei Ziele des StabG betroffen.

Neben dieser ökonomischen Perspektive nennt SCHMID (2017: 11) einen weiteren Ansatz, der die Wichtigkeit von Arbeitsmarktpolitik und damit auch die Ausgestaltung von Kurzarbeit unterstreicht: Arbeitslosigkeit und Arbeitsmarktpolitik spielen in der Politik eine sehr große Rolle. Gibt es viele Arbeitslose, so wird schnell der Erfolg von Politik in Frage gestellt. Da der Erfolg einer Regierung oftmals von der Entwicklung der Arbeitslosenzahlen abhängig gemacht wird, liegt in diesem Bereich eine verstärkte politische Aktivität. Da die Funktionsweise des Marktes mit seinen Rahmenbedingungen für die Bürger weitestgehend anonym bleibt, sind die Erwartungshaltungen an den Staat groß.

2.3 Chancen und Gefahren

Wie in Abschnitt 2.2 bereits erwähnt, stellt die Sicherung der Arbeitsplätze und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit das übergeordnete Ziel aus staatlicher Perspektive dar (vgl. LINK/WOLLMERSHÄUSER 2019: 23; EICHHORST/MARX 2009: 3).

Bundesarbeitsminister Heil äußerte sich nach der im Kabinett beschlossenen Verlängerung der Bezugsdauer im September 2020 folgendermaßen: "Kurzarbeit ist unser Erfolgsmodell, mit dem wir das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien sichern. Diesen Weg gehen wir weiter" (BUNDESREGIERUNG 2020). Zum einen wird Kurzarbeit als Erfolgsmodell dargestellt, zum anderen wird klar, dass auch soziale Faktoren eine Rolle spielen (z. B. Einkommenssicherung).

Diese Äußerung entspricht im Wesentlichen den Ausführungen von LINK/WOLLMERSHÄUSER (2019: 23). Sie schreiben Kurzarbeit die Funktion eines automatischen Konjunkturstabilisators zu. Der Konsum wird angekurbelt und negative soziale und wirtschaftliche externe Effekte (Folgeeffekte) werden abgeschwächt.

BOGEDAN (2010: 577) sieht die Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen in konjunkturellen Schwächephasen als wesentliche Aufgabe der Arbeitsmarktpolitik. Der Einsatz von Kurzarbeit spielt dabei nach SCHULTEN/MÜLLER (2020: 4-10) eine wesentliche Rolle. Das Instrument soll in ökonomischen Schwächephasen Unternehmen bei ihren Personalkosten entlasten, um dadurch Entlassungen zu vermeiden.

Neben dem Einsatz von Arbeitszeitkonten und flexiblen Arbeitszeitmodellen sehen auch EICHHORST/MARX (2009: 11-12) den Einsatz von Kurzarbeit als wichtiges Instrument zur Stabilisierung für die deutschen Unternehmen, um Entlassungen zu verhindern und Auftragsausfälle in Krisenzeiten zu kompensieren. Dadurch kann die Stammbelegschaft gehalten und Spezialwissen im Unternehmen gebunden werden (vgl. ebenso BOGEDAN 2010: 577; BRENKE et al. 2010: 10; SCHULTEN/MÜLLER 2020: 4; SVR 2009: 273). CRIMANN/WIEßNER (2009: 1-2) ergänzen diese Gedanken um die Vermeidung von entstehenden Folgekosten nach der Krise (Neueinstellungen).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der Literatur Konsens darüber besteht, dass Kurzarbeit in erster Linie zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eingesetzt wird. Unternehmen bekommen damit eine höhere Flexibilität durch das Zugeständnis finanzieller Entlastungen. Negative wirtschaftliche und soziale Effekte sollen abgemildert werden, da das Einkommen der Arbeitnehmer zu einem Großteil ersetzt wird und für den Konsum verwendet werden kann.

Nachfolgend sollen diesen Chancen mögliche Gefahren bei der Nutzung von Kurzarbeit gegenübergestellt werden.

Das folgende Zitat spiegelt die Hauptgefahr des Einsatzes von konjunktureller Kurzarbeit wieder: „Das Instrument Kurzarbeit ist nicht dazu geschaffen, notwendige Strukturanpassungen zu verhindern“ (BRENKE et al. 2010: 4). Ähnlich formulieren es EICHHORST/MARX (2009: 12-14). Wenn eher strukturelle als konjunkturelle Einflüsse vorliegen, ist der Einsatz von Kurzarbeit nicht geeignet, die Probleme zu lösen. Wenn ohnehin schrumpfende Sektoren damit künstlich am Leben gehalten werden, hemmt dies wichtige Transformationsprozesse und die damit verbundene Verlagerung von Arbeitskräften in zukunftsfähigere Branchen.

Die Gefahr des Hortens von Arbeitskräften durch die Unternehmen wird von CRIMANN/WIEßNER (2009: 7) angeführt. Dadurch wird die automatische Allokation gehemmt und entspricht im Ergebnis den Ausführungen von EICHHORST/MARX (2009).

BRENKE et al. (2010: 12) sehen darüber hinaus insbesondere eine große Gefahr in einer zu langen Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld. Mitarbeiter haben nach längerer Abwesenheit Probleme, sich wieder in ihren Job einzuarbeiten. Die Unternehmen dürfen es nicht verpassen, sich an die neuen Gegebenheiten anzupassen und dafür gegebenenfalls auch die Struktur ihres Personals zu verändern. Die Motivation des Kurzarbeiters, in einen Vollzeitarbeitsplatz zu wechseln, könnte mit der Erhöhung der Lohnersatzquoten in der aktuellen Krise zunehmend sinken und das Risiko einer Fehlallokation befeuern.

Im Bericht des SVR (2009: 273-274) wurde die Verlängerung der Bezugsdauer in der Krise 2008/09 auf 24 Monate ebenfalls kritisch betrachtet. Wenn Unternehmen diesen Zeitraum voll ausnutzen, binden sie gleichzeitig Personal, das möglicherweise in anderen Bereichen gerade dringender benötigt wird. In jeder Krise werden, trotz kritischer Rahmenbedingungen, in bestimmten Branchen Einstellungen vorgenommen und es erfolgen sogar Unternehmensneugründungen.

Auch das Risiko der Mitnahmeeffekte durch Unternehmen wird oft in der Literatur als Gefahr genannt. Dieses steigt nach einstimmiger Meinung, wenn die Zugangsvoraussetzungen, wie auch in der Krise 2008/09 erfolgt, gelockert wurden. Dies betrifft vor allem die aufgeweichte Nachweispflicht für Arbeitsausfälle bei Unternehmen (vgl. EICHHORST/MARX 2009: 13; KONLE-SEIDL 2020: 16; BRAUTZSCH/WILL 2020: 383).

Ein weiterer Aspekt, der in Kap. 2.2 bereits kurz andiskutiert wurde, ist die Umsetzung parteipolitischer Zielstellungen. Es besteht die Gefahr, dass die Regierungsparteien das Mittel der Kurzarbeit unverhältnismäßig einsetzen, um speziell vor Wahlen einen niedrigen Stand der Arbeitslosigkeit zu erreichen (vgl. EICHHORST/MARX 2009: 13-14).

Dieser Gedanke wurde von BOGEDAN (2010: 582) aufgegriffen: Eine Korrelation zwischen Nähe der nächsten Bundestagswahl und Lockerungen beim Zugang zu Kurzarbeit konnte allerdings ebenso wenig nachgewiesen werden wie ein Einfluss der Regierungszusammensetzung auf Lockerungen. Diese Gefahr ist also insgesamt als niedrig einzuschätzen.

Strukturelle Probleme werden folglich nicht durch Kurzarbeit gelöst. Hier sind andere wirtschaftspolitische Maßnahmen erforderlich. Neben einer möglichen Fehlallokation von Arbeitskräften stehen Mitnahmeeffekte im Fokus und sollten behördlich überwacht werden.

3 Einsatz von Kurzarbeit in vorherigen Krisen

Betrachtet man die Entwicklung in Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg, so wurde Kurzarbeit in größerem Ausmaß vermehrt in Krisenzeiten angewendet. Eine starke Nutzung erfolgte dabei maßgeblich in den zwei durch Ölpreisschocks hervorgerufenen Krisen (siehe Abb. 3-1) in den Jahren 1975 sowie 1982 (vgl. BRAUTZSCH/WILL 2010: 376).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3-1: Entwicklung der Zahl der Kurzarbeiter 1950-2006

Anzahl Kurzarbeiter in Tsd.; Quelle: BRAUTZSCH/WILL 2010: 378

Eine expansive Nutzung erfolgte ebenfalls im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands. Damals befanden sich mehr als 1,6 Mio. Menschen (1991) allein in Ostdeutschland in Kurzarbeit. In Gesamtdeutschland waren es knapp 1,8 Mio. Personen. Nach einem leichten Rückgang im Folgejahr, verstärkte sich die Nutzung im Jahr 1993 wieder. Die Ursache hierfür war der verarbeitende Sektor, der sich damals in den alten Bundesländern in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld befand (vgl. EICHHORST/MARX 2009: 6-7).

[...]


1 Erweiterte Ausführungen zu den erleichterten Zugangsvoraussetzungen und der Bezugsdauer finden sich auf den Internetseiten des BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZAILES unter: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html

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Details

Title
Kurzarbeit als arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit in Krisen
College
University of Applied Administrative Sciences Meißen
Grade
1,0
Author
Year
2021
Pages
25
Catalog Number
V1005957
ISBN (eBook)
9783346389725
ISBN (Book)
9783346389732
Language
German
Keywords
Arbeitsmarkt, Corona, Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Studie, Covid, Covid-19, Corona-Krise, Arbeitslosigkeit, Krise, Deutschland
Quote paper
Diplom-Betriebswirt (BA) Christian Hubatsch (Author), 2021, Kurzarbeit als arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit in Krisen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1005957

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