Grundlagen der Europäischen Integration


Apuntes (de lección), 2001

44 Páginas


Extracto


Grundlagen der Europäischen Integration

Skript zur Vorlesung „Europäische Integration“

§ 1 Die Anfänge der europäischen Integration1 nach dem zweiten Weltkrieg: Auf dem Wege zur Europäischen Gemeinschaft

1. Politischer, wirtschaftlicher und emotionaler Hintergrund der europäischen Ei- nigung nach dem zweiten Weltkrieg.

a) b) c) Zusammenfassung der politischen / wirtschaftlichen / emotionalen Situation

Die politische Lage nach dem zweiten Weltkrieg war geprägt einerseits durch den Versuch aus den Fehlern der Vergangenheit zu lernen (Beendigung der Selbstzer- fleischung der europäischen Völker) und Wege für ein langfristig, friedliches Zu- sammenleben zu finden ((Konfliktvermeidung), andererseits durch den sich an- bahnenden Konflikt zwischen den beiden Weltmächten USA und der UdSSR, in- folge dessen Europa Spielfeld der Einflussbereiche der beiden Systeme und damit Kristallisationspunkt und Schauplatz für deren Konflikte wurde. Zum Teil aus Be- sorgnis über das weitere Schicksal des wirtschaftlich und politisch zerstörten Eu- ropas, zum Teil aber auch aus dem Wunsch heraus, die Siegerallianz und die Ver- einten Nationen zu stärken, entstanden bereits im Sommer 1945 Initiativen für ein Europa der „Dritten Kraft“. Ein föderativ geeintes Europa, in dessen Zentrum das Bündnis zwischen Frankreich und Großbritannien stehen würde, sollte die vermit- telnde Rolle zwischen den Weltmächten spielen. Die Idee ließ sich nicht realisie- ren, der Kalte Krieg (Blockbildung) verhinderte die Integration aller europäischen Staaten.

Im Herbst 1946 appellierte der englische Premier Winston Churchill in seiner Zü- richer Rede, für die Schaffung der „Vereinigten Staaten von Europa“ unter Füh- rung Frankreichs und Deutschland - ohne das damals noch auf das britische Com- monwealth hin ausgerichtet GB. Auch Churchills Motive gingen dahin, einen dritten Pol zwischen den Weltmächten zu schaffen. Doch wie bereits erwähnt er- wies sich diese Vorstellung als wirklichkeitsfremd. Europa wurde zwischen den Blöcken aufgespalten.

Wirtschaftlich gesehen, war die Nachkriegszeit geprägt durch eine zerstörte In- dustrie und Infrastruktur in fast allen europäischen Staaten, sowie durch eine ka- tastrophale Versorgungslage weiter Teile der Bevölkerung. Außerdem war der Handel zwischen den europäischen Staaten in den Kriegs- und Vorkriegsjahren auf ein Minimum zurückgegangen, die Volkswirtschaften hatten sich weitgehend ab- geschottet (Mengenbegrenzungen für Importe) und betrieben im wesentlichen eine protektionistische Politik.

Emotional gesehen gab es vor allem in Deutschland Tendenzen und Forderungen, die Nationalstaaten abzuschaffen und in einem europäischen Superstaat aufzuge- hen. Dieses gestörte Verhältnis der Deutschen zum Nationalstaat, welches in den anderen Staaten in dieser Form so nicht existiert, führte deshalb auch immer wie- der zu Missverständnissen und Problemen während des europäischen Integrationsprozesses.

2. Die ersten Schritte auf dem Weg zur (west-) europäischen Integration: Internati- onale Organisationen als Vorläufer der EG

Der Entscheidungsprozeß, der zur westeuropäischen Integration führte, wurde im wesentlichen durch den 1947 von der US-amerikanischen Regierung initiierten „Marshall-Plan“ gesteuert. Die westeuropäischen Staaten sollten durch ein integriertes Hilfsprogramm gestärkt und die Bevölkerung versorgt werden, was nicht zuletzt auch in der Angst begründet lag, der Kommunismus könne sich weiter ausbreiten.

Nachdem der Kampf der Systeme einen immer tieferen Riss zwischen den West- und den Osteuropäischen Staaten zog, wurde 1948 das Ziel eines föderalistischen gesamteuropäischen Union aufgegeben und durch die Zielsetzung „Schaffung eines gemeinsamen westeuropäischen Marktes“ ersetzt.

Die ersten Schritte

a) Economic Commission for Europe ( ECE) 1947

- Die ECE, welcher alle Europäischen Staaten angehörten, wurde ein Opfer des „Kalten Krieges“, da Kompromisse aufgrund unterschiedlicher Standpunkte immer schwieriger wurden. Die Vereinheitlichung der Verkehrschilder in Europa ist ein Ergebnis dieses Gremiums.

b) Der Brüsseler Vertrag (1948)

- Militärischer Pakt zwischen Frankreich, GB und den Beneluxstaaten vor allem präventiv gegen evtl. weiter Angriffe Deutschlands gedacht. Später Übergang in die NATO (North Atlantic Treaty Organization ).

c) Der Marshallplan (ERP), die OEEC (1948) und die Europäische Zahlungsunion (1950)

- Im Rahmen des Marschallplanes forderten die Amerikaner ein europäisches Gremium, welche die Marschallgelder gemeinsam verwalten, den Wiederaufbau Europas koordinie- ren und den Abbau von Handelshemmnissen vorantreiben sollte. Dieser Forderung wurde mit Gründung der OEEC (Organization of European Economic Cooperation) . Ihr gehör- ten ursprünglich 17 europäische Staaten, von Island bis Griechenland, unter Einschluss der Türkei an. Nord-, West-, und Südeuropa waren hier zum größten Teil vereint. Der Os- ten antwortete auf die Bildung der OEEC Anfang 1949 mit Gründung des Rates für Ge- genseitige Wirtschaftshilfe RGW.

d) Der Europarat (1949)

- Als schließlich am 5.Mai 1949 in Straßburg der Europarat gegründet wurde, waren sei- ne 10 Gründungsmitglieder allesamt aus dem „freien Teil Europas“: Norwegen, Schwe- den, Dänemark, Irland, GB, Benelux, Frankreich und Italien. Der Europarat war ein Mei- lenstein im Bestreben der sog. Europäischen Bewegung (Zusammenschluss der Pro- Europäer aus sieben Ländern; das politische Spektrum reicht von Konservativen bis zu Sozialisten ) auf dem Weg zur Überwindung des engstirnigen Nationalstaatendenkens.

Umstritten war jedoch die Wahl eines geeigneten Integrationsmodells und die Frage, in welchem Maße die nationalen Gremien zugunsten der gemeinschaftlichen europäischen auf Souveränität verzichten sollten. Heute gehören 40 europäische Staaten dem Europarat an, deren gemeinsame Basis beispielsweise die schon 1950 verabschiedete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist.

e) Der Schuman-Plan (1950) und die Montanunion (EGKS) 1951: Die erste supra- nationale Gemeinschaft

- Im Mai 1950 schlug der französische Außenminister Robert Schuman vor, mit Hilfe ei- ner überstaatlichen Institution einen gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl zu schaffen. Nachdem von Deutschland immer wieder Kriege ausgingen, hatte man ein hohes Interesse daran, das verfügbare Potential des ehemaligen Kriegsgegners im Auge zu behalten. Die Idee hierbei war genial: Ein weiterer Krieg sollte Unmöglich gemacht werden, in dem man die Verfügung über die wichtigsten Rohstoffe für den Bau von Kriegsmaterial den Nationalstaaten wegnimmt und einer supranationalen Behörde unterstellt. Diese Idee wur- de sowohl von Deutschen und Franzosen akzeptiert, mit der Einladung an weitere Staaten sich diesem Modell anzuschließen. Sowohl die drei Benelux- Staaten als auch Italien be- teiligten sich an diesem Modell, GB und den skandinavischen Staaten ging der Souveräni- tätsverzicht zu weit. So wurde im April 1951 ein Vertrag (Laufzeit 50 Jahre) über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) auch Montanuni- on genannt unterzeichnet. („Europa der Sechs“)

Man war sich einig, dass weitere Wirtschaftsbereiche folgen sollten.

f) Die gescheiterte Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) 1952 ? (Aug. 54)

- Der französische Ministerpräsident Rene Pleven machte 1950 den Vorschlag analog zur Montanunion eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG), also eine gemeinsame europäische Armee zu bilden, die nicht mehr den nationalen Regierungen sondern ebenfalls einer supranationalen Behörde gehorchen sollte. Ein in der Geschichte einmaliger Vorgang also. Wiederum waren es die „Sechs“ , die sich zur Gründung einer solchen Gemeinschaft bereit fanden. In letzter Minute jedoch ließ die französische Nationalversammlung, aus Angst vor einer Wiederbewaffnung Deutschlands und wohl auch aus Respekt vor solch einer weitreichenden Entscheidung, die EVG platzen.

g) Die gescheiterte Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) 1953

- Auch der Plan der Außenminister der sechs EGKS-Staaten, die einen Verfassung für ei- ne Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) auszuarbeiten, ließ sich nicht realisieren. Zwar wurde der Entwurf des EPG- Vertrages im März 1953 zunächst gebilligt, aber man konnte sich nicht darüber einigen, wie weit auf nationale Souveränität verzichtet werden sollte.

h) Die Westeuropäische Union (WEU) 1954

- Die Integration der westeuropäischen Staaten drohte am Wiedererstarken der nationalen Egoismen zu scheitern. Um dies zu verhindern, wurde es deshalb notwendig, in einigen Themenfeldern den kleinsten gemeinsamen Nenner zu suchen und diesen dann getreu dem Motte: „Kleine Schritte führen auch zum Ziel“ zu vereinbaren. Ein Produkt dieser Bemühungen ist die Westeuropäische Union (WEU), eigentlich nichts anderes, als eine Erweiterung des Brüsseler Vertrages (s.o.) um Italien und die Bundesrepublik Deutschland, letztlich also nichts anderes als ein kollektiver Beistandspakt.

Überblick man diese Zusammenschlüsse, so zeigt sich, dass die Integration Europas vor allem unter vier miteinander verschränkten Aspekten erfolgt war und weiterhin erfolgen sollte:

- Sicherheit und Frieden
- Freiheit und Einheit
- Wirtschaftlicher Wohlstand und ökonomischer Wiederaufbau
- Behauptung einer (west-) europäischen Identität zwischen der USA und der

Sowjetunion

§ 2 Die Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften: Erweiterung von der Sechserge- meinschaft zur EU

1. Die „ Sechsergemeinschaft“ EGKS als Kern weiterer Integration
- über die wirtschaftliche Zusammenarbeit hinaus

2. Die Gründung von EWG und Euratom (1957)
- Wie bereits erwähnt, drohte der europäische Integrationsprozess ernsthaft zu scheitern. Da ergriffen die Benelux - Staaten 1955 die Initiative, um den Einigungsprozess zu retten. Wie- derum waren wirtschaftliche Interessen die Triebfeder weiterer Verhandlungen. Auf der Au- ßenministerkonferenz in Messina wurde eine Regierungskonferenz für eine Zollunion und eine Organisation zur Überwachung der friedlichen Nutzung der Atomenergie beschlossen. Unter Vorsitz des belgischen Außenministers Henri Spaak erarbeitete eine Kommission bis 1957 die Grundlagen für das Vertragswerk EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) und EURATOM (Europäische Gemeinschaft für Atomenergie). Beide Abkommen wurden am 25.März 1957 in Rom unterzeichnet und traten am 1.1.1958 in Kraft (Römischen Verträge). Alle drei Verträge zeichneten sich dadurch aus, dass sie supranationale Entscheidungsträger vorsahen und damit einen partiellen Souveränitätsverzicht von ihren Mitgliedern verlangten. Zentrale Entscheidungsträger waren in allen drei Gemeinschaften ein Ministerrat und eine spezielle Behörde, die in der Wirtschaftsgemeinschaft „Kommission“ und in der Montanunion „ Höhe Behörde“ hieß. Zu klären wäre noch der Begriff der Zollunion. Die Zollunion hat im Gegensatz zur Freihandelszone die Eigenschaft, dass die Mitgliedsstaa- ten untereinander keine Zölle erheben und einen gemeinsamen Außenzoll gegenüber Dritt- staaten vereinbaren. Bei der Freihandelszone werden zwar auch die Binnenzölle abgeschafft, es gibt jedoch keinen gemeinsamen Außenzollsatz.

Die EWG-Staaten vereinbarten die stufenweise Einrichtung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittstaaten innerhalb von zwölf Jahren ( also bis 1970). Dieses Ziel wurde jedoch schon 1968 erreicht. Die Zollfreiheit im Innern und ein Außenzollsatz > 0 benachteiligt (diskriminiert) natürlich Unternehmen aus Drittsaaten um eben diesen Außenzollsatz, da deren Produkte innerhalb der Zollunion um den Außenzollsatz teuer werden.

3. Das Scheitern der „ Großen Freihandelszone“

- neben GB wollte sich einige andere europäischen Staaten nicht dem Integrationsmodell der EWG anschließen, sahen jedoch aufgrund der Zollunion erhebliche Nachteile für ihre Unter- nehmen und ihre Wirtschaft (Außenzollsatz). Deshalb schlug GB eine lose kooperierende Wirtschaftsorganisation vor, deren Mitglieder jedoch politisch unabhängig bleiben sollten.

Dieses Modell wurde jedoch besonders von Frankreich und Italien abgelehnt (Motto: „Ganz oder gar nicht“)

4. Die Gründung der Europäischen Freihandels - Assoziation EFTA (1960)

- Aufgrund dieser Tatsche bildete sich neben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch ein anderer Block von sieben europäischen Staaten, die die enge Gemeinschaftsverbindung mit Souveränitätsverzicht scheuten und deshalb eine eigene Freihandelszone gründeten (Eu- ropean Free Trade Association). Darunter waren GB, Dänemark, Schweden, Norwegen, Ös- terreich, die Schweiz und Portugal. Diese Freihandelszone ohne gemeinsame Außenzölle und ohne eine supranationale Behörde, erwies sich jedoch als wenig wirkungsvoll, was z.B. auch daran lag, dass diese Länder geographisch z.T. sehr weit voneinander entfernt sind. Der Nachteil einer Freihandelszone ist außerdem der, dass Binnenkontrollen nach wie vor notwendig sind, weil es unterschiedliche Außenzollsätze gibt. Besonders für GB war die EFTA nur die zweitbeste Lösung.

5. Die erste Norderweiterung der Europäischen Gemeinschaften: der Beitritt Großbritanniens, Dänemarks und Irlands

a) Der erste Beitrittsantrag GB (1961)

Nachdem sich die EFTA als wenig wirkungsvoll erwiesen hatte, stellten GB, Dänemark und Norwegen bereits 1961 / 62 einen Aufnahmeantrag in die EWG. Dem stelle sich je- doch der französische Staatspräsident de Gaulle mit einem Veto gegen den Beitritt GB entgegen, weil man befürchtete diejenigen Kräfte innerhalb der EWG zu stärken, die in der Gemeinschaft nur einen losen Verbund sahen. Unter de Gaulle tendierte Frankreich wieder stärker zu einer politischen Union in konföderaler Form. Es war wohl auch so, dass Frankreich um seine Vormachtsstellung innerhalb der EWG fürchtete. Außerdem gab es bei GB eine Reihe von Problemen ganz anderer Art. GB hatte seinen Kolonien Zollermäßigungen gewährt, die die EWG unmöglich übernehmen konnte. So blieb innerhalb der EWG zunächst alles beim alten.

b) Der zweite Beitrittsantrag GB (1967)

- Nach dem Rücktritt von de Gaulle als Staatspräsident in Frankreich kam die Entwicklung wieder in Fluss. So einigte man sich innerhalb der EWG darauf, die Gemeinschaft durch Aufnahme beitrittswilliger Staaten zu erweitern. GB stellt erneut einen Aufnahmeantrag und hat diesmal Erfolg.

c) Der Beitritt GB, Dänemarks und Irlands (1973)

- Die Folge der neuen Politik war eine erste Erweiterung des „Europa der Sechs“ um Großbritannien, Irland und Dänemark 1973 (Norwegens Beitritt scheiterte am negativen Ausgang der Volksabstimmung). Damit verlor die EFTA noch mehr an Bedeutung.

6. Die Freihandelsabkommen mit den EFTA-Ländern (REST-EFTA) (1973)

- Die EWG gründete 1973 mit der Rest-EFTA ( Schweden, Norwegen, Österreich, Schweiz und Portugal) eine gemeinsame Freihandelszone.

7. Die Süderweiterung

a) Die Assoziierung Griechenlands (1961) und der Türkei (1963)

b) Der Beitritt Griechenlands (1981)

- In Griechenland und der Türkei gab es immer wieder Militärregierungen und Putsche. Die Aufnahme Griechenlands war sicher nicht wirtschaftlich motiviert, sondern eher als unterstützende Maßnahme für die Demokratiesierungbemühungen.

c) Der Beitritt Spaniens und Portugals (1986)

- Dasselbe gilt auch für Spanien und Portugal, die beide wirtschaftlich weit hinter dem Durchschnittsniveau hinterherhinkten und beide Militärdiktaturen hinter sich hatten.

8. Der Vertrag mit den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (1991 / 92)

- Mit diesem Vertrag wurde die Beziehung zu den EFTA-Staaten in Punkto gemeinsame

Normen, Freier Kapitalverkehr und Potentialverkehr noch einmal intensiviert. Faktisch kann man die EFTA-Staaten als EU-Mitglieder ohne Stimmrecht und Mitbestimmung ansehen.

9. Die Europa-Abkommen: Assoziierung2 Polens, Der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarns (1991), Rumäniens und Bulgariens (1993), der baltischen Staaten Estland, Lettland, Litauen (1995) sowie Sloweniens (1996)

- Mit diesem Abkommen unterstützt die EU die Demokratisierungs- und Privatisierungsbe- mühungen in den sogenannten Transformationsländer, also ehemals kommunistische oder sozialistische Staaten, indem die EU ihre Märkte für deren Produkte schneller öffnet, als diese es gegenüber der EU müssen. Der Hintergrund ist simpel. Den meisten dieser Transformati- onsländer mangelt es an der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft, so dass eine Abschaffung der Zölle für Importartikel zu einem Kollaps der Volkswirtschaften führen würde. So be- kommen diese Staaten Zeit, marktwirtschaftliche Strukturen einzuführen und die Wettbe- werbsfähigkeit zu erhöhen.

10. Die zweite „Norderweiterung“: Der Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands (1995)

- Die beiden EFTA-Staaten Österreich und Schweden wurden nun Vollmitglieder. Auch Norwegen (mittlerweile durch Öl reich geworden) war wieder mit dabei und wieder sprach sich die Bevölkerung gegen eine EU-Mitgliedschaft aus.

11. Die bilateralen3 Verträge mit der Schweiz

- die Schweizer haben ein tief verwurzeltes Neutralitätsbewusstsein und fürchten vor allem das EU-Wettbewerbsrecht (viele Kartelle, da kein Kartellrecht) und den freien Kapitalverkehr und Personenverkehr. An den Vorzügen der EU sind sie aber durchaus interessiert. Die EU trug dem Rechnung, indem man mit der Schweiz ein spezielles Abkommen schloss.

12. Die geplante Osterweiterung

- Die geplante Osterweiterung wirft eine Reihe von Problemen und Fragen auf, die im Zuge dieses Projektes zu lösen und zu beantworten sind. Zunächst einmal sind die bisherigen Struk- turen nicht dafür ausgelegt, noch einmal Länder in großer Vielzahl aufzunehmen (z.B. Zahl der Kommissare), d.h. vor so einem Schritt muss die EU strukturell reformiert werden ( Fra- gen technisch-institutioneller Art. Des weiteren haben die meisten Transformationsländer gänzlich andere Wirtschaftsstrukturen (stärker ausgeprägter Agrarsektor) und vor allem liegen sie vom Lebensstandard und vom allgemeinen Wohlstand her, weit hinter dem westlichen Niveau zurück, was die Akzeptanz der bisherigen EU-Bürger für solch eine Erweiterung sich nicht größer macht.

Eine dritte Frage ist, wie eng eine Gemeinschaft von 30-40 Staaten überhaupt noch sein kann, bzw. ob eine politische Union dann überhaupt noch möglich ist.

§ 3 Die Entwicklung der europäischen Gemeinschaft (en) : II. Vertiefung von der sektora- len Integration zur Europäischen Union

1.Von der sektoralen Integration der Montanunion ( und der Euroatom) zur umfassenden Wirtschaftsgemeinschaft der EWG (EG)

- Während die Montanunion und die Atomgemeinschaft lediglich als Organisationen für spe- zielle Wirtschaftssektoren konzipiert hatte, war die EWG als eine umfassende Wirtschafts- gemeinschaft gedacht . Daher kommt es, dass die Verträge für die Montanunion und die A- tomgemeinschaft bis in viele Einzelheiten hinein durchgeregelt worden sind, während die Vereinbarung über die Europäische Wirtschaftsunion eine Art Rahmenvertrag darstellt. Mit Ausnahme des Agrarsektors, in dem eine protektionistische Politik zur Stützung der Land- wirtschaft überwiegt, ging die Intention des EWG-Vertrages dahin, eine liberale Wirtschafts- ordnung mit Wettbewerbsfreiheit im Gemeinschaftsbereich zu etablieren. Während die Montanunion und die Atomgemeinschaft bald an Bedeutung einbüßten ( die eine weil Kohle und Stahl bald im Überfluss vorhanden waren und durch neue Energieträger wie Erdöl beiseite gedrängt wurden, die andere weil starke nationale Interessen ihre Entfaltung behinderten) blühte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft rasch auf.

2. Schaffung gemeinsamer Organe der drei Gemeinschaften 1967

- 1965 wurde die vollständige organisatorische Vereinigung der drei Gemeinschaften beschlossen; seit der Fusion von 1967 gibt es die merkwürdige Konstruktion, dass drei Vertragsgemeinschaften existieren mit ein und denselben Organen: Parlament, Ministerrat, Kommission und Gerichtshof.

Faktisch blieben die drei Gemeinschaften bestehen. Seit dem spricht man von den der EG.

3. Das Ende der Übergangszeit 1968 / 70

- Wie bereits erwähnt, vereinbarten die EWG-Staaten innerhalb von zwölf Jahren ( also bis 1970) den schrittweisen Zollabbau zwischen den Mitgliedsstaaten sowie die stufenweise Einrichtung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittstaaten. Dieses Ziel wurde jedoch schon 1968 (1 ½Jahre vorher erreicht) erreicht.

4. Der erste Anlauf zu einer Wirtschafts- und Währungsunion ab 1969

- Beim Gipfeltreffen Dez. 1969 einigten sich die Staats- und Regierungschefs darauf, den Gemeinsamen Markt durch Aufhebung noch bestehender Grenzhindernisse weiter auszubauen und bis 1980 eine gemeinsame Währung einzuführen und auch auf außenpolitischen Gebiet verstärkt zusammenzuarbeiten.

Seither sind es vor allem vier Aspekte, unter denen die europäische Integration diskutiert wird:

- der ökonomische: Vollendung des Binnenmarktes und Errichtung eines Wirt- schafts- und Währungsunion

- Der institutionelle: Institutionalisierung der Gipfeltreffen als mindestens zweimal im Jahr tagender Europäischer Rat und seit den achtziger Jahren vor allem die Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments

- Ein (außen-) politischer : Institutionalisierung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) in Form regelmäßiger Beratungen der Außenminister, im Vertrag von Maastricht zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) weiterentwickelt

- ein räumlicher: die sukzessive Erweiterung der europäischen Gemeinschaft durch beitrittswillige Staaten

5.Die Zusammenarbeit in der Außenpolitik ab 1972

- s.o.

6. Die erste Direktwahl des Europäischen Parlaments 1979

- Neue Impulse erhielt die Europäische Integration durch die 1979 eingeführte Direktwahl des bis dahin von den nationalen Volksvertretungen beschickten Europäischen Parlaments. Seine genauen Aufgaben und die Zusammensetzung wird später erklärt.

7. Die Gründung der europäischen Währungssystems (EWS) 1979

- Als Reaktion auf den Zusammenbruch des Bretton Woods Systems (System fester Wechselkurse) wurde 1979 ein europäisches Währungssystem (EWS) mit einer künstlichen Wäh- rungseinheit ECU gegründet, an der die Mitgliedstaaten ihre Währungen ausrichten sollten. Ziel dieses Systems war es, im Vorgriff auf eine Währungsunion Währungsstabilität in der Gemeinschaft, mit nur mäßig schwankenden Wechselkursen zu erreichen. Allerdings traten nicht alle Mitgliedsstaaten dem EWS bei.

8. Die Vollendung des Binnenmarktes

- Trotzdem kam in jener Zeit das Gerede von der „Eurosklerose“ auf, die die Gemeinschaft befallen habe. Ursache dafür dürfte unter anderem das Misslingen einer gemeinsamen Wäh- rung wie auch die nicht völlige Durchsetzbarkeit des EWS gewesen sein: Nicht alle Mit- gliedsstaaten traten der EWS bei, andere scherten wieder aus. Das waren negative Erfahrun- gen, die angesichts der Wirtschaftskrise der siebziger Jahre mit ihren sinkenden Wachstums- raten, Produktionsschrumpfungen und steigenden Arbeitslosenzahlen in der EG ganz allge- mein zur Abnahme der Europa-Begeisterung führten. Die bürgerferne europäische Bürokratie in Brüssel mit einer Fülle unverständlicher Regelungen und nicht zuletzt einer offensichtlich verfehlten Agrarpolitik mit phantastischen Überproduktionen. Die Krise, unter anderem her- vorgerufen durch den Ölpreisschock 1974 und das Vordringen ausländischer Konkurrenz, vor allem Japans und der USA, entfachte erneut den nationalen Egoismus. Erschwerend kam hin- zu, dass mit dem Beitritt Griechenlands 1981 und Spaniens und Portugals 1986 rückständige Staaten aufgenommen wurden, die umfangreiche finanzielle Unterstützung erhielten.

a) Das Weißbuch der Kommission (1985)

- Mit dem Weißbuch der Kommission (1985) sollte die Vollendung des Binnenmarktes endgültig in Angriff genommen werden. Dazu legte die Kommission dem Rat rund 300 konkrete Maßnahmen vor, die bis Ende 1992 getroffen werden sollten, um noch bestehen- de Hemmnisse für den freien Marktverkehr zu beseitigen. Man ging davon aus, dass die bereits erfolgt Aufhebung von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Staaten nicht ausreichte, einen freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalver- kehr zu garantieren, wie diese mit der Verkündung der „vier Grundfreiheiten“ im EWG- Vertrag verlangt worden war. Sie schickte sich deshalb nunmehr an, auch die sogenannten materiellen Schranken, d.h. Waren und- Personenkontrollen an den Grenzen, abzuschaf- fen und außerdem sog. technische Schranken, nationale Hemmnisse für den freien Ver- kehr wie z.B. unterschiedliche Qualifikationserfordernisse für die Ausübung eines Berufes (oder runde Butter in Belgien, rechteckige in D), sowie Steuerschranken (durch unter- schiedliche Besteuerung von Gütern) zu beseitigen.

b) Die einheitliche Europäische Akte (EEA) (1986/87): Abbau der nichttarifären Handelshemmnisse und Erweiterung der gemeinsamen Politikbereiche

- Fixiert ist diese neue Entwicklung 1986 in der einheitlichen Europäischen Akte (EEA) worden, einer am 1.Juli 1987 in Kraft getretenen Vereinbarung der Mitgliedstaaten, durch die drei Gemeinschaftsverträge geändert und ergänzt wurden. Von einer einheitlichen Ak- te sprach man, weil hier zum ersten Mal in einem Vertrag Wirtschaftsgemeinschaft und „Europäische Politische Zusammenarbeit“ gemeinsam geregelt worden sind. Die einheit- liche Europäische Akte ist ein typisches Beispiel für das schrittweise Vorgehen der Ge- meinschaft: Entwicklungen die sich schon länger abgezeichnet hatten, wurden fixiert, Er- gänzungen punktuell eingefügt, aber nur das Bewährte und das Unumgängliche wurde aufgenommen.

9. Der Vertrag von Maastricht (1992)

a) Der Vertrag über die Europäische Union (EU): Erneute Erweiterung der Politikbereiche, Vertiefung der Zusammenarbeit

- Die offizielle Bezeichnung ist „Vertrag über die Europäische Union“. Durch ihn haben, wie gleich der erste Artikel bekundet, die Vertragsparteien, d.h. die Mitgleisstaaten der EG, eine neue Organisation, die Europäische Union gegründet. Die bisherigen Verträge der Europäischen Gemeinschaften und die Regelung über die Europäische Politische Zusammenarbeit der EEA wurden geändert. Die EPZ erhielt eine neue Gestalt unter dem Titel „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Ein weiterer Regelungsbereich: Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres wurde dem Ganzen hinzugefügt, so dass die Union nunmehr auf drei Säulen ruht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Vertragswerk enthält außerdem neben einer Schlussakte eine Reihe von ergänzenden Protokollen, unter anderem mit Zusatzregelungen für die Sozialpolitik von elf Mitgliedstaaten ohne Großbritannien und mit Vorbehalten Dänemarks und Großbritanniens im Hinblick auf die Währungsunion. Der Text des Maastrichter4 Vertrages ist schwer lesbar und enthält eine Reihe komplizierter Regelungen, die geschaffen wurden, um allen Ver- tragspartnern eine Zustimmung zu ermöglichen.

Obwohl die Verflechtung der Staaten inzwischen so eng geworden ist, dass sie sich nicht mehr beliebig fortsetzten lässt, ohne den Kern ihrer Eigenständigkeit zu berühren, blieb das Ziel der Entwicklung im Maastrichter Vertrag nebulös.

b) Die Währungsunion5, die Schaffung des Europäischen Systems der Zentralban- ken und der Europäischen Zentralbank.

- Durch den in Maastricht unterzeichneten Vertrag wurde das Ziel einer einheitlichen Wäh- rung unwiderruflich festgeschrieben und ein Zeitplan für deren Einführung in drei Stufen festgelegt.

Für den Eintritt in die dritte Stufe wurden folgende Kriterien festgelegt:

- Preisstabilität: Die Inflationsrate darf nicht mehr als 1,5über dem Mittelwert der drei Mitgliedstaaten mit der geringsten Inflation liegen.
- Zinssätze: Der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz darf um nicht mehr als 2 über dem entsprechenden Satz in den drei Mitgliedstaaten mit den niedrigsten Zinssät- zen liegen.
- Haushaltsdefizite: Die nationalen Haushaltsdefizite dürfen 3,0% des Bruttosozialpro- dukts nicht übersteigen.
- Verschuldung: Die öffentliche Verschuldung darf 60% des Bruttosozialprodukts nur übersteigen, wenn die entsprechende Entwicklung rückläufig ist.
- Währungsstabilität: Ein Mitgliedstaat darf seine Währung in den zwei Jahren vor der Überprüfung der Kriterien nicht abgewertet und die vom EWS vorgesehene Bandbrei- te von 2,25% nicht überschritten haben.

Die zweite Stufe der WWU, die am 1. Januar 1994 begann, stellte eine Übergangszeit dar, während derer die Konvergenzbemühungen weitergeführt und ausgeweitet wurden. Das Eu- ropäische Währungsinstitut (EWI) mit Sitz in Frankfurt wurde gegründet. Es hat die Aufgabe, die Koordinierung der Geldpolitiken zu verstärken, die Verwendung des ECU zu fördern und die für die dritte Stufe vorgesehene Errichtung der Europäischen Zentralbank vorzuberei- ten.Die Staats- und Regierungschefs gaben auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. 1995 in Madrid der künftigen europäischen Währung den Namen "Euro" und be- schlossen die technischen Modalitäten für deren Einführung.

Die dritte Stufe begann am 1. Januar 1999. Der Euro wurde zur Währung von 11 Mitglied- staaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland) Griechenland kam später hinzu, während GB und Däne- mark nicht an der gemeinsamen Währung teilnehmen. Der Euro blieb vorläufig Buchgeld es gab jedoch schon eine einheitliche Geldpolitik im Euro-Gebiet (Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) ). Ab 1. Januar 2002 kommen die Euro-Banknoten im Umlauf.

10. Der Vertrag von Amsterdam (1997)

- Beim Vertrag von Amsterdam geht es darum, die erforderlichen politischen und institutio- nellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich die Europäische Union den künftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit der raschen Entwicklung der internationalen Lage, der Globalisierung der Wirtschaft und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung, der Be- kämpfung des Terrorismus, der internationalen Kriminalität und des illegalen Drogenhandels, den ökologischen Ungleichgewichten und den Gefahren für die menschliche Gesundheit stel- len kann. Mit dem Vertrag von Amsterdam werden vier große Ziele verfolgt:

a) Die Beschäftigungspolitik und die Bürgerrechte sollen zu zentralen Anliegen der Union gemacht werden.

b) Die letzten Hindernisse für den freien Personenverkehr sollen beseitigt und die innere Sicherheit erhöht werden.

c) Europa soll die Mittel gegeben werden, in der Welt ein Wort mitzusprechen.

d) Die Institutionen der Union sollen für die bevorstehende Erweiterung gerüstet werden.

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht hat es in vielen Bereichen neue Entwicklungen gegeben: Drei weitere Länder sind der Union beigetreten (Finnland, Österreich, Schweden). Die Reformstaaten Mittel- und Osteuropas haben berechtigte Hoffnungen auf einen baldigen Beitritt zur Union. Die Union selbst nimmt im Zuge der Durchführung des Vertrags von Maastricht eine Bewertung der gut und weniger gut funktionierenden Bereiche statt. Schließlich gilt es, den währungspolitischen Schwerpunkt der Union durch einen wirtschafts- und sozialpolitischen Schwerpunkt zu ergänzen. § 4 Der Vertrag zur Gründung der Montanunion (EGKS-Vertrag) von 1951: Ein kurzer Überblick

1.Ziele

- Friedenssicherung durch Vergemeinschaftung der kriegswichtigen Grundstoff- industrien Kohle und Stahl
- Produktivitätssteigerung durch Freihandel und freie Bewegung des Faktors Arbeit

2. Organe der Montanunion (Supranationale Behörde)

- Hohe Behörde (heute: Europäische Kommission)
- Rat (heute: Rat der Europäischen Union)
- (Parlamentarische) Versammlung (heute: Europäisches Parlament)
- Gerichtshof (heute: Europäischer Gerichtshof)

3.Freihandelszone/faktische Zollunion für Kohle und Stahl

- Verpflichtung Handelshemmnisse abzubauen, verschieden Außenzölle waren noch zulässig

4.Gemeinsamer Markt: Freizügigkeit für den Faktor Arbeit im Montanbereich

- Stahlarbeiter konnten schon damals ihren Arbeitsplatz frei wählen (nur im Montanbereich)

5. Interventionistische Vollmachten der Hohen Behörde

- Produktionslenkung
- Preisfestsetzung
- Investitionslenkung
- Anpassungsinterventionen bei Arbeitslosigkeit

6. Begrenzte Vertragsdauer

- Während der EWG-Vertrag und der Euratom-Vertrag auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen wurden, ist der EGKS-Vertrag auf 50 Jahre begrenzt (bis 2002). Der Montanunionsvertrag wird nicht verlängert, sondern geht in die EU-Vereinbarungen über.

§ 5 Der Euratom-Vertrag (EAG-Vertrag) von 1957: Ein kurzer Überblick

Vorwort

- Obwohl der Vertrag über die Euroatom länger war als der Vertrag über die EWG, erlangte die Atomgemeinschaft nie die Bedeutung, die man sich erhofft hatte, weil starke nationale ( in Frankreich auch militärische) Interessen ihre Entfaltung, abgesehen vom Bereich der For- schung, behinderten. Ursprünglich war die Euroatom auf Initiative Frankreichs (Joan Monet) entstanden, als Etappe auf dem Weg zur weiteren sektoralen Integration (Agrar , Verteidi- gung). Frankreich favorisierte den Weg der sektoralen Integration, während die Niederlande mit ihrem Außenminister Spaak und auch die anderen Mitgliedsstaaten eine allgemeine Wirt- schaftsunion anstrebte. Problemlos hätte sich die Vereinbarung über die Euroatom auch in einem Kapitel des EWG - Vertrages regeln lassen, doch letztlich hatte Frankreich wohl Be- fürchtungen bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit einzelner Wirtschaftszweige, so dass man den sektoralen Weg vorzog. Während die Montanunion eher die traditionellen Kriegspotenti- alfaktoren kontrollierte, lag das Augenmerk der Euroatom eher auf möglichen künftige Aus- einandersetzungen und dabei vor allem auf Deutschland. Frankreich hat sich fürh als Atom- macht verstanden und sich in militärischen Fragen nicht reinreden lassen.

1. Ziele

- Sicherung der Energieversorgung durch friedliche Nutzung der Kernenergie (Atomkraft als Alternative zum Erdöl und Kohleabbau)
- Kontrolle der Verwendung von Kernbrennstoffen
- Sicherung der Versorgung mit Kernbrennstoffen
- Schaffung eines Gemeinsamen Marktes für Waren und Produktionsfaktoren (aber nur für friedliche Zwecke)

2. Organe

- Für die Euroatom wurde überflüssigerweise eine eigene Kommission (analog zu EWG) gegründet, später dann Vereinigung (1967).

3. Wichtigste Vorschriften

- Förderung der Kernforschung und Verbreitung der Kenntnisse (4 Kernzentren in Europa)

- Nukleare Sicherheit: Gesundheitsschutz/Strahlenschutz, Reaktorsicherheit

- Investitionsprogramme, gemeinsame Unternehmen (sind aber gescheitert, nati- onale Interessen nicht unter einen Hut zu bringen)

- Versorgung mit Kernbrennstoffen durch eine Agentur mit Bezugsrecht und Al- leinimportrecht

- Preisbildung

- Ausschließliches Eigentum der Gemeinschaft an spaltbaren Stoffen; Nutzungs- und Verbrauchsrecht für Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen (Freizü- gigkeit für Arbeitnehmer in dem Bereich, analog zur Montanunion)

- Gemeinsamer Markt für Waren und Produktionsfaktoren

- Außenbeziehungen

§ 6 Vom Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG- Vertrag) von 1957 zum heutigen EG-Vertrag

1. Der EWG-Vertrag in der ursprünglichen Konzeption Vorwort

Die ursprüngliche Konzeption des EWG-Vertrages war sehr klar und übersichtlich. Im Laufe der Zeit kamen dann immer mehr Ergänzungen, Kompromisse und Kompetenzregelungen hinzu, die das Vertragswerk immer unübersichtlicher haben werden lassen.

a) Ziele ("Aufgabe der Gemeinschaft" nach Art. 2 EWGV):

- Errichtung eines Gemeinsamen Marktes durch Abbau der Handelshemmnisse ("negative Integration")

- Schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik ("positive Integration"); Auf- bau von Institutionen

b) Politikbereiche ("Tätigkeit der Gemeinschaft" nach Art. 3 EWGV)

(1) Zollunion:

- Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen für den Handel innerhalb der Gemeinschaft

- Gemeinsamer Außenzolltarif

(2) Gemeinsamer Markt: Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

- Die EG war mehr als eine Zollunion (freier Faktorverkehr). Allerdings gibt es erst seit `92 freien Kapitalverkehr in allen EU-Mitgliedsstaaten (bis dahin Devisenfremdverkehr)

(3) Wirtschaftsgemeinschaft: Gemeinsame Politiken

- Gemeinsame Außenhandelspolitik: für eine Zollunion unumgänglich

- Gemeinsame Wettbewerbspolitik: es sollte verhindert werden, dass nachdem staatliche Handelshemmnisse abgebaut wurden, private aufgebaut werden (z.B. Kartelle)

- Gemeinsame Agrarpolitik : Sorgenkind der EU. Hätte man auch in den einzel- nen Ländern belassen können. Sehr interventionistische6 und protektionisti- sche7 Politik in den einzelnen Ländern, keine marktwirtschaftlichen Strukturen in diesem Sektor, überall in Europa waren die Agrarpreise höher, als der Weltmarktpreis. Deshalb gab es Einfuhrrestriktionen (Mengenbeschränkun- gen). Bis in die 80´er war der Agrarsektor ein Tabuthema in der EG. Man hat die protektionistische Politik zentralisiert. Deutschland wollte ursprünglich den Agrarsektor nicht in die EWG integrieren, unterlag aber in dieser Frage Frank- reich. Frankreich hatte die (unbegründete) Angst, im Industriesektor nicht mit- halten zu können und sah die Landwirtschaft als „wirtschaftlichen“ Ausgleich.

- Gemeinsame Verkehrspolitik: erst in den 80´er Jahren realisiert

(4) Wirtschaftsgemeinschaft: Annäherung der Wirtschaftspolitik

- Koordinierung der makroökonomischen Politik: Vorschrift über Annäherung des Wirtschaftspolitik von Bereichen, die nicht vertraglich geregelt worden waren (allerdings nur Absichtserklärungen)

- Harmonisierung der Rechtsvorschriften: Besonders jene, die den Außenhandel betreffen mussten vereinheitlicht werden

- Sozialpolitik, insbesondere Europäischer Sozialfonds: Hauptsächlich auf Initia- tive Frankreichs. Frankreich hatte wohl auch die Sorge, das der Sozialstandard in ihrem Land zum Wettbewerbsnachteil werden könnte. Deshalb Vergemein- schaftung

- Europäische Investitionsbank: Hauptsächlich auf Initiative Italiens wegen struktureller Defizite im Süden

(5) Ergänzende Freihandelszone: Assoziierung überseeischer Länder und Hoheitsgebiete

- Frankreich und Belgien hatten noch Kolonien zur Zeit der Gründung der EWG und mit diesen Zollfreiheit vereinbart. Aufgrund der Zollunion gab es aber ei- nen einheitlichen Außenzollsatz. Man hat mit diesen Ländern dann eine Frei- handelszone gegründet. GB war zu diesen Gesprächen (1957) eingeladen, lehnte aber ab. Damals war GB wirtschaftlich noch eher am Commonwealth ausgerichtet.

c) Organe der Gemeinschaft

- Europäisches Parlament (früher: Versammlung): Demokratische Verbeugung vor den Parlamentariern, deshalb zuerst genannt
- Rat der Europäischen Union (früher: Rat): Fachminister je nach Themen
- Europäische Kommission (früher: Kommission): eigentliches Machtzentrum
- Europäischer Gerichtshof (früher: Gerichtshof)

2. Erweiterung der Politikbereiche der EG durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) und den Vertrag von Maastricht

a) Vollendung des Binnenmarkts bis 1992 (weiterer Abbau von Handelshemmnissen)
b) Zusammenarbeit in der Wirtschafts- und Währungspolitik
c) Verbesserungen der Arbeitsumwelt
d) Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt ("Kohäsionspolitik8 ")
e) Forschungs- und Technologiepolitik
f) Umweltpolitik (Meeresumweltpolitik)
g) Einsetzung des Europäischen Rechnungshofs (Kontrolle der Subventions- ströme)

3. Ergänzungen des Vertrags von Maastricht von 1992: Errichtung einer "Europäischen Union" mit einer Unionsbürgerschaft, erweiterten Kompetenzen des Europäischen Parlaments und folgenden 3 "Pfeilern" (siehe auch Abb.:1) :

Vorwort:

- Seit dem Vertrag von Maastricht 1992 spricht man nur noch vom EG-Vertrag (statt EWG). Gleichzeitig wurde die EU geschaffen (wird häufig als Synonym für EG genommen, ist aber falsch)

a) Erweiterte Kompetenzbereiche der EG:

- Neue Kompetenzen: Kultur-, Bildungs-, Industrie-, Entwicklungs-, Verbrau- cherschutzpolitik, transeuropäische Netze (Verkehrsinfrastruktur, Telekommunikation, Energie).

- Ausgeweitete Kompetenzen: Sozial-, Kohäsions-, Forschungs- und Technolo- gie-, Umweltpolitik

- Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, eines Europäischen Wäh- rungsinstituts (EWI), eines Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und einer Europäischen Zentralbank (EZB).

b) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (z.B. Europol)

c) Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz und Innenpolitik ("Der dritte Pfeiler")

4. Die konsolidierte Fassung des EG-Vertrags im Rahmen des Vertrags von Ams- terdam (1997)

- Folgekonferenz von Maastricht. Zusätzliche Wirtschaftliche und Beschäftigungspoliti- sche Punkte, Flexibilitätsklauseln (auf bestimmte Gebieten engere Zusammenarbeit zwi- schen zwei oder mehreren Staaten, bzw. verschiedene Geschwindigkeiten auf verschiede- nen Ebenen). Bestimmte Punkte und Artikel wurden überarbeitet, fast alle Nummern ha- ben sich geändert. Die Beschäftigung wird als wesentlicher angesehen, als die Währungs- stabilität, was die Finanzmärkte sehr negativ bewertet haben (Euro-Schwäche).

§ 7 Institutionen der EU

1. Die Entwicklung der Institutionen bis zum "Fusionsvertrag" (1965/67)

- Ursprünglich hatten alle drei Gemeinschaften bis zum "Fusionsvertrag" (1965/67) ihre eige- nen Institutionen, was wie bereits erwähnt, wenig sinnvoll war. Seit 1967 gibt es einen ein- heitlichen Überbau. Mitte der sechziger Jahre (unter de Gaulle) setzte sich Frankreich mit seiner Politik zunehmend in Gegensatz zu seinen europäischen Partnern, so dass diese 1966 einen Übergang vom Einstimmigkeitsprinzip zum Mehrheitsprinzip anstrebten. Frankreich antwortete auf die Gefahr im Ministerrat überstimmt zu werden, mit der „Politik des leeren Stuhls“. Es erschien zu den Sitzungen des Ministerrates nicht mehr. Der Streit wurde schließ- lich 1966 mit dem sogenannten Luxemburger Kompromiss beigelegt, demnach das Mehr- heitsprinzip nicht angewandt wird, wenn die vitalen Interessen eines Mitgliedslandes berührt sind. Auf diese Weise besaß jeder Staat im Ministerrat ein Vetorecht, was die Durchsetzbar- keit von Beschlüssen oftmals sehr erschwerte.

2. Die Europäische Kommission

a) Organisation

- Die Kommission ist gewissermaßen die Exekutive der EG. Kraft ihres Initiativrechts hat sie die Aufgabe, Vorschläge für neue Rechtsakte auszuarbeiten. Dabei sollte sie sich nicht von den Interessen einzelner Sektoren oder Länder, sondern vielmehr von dem aus ihrer Sicht gegebenen Allgemeininteresse der Union und ihrer Bürger leiten lassen (die Mitglieder sollten ihre Herkunft vergessen und nur als Europäer handeln. Auch wenn die Kommission das Ini- tiativrecht besitzt, so fallen die grundlegenden Entscheidungen über die Maßnahmen und Pri- oritäten der EU in den Zuständigkeitsbereich des Rates der Europäischen Union, der sich aus Ministern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, und (in der Mehrzahl der Fälle) des Europäi- schen Parlaments.

Wenn von der "Kommission" als politischem Gremium die Rede ist, so ist das Kollegium mit seinen 20 Mitgliedern gemeint ( große Länder entsenden 2 Kommissare, kleinere 1) Dabei handelt es sich um Männer und Frauen, die vor ihrem Amtsantritt in Brüssel in der Regel be- reits dem nationalen oder Europäischen Parlament angehört oder in ihren Heimatländern Füh- rungspositionen, nicht selten Ministerämter, bekleidet haben. Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre und entspricht, um sechs Monate versetzt, der Legislaturperiode des Euro- päischen Parlaments. Es gibt einen Präsidenten (zur Zeit Romano Prodi) und sechs Vizepräsidenten. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit (11 Stimmen) gefasst.

b) Befugnisse

- Die Kommission besitzt das Initiativrecht für die Gemeinschaftspolitik (Vorla- gen im Parlament) und bringt die Allgemeininteressen der Europäischen Union zum Ausdruck

- Die Kommission setzt als ausführendes Organ der EU politische Beschlüsse um und handelt internationale Handels - und Kooperationsabkommen aus

- Die Kommission trägt als Hüterin der Verträge für die Anwendung des Ge- meinschaftsrechts Sorge

- Die Kommission ist Vermittlerin zwischen den Mitgliedsstaaten

Die Kommission verfügt über klar abgegrenzte Befugnisse: Rechtsakte werden von Rat und Parlament erlassen. Sie kann Regierungen bei Fehlverhalten zu Stellungsnahmen auffordern und ggf. den Euro. Gerichtshof anrufen

3. Der Rat der Europäischen Union

a) Zusammensetzung

- Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für seine Regierung verbindlich zu handeln (also 15 Fachminister mit wechselnder Zusam- mensetzung). Die Mitglieder des Rates sind gegenüber ihren nationalen Parlamenten politisch verantwortlich.

Die Zusammensetzung jeder Ratstagung ändert sich je nach Beratungsgegenstand, was jedoch keinen Einfluß auf die Einheit des Rates als Organ hat: So tagen die Außenminister in der Zusammensetzung des Rates "Allgemeine Angelegenheiten", um Fragen der Außenbeziehun- gen oder allgemeine politische Fragen zu behandeln, während die für Wirtschafts- und Fi- nanzfragen zuständigen Minister als Rat "Wirtschaft und Finanzen" zusammentreten, usw.

Die Häufigkeit der Ratstagungen richtet sich nach der Dringlichkeit der behandelten Fragen. In den Zusammensetzungen "Allgemeine Angelegenheiten", "Wirtschaft und Finanzen" und "Landwirtschaft" tagt der Rat einmal pro Monat, während der Rat "Verkehr", "Umwelt" oder "Industrie" zwei- bis viermal pro Jahr zusammentritt.

b) Kompetenzen und Beschlussfassung

Der Rat der Europäischen Union hat im wesentlichen folgende Befugnisse:

- Der Rat ist das gesetzgebende Organ der Gemeinschaft; er übt diese legislative Gewalt bei einem breiten Spektrum gemeinschaftlicher Befugnisse im Rahmen des Mitent- scheidungsverfahrens mit dem Europäischen Parlament aus
- der Rat sorgt für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten
- der Rat schließt im Namen der Gemeinschaft internationale Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisatio- nen;
- der Rat und das Europäische Parlament bilden die Haushaltsbehörde, die den Haus- haltsplan der Gemeinschaft feststellt.

Problem: Gesetzgebung ohne Parlamentarische Kontrolle. Normalerweise einfache Mehrheit, aber einige Beschlüsse fasst der Rat nur einstimmig (Besteuerung)

4. Der Europäische Rat

- Im Europäischen Rat sind die Staats- oder Regierungschefs der Mitgliedstaaten und der Prä- sident der Europäischen Kommission vereinigt. Sie werden von den Außenministern der Mit- gliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstützt. Der Europäische Rat tritt min- destens zweimal pro Jahr unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitglied- staates zusammen, der die Präsidentschaft im Rat innehat. Er spielt eine bedeutende Rolle, weil hier regelmäßig die großen, weiterweisenden Beschlüsse zur europäischen Integration gefasst worden sind

5. Das Europäische Parlament

a) Wahl und Zusammensetzung

- Das Europäische Parlament "besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten", wie es im Vertrag von Rom aus dem Jahre 1957 heißt. Auf diese Weise sind heute 375 Millionen Europäer aus 15 Ländern durch ihre 626 Volksvertreter am europäischen Aufbau beteiligt.

Im Juni 1979 wurde das Europäische Parlament erstmals in allgemeinen und direkten Wahlen gewählt. Seitdem gehen die Bürger Europas regelmäßig alle 5 Jahre, letztmals im Juni l999, zu den Wahlurnen, um ein gemeinsames Parlament zu wählen. Das Europäische Parlament nimmt eine bis heute prekäre, noch nicht endgültig fixierte Stellung zwischen Rat und Kommission sein. Es ist nicht das Legislativorgan der Gemeinschaft, wohl aber an der Rechtssetzung beteiligt und besitzt insbesondere seit der Ergänzung des EG-Vertrages in Maastricht eine Reihe typischer parlamentarischer Kontrollrechte.

Legitimiert durch die allgemeinen und direkten Wahlen hat das Europäische Parlament durch eine ganze Reihe von Verträgen zunehmende Befugnisse und wachsenden Einfluss auf die europäische Politik erhalten. Insbesondere die Verträge von Maastricht und Amsterdam haben das Europäische Parlament schrittweise von einer nur beratenden Versammlung in ein Parlament mit Gesetzgebungsbefugnis verwandelt, das auf europäischer Ebene Aufgaben wahrnimmt, die denen der nationalen Parlamente vergleichbar sind. Die Fraktionen haben sich nicht nach den Staaten gebildet, sondern nach politischen Richtungen

b) Kompetenzen und Entscheidungsverfahren

Wie alle Parlamente hat das Europäische Parlament drei grundlegende Befugnisse:

- Gesetzgebungsbefugnisse
- Haushaltsbefugnisse
- Kontrollrechte gegenüber der Exekutive

Seine Zustimmung ist notwendig zur Aufnahme neuer Mitglieder und zu Assoziierungsab- kommen; es kann auch den Haushalt der Gemeinschaft ablehnen. Der Kommission gegenüber übt es typische Kontrollfunktionen aus: Es hat ein Fragerecht, kann Untersuchungsausschüsse einsetzten, kann die Zustimmung zur Ernennung der Kommission verweigern und die Demis- sion der Kommission durch ein Misstrauensvotum herbeiführen. Auch zu Initiativen kann das Parlament die Kommission anregen. Dagegen ist seine Stellung gegenüber dem Rat deutlich schwächer, die Mitwirkungsrechte des Parlaments bei der Rechtssetzung des Rates eher ge- ring.

Seit 1993 kann das Parlament Entscheidungen beeinflussen oder stoppen.

6. Der Europäische Gerichtshof

a) Der EuGH

- Der europäische Gerichtshof hat die Wahrung des Rechtes bei der Auslegung und Anwendung der Gemeinschaftsverträge zu sichern. Er besteht aus dreizehn Richtern, denen sechs Generalstaatsanwälte zur Unterstützung beigegeben sind. Die Richter werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Der EuGH wird in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen, war aber durch seine Grundsatzurteile erheblich an der Integration beteiligt

z.B. Bosman- Urteil: EU-Ausländer ist wie Inländer zu behandeln

Grundig-Consten: Gewerbliche Schutzrechte dürfen nicht dafür benutzt werden, um Märkte national abzugrenzen Cassis de Dijon: (Johannisbeerlikör) nur 18% statt 28% Alkohol, wenn er in einem EU-Land verkauft werden darf, darf er auch in allen anderen EU-Staaten verkauft werden; minimale Abweichungen sind zu akzeptieren.

Das Gericht verfügt über eine breite Skala an Zuständigkeiten. Neben typisch verfassungs- rechtlichen Kompetenzen zur Ahndung von Streitigkeiten zwischen Organen der Gemein- schaft und von föderativen Streitigkeiten zwischen Mitgliedsstaaten besitzt das Gericht auch Zuständigkeit bei dienstrechtlichen Streitfällen zwischen den Bediensteten der Gemeinschaft und dieser selbst. Zu unterscheiden ist vor allem zwischen sog. Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklagen, Untätigkeitsklagen und dem Vorabendscheidungsverfahren.

Von seiner Gründung im Jahre 1952 bis zum heutigen Tag ist der Gerichtshof mit mehr als 8.600 Rechtssachen befasst worden. Bereits 1978 betrug die Zahl der jährlichen Neueingänge 200; 1985 wurde die Schwelle von 400 Neueingängen überschritten.

Um diesen Ansturm zu bewältigen und gleichzeitig eine angemessen lange Dauer der Prozes- se zu wahren, hat der Gerichtshof seine Verfahrensordnung der neuen Situation angepaßt, um die Prozesse schneller abschließen zu können. Ferner hat er beim Rat die Einrichtung eines neuen Rechtsprechungsorgans beantragt.

b) Das Gericht erster Instanz

- Der Rat hat diesem Antrag entsprochen und dem Gerichtshof ein Gericht erster Instanz beigeordnet. Mit der Errichtung des Gerichts erster Instanz im Jahre 1989 soll der Rechtsschutz der Betroffenen verbessert werden: Ihnen steht nunmehr ein zweistufiger Instanzenzug zur Verfügung, und der Gerichtshof kann sich auf seine wesentliche Aufgabe, die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts, konzentrieren.

7. Der Rechnungshof

- Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist dem Europäischen Rechnungshof in erster Linie die Aufgabe zu, die wirtschaftliche Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union zu kontrollieren. Dies dient dem doppelten Zweck, die Ausführung effizienter zu gestalten und die Unionsbürger über die Verwendung der öffentlichen Gelder durch die hierfür zuständigen Stellen zu informieren

8. Die Europäische Investitionsbank

- Gründungsmotiv war die Industrialisierung Süditaliens (was eigentlich nationale Aufgabe wäre). Anteilseigner der Europäischen Bank für Wiederaufbau in London, auch Entwicklungsprojekte in Transformationsländern werden gesponsert.

9. Rechtsetzungsformen/Handlungsformen von Rat und Kommission

- Für das Vorgehen der Gemeinschaftsorgane gibt es bestimmte Formvorschriften:

a) Verordnungen ( geltendes Recht für die Mitgliedstaaten; unmittelbar ohne Zustimmung der nat. Parlament gültig)

b) Richtlinien ( bindend in der Zielsetzung, aber nicht in der Form, natio- nale Parlamente müssen sie in ihre Gesetzte integrieren)

c) Entscheidungen ( richten sich nicht gegen Mitgliedsstaaten, sondern gegen Einzelne)

d) Empfehlungen rechtlich nicht verbindlich

e) Stellungnahmen

Tunlichst wurde die Formulierung Gesetz vermieden, um eine Abgrenzung zu den nationalen Parlamenten und deren Kompetenzen zu schaffen.

Verordnungen und Richtlinien sind die wichtigsten Instrumente, mit denen die Gemeinschaft Anordnungen trifft.

§ 8 Das Finanzsystem der Europäischen Gemeinschaft

1. Die Einnahmen

a) Die ursprüngliche Finanzierung über Beiträge der Mitgliedstaaten

- Bei der Finanzierung ihrer Aufgaben war die Europäische Gemeinschaft zunächst von den Beiträgen ihrer Mitgliedsstaaten völlig abhängig Das hat sich seit den siebziger Jahren schrittweise geändert. Heute wird der Haushalt voll aus Eigenmitteln finanziert, wobei der Rat das System festlegt und dieses den Mitgliedsstaaten, deren Finanzen davon ja betroffen sind, zur Annahme vorlegt. Der Gemeinschaft stehen zu:

b) Die Finanzierung durch Eigenmittel seit 1971

- Zolleinnahmen und Abschöpfungen ( 90 % der Außenzölle mit den Drittlän- dern; 10 % behalten die Staaten zur Finanzierung des Zollapparats)
- Mehrwertsteueranteil ( höchstens 1,4 %, kompl. Schlüssel)
- Die "vierte Einnahmequelle" (jährlich Umlage in Gesamthöhe von 1,2 des BSP)
- Sonstige Einnahmen ( Geldbußen, Zinserträge durch Anlagen)

2. Die Ausgaben

a) Die Ausgabenstruktur

- Die Ausgaben der Gemeinschaft sind zum Teil in den Verträgen vorgegeben, oder sie folgen zwingend aus Rechtsakten der Gemeinschaft; daneben gibt es aber auch Leitungen, zu denen die Gemeinschaft an sich nicht verpflichtet ist.

b) Die "Agrarlastigkeit" des EG-Haushalts

- Die größten Kosten verursachen die Stützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft (ª 50 %). Verhältnismäßig umfangreich sind auch die anderen, strukturpolitisch motivierten Ausgaben im Bereich der Regionalpolitik, für Infrastrukturmaßnahmen beim Verkehr und in der Sozial- politik.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Anteil des Agrarsektors

Allerdings sind die absoluten Ausgaben für den Agrarsektor kontinuierlich gestiegen. Es ist schon sonderbar, dass der Agrarsektor, der sicher nicht zu dem wichtigsten Wirtschaftsektor der EU gehört, 50 % des Haushaltes blockiert.

3. Das Problem der "Nettozahler" und "Nettoempfänger"

- Die Erweiterung der EG durch die Aufnahme wirtschaftlich schwacher Staaten wie Spanien und Portugal verschärfte noch zusätzlich ein Problem, das durch die Bekenntnis zur Kohäsi- onspolitik entstanden ist. Die wirtschaftlich starken Staaten, zu denen Deutschland, Frank- reich und Großbritannien gehören, zahlen mehr in den EU- Topf ein, als sie an Geldern emp- fangen. So ergab sich im Jahr ´90 für Deutschland ein Defizit von 11,6 Mrd. DM, im Jahr 1994 bereits eines in Höhe von 27,5 Mrd. GB in Person von Margret Thatcher haben schon kurz nach ihrem Eintritt 1973 das Finanzsystem der EU massiv kritisiert ( „I want my Money back“ ) und wollten es verändern. Fakt ist allerdings auch, dass die großen Industrienationen, allen voran Deutschland einen großen wirtschaftlichen Nutzen durch den Freihandel in der EU haben, der monetär schwer zu beziffern ist. Fakt ist auch, dass Deutschland mit seiner sehr restriktiven9 Haltung in der Agrarpolitik ( Hauptbefürworter der festen Preise) sehr stark mitverantwortlich dafür ist, dass die Agrarausgaben solch eine Dimension eingenommen ha- ben.

4. Die Aufstellung des Haushalts

- Haushaltsplanung und - ausführung ähneln dem in Staaten üblichen Verfahren. Zunächst stellen die Organe der Gemeinschaft Vorschläge über ihre Ausgaben für den jährlichen Haus- haltsplan auf. Sie werden von der Kommission mit der Schätzung der Einnahmen zu einem Vorentwurf zusammengefasst und mit einer Stellungnahme dem Rat vorgelegt. Der verab- schiedet daraufhin mit qualifizierter Mehrheit einen Haushaltsentwurf, den das Parlament erhält. Dessen Stellung in den Verfahren ist sehr stark, es kann den Haushalt ablehnen, was auch schon einige Male gesehen ist. Die Ausführung des Haushaltsplanes obliegt der Kom- mission. Sie hat Rat und Parlament jährlich Rechung zu legen, wobei sie der Rechungsprü- fung des Rechungshofes unterliegt. Dieser besteht aus zwölf unabhängigen Fachleuten, die vom Rat nach Anhörung des Parlaments auf sechs Jahre ernannt werden. Unter Berücksichti- gung des Prüfungsergebnisses wird die Kommission auf Empfehlung des Rates hin vom Par- lament für ihre Haushaltsführung entlastet.

II. Teil: Die "vier Freiheiten": Freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital

§ 9 Die Zollunion: Freier Warenverkehr

1. Zollunion: Begriff und Wirkungen

- Wie bereits erwähnt, hat die Zollunion im Gegensatz zur Freihandelszone die Eigenschaft, dass die Mitgliedsstaaten untereinander keine Zölle erheben und einen gemeinsamen Außen- zoll gegenüber Drittstaaten vereinbaren. Zollunion bedeutet im engeren Sinne allerdings noch keinen freien Warenverkehr. Dazu bedarf es noch der Abschaffung diverser Handelshemm- nisse. Der Hauptvorteil der Zollunion ist eigentlich der, dass man aufgrund des einheitlichen Außenzollsatzes tatsächlich die Binnengrenzen abschaffen kann, während bei der Freihand- leszone aufgrund der unterschiedlichen Außenzollsätze Arbitragebewegungen ( Wareneinfuhr über anderes Partnerland mit niedrigerem Außenzollsatz) verhindert werden müssen, so dass effektiv keine sehr großen Erleichterungen im Handel stattfinden. Nach Einführung der Zoll- union sind zwei Effekte zu beobachten, die später noch genauer beschrieben werden. Es han- delt sich dabei um die Handelsumlenkung ( trade divison ) und Handelsschaffung ( trade crea- tion). Drittländer werden zunächst einmal gegenüber den Mitgliedsstaaten benachteiligt (dis- kriminiert) und zwar um den Außenzollsatz der Zollunion, d.h. dass Deutschland seine Pro- dukte in Frankreich um den Außenzollsatz x billiger verkaufen kann ( und umgekehrt) als z.B. die USA. Dies widerspricht jedoch dem Prinzip des GATTs.

(GATT Abk. für General Agreement on Tariffs and Trade, Allg. Zoll- und Handelsabkommen, am 30. 10. 1947 unterzeichnetes, am 1. 1. 1948 in Kraft getretenes Abkommen zur Durchsetzung einer weltweiten handelspolit. Ordnung; zugleich 1995 in der Welthandelsorganisation (WTO) aufgegangene Sonderorganisation der UN, Sitz: Genf. Hauptziel des GATT war, durch Senkung der Zölle und Abbau sonstiger Außenhandelsbeschränkungen den Welthandel zu fördern. Dies geschah, indem allen Handelspartnern eines Landes gleichermaßen Zollvergünstigungen gewährt wurden (Meistbegünstigung) und erlaubte Ausnahmen vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen auf alle Partner Anwendung fanden (Nichtdiskriminierung).

Allerdings gibt es in den GATT-Verträgen eine Legalausnahme der Diskriminierung (§ 24) Ausnahmen für Zollunion und Freihandelszonen. Diese werden akzeptiert, wenn der gesamte Handel ( nicht nur einiger Produkte) involviert ist und wenn der Außenzollsatz nicht höher ist, als der bisherige Durchschnitt (gewogenes arithmetisches Mittel) der nationalen Zinssätze. Die Frage, warum die Welthandelsorganisation die Zollunion akzeptiert, ist wohl ein Stück weit auch aus mangelnder Erfahrung zu begründen. Die GATT wurde 1947 gegründet und hatte bis dahin keinerlei Erfahrungen mit Zollunionen und hat wohl auch nicht vermutet, dass mal solche Gebilde wie die EU oder die NAFTA entstehen könnten. Durch diese Ausnahmeregelung wollte man regionale Freiräume für die Abschaffung der bis dato immens hohen Zölle schaffen. Da die EU und die NAFTA natürlich Machtblöcke innerhalb des GATT sind, ist eine Politik gegen deren Interessen kaum durchhaltbar.

2. Die Abschaffung der Zölle für den Intra-EG-Handel (bis 1.7.1968)

- Die EWG-Staaten vereinbarten 1958 die stufenweise Einrichtung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittstaaten stufenweise innerhalb von zwölf Jahren ( also bis 1970). Dieses Ziel wurde jedoch schon 1968 erreicht. Die Maßnahme führte nicht zu Katastrophen für einzelne Volkswirtschaften, wie von einigen befürchtet und vorhergesagt ( besonders aus Frankreich ), deshalb gab es auch keine Vorbehalte um zwei Jahre vorzuziehen.

3. Der gemeinsame Außenzolltarif und die Gemeinsame Handelspolitik

-. Bezüglich des Außenzollsatzes bedeutete dies das Frankreich und Italien ihre relativ hohen Zollsätze senken mussten, während Deutschland und die Benelux-Staaten ihn anhoben, um eben auf das von der GATT geforderte arithmetische Mittel zu kommen. Hier gab es massive Proteste der USA, die beklagten, dass ihre Produkte auf dem deutschem Markt nun teuerer waren. Allerdings wurden ihre Produkte im Gleichklang ja in Frankreich und Italien billiger, was wiederum neue Chancen eröffnete. Schließlich einigte man sich bei der Kennedy - Run- de 1964-67 auf eine beachtliche Absenkung des bisherigen Außenzollsatzes ( um 36 %).

4. Die Harmonisierung des Zollrechts

- Formel mit Errichtung des Außenzollsatzes. Das große Problem war allerdings der Handel mit den Kommunistischen Staaten, wo es etliche bilaterale Vereinbarungen und Verträge gab. Deshalb waren diese Verträge bis weit in die 70´er und 80´er Jahre ausgenommen, bzw. wurden künstlich über Kooperationsvereinbarungen ( Trick ) verlängert.

5. Die Beseitigung von mengenmäßigen Handelsbeschränkungen (bis Ende 1961) und von Maßnahmen gleicher Wirkung (NTBs)

- Wie bereits erwähnt, gab es nach dem Krieg in fast allen europäischen Staaten erhebliche Mengenbeschränkungen. Man kam überein, diese noch schneller abzuschaffen, als die Bin- nenzölle, da Mengenbeschränkungen den Marktpreismechanismus tiefgreifender außer Kraft setzten, als ein Zoll. Die Mengenbeschränkung ist die stärkste Waffe des Protektionismus. Ähnliche Maßnahmen sind die Maßnahmen gleicher Wirkung, z.B. Vorschriften über die Be- schaffenheit eines Produktes, was die Produktion so verteuern würde, dass es keinen Sinn für die Produzenten machen würde. Die Maßnahmen gleicher Wirkung konnten nicht so schnell abgeschafft werden, da die Regelungen in den Einzelstaaten sehr unterschiedlich waren. Was folgte war ein jahrzehntelanger Weg der „totalen“ Harmonisierung, also der Versuch eines gemeinsamen Standards, was wie erwähnt ein sehr mühsamer Weg war, da immer wieder ein

Mitgliedsstaat den Luxemburger Kompromiss bemühte (vitales Interesse). Ein Paradebeispiel sind die Bestimmungen über den Umweltschutz, der immer wieder zum Zankapfel wurde und zu endlose Verhandlungen geführt hat. Mit dem Weißbuch der Kommission wurde ab 1985 dann ein anderer Weg eingeschlagen.

6. Die Wirkungen der europäischen Zollunion

a) Handelswirkungen

- Handelsumlenkung ( trade divison ): Produkte die früher aus einem Drittland importiert wurden, werden nun aus einem EU- Land importiert. Man hat versucht, diese zu messen ( über Zuwachsraten) und kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht erheblich gewesen sei. Zielset- zung des Binnenmarktes war, die kleinen, abgeschotteten Teilmärkte zu einem Großen zu vereinigen und dadurch Effizienzsteigerungen zu realisieren, Effizienzsteigerungen auch durch verschärften Wettbewerb ( Kostendruck der Unternehmen durch vollkommen Wettbe- werb) und Anregung zur Beseitigung von Ineffizienzen sowohl Anregung zu technischen In- novationen. Der Gedanke war, das genau durch diesen Umstand der Wohlstand der Volks- wirtschaften so gesteigert wird ( Handelsschaffung ( trade creation): zusätzliche Importe), das der negative Effekt für die Drittländer kompensiert werden kann. Festzustellen war, dass bei jeder Erweiterung der EG (Neuaufnahme) der Intra - EG - Handel sich sprunghaft erhöht hat.

b) Politische Wirkungen

- im Innenverhältnis hat die wirtschaftliche Integration in vielen Fällen die politische Annähe- rung gebracht, allerdings auch Probleme (Beiträge zur EU; Nettozahlerdiskussion). Deutsch- land hat in absoluten Zahlen wohl am meisten von dem Intra - EG -Handel profitiert. Nach Außen trat die EG bei Handelskonferenzen als Machtblock auf, und hat oftmals das politische Gewicht gegenüber Schwellenländern ausgenutzt. Wenn die EG etwas nicht wollte (Liberali- sierung) kam diese auch nicht. Auffallend war, dass die EG ihr Gewicht immer nur reaktiv

(Besitzstandswahrung) und nie initiativ eingebracht hat, auch im GATT wurde immer nur auf Vorschläge reagiert, nie agiert, was allerdings wohl auch auf die mangelnde Kompetenz der Kommission zurückzuführen ist. Dadurch hat sich die EG oft geschadet, bzw. sie könnte eine weit bedeutendere Rolle spielen, als sie es bisher tat.

§ 10 Der Gemeinsame Markt: Freie Faktorbewegungen ("Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr")

1. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

a) Stufenweiser Abbau der Diskriminierung

- Die freie Faktorbewegung, besonders die der Arbeitnehmer unterscheidet die europäische Zollunion von den Freihandelszonen dieser Welt, gleichzeitig ist und war dies jedoch ein sehr heikler Bereich, der in der Vergangenheit und auch Gegenwärtig immer wieder Ängste geweckt hat (die sich jedoch weitge- hend als unbegründet erwiesen haben). Man ging deshalb stufenweise vor:

- 1.Stufe (1961-1964): auf drei Jahre befristete Arbeitserlaubnisse für Arbeit- nehmer aus Mitgliedsstaaten, allerdings nur für bestimmte Qualifikationen. Nach drei Jahren war eine Verlängerung für irgendeine Tätigkeit möglich.

- 2.Stufe (1964-1968: Formelle Verknüpfung an eine spezielle Tätigkeit nur noch 2 Jahre, die Bevorzugung für inländische Arbeitnehmer wurde aufgeho- ben

- 3.Stufe: ab 1968 Abschaffung der Arbeitserlaubnis für EWG-Bürger

b) Ergänzende Maßnahmen

- Aufgrund der freien Faktorbewegung entstand Regelungsbedarf bei den Sozialsystemen. So wurde 1961 ein Transfersystem für die Sozialversicherung eingeführt. Des weiteren wurden Informationen über offene Stellen an die Mitgliedsstaaten weitergegeben, sowohl das Wahlrecht bei Betriebsratswahlen verankert.

2. Freier Dienstleistungsverkehr: Die Niederlassungs- und Dienstleistungs- freiheit

a) Niederlassungsfreiheit

- Freier Verkehr und das Recht sich niederzulassen von Personen , die Dienstleistungen vor Ort erbringen, die eine ständige Niederlassung eröffnen oder sich nur zeitweise im Gastland aufhalten. Bei Produktionsfirmen gab es in der Regel keine Probleme, die großen Probleme gab es in Zweigen, bei denen staatliche Standards (nat. Regulierung) vorgeschrieben waren z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftprüfer, da sich die Frage der Gleichwertigkeit von Dipolomen stellte. Anerkennungsregeln für Diplome entwickelten sich nur langsam, nach wie vor gibt es bei Probleme, z.B. bei Juristen.

b) Dienstleistungsfreiheit

- Ein Hauptproblem bei der Realisierung der Dienstleistungsfreiheit, waren die staatliche Monopole wie in Deutschland z.B. die Post oder das Verkehrswesen ( Bahn, Schiffe, Fluggesellschaften, Transportwesen). Diese Monopole und Quasi-Monopole wurden von den nationalen Regierungen lange geschützt, so dass ein Wettbewerb lange oder immer noch nicht zustande kam. Ein weiteres Problem waren die unterschiedlichen nationalen Vorschriften im Bank und Versicherungswesen, die einen Wettbewerb lange Zeit behinderten. Die Kommission hat immer wieder auf diesen Missstand hingewiesen und auch schon vor dem EuGH geklagt (1982 zur Privatisierung der Verkehrdienstleistungen in allen Ländern)

3. Der freie Kapitalverkehr

a) Die anfänglich reduzierte Kapitalverkehrsfreiheit

- freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit impliziert natürlich Kapitalver- kehrsfreiheit, den wie sollen sonst Direktinvestitionen getätigt oder Erträge transferiert wer- den. Im Artikel 67 des EWG -Vertrages ist der freie Kapitalverkehr zugelassen, soweit er für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes notwendig ist, allerdings war es unter bestimm- ten Umständen erlaubt ganz den Kapitalverkehr ganz auszusetzen. Diese Bestimmung wurde am Anfang von einigen Ländern sehr eng ausgelegt, z.B. von Frankreich, Italien, Griechen- land und den Iberischen Ländern, die durch die Beschränkung des Zahlungsverkehrs ihre Leistungsbilanz10 steuerten. Einige Länder haben dagegen früh liberalisiert ( Deutschland, Niederlande, Großbritannien).

b) Die Freiheit des Kapitalverkehrs seit 1994 (Vertrag von Maast- richt)

- ab 1994 mussten dann alle Länder im Rahmen des Maastrichter Abkommens die Kapitalverkehrsfreiheit einführen, wobei es für manche Länder eine Übergangsregelung gab.

c) Die Rechtsangleichung zur Integration der Finanzmärkte

- die Kapitalverkehrsfreiheit wurde nicht nur europaweit, sondern weltweit eingeführt, da alles andere im Zeitalter der Globalisierung keinen Sinn machen würde.

§ 11 Die "Vollendung des Binnenmarkts"

1. Der Hintergrund für das Binnenmarktprogramm: Stockung der Integration und "Eurosklerose"

- Anfang der 80´er Jahre das Gerede von der „Eurosklerose“ auf, die die Gemeinschaft befal- len habe. Ursache dafür dürfte unter anderem das Misslingen einer gemeinsamen Währung wie auch die nicht völlige Durchsetzbarkeit des EWS gewesen sein: Nicht alle Mitgliedsstaa- ten traten der EWS bei, andere scherten wieder aus. Das waren negative Erfahrungen, die an- gesichts der Wirtschaftskrise der siebziger Jahre mit ihren sinkenden Wachstumsraten, Pro- duktionsschrumpfungen und steigenden Arbeitslosenzahlen in der EG ganz allgemein zur Abnahme der Europa-Begeisterung führten. Die bürgerferne europäische Bürokratie in Brüs- sel mit einer Fülle unverständlicher Regelungen und nicht zuletzt einer offensichtlich verfehl- ten Agrarpolitik mit phantastischen Überproduktionen. Die Krise, unter anderem hervorgeru- fen durch den Ölpreisschock 1974 und das Vordringen ausländischer Konkurrenz, vor allem Japans und der USA, entfachte erneut den nationalen Egoismus. Erschwerend kam hinzu, dass mit dem Beitritt Griechenlands 1981 und Spaniens und Portugals 1986 rückständige Staaten aufgenommen wurden, die umfangreiche finanzielle Unterstützung erhielten. Der wesentliche Hintergrund für das Binnenmarktprogramm waren die sogenannten nicht-tarifären Handels- hemmnisse (staatl. Schutzvorschriften) sowie der gescheiterte Versuch der totalen Harmoni- sierung (Rechtsangleichung der Rechtsvorschriften). Bis Mitte der 80`er Jahre hatte man die Vorstellung, alle (damals noch 9) Mitgliedsstaaten einigen sich zu jedem Problem auf eine gemeinsame Vorschrift. Da nun die Einführung einer neuen Vorschrift mit zum Teil erhebli- chen Anpassungskosten verbunden ist und man bewährtes nicht so leichtfertig aufgeben will, hat nun jedes Mitgliedslands für seine Regelung geworben und wenn nichts mehr half, sich auf den Luxemburger Kompromiss berufen. So kam man über Jahre hinweg nicht vorwärts. Herbert Giersch ( Mitglied des Sachverständigenrates ) hat den Begriff der Eurosklerose ge- prägt. Diese Kette von Missständen waren Anlass für die Kommission das sogenannte Weiß- buch zu verfassen.

2. Das Binnenmarktprogramm der Kommission (Weißbuch von 1985)

- Ziel des Programms war die Integration aller Märkte und damit ein stärkeres Wachstum und sinkende Arbeitslosenzahlen in der EG. Offensichtlich waren die bisherigen Methoden nicht wirkungsvoll um die nicht-tarifären Handelshemmnisse wirkungsvoll zu bekämpfen.

a) Beseitigung der materiellen (physischen) Schranken

- trotz der seit jahrzehnten existierenden Zollunion gab es immer noch Schlagbäume an den Grenzen, beispielsweise um zu kontrollieren, ob Produkte den nationalen Sicherheitsstandards genügen. Diese Ursachen wollte man beseitigen.

b) Beseitigung der technischen Schranken

- wie oben erwähnt, waren die unterschiedlichen Sicherheitsstandards ein Haupthindernis für den freien Handel. Deshalb schlug man einen anderen Weg ein, indem man die Standards der Länder akzeptierte und als neue Richtlinie ausgab: Was ein einem Land verkauft werden darf, darf in allen anderen Ländern auch verkauft werden. Die Bedingungen in den einzelnen Ländern sind nirgends lebensgefährlich, so dass man keine Sorge bezüglich des Verbrauchers haben muss, da es in der Regel nur kleinere Variationen gibt. Man hat also den Weg der totalen Harmonisierung verlassen und ist übergegangen zu einem Prinzip der gegenseitigen Akzeptanz. Man könnte auch sagen, man einigt sich auf eine Harmonisierung auf dem Mindestniveau. Der Ministerrat regelt die groben Mindeststandards, die Ausarbeitung machen die europäischen Normenausschüsse CEN,CENLEC,CEPT

c) Beseitigung der Steuerschranken

- durch die Unterschiede in den Verbrauchssteuern (Mineralöl, Alkohol, etc.) gab es einen Mehrwertsteuerausgleich an den Grenzen, die nach wie vor Grenzkontrollen notwendig machten. Diese Steuerschranken wurden abgeschafft, indem bei Steuern das Ursprungslandprinzip angewandt wurde.

3. Der Freie Warenverkehr im Binnenmarktprogramm

a) Abschaffung der Warenkontrollen an den Grenzen

b) Ein neuer Ansatz zum Abbau technischer Handelshemmnisse: Ge- genseitige Anerkennung statt vollständiger Harmonisierung der Normen und Standards

- allerdings gibt es relevante Bereiche, in der nach wie vor eine Harmonisierung angestrebt wird, so z.B. in Fragen des Schutzes von Leben, Gen-Problematik oder der Umweltschutz. Allerdings keine Totalharmonisierung sondern Mindeststandards, die man allerdings jederzeit übertreffen darf.

d) Öffnung des öffentlichen Auftragswesens

- wurde intensiviert und um Sektoren ergänzt, die vorher nicht dabei waren (Stromversorger). Man erhofft sich dadurch eine Ankurbelung des Wettbewerbes und eine Verbilligung von Beschaffungsgütern. Die Praxis zeigt jedoch, dass in der Regel Einheimische Anbieter die Aufträge bekommen ( Argument: after-sales-service). Eine Praxis ist ebenfalls zu beobachten, nämlich das ein großer Auftrag ein viele kleine zerstückelt wird, so das die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung entfällt.

d) Harmonisierung der indirekten Steuern

- Es gilt das Bestimmungslandprinzip für die Mehrwertsteuer, die Steuer wird gewerblich an den Finanzämtern abgerechnet und nicht mehr am Zoll. Für Privatleute gilt im wesentlichen das Ursprungslandprinzip (außer für Schiffe und Flugzeuge).

4. Freie Faktorbewegungen im Binnenmarktprogramm

a) Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit

- gilt ohne Beschränkung

b) Dienstleistungsfreiheit: Neue Marktöffnungen und neue politische Ansätze

- Wie bereits erwähnt erfordert die Dienstleistungsfreiheit eine Präsenz vor Ort, wobei die Probleme der staatliche Regulierung und der Anerkennung der Abschlüsse wesentliche Hinderungsgründe waren.

(1) Verkehrsdienstleistungen: Deregulierung

- Anfang der 80´er Jahre gab es eine Klage der Kommission gegen den Ministerrat wegen Untätigkeit in Sachen der Deregulierung des Verkehrssektors, der immer noch ein sehr inter- ventionistischer Bereich war. Allerdings hatte sich just zu diesem Zeitpunkt der Wind in die- sen Fragen etwas gedreht und es kam das Wort „Deregulierung“ verstärkt in Mode. Mehr Wettbewerb sollte mehr Wirtschaftswachstum bringen. So kam es zu ersten Privatisierungen des Flugverkehrs und des Schiffverkehrs ( in der Personenbeförderung (Bahn) dauerte es län- ger, bzw. dauert es noch heute. Im Güterverkehr gibt es Marktschranken in Form von Konzes- sionen für Marktteilnehmer.

(2) Finanzdienstleistungen (Banken und Versicherungen): Ge- genseitige Anerkennung der Zulassung und Heimatlandkon- trolle

- Diesen Sektor hat man Anfang der 90´er sehr unkompliziert geregelt. Wenn eine Bank oder Versicherung in einem Land zugelassen ist, darf sie auch in einem anderen Geschäfte tätigen. Die Kontrolle unterliegt dem Heimatland.

(3) Kapitalverkehr: Abbau der Kapitalverkehrskontrollen

- Bis in die 80´er Jahre gab es enorme Probleme mit dem Kapitalverkehr (Restriktionen). Ab 1994 mussten dann alle Länder im Rahmen des Maastrichter Abkommens die Kapitalver- kehrsfreiheit einführen (keine Devisenbewirtschaftung, keine Kapitalverkehrskontrollen). Aufgrund der modernen Kommunikationsmittel ist eine Kapitalverkehrskontrolle kaum mehr möglich

Abschließend kann gesagt werden, dass die Abschaffung der nicht - tarifären Handelshemm- nisse den Anbietern aus Drittländern keine Nachteile, sondern eher noch Vorteile gebracht hat. Früher musste ein US-Maschinenhersteller 15 Varianten erzeugen, während er heute eine für alle machen kann. Allerdings ist es so, dass bis heute noch nicht alle Regelungen umge- setzt wurden.

Deutschland war übrigens im hinteren Mittelfeld, was die Umsetzung der Vorgaben der Kommission angeht.

III. Teil: Die Wirtschaftsgemeinschaft:

Die Politiken der Europäischen Gemeinschaft

§ 12 Gemeinsame Wettbewerbspolitik

1. Die Ziele der Europäischen Wettbewerbspolitik

Vorwort

Leitbild des europäischen Binnenmarktes ohne Grenzen ist die Vorstellung von einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, auf die der Art 3a EGV die Mitgliedsstaaten und die Gemeinschaft verpflichtet. Die Realisierung dieser Idee dienen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages. Sie enthalten Vorschriften gegen Kartellbildung, gegen den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen, gegen Dumpingpraktiken und gegen staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen. Seit 1990 bemüht sich die Kommission der EG, die die Aufga- ben eines europäischen Kartellamtes wahrnimmt, auch eine vorbeugende Fusionskontrolle auszuüben. Da die Wettbewerbskontrolle jedoch nicht ausschließlich und in vollem Umfang der Gemeinschaft übertragen worden ist, existieren die nationalen Kartellbehörden, wie das Bundeskartellamt in Deutschland. Der Wettbewerb ist in der Gemeinschaft aber nicht nur, wie im nationalen Wettbewerbrecht, gegenüber Unternehmen und Unternehmenszusammen- schlüssen durchzusetzen, sondern auch gegenüber Mitgliedsstaaten und nationalen Wettbe- werbsbehinderungen.

a) Schutz des Wettbewerbs

- das Ziel der Europäischen Wettbewerbspolitik ist die Verhinderung und Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen.

b) Sicherung der Integration

- Ebenso wie eine Zollunion mit einem gemeinsamen Außenzollsatz eine gemeinsame Au- ßenhandelspolitik impliziert, so ist eine Europäische Wettbewerbspolitik notwendige Vor- raussetzung für eine erfolgreiche Integration der Märkte. Dabei liegt auf der Bekämpfung von staatlichen Zöllen und von privaten Kartellen das Hauptaugenmerk. Allerdings wird von der Europäischen Wettbewerbspolitik nur der grenzüberschreitende Handel geschützt (in- terstate clause11 ), für regionale Vorgänge sind nach wie vor die nationalen Wettbewerbshüter zuständig.

2. Die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages und des Montanunion- Vertrages

a) Verbot vertraglicher und quasi-vertraglicher horizontaler und ver- tikaler Wettbewerbsbeschränkungen: Artikel 81 EG-Vertrag (früher Artikel 85 EWG- Vertrag)

- Dabei unterscheidet sich der Sprachgebrauch in Deutschland und der EU. Horizontale Wett- bewerbsbeschränkungen sind Kartelle (Mengenquoten) oder Absprachen ( wie, z.B. keine Preiskonkurrenz ). Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind Bindungen in Form von Lie- feranten - Händler-Beziehungen, bei denen dem Händler die Konditionen diktiert werden. Im EU-Sprachgebrauch sind beides Kartelle und verboten, sobald sie den Wettbewerb beschrän- ken könnten. Die vertikale Bindung ist eine besondere Form von Wettbewerbsbeschränkung, weil Dritte ( also Konkurrenten) in Mitleidenschaft gezogen, bzw. geschädigt werden. Bei- spiel für eine vertikale Bindungen ist der selektive Vertrieb, bei dem die Produzenten wollen, dass eine Produktberatung stattfindet (also Vertrieb nur Fachhandel). Man unterscheidet dabei die Ausschließlichkeitsbindung, d.h. nur ganz bestimmte Händler werden beliefert und die Alleinbezugsbindung, d.h. die Verpflichtung nur von einem Hersteller zu beziehen. In beiden Fällen sieht das EU-Recht eine massive Wettbewerbsbeschränkung. Deshalb behandelt es die horizontalen und die vertikalen gleich.

b) Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung: Artikel 82 EG-Vertrag (früher Artikel 86 EWG-Vertrag)

- ein Unternehmen, oder ein Kartell, welches sämtliche Unternehmen ein Branche umfasst, verstößt immer gegen den freien EU-Handel, weil es Kraft seines Wesens immer Einfluss auf die Importe hat. Genauso verhält es sich, wenn ausländische Unternehmen im Ausland ein Kartell bilden und sich das im EU-Raum auswirkt, auch dann ist die EU-Behörde zuständig. Außerdem haben marktbeherrschende Unternehmen die Eigenschaft Lieferanten und Zulieferer zu Knebeln oder freien Wettbewerb zu verhindern, was aber schwer nachzuweisen ist. Eher schon die Diskriminierung oder Behinderung von Konkurrenten.

c) Verbot einzelstaatlicher Subventionen: Artikel 87-89 EG-Vertrag (früher Artikel 92-94 EWG-Vertrag)

- denn diese sind nichts anderes als ein vollständiges Substitut für Zölle und verzerren die Wettbewerbsbedingungen. Deshalb sind Subventionen für Einzelunternehmen ebenso verboten wie die Subvention ganzer Branchen. Erlaubt dagegen sind regionale Subventionen (strukturschwache Gebiete oder bei Katastrophen). Die Praxis der EU-Wettbewerbspolitik ist ein dornenreicher Weg, da sich die Mitgliedstaaten immer neuere Tricks haben einfallen lassen um z.B. Branchen (Werften oder Kohlebergbau) zu subventionieren.

d) Die Besonderheiten der Wettbewerbsregeln in der Montanunion (Artikel 65 und 66 Montanunions-Vertrag)

- Auch im Montanunionsvertrag gibt es Wettbewerbsregeln die weitgehend dem Art. 81 ent- sprechen ( außer dem interstate clause) . Allerdings gibt es in diesen Sektoren seit den 60´er Jahren ständig Krisen, so dass die Kommission sogar selbst ein Zwangskartell (Strukturkri- senkartell) eingeführt hat, was eine radikale Abkehr von der sonstig verfolgten Linie ist. Lt. dem § 66 gibt es eine gesonderte Fusionskontrolle für die Kohle und Stahlindustrie. Diese wurde eingeführt um einen Überblick über die kriegswichtigen Produktionszweige vor allem in Deutschland zu haben. Die Montanunion wird in zwei Jahren auslaufen und wird ersatzlos gestrichen.

3. Die Europäische Fusionskontrolle

a) Der Weg bis zur Fusionskontrollverordnung von 1989

- Ursprünglich gab es im EWG-Vertrag und in auch in Deutschland keine Zusammenschluss- kontrolle, sondern nur die Missbrauchsregelung bei marktbeherrschenden Stellung. Als je- doch in 60´er Jahren eine Vielzahl von Fusionen stattfanden ( besonders von US-Konzernen mit europäischen Unternehmen), wurde deutlich, dass man der Missbrauchsreglung die Schwierigkeit hat, Nachweise zu erbringen, z.B. welcher Preis hätte sich bei normalen Wett- bewerb ergeben. Wie bereits erwähnt ist der Behinderungsmissbrauch schon eher nachweis- bar. Aufgrund dieser Entwicklung und der Einsicht, dass sich marktbeherrschende Konzerne nur schwer zähmen lassen, gab es deshalb heftige Diskussionen im Ministerrat. Besonders die Deutschen wollten mehr Wettbewerb und argumentierten dahingehend, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung eingenommen hätten, diese auch ausgenutzt hätten ( Zuliefererknebelung, Preisausbeutung, Erhinderung von Marktzutritten). Es bestehe also die große Gefahr der Schädigung Dritter, welches schon Grund genug zum Eingriff sei. Man brauche also gar nicht nach dem Marktverhalten zu schauen, sondern eine gewisse Marktstruktur impliziert ein gewisses Marktverhalten und das wiederum führe zu einem gewissen Marktergebnis.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Trotz heftiger Diskussionen, gab es keine Einigung im Ministerrat, da in den frühen 70´er Jahren die Franzosen und auch die Italiener Großunternehmen sogar als politisches Ziel ansahen, um den US-Konzernen etwas entgegensetzen zu können ( die Frage nach Ineffizienzen war zweitrangig)

b) Die Europäische Zusammenschlusskontrolle nach der Fusionskon- trollverordnung von 1989 (revidierte Fassung von 1997)

- das Thema verschwand bis 1987 in der Schublade und tauchte wieder im Zusammenhang mit dem Programm zur Vollendung des Binnenmarktes wieder auf. Die alten Fronten waren jedoch trotzdem noch da. Während Deutschland strikt die Wettbewerbsfreiheit in den Vordergrund hob, argumentierte Frankreich, dass sich bei Großfusionen Synergieeffekte ergeben können, die Effizienzsteigernd und damit auch für den Verbraucher positiv seien. Letztlich gab es (wie so oft) einen Kompromiss. Die Kommission hat der Wettbewerbsfreiheit zwar eine höhere Priorität einzuräumen, trotzdem sollte sie abwägen, ob nicht möglicherweise der technische oder wirtschaftliche Fortschritt so gravierend ist, dass man eine Fusion zulassen sollte (Ermessensentscheidung der Kommission).

4. Die Implementierung der Wettbewerbspolitik

a) Die Befugnisse der EG-Kommission

- Der Ministerrat hat in der Wettbewerbspolitik sämtliche Kompetenzen an die Kommission abgegeben (hat richterliche Entscheidungsgewalt; Berufung vor dem EuGH möglich), dies ist auch sinnvoll, weil im Ministerrat ja eigentlich nur die Richtlinien festgelegt werden sollten, während das Tagesgeschäft die Kommission macht. Für Wettbewerbsfragen ist die Generaldi- rektion 4 der EU-Kommission zuständig. Es gab eine Fülle von Prüfungen, seit 1990 über 900 Fälle, bei denen 10 Fusionen abgelehnt und 28 mit Auflagen versehen wurden. Dies hängt auch damit zusammen, dass der Markt sehr groß geworden ist und sich somit eine Vielzahl von Marktteilnehmern auf diesem tummeln. Die Möglichkeit von marktbeherrschendem Verhalten ist also eher klein.

b) Freistellungen vom Verbot der Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 81 Abs. 3

- Voraussetzungen der Freistellung

Die Kommission hat die Möglichkeit Vereinbarungen über Unternehmenszusammenschlüsse vom Verbot der Wettbewerbsbeschränkung freizustellen, allerdings müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

- die betreffende Vereinbarung muss der Verbesserung der Waren oder dem technischem Fortschritt dienen
- die Konsumenten (Nachfrager) müssen angemessen am Gewinn beteiligt wer- den
- Wettbewerbsbeschränkung muss unerlässlich sein für Punkt 1 (siehe oben)
- Der Wettbewerb darf nicht für einen großen Teil der betroffenen Waren ausge- schaltet werden.

Für die Freistellung müssen alle 4 Punkte gemeinsam erfüllt werden. Freigestellt werden kön- nen:

- Einzelfreistellung auf Antrag der beteiligten Unternehmen
- Gruppenfreistellungen für (horizontale) Kartelle (für Spezialisierungskar- telle sowie Forschungs- und Entwicklungskartelle)
- Gruppenfreistellungen für vertikale Bindungen (für Alleinvertriebsver- einbarungen, Alleinbezugsvereinbarungen, selektive Vertriebssysteme, Franchising)

c) Die Praxis der Zusammenschlusskontrolle

- Mit der Möglichkeit der Freistellung wurde die ganz Thematik im Sinne einzelner Mit- gliedsstaaten etwas aufgelockert. Die Kommission hat also das letzte Wort darüber, wie Zusammenschlüsse zu bewerten sind und ob diese genehmigt werden.

§ 13 Gemeinsame Agrarpolitik

1. Zielsetzung und Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik

- Nicht alle Wirtschaftssektoren unterliegen den Prinzipien der Wettbewerbspolitik. Besonde- re Regelungen und Zielsetzungen weist vor allem der Agrarmarkt der EG für über 80 % seiner Produkte inklusive Fischerei (u.a. Regelung für Fangrechte) auf. Auch hier herrscht ein ge- meinsamer Markt, der aber zum Schutz der Landwirtschaft eine Fülle von wettbewerbsbe- schränkenden Maßnahmen kennt wie Erzeugerpreisgarantien mit Aufkaufverpflichtungen durch die Gemeinschaft, oder sog. Abschöpfungen, d.h. Einfuhrabgaben für Produkte aus Drittländern zur Angleichung der Preise an das Preisniveau er Gemeinschaft, oder auch spe- zielle Beihilfen, z.B. Subventionen bei der Ausfuhr von Agrarprodukten, um die Landwirt- schaft international wettbewerbsfähig zu erhalten. Finanziert werden diese Maßnahmen über einen 1967 eingerichteten europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond. Bekanntlich hat diese Politik der Preisunterstützung und Absatzgarantie zu einer außerordentlichen agrari- schen Überproduktion geführt mit „Butterbergen“ und „Milchseen“, mit Vorteilen für agrar- industrielle Großbetriebe sowie zu beträchtlichen Belastungen der Umwelt geführt - zu Prob- lemen, denen man heute mit einer Senkung der Agrarpreise, mit einer Verringerung der Ga- rantien und mit Prämien für die Stillegung von landwirtschaftlichen Nutzflächen beizukom- men versucht. Letztlich wäre es wohl klüger gewesen, die nationalen Landwirtschaften aus der Gemeinschaft auszuklammern, was aber damals besonders Frankreich nicht wollte. Des- halb ist es zu dieser seltsamen Konstellation des EG-weiten Protektionismus gegen Drittstaa- ten gekommen, der nichts weiter ist, als die Fortsetzung des nationalen Interventionismus auf höherer Ebene.

3-Sektoren-Hypothese

100 v.H.

a) Ziele: Einkommenssicherung der Landwirte zur Verzögerung des Strukturwandels

- Der Ursprung landwi Unterentwickelt enti Entwickelt 8 Hochentwickelt führung von Zöllen versuchte die Landflucht zu verhindern ( Preisdruck zu senken, zum Teil aus nicht-ökonomischen Gründen, zum Teil aus regionalpolitischen Aspekten). Ziel war es dabei, den sich anbahnenden Strukturwandel zur Industriegesellschaft durch Einkommenssicherung der Bauern abzumildern, bzw. die Einkommensunterschiede zwischen Land - und Stadtbevölkerung nicht zu groß werden zu lassen.

b) Instrumente: Preispolitik als Instrument der Einkommenssicherung

- Während man die Einkommenssicherung in GB über Subventionen für die Landbevölkerung bei gleichzeitiger Freigabe der Preise geregelt hat, hat man sich in Kontinentaleuropa mit Beginn der EWG auf ein System „Fester Preise für Agrarprodukte“ eingelassen, dessen Schwächen im Folgenden noch erörtert werden.

2. Preispolitik in der EG: Das System der Marktordnungen

- Das System der Marktordnung besagt nichts anderes, als das man im Agrarsektor keinen freien Wettbewerb zulässt und statt dessen jeden Sommer die Preise für das nächste Jahr fest- setzt (Großhandelspreise). Für alle landwirtschaftlichen Güter, die in den Gründerstaaten der EG einen großen Anteil hatten (ª 98 %) gibt es eine Marktordung, wobei die Fleischpreise nicht so interventionistisch gehandhabt werden. Durch den Versuch der Total- Harmonisierung und der Berücksichtung der Erzeugnisstruktur in den Mitgliedsstaaten gibt es heute europaweit mehr Marktordnungen, als früher in den einzelnen Ländern.

3. Die Getreidemarktordnung als typisches Beispiel einer EG-Marktordnung

a) Preisfestsetzungen

(1) Richtpreis

Wird vom Ministerrat festgelegt. Formal kein Mindestpreis, sondern Richtgröße

(2) Schwellenpreis

Wird so festgelegt, dass der Richtpreis nicht unterschritten wird (Richtpreis - Transportkosten)

(3) Interventionspreis

Dieser Preis wird den Landwirten für jede beliebige Menge ga- rantiert.

Erläuterung

Solange Bedarf an einem Erzeugnis besteht, erhalten die Landwirte den Richtpreis. Darüber hinaus gehende Mengen werden zum Interventionspreis aufgekauft. Der Schwellenpreis ist für Importe eine entscheidende Größe. Man geht davon aus, dass die Erzeugnisse z.B. am Hafen in Rotterdam angeliefert werden und von da in die verschieden Regionen Europas ver- frachtet werden. Dabei fallen Transportkosten an. Der Schwellenpreis wird so gewählt, dass bei Berücksichtigung der Transportkosten, die Erzeugnisse Minimum Richtpreis erreichen, d.h. die Importerzeugnisse in der EU nicht billiger sein können, wie die EU-Erzeugnisse.

b) Außenhandelssteuerung

(1) Variable Einfuhrabgaben ("Abschöpfungen") bei der Ein- fuhr

- um sicher zu gehen, dass die Importerzeugnisse trotz schwankender Weltmarktpreise nicht billiger werden, wie die EU-Erzeugnisse, hat man sich einen variablen Zoll ausgedacht („Abschöpfung“). Diese Abschöpfung ist die Differenz zwischen Weltmarktpreis und Schwellenpreis. Die Weltmarktprodukte haben also keine Chance billiger zu werden, als die EU- Erzeugnisse (Protektionismus).

(2) Variable Exportsubventionen bei der Ausfuhr

- Wenn der Bedarf an Erzeugnissen in der EU gesättigt ist, kann man versuchen, die Landwir- te zu bewegen ihre Produkte in die Welt zu exportieren. Da aber der Weltmarktpreis niedriger ist, als der Preis in der EU, haben die Landwirte einen Verlust und wollen mindestens den Interventionspreis. Diese Differenz subventioniert die EU, was ebenfalls ein Minusgeschäft ist.

c) Interventionen: Aufkauf von Überschüssen zu garantierten Mindestpreisen

- die EU kauft in unbegrenzter Menge ein, wodurch der Marktmechanismus außer Kraft gesetzt wird und es zu einem Angebotsüberhang kommt.

4. Die Preisfestsetzungen beim Übergang zur Gemeinsamen Agrarpolitik

- während die Nachkriegsjahre noch geprägt waren von einer Unterversorgung mit Nah- rungsmitteln, stieg das Angebot an landwirtschaftlichen Produkten permanent. Besonders die Deutschen, geprägt durch die Erfahrungen des Krieges hatten das Ziel, das die Inlandsnach- frage hauptsächlich durch die heimische Landwirtschaft abgedeckt werden sollte und verfolg- ten in den 60´er eine sehr stark interventionistische Politik, um den Agrarsektor zu stärken. Sie propagierten hohe Preise, um den Landwirten Anreize für Produktivitätssteigerungen zu bieten. Die Franzosen, die einen gut organisierten und wettbewerbsfähigen Agrarsektor mit niedrigen Preisen und vor allem auch ein hohes Potential an unbearbeiteten Flächen besaßen, sahen in der Deutschen Forderung die Gefahr, dass besonders ihre Landwirte motiviert durch die hohen Preise auch noch die unbearbeiteten Flächen nutzen würden, um ihren Gewinn zu steigern. Letztlich einigte man sich auf halbem Weg zwischen dem hohen (von Deutschland geforderten Preis) und dem realen französischen Marktpreis. Dieser Preis war allerdings trotzdem noch so hoch, dass genau das eintrat, was die französische Seite vorausgesehen hat- te.

5. Die Folgen der Preis- und Interventionspolitik

a) Hohe Preise als Anreiz zur Produktionssteigerung

b) Das Problem der Produktionsüberschüsse

Produktionsüberschüsse verursachen immense Kosten. Sie müssen auf- gekauft, gelagert (Lagerkosten) und dann entweder vernichtet oder ver- füttert (Futtermittel) oder verschleudert (z.B. an die frühere UdSSR)werde.

c) Negative ökologische Wirkungen

Um ihren Gewinn zu steigern, setzten die Landwirte zunehmend mehr Chemie in Form von Düngemitteln, Pestiziden und bei Getreide Wachstumsregulierende Substanzen ein. Das System hat diese ökologische Katastrophe mit provoziert.

d) Negative Verteilungswirkungen: Bevorzugung der landwirtschaftlichen Großbetriebe

- bei einem System der festen Preise, gewinnen hauptsächlich die Produzenten, die die höchs- te Produktivität ( z.B. Massentierhaltung) haben, also die Großbetriebe. Letztlich also nicht diejenigen, deren Einkommen man ursprünglich auf einen gewissen Mindestsatz fixieren wollte.

e) Politische Folgeprobleme

Die Gemeinsame Agrarpolitik war ein wichtiger Wegbereiter der europäischen Integration. Noch heute entfallen mehr als die Hälfte des Haushalts der EU auf den Agrarbereich. Die Gemeinsame Agrarpolitik ist nicht nur der Garant für eine sichere Versorgung mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln. Sie trägt auch maßgeblich zur Erhaltung einer flächendeckenden umweltverträglichen Landwirtschaft und zur Stärkung strukturschwacher ländlicher Regionen in Deutschland und Europa bei.

( Text auf der Homepage des

Landwirtschaftsministeriums)

(1) Innerhalb der EG: Finanzierungsprobleme

- Die "Agrarlastigkeit" des EG-Haushalts

- Der Gegensatz zwischen "Nettozahlern" und "Nettoempfängern"

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ein Beispiel dafür wie wenig Zahlen aussagen können:

Anteil des Agrarsektors am Gesamthaushalts

Aufgrund dieser Zahlen könnte man vielleicht annehmen, dass auch die tatsächlichen (abso- luten) Agrarausgaben wesentlich gesunken sind. Fakt ist aber, dass allein seit 1990 bis 1998 die Ausgaben für Garantieleistungen an die Landwirte von 27,2 Mrd. auf 40,9 Mrd. gestiegen sind. Seit 1975 bis heute haben sich die Garantieleistungen verachtfacht, was natürlich wieder die alten Nettozahler - Nettoempfänger - Diskussionen aufgeworfen hat. Letztlich wird dem aber der Nutzen des gemeinsamen Marktes entgegengehalten, bzw. die Tatsache, das die EU auf 3 Prinzipien beruht: finanzielle Solidarität, gemeinsame Prinzipien und gemeinsame In- strumente.

Deutschland als größtem Nettozahler muss vorgehalten werden, dass man selbst für dieses Agrarsystem verantwortlich ist und sich auch über die Jahre hinweg gewehrt hat, den Agrarsektor zu liberalisieren. Oftmals wurde von deutscher Seite der Luxemburger Kompromiss herangezogen, um ein Verringerung des Preisniveaus zu verhindern

(2) Im Verhältnis zu Drittländern: Die Konfrontation in der Uruguay-Runde des GATT

- Der EG-Protektionismus im Agrarsektor hat zu vielfältigen Konflikten zwischen der EG und den großen Agrarerzeugern der Welt (USA, Kanada, Australien, Neuseeland, etc.) ge- führt, den der variable Zoll (Abschöpfung), der von den Drittländern bezahlt werden muss, sowie die Subvention der Agrarexport durch die EU stellen eine offensichtliche Diskriminie- rung und Benachteiligung der Drittländer dar. Die EU hat lange Zeit versucht, diese Konflikte auszusitzen, was dazu geführt hat, dass sich die Drittländern eine gemeinsame Allianz gebil- det haben ( Cairus Group), so dass sich man sich letztlich dann doch bewegen musste.

f) Das System des "Grenz-" oder "Währungsausgleichs“

- 1967 gab es zum ersten Mal einheitliche Agrarpreise für die Mitgliedsstaaten. Aufgrund der nationalen Währungen, wurden die Preise im Verhältnis zu einer künstlichen Rechnungsein- heit ( entsprach dem Dollarkurs) gesetzt. Das Verhältnis der Währungen untereinander war durch ein System fester Wechselkurse (Bretton Wood) geregelt. Man erhoffte sich auch, dass man durch die Agrarpreise auch einen Beitrag zur Preisstabilität im EG-Raum geschaffen hatte. Diese Hoffnung erwies sich jedoch als trügerisch, da es beispielsweise schon 1968 zu Studentenunruhen und Revolten in Frankreich kam, so dass die Regierung mit sozialem Zuge- ständnissen versuchte, Dampf aus den Kesseln zu lassen. Diese zusätzlichen Ausgaben wur- den durch eine Erhöhung der Geldumlaufmenge (‚Notenpresse“) realisiert, so dass es zu einer sehr hohen Inflation ( über 25 %) kam. Der Franc wurde abgewertet. Nun kam es zu einer grotesken Situation.

Zahlenbeispiel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Um dem entgegenzuwirken, beschloss die französische Regierung die Abwertung für die Ag- rarpreise nicht gelten zu lassen. Das führte dazu, dass die französischen Landwirte nach Deutschland gefahren sind, um ihre Agrarprodukte abzuliefern (Arbitragephänomen). Diese wurde nach zwei Wochen wiederum von der französischen Regierung durch eine Abgabe an der Grenze verhindert.

Ein ähnliches Szenario ergab sich, als 1969 die DM aufgewertet wurde. 1 $ = 6 FF

= 3,66 DM

Die deutschen Landwirte haben das umgekehrte System für Deutschland erzwungen, nämlich eine Besteuerung von Importen (Zölle). Dies war jedoch ein Verstoß gegen den EG - Vertrag, so dass man die Einkommensverluste über staatliche Subventionen ( Bundeshaushalt) ausglich. Die Wechselkursänderungen verkomplizierten den Sachverhalt immens und was noch schlimmer war, Grenzkontrollen waren wieder nötig geworden.

g) Die Agrarpolitik als Hindernis für die Osterweiterung

- Das Problem wird offensichtlich wenn man sich anschaut, welche Sektoren in den Transformationsländern Osteuropas den höchsten Beitrag zum Bruttosozialprodukt liefern (siehe auch Schaubild „ 3- Sektoren-Hypothese“, oben). Diese Länder sind allesamt stark „Agrarlastig“, so dass bei Beibehaltung des jetzigen Systems, die Kosten explodieren würden und die Nettozahler in der EU höhere Zahlungen leisten müssten.

6. Die Reform der EG-Agrarpolitik

a) Neue preis- und mengenpolitische Ansätze zu Anfang der 80er Jah- re

- um die Kostenexplosion und die Überproduktion einigermaßen einzudämmen, gab es An- fang der 80´er Jahre einige Veränderungen, die das Problem nur leicht entschärften aber nicht lösten. So wurde der Richtpreisort ( Basis bisher Duisburg) verändert, aber auch die Lager- kosten für die EG gesenkt, indem man nicht gleich bei Ernte abnahm, sondern erst einige Mo- nate später. Außerdem wurde die Qualitätsstandards angehoben, so dass es Abschläge für Qualitätsmängel gab ( faktisch eine Preissenkung) und noch ein paar andere Tricks, um zwar eine Kostenreduktion zu erreichen, aber das Wort Preissenkung nicht in den Mund nehmen zu müssen. Außerdem hat man den einzelnen Höfen Mengenquoten zugeteilt, so dass es bei Ü- berschreitung dieser Quoten nur den Interventionspreis (Mindestpreis) gab. Mit all diesen Maßnahmen hat konnte man jedoch die Kostenexplosion nur bedingt eindämmen. Außerdem führte die Quotenregelung zu mehr Bürokratie.

c) Die Agrarreform vom Juni 1992

- die Tatsache, dass man bei der Uruguayrunde des GATT gegenüber den Drittländern mit dem Rücken zur Wand stand, führte dann doch zu einer Reform des Agrarsektors.

(1) Preissenkungen Preissenkungen im folgenden Jahr bei Überschreitung der Quo- ten

(2) Flächenstillegungen Prämien für Flächestillegungen von mind. 5 Jahren. Hat aber nur dazu geführt, dass keine neue Überproduktion entstand ( Verhinderung von weiteren Produktivitätssteigerungen)

(3) Direkte Einkommenssubventionen diesmal gekoppelt an die Fläche, um nicht Großbetriebe zu sub- ventionieren (systemische Änderung).

(4) Förderung umweltfreundlicher Produktion weniger Düngemittel, mehr Bio. Einkommenseinbußen auf- grund der Ertragssenkung werden von der EU ausgeglichen.

7. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde des GATT 1994

a) Reduzierung inländischer Subventionen

- In der GATT-Runde wurde vereinbart, dass die Inländischen Subventionen um 20 % gesenkt werden

b) Besserer Marktzugang für Importe (u.a. Tarifzierung der nichttarifären Handelshemmnisse)

- mindestens 3 % der Nachfrage an landwirtschaftlichen Produkten werden über Importe gedeckt. Diese Menge darf von den Drittländern zollfrei eingeführt werden. Außerdem wurden die Abschöpfungen umgewandelt in feste Zölle, wobei als Basis die Jahre 86-89 herangezogen wurden, als es eine hohe Differenz zwischen Weltmarktpreis und Schwellenpreis gab, so dass die Zölle zur Zeit größer sind, als es die Abschöpfungen gewesen wären.

c) Reduzierung der Exportsubventionen

- auch die Exportsubventionen werden um 20 % gesenkt

§ 14 Geld- und Währungspolitik in der EG

1. Währungs- und Geldpolitik im EWG-Vertrag: Nur "eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse"

- In den ersten Jahrzehnten gab es weder eine gemeinsame Währungs- noch eine Geldpolitik, eine Abstimmung der Politiken fand also nicht statt. Deutschland hätte gerne eine gemeinsa- me Konjunkturpolitik schon in den Römischen Verträgen vereinbart, doch die anderen Mit- gliedsstaaten hatten kein Interesse daran, das „souveräne Recht der Inflation“ und das einer souveränen Konjunkturpolitik abzugeben. Im Weltwährungssystem waren bis zum Jahr 1973 feste Wechselkurs vereinbart (Bretton Woods). In einem System fester Wechselkurse (Devi- senbewirtschaftung) obliegt es den Notenbanken (z.B. der Deutschen Bundesbank) durch An- und Verkauf von Währungen bei dem gegebenen Wechselkurs ( Koppelung an eine Leitwäh- rung) für den Ausgleich von Angebot und Nachfrage zu sorgen. Diese Wechselkurspflege ist nicht unbegrenzt möglich. Muss die Notenbank ständig Devisen verkaufen, so wird ihr Devi- senbestand bald erschöpft, und die Volkswirtschaft wäre im Zahlungsverkehr mit dem Aus- land zahlungsunfähig. Zur Abwehr dieser Folge wird eine Abwertung der Währung notwen- dig. Umgekehrt erhöht sich bei ständigen Devisenzuflüssen durch Umtauschpflicht die inlän- dische Geldmenge, so dass die Inflationsgefahr steigt. Der Zustrom kann durch eine Aufwertung gebremst werden.

Bis 1971 waren die Länder im Rahmen des Bretton Woods - Systems verpflichtet innerhalb einer Bandbreite von 1% Devisenwirtschaft zu betreiben. Dieses System geriet jedoch auf- grund der Währungskrisen Ende der 60 ´er und Anfang der 70´er Jahre, die von großen Spe- kulationswellen begleitet wurden, in große Turbulenzen. Als ein kurzfristiger Ausweg zur Abwehr der Spekulation wurde 1971 das „floaten“ des Wechselkurses eingeführt. In diesem Fall verteidigt die Deutsche Bundesbank (innerhalb einer Bandbreite von ±2,25 % zum $) nicht länger den festgesetzten Wechselkurs, wodurch sich für Spekulanten das Risiko erhöht.

Die Bandbreite führte jedoch dazu, dass innerhalb der europäischen Währungen die Bandbreite sich auf ± 4,5 % erhöhte (Kumulationseffekt). Das war jedoch den Mitgliedsstaaten zuviel, so dass man die Bandbreite künstlich auf ±2,25 % verengte.

2. Währungspolitik unter dem Zwang der agrarpolitischen Festlegungen

- Wie bereits erwähnt, hatte man in den 60`er Jahren noch die Illusion, das die festgelegten Agrarpreise die Auf - und Abwertung verhindern würden, also die nationalen Regierungen disziplinieren würden. Diese Hoffnung erfüllte sich nicht.

3. "Monetaristen" versus "Ökonomisten": Der Streit um den richtigen Weg zur Währungsunion

- Man wollte ursprünglich bis 1980 eine Währungsunion, wobei die Frage der Vorgehensweise zu klären war. Dabei entwickelte sich ein Streit zwischen den sogenannten Monetaristen und den Ökonomisten.

Monetaristen: Vertraten die Auffassung, dass zuerst in der Geldpolitik die Fakten zu schaffen seien und eine feste Bindung der Währungen zu vereinbaren ist. Somit entsteht ein Zwang über die Blockierung der Wechselkurse, so das die Nationalstaaten gar nicht anders könnten, als ihre Wirtschafts- und Konjunkturpolitik anzupassen. Besonders in Frankreich und Belgien wurde diese Meinung vertreten.

Ökonomisten: Argumentierten, dass die Erfahrungen der Vergangenheit gelehrt hätten, dass genau dem nicht so ist und das die nationalen Regierungen unter Druck immer die Geldpresse angeworfen hätten. Außer in Deutschland und den Niederlanden, gab es nirgendwo unabhän- gige Zentralbanken. Das Monetaristische-Modell würde in solchen Fällen Spannungen auf den Geldmärkten provozieren. Es sei deshalb notwendig, zunächst die nationalen Politiken zu harmonisieren und erst dann als Krönung (Krönungstheorie) die feste Bindung einzuführen. Da man sich nicht einigen konnte, vereinbarte man beides. Feste Bindung der Währungen aneinander und zugleich eine Koordinierung der makroökonomischen Politiken.

4. Die "Schlange im Tunnel" und das europäische Blockfloating in den 70er Jahren

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Die Schlange im Tunnel zeigt noch mal den Effekt oben beschrieben Effekt. Die Bandbreite von 4,5 % wird durch den Tunnel symbolisiert, in dem die Deutsche Notenbank nicht interve- nieren muss. Das Mitgliedsland Frankreich folgt aufgrund der engeren Bandbreite. Ab 1973 gab es dann flexible Wechselkurse, die den Zusammenbruch des alten Währungssystems Bretton Woods und damit auch der Schlange im Tunnel signalisierten.

5. Das Europäische Währungssystem (EWS) (1979-1998)

a) Die bilateralen Leitkurse: Neue Paritäten

- Das EWS ist eine Vereinbarung über Wechselkurse: Die beteiligten Staaten legen für ihre Währungen jeweils bilaterale Leitkurse fest, von denen die Marktkurse maximal 2,25 % ab- weichen können. Wird der obere oder untere Interventionspunkt überschritten, müssen die nationalen Notenbanken ( und zwar beide) durch Stützungskäufe oder Verkäufe eingreifen. Reichen die Stützungsmaßnahmen nicht aus, müssen die Wechselkurse neu festgelegt werden.

b) Interventionssystem und Devisenkredite: Härtere Konditionen als im System von Bretton Woods

- Die Mitglieder des EWS haben sich eine künstliche Verrechnungseinheit (ECU) geschaffen. Der wesentliche Unterschied des EWS zum Bretton Woods ist, das die Intervention symmetrisch funktioniert, d.h. beide Zentralbanken müssen intervenieren, wenn eine Währung unter Druck kommt. Bei Bretton Woods funktionierte das ganze asymmetrisch, d.h. das Leitwährungsland intervenierte nicht. Im EWS gab es auch keine Devisenbevorratung wie früher, kurzfristige Kredite ( 3 Monate) . Somit geraten die Währungen mit höheren Inflationsraten unter Druck, den sie müssen die Kredite recht kurzfristig in Partnerwährungen zurückzahlen. Dieser Druck wirkte sich stabilisierend aus.

c) Leitkursänderungen in "konzertierter Aktion"

- trotzdem kam es immer wieder zu Paritätsänderungen, die aufgrund der Vereinbarung der Finanzminister in „konzentrierter Aktion“ erfolgten

d) Die "Europäische Währungseinheit" (ECU): ein "Korb" von Wäh- rungen

- der ECU war eine künstliche Rechnungseinheit. Die nationalen Währungen waren in der sogenannten Korbwährung ECU mit dem Anteil vertreten, der der nationalen Wirtschaftskraft entspricht.

6. Die Europäische Währungsunion (nach dem Vertrag von Maastricht)

a) Erste und zweite Stufe

Die erste und zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, die am 1. Januar 1994 be- gann, stellte eine Übergangszeit dar, während derer die Konvergenzbemühungen weiterge- führt und ausgeweitet wurden. Das Europäische Währungsinstitut (EWI) mit Sitz in Frankfurt wurde gegründet. Es hat die Aufgabe, die Koordinierung der Geldpolitiken zu verstärken, die Verwendung des ECU zu fördern und die für die dritte Stufe vorgesehene Errichtung der Eu- ropäischen Zentralbank vorzubereiten. Die Staats- und Regierungschefs gaben auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. 1995 in Madrid der künftigen europäischen Währung den Namen "Euro" und beschlossen die technischen Modalitäten für deren Einführung.

b) Übergang zur Endstufe - Konvergenzkriterien

- Preisstabilität: Die Inflationsrate darf nicht mehr als 1,5über dem Mittelwert der drei Mitgliedstaaten mit der geringsten Inflation liegen.
- Zinssätze: Der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz darf um nicht mehr als 2 über dem entsprechenden Satz in den drei Mitgliedstaaten mit den niedrigsten Zinssät- zen liegen.
- Haushaltsdefizite: Die nationalen Haushaltsdefizite dürfen 3,0% des Bruttosozialpro- dukts nicht übersteigen.
- Verschuldung: Die öffentliche Verschuldung darf 60% des Bruttosozialprodukts nur übersteigen, wenn die entsprechende Entwicklung rückläufig ist.
- Währungsstabilität: Ein Mitgliedstaat darf seine Währung in den zwei Jahren vor der Überprüfung der Kriterien nicht abgewertet und die vom EWS vorgesehene Bandbrei- te von 2,25% nicht überschritten haben.

c) Endstufe (ab 1.1.1999): Wechselkursfixierung, Europäische Zent- ralbank, Gemeinsame Währung Euro

Die dritte Stufe begann am 1. Januar 1999. Der Euro wurde zur Währung von 11 Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland) Griechenland kam später hinzu, während GB und Dänemark ( die sogenannten „Outs“) nicht an der gemeinsamen Währung teilnehmen. Der Euro bleibt vorläufig Buchgeld es gibt jedoch schon eine einheitliche Geldpolitik im Euro-Gebiet (Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) ). Ab 1. Januar 2002 kommen die Euro-Banknoten in Umlauf.

7. Das EWS II

- für die „Outs“ gibt es das EWS II. Die Leitwährung ist der Euro.

§ 15 Die Außenhandels- und Entwicklungspolitik der EG

1. Die EG im GATT/in der WTO

a) Das Problem der Diskriminierung von Drittländern durch eine re- gionale Integration

b) Senkung des Gemeinsamen Außenzolls in den Verhandlungsrun- den des GATT

c) Anwendung nichttarifärer Handelshemmnisse ("Grauzonenmaß- nahmen")

e) Der Aufbau einer "Präferenzpyramide"

- Der EG-Protektionismus im Agrarsektor hat zu vielfältigen Konflikten zwischen der EG und den Drittländern geführt, den der variable Zoll (Abschöpfung), der von den Drittländern bezahlt werden muss, sowie die Subvention der Agrarexport durch die EU und der Außenzollsatz stellen eine offensichtliche Diskriminierung und Benachteiligung der Drittländer dar. Oft wird der Vorwurf der Festung „Europa“ laut.

2. Die Ergänzung der Zollunion durch eine regionale Freihandelszone in Eu- ropa und im Mittelmeerraum

a) Die Freihandelsabkommen der EG mit der "Rest-EFTA"

b) Die Abkommen der EG mit den Mittelmeerländern

c) Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)

d) Die "Europa-Verträge" mit den mittel- und osteuropäischen Transformationsländern

3. Die Handelspolitik der EG gegenüber den Entwicklungsländern

a) Besondere ("privilegierte") Beziehungen mit einer Gruppe von

Entwicklungsländern

(1) Die "Assoziierung" früherer Kolonien

(3) Die Abkommen von Jaunde (1963)

- Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens mit 17 afrikanischen Staaten in Jaunde

(3) Die Abkommen von Lomé mit den AKP-Staaten

aa) Zollpräferenzen

bb) Stabilisierung der Exporterlöse (STABEX und SYSMIN)

cc) Entwicklungshilfe

b) Das Allgemeine Zollpräferenzsystem der EG für Entwicklungslän- der

c) Die bilateralen Exportbeschränkungsvereinbarungen im Rahmen des Welttextilabkommens

4. Die EG - ein protektionistischer Block oder eine weltoffene Gemeinschaft?

Nizza - Die wichtigsten Beschlüsse

Nizza - Beim EU-Gipfel in Nizza gab es folgende wichtigen Entscheidungen:

Erweiterung: Die EU will ab Ende 2002 neue Mitgliedsländer aufnehmen können, wenn diese entsprechend vorbereitet sind. Die EU nennt aber keine konkreten Beitrittstermine für zwölf Länder Mittel- und Osteuropas sowie des Mittelmeerraumes. Die EU hofft, dass die ersten neuen Mitgliedsländer an den Wahlen zum Europaparlament 2004 teilnehmen können.

Mehrheitsentscheidungen im EU-Ministerrat: Betroffen sind rund 40 Artikel im EU- Vertrag, für die bisher Einstimmigkeit nötig war. Bei wichtigen Artikeln wie beispielsweise Steuern bleiben die Vereinbarungen aber deutlich hinter den Erwartungen zurück.

Stimmengewichtung: Im EU-Ministerrat haben Deutschland und Frankreich nach wie vor gleich viele Stimmen. Es sind nun jeweils 29 nach zuvor zehn. Großbritannien und Italien erhalten ebenfalls 29 Stimmen. Es folgen Spanien und der Beitrittskandidat Polen mit jeweils 27.

EU-Kommission: Von 2005 an soll jedes Land nur noch einen Kommissar nach Brüssel entsenden. Erst wenn die EU 27 Mitglieder hat, soll die Zahl der Kommissare überprüft werden. Die Position des Kommissionspräsidenten wird stärker.

Verstärkte Zusammenarbeit: Gebilligt wurde ein neues, vereinfachtes Verfahren für eine verstärkte Zusammenarbeit einer Gruppe von EU-Ländern. Diese Form existiert bereits, beispielsweise bei der Gemeinschaftswährung Euro.

Post-Nizza-Prozess: Es soll 2004 eine neue Regierungskonferenz der EU vor allem zur Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedsländern einberufen werden.

BSE: Für die Sonderkosten der BSE-Krise, wie Tierkadaver-Beseitigung oder andere Füt- terungsmethoden, werden die EU-Staaten keine zusätzlichen Mittel bereitstellen. Die Vor- schläge der EU-Kommission zur Bekämpfung der Rinderseuche BSE werden gebilligt. Be- sonders hervorgehoben wird, dass dies "unter strikter Einhaltung der Haushaltsplanung" geschehen wird.

Grundrechtecharta: Diese regelt die Grundrechte der EU-Bürger, ist aber nicht rechtsverbindlich. Die Charta könnte ein Vorläufer einer europäischen Verfassung sein.

Sozialagenda: Die Europäische Sozialagenda ist ein Fahrplan mit Schwerpunkten der

Sozialpolitik in der Union. Die Agenda fordert die Modernisierung des europäischen Sozialmodells und den Aufbau eines "aktiven Wohlfahrtsstaates".

Militärpolitik: Der EU-Gipfel legte das Fundament für eine eigene Militärpolitik, vermied aber wegen britischer Bedenken Äußerungen zum Nato-Verhältnis. Die EU will auf militärischem Gebiet bald einsatzfähig sein. Geplant ist die Aufstellung einer Kriseneingreiftruppe aus nationalen Kontingenten bis 2003.

Nizza - Ein zentrales Thema auf der Gipfel-Agenda war die künftige Stimmengewichtung im EU-Ministerrat. Eine Auflistung der Stimmenanteile der EU-Mitgliedsstaaten:

- Deutschland: 29 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 82,038

- Großbritannien: 29 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 59,247 · Frankreich: 29 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 58,966 · Italien: 29 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 57,610 · Spanien: 27 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 39,394 · Niederlande: 13 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 15,760 · Griechenland: 12 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 10,533 · Belgien: 12 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 10,213 · Portugal: 12 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 9,980 · Schweden: 10 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 8,854 · Österreich: 10 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 8,082 · Dänemark: 7 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 5,313 · Finnland: 7 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 5,160 · Irland: 7 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 3,744

- Luxemburg: 4 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 0,429 Beitrittskandidaten:

- Polen: 27 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 38,667

- Rumänien: 14 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 22,489 · Tschechien: 12 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 10,290 · Ungarn:12 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 10,092 · Bulgarien:10 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 8,230 · Slowakei: 7 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 5,393 · Litauen: 7 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 3,701 · Lettland: 4 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 2,439 · Slowenien: 4 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 1,978 · Estland: 4 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 1,446 · Zypern: 4 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 0,752 · Malta: 3 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 0,379

[...]


1 Integration: Vervollständigung, Eingliederung, Vereinigung

2 Assoziierung vertragl. Zusammenschluss mehrer Staaten zur Verfolgung bestimmter gemeinsamer Interessen.

3 bilateral, zweiseitig, zwei Seiten betreffend (bei Verträgen).3

4 Maastricht , niederl. Prov.-Hauptstadt und Verw.-Sitz der Prov. Limburg an der Maas, 115 800 Ein.

5 Zusammenschluss von Staaten zur Bildung eines gemeinsamen Währungsgebietes mit einheitl. Währung und Währungspolitik.5

6 Intervention: Eingriff (des Staates)

7 Protektion smus eine [Außen]wirtschaftspolitik, die dem Schutz der Binnenwirtschaft vor ausländ. Konkurrenten dient. Maßnahmen: Zölle, Kontingentierung, Devisenbewirtschaftung, Einfuhrbeschränkungen und -verbote.

8 Kohäsion: Zusammenhalt, finanzielle Unterstützung schwächerer Mitgliedsstaaten (heikles Thema)

9 restriktiv (ein-, beschränkend, einengend)9

10 Leistungsbilanz, kontenmäßige Gegenüberstellung der zusammengefassten Werte der Sachgüter- und Dienstleistungstransaktionen zw. der in- und allen ausländ. Volkswirtschaften im Laufe einer bestimmten Periode.

11 Clause= Klausel

Final del extracto de 44 páginas

Detalles

Título
Grundlagen der Europäischen Integration
Universidad
University of Tubingen
Curso
Wirtschaftspolitik
Autor
Año
2001
Páginas
44
No. de catálogo
V100599
ISBN (Ebook)
9783638990240
Tamaño de fichero
640 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Grundlagen, Europäischen, Integration, Wirtschaftspolitik
Citar trabajo
Dušan Vesenjak (Autor), 2001, Grundlagen der Europäischen Integration, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100599

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