Die gesetzliche Rentenversicherung


Trabajo de Investigación (Colegio), 2001

17 Páginas, Calificación: 2


Extracto


Gliederung:

1. Die Rentenversicherung
1.1 Einleitung
1.2 Aufgaben der Rentenversicherung
1.3 Die Versicherungsträger
1.4 Leistungen der Rentenversicherung
1.5 Rentenarten
1.6 Rentenlexikon zum Entwurf des Altersvermögensgesetzes

2. Schlusswort

1. Die Rentenversicherung

1.1 Einleitung

In unserer heutigen Gesellschaft hat die Vorsorge für das Alter einen sehr hohen Stellenwert. Das Ziel ist es, auch im Ruhestand den Lebensstandard erhalten zu können. Den Grundstein zur Erreichung dieses Ziels legt die gesetzliche Rentenversicherung mit Ihren Leistungen.

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland setzt mit Beginn einer Tätigkeit als Auszubildender, als Arbeiter oder als Angestellter ein.

Die Entrichtung des Beitrages findet nach dem Versicherungsprinzip statt, je eine Hälfte des Beitrags wird vom Versicherten und eine Hälfte von dem Arbeitgeber getragen. Anders als bei der Krankenversicherung gibt es keine Pflichtgrenze für höherverdienende Arbeitnehmer.

Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann in der Regel freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter bzw. Angestellten zahlen. Dies gilt vorallem für Selbständige, für Hausfrauen und für Studenten.

Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gibt es bestimmte Einschränkungen.

1.2 Aufgaben der Rentenversicherung

Aufgabe der Rentenversicherung, nach ,,Das Recht der Sozialversicherung", Lose-Blatt-Sammlung, Luchterhand, (ReSo 9/10 vom 25.04.1957 ), veröffentlicht im Internet unter www.uni-giessen.de/studis/Robert/aufgabe.html 5, sind nach RVO und AVG ,,die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten, die Gewährung von Renten an Versicherte wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und von Altersruhegeld, die Gewährung von Renten an Hinterbliebene verstorbener Versicherter und die Förderung von Maßnahmen zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse in der versicherten Bevölkerung." ( § 1266 RVO, § 1 AVG ).

An der Aufzählung ist bemerkenswert, dass die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten an den Anfang gestellt ist und damit die wichtigste Aufgabe zu sein scheint. Die Rentenleistung für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sollen nach Willen des Gesetzes nur dann Platz greifen, wenn Maßnahmen der Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit keinen Erfolg haben.

1.3 Die Versicherungsträger

Die gesetzliche Rentenversicherung ist zweigeteilt. Es gibt eine Rentenversicherung der Angestellten, sie wird von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Sitz in Berlin durchgeführt. Daneben gibt es eine Rentenversicherung der Arbeiter, sie ist eine Aufgabe der Landesversicherungsanstalten (LVA) . Diese Anstalten arbeiten auf regionaler Ebene, insgesamt gibt es 23 Stück.

Zudem sind für einige Berufsgruppen spezielle Versicherungsträger zuständig. Die nachfolgende Aufstellung zeigt eine Übersicht aller Versicherungsträger:

- Landesversicherungsanstalten ( LVA )
( Nur für gewerbliche Arbeitnehmer )
- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ( BfA ), Berlin ( Nur für Angestellte )
- Bahnversicherungsanstalt ( BVA ), Karlstraße 4-6, 60329 Frankfurt/M ( Nur für Eisenbahner )
- Seekasse, Postfach 110489, 20404 Hamburg ( Nur für Seeleute )
- Gesamtverband landwirtschaftlicher Alterskassen ( GLA ), Kassel ( Nur für Landwirte)
- Bundesknappschaft, Postfach 102150, 44781 Bochum ( Nur für Bergleute )
- Künstlersozialkasse, Langeoogstr. 12, 26384 Wilhelmshaven ( Nur für Künstler )

1.4 Die Leistungen der Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung schützt den Versicherten und seine Familie, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und wenn sie durch Alter oder Tod endet. Im einzelnen bietet die Rentenversicherung folgende Leistungen:

- Gesundheitsaufklärung
- Forschung ( z.B. Berufskrankheiten )
- Bau von Seniorenheimen
- Maßnahmen zur Rehabilitation
- Zahlung von Altersrenten
- Zahlung von Witwen- und Witwerrenten
- Zahlung von Waisenrenten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Leistungen der Rentenversicherung beruhen auf dem Generationenvertrag und Umlageverfahren.

Es hat zwar keine Generation einen ,,Vertrag" mit einer anderen abgeschlossen aber dieser Begriff trifft recht gut die Situation bzw. das darauf beruhende System.

Die von der arbeitenden Generation gezahlten Versicherungsbeiträge, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu jeweils 50 Prozent, wurden und werden im Umlageverfahren dazu verwendet, die Renten für die jeweiligen Rentenbezieher zu zahlen. Die bisherigen Beitragszahler und jetzigen Rentenbezieher haben also die Beiträge für die Generation ihrer Eltern bezahlt. Dieses beruht natürlich im Vertrauen darauf, dass die Generation ihrer Kinder wiederum die notwendigen Beiträge zahlt, um den Lebensabend der Eltern zu sichern.

Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt seit über 100 Jahren in dem dargestellten Verfahren. Die nachfolgenden Grafiken zeigen jedoch, das die Beibehaltung dieses Systems äußerst schwierig ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Statistik zeigt, dass die Lebenserwartung der Rentenbezieher in den letzten Jahren stark gestiegen ist. Das bedeutet, dass die Dauer der zu beziehenden Rente auch ansteigt und zusätzlich die Kassen schrumpfen lässt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Sinne, dass die jüngere Generation die Rente für die ältere Generation zahlt, bestätigt diese Grafik in Verbindung der oberen Grafik das Problem des Generationenvertrages. Bei sinkender Geburtenrate und ansteigendem Alter der älteren Generation besteht beim Generationenvertrag ein ungleiches Verhältnis zwischen zahlender Generation und empfangender Generation. Dazu kommt noch das folgende Problem:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die starke Ansteigung des Anteils der Studierenden bedeutet eine zusätzliche Belastung der Rentenkassen. Wie wir im Vorfeld bereits gelernt haben, sind Studierende nicht versicherungspflichtig. Das bedeutet gleichsam, dass weniger Menschen einzahlen und mehr Menschen die Rente beziehen.

Nach dieser Auffassung ist der Generationenvertrag und das damit verbundene Umlageverfahren nicht mehr zeitgemäß. Wollte man das ändern, müsste eine Generation doppelte Beiträge zahlen, was wohl kaum in Betracht kommen kann.

1.5 Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung

Rente bedeutet nicht gleich Rente. Es gibt viele verschiedene Arten von Rente. Dabei sind aber auch gleichsam die damit verbundenen Voraussetzungen zu beachten, wann, wer und unter welchen Voraussetzungen welche Rente beziehen darf. Zur Erläuterung der Rente beginnen wir auf der nächsten Seite mit einem Gesetzesauszug aus dem Sozialgesetzbuch. Dieser teilt die Rentenarten ein und splittet diese auf:

SOZIALGESETZBUCH ( SGB ) , Buch VI

§ 33

Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Rente wegen Alters wird geleistet als:

1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit,
5. Altersrente für Frauen,
6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

1. Rente wegen Berufsunfähigkeit
2. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
3. Rente für Bergleute

(4) Rente wegen Todes wird geleistet als

1. Witwenrente oder Witwerrente
2. Erziehungsrente
3. Waisenrente

(5). Nach den Vorschriften des fünften Kapitels werden auch die Knappschaftsausgleichleistung und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 01. Juli 1977 geschiedene Ehegatten geleistet.

(Ende Gesetzestext)

Rente wegen Alters

Im Mittelpunkt steht nach wie vor die Altersrente: Da ist zunächst die Regelaltersrente. Sie wird gezahlt wenn der Versicherte:

- 65 Jahre alt ist und
- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat

Immer stärker in den Vordergrund reicht jedoch die Altersrente für langjährig Versicherte. Der Versicherte kann sie in Anspruch nehmen, wenn er:

- 63 Jahre alt ist und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat

Eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige haben jene Menschen, die :

- das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehindert, als berufsunfähig oder erwerbsunfähig anerkannt sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben

Auch an arbeitslose Versicherte wird unter bestimmten Voraussetzungen ab 60 eine Altersrente gezahlt, ebenso nach Teilzeitarbeit ist dies möglich, wenn sie :

- das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
- arbeitslos sind und
- innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn

8 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Eine Sonderregelung gibt es für weibliche Versicherte. Frauen können Altersrente beziehen, wenn sie:

- 60 Jahre alt sind und
- nach ihrem 40. Lebensjahr für mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.

Rechtsgrundlage dafür ist § 39 SGB VI

Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute haben einen Anspruch auf Altersrente, wenn diese:

- das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

Auf diese Wartezeit werden nur die Zeiten angerechnet, in welcher der Versicherte ständig unter Tage beschäftigt war.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 40 SGB VI.

Alle genannten Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente. Je nach gewählter Rente gelten unterschiedliche Grenzen für den Hinzuverdienst.

Die Höhe der zu erwartenden Rente kann auch der versicherungstechnische Laie überschläglich selbst berechnen. Sie ist in erster Linie davon abhängig, wie lange und in welcher Höhe der Versicherte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Die Versicherungsjahre und die Höhe der Bruttoverdienste sind die wesentlichen Faktoren für die Rentenberechnung.

Die Rentenformel:

Monatsrente = PEP x RAF x AR

PEP = Persönliche Entgeltpunkte, die sich durch die Beitragsleistungen, die

durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten und den Zeitpunkt, ab dem der einzelne die Rente in Anspruch nimmt, ergeben.

RAF = Rentenartfaktor, der je nach Rentenart unterschiedlich hoch ist.

AR = Aktueller Rentenwert, der aus dem jährlichen Beitragszahlungen eines Durchschnittverdieners gebildet und jährlich der Lohnentwicklung angepasst wird (z. Zt. 48,58 DM (West), 42,26 DM (Ost)).

Die Renten bleiben auch nicht über Jahre unverändert. Sie werden vielmehr jedes Jahr zum 01. Juli ( in den neuen Bundesländern zusätzlich zum 01. Januar möglich ) angehoben. Sie werden in der gleichen Weise erhöht wie die Arbeitsverdienste der Beschäftigten gestiegen sind. Hierdurch sollen die Rentner an der allgemeinen Einkommensstruktur und -entwicklung teilhaben.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werden.

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wird gezahlt, wenn der Versicherte:

- berufsunfähig ist und vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit
- in den letzten 5 Jahren für 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und
- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat

Die Berufsunfähigkeit wird anerkannt, wenn die Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten (mit vergleichbarer Ausbildung und Fähigkeiten) gesunken ist.

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit , wenn der Versicherte:

- erwerbsunfähig ist und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
- in den letzten 5 Jahren für 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und
- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

Erwerbsunfähigkeit wird anerkannt, wenn der Versicherte eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben oder nur noch geringfügige Arbeitsentgelte erzielen kann.

Rente wegen Todes

Die Rente wegen Todes wird geleistet als Witwenrente oder als Witwerrente, als Erziehungsrente oder auch als Waisenrente.

Die Witwen- bzw. Witwerrente wird weiterhin noch unterteilt, und zwar in die große Witwen- und Witwerrente und in die kleine Witwen- und Witwerrente.

Die große Witwen- und Witwerrente geht an Witwen und Witwer, die nicht wieder

geheiratet haben. Diese erhalten Hinterbliebenenrente bis zu 60 Prozent der vollen Rente des / der Verstorbenen, wenn der / die Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte:

- und wenn die Witwe / der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet hat
- oder berufsunfähig ist
- oder erwerbsunfähig ist
- oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht
- oder ein behindertes Kind erzieht.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Witwe / der Witwer bis zu 25 Prozent der vollen Rente des / der Verstorbenen erreichen, wenn:

- die / der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und
- die Witwe / der Witwer nach dem Tod des Verstorbenen nicht wieder geheiratet hat

Hat der überlebende Ehepartner eigenes Einkommen, das über einen Freibetrag liegt, so wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Witwen- / Witwerrente angerechnet.

Der Freibetrag bezieht sich auf das monatliche Nettoeinkommen. Er erhöht sich für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, monatlich um 266,84 DM in den alten und 228,87 DM in den neuen Bundesländern.

Das Einkommen, das aus eigener Beitragleistung stammt ( z.B. private Vorsorge, private Renten, Betriebsrenten, Zinsen oder eingenommene Mieten ) oder Versorgungscharakter hat ( z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Wohngeld ) sowie Leistungen für Kinder werden bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt.

Rechtsgrundlage für die Witwenrente / Witwerrente ist § 46 SGB VI .

Diese Rente wird nur auf Antrag gewährt. Der Rentenbeginn liegt längstens 12 Monate vor der Antragstellung. Bei verspäteter Antragstellung wird also Geld verschenkt.

AUSBLICK: Die Altersgrenzen sollen ab dem Jahr 2001 an schrittweise angehoben werden. Grund dafür ist, dass sich das Zahlenverhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern zusehends verschlechtert ( siehe auch Generationenvertrag ). Heutzutage müssen schon 2 Erwerbstätige einen Rentner finanzieren. Deshalb wird die Lebensarbeitszeit wieder verlängert.

Neben der Rente für Witwen bzw. Witwer gibt es die Erziehungsrente.

Rentenanspruch haben, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Versicherten, deren Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde und deren geschiedener Ehepartner verstorben ist, wenn sie :

- ein eigenes Kind oder ein Kind der Verstorbenen erziehen
- nicht wieder geheiratet haben und
- bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Geschiedene Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.

Die Erziehungsrente ist so hoch wie die Erwerbsunfähigkeitsrente. Soweit bestimmte

Freibeträge überschritten werden, wird das eigene Einkommen, wie bei der Witwen- bzw. Witwerrente, bis zu 40 Prozent angerechnet.

Rechtsgrundlage für die Erziehungsrente ist § 47 SGB VI .

Wichtig ist es zu wissen, dass die Erziehungsrente keine Rente aus der Versicherung des / der Verstorbenen ist, sondern es ist eine Rente aus der eigenen Versicherung der Bezieherin / des Beziehers.

Die letzte Art der Rente wegen Todes ist die Waisenrente Halbwaisen, also Kinder die Vater oder Mutter verloren haben, erhalten eine Waisenrente in Höhe von 10 Prozent der Rente der / des Verstorbenen.

Vollwaisen, Kinder die beide Elternteile verloren haben, bekommen 20 Prozent.

Waisenrente kann längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bezogen werden. Ist die Waise älter als 18 Jahre, so werden 40 Prozent des eigenen Einkommens auf die Rentenzahlung angerechnet, soweit ein bestimmter Freibetrag überschritten wird.

Rechtsgrundlage für die Waisenrente ist § 48 SGB VI .

1.6 Rentenlexikon zum Entwurf des Altersvermögensgesetzes

Aktueller Rentenwert

Der Betrag, der einer monatlichen Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für ein Jahr entspricht. Der aktuelle Rentenwert ist ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel. In den alten Bundesländern beträgt er 48,58 DM, in den neuen Bundesländern 42,26 DM.

Alleinerziehende

Der Verdienst Alleinerziehender liegt mehrheitlich unter dem Durchschnittseinkommen. Deshalb sollen künftig ihre Entgelte bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes bei der Rente bis maximal auf die Höhe des Durchschnittseinkommens angehoben werden. Voraussetzung sind mindestens 25 Versicherungsjahre (Kinderberücksichtigungszeiten werden dabei angerechnet).

Altersarmut, verschämte

Alte Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie befürchten, dass ihre Kinder dann den Unterhalt zahlen müssen. Das ist eine wichtige Ursache für verschämte Altersarmut. Deshalb soll künftig der Rückgriff auf die Kinder grundsätzlich nicht mehr möglich sein.

Altersteilzeit

Arbeitnehmer ab 55 Jahren, die ihre Arbeitszeit auf 50% reduzieren, bekommen mindestens 70% des bisherigen pauschalierten Nettoentgelts.

Altersvermögen

Ziel der staatlich geförderten Eigenvorsorge ist der Aufbau eines Altersvermögens. Aus dem Altersvermögen soll als Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung laufendes Einkommen fließen.

Anpassungsformel

Die Renten werden jährlich entsprechend der Lohnentwicklung der Beschäftigten erhöht. Aus Solidarität mit der jüngeren Generation stiegen die Renten im Jahr 2000 ausnahmsweise so stark wie die Preise. Ab dem Jahr 2001 wird zur lohnbezogenen Rentenanpassung zurückgekehrt. Die Anpassungsformel soll vereinfacht werden und sich künftig nur noch auf die Bestandteile konzentrieren, die maßgeblich für das Alterssicherungssystem sind. Das sind die Bruttolohnentwicklung, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur zusätzlichen Eigenvorsorge.

Steuerrechtsänderungen, Beiträge zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung sollen künftig nicht mehr berücksichtigt werden.

Beiträge

Anteile der monatlichen Bruttoeinkommen, die an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.

Beitragssatz

Prozentsatz des Bruttoeinkommens (bis zur Beitragsbemessungsgrenze), der als Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen ist. Ab dem 1. Januar 2001 beträgt er 19,1%.

Beitragsbemessungsgrenze

Beiträge zur Rentenversicherung sind vom Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Diese liegt 2001 bei einem Monatseinkommen von 8.700 DM (West) bzw. 7.300 DM (Ost).

Beitragsfreie Zeiten

Bestimmte Zeiten, in denen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, die aber trotzdem angerechnet werden(z.B. Schulausbildung oder Zurechnungszeit).

Beitragszeiten

Zeiten, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Nach den Beitragszeiten richtet sich in erster Linie die Höhe der Rente.

Berufsunfähigkeit

Liegt vor, wenn ein vor 1962 geborener Versicherter wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf oder in einem zumutbaren anderen Beruf nur noch weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein vergleichbarer Gesunder erhält.

Betriebsrente

Betriebsrenten sind keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern grundsätzlich freiwillige Leistungen der Arbeitgeber.

Betriebliche Alters versorgung

Unter betrieblicher Altersversorgung versteht man Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. Diese vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis erbrachten Leistungen ersetzen nicht die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ergänzen diese.

Durch das neue Fördermodell sind Beiträge und Zuwendungen an eine Direktversicherung und an eine Pensionskasse förderfähig, soweit beim Arbeitnehmer eine individuelle Versteuerung mit Beitragszahlung zur Sozialversicherung erfolgt.

Bundesbeteiligung

Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht nur durch Beiträge finanziert, sondern auch durch eine Beteiligung des Bundes. In 2000 liegt die Bundesbeteiligung bei rund 137 Mrd. DM.

Direktversicherung

Bezeichnet die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über ein Versicherungsunternehmen. Die Leistungen werden von einem Versicherungsunternehmen erbracht, mit dem der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers Verträge schließt. Die Versicherungsbeiträge erbringt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann künftig in den Fällen, in denen eine Vereinbarung über die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung nicht zustande kommt, den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.

Eck- oder Standardrentner

Eine fiktive Person, die 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Das Verhältnis seiner Rente zum aktuellen Durchschnittseinkommen beziffert das Rentenniveau.

Eigenvorsorge

Die zusätzliche Eigenvorsorge soll die Leistungen der gesetzlichen Rente ergänzen. Deshalb wird die Eigenvorsorge künftig ab 2002 in Form von Zulagen und Steuervorteilen unterstützt. Dafür stellt der Staat ab 2008 rund 20 Mrd. DM zur Verfügung. Die Bundesregierung empfiehlt und fördert, die Eigenvorsorge ab 2002 bis zum Jahr 2008 in vier Schritten stufenweise aufzubauen. Wer ab 2008 sowohl mit seinem eigenen Beitrag als auch mit der staatlichen Förderung insgesamt 4% seines Bruttoeinkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maximalen Fördersatz. Die maximale Zulage beträgt für Alleinstehende 300 DM, für Verheiratete 600 DM und für jedes Kind zusätzlich 360 DM im Jahr. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen gut geschrieben.

Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Auf Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten werden bestimmte eigene Einkünfte des Berechtigten oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 % angerechnet. Auf Waisenrenten wird eigenes Einkommen nur angerechnet, wenn die Waise über 18 Jahre alt ist.

Entgelt

Der Verdienst eines Arbeitnehmers. Das jährlich erzielte Entgelt wird in Entgeltpunkte umgerechnet und findet als solche Eingang in die Rentenformel.

Entgeltpunkte

Der beitragsbezogene Bestandteil der Rentenformel. Das jährlich erzielte Entgelt wird in Entgeltpunkte umgerechnet, indem es durch das Durchschnittsentgelt des gleichen Jahres geteilt wird. Wer in einem Kalenderjahr so viel Entgelt erzielt hat wie der Durchschnitt aller Versicherten, erhält genau einen Entgeltpunkt. Wer mehr verdient hat, erhält einen Entgeltpunktwert von über 1,0, wer weniger verdient hat, von unter 1,0.

Entgeltumwandlung

Wenn der Arbeitgeber zustimmt, können Teile des Lohns in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden. Künftig sollen Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung erhalten, die staatlich gefördert werden soll.

Erwerbsminderungsrenten

Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt oder ganz weggefallen ist, ersetzt die Erwerbsminderungsrente entstehende Einkommenslücken. Sie wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Anschließend steht dem Versicherten die Regelaltersrente zu.

Generationenvertrag

Die jeweils jüngere Generation finanziert mit ihren Beiträgen die Renten der jeweils älteren Generation. Der Generationenvertrag beruht somit auf dem Prinzip der Solidarität zwischen Jung und Alt.

Generationengerechtigkeit

Wird hergestellt, indem die Interessen der jüngeren und der älteren Generation gleichermaßen berücksichtigt werden. Durch bezahlbare und stabile Beitragssätze einerseits und durch ein stabiles Rentenniveau andererseits.

Gesetzliche Rentenversicherung

Hauptsäule der Alterssicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angelegt. Aber auch für einige Selbstständige und andere Personengruppen. Und den meisten nicht versicherungspflichtigen Personen bietet sie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Hinterbliebenenrente

Die gesetzliche Rentenversicherung leistet den Hinterbliebenen eines Versicherten Ersatz für den fehlenden Unterhalt. Vorausgesetzt, der Verstorbene war fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Hinzuverdienstgrenze

Gibt an, bis zu welcher Grenze der Rentenbezieher eigenes Entgelt hinzuverdienen darf.

Invalidenrente

Volkstümlicher Begriff für Rente wegen Erwerbsminderung.

Kinderberücksichtigungszeiten

Dadurch werden Versicherungslücken geschlossen, die durch Erziehung von Kindern bis zu deren 10. Lebensjahr entstehen. Kinderberücksichtigungszeiten werden auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet.

Kindererziehungszeiten/Kindererziehungsjahre

Zeiten der Kindererziehung sind nach Einführung der Beitragszahlung durch den Bund echte Beitragszeiten und werden mit dem Durchschnittsverdienst des jeweiligen Erziehungsjahres bewertet. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, wird als Kindererziehungszeit das erste Jahr nach der Geburt angerechnet; für seit 1992 geborene Kinder die ersten 3 Jahre nach der Geburt.

Kinderzulage

Bei der Förderung der zusätzlichen privaten Eigenvorsorge soll künftig für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat, eine Zulage in Höhe von 360 DM gezahlt werden.

Lohnersatzleistungen

Das sind Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Zeiten, in denen solche Leistungen bezogen werden, sind Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Lohnnebenkosten

Das sind die Arbeitgeberanteile an den Pflichtbeiträgen zu den Sozialversicherungen. Hohe Lohnnebenkosten belasten die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt.

Mindesteigenbeitrag

Um künftig die maximale staatliche Zulage zur zusätzlichen Eigenvorsorge zu bekommen, ist ein Mindesteigenbeitrag vorgesehen. Alleinstehende ohne Kinder müssen ab 2008 mindestens 176 DM, mit 1 Kind mindestens 147 DM, und mit 2 oder mehr Kindern mindestens 117 DM im Jahr ansparen, um vom Staat den vollen Fördersatz zu bekommen. Siehe Eigenvorsorge.

Mindestrente/Rente nach Mindesteinkommen

Allgemeine Mindestrenten gibt es im leistungsbezogenen Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland nicht. Das Mindestsicherungselement sind Renten nach Mindesteinkommen. Besonders niedrige Pflichtbeiträge vor 1992 werden unter bestimmten Voraussetzungen bei der Rentenberechnung angehoben. Die für Zeiten ab 1992 geltende kindbezogene Höherbewertung ist eine Weiterentwicklung der Rente nach Mindesteinkommen.

Neuzugänge

Personen, die im Lauf eines Kalenderjahrs erstmals zu Beziehern einer Rente werden.

Ostrenten

Bis zur Verwirklichung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte "Ost" und ein aktueller Rentenwert "Ost" zur Rentenberechnung herangezogen.

Pensionskasse

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können von einer

- rechtlich selbstständigen
- Pensionskasse erbracht werden. Die erforderlichen Mittel werden vom Arbeitgeber während der Anwartschaftsphase zur Verfügung gestellt. Ist der Arbeitgeber bereit, im Rahmen des Anspruches auf Entgeltumwandlung den Arbeitnehmer in einer Pensionskasse abzusichern, muss - soweit sich die Parteien dann nicht ohnehin darauf einigen - künftig dieser Durchführungsweg gewählt werden.

Renditen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet neben der Sicherung im Alter finanzielle Sicherheit bei Risiken wie Erwerbsminderung, Tod des Ehepartners oder Tod der Eltern. Außerdem werden Kuren, berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen und der "Arbeitgeberanteil" zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet. Dies deckt eine private Versicherung nicht automatisch ab, was bei einem Renditevergleich immer zu berücksichtigen ist.

Rentenbescheid

Mit dem Rentenbescheid wird der Rentenanspruch festgestellt. Der Berechtigte kann den Bescheid mit Widerspruch anfechten.

Rentenniveau

Das Rentenniveau errechnet sich aus dem Verhältnis der Eck- oder Standardrente zum aktuellen Durchschnittseinkommen. Es wird bei In-Kraft-Treten der Reform im Jahr 2001 bei etwa 69% liegen.

Rentenrechtliche Zeiten

Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten bilden die rentenrechtlichen Zeiten. Sie bestimmen die Höhe der Rente. Außerdem ist eine bestimmte Anzahl rentenrechtlicher Zeiten Voraussetzung für die Zahlung der Rente.

Rentensplitting unter Ehegatten

Verheiratete Rentner können übereinstimmend ein Rentensplitting unter Ehegatten wählen. Das Rentensplitting erfolgt durch Aufteilung der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Zu Leb-zeiten beider Ehegatten erhält dann jeder seine eigene - durch das Splitting veränderte - Versichertenrente, die der Überlebende nach dem Tod des anderen Ehegatten weiterhin erhält und die ihm auch bei Wiederheirat nicht verloren geht.

Rentenversicherungsträger

Träger der Rentenversicherung sind die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA), die Landesversicherungsanstalten, die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse.

Restverrentung

Der Abschluss einer Rentenversicherung mit laufenden Rentenzahlungen ab 85 Jahre bis zum Lebensende.

Solidarität

Die Solidarität zwischen den Generationen ist das Fundament der gesetzlichen Rentenversicherung; und zwar Solidarität zwischen Jungen und Alten, zwischen Starken und Schwachen sowie mit jenen, die in ihrem Leben schwere Schicksalschläge hinnehmen mussten. Denn die gesetzliche Rentenversicherung sichert nicht nur das Alter finanziell ab, sondern gewährt automatisch und ohne Zusatzkosten auch Schutz gegen Risiken wie Erwerbsunfähigkeit, Tod des Ehepartners oder Tod der Eltern. Eine Absicherung dieser Risiken ist von Privatversicherungen, wenn überhaupt, nur mit zusätzlichen Beiträgen möglich.

Teilrente

Durch Bezug einer Teilrente bei entsprechender Einschränkung der Erwerbstätigkeit können Versicherte gleitend in den Ruhestand wechseln. Eine Teilrente kann beanspruchen, wer die Voraussetzungen für die Altersrente erfüllt.

Umlagesystem/Umlageverfahren

Die Beiträge der heutigen Beitragszahler werden nicht gespart, sondern sofort für die Finanzierung der heutigen Renten verwendet.

Unterhaltsrückgriff

Beantragen ältere Menschen Sozialhilfe, besteht die Möglichkeit, dass zunächst deren Kinder für den Unterhalt aufkommen müssen. Dieser Unterhaltsrückgriff auf die Kinder soll künftig entfallen.

Versicherungsjahre

Versicherungsjahre ergeben sich aus den rentenrechtlichen Zeiten, zu denen Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten gehören. Siehe rentenrechtliche Zeiten.

Versicherungslücken

Entstehen durch beitragsfreie Tätigkeiten, z.B. als Selbstständiger, mithelfender Familienangehöriger in der Landwirtschaft oder im eigenen Haushalt. Solche Versicherungslücken wirken rentenmindernd. Lücken in der Versicherung können auch bei Arbeitslosigkeit und Krankheit vor Eintritt ins Berufsleben oder längerer schulischer Ausbildung entstehen, sollen aber künftig nicht die Rente mindern.

Versicherungspflicht

Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sind versicherungspflichtig. Für Selbstständige gibt es besondere Regelungen. Nichterwerbstätige, Beamte, Schüler und Bezieher von Alters-Vollrenten sind versicherungsfrei. Und geringfügig Beschäftigte können auf die Versicherungsfreiheit verzichten und damit vollwertige Ansprüche erwerben.

Versicherungsverlauf

Im Versicherungsverlauf sind die bisherigen Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten aufgeführt. Nicht enthaltene Zeiten wirken rentenmindernd. Deshalb gilt: Je weniger Lücken, desto besser.

Versorgungsausgleich

Im Falle einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften.

Wartezeit

Erst nach einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) können Leistungen aus der Rentenversicherung beansprucht werden. Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente. Für die Rente wegen Erwerbsminderung und für Renten wegen Todes ist ebenfalls eine Wartezeit von 5 Jahren erforderlich, in Ausnahmefällen (z.B. Arbeitsunfall, volle Erwerbsminderung oder Tod innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende) gilt die Wartezeit als erfüllt. Für die anderen Renten ist die Wartezeit höher.

Zulagen

Die private Eigenvorsorge soll gefördert werden. Deshalb erhalten Arbeitnehmer mit geringem und mittlerem Einkommen sowie Bezieher von Lohnersatzleistungen ab 2002 eine staatliche Zulage.

Zurechnungszeit

Um Versicherten, die in jungen Jahren berufs- oder erwerbsunfähig werden, eine ausreichende Rente zu sichern, werden ihnen Zurechnungszeiten angerechnet. Das sind die Zeiten vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.

2. Schlusswort

Zahlreiche Änderungen dieses Systems erschweren den aktuellen Einblick in das soziale

Netz. Trotzdem haben wir versucht, das wesentliche und informativste der gesetzlichen Rentenversicherung zu erarbeiten und darzustellen.

ENDE

Quellenverzeichnis

- www.rententips.de/gesetze/

- www.statistik-bund.de/

- www.bma.de

- www.masg.rlp.de

- www.uni-giessen.de

- Microsoft Encarta 98 Enzyklopädie

- Lexikonreihe erschienen im Lingen Verlag Band 15

- Staatslexikon „Recht-Wirtschaft-Gesellschaft“ Herausgeber Görres-Geselschaft

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Título
Die gesetzliche Rentenversicherung
Calificación
2
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Año
2001
Páginas
17
No. de catálogo
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ISBN (Ebook)
9783638990301
Tamaño de fichero
380 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rentenversicherung
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Wagner, Volker (Autor), 2001, Die gesetzliche Rentenversicherung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100605

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Título: Die gesetzliche Rentenversicherung



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