Auszubildende in der Sozialhilfe § 27 BSHG


Seminar Paper, 2001

31 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Inhalt des § 26

2. Gesetze zum § 26 BSHG
2.1 Berufliche Ausbildung § 60 SGB III
2.2 Berufsbildungsgesetz
2.3 Berufsausbildungsgesetz
2.4 Berufsausbildungsförderungsgesetz
2.5 Berufsausbildungsförderung

3 Leistungen
3.1. Bafög Berufsausbildungsförderungsgesetz
3.2 Berufsausbildungsbeihilfe §§ 72, 59 SGB III
3.3 Mehrbedarf § 23 BSHG § 23 Abs. 1a und 2 BSHG
3.4 Regelsätze § 22 BSHG § 22 BSHG
3.5 Hilfe zum Lebensunterhalt § 11 BSHG

4. Nichtabdeckung durch § 26 BSHG
4.1. Hilfe als Darlehen in vorrübergehender Notlage § 15b BSHG
4.2. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage § 30 BSHG
4.3. Nachrang § 2 BSHG
4.4. pflichtgemäßes Ermessen § 4 BSHG Abs. 2
4.5. persönliche Voraussetzungen § 64 SGB III
4.6. Förderungsfähiger Personenkreis § 63 SGB III

5. Härte
5.1. Fallbeispiel: schwangere Studentin
5.2. Fallbeispiel: Mehrbedarfszuschlag und einmalige Leistung für alleinerziehende Studierende
5.3. Fallbeispiel: Student als Mitglied in einer Einsatzgemeinschaft

6. Ergebnisse

Quellenangaben

1. Einleitung

In dieser Arbeit möchte ich mich näher mit dem § 26 Sonderregelung für Auszubildende beschäftigen. Ich möchte darstellen, in welchen Bereichen dass Gesetz greift und welche anderen Gesetze Hilfe für Auszubildende beinhalten . Dies möchte ich anhand von Gerichtsbeschlüssen belegen. Die Sozialhilfe ist ein Teil des Sozialrechts. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Die Sozialhilfe hat daher auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen sicherzustellen, die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendig sind. Darüber hinaus ist hierzu persönliche Hilfe zu leisten, insbesondere dann, wenn die menschenwürdige Lebensführung durch das Verhalten oder die Person des Leistungsberechtigten gefährdet ist. Die Aufgabe der Sozialhilfe, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, ist auch in anderer Hinsicht von Bedeutung. Die Leistungen der Sozialhilfe sind nicht so zu bemessen, dass nicht nur das Existenzminimum im Sinne der physischen Lebenserhaltung erbracht wird, sondern darüber hinaus die Mittel zur Verfügung stehen, die für eine menschenwürdige Gestaltung eines Lebens notwendig sind. Zu den Empfängern von Sozialhilfe gehören hauptsächlich Frauen, insbesondere Alleinerziehende, kinderreiche Familien in Ballungsräumen, Arbeitslose und Rentner. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage zur Deckung eines konkreten, individuellen Bedarfs zu leisten. Das BSHG unterscheidet zwei Arten von Hilfe, zum einen Hilfe zum Lebensunterhalt und zum anderen die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Während die Hilfe zum Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen hat, ist die Hilfe in besonderen Lebenslagen auf die Behebung qualifizierter Notstände zugeschnitten. Sozialhilfe ist Hilfe zur Selbsthilfe. Sie soll den Empfänger so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Der Staat hat jedoch nicht die Aufgabe, seine erwachsenen Bürger zu verbessern.

1.1 Inhalt des § 26 BSHG

Der § 26 Sonderregelung für Auszubildende Absatz 1 beinhaltet, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 - 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder Darlehen gewehrt werden. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende die auf Grund von §2 Abs. 1a des Bundesförderungsgesetzes kein Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetz oder § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bemisst.

Nach § 26 BSHG haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder des § 59 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Es kann in besonderen Härtefällen Hilfe gewährt werden. Diese Leistungsbeschränkung gilt für Personen, die sich in einer Ausbildung befinden. Eine Umschulung ist daher keine Ausbildung in diesem Sinne. Für den Ausschluss von dem der Hilfeanspruch kommt, kommt es nicht darauf an, ob der Hilfesuchende tatsächliche Leistungen nach den genannten Gesetzen erhält, schon wenn die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, besteht kein Anspruch. Auch wenn durch Überschreitung der Förderhöchstdauer oder bei zu hohem anrechnungsfähigen Einkommen der Eltern tatsächlich kein Anspruch auf Leistung nach dem BAföG oder dem SGB III besteht, ist der Leistungsausschluss nach § 26 BSHG anzuwenden. Bei Fachoberschülern wird davon ausgegangen, dass die Vorschrift deshalb nicht anwendbar ist, weil bei ihnen keine Arbeitspflicht nach § 11, 18 BSHG besteht. Auch bei Auszubildenden und bei Teilnehmern von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, wenn sie jeweils im Elternhaus leben, kann die Regel nicht angewandt werden, weil ihre Ausbildung dem Grunde nach nicht förderungsfähig ist.

Ist einem Asylbewerber die Arbeitsaufnahme aus Rechtsgrund oder mangels einer Arbeitsgelegenheit nicht möglich, so bleibt der Hilfesuchende gleichwohl von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, wenn er eine Ausbildung macht, die dem Grunde nach förderungsfähig ist. Durch den § 26 BSHG soll allerdings kein genereller Ausschluss der unter dieser Vorschrift fallenden Personen erreicht werden. Da der Sinn der Regelung darin besteht, Ausbildung nicht zusätzlich durch die Sozialhilfeträger finanzieren zu lassen, betrifft der Leistungsausschluss lediglich den ausbildungsgeprägten Bedarf. Dadurch kommt die Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht mehr als Überbrückungshilfe bis zur Auszahlung der Leistung nach den Vorschriften des Bafög oder des SGB III in Betracht.

2. Gesetze zum § 26 BSHG

2.1.Berufliche Ausbildung § 60 SGB III

Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung des Ausbildungsverhältnisses ein berechtigter Grund bestand.

2.2. Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsgesetz ist 1969 in Kraft getreten und wurde 1994 zuletzt geändert. Das Berufsbildungsgesetz stellt grundsätzlich die Rechtsgrundlage für die Berufsausbildung in der gesamten Bundswelt dar. Der Hauptinhalt des Bundesbildungsgesetz bezieht sich auf die Regelung der Berufsausbildung. Hinsichtlich auf die berufliche Fortbildung und der beruflichen Umschulung greifen insbesondere die für die Berufsförderung einschlägigen Gesetze ein. Das Berufsverhältnis zwischen Ausbilder und dem Auszubildenden wird durch einen Berufsbildungsvertrag begründet. Auf diesen sind die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anwendbar, soweit sich aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt. Um eine vernünftige, an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernissen ausgerichteten Berufsausbildung zu ermöglichen, kann der Bundesminister für Wirtschaft bzw. der sonst zuständige Fachminister in einem vorgegebenen Verfahren, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen festlegen. Verantwortlich für die Ausbildung ist der Ausbildende, dem die Ausbildungspflicht obliegt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann, diesen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und für außerhalb des Ausbildungsbetriebes durchzuführende Ausbildungsmaßnahmen freizustellen und ihm bei der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Diese Verpflichtungen werden grundsätzlich von den Kammern als zuständigen Stellen überwacht. Weiterhin obliegt den Kammern auch die Beratung der Ausbilder und der Auszubildenden. Dagegen bestimmt der öffentliche Dienst (Bund, Länder und Gemeinden) sowie die Kirche und sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts selbst die für ihren Zuständigkeitsbereich zuständige Stelle. Der Auszubildende seinerseits hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um dass Ausbildungsziel zu erreichen.

2.3 Berufsbildungsförderungsgesetz

Das Gesetz wurde 1994 neugefasst und hat die Berufsbildungsplanung zur Aufgabe § 2. Durch dieses Gesetz sollen die Grundlagen für eine abgestimmte und den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen entsprechende Entwicklung der beruflichen Bildung geschaffen werden. Der Gesetzgeber sah sich gezwungen, dieses Gesetz zu schaffen, weil das Berufsbildungsgesetz nicht in der Lage war, das Defizit an statistischen Erhebungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Berufsbildung auszugleichen. Es wurde bestimmt, dass ein Berufsbildungsbericht und eine Berufsbildungsstatistik jährlich zu erstellen sind. Der Berufsbildungsbericht § 3, der von dem zuständigen Bundesminister bis zum 01. 04 jedes Jahres der Bundesregierung vorzustellen ist, stellt die Angebote und die Nachfrage an Ausbildungsplätzen im vergangenen Kalenderjahr dar und versucht auch dazu, für das laufende Kalenderjahr eine Aussage zu machen. Die Bundesausbildungsstatistik §§ 4, 5, die von statistischen Bundesamt verantwortet wird, beinhaltet persönliche und ausbildungsspezifische Angaben über Auszubildende, Ausbilder, Prüfungsteilnehmer und Ausbildungsberater.

2.4. Berufsausbildungsförderungsgesetz

Das Berufsausbildungsförderungsgesetz hat die Aufgabe im Rahmen seiner Möglichkeiten denjenigen zu helfen, die aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, einer ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu erhalten. Auf die Leistung besteht ein Rechtsanspruch.

Die Förderung der betrieblichen und überbetrieblichen Berufsausbildung sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen als Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit richtet sich nach dem Recht der Arbeitsförderung. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe als Zuschuss oder Darlehen.

2.5. Berufsausbildungsförderung

Die Berufsausbildungsförderung hat die Aufgabe Ausbildungsstellen zu schaffen.

In der Berufsausbildungsförderung gibt es seit dem Jahre 1998 wesentliche Erneuerungen durch das Berliner Landesförderprogramm.

Es werden die Förderbeträge für folgende Zielgruppen bzw. Bereiche erhöht : Konkurslehrlinge, Frauen in atypischen Berufen, Lehrlinge in Splitterberufen beim Besuch des Berufschulunterrichts außerhalb Berlins sowie Teilnehmer an AEVO- Vorbereitungskursen. Betriebe, die nach Ausbildungspausen von mindestens 6 Jahren erstmals wieder ausbilden, erhalten künftig 10.000 DM (bisher waren es 5.000 DM). Die Zuschüsse des Landes Berlin zu den Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung werden auf 60 % erhöht, so dass die Lücke beim Zuschussbedarf geringer wird.

Neu sind die Förderung der Verbundsausbildung und der Kooperationsausbildung. Dafür standen die Erfahrungen mit dem Bund-Länder-Sonderprogramm und dem Lotto-Programm 1997 Pate. Die sogenannte Verbundsausbildung, bei der künftig immer ein Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb vorliegen muss, wird nicht nur wie bisher mit einem Partnerbetrieb, sondern auch mit einem Freien Träger oder einer Schule als Partner gefördert. Darüber hinaus gibt es die sogenannte Kooperationsausbildung zwischen einem vertragschließenden Träger und Betrieb. Die Übernahme von Lehrlingen im Rahmen dieser beiden Modelle entlastet den Betrieb von Ausbildungskosten.

Nach ähnlichem Muster werden 2.500 zusätzliche Ausbildungsplätze im Bund-Länder- Sonderprogramm 1998 ab 01.09. gefördert. Dafür sind 1998-2002 66,3 Mio. DM vorgesehen, wovon der Bund 26,7 Mio.( für 2.017 Plätze) und das Land Berlin 39,6 Mio. (inklusive Aufstockung auf 2.500 Plätze) übernehmen.

Während bisher nur Schulabgänger ohne Hauptschulabschluss oder Sonderschüler eine eigene Förderkategorie bildeten, wurde jetzt die sogenannte Ausbildung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligter Jugendlichen aufgenommen und um weitere Zielgruppen ergänzt.

Im Jahr 2000 wurde die Förderung der Berufsausbildung durch das Berliner Landesprogramm geändert.

Die Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze sinkt auf 3.000 pro Platz. Förderungsfähig sind jetzt nur noch Betriebe mit bis zu 50 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Diese Förderung gilt nur für Ausbildungsverträge, die vor dem 01.08.2001 beginnen. Danach ist es vorgesehen die Förderung ganz zu streichen.

Die Förderung für erstmalig ausbildende Betriebe sinkt auf 5.000 DM pro Platz.

Förderungsfähig sind jetzt nur noch Betriebe mit bis zu 50 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und darunter solche, die noch nie ausgebildet haben. Sie gilt nur für Ausbildungsverträge, die vor dem 01.08.2002 beginnen. Danach ist vorgesehen die Förderung ganz zu streichen.

Regieaufwendung für die Einrichtung von Ausbildungsverbänden, die bisher von Trägern beantragt werden konnten, sind jetzt nicht mehr förderungsfähig.

3. Leistungen

Auszubildende haben grundsätzlich, bei Eignung für die konkrete Ausbildung und fehlenden Eigenmitteln, einen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe, wenn die Schüler BAföG oder die Auszubildenden in einem Betrieb oder in einer Ausbildungsstätte Ausbildungsbeihilfe nur deshalb nicht erhalten, weil sie bei den Eltern wohnen oder von der Elternwohnung in zumutbarer Weise die Ausbildungsstätte erreichen können. Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe hat auch ein Schüler oder beruflich Auszubildender, wenn sie einen Bedarfsatz von lediglich 355,00 DM erhalten oder sich in einer nicht nach dem Bafög oder dem SGB III dem Gunde nach förderungsfähigen Ausbildung befinden. Der Umfang des Anspruchs auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt schließt in diesen Fällen auch die ausbildungsbedingten Kosten, zum Beispiel: Mehrkosten für Ernährung und Kleidung, Lernmittel, Arbeitsmaterialien, Schulgeld, Prüfungsgebühren, notwendige Fahrkosten, ein. Fahrkosten und Lernmittel werden nur in einem geringen Umfang übernommen ( VGH Kassel NDV 91, 34 ).

3.1. BAföG Berufsausbildungsförderungsgesetz

Die Ausbildungsförderung soll den Lebensunterhalt und die Kosten der Ausbildung decken. Es gibt für Schüler und Studenten unterschiedliche Bedarfssätze. Auf diese Bedarfssätze wird das persönliche Einkommen, das Vermögen aber auch das Einkommen der Eltern und des Ehepartners angerechnet, falls es bestimmte Freibeträge übersteigt. Die Freibeträge richten sich nach dem Familienstand und der Anzahl der Familienmitglieder.

Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird grundsätzlich nur geleistet, wenn die besuchte Ausbildungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Gleichgültig ist indessen, ob der Auszubildende oder seine Eltern ihren ständigen Wohnsitz innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Förderung können also auch Kinder von Auslanddeutschen erhalten, die sich in der Bundesrepublik Deutschland einer förderungsfähigen Ausbildung unterziehen. Gefördert werden auch sogenannte Bildungspendler, wenn sie tatsächlich zur Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland einpendeln. In der neuen Bundesländern gilt das BAföG seit dem 01.01.1991 mit gewissen Differenzierungen bei der Höhe der Bedarfssätze. Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht in einer angemessenen Wegzeit erreichbar ist, einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war oder einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Die Förderung erfolgt für Schüler vollständig durch Zuschuss, die Leistungen müssen daher nicht zurückgezahlt werden.

Studierende erhalten die Förderung mit Ausnahme der nachfolgenden besonders beschriebenen Ausbildungen, für die ein verzinsliches Bankdarlehen gewährt wird, zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen.

Abweichend hiervon werden in voller Höhe als Zuschuss erbracht. Bei einer Ausbildung oder einem Praktikum im Ausland geleisteten Zuschläge nach der BAföG -

Auslandszuschlagsverordnung sowie die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 5 Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung.

Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen erhalten Studierende:

- Nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer einschließlich der Studienabschlussförderung.
- Für die unter Berücksichtigung der aus der vorhergehenden Ausbildung angerechneten Fachsemester entsprechende verlängerte Ausbildungszeit einer anderen Ausbildung nach einem Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel aus einem wichtigen, jedoch nicht unabweisbaren Grund.
- Für längstens zwei Jahre dauernde vor dem 01.01.1997 aufgenommene Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung nach einer vorhergehenden Hochschulausbildung.
- Für eine zeitlich nicht beschränkte weitere Hochschulausbildung, die eine Hochschulausbildung in soweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.
- Für eine einzige weitere Ausbildung, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel eine Förderung rechtfertigt.

Für die Rückzahlung des Bankdarlehens als auch des Staatsdarlehens hat man bis zu 20 Jahre Zeit.

Pressemitteilung von 27.09.2000:

Reformgesetz zur Ausbildungsförderung beschlossen: Jugendlichen aus einkommensschwachen Familie soll damit die Entscheidung für ein Studium erleichtert werden.

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Edelgard Bulmahn, hat am heutigen Tag in Berlin den Gesetzentwurf einer grundlegenden Reform der Ausbildungsförderung vorgelegt. Zuvor war der Gesetzesentwurf im Kabinett verabschiedet worden.

Bulmahn: ,, Es geht jetzt darum, eine Aufklärungskampagne über die neue Förderchance zu starten. Viele junge Leute hätten in der Vergangenheit gar nicht mehr die Möglichkeit erwogen, überhaupt BAföG zu beantragen. Hier müsse jetzt gezielt über die neue Ausbildungsförderung informiert werden, damit sie auch breit in Anspruch genommen werde. Das Gesetz tritt am 01.04.2001 in Kraft.

Folgende Kernpunkte der Reform schaffen eine solide Grundlage für eine Ausbildungsförderung.

- Die Bedarfssätze werden durchgehend deutlich angehoben. Der Höchstsatz steigt um 7,5 % für Studierende von 1.030 auf 1.105 DM.
- Kindergeld wird bei der Berechnung des BAföG-Anspruch nicht auf das Einkommen angerechnet.
- Das Freibetragssystem wird vereinfacht. Die für die anrechenbaren Einkommen maßgeblichen Freibeträge werden zugleich deutlich angehoben. Künftig werden zwei Kinder in der Ausbildung noch bei einem Bruttoeinkommen der Eltern von 3.900 DM monatlich eine Vollförderung während des Studiums erhalten. Die bisherige Grenze lag bei einem monatlichen Bruttoeinkommen der Eltern von 2.900 DM.
- Die Gesamtdarlehensbelastung für Studierende wird auf 20.000 DM begrenzt. Künftig werden die Studierenden, die aus den einkommensschwächsten Familien kommen, nicht mehr vor dem größten Schuldenberg stehen.
- Die Förderleistungen in den neuen und alten Bundesländern werden vollständig vereinfacht. Damit wird endlich in der Ausbildungsförderung die notwendige Gleichstellung von Ost und West hergestellt.
- Künftig wird es eine verlässliche und dauerhafte Studienabschlussförderung geben.

Und zwar: Unabhängig von Gründen, die zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer geführt haben. Auch nach einer selbstverschuldeten Unterbrechung des Studiums soll es eine zweite Chance für jeden Studenten im Förderungsrecht geben. Die Hilfe zum Studienabschluss für die Dauer der Prüfungsphase wird als Bankdarlehen denjenigen gegeben, der innerhalb von vier Semestern nach Überschreitung der Förderhöchstdauer zur Prüfung zugelassen werden.

- Die Studienbedingungen für geförderte Studierende mit Kindern wird erheblich verbessert. Künftig wird der Betreuungsaufwand für Kinder bei der Förderung bis zum 10. Lebensjahr statt bisher bis zum 5. Lebensjahr berücksichtigt.

- Studierende erhalten EU-weit Ausbildungsförderung. Nach zwei Semestern in Deutschland wird das Studium innerhalb der EU bis zum Abschluss zu Inlandsätzen gefördert. Damit soll es den geförderten Studentinnen und Studenten ermöglicht werden, lange und intensive Auslandserfahrungen ohne Geldsorge während ihres Studiums zu machen. Ein Leben und Studieren in Europa soll nicht die Ausnahme bleiben, sondern wird von der Bundesregierung ausdrücklich unterstützt, damit übernimmt die Bundesregierung in Europa eine Vorreiterrolle.

- Die Interdisziplinarität von Studiengängen wird in Zukunft gefördert. Masterstudiengänge, die auf Bachelor aufbauen, werden dann gefördert, wenn sie eine interdisziplinäre Ergänzung darstellen, die für den Beruf besonders förderlich ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Auszubildende den Bachelor im In- und Ausland erwoben hat. Damit wird den heute am Arbeitsmarkt geforderten interdisziplinären Anforderungen Rechnung getragen. Die Attraktivität dieser neuen Studiengänge wird gerade auch im internationalen Wettbewerb auf diese Weise zusätzlich gesteigert.

- Die neue Reform wird dafür sorgen, dass die Ausbildungsförderung transparenter, überschaubarer und einfacher wird.

3.2. Berufsausbildungsbeihilfe §§ 72,59 SGB III

Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, wenn die Auszubildenden zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Die Höhe der Beihilfe bestimmt sich nach dem Bedarf und hängt vom Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern ab. Voraussetzung für minderjährige Auszubildende, dass sie nicht mehr bei den Eltern, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Sofern Auszubildende über 18 Jahre alt oder Verheiratet sind oder mindestens ein Kind haben, genügt es, wenn sie außerhalb des Elternhauses leben. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Art der Unterbringung, dem Alter und dem Familienstand. So wird zu Beispiel für Auszubildende, die unter 21 Jahre alt, nicht verheiratet sind und in einer eigenen Wohnung wohnen, für den Lebensunterhalt monatlich 785,- DM zugrunde gelegt. Hinzukommen als Zusatzbedarf monatlich für die Unterkunft höchstens 75,- DM und 20,- DM für Arbeitskleidung. Außerdem werden monatlich Fahrkosten in Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt.

In ähnlicher Weise fördert die Bundesanstalt für Arbeit die berufliche Bildung behinderter Menschen zum Beispiel in besonderen Ausbildungsstätten und Werkstätten für Behinderte. Teilnehmer an diesen berufsfördernden Bildungsmaßnahmen erhalten ebenfalls Berufsausbildungsbeihilfe.

Vorausleistung der Berufsausbildungsbeihilfe: Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetz angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigen Grund abgesehen werden. Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, dass der Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistung gegen die Eltern bis zur Höhe des Anzurechnenden Unterhaltsbetrages auf das Arbeitsamt übergeht. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubildende diese insoweit zu erstatten. Berufsausbildungshilfe wird nicht im voraus geleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten, oder die Unterhaltsleistung der Eltern hinter den auf den Auszubildenden entfallenden Kindergeldleistungen nach dem Einkommenssteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die sie für den Auszubildenden erhalten, zurückbleibt.

3.3. Mehrbedarfszuschlag § 23 Abs. 1a und 2 BSHG

(1a) Für werdende Mütter nach der 12 Schwangerschaftswoche ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, bei vier oder mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf 60 vom Hundert des maßgebenden Regelsatz.

Die Regelsätze dienen einer notwendigen Schematisierung der Hilfe zum Lebensunterhalt im Interesse der Gleichbehandlung der Hilfeempfänger. Bei bestimmten Gruppen von Hilfesuchenden steht von vornherein fest, dass der im Regelsatz pauschalierte Betrag ihren besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird. Für diese Gruppen hat der Gesetzgeben Mehrbedarfszuschläge vorgesehen.

3.4 Regelsätze nach § 22 BSHG

(1) Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.
(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung zum 01.07. eines Jahres die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Abs. 5 fest. Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen auf der Grundlage von in der Rechtverordnung festgelegten Mindestregelsätzen zu bestimmen.
(3) Die Regelsätze sind so zu bemessen, dass der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. Die Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlagen sind die Tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung ist zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbraucherstichprobe vorliegen.
(4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten, dass die Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen und unter Berücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unter Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten bleibt.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Bemessung und Fortschreibung. Die Regelsatzverordnung kann einzelne laufende Leistungen von Gewährung nach Regelsatz ausnehmen und über die Gestaltung Näheres bestimmen.
(6) Zum 01.07.1999 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung der Renten verändern. Zum 01.07.2000 und zum 01.07.2001 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Der Regelsatz einer alleinerziehenden Mutter, im Haushaltsvorstand, beträgt in Niedersachsen 550 DM.

Der Regelsatz für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7 Lebensjahres beträgt in Niedersachsen 275 DM.

Der Regelsatz für Haushaltsangehörige bei Alleinerziehenden bis zur Vollendung des 7 Lebensjahres beträgt in Niedersachsen 303 DM.

Der Regelsatz für Haushaltsangehörige von Beginn des 8 Lebensjahres bis zur Vollendung des 14 Lebensjahres beträgt in Niedersachsen 358 DM.

Der Regelsatz für Haushaltsangehörige von Beginn den 15 Lebensjahres bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres beträgt 496 DM.

Der Regelsatz für Haushaltsangehörige von Beginn des 19 Lebensjahres beträgt 440 DM. Hierbei handelt es sich um den Mindestregelsatz.

3.5. Hilfe zum Lebensunterhalt § 11 BSHG

Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, soweit minderjährige und unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und das Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteiles sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6 Lebensjahres betreut.

Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in begründeten Fällen auch insoweit gewährt werden, als der notwendige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichtigen Einkommen und Vermögen beschafft werden kann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1 genannten Personen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen, mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt werden, der eine für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen und Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten kann. Von dem Hilfeempfänger kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu diesen persönlichen Bedürfnissen gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben. Darüber hinaus sind in der Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmte Sonderleistungen vorgesehen, wie beispielsweise die Übernahme von Beiträgen für eine freiwillige Pflege- und Krankenversicherung, eine angemessene Alterssicherung, die Übernahme von Bestattungskosten, Hilfe zur Sicherung der Wohnung oder Hilfe zur

Behebung einer vergleichbaren Notlage. Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Es steht immer die Frage nach der Bedürftigkeit im Fordergrund.

4. Nichtabdeckung durch § 26 BSHG

4.1. Hilfe als Darlehen bei vorübergehender Notlage § 15b BSHG

Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

Sozialhilfe kann nur dann als Darlehen erbracht werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Darlehensermächtigungen enthält das BSHG in Sozialhilfe in Sonderfällen § 15a, Darlehen bei vorübergehender Notlage § 15b, bei Hilfe in anderen besondern Lebenslagen als den vertyptem § 27 Abs. 2, Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der Lebensgrundlage § 30 Abs. 3, soweit nach § 88 BSHG Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde § 89 BSHG. Außerdem lässt die DVO § 47 BSHG in einigen Fällen die darlehensweise Hilfe zu.

Das vornehmste Ziel der Sozialhilfe, den einzelnen unabhängig von ihr zu machen, kann gegen die Hilfe als Darlehen sprechen, denn die Darlehensgewährung würde unter Umständen den Hilfeempfänger von der Sozialhilfe abhängig machen können.

Sowohl das Grundgesetz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung( § 31 SGB I) als auch das verwaltungsrechtliche Prinzip, Ausnahmeregelungen nicht ausweitend zu interpretieren, sprechen dafür, nur in aufgezählten Fällen die Hilfe als Darlehen zu leisten und ansonsten von der Verpflichtung der Sozialhilfeleistung als Beihilfe auszugehen. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber im BSHG nur für einzelne Fälle die Gewährung von Darlehen ausdrücklich zugelassen hat, kann nicht gefolgert werden, in anderen Fällen sei die Gewährung von Sozialhilfe durch Darlehen unzulässig. In einem späteren Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf Hilfe für einen Auszubildenden diesen Rechtsanspruch wiederholt. Nach dieser Rechtssprechung ist davon auszugehen, dass dann, wenn Ermessensleistungen gewährt werden, es auch im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht, diese in der Form des Darlehens zu bewilligen, und zwar selbst dann, wenn diese nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

4.2. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage § 30 BSHG

Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen. Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müsste. Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Beihilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

4.3. Nachrang der Sozialhilfe § 2 BSHG

Der Grundsatz des Nachrangs in der Sozialhilfe bedeutet, dass nur derjenige Hilfe erhält, der sich selbst nicht helfen kann oder der die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Verpflichtungen Unterhaltspflichtiger oder anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt, die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe treten dahinter zurück. Das bedeutet auch, dass auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die jedoch kein Anspruch besteht, nicht deshalb versagt werden dürfen, weil die Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorsieht. Auf Selbsthilfe kann insbesondere verwiesen werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten den Umständen nach anzunehmen ist und die begehrte Hilfe einen Aufschub bis zur Realisierung des Unterhaltsanspruchs duldet und dem Hilfesuchenden nach seiner Person und dem Familienverhältnis zuzumuten ist, seine Ansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen selbst geltend zu machen.

4.4. Pflichtmäßiges Ermessen in der Sozialhilfe § 4 BSHG Abs.2

In der überwiegenden Zahl der Hilfearten hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch auf die Hilfe, der Anspruch kann gerichtlich geltend gemacht werden. Es ist allerdings in der Regel nur ein Anspruch dem Grunde nach.

Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.

Bei Kannleistungen hat die Verwaltung nach Ihrem Ermessen zu entscheiden. Das Verwaltungshandeln ist nicht nur Gesetzesausführung, sondern hat auch ein eigenständiges, von den übrigen Funktionen der Staatsgewalt unabhängiges Tätigwerden zum Inhalt. Die Befugnis zum Handeln nach freien Ermessen schafft für die Verwaltung die Möglichkeit zu flexiblem und zweckmäßigem Handeln. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich in solchen Fällen auf Ermessensfehler.

4.5. Persönliche Voraussetzungen § 64 SGB III

Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht zu angemessener Zeit erreichen kann. Die als letztes genannte Voraussetzung gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende das 18 Lebensjahr vollendet hat, verheiratet ist oder war, mit mindestens einem Kind zusammen lebt oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, dass er das Ziel der Maßnahme erreicht.

4.6. Förderungsfähiger Personenkreis § 63 SGB III

- Gefördert werden Deutsche.
- Ausländer die im Sinne des § 1 des Gesetzes für die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 243- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09.07.1990.
- Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind.
- Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge im Sinne von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktion aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980, zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 02.09.1994, sind.
- Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind.
- Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 des Ausländergesetz besteht. · Ausländer, die ihren Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder Ehegatte Deutsch ist.
- Ausländer, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit gewährt wird.

Andere Ausländer werden gefördert, wenn sie sich vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder ein Elternteil sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und regelmäßig erwerbstätig gewesen ist. Im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben.

5. Härte

Bei nicht ausbildungsgeprägtem Bedarf, z.B. durch Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft, ist § 26 BSHG nicht anwendbar, so das die nach § 23 BSHG vorgesehener Mehrbedarfszuschlag und ggf. einmalige Leistungen wie Schwangerschaftsbekleidung zu leisten sind. Der Leistungsausschluss des § 26 Satz 2 BSHG wird durch die Regelung des § 26 Satz 2 BSHG gemildert. Danach kann Hilfe zum Lebensunterhalt in besonderen Härtefällen auch bezüglich des ausbildungsgeprägten Bedarfs geleistet werden. Ermessen des Sozialhilfeträgers besteht aber nur, wenn zuvor der besondere Härtefall bejaht wurde. Um diesen anzunehmen, müssen besondere Umstände vorliegen, die die Nichtleistung von Hilfe zum Lebensunterhalt als besonders hart und deshalb unzumutbar erscheinen lässt. Auch eine besonders unglückliche Verkettung von Umständen eines von der Masse der Fälle aufgehobenen Einzelfalles kann eine besondere Härte begründen. Dazu sind weder die bloße Unterschreitung des Niveaus der Hilfe zum Lebensunterhalt noch die bloße Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu rechnen, dafür aber ein schwerer Schicksalsschlag in der Familie, wenn dieser zu einer geringfügigen Überschreitung führt, oder wenn wegen einer Krankheit ohnehin keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Ein besonderer Härtefall ist die Voraussetzung für die Ermessensentscheidung, abweichend von § 26 Satz 1 BSHG doch Hilfe zum Lebensunterhalt zu erbringen. Die Koppelung des unbestimmten Rechtsbegriffes in besonderen Härtefällen auf der Tatbestandsseite mit Ermessen auf die Rechtsfolgeseite spricht allerdings dafür, hier eine Ermessensschrumpfung der Gestalt anzunehmen, bei Bejahung der besonderen Härte Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten.

5.1. Fallbeispiel: schwangere Studentin

Eine schwangere Studentin hat zusätzlich zum BAföG einen Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag für werdende Mütter (§ 23 Abs. 1 Nr.3 BSHG, s. VG Hamburg info also 94, 125) sowie die Übernahme der Kosten für Umstandskleidung und Babyerstausstattung, eine Alleinerziehende auf den entsprechenden Mehrbedarfszuschlag. Kinder haben selbstverständlich einen eigenen Hilfeanspruch. Ebenso steht einem Studenten, der wegen Krankheit eine kostenaufwendigere Ernährung benötigt, ein Mehrbedarfszuschlag zu. Ein behinderter Student, der im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf Hilfe zur Ausbildung durch Stellen einer Begleit - und Hilfsperson hat, steht als Hilfe zum Lebensunterhalt außerdem ein Mehrbedarf von 40% zu. Schließlich sind einem Studenten, der durch einen Wohnungsbrand Kleidung und Hausrat verloren hat, für die Neubeschaffung einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt zu gewähren. In diesen Fällen, in denen wegen eines ausbildungsgeprägten Bedarfs die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26 S. 1 BSHG grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann jedoch in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden. Besondere Härtefälle liegen vor, wenn Auszubildenden die Hilfe verweigert würde, die selbst durch den Abbruch ihrer Ausbildung Zumutbarerweise (§ 18 Abs. 3 BSHG) nicht verpflichtet wären, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere bei Behinderung - außer bei Rehabilitation- und Umschulungsleistungen vorrangiger Träger wie dem Arbeitsamt - Krankheit, Schwangerschaft, Betreuung kleiner Kinder als Alleinerziehende.

5.2 Fallbeispiel: Mehrbedarfszuschlag und einmalige Leistungen für alleinerziehende Studierende

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.03.1998

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende sowie diverse Beihilfen für die Renovierung einer Wohnung und den Ankauf von Möbeln zuzubilligen ist.

Die Klägerin ist Studentin der Sozialpädagogik und erzieht ihre minderjährige Tochter 5 Jahre, die nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes Halbweise ist, allein. Sie erhielt bis zum 31.08.1992 für sich und ihre Tochter Hilfe zum Lebensunterhalt. Im September 1992 begann die Klägerin zu studierten. Daraufhin wurde von der Beklagten die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 26 BSHG eingestellt. Die Klägerin erhielt seit dem Einkommen in Form von BAföG, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Gelegenheitsarbeiten. Für eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu einer Hilfeleistung ist lediglich entscheidend, ab wann ihm die objektiven Umstände der Voraussetzungen für die Hilfegewährung bekannt waren.

Eine Kürzung der Sozialhilfeleistung um 30% mit der Begründung, dass die Hilfesuchende ein gewisses Eigenverschulden deshalb treffe, weil sie einen Anspruch nicht schriftlich oder durch eine einstweilige Anordnung geltend gemacht habe, ist rechtswidrig. Aus der Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers folgt, dass Hilfesuchende vor dem eventuellen Ankauf von Möbeln darauf hinzuweisen sind, dass nur ein Preis für Gebrauchtmöbel übernommen wird, geschieht dies nicht, sind die aufgewendeten angemessenen Kosten für Neumöbel zu übernehmen.

Nach dem sie durch einen Hinweis in einer Zeitung davon Kenntnis erhalten hatte, dass nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgericht auch alleinerziehende Studentinnen einen Anspruch auf Zahlung des Mehrbedarfszuschlages gemäss § 23 Abs. 2 BSH haben, beantragt sie mit dem Schreiben vom 28.10.1993 die Gewährung dieses Mehrbedarfszuschlages sowie mehrere Beihilfen für eine Auszugsrenovierung und die Anschaffung von Hausrat. Mit Bescheid vom 16.02.1994 und 25.02.1994 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin ab. Dagegen legte die Klägerin unter dem 06.03.1994 fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende hätte ihr nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, auf die sie den Beklagten mit Schreiben vom 23.10.1993 hingewiesen hatte, bereits bei Studienaufnahme im September 1992 zu gestanden. In einem Telefonat, das die Klägerin mit ihrer Sachbearbeiterin führte, teilte ihr diese mit, dass ihr der Mehrbedarfszuschlag und einmalige Beihilfen für Alleinerziehende nicht mehr zustünde.

Hinsichtlich der gewährten Höhe der Beihilfe für den Ankauf von neuen Küchenschränken, Tisch und Stühlen vertritt die Klägerin in der Widerspruchsbegründung die Auffassung, ihr seien statt der zugebilligten Pauschalbeträge die tatsächlichen Kaufpreise für die Möbel zu erstatten. Auch die geltend gemachten Renovierungskosten seien zu tragen, da der Umzug notwendig und gerechtfertigt gewesen sei.

Mit dem Abhilfebescheid vom 09.05.1994 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab. So wurde ihr eine einmalige Beihilfe für den Tisch für die Tochter 5 Jahre sowie zusätzlich zu den bereits gewährten 190,- DM Umzugsbeihilfe weitere 64,- DM für Bewirtungskosten im Zuge des Umzugs gewährt.

Mit dem Widerspruchbescheid am 11.05.1995 wurde der Klägerin darüber hinaus auf ihren Widerspruch hin für den Zeitraum vom 02.09.1992 bis 27.10.1993 rückwirkend ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 2.000,-DM nachgezahlt. Dies entsprach 70 % des für diesen Zeitraum entstandenen Gesamtanspruches auf Zahlung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Widerspruchsbegründung wurde aufgeführt, für die sozialerfahrene Personen seien bei der Beratung des Falles keine Gründe erkennbar gewesen, die Aussage der Widerspruchsführerin, sie habe ab 01.09.1992 den Mehrbedarfszuschlag beantragt und dieser sei mit einer falschen Auskunft abgelehnt worden, anzuzweifeln. Daher sei beschlossen worden, der Widerspruchsführerin einen Betrag in Höhe von 2.000,- DM nachzuzahlen. Ein Anteil von 30 % sei abgezogen worden, da die sozialerfahrenen Personen ein gewisses Eigenverschulden darin gesehen hätte, dass der Anspruch nicht schriftlich oder durch eine einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht geltend gemacht worden sei. Der Anteil sei so gering bemessen, da die Widerspruchsführerin darauf vertrauen durfte, dass die Auskunft der Behörde richtig sei.

Mit Schriftsatz vom 13.06.1995, eingegangen bei Gericht am 19.06.1995, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, ihr stünde aufgrund der Regelung des § 5 BSHG der volle Mehrbedarfszuschlag ab dem 01.09.1992 zu. Danach komme es hinsichtlich der Sozialhilfeberechnung auf den Kenntnisstand des Trägers selbst an, der sich in ihrem Falle aus der Aktenlage ergeben habe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der geschiedene Ehemann und Vater der gemeinsamen Tochter am 04.07.1992 verstorben sei, da sie

Beerdigungshilfe beantragt und auch bewilligt bekommen habe. Außerdem sei die gesamte Familie seit der Geburt ihrer Tochter am 14.04.1989 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und einmaligen Leistungen gewesen. Daher seien alle Sozialdaten, insbesondere auch der Prozess der Trennung und Scheidung sowie die Aufnahme des Studiums zum 01.09.1992, bekannt bewesen. Angesichts des kontinuierlichen Kontaktes zum Sozialamt habe ihr der Mehrbedarfszuschlag von Amts wegen ausgezahlt werden müssen. Die gegenteiligen Rechtsauskünfte des Sachbearbeiters, ihr stünden keine einmaligen Beihilfen und kein Mehrbedarfszuschlag mehr zu, da sie BAföG erhielt, seien entweder von einer unrichtigen Tatsachenlage ausgegangen oder rechtsirrig gewesen. Ihr für diesen Rechtsfehler ein Mitverschulden anzulasten, wie im Widerspruchbescheid geschehen, sei ebenfalls rechtsfehlerhaft. Eine Rechtspflicht zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht bestehe nicht. Mit Schreiben vom 08.02.1993 und weiteren Schreiben vom 08.10.1993 habe sie Beihilfe zum Ankauf von vier Stühlen und Küchenschränken beantragt. Diesem Antrag sei ohne Auflagen oder Beschränkungen stattgegeben worden. Es sei ihr weder gesagt noch geschrieben worden, dass Beihilfe nur für gebrauchte Küchenmöbel gewährt würde. Wenn ihr im nachhinein nur eine Beihilfe für gebraucht Möbel gewährt werde, sei dies rechtsmissbräuchlich und ein in sich widersprüchliches Verhalten der Beklagten. Schließlich seien auch die Renovierungskosten sozialhilferechtlich gerechtfertigt, da der Umzug ausschließlich wegen unzumutbarer Schikanen und ähnlichem erforderlich gewesen sei.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, mit dem sie den Erwerb der Küchenschränke und des Tisches bewilligten Beihilfen in Höhe von 240,- DM bzw. 150,- DM habe die Klägerin nach der verwaltungsinternen Richtlinien ausreichende Beihilfe erhalten. Der Erwerb gebrauchter Möbel sei ihr zumutbar gewesen. Hinsichtlich der Auszugsrenovierung könne ein sozialrechtlicher Bedarf nur anerkannt werden, wenn der Auszug sozialrechtlich gerechtfertigt sei. Ein derartiger Fall liege hier jedoch nicht vor. Bezüglich des noch streitigen Mehrbedarfes gemäss § 23 Abs. 2 BSHG habe die Klägerin auf § 5 BSHG Bezug genommen. Diese regele jedoch nur, wann Sozialhilfe einsetze, schreibe aber einen vielleicht in der Vergangenheit einmal entstandenen Bedarf nicht als fortbestehend fest. Der Paragraph sei vor dem Hintergrund des Sozialhilferecht prägenden Grundsatz zu sehen, wonach Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet, der Widerspruchsbescheid vom 11.05.1995 ist insoweit rechtswidrig, als dar in die Gewährung des Rechtsbedarfes des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende, die Renovierungskosten und die Restbeträge für den Ankauf der Küchenschränke abgelehnt wird. Die Klägerin ist dadurch auch in ihren Rechten verletzt, da sie einen Anspruch auf Gewährung der streitigen Leistung hat.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende ab Beginn des Studiums zum 01.09.1992 zu. Zwar hat sie einen diesbezüglichen Antrag erst im Oktober 1993 gestellt. Wie sich aber aus § 5 BSHG ergibt, setzt die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Hilfeleistung einen Antrag des Hilfesuchenden nicht voraus. Das Gesetz stellt vielmehr auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Hilfefalles beim Sozialhilfeträger oder der von ihm beauftragten Stelle ab. Hierfür genügt eine schriftliche oder mündliche Mitteilung durch einen Dritten oder die Kenntnis der Lebensumstände aus eigener Anschauung. So liegt es aber hier. Die Klägerin stand seit der Geburt der Tochter am 14.04.1989 im laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt. Die genauen Lebensumstände der Klägerin, einer alleinerziehenden Mutter mit einer Tochter, die Halbwaise ist, waren dem Sozialhilfeträger mithin aus eigener Anschauung bekannt. Demgemäss war es Aufgabe des Sozialhilfeträgers, zu prüfen, mit welchen nach dem BSHG in betracht kommenden Maßnahmen der Hilfesuchenden am besten, treffsichersten geholfen werden kann. Das der Sozialhilfeträger im vorliegenden Fall erst im Oktober 1993 aufgrund eines Hinweises der Klägerin auf ein einschlägiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Erkenntnis gelangte, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Mehrbedarfszuschlages für die Alleinerziehende studierende Klägerin gegeben waren, steht einer Hilfegewährung ab September 1992 nicht entgegen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang lediglich, ab wann dem Träger der Sozialhilfe die objektiven Umstände der Voraussetzung für die Hilfegewährung bekannt waren. Feststellung zu der dann zu gewährenden Art der Hilfeleistungen sind vom Sozialhilfeträger von sich aus zu treffen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren ist, da aus § 5 BSHG zweifelsfrei folgt, dass Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Dies war aber, wie bereits zuvor ausgeführt, ab dem 01.09.1992 der Fall.

Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des rückwirkend zu gewährenden Mehrbedarfszuschusses in Höhe von 30 % auf die Gesamtsumme mit der Begründung, die sozialerfahrenen Personen sähen ein gewisses Eigenverschulden der Klägerin darin, dass sie den Anspruch nicht schriftlich oder durch eine einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, erfolgt nach Auffassung der Berichterstatterin zu Unrecht. Sie läuft der von § 5 BSHG bezweckten Regelung, nach der die Gewährung sozialhilferechtlicher Leistungen gerade nicht von einem Antrag des Hilfesuchenden abhängig sein soll, zuwider.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Auszahlung weiterer 359,-DM für den getätigten Ankauf von Küchenschränken und Küchenstühlen zu.

Gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG zählt zu den laufenden und einmaligen Leistungen nach dem BSHG auch die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höheren Anschaffungswert, wie beispielsweise Schränken und Tischen. Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, den Hilfesuchenden auf den Ankauf von Gebrauchtmöbeln zu verweisen bzw. die Leistung der Höhe nach auf die Preise für Gebrauchtmöbel zu begrenzen. Aufgrund der allgemeingültigen aus § 14 SGB I folgende Pflicht zur Beratung des Hilfesuchenden über seine Rechte und Pflichten folgt aber, dass der Hilfesuchende vor dem eventuellen Ankauf von Möbeln darauf hinzuweisen ist, dass nur der Preis für den Erwerb von Gebrauchtmöbeln übernommen wird. Dies ist im Falle der Klägerin nicht geschehen. Aus der Behördenakte ergibt sich insofern lediglich, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.10.1993 eine Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen des bevorstehenden Umzuges beantragt hat. Die Liste der notwendigen Aufwendungen enthielt unter anderem die Position Hängeschränke für die Küche. In einem späteren Schriftsatz vom 08.02.1994 ergänzte die Klägerin die Liste notwendiger Einrichtungsgegenstände noch um unter anderem vier Stühle. Bezogen auf den von ihr gestellten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für verschiedene Einrichtungsgegenstände teilte ihr der Beklagte unter dem 29.12.1993 mit, zur abschließenden Bearbeitung sei die Vorlage von Nachweisen über eventuell bereits angeschaffte Einrichtungsgegenstände, wie Hängeschränke für die Küche, erforderlich. Ein Hinweis darauf, dass lediglich die pauschalierten Kosten für den Erwerb von Gebrauchtmöbeln übernommen werden würde, findet sich weder in diesem Schreiben der Behörde noch an anderer Stelle in der Behördenakte. Da die Klägerin somit vor dem Erwerb der Küchenschränke und der Stühle nicht darauf hingewiesen wurde, dass lediglich die Kosten von Gebrauchtmöbeln übernommen werden, kann sie nunmehr nach Erwerb von neuen, wenn auch preisgünstigen Möbeln, auch nicht darauf verwiesen werden, dass nur ein Teil des Kaufpreises erstattet wird. Dies wäre nur dann rechtsmäßig, wenn die Beklagte vor dem Erwerb ihren Beratungspflichten in der zuvor aufgezeigten Art und Weise nachgekommen wäre. Die gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin sehr preisgünstig eingekauft hat, so dass ihr nicht entgegengehalten werden kann, sich zu überteuerte Möbel angeschafft zu haben. Fehl geht schließlich auch die Auffassung der Beklagten, die geltend gemachten Renovierungskosten in Höhe von 122,39 DM seien nicht zu erstatten, da der Umzug sozialrechtlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Klägerin hat in dem bereits erwähnten Schreiben vom 28.10.1993 auch die Gründe für den Umzug geschildert. Ein Hinweis der gestalt, dass der geplante Umzug aufgrund der von ihr geschilderten Sachlage sozialrechtlich nicht gerechtfertigt sei, erfolgt von Seiten der Behörde nicht. Vielmehr wird die Klägerin in dem ebenfalls erwähnten Schreiben vom 29.12.1993 aufgefordert, Nachweise über die entstandenen Umzugskosten zu erbringen. Tatsächlich werden von der Seite der Beklagten auch die Kosten der Bewirtung für die Umzugshelfer in Höhe von 64,- DM sowie eine Umzugsbeihilfe von190,- DM gewährt. Die Bewilligung dieser Umzugsbeihilfe setzt aber ebenso wie die Gewährung einer Renovierungsbeihilfe voraus, dass der Umzug sozialrechtlich gerechtfertigt ist. Zweifel daran wurden vor dem angekündigten Umzug seitens der Behörde nicht geäußert, so dass die mit diesem Einwand hinsichtlich der Erstattung der Renovierungskosten nicht mehr gehört werden kann. Dies gilt um so mehr, als die restlichen durch den Umzug verursachten Kosten auch übernommen wurden. Fundstelle info also Nr. 4 1999

5.3. Fallbeispiel: Student als Mitglied in einer Einsatzgemeinschaft

Bezieht ein Student der Mitglied in einer Einsatzgemeinschaft ist, Leistungen nach dem BAföG, so hat er keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (wenn kein besonderer Härtefall vorliegt), aber seine Frau und die Kinder wenn sie Hilfebedürftig sind. Verdient der Student noch Einkommen hinzu, um das allgemein als allgemein nicht bedarfsdeckende BAföG aufzustocken, so ist gleichwohl auch für ihn eine Hilfe zum Lebensunterhalt Berechnung anzustellen. Wenn seine BAföG Leistung und sein Erwerbseinkommen den eigenen Bedarf an laufenden und einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt, so ist der übersteigende Betrag bedarfsdeckend bei der Ehefrau und den minderjährigen unverheirateten Kindern anzurechnen, wenn er mit diesen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Dabei muss aber beachtet werden, dass im BAföG ein Teil enthalten ist, der nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bestimmt ist (sondern z.B. für Lehr - und Lernmittel). Solche BAföG - Anteile sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Student muss aus dem eigenen Einkommen auch noch den Bedarf an einmaligen Leistungen decken, dafür kann an einen Freibetrag gedacht werden, der den hier dargestellten Regelungen des Entwurfes der DVO § 21 Abs. 1a BSHG entspricht, bei Bedarf an durch die Pauschale nicht gedeckten weiteren Leistungen sind weitere Freibeträge zu lassen. Das dann noch übersteigende Einkommen kann bei Ehefrau und Kindern nach § 11 Abs. 2 BSHG angerechnet werden.

6. Ergebnisse

Beschluss des Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom 29/30.09.1999 zu § 26 BSHG und BAföG und BAB

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales stellen fest, dass die nicht bedarfsdeckenden Leistungen der Ausbildungsförderung nach BAföG bzw. nach dem §§ 59 ff SGB III in Verbindung mit der Ausschlussvorschrift des 2 26 BSHG zu sozialpolitisch unerwünschten Folgen führen. Nach Auffassung dieser oben genannten Personen sollte das vorrangige Leistungssystem der Ausbildungsförderung wie folgt geändert werden.

In das BAföG und in der Berufsausbildungsförderung sollte eine Regelung aufgenommen werden, nach welcher Auszubildende, die als Alleinerziehende ein Kind zu erziehen haben, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Leistungen erhalten, die am sozialrechtlichen Bedarf orientiert sind, das gleiche sollte für behinderte Auszubildende gelten. Weiterhin sollte eine Härtefallregelung aufgenommen werden, nach welcher beispielsweise Auszubildende, die eine eigene Wohnung haben und denen eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht zuzumuten ist, eine Leistung erhalten, die am sozialrechtlichen Bedarf orientiert ist.

Die individuellen Ausschließungsgründe sollten daraufhin überprüft werden, ob sie bei bestimmten Fallkonstellationen zu Härten führen und den grundsätzlichen Zielen, allen Jugendlichen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen, entgegenstehen. Gegebenenfalls sind Härteregelungen zu schaffen, insbesondere für Fälle, bei denen ein Ausbildungsabschluss mit vertretbarem, Zeit- und Kostenaufwand mit hoher Wahrscheinlichkeit noch zu erreichen ist.

Empfänger/innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt haben keine Möglichkeit, Ansparungen für eine Übergangszeit bis zur Bewilligung von Bafög bzw. BAB Leistungen vorzunehmen. Für diesen Personenkreis sollte eine Regelung in den entsprechenden vorrangigen Gesetzen aufgenommen werden, nach welchen in Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass unmittelbar vor der Ausbildung Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen wurde, bereits bei Beginn der Ausbildung eine sofortige Auszahlung der vorrangigen Leistungen möglich ist.

Die Minister/innen und Senatoren/innen für Arbeit und Soziales der Länder bitten die Bundesregierung zu prüfen, ob darüber hinaus die Härtefallregelung des § 26 BSHG unter dem Blickwinkel der oben dargestellten Problematik anzupassen ist.

Der nicht- ausbildungsbedingte Bedarf

Wenn Auszubildende keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können sie jedoch für ihren nichtausbildungsbedingten Bedarf Leistungen beim Sozialamt beantragen, wenn sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Mit nichtauszubildenden Bedarf ist der Bedarf gemeint, der nicht im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung steht, zum Beispiel der bei Schwangerschaft, durch Kindererziehung, Krankheit oder Behinderung bestehende Bedarf. Folgende Leistungen können beim Sozialamt beantragt werden:

- Schwangerschaftsbekleidung
- Mehrbedarfszuschläge für Schwangere, Alleinerziehende, Behinderte und für kostenaufwändige Ernährung
- einmalige Beihilfen wie zum Beispiel Herd, Waschmaschine bei Alleinerziehung
- Hilfe in besonderen Lebenslagen
- Auch wenn Auszubildende keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, steht ihren

Angehörigen(Kinder) Hilfe zum Lebensunterhalt zu, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen( Kindergeld und Unterhaltzahlungen) decken können und die Auszubildende von ihren Einkommen auch kein Unterhalt leisten kann. Das Sozialamt überprüft eventuell, ob dem Auszubildenden zuzumuten ist, die Ausbildung abzubrechen, um durch Erwerbstätigkeit die Sozialhilfebedürftigkeit der Angehörigen und Kinder abzuwenden. Dies kommt vor, wenn die Ausbildung eine Zeitausbildung ist oder der Studierende die Regelstudienzeit weit überschritten hat. In diesen Fällen zahlt das Sozialamt entweder keine Hilfe zum Lebensunterhalt an die Angehörigen bzw. fordert die an die Angehörigen gezahlte Sozialhilfe nach Abschluss der Ausbildung vom Studierenden zurück.

In besonderen Härtefällen, wenn das Sozialamt zu dem Ergebnis kommt, dass die Ablehnung der Hilfe zum Lebensunterhalt den Antragsteller besonders hart treffen würde, kann Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werden. Diese Regelung ist eine Kann- Leistung, das heißt es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Hilfe. Es besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerhafte Ermessensausübung des Sozialamtes bei Überprüfung besonderer Einzelfälle.

Härtefälle

- Schüler ab der 10. Klasse, die im elterlichen Haushalt leben, sind vom BAföG ausgeschlossen. Sie erhalten lediglich eine Unterhaltsbeihilfe. Reicht diese und das Einkommen der Eltern nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, kann ergänzende Sozialhilfe gewährt werden
- Auszubildende, die bei den Eltern leben, erhalten keine Ausbildungsbeihilfe. Reicht das Lehrlingsgehalt und das Einkommen der Eltern zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus, kann ihnen ergänzende Sozialhilfe gewährt werden. Gleiches gilt für Teilnehmer/innen an berufsvorbereitende Maßnahmen
- Es kommt vor, dass das Arbeitsamt eine berufliche Bildungsmaßnahme finanziert, aber kein Unterhaltsgeld während der Maßnahme bezahlt, weil die Voraussetzungen fehlen. Wenn das Arbeitsamt die Notwendigkeit der Teilnahme zur Integration in den Arbeitsmarkt bestätigt, kann Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden.
- Schwangeren steht ab der 12. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf zu, sowie einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung und Babyausstattung. Jedoch bedeutet eine Schwangerschaft nicht automatisch, dass ein Härtefall vorliegt. Das Sozialamt verlangt von Studentinnen in der Regel eine Exmatrikulationsbescheinigung und eine Bestätigung des Arbeitsamtes über die Arbeitslosmeldung. Wenn die Studentin jedoch aufgrund von Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes Urlaubssemester einlegt, kann die Studentin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, ohne sich zu exmatrikulieren. Ebenso nicht exmatrikulieren müssen sich Student/innen, die aufgrund längerer Erkrankung ein Urlaubssemester einlegen müssen. In diesem Fall kann auch Sozialhilfe beantragt werden. Der Umstand Auszubildende und alleinerziehend zu sein, reicht nicht aus, um vom Sozialamt als Härtefall anerkannt zu werden. Das Sozialamt ist der Meinung, dass Alleinerziehende, egal ob in der Ausbildung oder in beruflicher Beschäftigung, für eine Kinderbetreuung sorgen müssen. Daraus folgert das Sozialamt, dass der Klient statt der Ausbildung auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Ich bin der Meinung, das Alleinerziehende mit einem Kind es überaus schwierig haben auf dem Arbeitsmarkt in der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung zu stehen. Dagegen ist die Zeiteinteilung im Rahmen eines Studiums freier zu gestalten. Darüber hinaus müssen sich Mütter oder Väter nach dem BSHG mit einem Kind unter drei Jahren nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

- Umstritten ist die Anerkennung eines Härtefalls im Examen. Schwierig wird es auf jeden Fall dann, wenn der Studierende die Regelstudienzeit schon weit überschritten hat oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Erkennt das Sozialamt die besondere Härte im Einzelfall an, dann kann die Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, oder als Darlehen gewährte Zuwendung gelten die §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetz sowie § 44 Landeshaushaltsordnung und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, sowie nicht nach diesen Grundsätzen Abweichungen zugelassen sind.

Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende wird nur in besonderen Härtefällen gewährt. Diese bedeutet, dass insbesondere Jugendliche Sozialhilfeempfänger, die einen Ausbildungsplatz erhalten haben, ab Ausbildungsbeginn schlechter gestellt sind, als wenn sie keinen Ausbildungsplatz hätten und weiterhin Sozialhilfe erhalten würden. In der Praxis bedeutet dies, dass Jugendliche häufig keine Ausbildung beginnen oder diese vorzeitig abbrechen. Durch den Abbruch der Ausbildung erwerben sie in der Regel einen Rechtsanspruch auf den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt. Dieses ist der Grund dafür, dass die Stadt Hamburg die Stiftung ,,Jugendliche in Ausbildungsmaßnahmen" ins Leben gerufen hat.

Fallbeispiele:

Heike F. hat ihren Vater nie kennengelernt. Ihre Mutter starb, als Heike sechs Jahre alt war. Anschließend erfolgte eine Unterbringung in diversen Heimen. Dennoch hat Heike die Realschule mit 18 Jahren erfolgreich abgeschlossen. Durch die Mithilfe einer Betreuerin konnte sie sogar eine kleine Wohnung anmieten. Ihr Leben wurde über Sozialhilfe finanziert. Dank ihres Engagements hat Heike schließlich einen Ausbildungsplatz erhalten.

Antonio B. ist als jugendlicher Flüchtling nach Hamburg gekommen. Die politische Lage in seinem Heimatland ist unklar, es kommt immer wieder zu militärischen Kämpfen zwischen Regierung und Armee. Seine Eltern sind auf der Flucht, eine Kontaktaufnahme ist nicht möglich. Antonio ist zwischenzeitlich als Flüchtling anerkannt worden und hat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dank seiner Betreuerin hat er 1998 eine preiswerte Genossenschaftswohnung und einen Praktikumsplatz bei einem Fernsehbetrieb erhalten.

Seine Arbeitsleistung überzeugt, so dass er einen Ausbildungsplatz angeboten bekam.

Um die Gefahr von Ausbildungsabbrüchen entgegenzuwirken, hat die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) hierfür einen Fonds über eine Million DM eingerichtet, der bei der Lawaetz-Stiftung angesiedelt ist. Die Lawaetz-Stiftung übernimmt unter anderem Beratung der Jugendlichen und die treuhänderische Verwaltung und Vergabe von Fondsmittel.

Das Ziel der Stiftung Jugendliche in Ausbildungsmaßnahmen besteht darin, finanziell bedürftige Jugendliche, die aufgrund des § 26 BSHG keine Leistungen nach dem BSHG erhalten können, Leistungsanreize in Form von Prämienzahlungen für erfolgreich absolvierte Ausbildungsabschnitte bis zum Abschluss der Ausbildung zu verschaffen. Die Leistungsprämie beträgt halbjährlich 1.500 DM pro Ausbildungsabschnitt und erhöht sich um 50 DM wenn die Gesamtnoten befriedigend und um 100 DM wenn sie gut oder besser ist. Durch diese Leistungsanreize sollen Ausbildungsabbrüche aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten weitestgehend verhindert werden.

Um eine Prämie erhalten zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

- das Einkommen muss unter dem sozialrechtlichen Bedarf liegen
- die eigene Wohnung muss in der Regel vor Beginn der Ausbildung mindestens ein halbes Jahr vorhanden gewesen sein
- es müssen alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft werden
- es muss ein Berufsschulzeugnis bzw. eine Leistungsbestätigung von der Schule für das entsprechende Schuljahr vorliegen bzw. das erfolgreiche Bestehen der Probezeit nachgewiesen werden
- es darf kein verwertbares Vermögen vorhanden sein
- die Ausbildungsvergütung und die Berufsausbildungsbeihilfe sowie etwaiges Einkommen dürfen nicht ausreichend sein
- es darf kein Härtefall nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorliegen
- der Wohnsitz muss in der Regel bereits zwei Jahre vor Ausbildungsbeginn in Hamburg vorhanden gewesen sein
- die Regelausbildungszeit darf nicht überschritten sein, in Härtefällen ist eine Ausnahme möglich
- Unterhaltsleistungen sollen nicht ersetzt werden
- bei Ausländern muss der Aufenthaltsstatus einen erfolgreichen Ausbildungsabschnitt prognostizieren

Die Stiftung Jugendliche in Ausbildungsmaßnahmen hat den Treuhändervertrag mit der BAGS die Beratung der Jugendlichen und die treuhänderische Verwaltung und Vergabe der Stiftungsmittel zu übernehmen. Dabei sind folgende Tätigkeiten von Bedeutung:

- Förderung derjenigen Auszubildenden, die gemäß § 26 BSHG vom Sozialamt abgelehnt wurden und die Förderkriterien des Stiftungsfonds erfüllen
- förderbegleitende Beratung
- Beratung über Finanzierungshilfen
- Dokumentation der gesamten Arbeit des Stiftungsfonds
- Kooperation mit den Sozialämtern in den Bezirken
- Kooperation mit anderen Ämtern und Institutionen

Die Stiftung hat in dem Zeitraum vom 01.06.1998 bis 31.12.1999 insgesamt 56 positive Förderentscheidungen treffen können. Darüber hinaus konnte ein großer Teil der Jugendlichen durch das Aufzeigen von Hilfemöglichkeiten anderer Stellen geholfen werden.

Ein großes Problem ist es, dass zuwenig Ausbildungsplätze vorhanden sind und die Jugendlichen zum Sozialamt gehen müssen, um sich dort ihren Unterhalt in Anspruch zu stellen.Es gibt sehr viele verschiedene Stiftungen, die versuchen Auszubildenden zu helfen eine Ausbildungsstelle zu finden oder gar die Ausbildung attraktiv machen. Diese Stiftungen verteilen Prämien oder versuchen die Jugendlichen mit anderen Bundesländern zu locken, wie es eine Stiftung in Sachsen macht. Diese Stiftung zahlt dem Jugendlichen 5.000 DM, das sie in Bayern eine Ausbildung absolvieren. Es gibt auch sehr viele Projekte die den Ausbildungsbetrieben Fördermittel zahlen, wenn sie Jugendliche ausbilden. Was ist das für eine Welt, in denen Jugendliche lieber Sozialhilfe kassieren als eine Ausbildung zu machen? Warum kann es sein, dass die Ausbildungsbeihilfe oder das BAföG geringer ist als Sozialhilfe? Ich denke der Gesetzgeber muss sich endlich mal mit der Förderung der Ausbildung und Auszubildenden auseinandersetzen. Es haben Auszubildende die in einer Einsatz-, Eheähnlichen- und Haushaltsgemeinschaft leben, Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt, wenn sie unter den § 26 fallen.

Quellenangaben

Bundessozialhilfegesetz Beck - Texte im dtv 11 Auflage Juni 2000 Sozialgesetzbuch Beck - Texte im dtv 26 Auflage 2000

Dietrich Schoch: Sozialhilfe Einführung, Sozialleistungen, Sozialarbeit und Sozialpädagogik Quelle und Meyer 4 Auflage 1995

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Verwaltungsverfahren, Sozialdatenschutz Carl Heymanns Verlag Praxiswissen Recht 2 Auflage 1999

Arnold Schwendtke Hrsg.: Wörterbuch der Sozi Hrsg.: Übersicht über das Sozialrecht Juni 2000

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Hrsg.: Soziale Sicherung im Überblick August 2000

Prof. Dr. Franz Stimmer Hrsg.: Lexikon der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit

R. Oldenbourg Verlag München Wien 4 Auflage 20

http://www.lokalseiten.de/wuppertal/1998/07/9807033.html

http://www.bmbf.de/presse01/226.html

http://www.aclick.at/Darlehen.html

http://www.tacheles.wtal.de

http://www.hwk-berlin.de

http://www.forum-sozialhilfe.de

http://bsh2.tisch.de

http://www.gruene-essen.de

Hausarbeit Sozialhilfe

Abgabedatum: 06.02.2001

Excerpt out of 31 pages

Details

Title
Auszubildende in der Sozialhilfe § 27 BSHG
College
University of Applied Sciences and Arts Hildesheim, Holzminden, Göttingen
Author
Year
2001
Pages
31
Catalog Number
V100613
ISBN (eBook)
9783638990387
File size
535 KB
Language
German
Keywords
Auszubildende, Sozialhilfe, BSHG
Quote paper
Monique Lange (Author), 2001, Auszubildende in der Sozialhilfe § 27 BSHG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100613

Comments

  • guest on 12/11/2001

    Hat mir viel geholfen -> DANKE!.

    Diese Hausarbeit hat mir sehr geholfen,
    da ich zur Zeit in einer sehr schlechten Lage (wenig Geld, unbedingt eigene Wohnung durch Familiere Gründe)stecke. Doch jetzt weiß ich wenigstens das der geizige Staat mir wenigstens hier unter die Arme greifen muss.

    Danke Nochmal

    mfg ich

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Title: Auszubildende in der Sozialhilfe § 27 BSHG



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