Carol Gilligans Konzept der "Ethics of Care"


Mémoire d'Examen Intermédiaire, 1999

18 Pages


Extrait


INHALT

I. Carol Gilligans Motivation zur Etablierung der „anderen Stimme“

II. Die Theorie der zwei moralischen Perspektiven
1. Prinzipien einer Ethik der Gerechtigkeit
2. Prinzipien einer Ethik der Fürsorge
3. Moralisches Reifen nach Kohlberg
4. Moralisches Reifen nach Gilligan

III. Kritische Betrachtungen
1. Parteilichkeit und Ungleichheit als Prinzip
2. Was fordert die andere Stimme?
3. Wer ist für wen wie weit ve rantwortlich?
4. Kontext versus Abstraktion?
5. Gerechtigkeit und Fürsorge sind komplementär
6. Fürsorge und Verantwortung als Legitimation für Paternalismus?

IV. Abschließende Überlegungen
1. Was Gilligan klarstellen sollte
2. Mögliche unerwünschte Konsequenzen

BIBLIOGRAPHIE

Carol Gilligans Motivation zur Etablierung der „anderen Stimme“

In den letzten Jahrzehnten hat sich die Diskussion um geschlechtsspezifische Verhaltensmuster, Handlungsmotivationen und Denkweisen verdichtet. Traditionell wurde wissenschaftliche Forschung in nahezu allen Bereichen von Männern erbracht. Dementsprechend liegen den wissenschaftlichen Methoden bereits von Männern geprägte Strukturen zugrunde. Abweichende Ergebnisse aus psychologischen Untersuchungen mit Frauen werden von männlichen Forschen häufig als unausgereifte Entwicklungsstadien des männlichen Standards betrachtet, wie Gilligan an den Ergebnissen der Arbeiten Lawrence Kohlbergs zur moralischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen kritisiert. Androzentrismus sowohl in den Methoden als auch in der Auswertung der Ergebnisse ist also Gilligans Vorwurf an ihren Kollegen Kohlberg. In ihren Arbeiten1 versucht Gilligan eine alternative Perspektive zu der als moralischer Standart einer individualistischen, androzentrischen Gesellschaft betrachteten Gerechtigkeitsethik zu entwickeln, nämlich die sogenannte „Ethik der Fürsorge (Ethics of Care)“. Diese entspreche eben nicht nur, wie Kohlberg anhand seines Stufenmodels behauptet, einer unausgereiften Vorstufe moralischen Handelns und Urteilens, die Männer während ihrer Entwicklung in der Adoleszenz durchlaufen, um schließlich ein mehr oder weniger entwickeltes „Niveau der selbst - akzeptierten moralischen Prinzipien“ zu erreichen, das im Folgenden mit der „Gerechtigkeitsperspektive“ moralischen Urteilens bzw. mit „Gerechtigkeitsethik“ bezeichnet wird. Gilligan möchte vielmehr beweisen, daß es sich bei der Fürsorgeethik um eine der Gerechtigkeitsmoral vollkommen gleichwertige aber andere Perspektive handelt, die ebenso geeignet ist zur moralischen Beurteilung von Handlungen als auch zur theoretischen Ausbildung moralischen Verhaltens. Aus dieser Perspektive der Fürsorge wird zwar vorwiegend von Frauen in Untersuchungen zur moralischen Entscheidung argumentiert, wie Gilligan aber in der Einleitung ihres Buches die andere Stimme hinweist, ist diese Perspektive keineswegs an das weibliche Geschlecht gebunden. Nach Meinung Gilligans ist es jedoch ein empirischer Sachverhalt, der mit der sozialen und kulturellen Rollenübernahme von Frauen und der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Entwicklung von Mädchen und Jungen erklärbar ist, daß die Moral der Fürsorge von Frauen verinnerlicht wird, während aus der Perspektive der Gerechtigkeit überwiegend von Männern argumentiert wird. Dies versucht Gilligan anhand dreier verschiedener Untersuchungen2 empirisch nachzuweisen.

Auf die zum Teil zweifelhaften Fallstudien in Gilligans Untersuchungen soll im Folgenden nicht eingegangen werden. Lediglich die für die Ethik verwertbaren Ergebnisse, zu welchen Gilligan im Verlauf ihrer empirischen Untersuchungen kommt, sollen kritisch behandelt werden.

Die Theorie der zwei moralischen Perspektiven

Im folgenden Abschnitt sollen nun die Prinzipien der beiden Perspektiven moralischen Urteilens und Handelns stark vereinfacht und idealisiert dargestellt werden; anschließend die Modelle zur Entwicklung der individuellen moralischen Urteilsfähigkeit Kohlbergs und Gilligans, um den Zusammenhang von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Selbstkonzepten und die gewählte Perspektive moralischen Urteilens zu verdeutlichen.

Prinzipien einer Ethik der Gerechtigkeit

Das Urteilen aus der Perspektive der Ethik (im Sinne von Moralphilosophie) der Gerechtigkeit setzt eine moralische Entwicklung eines Individuums voraus, wie sie Lawrence Kohlberg u.a. in Die Psychologie der Moralentwicklung beschreibt. Zunächst sollen Prinzipien der Gerechtigkeitsmoral im Zusammenhang mit dem moralischen Reifeprozeß aufgezeigt werden.

Sobald ein Individuum ein Niveau moralischen Urteilens erreicht hat, das es ihm erlaubt aus der Perspektive der Gerechtigkeit zu urteilen, versucht es Verallgemeinerungsprinzipien zu finden, auf deren Basis sich universale Normen und deren Bewertungen begründen lassen. Nachdem ein allgemeingültiger Standart der Gleichwertigkeit der Individuen festgelegt ist und daraus eine für alle gleichermaßen zu respektierende Verbindlichkeit von Rechten und Pflichten etabliert wurde, ist die Basis einer Fairneß und Chancengleichheit geschaffen. Auf dieser Basis sollen nun sowohl eigene Ansprüche und Bedürfnisse als auch diejenigen anderer beurteilt werden. Moralisches Beurteilen hat sich idealer Weise um größtmögliche Objektivität zu bemühen, indem es sich unparteilich an den Prinzipien orientiert, welche die allgemein verbindliche Basis gesellschaftli- chen Zusammenlebens bilden. Moralische Dilemmata werden als Konflikte zwischen Werten gesehen, die es rational gegeneinander abzuwägen gilt. Methodisch müssen moralisch zu beurteilende Fragen soweit aus ihrem Situationskontext herausgelöst werden, wie nötig, um die Werte der im Konflikt befindlichen Ansprüche und Bedürfnisse klar erkennen zu können, die es gegeneinander abzuwägen gilt. Nur in dieser Weise lassen sich, unter Voraussetzung einer allgemein akzeptierten Rangordnung von Werten, Lösungen für moralische Dilemmata finden, die von allen vernünftig denkenden Wesen als richtig befunden werden können. Die objektive Methode zur Entscheidung in moralischen Fragen im Bereich des öffentlichen Lebens abstrahiert vom zwischenmenschlichen Konflikt, um diesen in einen von Bedürfnissen und Ansprüchen umzusetzen, welcher - eventuell mit Hilfe institutionalisierter sekundärer Autoritäten - auf Grundlage etablierter moralischer Werthierarchien rational gelöst werden kann. Im privaten Bereich stellt sich ein moralisches Dilemma meistens als Konflikt zwischen Neigung und Pflicht dar, das wiederum gemäß einer, nach persönlichen oder allgemein anerkannten Präferenzen entwickelten, hierarchischen Rangfolge zu lösen ist. Gilligan kritisiert an Urteilen aus der Gerechtigkeits- perspektive u. a. die Definition eigener Präferenzen als allgemeingültigen Standpunkt:

„Das Fehlerrisiko bei Gerechtigkeits - Urteilen besteht in deren latenten Egozentrismus, in der Neigung, die eigene Perspektive mit einem objektiven Standpunkt oder der Wahrheit zu verwechseln, sowie in der Versuchung, andere auf die eigenen Kriterien festzulegen, indem man sich selbst an ihre Stelle setzt.“ (Moralische Orientierung, S. 97)

Prinzipien einer Ethik der Fürsorge

Im Zentrum der zweiten ethischen Orientierung stehen zwischenmenschliche Beziehungen und Verantwortung für Nahestehende oder gar Bedürftige. Die Grundlage für die Ethik der Fürsorge bilden persönliche Beziehungen, deren Aufbau und vor allem ihre Aufrechterhaltung. Daher scheinen die Reaktionen der anderen Mitglieder einer Gemeinschaft auf zu treffende Entscheidungen im Mittelpunkt der moralischen Dilemmata zu stehen. Fürsorglich orientierte Menschen reagieren kontextsensitiv, flexibel und sind bestrebt, niemanden zu verletzen. Die Konfliktlösungen richten sich nach den konkreten Umständen und erwägen nach utilitaristischer Art die zu erwartenden Folgen. Der moralische Imperativ3 „ist das Gebot der Anteilnahme, eine Verantwortung, die wirklichen und erkennbaren Nöte dieser Welt wahrzunehmen und zu lindern“ (Die andere Stimme S. 124).

Es wird verständlich, daß die Perspektive der Fürsorglichkeit vornehmlich im privaten Bereich der moralischen Konfliktlösung zur Anwendung kommt. Obwohl Gilligan die vollkommene Gleichberechtigung der beiden Perspektiven zu etablieren beabsichtigt, äußert sie sich nicht dazu, wie die Fürsorgeethik im Bereich des öffentlichen Lebens konkret einzunehmen sei4. Beim Entscheidungsprozeß ist die Position der Betroffenen einzunehmen und die Situation von mehr als einem Standpunkt aus zu betrachten. Somit können Ansprüche und Bedürfnisse aller im Konflikt Beteiligten relativiert werden, deren Ungleichheit als gegeben akzeptiert wird.

„Das Fehlerrisiko bei Fürsorge - Urteilen besteht in der Neigung, zu vergessen, daß man eigene Kriterien hat, und sich soweit auf die Perspektive des anderen einzulassen, daß man sich selbst als selbstlos begreift und sich nach den Kriterien anderer definiert.“ (Moralische Orientierung, S. 97)

Moralisch reifes Urteilen aus der Perspektive der Fürsorgeethik steht, nach Ansicht Gilligans, ebenso im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsentwicklung wie das Urteilen aus der Gerechtig- keitsperspektive; ebenfalls ist das Selbstkonzept maßgebend für moralische Entscheidungen.

Moralisches Reifen nach Kohlberg

Folgendes Schema moralischen Reifens wurde von Kohlberg überwiegend zwischen Ende der 60er Jahre und Beginn der 70er entwickelt und veröffentlicht. Dieses sog. Stufenmodell wurde aufgrund der Kritik von verschiedenen Seiten5 im Laufe der 80er Jahre mit Einschränkungen und Verbesserungen versehen, jedoch im Wesentlichen beibehalten. So wird das Stufenmodell nicht mehr als Maß der moralischen Reife, sondern des Urteilens über Gerechtigkeit definiert6. Folgende Tabelle ist aus Die Psychlogie der Moralentwicklung Beschreibung der Moralstufen erfolgt dort auf S. 51ff.

Niveau I - Prämoralisch

1. Stufe: Orientierung an Strafe und Gehorsam

2. Stufe: Naiver instrumenteller Hedonismus

Niveau II - Moral der konventionellen Rollenkonformität (S. 26) entnommen; die inhaltliche

3. Stufe: Moral des guten Kindes, das gute Beziehungen aufrechterhält und die Anerkennung der anderen sucht.

4. Stufe: Moral der Aufrechterhaltung von Autorität.

Niveau III - Moral der selbst akzeptierten moralischen Prinzipien

5. Stufe: Moral des Vertrages, der individuellen Rechte und des demokratisch anerkannten Gesetzes / Rechtssystems

6. Stufe: Moral der individuellen Gewissensprinzipien7

Gemäß diesem Stufenschema entspricht die Ethik der Gerechtigkeit der fünften (in Ausnahmefällen sogar der 6.) Stufe, während die Ethik der Fürsorge, indem sie maßgeblich an den Erwartungen anderer orientiert ist, durch die dritte Stufe repräsentiert wird. Da sich, nach Kohlbergs Theorie, keine der Stufen im moralischen Entwicklungsprozeß überspringen läßt, stellt die Moral der Fürsorge, aus der Gerechtigkeits-perspektive betrachtet, eine unausgereifte Vorstufe derselben dar. Damit wird, nach Ansicht der Feministen, die „Überlegenheit“ von Männern bzgl. den Fähigkeiten in moralbezogener Argumentation „wissenschaftlich“ nachgewiesen.

Moralisches Reifen nach Gilligan

Anhand der Untersuchung zur Abtreibungsentscheidung stellt Gilligan die Entwicklugsstadien moralbezogener Argumentation von Frauen in drei Stufen dar Die andere Stimme; S. 83 - 131).

Folgendes Schema, das als gemeinsame Struktur aller Antworten betroffener Teilnehmerinnen betrachtet werden kann, die z. T. weniger moralisch durchdacht zu sein scheinen als von Gilligan behauptet, stellt ein sehr vereinfachtes Modell dar:

1. Auf der ersten Stufe steht die Verletzbarkeit der eigenen Person durch Trennung und Nichtanerkennung im Vordergrund. Entscheidungen werden gemäß den Erwartungen der anderen getroffen. Somit muß auch keine Verantwortung für die selbst getroffene Wahl übernommen werden. In der Übergangsphase wird diese Haltung als egoistisch und fremdbestimmt erkannt.
2. Es entwickelt sich eine Form der mütterlichen Moral, ausgerichtet an Verantwortung und Fürsorge, die mitunter eine Selbstverleugnung der eigenen Bedürfnisse zur Folge hat. In der Übergangsphase zeigt sich „eine Verlagerung des Interesses vom Guten auf das Wahre“8 und Beziehungen zu den anderen werden neu bewertet.
3. Es wird die Verantwortung für sich selbst zu übernehmen als Voraussetzung für die Fähigkeit Verantwortung für andere übernehmen zu können erkannt; das Wahrnehmen eigener Bedürfnisse ist nicht mehr egoistisch, sondern fair. Ein Individuum lernt zwischen Fremdbestimmung und Pflicht gegen sich selbst zu differenzieren. Dieses Pflichtgefühl „löst die Diskrepanz zwischen Egoismus und Verantwortlichkeit auf (S. 118)“ und ermöglicht eine Entscheidung im Bewußtsein über die Konsequenzen dieser für alle am Konflikt Beteiligten.

Die Geschlechtsrollenentwicklung, bzw. die Ausbildung geschlechtsspezifischer Identität innerhalb der sozialen Gemeinschaft, ist nun wiederum für das Selbstkonzept verantwortlich, gemäß welchem sich männliche Identität durch Abgrenzung von Bezugspersonen konstituiert und damit der Erfahrung der eigenen Autonomie geprägt ist. Diese wird dann, nach den Richtlinien der Gerechtigkeitsethik, für alle Individuen als wesentlich und primär achtenswert verstanden. So erzeugt das männliche Selbstkonzept, bestimmt durch Autonomie, eine Atmosphäre reziproker Pflichten und Rechte. Die weibliche Identität hingegen konstituiert sich durch die Erfahrung von Interdependenz, befördert durch geschlechtsspezifische kulturelle Sozialisation. Dieses Selbstkonzept sei, nach Gilligan, grundlegend für die Entwicklung eines Sinnes für Verantwortung und Fürsorge, welcher moralisches Handeln und Urteilen bestimmt.

Kritische Betrachtungen

Gilligans kontextueller Relativismus wurde von mehreren Seiten kritisiert. Von Seiten der Soziologie wird sowohl ihre Methode als auch ihr Verfahren der Aussagenverwertung kritisiert9. Es wird auch in Frage gestellt, ob, wie behauptet, die strikte Trennung von Gerechtigkeitsethik, die angeblich vorwiegend von Männern eingenommen wird, und weiblicher Fürsorgeethik tatsächlich mit der Geschlechtsidentität zusammenhängt. Demnach ist die Perspektive moralischen Urteilens weniger von der Geschlechtsidentität als vom Grad der potentiellen Betroffenheit abhängig10, also eher situations- als geschlechtsspezifisch. Im Zusammenhang mit ihrer empirischen Forschungsmethode wird Gilligan auch noch mit der Kritik konfrontiert, den Unterschied zwischen Kompetenz - und Performanz - Ebene nicht ausreichend beachtet zu haben11. Ohne auf diese Kritikpunkte weiter einzugehen soll zunächst für den Verlauf folgender Betrachtungen von der Annahme ausgegangen werden, es gäbe die beiden Perspektiven moralischen Handelns und Urteilens, so wie von Gilligan dargestellt. Selbst wenn sich keine statistischen Unterschiede zwischen den Geschlechtern bzgl. moralischer Argumentation zweifelsfrei nachweisen lassen, so gibt es jedoch offensichtlich einen Unterschied in der Erwartungshaltung der Gesellschaft in Bezug auf die je nach Geschlechtszugehörigkeit unterschiedliche Art der Erfüllung kulturell tradierter Normen und Werte. Zweifelsohne werden im Zusammenhang mit der erwarteten Rollenübernahme geschlechtsspezifische Verhaltensunterschiede trainiert, die sich, zumindest auf unreflektiertes, moralisches Handeln auswirken können.

Parteilichkeit und Ungleichheit als Prinzip

Ungleichheit und Bevorzugung der Nahestehenden ist ein grundlegendes Prinzip der Fürsorgeethik. Gilligan setzt Ungleichheit als gegeben voraus ohne diese zu rechtfertigen. Deshalb soll die folgende verkürzte Darstellung der Prinzipien von Ungleichheit und Parteilichkeit unter Bezugnahme auf Marilyn Friedmans Versuche zur Rechtfertigung dieser Prinzipien vorgenommen werden, bevor zur eigentlichen Kritik an Gilligans die andere Stimme übergegangen wird. Eine einseitige Bevorzugung derer, denen man sich verpflichtet fühlt, ist, im Sinne der Fürsorgeethik, eine moralisch gerechtfertigte Handlungsweise. Dies ist insofern erstaunlich als ein Großteil der klassischen ethischen Systeme sich gerade um das Gegenteil, nämlich das Hervorbringen universaler Prinzipien bemühen, die als wesentliche Grundlage und alleiniger Garant für gerechtes moralisches Handeln und Urteilen betrachtet werden. Allein das Auffinden einer verläßlichen Methode zur Universalisierung ethischer Prinzipien stellt einen wesentlichen Bestandteil sowohl deontologischer als auch utlitaristischer Positionen dar, insofern sie sich zum Objektivismus bekennen. Nur wenn sich die Universalisierbarkeit einer Handlung bestätigen läßt, so gilt sie als objektiv, unparteilich, gerecht und damit moralisch legitim. Allein der Umstand, daß die verschiedenen universalistischen Denkrichtungen in Bezug auf das jeweils favorisierte Universalisierungsprinzip heftige Kritik aneinander üben, verweist darauf, daß bis heute noch kein perfektes Universalisierungsprinzip gefunden wurde, das imstande wäre, die geforderte Objektivität einer moralischen Beurteilung und damit auch die moralische Korrektheit einer Handlung über alle Zweifel zu erheben.

Für die unter dem Einfluß relativistischer Denkrichtung stehenden Systeme ist dagegen Objektivität keine notwendige Bedingung moralisch korrekten Handelns und Urteilens. Friedman zeigt auf, daß es bisher keinem Theoretiker des Objektivismus gelungen ist, ein unabhängiges Kriterium aufzufinden, das es uns in der Praxis erlaubte die Objektivität und damit die Unparteilichkeit des eigenen Standpunkts zu überprüfen (S. 9 - 34). Wie bereits erwähnt, kann Gilligans Fürsorgeethik als kontextueller Relativismus bezeichnet werden. Diese Form des Subjektivismus bestreitet prinzipiell die Möglichkeit einer objektiven Gültigkeit von Normen oder Werturteilen. Wie bereits oben dargestellt, sind nach Ansicht Gilligans moralische Normen immer nur im konkreten Situationskontext zu beurteilen; sie kritisiert die universalistischen Methoden moralischen Urteilens der Gerechtigkeitsethik, da sie der Bedeutung von Beziehungen nicht Rechnung tragen und an den tatsächlichen Bedürfnissen der am Konflikt Beteiligten vorbei entscheiden.

Unabhängig von der Kritik am Objektivismus baut der Relativismus seine eigene moralische Wertordnung auf, in der Parteilichkeit nicht nur als Prinzip akzeptiert, sondern als moralisches Gebot gefordert ist. Eine zentrale Rolle in der Argumentation kommt dabei dem Selbstkonzept zu. Nach Ansicht Gilligans bestimmt das Selbstkonzept wiederum den Standpunkt moralbezogener Argumentation (s.o.). Das Selbst konstituiert sich in der Beziehung zu den anderen Mitgliedern einer Gemeinschaft. Zur Ausbildung der Identität sind soziale Beziehungen maßgebend. Die Aufrechterhaltung von Beziehungen ist also auch eine Form von Selbsterhaltung. Selbsterhaltung ist das unmittelbare Interesse (oder sogar Pflicht) jedes Individuums. Wenn sich das Selbst in der Interaktion mit anderen setzt, dann muß es auch um die Aufrechterhaltung dieser bemüht sein, zumal diese für das eigene Überleben notwendig ist. Diese naturalistische Komponente der relativistischen Theorie, die von Marilyn Friedman, implizit mit dem Wort „inherently“, in folgendem Zitat zum Ausdruck gebracht wird, dient als Ausgangspunkt der feministischen Verteidigung der Parteilichkeit als Prinzip:

„The conception of the self as inherently social fits comfortably into the feminist project of incorporating women’s moral perspectives into ethical theorizing“ (S. 68)

Wenn also nicht nur Selbstdefinition sondern auch Selbsterhaltung intakte Beziehungen als notwendige Voraussetzung haben, dann wird die Beförderung des Vorteiles der Mitglieder der eigenen Gruppe nicht nur verständlich, sondern zum moralischen Gebot; so befördert der Erfolg der Nächsten schließlich das eigene Wohlbefinden. Dagegen wird jemand, der Unparteilichkeit gegenüber allen anderen im absolut gleichen Maß ausübt, die Konsequenzen aus der Entfremdung von seinen Nächsten zu tragen haben, was schließlich Selbstentfremdung zur Folge hat. Daher ist eine Bevorzugung der Nächsten bis hin zur selektiven Förderung einzelner hiflsbedürftiger Mitglieder, z. B. zur Kompensation einer evtl. vorliegenden Benachteiligung dieser, eine moralisch legitime Handlungsweise, die von jedem Menschen innerhalb definierter Gruppen (Familie, Region, Nation, Standeszugehörigkeit, etc.) ständig praktiziert wird. Diese in einer Extremform zum Egoismus neigende Haltung kann nun derartig modifiziert werden, so daß ein ausgewogenes Maß an notwendiger Unterstützung für die Nächsten und angemessener Fairneß für Fremde zustande kommt, was jedoch nicht Gegenstand vorliegender Arbeit ist.

Die relativistische Position, akzeptiert also Ungleichheit zwischen den Individuen als gegeben. Parteilichkeit bzw. Bevorzugung ist als Handlungsprinzip sowohl zur Förderung der Nahestehenden als auch der Hilfsbedürftigen moralisch legitimiert. Ungleiche können nicht gleich, und damit unparteilich, behandelt werden.

Was fordert die andere Stimme?

Der Bereich der Fürsorgeethik, so scheint es, liegt zunächst im privaten Umfeld der Familie, das idealisierter Weise charakterisiert wird durch unterschiedliche Arten der Fürsorge und Anteilnahme. Deshalb müssen hier die Eigenheiten jedes Mitglieds der Gruppe besonders berücksichtigt werden, so daß im Falle eines Konfliktes und bei der Aufteilung der Ressourcen auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Mitglieder besser eingegangen werden kann. Den Individuen wird eine besondere Aufmerksamkeit zuteil, die allerdings in öffentlichen Bereichen unangebracht erscheint. Dieser private Bereich wurde traditionell den Frauen zugesprochen, während Männer bekanntlich in der rauhen unpersönlichen Atmosphäre der Öffentlichkeit in die Welt der Verträge und rationalen Entscheidungen eingebunden sind, in der individuelle Besonderheiten der an sich gleichberech- tigten Partner keine besondere Berücksichtigung finden können. Auch wenn sich die Produktionsverhältnisse heute grundlegend geändert haben, scheinen die Stereotypen klassischer Rollenverteilung noch nicht überwunden. So idealisiert Gilligan die Welt der weiblichen Erfahrung als „...ein Territorium, in dem Gewalt selten ist und Beziehungen sicher erscheinen.“ (Die andere Stimme, S.81). Diese Welt der gewaltarmen Strukturen12 und individuellen Konfliktlösungsstrategien soll, nach Ansicht Gilligans, ebenso geeignet sein, Bereiche des öffentlichen Lebens zu regulieren.

In ihrem Beitrag Moralische Orientierung und moralische Entwicklung definiert Gilligan die Perspektive der Fürsorge als alternative Sichtweise zur Gerechtigkeitsperspektive (S.80). Wie bereits oben erwähnt, kann also ein moralisches Problem unter zwei gleichberechtigten, alternativen Orientierungen betrachtet werden:

Die Unterscheidung von Gerechtigkeit und Fürsorge „lenkt die Aufmerksamkeit auf den Umstand, daß alle menschlichen Beziehungen, öffentliche wie private, sowohl mit Rekurs auf Gleichheit wie auf Bindung charakterisiert werden können, und daß sowohl Ungleichheit wie Trennung oder Gleichgültigkeit moralische Probleme aufwerfen können. (...) Die beiden moralischen Gebote, anderen gegenüber nicht unfair zu handeln und jemanden, der in Not ist, nicht im Stich zu lassen, entsprechen diesen beiden Sichtweisen. (S. 80 - 81)“.

Weiter kritisiert Gilligan, daß innerhalb der Gerechtigkeitsperspektive der Aspekt der Fürsorge wohl berücksichtigt wird, allerdings nur eine untergeordnete Rolle einnimmt und als Gnade, Verweis auf besondere Verpflichtungen oder im Verzicht auf eigene Ansprüche zur Geltung kommt. Es ist jedoch Gilligans erklärte Absicht, Fürsorge als eigenständige Moralperspektive zu etablieren (Moralische Orientierung S. 86 - 87). In der Praxis zeigt sich aber, daß sich diese beiden Perspektiven ergänzen und in der Regel keine der beiden isoliert zur Anwendung kommt, wie im weiteren Verlauf dargestellt werden soll. Die Schwierigkeit liegt also nicht nur darin, daß Gilligan die Fürsorgemoral aus dem privaten Geltungsbereich heraus in den öffentlichen hinein ausweiten möchte, sondern auch in der geforderten Eigenständigkeit der Fürsorgeperspektive. Die Frage bleibt zunächst offen, inwiefern durch die stärkere Gewichtung der positiven moralischen Normen (Fürsorge, Verantwortung) einer Fürsorgeethik gegenüber der negativen Pflichten (Unterlassung von Schädigung) einer Gerechtigkeitsethik als das bisher innerhalb letzterer, nach Gilligans Ansicht in Form von Zugeständnissen etc., verwirklicht wurde, eine Moralperspektive entwickelt werden kann, die geeignet wäre, Beziehungen von Individuen im Bereich des öffentlichen Lebens zu regeln. Soll also Fürsorglichkeit und Verantwortung verordnet werden (und damit ihren moralischen Wert verlieren) und sollten öffentliche Institutionen ihre Entscheidungen aus der Fürsorge- perspektive treffen?

Wer ist für wen wie weit verantwortlich?

In einem System gegenseitiger Verantwortlichkeit und Fürsorge muß verbindlich festgelegt werden, wer für wen wofür und inwiefern verantwortlich ist. Die allgemeine Verordnung jeder solle für jeden, und nicht nur für seine Nächsten, sich verantwortlich fühlen bzw. fürsorglich sein, wie der „moralische Imperativ“ (siehe Anm. 3) Gilligans Fürsorgeethik vorschreibt, macht Situationen unbestimmt und Entscheidungen unsicher. Fürsorglichkeit kann als moralisches Gebot in Form einer positiven Norm gelten, als Imperativ drückt diese aber Pflicht aus und stellt damit ein Gesetz dar, dem notwendig Folge zu leisten ist, aber keine konkrete Handlugsanweisung abgibt. Wenn die Pflichten des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft und umgekehrt, kalkulierbar, übersichtlich und vor allem für alle verbindlich bleiben sollen, müssen sie die Möglichkeit zur Orientierung an Handlungsanweisungen bieten.

Allgemeine und spezifische Fürsorgepflichten (z.B. Hilfeleistung bei Unfällen oder elterliche Fürsorgepflicht) sind neben Rechten in vielen gängigen Rechtssystemen mit aufgenommen. Diesen Folge zu leisten stellt in der Praxis kein Problem dar, weil die Bereiche der Zuständigkeit für Verantwortungsträger entweder explizit festgelegt sind oder an verallgemeinerten Maßstäben orientiert sind, welche dann auf den konkreten Situationskontext übertragen werden und damit eine Handlungsentscheidung ermöglichen. Bei Gilligans „moralischen Imperativ“ handelt es sich um eine positive moralische Norm bzw. einer ethischen Pflicht13. Ihr Unterschied zu Verbotsnormen besteht darin, daß letztere Handlungen verbietet, die erste jedoch das Unterlassen von Handlungen ohne eine konkrete Handlung zu verordnen. Es liegt in der Natur der positiven ethischen Pflichten, einen weiten Handlungsspielraum zuzulassen. Daher können positive moralische Normen nicht durch Gewalt von außen erzwungen werden, so wie durch Verbotsnormen bestimmte äußerliche Gesetze einer rechtlichen Verordnung erzwungen werden können, sondern werden, da sie lediglich innerliche Gesetze und damit Gegenstand der Tugendlehre sind, aufgrund der Einsicht ihrer Notwendigkeit befolgt. Es bleibt also dem persönlichen Entscheidungsspielraum jedes Handelnden überlassen, wie weit er der positiven ethischen Norm, „das Gebot der Anteilnahme, eine Verantwortung, die wirklichen und erkennbaren Nöte dieser Welt wahrzunehmen und zu lindern“, nachkommen will. Soll aber Fürsorglichkeit zur rechtlich verbindlichen Pflicht für jeden werden, müssen konkrete Handlungsanweisungen geboten werden. Solange keine verbindlich abgegrenzten Richtlinien von Pflichten definiert sind, die das Ausmaß von Verantwortlichkeiten festlegen, herrscht Rechtsunsicherheit.

Soll eine Moralperspektive entwickelt werden, die geeignet ist, Beziehungen im Bereich des öffentlichen Lebens von Individuen zu regeln, muß, so weit wie möglich, diese positive moralische Norm, die das grundlegende Prinzip der Fürsorgeethik bestimmt, in allgemein verbindliche Pflichten mit konkreten Handlungsgeboten umformuliert werden, so wie dies im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung verwirklicht ist. In diesem Zusammenhang wird deutlich, daß Fürsorge ein wesentlicher Bestandteil der Gerechtigkeitsethik sein kann und nicht mit dieser im Konflikt steht. Gilligan fordert aber die Eigenständigkeit der Fürsorgeethik ohne zu zeigen wie die Verbindlichkeit ihrer moralischen Normen verwirklicht werden soll.

Es besteht aber auch die Möglichkeit positive Rechte zu definieren, wie z. B. Recht auf Arbeit, Familie, Selbstverwirklichung etc. Ebenso kann im Falle von Hilfsbedürftigkeit Unterstützung von der Gesellschaft gefordert werden, wenn ein rechtlich garantierter Anspruch darauf besteht. Dazu ist aber die Eigenständigkeit der Fürsorgeperspektive nicht nötig, Rechte sind vielmehr Gegenstand der Gerechtigkeitsethik. In diesem Falle sind genau definierte Richtlinien über den Umfang der Unterstützungsleistungen verbindlich festgelegt. Der Hilfsbedürftige ist also nicht wie ein Bittsteller auf das Wohlwollen Einzelner angewiesen, sondern er hat einen rechtlich garantierten Anspruch auf würdevolle Unterstützung. Auch Marilyn Friedman kritisiert Gilligan in diesem Zusammenhang:

„However, Gilligans interpretation of justice is far too limited. For one thing, it fails to recognize positive rights, such as welfare rights, which may be endorsed from a justice perspective.“ (S. 132)

Kontext versus Abstraktion?

Die Fürsorgeethik läßt bei der moralischen Beurteilung eines Dilemmas größtmöglichen Entscheidungsspielraum für kontextsensitive Lösungen. Im Gegensatz dazu seien, nach Gilligan, die Prinzipien einer Gerechtigkeitsethik vom Leben abstrahiert (s. Beispiel des Dilemmas Abrahams in Anm. 15). Das Problem einer moralischen Beurteilung liegt aber nicht in der Frage, ob Umstände des Situationskontextes in der Entscheidung berücksichtigt werden sollen, sondern vielmehr darin, welche Besonderheiten der Situation berücksichtigt werden sollen und inwiefern diese für das Urteil relevant sind. Andererseits besteht das Problem einer moralischen Beurteilung aus der Gerechtig- keitsperspektive in der Schwierigkeit zur Entscheidung, welche moralischen Prinzipien zur Begründung eines Urteils relevant sind und inwiefern Konflikte zwischen Prinzipien bzw. Normen bestehen. Auch in der Gerechtigkeitsethik sind Besonderheiten, wie sie sich aus persönlichen Bindungen oder lebensnotwendigen Ansprüchen ergeben, soweit berücksichtigt wie nötig, um strafrechtliche Verfolgung von Vergehen, die sich aus Dilemmata zwischen Forderungen des äußeren Rechtes und persönlichen Beziehungen entwickeln, zu verhindern (z.B. Aussage- verweigerungsrecht in der StPO, Straffreiheit bei Mundraub etc.). Gilligan zeigt kein Beispiel eines Dilemmas auf, das durch die Kontext betonende Beurteilung aus der Fürsorgeperspektive ein grundlegend anderes Ergebnis zur Folge hätte als durch Beurteilung aus der Gerechtigkeits- perspektive; zudem ist nicht ersichtlich, daß die Befragten in Gilligans Untersuchungen tatsächlich ohne Rückbezug auf ein abstraktes Prinzip argumentierten. Der angebliche Konflikt zwischen kontextbezogenem und abstraktem Urteilen ist anhand von Gilligans Fallbeispielen nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Diskussion um die scheinbare Dichotomie von Abstraktion und Kontextbezug ergibt sich wohl aus der realitätsfernen Konstruktion der in den Untersuchungen verwendeten hypothetischen Dilemmata.

Um die Bedeutung des Kontext für die moralische Beurteilung zu demonstrieren, schlägt Marilyn Friedman einige interessante Veränderungen des von Kohlberg, zugegebener Maßen androzentrisch und kontextarmen konstruierten Heinz - Dilemmas vor. Anhand dieser Variationen demonstriert sie, inwiefern weitreichende Informationen über die besonderen Lebensumstände aller am Konflikt Beteiligten einen entscheidenden Einfluß auf die Urteilsbildung haben können (S. 91 - 116). Aus diesem Grund wird bei der Beurteilung real existierender Konflikte aus der Gerechtigkeitsperspektive dem Kontext gebührend Aufmerksamkeit gewidmet.

Abstraktion ist notwendig auf der Stufe der Formulierung von allgemeinen Prinzipien bzw. Normen, bei der Beurteilung einer Handlung ist dagegen der individuelle Kontext ausschlaggebend. Zuerst müssen alle relevanten moralischen Prinzipien und Normen des zu beurteilenden Falles aufgezeigt werden, um anschließend abzuwägen, welche Besonderheiten der Situation die Gültigkeit einzelner Normen außer Kraft setzen oder relativieren könnten. Auch hier wird deutlich, wie sehr sich in der Praxis Abstraktion und Kontextbezug einander ergänzen und nicht ausschließen.

Gerechtigkeit und Fürsorge sind komplementär

In der gängigen Rechtsordnung, die sich, nach Ansicht Gilligans, an der individualistischen Gerechtigkeitsethik orientiert, lassen sich im öffentlichen Bereich kaum unlösbare Konflikte zwischen einerseits an Fürsorge und andererseits an Gerechtigkeit orientierten Normen nachweisen. Vielmehr zeigt sich, daß die Fürsorgeperspektive in die Gerechtigkeitsperspektive mit verwoben ist. Durch die Definition von Ansprüchen zu Rechten, die jedem, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, in gleichem Umfang zukommen, wird ein wirksamer Beitrag an Fürsorge und Fairneß verwirklicht, vor allem für diejenigen Bedürftigen, die nicht durch Familienangehörige unterstützt werden können.

Die angebliche Unfähigkeit der Gerechtigkeitsethik persönlichen Beziehungen Rechnung zu tragen läßt sich mit unzähligen Beispielen aus dem praktischen Rechtsalltag widerlegen. So wird in Gerichtsverhandlungen der Darstellung des Situationskontext große Aufmerksamkeit gewidmet, da dieser oft maßgeblich die Beurteilung eines verhandelten Falles bestimmt. Tatsächlich drängt sich in Anbetracht der realitätsfernen androzentrischen Konstruktion der meisten hypothetischen Dilemmata innerhalb der moralphilosophischen Theorien14, sowie bei der Beurteilung der Antworten der Teilnehmer aus den Versuchen zur moralischen Entwicklung, der Eindruck auf, eine vom Kontext weit entfernte Rechtfertigung moralischer Beurteilung, unter Bezugnahme auf universale Prinzipien, sei erstrebenswert. Das liegt aber in der Natur der Versuchsanordnung bzw. im z. T. voreingenommenen Standpunkt der Versuchsleiter begründet.

Fürsorge und Verantwortung als Legitimation für Paternalismus?

In der Verordnung der von einer Fürsorgemoral definierten Verantwortlichkeiten (welche auch immer das sein mögen) zur allgemeinen Pflicht, birgt sich die Gefahr eines „moralisch gerechtfertigten“ Paternalismus, der unter dem Vorwand der Verantwortung und Fürsorge seinen Herrschaftsanspruch in private Bereiche ausdehnt und damit Individualrechte einschränkt, wenn diese den Interessen der autoritären Fürsorgepflicht entgegenstehen. Um zu beweisen, daß eine derartige Einmischung gerecht ist, wird in derartigen autoritären Systemen zunächst der Gerechtigkeitsbegriff modifiziert.

Gilligan entwickelt ihr Konzept der Fürsorgeethik unter Bezugnahme auf den vertrauten familiären Kontext. Aus diesem herausgelöst soll sie dann als Ethik für erweiterte Bereiche menschlicher Gemeinschaft zur Gültigkeit kommen, jedoch nicht ohne die hierarchischen Beziehungsordnungen einer Gesellschaft in die Form eines Geborgenheit suggerierenden „Netzes“ umzudeuten (Die andere Stimme S. 81).

„... ein auf Ungleichheit beruhendes Gefüge [wird] zu einem System, in dem alles mit allem verbunden ist. (...) Die Erfahrungen der Ungleichheit und der wechselseitigen Verbundenheit, die in der Eltern - Kind - Beziehung ihr Vorbild haben, führen schließlich zur Ethik der Gerechtigkeit und Fürsorge, den Idealen menschlichen Zusammenlebens ... (Die andere Stimme S. 82)“

Bemerkenswerter Weise ist diese Ethik durch zwei Attribute bestimmt, nämlich Gerechtigkeit und Fürsorge. Während in der Gerechtigkeitsethik von Gilligan ein Gerechtigkeitskonzept zugrunde gelegt wurde, das sich an Rechten des Individuums und somit an Autonomie orientierte, wird im System der Fürsorgeethik Gerechtigkeit durch Fürsorge im Beziehungsnetz verwirklicht. Dadurch erscheint sich ein Widerspruch zu ergeben. Obwohl dieses System auf Ungleichheit beruht, die sich ursprünglich nicht mit dem Prinzip der Gerechtigkeit vereinbaren ließ, soll es nun vermutlich gerade dadurch geeignet sein, Gerechtigkeit und Fürsorge zu verwirklichen, indem es allen einen jeweils gerechten Anteil an Fürsorge zukommen läßt. Die Fürsorgeethik verwirklicht offensichtlich ein anderes Konzept von Gerechtigkeit15.

Um zu demonstrieren, wie die Familienstruktur aus der Fürsorgeperspektive in den Bereich des öffentlichen Zusammenlebens projiziert wird, führt Gilligan als weiteres Beispiel die Forschungen Jean Baker Millers an. Bindung erhält demnach einen der Selbstverwirklichung mindestens gleichwertigen, wenn nicht gar höheren Stellenwert (Die andere Stimme S 206 - 207). D.h. im Konfliktfall wird eher auf Selbstverwirklichung verzichtet als bestehende Verbindungen zu verlieren; eine Situation wie sie aus patriarchalisch geprägten Familienstrukturen wohl bekannt ist. Gerechtigkeit ist, nach Gilligan, weniger durch Rechte eines autonomen Individuums verwirklicht, sondern eher durch Pflichten und Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft. Ohne es direkt auszusprechen fordert Gilligan eine Moral, welche die Fürsorgepflicht zur Norm erhebt und die Individualrechte zugunsten einer diffusen „allgemeinen Gerechtigkeit“ eingeschränkt.

Die fehlende Unterscheidung zwischen sozialer, zwischenmenschlicher und juristischer Gerechtigkeit in Gilligans Untersuchungen ermöglicht dem Leser keine Klarheit, ob und in welchen Bereichen unter dem Vorwand der Fürsorgepflicht eine paternalistische Einmischung der Gesellschaft in Privatangelegenheiten eines Individuum zurückgewiesen bzw. gerechtfertigt werden soll. Ebenfalls bleibt unklar, wie weit ein Individuum gezwungen werden kann, auf Selbstverwirklichung zu verzichten, um den Fürsorgeansprüchen der Gesellschaft nachzukommen.

Abschließende Überlegungen

Gründe, weshalb die Fürsorgeperspektive von Gilligan als eine von der Gerechtigkeitsperspektive abgetrennte eigenständige Position konstruiert wurde, dürften wohl in dem Bedürfnis zu finden sein, der Stimme der Frauen eine ihr gebührende Position zukommen zu lassen. Ob dies mit der Forderung nach der Eigenständigkeit der Fürsorgeethik erreicht werden kann, bleibt zweifelhaft. Wie dargestellt sind die beiden moralphilosophischen Positionen in der Praxis eng ineinander verwoben. Solange Gilligan nicht wesentliche Punkte ihrer Theorie gemäß der Kritik korrigiert wird ihre Stimme nicht mit der erwünschten Konsequenz erhört werden können.

Gilligans Kritik an Kohlbergs Methoden und Theorien hatte weitreichende Folgen. So hat er sich in den letzten Jahren sehr darum bemüht, den androzentristischen Charakter aus seinen Arbeiten, auch wenn er diesen nicht zugegeben hat, so weit wie möglich zu entfernen. Dennoch bleiben Kohlbergs Theorien moralischer Entwicklung Gegenstand der Kritik aus verschiedenen Richtungen, auf die hier natürlich nicht eingegangen werden kann.

Im Folgenden sollen neben der Zusammenfassung der inhaltlichen Kritik auch auf unerwünschte und dem Anliegen des Feminismus nicht dienliche Konsequenzen aus Gilligans anderer Stimme aufmerksam gemacht werden.

Was Gilligan klarstellen sollte

Da Gilligan nun die Gleichwertigkeit von Gerechtigkeits - und Fürsorgeperspektive fordert, muß sie beweisen, daß beide Perspektiven unabhängig voneinander existieren können, und daß die Fürsorgeethik tatsächlich imstande ist Gleiches zu leisten wie die Gerechtigkeitsethik. Dazu müßte sie darstellen wie Fürsorge als Handlungsmotiv, ohne sich dabei an allgemeinen Prinzipien der Gerechtigkeitsethik zu orientieren, Entscheidungen leiten kann, die moralisch zu verantworten sind und niemanden zum Opfer von Willkürentscheidungen werden lassen. Sie sollte Beispiele liefern aus welchen ersichtlich wird, inwiefern Urteilsbegründungen der Fürsorgeperspektive sich wesentlich von Urteilsbegründungen der Gerechtigkeitsperspektive unterscheiden und damit zu differenzierteren Entscheidungen kommen.

Besonders im öffentlichen Bereich muß klargestellt sein, wieviel Fürsorge vom Individuum für die Gemeinschaft gefordert werden darf und wieweit die Gemeinschaft in die Lebenspläne ihrer Mitglieder regulierend eingreifen darf. Solange das nicht geleistet ist, bleibt die Fürsorgeethik außerhalb des privaten Bereiches sowohl als Handlungsnorm als auch für Konfliktlösungen unzureichend. Zudem birgt sie die Gefahr der Rechtfertigung autoritärer Herrschaftsstrukturen, durch Verzerrung des Gerechtigkeitsbegriffes und die Forderung nach fürsorglichen Familienstrukturen für den außerfamiliären Bereich der Gesellschaft, während die dieser Struktur inhärierenden Gewaltpotentiale übersehen werden.

Mögliche unerwünschte Konsequenzen

Sosehr auch Kohlbergs Stufenmodell moralischer Entwicklung psychologisch und philosophisch aus feministischer Perspektive zu kritisieren ist, so leistet jedoch Gilligans Beitrag dem Feminismus einen Bärendienst. In einer Zeit, in der Frauen, dank feministischer Aufklärungserfolge, einerseits das Selbstbewußtsein aufbringen, aus dem privaten Bereich herauszutreten und gleiche Rechte zu fordern („gleicher Lohn für gleiche Arbeit“) und andererseits die intellektuelle Leistungsfähigkeit von Frauen und Männern allgemein als gleichwertig akzeptiert wird, kehrt Gilligan zu einem Essentialismus der Geschlechter zurück. Selbst wenn es ein empirischer Sachverhalt sein sollte, daß Frauen dazu neigen offene Konfrontationen zu vermeiden, den Wert von Beziehungen der Selbstverwirklichung voranstellen und Dilemmata lösen, indem sie Forderungen aus persönlichen Beziehungen nachgeben, so wirkt es dennoch kontraproduktiv, diese verinnerlichte Verhaltens- weise, die von Seiten der feministischen Kritik als Ergebnis einer Erziehung im patriarchischen Sinne entlarvt wurde, als spezifisch weibliche Moral zu rechtfertigen und zu etablieren. Eben diese von Frauen verinnerlichten Verhaltensweisen ermöglichen es Männern häufig kompetentere Frauen zu übervorteilen. Es sind genau diese Geborgenheit suggerierenden, fürsorglichen und verantwortungsbewußten Strukturen wie sie Gilligan favorisiert, die den Frauen unter Verweis auf ihre „natürlichen“ Fürsorgepflichten und Verantwortungen jahrhundertelang das Recht auf Selbstentfaltung in öffentlichen Bereichen beschnitten haben. Die psychische Gewalttätigkeit familiärer Strukturen entsteht aus der Ungleichheit und Unterdrückung einzelner Mitglieder, denen es nicht gelingt ihren Ansprüchen eine rechtliche Basis zu geben. Dieser Unterdrückung kann von Seiten der Gesellschaft nur durch die konsequente Durchsetzung einklagbarer Persönlichkeits- rechte entgegengewirkt werden, die sich eben an entsprechenden universal gültigen Prinzipien der Gleichheit orientieren, wie „gleiches Recht ür alle“, „Selbstzweck des Individuums“ etc. Es kann nicht Gilligans Absicht sein, diese Erfolge feministischer Aufklärung zu untergraben.

Darüber hinaus liefert Gilligan, veranschaulicht durch ihre Interviews zur Abtreibungsentschei- dungsuntersuchung, „wissenschaftlich fundierte“ Ergebnisse, die das Vorurteil bekräftigen, Frauen urteilten prinzipienlos bzw. ihre Entscheidungen würden nicht mit moralischen Gründen gefällt16. Wird der Vorwurf von anti - feministischer Seite, Frauen seien weniger (oder anders) moralisch, nicht nur kritisiert, sondern ins Positiv - Affirmative gewendet, so wie Gilligans essentialistische, zum Gynozentrismus tendierende Position an manchen Stellen in die andere Stimme nahelegt (s. Anm.15), könnte diese Position auch zum Ausgangspunkt weiterer sexistischer oder rassistischer Betrachtungsweisen verleiten. Derartige Probleme wurden in dieser Arbeit übergangen, wären jedoch einer gesonderten Betrachtung wert.

BIBLIOGRAPHIE

Gilligan, Carol Die andere Stimme. Lebenskonflikte und Moral der Frau; Piper, München 1988; 6.Auflage 1993

Gilligan, Carol Moralische Orientierung und moralische Entwicklung; in: Weibliche Moral; Nunner-Winkler, Gertrud (Hg.); Campus Verlag, Frankfurt/Main 1991

Edelstein, Wolfgang (Hg.) & Nunner-Winkler, Gertrud (Hg.) Zur Bestimmung der Moral. Philosophische und sozialwissenschaftliche Beiträge zur Moralforschung; Suhrkamp Verlag, Frankfurt / Main 1986

Friedman, Marilyn What are friends for? Feminist Perspectives on Personal Relationships and Moral Theory; Cornell University Press, Ithaka / New York, 1993

Kant, Immanuel Grundlegung zur Metaphysik der Sitten; Meiner Verlag, Hamburg 1994

Kant, Immanuel Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre; Meiner Verlag, Hamburg 1990

Kohlberg, Lawrence Die Psychologie der Moralentwicklung; Althohof, Wolfgang (Hg.); Suhrkamp Verlag, Frankfurt/Main 1995

Nunner-Winkler, Gertrud (Hg.) Weibliche Moral. Die Kontroverse um eine geschlechtsspezifische Ethik; Campus Verlag, Frankfurt / Main - New York 1991

Wellmer, Albrecht Ethik und Dialog. Elemente des moralischen Urteils bei Kant und in der Diskursethik; Suhrkamp Verlag, Frankfurt / Main, 1986

[...]


1 Vorliegende Arbeit ist auf die beiden Beiträge Die andere Stimme und Moralische Orientierung und moralische Entwicklung beschränkt.

2 1. Die Studentenuntersuchung versucht einen Zusammenhang zwischen Selbstkonzept und moralischer Entwicklung bei jungen Erwachsenen zu finden. 2. Die Untersuchung zur Abtreibungsentscheidung befaßt sich mit der moralischen Argumentation ausschließlich betroffener Frauen. 3. Die Rechte und Verantwortung Untersuchung stellt Fragen zu tatsächlichen und hypothetischen Dilemmata im Zusammenhang mit dem Selbstkonzept des bzw. der Befragten.

3 Ein ursprünglich von Kant geprägter Begriff, um den bekannten kategorischen Imperativ als den einzig moralischen zu bezeichnen, also genau das Prinzip, das einzig dazu geeignet ist, den moralischen Gehalt einer Handlung zu beurteilen und somit im Zentrum der kritisierten Gerechtigkeitsethik steht. (GMS [416 - 417]; Meiner S. 36 - 37).

4 Die möglichen Konsequenzen und Gefahren der Fürsorgeethik, falls sie in öffentlichen Bereichen zur Anwendung käme, sind Gegenstand der „kritischen Betrachtungen“ und „abschließenden Überlegungen“.

5 Der Hauptvorwurf besteht darin, daß durch Kohlbergs Stufenmodell die kantische Maximenethik als die am höchsten ausgereifte Form der Moral „wissenschaftlich“ etabliert und damit die bürgerlichen Ideale der abendländischen Kulturen zur maßgebenden Norm moralischer Reife erklärt werden sollen.

6 Siehe dazu: Die Psychologie der Moralentwicklung; S. 217ff

7 Die Eigenschaften dieser sechsten Stufe werden in Die Wiederkehr der sechsten Stufe, von der „Kohlbergschen Schule“ (Boyd; Levine) als eine Verbindung von Gerechtigkeit und Wohlwollen, die zur Achtung der Personen führt, beschrieben.

8 Die andere Stimme; S. 104: Damit ist vermutlich gemeint, daß sich die Befragten aus der Rolle der „guten Tochter“ etc. befreien und die Wichtigkeit des Gebotes einer Ehrlichkeit gegen sich selbst entdecken und nicht mehr eigene Bedürfnisse und Ansprüche verleugnen, um die Erwartungen anderer zu erfüllen (S. 106 - 107).

9 Sozialwissenschaftlicher Sexismus: Carol Gilligans Fehlvermessung des Menschen; Nails, Debra in: Weibliche Moral.

10 Gibt es eine weibliche Moral?; Nunner-Winkler und Geschlechtsunterschiede in der Entwicklung des moralischen Urteils; Walker, Lawrence J. in: Weibliche Moral.

11 Männliche Moral - Weibliche Moral; Döbert, Rainer in: Weibliche Moral (S. 124 - 126).

12 Gilligans naive Idealisierung persönlicher Bindungen wird auch von Friedman kritisiert: „...Gilligan fails to acknowledge the potential for violence and harm in human interrelationships and human community.“ (S. 133)

13 In Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre regelt Kant die Verbindlichkeit solcher ethischen Pflichten. „VII. Die ethischen Pflichten sind von weiter, dagegen die Rechtspflichten von enger Verbindlichkeit“ 390, (Meiner S. 23). Albrecht Wellmer bringt den Charakter derartiger Normen folgendermaßen auf den Punkt: „Die positiven Normen, so könnte man sagen, gebieten es, in einer bestimmten Richtung zu handeln (Kantisch gesprochen: die Glückseligkeit der anderen mir zum Zweck zu machen), nicht dagegen, eine bestimmte Handlung auszuführen“ (S. 32).

14 Zur Veranschaulichung eine gelungene Beschreibung Friedmans :“The moral world of mainstream ethics is a nightmare of plane crashes, train wrecks, and sinking ships. Wives and children drown in this literature at an alarming rate. The nonfeminist impartiality critics never acknowledge how infrequent these emergencies are in daily moral life, or therefore, how rare is the need to sacrifice someone else’s wife in order to save one’s own.

15 Eine andere Deutung dieser Aussage wäre auch denkbar, nämlich in der Form, daß Gilligan dem an Kohlberg kritisierten Androzentrismus einen Gynozentrismus entgegensetzen will, der beide Ideale menschlichen Zusammenlebens miteinander in Harmonie bringe und damit dem männlichen Moralkonzept Kohlbergs überlegen sei. Diese Deutung wird auch nahegelegt durch Gilligans Interpretation des Dilemmas Abrahams, der Gehorsam gegen Gott dem Leben seines Sohnes unterordnet, im Vergleich mit der Mutter, die es vorzieht zu lügen um damit das Leben ihres Kindes zu retten. So sei nach Gilligan Abrahams blinder Gehorsam die Folge einer vom Leben abstrahierten Ethik, die sich auszeichnet durch ein beschränktes Verständnis von Verantwortung, nämlich in diesem Fall der Vaterschaft (Die andere Stimme S.130).

16 Siehe dazu: Das gleiche in anderen Stimmen. Weibliche Psychologie und Ethik; Sher, George in: Weibliche Moral, S. 197 - 205. Die Anregung Shers die Frage zu stellen, ob moralische Entscheidungen von Frauen evtl. prinzipienlos seien und damit unser Konzept eines wohlbegründeten moralischen Urteils überdacht werden muß, ist aber insofern entkräftet, als Gilligan ein Prinzip („moralischer Imperativ“; s. Anm. 3), das der Fürsorgeperspektive zugrunde liegt, angibt. Die von Gilligan verwendeten Fallbeispiele lassen jedoch die konsequente Anwendung dieses Prinzips nicht erkennen.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Carol Gilligans Konzept der "Ethics of Care"
Université
Martin Luther University
Cours
Zulassungsarbeit zur MA Zwischenprüfung
Auteur
Année
1999
Pages
18
N° de catalogue
V100738
ISBN (ebook)
9783638991612
Taille d'un fichier
381 KB
Langue
allemand
Mots clés
Carol, Gilligans, Konzept, Ethics, Care, Zulassungsarbeit, Zwischenprüfung
Citation du texte
Peter Stephan (Auteur), 1999, Carol Gilligans Konzept der "Ethics of Care", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100738

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