Die gesetzlich geregelte Hilfe zur Erziehung bei Legasthenie


Élaboration, 2000

3 Pages


Extrait


Lehrveranstaltung L2/5 Kommunale Sozialverwaltung Prof. Heinz - Dieter Gottlieb geschrieben von Monique Lange

Fürsorgerechtliche Entscheidung des Verwaltungs - und Sozialgericht Hilfe zur Erziehung bei Legasthenie §§ 10, 27, 36 SGB 8

Hilfe zur Erziehung kann auch für die besondere pädagogische Betreuung einer isolierten Rechtschreibschwäche (Legasthenie) in Betracht kommen. Die Aufstellung eines Hilfeplans ist nicht unbedingte Vorraussetzung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung. Die Hilfe ist nur nachrangig, wenn die erforderliche Hilfe durch besondere Fördermaßnahmen der Schule auch tatsächlich erreicht werden kann.

Die Mutter stellte einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für die isolierte Rechtschreibschwäche ihres Sohnes, der zu diesem Zeitpunkt schon das 12 Lebensjahr vollendet hatte. Auf Grund des Alters des Sohnes ist es sehr schwierig festzustellen ob es sich tatsächlich um eine isolierte Rechtschreibschwäche handelt. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Gründe dafür waren aus dem Bericht nicht zu entnehmen. Die Mutter ging in Berufung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernsthafte Zweifel bestehen dann (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO), wenn die im Zulassungsantrag geltend gemachten und dargelegten Gründe die Annahme rechtfertigen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils spricht. In diesem Antrag muss die Klägerin die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darlegen.( § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) In diesem Verfahren kam es zu einer Verletzung der Amtsermittlungpflicht nach § 86 Abs. 1 VwGo. Das Verwaltungsgericht hat sich nur auf eine gutachtliche Stellungnahme der Kinder - und Jugendpsychiater vom 5.3.1996 gestützt. Das Verwaltungsgericht hätte noch weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen müssen, zum Beispiel vom Gesundheitsamt und von der psychologischen Beratungsstelle. Die Klägerin hat dann noch weitere Gutachten eingeholt und das Gutachten der psychologischen Beratungsstelle vom 5.12.1996 brachte die Auffassung zum Ausdruck das eine Legasthenieförderung des Sohnes der Klägerin momentan keinen Sinn mache. Trotzdem möchte die Klägerin eine ganzheitliche Maßnahme für ihren Sohn. Der Soziale Dienst überprüfte die Möglichkeit einer LRS - Förderung, welche aber, nach der Überprüfung, keine Hilfestellung für die umfassende Bearbeitung der Teilleistungsstörung des Sohnes sein kann.

Die Klassenlehrerin des Sohnes bestätigte, das der Sohn erhebliche Defizite in Orthographie hat. Maßgebend ist in diesem Fall nur, dass der Kinder - und Jugendpsychiater eine Entwicklungsstörung in Form von isolierter Rechtschreibschwäche beim Sohn der Klägerin festgestellt hat. Die Intelligenz des Sohnes ist im Normbereich. Er ist der Meinung das der Sohn dringend therapeutische Hilfe bedarf um eine seelische Dekompensation zu verhindern. Um dies zu verhindern hat der Kinder - und Jugendpsychiater eine Therapie im Institut für Lese - und Rechtschreibschwäche empfohlen.

Die Klägerin beantragt auf Grund des festgestellten Sachverhaltes eine Übernahme der Kosten für die für ihren Sohn beantragte Legasthenie - Therapie, für die Dauer von einem Jahr im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB 8. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Das Gericht hat in diesem Fall angenommen das die Teilleistungsstörung des Sohnes im Bereich Rechtschreibung, weder durch die Mutter, noch durch die Schule behoben werden konnten. Vielmehr habe es zum Abbau vorhandener Defizitsituation einer besonderen pädagogischen Therapie bedurft, die aus der Sicht des Wohles des Kindes zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung und zur Verhinderung von Entwicklungsstörungen erforderlich war.

Der § 36 SGB 8 enthält Vorgaben, die bei der Durchführung der Hilfegewährung eine Rolle spielen. Der Paragraph beinhaltet folgendes: Die Personsorgeberechtigte und das Kind sind vor jeder Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes hinzuweisen. Es ist zu prüfen ob die Annahme des Kindes in Betracht kommt. Kommt es zu Hilfen außerhalb des familiären Umfeld ist das Kind bei der Auswahl der Einrichtung zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen sofern es nicht mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist.

Das setzt voraus, dass hinsichtlich der Art und Weise der Hilfegewährung ein Gestaltungsspielraum besteht, was nicht immer der Fall ist, wenn im Rahmen der Jugendhilfe eine konkrete Maßnahme begehrt wird und der Träger der Jugendhilfe die Gewährung von Hilfe schon dem Grunde nach ablehnt.

Es ist vorrangig die Aufgabe der Schule, dafür zu sorgen, durch besondere Fördermaßnahmen in Fällen ausgeprägter Lese - und Rechtschreibschwäche Hilfe zu leisten, was an vielen Schulen aber nicht möglich ist, weil die Lehrer eine spezielle Ausbildung für derartige Fördermaßnahmen brauchen.

In diesem Fall wurde auch der § 10 Abs. 1 SGB 8, Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, in Betracht gezogen. In diesem Paragraphen heißt es : Verpflichtung andere, insbesondere Unterhaltpflichtiger oder der Träger andere Sozialleistungen, werden durch das Buch nicht berührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Der Sohn der Klägerin ist jetzt an einer Europäischen Schule für spezielle LRS - Förderung. Dort erhält der Sohn keine spezielle Förderung für seine Lese - Rechtschreibschwäche, was die Klägerin also die Mutter nicht abstreitet. Sie möchte trotz allem das ihr Sohn eine Förderung bekommt, aber sie hat sich nicht um eine andere Therapiemöglichkeit an einer anderen Schule umgeschaut oder informiert. Die Klägerin hätte die Möglichkeit, sich an die Bildungsberatungsstelle des Oberschulamtes zu wenden, um dort nach einer geeigneten Schule für ihren Sohn zu suchen. Die Mutter verlangte in Ihrer Antragsbegründung ein Hilfeplan welcher nach § 36 SGB 8 KJHG nicht zwingend notwendig ist. Sie konnte auch keine Begründung dafür darlegen warum dieser unumgänglich ist. Ich bin der Meinung das die Mutter die bestmöglichste Schulform für ihren Sohn haben möchte und sie möchte dabei die Unterstützung des Jugendamtes. Eine bestimmte Legasthenie Förderung ist für diese Kinder sehr wichtig, da die schlechten Noten , die sich auf alle Unterrichtsfächer verbreiten, ein Gefühl des nichts können und sich auf das seelische Befinden der Kinder auswirken. Es kann sogar soweit kommen das so ein Kind nicht mehr zur Schule gehen möchte. Und in diesen Fällen bin ich der Meinung das so eine Hilfe, nach Einholung von verschiedenen Gutachten die die Lese - Rechtschreibschwäche bestätigen, immer gewährt werden soll. Es gibt für diese Kinder Tests, Förderungen, psychomotorische Übungen und eine gezielte pädagogische Betreuung nach dem Unterricht. Nach 1 - 2 Jahren dieser gezielten Maßnahmen zeigt sich eine deutliche Besserung anhand von Zensuren und im Verhalten der Kinder.

Fin de l'extrait de 3 pages

Résumé des informations

Titre
Die gesetzlich geregelte Hilfe zur Erziehung bei Legasthenie
Université
University of Applied Sciences and Arts Hildesheim, Holzminden, Göttingen
Auteur
Année
2000
Pages
3
N° de catalogue
V100805
ISBN (ebook)
9783638992282
Taille d'un fichier
324 KB
Langue
allemand
Mots clés
Legasthenie
Citation du texte
Monique Lange (Auteur), 2000, Die gesetzlich geregelte Hilfe zur Erziehung bei Legasthenie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100805

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