Steuerliche Maßnahmen in Wirtschaftskrisen. Wie Finanzverwaltung und Gesetzgeber die Wirtschaft in der Corona-Pandemie unterstützen


Libro Especializado, 2021

73 Páginas

Anónimo


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Negative wirtschaftliche Folgen der Corona-Pandemie
II Rückblick – Vergleich zu der Finanzmarktkrise
III Steuerliche Instrumente zur Krisenbewältigung

B. Maßnahmen der Finanzverwaltung
I. Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen
II Weitere Maßnahmen der Finanzverwaltung

C Maßnahmen des Steuergesetzgebers
I Die Corona-Steuerhilfegesetze
II Weitere Anpassungen in den Corona-Steuerhilfegesetzen
III Änderungen des Gesetzgebers im Jahressteuergesetz 2020

D Bewertung der steuerlichen Maßnahmen
I Bewertung der Maßnahmen der Finanzverwaltung
II Bewertung der Maßnahmen in den Corona-Steuerhilfegesetzen
III Bewertung der Anpassungen im Jahressteuergesetz 2020
IV Weitere erbetene Maßnahmen – Handlungsbedarf

E Fazit
I Zusammenfassung
II Persönliche Stellungnahme
III Ausblick und Prognose

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Impressum:

Copyright © Science Factory 2021

Ein Imprint der GRIN Publishing GmbH, München

Druck und Bindung: Books on Demand GmbH, Norderstedt, Germany

Covergestaltung: GRIN Publishing GmbH

Abkürzungsverzeichnis

a.a.O. am angegeben Ort

Abs. Absatz

AfA Absetzung für Abnutzung

AG Amtsgericht

Anh. Anhang

AO Abgabenordung

Art. Artikel

AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BC Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling

BFH Bundesfinanzhof

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BIP Bruttoinlandsprodukt

BMF Bundesministerium der Finanzen

BMWi Bundes-Ministerium für Wirtschaft und Energie

Corona-StHG Corona-Steuerhilfegesetz

COVuR COVID-19 und Recht (Zeitschrift)

DB Der Betrieb (Zeitschrift)

DBA Doppelbesteuerungsabkommen

ders./dies. derselbe/dieselbe(n)

DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

EStB Ertrag-Steuerberater (Zeitschrift)

EStG Einkommensteuergesetz

etc. et cetera

EU Europäische Union

FAQ Frequently Asked Questions,

Häufig gestellte Fragen

f., ff. (die) folgende, (die) folgenden

FDP Freie Demokratische Partei

FG Finanzgericht

FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)

GewStG Gewerbesteuergesetz

GewStR Gewerbesteuer-Richtlinien

ggf. gegebenenfalls

GG Grundgesetz

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHR GmbH-Rundschau (Zeitschrift)

GmbH-StB Der GmbH-Steuerberater (Zeitschrift)

GrESt Grunderwerbssteuer

GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift)

hrsg. herausgegeben

Hs. Halbsatz

i.d.R. in der Regel

i.H.v. in Höhe von

i.S.d. im Sinne des

IStR-LB Internationales Steuerrecht – Länderbericht (Zeitschrift)

i.S.v. im Sinne von

i.V.m. in Verbindung mit

KMU kleine und mittlere Unternehmen

KStG Körperschaftsteuergesetz

LGP Löhne und Gehälter professionell (Zeitschrift)

lit. littera

LStR Lohnsteuer-Richtlinien

MBP Mandat im Blickpunkt (Zeitschrift)

MwStSystRL Mehrwertsteuersystemrichtlinie

NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

Nr. Nummer

NWB Neue Wirtschafts-Briefe (Verlag)

OECD Organisation for Economic Cooperation and Development,

Organisation für Wirtschaft Zusammenarbeit und Entwicklung

o.S. ohne Seite

o.V. ohne Verfasser

Rn. Randnummer

S. Seite

SGB Sozialgesetzbuch

SKM Standardkostenmodell

SSP Steuern sparen professionell (Zeitschrift)

StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)

Tz. Teilziffer, Textziffer

u.a. unter anderem, und andere

UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift)

USA United States of America,

Vereinigte Staaten von Amerika

UStAE Umsatzsteuer-Anwendungs-Erlass

UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStG Umsatzsteuergesetz

vgl. vergleiche

VZ Veranlagungszeitraum

z.B. zum Beispiel

A. Einleitung

Seit März 2020 wütet die Corona-Pandemie nun in der Bundesrepublik Deutschland, in Europa und nahezu auf der ganzen Welt. Kaum jemand hat wohl im Winter 2019 damit gerechnet, dass die Weltwirtschaft so plötzlich unter der Corona-Krise zu leiden hätte. Wie so viele andere Bereiche unseres täglichen Lebens hat die Corona Krise auch unsere Wirtschaft besonders schwer getroffen. Viele Unternehmen in Deutschland wurden schlagartig vor unerwartete und noch nie dagewesene Herausforderungen gestellt. Die Corona-Pandemie bringt Bürger1 und Unternehmen in einen Ausnahme-zustand dessen Ende aufgrund der dynamischen Entwicklung noch immer nicht absehbar ist.

Zur Eindämmung des Corona-Virus müssen zahlreiche Abwehrmaßnahmen ergriffen werden, wie beispielsweise die Lockdowns bzw. Shutdowns, in denen das öffentliche Leben heruntergefahren wird. Es zwingt Unternehmen ihr Geschäft vorübergehend zu schließen oder Kurzarbeit und Home-Office anzuordnen. Hinzu kommt, dass sich viele Einwohner in Quarantäne begeben müssen. Die wirtschaftliche Folge sind Einbrüche der Umsätze und Gewinne. Früh ist erkennbar, dass diese Abwehrmaßnahmen tiefe Spuren bei den wirtschaftlichen Unternehmenserfolgen hinterlassen.2

I. Negative wirtschaftliche Folgen der Corona-Pandemie

Bis zum Beginn der Corona-Krise war die wirtschaftliche Lage in Deutschland in einem stabilen Zustand. Für die öffentlichen Haushalte waren Neuverschuldungen nicht notwendig. Dadurch konnte anhaltend eine „schwarze Null geschrieben“ werden. Diese positive finanzpolitische Lage stand mit Einbruch der Corona-Pandemie plötzlich auf dem Kopf. Denn die Neuverschuldung wuchs auf eine dreistellige Milliardenhöhe an.3 Ergebnisse einer Unternehmensbefragung im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), die zwischen dem 14.04.2020 und dem 23.04.2020 durchgeführt wurde, zeigen, dass dreiviertel der Unternehmen im zweiten Quartal 2020, größtenteils aufgrund von Nachfragerückgang und Liquiditätsengpässen, Umsatzeinbußen in Höhe von durchschnittlich 55 Prozent erwarteten.4 Die deutsche Volkswirtschaft erlebte aufgrund der Corona-Pandemie ihren stärksten Einbruch seit der Nachkriegszeit und gerät damit zusammen mit der Weltwirtschaft in eine tiefe Rezession. Der bisher größte Tiefpunkt wurde dabei im Mai 2020 erreicht.5 Im zweiten Quartal 2020 erreichte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) daher einen historischen Rückgang von 9,8 Prozent. Danach zeichnete sich allmählich eine Erholung der Wirtschaft ab und der Aufholprozess wird trotz erneuter (Teil-)Lockdowns fortgesetzt – wenn auch zum Ende des Jahres nur noch gedämpft (Stand: 14.12.2020).6 Die im Oktober 2020 veröffentlichte Herbstprojektion des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zeigte für das Jahr 2020 einen von der Bundesregierung zu erwartenden Rückgang des BIP um 5,5 Prozent (preisbereinigt) und einen erwarteten Anstieg um 4,4 Prozent für das Jahr 2021 sowie 2,5 Prozent für das Jahr 2022.7

II Rückblick – Vergleich zu der Finanzmarktkrise

Ein kurzer Rückblick zur Finanzmarktkrise aus den Jahren 2008 und 2009 soll zeigen, inwiefern ein Vergleich zu der Corona-Krise überhaupt möglich ist. Bereits die Ursachen beider Krisen unterscheiden sich grundlegend. Während die gegenwärtige Corona-Krise einer weltweiten Pandemie geschuldet ist, fand die Finanzmarktkrise ihren Ursprung in der Bankenbranche. In der Corona-Krise sind nahezu alle Wirtschaftszweige betroffen.8 Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen legen zudem das gesamte öffentliche Leben lahm und wirken sich so auf nahezu alle Lebensbereiche aus.9 Dagegen war die Finanzmarktkrise eine reine Wirtschaftskrise und wirkte sich überwiegend auf die Finanzmarktbranche aus.

Dennoch wird versucht, beide Krisen miteinander zu vergleichen. Womöglich hofft man auch aus den Erfahrungswerten geeignete Maßnahmen für diese Krise auszuwählen. Das Statistische Bundesamt hat zum Vergleich die konjunkturellen Entwicklungen jeweils zu Beginn der beiden Krisen gegenübergestellt. Bereits diese Kurven zeigen deutliche Unterschiede im Verlauf. Schon zu Beginn der Corona-Krise wurden viel stärkere und abrupte Einbrüche der Wirtschaft sichtbar.10 Hinzu kommt, dass Prognosen so gut wie unmöglich sind, da erneute Einschränkungen des öffentlichen Lebens und damit Voraussagen im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung sehr stark von den Infektionszahlen abhängen. Damals so wie heute stellt man sich allerdings aus wirtschaftlicher Sicht die gleichen Fragen. Und zwar, wie eine kurzfristige Krisenbewältigung aussehen muss und wie Unternehmen mittel- und langfristig gestärkt aus der Krise „herauskommen“.11

III Steuerliche Instrumente zur Krisenbewältigung

Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen in Krisenzeiten und Abfederung der Folgen, nimmt das Steuerrecht eine Reihe von wichtigen Aufgaben an. So, wie in allen zentralen politischen Bereichen, hat auch die Steuerpolitik Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung nachhaltig zu stärken und die Arbeitsplätze zu sichern. Die Steuerpolitik kann dabei einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie durch steuerliche Entlastungen die Liquidität verbessert.12 Im Kampf gegen die Corona-Krise hat die Bundesregierung das bisher größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik herausgebracht. Dieses milliardenschwere Hilfsprogramm hat neben dem Gesundheitsschutz der Bürger und der Wahrung des sozialen Zusammenhalts auch eine Reihe steuerlicher Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen als Teil des sogenannten „Corona-Schutzschildes“ beinhalten als Maßnahmen u.a. die Erstattungen bzw. Anpassungen von Steuervorauszahlungen, eine Senkung der Umsatzsteuer, eine steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeiter-geldes, Stundungen von Steuerzahlungen und einen Vollstreckungs-aufschub.13 Durch diese steuerlichen Mittel kann die Liquidität von betroffenen Unternehmen umgehend verbessert werden, noch bevor andere Maßnahmen wie KfW-Kredithilfen und Zuschüsse von Banken oder Kreditinstituten greifen. Die Liquiditätssicherung ist somit der wichtigste Schritt und steht an erster Stelle.14 Die Maßnahmen der Finanzverwaltung und des Gesetzgebers betreffen zum einen das Ertragsteuerrecht und zum anderen das Umsatz-steuerrecht. Vorhandene Liquidität soll erhalten bleiben. Bereits abgeflossene Liquidität soll rückgeführt werden und die Steuerlast soll gesenkt werden.15

Die vorliegende Arbeit soll zeigen, welche steuerlichen Instrumente zur Verfügung stehen und über welche Maßnahmen die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber diese gezielt einsetzen, um die negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise kurz- und langfristig abzufedern. Zunächst werden dazu die über Verwaltungsanweisungen eingeführten Maßnahmen der Finanz-verwaltung vorgestellt. In den nächsten Schritten folgen die Maßnahmen des Gesetzgebers, die über Änderungen in den Steuergesetzen eingeführt wurden. Im Anschluss werden die bisher getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die verfolgten Ziele grob bewertet und vereinzelnd kritisch hinterfragt. Darüber hinaus werden die vom Gesetzgeber und der Finanzverwaltung noch nicht berücksichtigten Aspekte aufgezeigt. Die Untersuchung der steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise, die bereits heute zu einem historischen Ereignis zählt, ist von grundlegender Bedeutung für das Steuerrecht, das sich in dieser Hinsicht aktuell besonders stark entwickelt. Zukünftig könnten Erkenntnisse aus dieser Krisenzeit für ähnliche Krisen genutzt werden.

B. Maßnahmen der Finanzverwaltung

Kurz nachdem die Corona-Krise auch Deutschland erreichte und die negativen wirtschaftliche Folgen ersichtlich waren, wurden gleich zu Beginn die ersten steuerlichen Maßnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie angekündigt. Diese Maßnahmen als Teil des Schutzschildes der Bundesregierung sind in erster Linie für Beschäftigte und Unternehmen bestimmt. Dabei ist der erste und wichtigste Schritt die Liquiditätssicherung der Unternehmen, welche insbesondere über das Steuerrecht erreicht werden kann.16

In den getroffenen Maßnahmen zeigt sich die Bandbreite der Möglichkeiten eines liquiditätsschonenden Steuervollzugs der Finanzverwaltung. Früh erkannte die Bundesregierung, dass die zum Teil erheblichen Umsatz- und Gewinnausfälle beim Steuerpflichtigen zu großen Liquiditätsengpässen führen können und diese Folge nicht noch zusätzlich durch Steuerbelastungen verstärkt werden darf. Seitens der Finanzverwaltung wurden daher umgehend steuerentlastende Maßnahmen als liquiditätsschonende Soforthilfen angeordnet.17

I. Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen

Bereits Mitte März 2020 veröffentlichten das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder jeweils Verlautbarungen zum liquiditäts-schonenden Steuervollzug zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise. Hinsichtlich der darin bekanntgegebenen Maßnahmen ist die Finanzverwaltung generell angewiesen, ihr Ermessen zugunsten der Steuerpflichtigen auszulegen.18 Zusätzlich veröffentlichte das BMF einen FAQ-Katalog, der laufend an die aktuelle Situation angepasst wird, um unbestimmte Rechtsbegriffe und offene Anwendungsfragen zu beantworten.19

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen diverse Sonderregelungen im Steuerrecht erklärt.

Von besonderer Bedeutung ist dabei das BMF-Schreiben vom 19.03.2020, das Maßnahmen zur Steuerstundung sowie zum Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von Vorauszahlungen beinhaltet.20

1 Aufgaben und Ziele der Verwaltungsanweisungen

In erster Linie zielen die Maßnahmen der Finanzverwaltung darauf ab, die Zahlungsfähigkeit von Steuerpflichtigen sicherzustellen.21 Mit den Worten des BMF geht es vor allem darum, den Geschädigten der Corona-Krise durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen-zukommen. Großzügige und bürokratiearme Regelungen sollen sowohl auf Seiten des Finanzamtes als auch auf Seiten des Steuerpflichtigen ein schnelles Reagieren ermöglichen und betroffenen Steuerpflichtigen so zeitnahe Hilfe gewährleisten. Noch vorhandene Liquidität von Unternehmen soll erhalten bleiben und zukünftige Liquidität soll gesichert werden. Außerdem soll bereits abgeflossene Liquidität, wenn nötig, rückgewährt werden. Man könnte sogar meinen, dass durch die getroffenen Maßnahmen ein eigener, im Umfang unbegrenzter Kapitalmarkt geschaffen werde, der den betroffenen Steuerpflichtigen einen ähnlichen Vorteil wie den eines unverzinslichen Kredits verschaffe.22

2 Steuerstundungen, § 222 AO

Einer der ersten Schritte ist die Liquiditätshilfe durch Steuerstundungen. Gemäß BMF-Schreiben vom 19.03.2020 konnten nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung ihrer bereits fällig gewordenen und noch fällig werdenden Steuern stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen konnte dabei verzichtet werden. Der § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.23 Zudem sollte im Regelfall auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen verzichtet werden.24

Aufgrund der anhaltenden kritischen Lage durch das Corona-Virus hat das BMF die Maßnahme inzwischen mit einem ergänzenden Schreiben vom 22.12.2020 verlängert. Somit können Stundungen nun für bis zum 31.03.2021 fällig gewordene Steuern beantragt werden. Zusätzlich können in diesem Fall über den 30.06.2021 hinaus, Anschlussstundungen vereinbart werden, sofern diese mit einer bis spätestens zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungs-vereinbarung zusammenhängen.25

a Gesetzlicher Rahmen für Steuerstundungen

Aus § 222 AO ergibt sich, dass Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden können, sofern die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. I.d.R. soll die Stundung auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung (§ 241 AO) gewährt werden.26

b Stundungsfähige Steuerarten

Zu den stundungsfähigen Steuerarten gehören für gewöhnlich Steuern, die zur Verwaltung der Landesfinanzbehörden gehören. Durch Art. 108 Abs. 1 und 2 und Art. 106 Abs. 3 GG erschließt sich, dass darunter die sogenannten großen Gemeinschaftssteuern, wie die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer, und die Umsatzsteuer fallen.27 Auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag können gestundet werden. Die stundungsfähigen Steuerarten werden im genannten BMF-Schreiben jedoch nicht ausdrücklich genannt. Aber die Aufgabe der Finanzverwaltung in dieser besonderen Zeit ist es, den krisenbetroffenen Steuerpflichtigen eine unbürokratische Hilfestellung zu leisten. Es ist daher anzunehmen, dass von dem in der Krise betroffenen Steuerpflichtigen auch für anderen Steuerarten, wie z.B. zur Grunderwerbsteuer und Gewerbesteuer Stundungsanträge gestellt werden können. Des Weiteren sind auch die Hauptzollämter bzw. die Generalzolldirektion sowie das Bundeszentralamt für Steuern angewiesen, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen.28

c Nicht stundungsfähige Steuerarten

Da es im BMF-Schreiben heißt, dass § 222 Satz 3 und 4 AO von der Hilfsmaßnahme unberührt bleibt, können Steueransprüche gegen den Steuerschuldner nicht gestundet werden, sobald ein Dritter als Entrichtungspflichtiger die Steuer des Steuerschuldners zu entrichten, d. h. einzubehalten und abzuführen, hat. Streng genommen sind diese Steuern, zu denen beispielsweise die Lohnsteuer und die Kapitalertragssteuer zählen, nämlich nicht die Steuern des steuerpflichtigen Unternehmens, sondern die Steuern von Dritten. Lediglich die pauschalierte Lohnsteuer könnte gestundet werden, weil sie eine Arbeitgeber- bzw. Betriebssteuer eigener Art ist.29

d Stundungsdauer

Bei Stundungsanträgen, die ohne Angabe einer Dauer eingereicht werden, ist vorerst nur ein Zeitraum von drei Monaten zu gewähren. Dabei sollen ggf. auch mögliche Zahlungsmodalitäten, wie Ratenzahlungen, berücksichtigt werden.30 Nach Ablauf der drei Monate konnten bei fehlender Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bis zum 31.12.2020 Anschlussstundungen beantragt werden.31

e Voraussetzungen und Nachweispflichten für Steuerstundungen

Sofern ein Bezug zur Corona-Pandemie erkennbar ist, sind vom Finanzamt keine strengen Anforderungen an den Steuerpflichtigen als Antragsteller zu stellen. Die besonderen Verhältnisse, die zum Antrag führen, sind vom Steuerpflichtigen darzulegen.32

Ausgangspunkt ist stets, dass durch das Corona-Virus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden sind oder noch entstehen werden. So kann die Corona-Betroffenheit als Stundungstatbestand der erheblichen Härte aus § 222 Satz 1 AO angesehen werden und der Steuerpflichtige muss lediglich nachweisen, dass er zu den Corona-Betroffenen gehört. Welche Unterlagen als Nachweis geeignet sind, hängt vom Einzelfall ab. Beispielsweise zählen hierzu Nachweise über Produktionsausfall infolge von Erkrankung oder des Gesundheitsschutzes, Vertragsstrafen aufgrund von Lieferverzug und Mehrkosten durch Anschaffung von Hard- und Software für das Home-Office.33 Es gilt daher nachzuweisen, dass die Geschäftstätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie außerordentlich beschränkt wird oder sogar zum Erliegen kommt, sodass die im BMF-Schreiben genannte Maßnahme auf „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuer-pflichtige“ anzuwenden ist.34

In Bezug auf die unmittelbare Betroffenheit ist dennoch zu beachten, dass das BMF im Allgemeinen keine strengen Anforderungen stellen möchte und daher bereits die unmittelbare Betroffenheit angenommen werden kann, sofern keinerlei erheblichen Gründe dagegensprechen.35 Wenn der wertmäßige Schaden objektiv unmöglich erscheint, soll außerdem auf eine Ablehnung des Stundungsantrages verzichtet werden. Die Nachprüfung der Voraussetzungen durch das Finanzamt hat insgesamt wohlwollend zu erfolgen. Sollte es zu einer Ablehnung des Stundungsantrages kommen, kann der Steuerpflichtige dagegen gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO Einspruch einlegen. Zu beachten sei noch, dass Anträge auf Stundung, der nach dem 31.12.2020 fällig gewordenen Steuern, vom Steuerpflichtigen besonders zu begründen sind.36

3 Vollstreckungsaufschub

Als weitere Maßnahme im Sinne eines liquiditätsschonenden Steuervollzugs wurde im BMF-Schreiben vom 19.03.2020 ein Vollstreckungsaufschub angekündigt. Demnach soll bei dem unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Vollstreckungsschuldner bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungs-maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Steuern i.S.d. Tz. 1 des genannten BMF-Schreibens abgesehen werden. Säumniszuschläge sind entsprechend zu erlassen.37

Auch diese Maßnahme wurde vom BMF mit seinem Schreiben vom 22.12.2020 inzwischen verlängert. Demnach soll das Finanzamt bis zum 30.06.2021 bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Bis zum 30.06.2021 entstandene Säumniszuschläge sind ebenfalls zu erlassen.

Wie auch bei der Steuerstundung gilt auch für den Vollstreckungsaufschub, dass bei einer Ratenzahlungsvereinbarung ein bis zum 31.12.2021 verlängerter Vollstreckungsaufschub möglich ist.38

a Gesetzlicher Rahmen für den Vollstreckungsaufschub

Gemäß § 253 AO ist der Vollstreckungsschuldner derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 AO richtet. Der Vollstreckungs-schuldner muss dabei nicht zwingend auch der Steuerpflichtige sein. So ist es beispielsweise bei der Kapitalertragsteuer oder Lohnsteuer möglich, dass sich ein Vollstreckungsverfahren nicht gegen den Steuerpflichtigen richtet, sondern gegen den sogenannten Abzugsverpflichteten bzw. Haftungsschuldner.39

Gemäß § 249 Abs. 1 AO können Finanzbehörden insbesondere wegen Steuerforderungen vollstrecken. Die Finanzbehörden können die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung ermitteln, vgl. § 249 Abs. 2 AO. Der § 254 AO nennt als Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung das sogenannte Leistungsgebot, bei dem der Vollstreckungsschuldner u.a. zur Leistung aufgefordert wird. Das Leistungsgebot ist nicht erforderlich, wenn der Vollstreckungsschuldner eine von ihm aufgrund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat.40

Nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 AO ist die Vollstreckung außerdem einzustellen, sobald eine Steuerstundung erfolgt. Ist die Vollstreckung unbillig, kann die Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckungsmaßnahme auch einstweilen einstellen, beschränken oder aufheben, vgl. § 258 AO. Damit ist der Finanzverwaltung ein Ermessensspielraum gegeben, ob und in welchem Umfang vollstreckt wird.41 Kein Ermessen ist der Finanzverwaltung allerdings beim Erlass der Säumniszuschläge gegenüber dem Vollstreckungsschuldner geboten. Das FA kann den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung i.S.d. § 118 Satz 2 AO regeln.42

b Steuerarten die unter den Vollstreckungsaufschub fallen

Die unter den Vollstreckungsaufschub fallenden Steuerarten sind im BMF-Schreiben nicht ausdrücklich genannt, jedoch wird auf die Tz. 1 des BMF-Schreibens verwiesen. Daraus folgt, dass wie auch bei den Stundungen, alle Steuern, die unter die Bundesauftragsverwaltung fallen, dem Vollstreckungs-aufschub unterliegen.43 Anders jedoch, als bei den Regelungen zu den Stundungen, sind nicht nur die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer betroffen, sondern auch besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer, wie die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer oder die Bauabzugsteuer. Als Rechtsgrundlage käme ebenfalls der § 258 AO in Betracht. Auch für Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden, können Vollstreckungsaufschübe beantragt werden.44 Die Entscheidung darüber, ob für die Gewerbesteuer ein Vollstreckungsaufschub gewährt wird, hängt vom zuständigen Finanzamt und der Gemeinde ab.45 I.d.R. ist die Gewerbesteuer im betreffenden BMF-Schreiben vom Vollstreckungsaufschub jedoch ausgenommen.46

c Voraussetzungen für den Vollstreckungsaufschub

Wie es im betreffenden BMF-Schreiben heißt, reicht es für den Vollstreckungsschutz bereits aus, dass dem Finanzamt die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit der Corona-Krise des Vollstreckungs-schuldners „bekannt wird“. Das bedeutet, dass das Finanzamt auch Tatsachen zu berücksichtigen hat, welche ihm auf andere Weise, als über eine Mitteilung des Vollstreckungsschuldner, bekannt werden oder öffentlich zugänglich gemacht werden.47 Ob eine entsprechende Betroffenheit der Corona-Krise vorliegt, ist auch hier von den Finanzbehörden nicht mit einem hohen Prüfungsmaßstab zu beurteilen.48

Zu beachten ist, dass der Vollstreckungsaufschub im Rahmen der Corona-Maßnahmen nicht rückwirkend gilt. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 30.07.2020 im Eilverfahren entschieden, nachdem sich ein in der EU ansässiges Unternehmen, mit bereits im Jahr 2019 festgesetzten Steuer-schulden, mithilfe des im BMF-Schreiben genannten Vollstreckungsaufschub, gegen die Vollstreckungs­maßnahmen des zuständigen Finanzamtes wandte.49

In einem anderen späteren Rechtsstreit, in dem sich ein Unternehmer und das zuständige Finanzamt über die Auslegung des BMF-Schreibens vom 19.03.2020 uneinig waren, hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg allerdings entschieden, dass auch für Steuerschulden, die aus der Zeit vor Corona entstanden sind, ein Vollstreckungsschutz besteht, sofern nach Ermessensausübung des Finanzamtes eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen währen der Corona-Pandemie ersichtlich ist. Die rückständig gewordenen Steuern selbst brauchen nicht die Folge der Corona-Betroffenheit zu sein. Die Gewerbesteuer ist nach wie vor davon ausgenommen. Im betreffenden Fall blieb der Antrag des Unternehmers im Ergebnis dennoch ohne Erfolg, da die Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögens-verhältnisse von ihm versäumt wurde.50

4 Anpassungen von Steuervorauszahlungen

Ebenfalls im BMF-Schreiben vom 19.03.2020 wird die Möglichkeit der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen genannt. Gemäß Tz. 1 der Verwaltungsanweisung können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.51

Wie die Maßnahmen zur Stundung und zum Vollstreckungsaufschub, wurde auch diese vom BMF mit dem Schreiben vom 22.12.2020 verlängert. Betroffene Steuerpflichtige können noch bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2021 stellen.52

a Anpassung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020

Die Rechtsgrundlage für die Anpassung der Steuervorauszahlung findet sich in § 37 Abs. 3 EStG und § 31 KStG. Grundsätzlich bemessen sich die Einkommensteuervorauszahlungen nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Aufgrund der Corona-Krise ist zu erwarten, dass sich der Vorjahreswert aus dem Jahr 2019 im Veranlagungszeitraum 2020 nicht widerspiegelt.53

Stellt der Steuerpflichtige deshalb einen Antrag auf Anpassung seiner Steuervorauszahlung, so hat er die voraussichtliche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2020 gewissenhaft zu schätzen, damit das Finanzamt seine Vorauszahlung entsprechend mindern kann.54 Das kann bei bereits entrichteten Vorauszahlungen dazu führen, dass diese an den Steuerpflichtigen wiedererstattet werden.55

b Nachträgliche Anpassung von Vorauszahlungen für das Jahr 2019

Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG kann das Finanzamt bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Voraus-zahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben werden. D.h., dass Anträge auf eine Herabsetzung der Steuervorauszahlung für das Jahr 2019 noch bis Ende März 2021 gestellt werden können.56 Laut Rechtsprechung des BFH kann eine Anpassung der Vorauszahlung auch dann noch erfolgen, wenn die Einkommensteuererklärung für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum bereits beim Finanzamt abgegeben wurde.57

c Voraussetzungen für die Herabsetzung von Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen über die Einkommensteuer, die Vorauszahlungen über die Körperschaftsteuer und die Vorauszahlungen für Zwecke des Gewerbesteuermessbetrages können für Unternehmen herabgesetzt werden, sofern absehbar ist, dass die Gewinne im Veranlagungszeitraum 2020 durch geringere Umsätze aufgrund der Corona-Pandemie deutlich niedriger ausfallen werden als erwartet.58

Der Antrag kann in einem formlosen Schreiben an das zuständige Finanzamt erfolgen. Die telefonische bzw. mündliche Form ist jedoch nicht zulässig. In einigen Landesfinanzbehörden kann der Antrag vereinfacht unter Angabe der Steuerart, des Besteuerungszeitraums und des neuen zu erwartenden Vorauszahlungs­betrages eingereicht werden.59 Insbesondere, wenn bereits Vorauszahlungen für das Jahr 2020 geleistet wurden und für diese eine Erstattung beantragt wird, ist schlüssig darzulegen, welche Einbußen erwartet werden.60

Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil kein wertmäßiger Nachweis über die Minderungen vom Steuerpflichtigen erfolgen kann. In dem unbürokratischen Umgang mit dem Nachweis eines Schätzwertes für die zutreffende Vorauszahlungshöhe liegt auch hier wieder der entscheidende Vorteil eines liquiditätsschonenden Steuervollzuges. Weiterhin muss, wie bei den angekündigten Maßnahmen zur Steuerstundung, auch hier eine nachweislich unmittelbare und nicht unerhebliche Krisenbetroffenheit des Steuerpflichtigen vorliegen.61

aa Besonderheit bei der Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen

Gemäß gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder „zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“ vom 19.03.2020 gelten zur Berück­sichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise im Hinblick auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Voraus-zahlungen besondere bzw. einfachere Voraussetzungen. Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann das Finanzamt nämlich bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrages des Steuerpflichtigen für den laufenden Erhebungszeitraum eine Anpassung der Gewerbesteuervoraus-zahlung veranlassen. Diese Kenntnis wird bereits regelmäßig unterstellt, sobald dem Finanzamt ein Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen zugeht (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Daher wird bei der Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen kein direkter Antrag vorausgesetzt. Zu empfehlen wäre jedoch, dass der betroffene Steuerpflichtige den Antrag bereits in dem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen integriert. Die im Übrigen genannten Voraussetzungen gelten dennoch auch im Hinblick auf die Herabsetzung der GewSt. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4 Gewerbesteuer ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages des Finanzamtes gebunden.62 Es gibt sogar einzelne Gemeinden, die ohne Antragsnotwendigkeit die Gewerbesteuer-vorauszahlungen für das zweite Quartal 2020 komplett aussetzen.63

bb Sonderfall bei der Herabsetzung von Umsatzsteuersondervoraus-zahlungen

Zwar wurde die Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung (§§ 46 ff. UStDV) nicht in dem offiziellen BMF-Schreiben angekündigt, jedoch wurde sie auf der Website des BMF als weitere Liquiditätsmaßnahme genannt, ebenso wie unter III., Nr. 3 in den FAQ „Corona“ (Steuern) vom BMF. Die Rechtsgrundlage zur Anpassung der Höhe der Sondervorauszahlung kann aus § 48 Abs. 3 UStDV hergeleitet werden, wonach das Finanzamt die Sondervorauszahlung festsetzen kann, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.64

Neben einer administrativen Entlastung bietet diese Maßnahme dem von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen zugleich einen Aufschub der Zahlung, ohne erforderlichen Stundungsantrag. Bei der Berechnung für eine abweichende Festsetzung der Vorauszahlung ist dem zuständigen Finanzamt ein Ermessensspielraum geboten, da diese in der UStDV nicht vorgegeben ist. Zu beachten ist, dass es sich lediglich um eine rein liquiditätswirksame Maßnahme handelt, bei der die Höhe der Steuereinnahme bestehen bleibt und sich nur der Zeitpunkt der Umsatzsteuerzahlung verschiebt.65

5 Unmittelbare und nicht unerhebliche Krisen-Betroffenheit als besondere Anspruchsvoraussetzungen

Trotz des Ziels der zügigen und unbürokratischen Hilfe ist die Inanspruchnahme der steuerlichen Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise an das Erfüllen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen gebunden. Das BMF verwendet in seinen Erlassen unbestimmte Rechtsbegriffe, bei denen grundsätzlich zwar zunächst Rechtsunsicherheit bei der Auslegung besteht, jedoch ist dabei zu beachten, dass die Finanzverwaltung angewiesen ist, ihr Ermessen zugunsten des Steuer­pflichtigen auszulegen.66

Hinzu werden immer mehr offene Fragen im laufend aktualisierten FAQ- Katalog des BMF beantwortet. So heißt es darin u. a., dass die Voraussetzung der unmittelbaren und nicht unerheblichen wirtschaftlichen Krisenbetroffenheit erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige plausibel angeben kann, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat (Stand 28.12.2020).67 Eine verbindliche Verwaltungsanweisung stellt der FAQ-Katalog allerdings nicht dar. Denn die Entscheidung unter Berücksichtigung einer wohlwollenden Prüfung im Einzelfall soll den Finanzämtern und den Gemeinden obliegen.68

Fehlende Voraussetzungen oder nicht wahrheitsgemäße Aussagen bei der Antragsstellung des Steuerpflichtigen entsprechen der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung und können zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Eine Anspruchsgrundlage in den Corona-Regelungen als Hilfsmaßnahmen ist nur im Falle der unmittelbaren Krisenbetroffenheit gegeben. Ohne Zweifel liegt eine unmittelbare Krisenbetroffenheit beispielsweise dann vor, wenn Unternehmen aufgrund von Quarantäne-maßnahmen und Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Schließung verpflichtet sind. Anders sieht es z.B. bei ausfallenden Lieferketten aus. In Fällen wie diesen, muss individuell geprüft werden, ob tatsächlich eine unmittelbare Krisenbetroffenheit vorliegt. Weiterführende Unterlagen und Begründungen sollten dabei soweit wie möglich hinzugezogen werden.69

Von einer lediglich mittelbaren Krisenbetroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn Absatzmärkte oder Kunden wegbrechen. Ebenso reicht eine Gewinnminderung nicht aus, wenn nicht zugleich ein Liquiditätsengpass vorliegt.70

Für die mittelbare Betroffenheit gelten die vorstehenden Maßnahmen nicht. Anträge sollten von den Antragstellern daher mit großer Sorgfalt und so präzise wie nur möglich formuliert werden.71

6 Vereinfachte Form bei der Antragsstellung

Im Hinblick auf die Antragsstellung für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen genügt generell ein formloser Antrag zur Vereinfachung. Dennoch stellen die Steuerverwaltungen der Länder vereinfachte Formulare online zur Verfügung, an denen sich die Antragsteller orientieren sollten. Teilweise besteht auch die Möglichkeit die Anträge unkompliziert über das Online-Portal „Mein Elster“ elektronisch zu übermitteln. Zwischen den einzelnen Bundesländern gibt es z. T. Unterschiede bei der Antragsstellung.72

II Weitere Maßnahmen der Finanzverwaltung

Neben den bereits aufgeführten Maßnahmen gibt es noch weitere bedeutende Steuererleichterungen vom BMF, wie beispielsweise die steuerbefreiten Arbeitgeberzuschüsse und die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze. Diese Maßnahmen der Finanzverwaltung wurden bereits kurze Zeit nach Verkündung in den BMF-Schreiben vom Gesetzgeber durch entsprechende gesetzliche Änderungen umgesetzt und so gesetzlich gefestigt. Im folgenden Abschnitt wird daher entsprechend auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen des Gesetzgebers eingegangen.

[...]


1 In der folgenden Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich auf Angehörige aller Geschlechter (m/w/d) und es wird keine Benachteiligung anderer Geschlechter impliziert.

2 Wagner/Farinato, COVuR 2020, 286 (286).

3 Wünnemann, DB 20/2020, M4-M5.

4 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200507-deutsche-unternehmen-von-der-corona-krise-stark-betroffen-staatliche-hilfen-und-unterstuetzungsmassnahmen-kommen-an.html, zuletzt abgerufen am 14.01.2021.

5 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/09/20200901-interimsprojektion-der-bundesregierung.html, zuletzt abgerufen am 14.01.2021.

6 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/Wirtschaftliche-Lage/2020/20201214-die-wirtschaftliche-lage-in-deutschland-im-dezember-2020.html, zuletzt abgerufen am 14.01.2021.

7 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Projektionen-der-Bundesregierung/projektionen-der-bundesregierung-herbst-2020.html, zuletzt abgerufen am 14.01.2021.

8 Bartosch/Berghofer, EuZW 2020, 453 (454).

9 Bolik/Gaus, DB 2020, 687 (687).

10 https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Corona/krisenmonitor.html, zuletzt abgerufen am 14.01.2021.

11 Eilers/Walter-Yadegardjam, FR 2020, 481 (481).

12 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020- 04-29-Corona-Steuerhilfegesetz/0-Gesetz.html, zuletzt abgerufen am 14.01.2021.

13 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-13-Milliarden-Schutzschild-fuer-Deutschland.html, zuletzt abgerufen am 14.01.2021.

14 Bolik/Käshammer, DB 2020, 802 (802); Bolik/Gütschow, DB 2020, 910 (910).

15 Wagner/Farinato, COVuR 2020, 286 (286).

16 Bolik/Gaus, DB 2020, 687 (687); Bolik/Käshammer, DB 2020, 802 (802).

17 Mick/Dyckmans/Klein, COVuR 2020, 235 (235).

18 Wagner/Weber, DStR 2020, 745 (745).

19 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html, zuletzt abgerufen am 14.01.2021.

20 BMF, Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl I 2020, 262.

21 Mick/Dyckmans/Klein, COVuR 2020, 235 (235).

22 Wagner/Weber, DStR 2020, 745 (751).

23 BMF, Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl I 2020, 262, Tz. 1.

24 Nürnberg, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Corona (COVID-19) – Steuerliche Hilfsmaßnahmen, Rn. 16.

25 BMF, Schreiben vom 22.12.2020, IV A 3 - S 0336/20/10001, DStR 2021, 42, Tz. 1.

26 Bolik/Gaus, DB 2020, 687 (687 f.).

27 A.a.O.

28 Nürnberg, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Corona (COVID-19) – Steuerliche Hilfsmaßnahmen, Rn. 53; Bolik/Käshammer, DB 2020, 802 (803).

29 Bolik/Gaus, DB 2020, 687 (689).

30 Nürnberg, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Corona (COVID-19) – Steuerliche Hilfsmaßnahmen, Rn. 16.

31 Böing/Groll, GmbH-StB 2020, 147 (149).

32 Nürnberg, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Corona (COVID-19) – Steuerliche Hilfsmaßnahmen, Rn. 16.

33 Bolik/Gaus, DB 2020, 687 (688).

34 Roser/Hausner/Ketel, EStB 2020, 132 (133).

35 Nürnberg, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Corona (COVID-19) – Steuerliche Hilfsmaßnahmen, Rn. 7.

36 BMF, Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl I 2020, 262, Tz. 2.

37 BMF, Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl I 2020, 262, Tz. 3.

38 BMF, Schreiben vom 22.12.2020, IV A 3 - S 0336/20/10001, DStR 2021, 42, Tz. 2.

39 Bolik/Käshammer, DB 2020, 802 (804).

40 Bolik/Käshammer, DB 2020, 802 (802).

41 Bolik/Käshammer, DB 2020, 802 (804).

42 Schumann, GmbH-StB 2020, 108 (110).

43 BMF, Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl I 2020, 262, Tz. 3.

44 Bolik/Käshammer, DB 2020, 802 (802 f.).

45 Mick/Dyckmans/Klein, COVuR 2020, 235 (236).

46 Roser/Hausner/Ketel, EStB 2020, 132 (135).

47 A.a.O.

48 Böing/Groll, GmbH-StB 2020, 147 (149).

49 BFH, Beschluss vom 30.07.2020, VII B 73/20 (AdV), NJW 2020, 3196.

50 FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2020, 10 V 10146/20, BeckRS 2020, 33901.

51 BMF, Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl I 2020, 262, Tz. 1.

52 BMF, Schreiben vom 22.12.2020, IV A 3 - S 0336/20/10001, DStR 2021, 42, Tz. 3.

53 Bolik/Gütschow, DB 2020, 910 (910).

54 A.a.O.

55 Nürnberg, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Corona (COVID-19) – Steuerliche Hilfsmaßnahmen, Rn. 13.

56 Bolik/Gütschow, DB 2020, 910 (910).

57 BFH, Beschluss vom 27.09.1976, VIII B 69/75, BeckRS 1976, 22003693.

58 Böing/Groll, GmbH-StB 2020, 147 (148).

59 Böing/Groll, GmbH-StB 2020, 147 (148).

60 Nürnberg, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Corona (COVID-19) – Steuerliche Hilfsmaßnahmen, Rn. 13.

61 Bolik/Gütschow, DB 2020, 910 (910).

62 Bolik/Gütschow, DB 2020, 910 (910 f.).

63 Wagner/Weber, DStR 2020, 745 (745).

64 Bolik/Gütschow, DB 2020, 910 (911 f.).

65 A.a.O.

66 Wagner/Weber, DStR 2020, 745 (745).

67 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html, zuletzt abgerufen am 14.01.2021.

68 Wagner/Weber, DStR 2020, 745 (745); Bolik/Käshammer, DB 2020, 802 (803).

69 Nürnberg, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Corona (COVID-19) – Steuerliche Hilfsmaßnahmen, Rn. 4 ff.

70 A.a.O.

71 Inioutis/Hörtnagl/Lüdemann/Rinke, BC 2020, 151 (151).

72 Böing/Groll, GmbH-StB 2020, 147 (149); Schumann, GmbH-StB 2020, 108 (110); Bolik/Käshammer, DB 2020, 802 (803).

Final del extracto de 73 páginas

Detalles

Título
Steuerliche Maßnahmen in Wirtschaftskrisen. Wie Finanzverwaltung und Gesetzgeber die Wirtschaft in der Corona-Pandemie unterstützen
Año
2021
Páginas
73
No. de catálogo
V1008401
ISBN (Ebook)
9783964873378
ISBN (Libro)
9783964873385
Idioma
Alemán
Palabras clave
Corona-Krise, Steuerrecht, Corona-Pandemie, COVID-19, Corona-Virus, Steuerliche Maßnahmen, Steuern, Liquiditätsschonender Steuervollzug, Krisenbewältigung, Wirtaschftskrise, Steuerliche Instrumente, BMF, Bundesministerium der Finanzen, Steuerstundung, Vollstreckungsaufschub, Steuervorauszahlung, Finanzverwaltung, Steuergesetzgeber, Corona-Steuerhilfegesetz, Corona-StHG, Umsatzsteuersatz, Senkung Steuer, Steuerlast, Steuerentlastung, steuerliche Entlastung, steuerliche Hilfe, Kurzarbeitergeld, steuerfreie Aufstockung, Corona-Sonderzahlung, Verlustbehandlung, Verlustrücktrag, Stundungszinsen, AfA, degressive AfA, Jahressteuergesetz 2020, JStG 2020, Home-Office Pauschale, Investitionsabzug, Sonderabschreibungen
Citar trabajo
Anónimo, 2021, Steuerliche Maßnahmen in Wirtschaftskrisen. Wie Finanzverwaltung und Gesetzgeber die Wirtschaft in der Corona-Pandemie unterstützen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1008401

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Steuerliche Maßnahmen in Wirtschaftskrisen. Wie Finanzverwaltung und Gesetzgeber die Wirtschaft in der Corona-Pandemie unterstützen



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona