Kaufen oder Leasen von Kraftfahrzeugen in der ambulanten Pflege. Beschaffung und Finanzierung von KFZ


Term Paper, 2020

27 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Methode

3 Kauf auf Kredit des Fuhrparks für einen ambulanten Pflegedienst
3.1 Vertragsfreiheit
3.2 Personen im Rechtssinne
3.3 Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip
3.4 Der Kaufvertrag
3.5 Kreditsicherungen beim Kauf auf Kredit
3.5.1 Kauf unter Eigentumsvorbehalt
3.5.2 Sicherungsübereignung
3.5.3 Bürgschaft

4 Leasing
4.1 Rechtliche Struktur des Leasings
4.2 Finanzierungs-Leasing
4.3 Praktischer Ablauf beim Leasing

5 Entscheidungsaspekte bei Kauf auf Kredit und Leasing
5.1 Auswirkungen auf die Unternehmensliquidität
5.2 Gewährleistungsansprüche
5.3 Hauptvorteil des Leasings
5.4 Gesamtkostenvergleich
5.5 Verkauf bzw. Rückgabe am Ende der Nutzungszeit
5.6 Kreditfinanzierung beim Kauf ohne Anzahlung und mit garantierter Rückgabe
5.7 Betriebs- und Ausfallrisiken in der Praxis
5.7.2 Ausfall der vertraglich vereinbarten Rückgabe

6 Diskussion

7 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

8 Anhang VI
8.1 Anhang 1: Sicherungsübereignung und Bürgschaftserklärung

Zusammenfassung

Für jeden der aktuell ca. 14.000 ambulanten Pflegedienste in Deutschland ist

Der häufigste Fall bei der Beschaffungsfinanzierung von Fuhrpark für kleinere Pflegedienstambulanzen wird das Leasing sein. Gleichbleibende Leasingraten und damit planbare Kosten ohne einen Anzahlungsbetrag schonen die betriebliche Liquidität und werden daher als große Vorteile gesehen. Mittlere und größere Pflegeunternehmen könnten eher für den Kauf mit oder sogar ohne Kreditfinanzierung optieren, da sie wegen ihres größeren KFZ- Bestands deutlich flexibler sind im Einsatz der Fahrzeuge und auch bei ihren finanziellen Möglichkeiten, wodurch sie bei Preisverhandlungen deutlich besser agieren können. Auch bei der Besicherung eines Darlehns können sie durch ihr größeres Vermögen mehr Sicherheiten bieten.

Neugegründete, also junge Pflegedienstambulanzen, könnten sich eher für den Kauf auf Kredit entscheiden, wenn es um den Aspekt geht, flexibel bei der Anlagezeit für den Fuhrpark zu bleiben. Sollte aufgrund des Pflegenotstands der Personalbedarf nicht gedeckt werden können, ist eine vorfristige Beendigung eines Leasingvertrages meist nicht möglich; ein Verkauf eines gekauften Kraftfahrzeugs und die vorfristige Darlehnsrückzahlung jedoch schon.

Im Rahmen dieser Arbeit werden die Finanzierungsarten Kredit und Leasing dargestellt, die Unternehmen in der ambulanten Pflege bei der Beschaffung eines Fuhrparks zur Verfügung stehen. Hierzu werden allgemeinrechtliche Grundzüge des Kaufs auf Kredit und des Leasings sowie deren Risiken und Vorteile beschrieben. Die notwendigen Kreditsicherungsarten, die eine Bank als Darlehensgeber fordert, werden dargestellt. Anschließend werden die wichtigsten Aspekte erörtert, die bei der unternehmerischen Entscheidung helfen können, zwischen Leasing und Kauf auf Kredit zu wählen.

Wegen des hohen Einstandspreises und der oft recht hohen Miete einer Batterie können Elektroautos heute noch nicht auf dem Markt für KFZ der Pflegeambulanzen mithalten, allerdings sind in deutschen Großstädten schon Elektrofahrräder in ambulanten Pflegediensten im Einsatz.

1 Einleitung

In Deutschland beträgt die Zahl der ambulanten Pflegedienste aktuell rund 14.000 mit 390.000 Erwerbstätigen (vgl. BGM 2019, S. 11 f.). Die meisten sind Klein- und Kleinstbetriebe und sie alle sind von einem funktionierenden und bezahlbaren Fuhrpark abhängig. Diese hohe Zahl macht deutlich, warum es bei vielen Autoherstellern und Leasinggesellschaften spezielle Kaufund Leasingangebote für ambulante Pflegedienste im Bereich der Angebote für gewerbliche Kunden gibt. (vgl. Beispiele: PEUGEOT, SEAT, AUTOZENTREN PRECKEL)

Wer sich mit Geschäftsgründungsmodellen für kleine Unternehmen in der Pflege beschäftigt, kommt um die ambulante Pflege nicht herum. Wegen des demographischen Wandels gibt es zumeist kein Problem bei der Akquise von Kunden. Die beiden wesentlichen unternehmerischen Entscheidungsfelder bewegen sich eher im Bereich der Rekrutierung von Pflegekräften, was hier nicht weiter thematisiert wird. Andererseits soll hier das Entscheidungsfeld für die kosten- und risikogünstigste Beschaffungsoption für den betriebsnotwendigen Fuhrpark mit rechtlichem Schwerpunkt im Vordergrund stehen, also Kauf auf Kredit oder Leasing. Natürlich sei es günstiger für ein Unternehmen der Pflegeambulanz den Fuhrpark zu leasen, sagt die Leasingindustrie (vgl. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) S. Leasingvorteile). Keine Anzahlung und gleiche monatlichen Leasingraten als Flatrate mit KFZ- Vollversicherung schonten die Liquidität des jungen Unternehmens und eine Risikoversicherung für die Restwerte beim Rückkauf rundeten das Bild positiv ab. Welcher Kauf auf Kredit mit den unübersichtlichen verschiedenen Sicherungsverträgen der kreditgebenden Banken und ihren Auflagen für Versicherungen komme da mit, ist die implizite Weiterführung der Werbeaussage der Leasingindustrie. Hier wird also den Fragen nachgegangen, welche Finanzierungsarten bei der Fuhrparkbeschaffung Unternehmen in der ambulanten Pflege zur Verfügung stehen. Welche Kreditsicherungen werden verlangt? Welche Risiken haben die verschiedenen Finanzierungsarten und gibt es Versicherungsmöglichkeiten gegen die Risiken? Welche wesentlichen Aspekte sind bei der Entscheidung Leasing oder Kaufen von Bedeutung?

Zunächst wird in dieser Arbeit auf die Methode dieser Arbeit eingegangen. Die vertragsrechtliche Einordnung der verschiedenen Beschaffungsoptionen beginnt mit dem Kauf auf Kredit mit den notwendigen Kreditsicherungen. In den nächsten beiden Abschnitten werden ausführlich das Leasings von Kraftfahrzeugen sowie die finanziellen Auswirkungen behandelt. Die Darstellung von Betriebs- und Ausfallrisiken und die Möglichkeiten, diese evtl. durch Versicherungen abzudecken wird danach näher beschrieben. Die Aspekte, die bei der Entscheidung in der Praxis zwischen Leasing und Kauf auf Kredit zu beachten sind, werden im folgenden Kapitel erläutert. Die Diskussion der Ergebnisse sowie ein Fazit mit Ausblick bilden den Abschluss dieser Arbeit.

Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, werden die Fragen nach dem Gebrauchtwagenleasing, dem Operate-Leasing, Spezialleasing und auch der Kauf mit eigenen finanziellen Mitteln bzw. die Möglichkeit der Eigenfinanzierung außer Acht gelassen. Im Rahmen der Erörterungen zum Kaufvertrag wird auf die Ansprüche aus mangelhafter Lieferung eingegangen, nicht jedoch auf die verschiedenen Voraussetzungen der Mängelfreiheit gemäß § 434 BGB. Auch das Verbraucherleasing wird nicht erörtert, da es sich hier um Entscheidungen in einem Unternehmen handelt und daher die Verbraucherschutzvorschriften nicht greifen. Auch weitergehende steuerliche Auswirkungen auf Verkehrs- und Substanzsteuern, Ertragssteuern sowie Gewerbesteuern und Körperschaftssteuern sollen hier nicht behandelt werden. Mögliche Investitionszulagen, wie z.B. für Elektrofahrzeuge, bleiben ebenso außer Betracht.

2 Methode

Für die Sammlung der für diese Hausarbeit wichtigsten Daten und Informationen wurde eine Literaturrecherche durchgeführt. Diese Methode ist sinnvoll und ausreichend, um Grundlagen für diese Arbeit zu erhalten. Um einen Überblick über das Thema und konkret über die rechtlichen Zusammenhänge zu erzielen, wurde als erstes in der Datenbank OPAC der Bibliothek der Alice Salomon Hochschule unter den Schlagworten „ambulante Pflegedienste, Grundlagen Recht, Kaufvertrag, Kreditsicherung, Leasing“ gesucht. Treffer wurden erzielt und drei grundlegende Bücher ausgewählt. In der juristischen Datenbank Juris.de wurde nach weiteren Literaturquellen recherchiert. Jedoch waren die Ergebnisse bis auf eines meist sehr speziell und deshalb eher wenig brauchbar. Weiter wurde in den Internet-Suchmaschinen Google und Google Scholar nach den o.g. Schlagwörtern gesucht, die Ergebnisse waren ebenfalls kaum zu gebrauchen. Zwecks weiterer Details zur Darlehensfinanzierung wurde auch auf den Internetseiten verschiedener Geschäftsbanken recherchiert. Die Suche nach konkreten Beispielen für Kredit- und Leasingverträge gestaltete sich schwierig. Internetanbieter verlangen entweder Gebühren in Höhe von ca. 60 Euro pro Blankovertrag, Autohäuser sind nur bereit, mit konkreten Angaben und persönlichen Daten rechtsverbindliche Angebote zu machen und geben keine Blankoformularverträge heraus. Es blieb also nur die Möglichkeit, im Bekanntenkreis konkrete Verträge durch Anonymisierung verwertbar für eine Auswertung zu machen. Im Anhang befinden sich die beschafften Vertragsbeispiele.

3 Kauf auf Kredit des Fuhrparks für einen ambulanten Pflegedienst

Der Kostendruck auf der Ebene der einzelnen ambulanten Pflegedienste steuert auch die betrieblichen Entscheidungen bei der Beschaffung des betriebsnotwendigen Fuhrparks. Kaufen auf Kredit oder Leasen heißen dementsprechend die häufigsten Alternativen.

Um den Kaufvertrag im rechtlichen Sinn erklären zu können, werden zunächst einige grundlegende Voraussetzungen für den Kaufvertrag erläutert: Die Vertragsfreiheit nach dem Grundgesetz, die Personen im Rechtssinne und das Abstraktionsprinzip. Nach der Darstellung des Kaufvertrags wird der Darlehensvertrag beschrieben, der den zweiten notwendigen Vertrag in dieser Konstellation darstellt. In einem Kreditvertrag werden ausreichende Sicherheiten für das Ausfallrisiko verlangt. Dies werden bei einem Kredit für den Kauf eines KFZ eine Sicherungsübereignung (vgl. Beispiel im Anhang 1) des gekauften Fahrzeugs und eine selbstschuldnerische Bürgschaft (vgl. Beispiel im Anhang 1) des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter des Pflegedienstes sein.

3.1 Vertragsfreiheit

Die Privatautonomie, also die Möglichkeit, Verträge frei auszuhandeln wird aus der im Grundgesetz garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitet. Die Abschlussfreiheit, ob und mit wem man einen Vertrag schließt, sowie die durch gesetzliche Verbote beschränkte Inhaltsfreiheit und die durch gesetzliche Gebote definierte Formfreiheit bestimmen die drei Teile der Vertragsfreiheit im deutschen Recht. Der Vertragsfreiheit gegenüber steht die Bindung an die im Vertrag eingegangenen Verpflichtungen, d.h., Verträge müssen eingehalten werden. (vgl. Klunzinger, 2011, S. 83 ff.)

3.2 Personen im Rechtssinne

Rechtsfähige Personen können nach herrschender Meinung Träger von Rechten und Pflichten sein. Personen im Rechtssinne sind natürliche Personen (= Menschen) und juristische Personen (vgl. Palandt 2020, S. 11) des Privatrechts und des öffentlichen Rechts; die letzteren kommen in dieser Arbeit nicht zum Tragen. Juristische Personen des Privatrechts sind Rechtsgebilde durch Zusammenschluss von natürlichen Personen oder Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Haftungsbeschränkung auf das eigene Vermögen der juristischen Person. (vgl. ebd., S. 25 f.) Im Bereich der Ambulanzpflege werden es vermutlich häufig die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die GmbH sein.

3.3 Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Bei der Veräußerung einer Sache werden zwei verschiedene Rechtsvorgänge, der Kaufvertrag als kausales Geschäft und die nachfolgende Übereignung als abstraktes Geschäft, voneinander getrennt. Der Inhalt des kausalen Geschäftes (z.B. Kauf oder Schenkung) ist eine Vermögensverschiebung. Der Kaufvertragsabschluss verpflichtet die Personen zum Austausch von Leistungen, der Verkäufer soll die Sache übereignen und der Käufer den Kaufpreis zahlen. Vom kausalen Geschäft unabhängig ist das abstrakte Geschäft, weil es losgelöst vom Kausalgeschäft ist. Dies entspricht dem „Trennungsprinzip“. Das deutsche Recht trennt also das Sachenrecht mit dem dinglichen Geschäft (der Übereignung) von dem der Übereignung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft (dem Kaufvertrag). Die Erfüllung der Pflicht zur Übereignung der Kaufsache erfolgt nach den Vorschriften des Sachenrechts durch Einigung und Übergabe (§§ 929 ff. BGB). Warum die Eigentumsübertragung erfolgte (z.B. Kauf oder Schenkung) ist für dieses Rechtsgeschäft unerheblich. (vgl. Klunzinger 2011, S. 80 ff.)

Daraus ergibt sich die Frage, ob bei Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts das dingliche Geschäft auch nichtig ist. Im deutschen Recht gilt das Abstraktionsprinzip, welches besagt, dass die Wirksamkeit des dinglichen von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts unabhängig ist. Da dies jedoch zu einer unberechtigten Mehrung des Vermögens führt, wird über Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB ein Ausgleich herbeigeführt. (vgl. Klunzinger 2011, S. 525 f.)

Möglich ist es, dass sowohl der schuldrechtliche Vertrag als auch der dingliche Übereignungsvorgang Mängel z.B. fehlende Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) aufweisen. In diesem Fall sind beide Vorgänge nichtig, was eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip darstellt (vgl. Klunzinger 2011, 525 f.)

3.4 Der Kaufvertrag

Verpflichtungsgeschäfte sind zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt. Hierdurch entsteht ein Schuldverhältnis. Daher spricht man hier auch von Schuldrecht. Eine Person schuldet also eine Leistung, d.h., es besteht ein Anspruch gegenüber dieser Person. (vgl. Palandt 2020, S. 82) Nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch eine Reihe anderer Rechtsgeschäfte sind Verpflichtungsgeschäfte, z.B. Mietvertrag, Leasingvertrag, Darlehensvertrag. Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die ein Tun bezogen auf eine Sache beinhalten. Diese dinglichen Rechtsgeschäfte haben durchweg verfügenden Charakter und gehören zum Sachenrecht. (vgl. ebd., S. 83) Die Teilung in Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte ist nicht umfassend, da es z.B. auch die Vollmachtserteilung, die Einwilligung bzw. Genehmigung als Hilfsgeschäfte gibt, die sich weder in die eine noch in die andere Kategorie einteilen lassen. (vgl. ebd., S. 83)

Der Kaufvertrag - das Verpflichtungsgeschäft - ist also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das zwischen zwei Personen - Verkäufer und Käufer - entsteht. Die Personen im Kaufvertrag handeln

a) als Verkäufer, dieser wird bei Neufahrzeugen in den meisten Fällen ein KFZ- Hersteller oder -Händler sein, oder
b) als Käufer, hier ein Pflegedienst, der durch den Inhaber oder bei juristischen Personen, wie z.B. UG, GmbH, durch einen (oder mehrere) Geschäftsführer vertreten wird.

Gemäß § 433 Abs. 1 BGB entstehen dem Verkäufer als vertragstypische Pflichten die Übergabepflicht bezogen auf die Kaufsache sowie die Pflicht dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen; außerdem muss er dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. In § 433 Abs.2 BGB sind die Pflichten des Käufers fixiert, nämlich die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie die Abnahme der gekauften Sache.

Das Zustandekommen eines Kaufvertrags erfordert als Tatbestandmerkmale zwei übereinstimmende und rechtlich wirksame Willenserklärungen, ein Angebot (Antrag) und die Annahme des Angebots (§§ 104 ff. BGB). Liegen alle Merkmale eines Rechtsgeschäfts vor (= Tatbestandserfüllung „wenn“), entsteht das Rechtsgeschäft (= Rechtsfolge „dann“). Die Willenserklärungen werden nach § 130 BGB ab Zugang wirksam, also sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind. Wenn die Willenserklärungen nicht befristet werden, sind sie nur solange verbindlich wie eine Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann. Erfolgt die Annahme eines Angebots erst nach Ablauf der gesetzten Frist oder nach der Zeit, in der unter regelmäßigen Umständen eine Antwort erwartet werden kann, handelt es sich um ein (Gegen-) Angebot, also einen neuen Antrag, der angenommen werden kann oder nicht; gleiches gilt bei der Abänderung des Antrags. (§§ 146 ff. BGB)

Der Antrag kann entweder eine Bestellung des Käufers und die Annahme eine Auftragsbestätigung des Verkäufers sein oder aber ein verbindliches Angebot des Verkäufers und eine Bestellung des Käufers als Annahme dieses Angebots. Durch den Abschluss des Kaufvertrages verpflichten sich die Vertragspartner rechtlich verbindlich.

Die Rechte des Käufers bei Mängeln an der Kaufsache sind in § 437 BGB geregelt, der nicht zwischen Sachmangel (§ 434 BGB) und Rechtsmangel (§ 435 BGB) unterscheidet, sondern von „mangelhaften“ Sachen spricht. Folgende Rechte ergeben sich aus § 437 BGB: Vorrangig ist der Anspruch auf Nacherfüllung aus den §§ 437 Nr. 1, 439 BGB, weil gemäß § 281 Abs. 1 S. 1, § 323 Abs. 1 BGB die anderen Ansprüche grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer gesetzten Frist verlangen. Nachrangig kann der Käufer entweder vom Kaufvertrag zurücktreten, was sich aus den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB ergibt; er kann auch den Kaufpreis mindern nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB. Laut §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311 a Abs. 2 BGB kann der Käufer auch Schadenersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. (vgl. Langkamp 2019, S. 5)

3.5 Kreditsicherungen beim Kauf auf Kredit

Neben dem Kaufvertrag schließt der Käufer als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag über die benötigte Kaufsumme mit einer Bank als Darlehensgeber ab. In § 488 Abs. 1 BGB sind die darlehenstypischen Vertragspflichten geregelt. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Wenn für die Rückzahlung keine Zeit bestimmt ist, so hängt die Fälligkeit nach § 488 Abs. 3 BGB davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Heutzutage wird i.d.R. eine gleiche monatliche Zins- und Tilgungsrate (=Annuitäten- kredit) vereinbart.

3.5.1 Kauf unter Eigentumsvorbehalt

Wegen des Abstraktionsprinzips im deutschen Recht ist beim Kaufvertrag die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts für den Verkäufer dann sehr wichtig, wenn es sich um einen Kreditkauf handelt. Das Kreditgeschäft führt zur Vorleistung; das bedeutet, dass der Verkäufer sofort liefert, jedoch der Käufer erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlt. Wenn kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden wäre, würde der Käufer nach § 929 ff. BGB in der Regel durch Einigung und Übergabe Eigentümer der Kaufsache, und zwar auch bei Nichtzahlung oder teilweiser Nichtzahlung des Kaufpreises. Das Kreditsicherungsmittel des Warenkreditgebers (Verkäufers) ist der Eigentumsvorbehalt. Erst wenn der Vollpreis bzw. die letzte Rate gezahlt ist, kommt es zur Übereignung; d.h., der Besitzer erwirbt erst dann das Eigentum. In § 449 Abs. 1 BGB wird der Begriff des Eigentumsvorbehalts wie folgt beschrieben: Die Übertragung des Eigentums erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Gemäß Abs. 2 kann der Verkäufer nur nach einem Rücktritt vom Vertrag unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Käufer die Sache herausverlangen. (vgl. Klunzinger 2011, S. 360 ff.)

3.5.2 Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung dient der Sicherung einer Forderung. Der Sicherungsnehmer, auch Gläubiger genannt, erhält treuhänderisches Eigentum. Das Sicherungsgut wird zur Absicherung des Darlehens vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer übereignet. Die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden ergeben sich aus dem zwischen ihnen geschlossenen Sicherungsvertrag. Wesentliches Merkmal ist die Vereinbarung eines Besitzkonstituts, das die Übergabe bei der Eigentumsübertragung gemäß § 930 BGB ersetzt. Durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sicherungsvertrag wird festgehalten, dass der Sicherungsgeber (unmittelbarer) Fremdbesitzer für den Sicherungsnehmer als (mittelbarem) Eigentümer sein soll. Erfüllt der Sicherungsgeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht, darf der Sicherungsnehmer (Gläubiger) die Herausgabe des Sicherungsguts (hier das KFZ) verlangen und verwerten, eine öffentliche Versteigerung ist nicht nötig. Bei vollständiger Kreditrückzahlung wird der Kreditnehmer automatisch Eigentümer. Der Sicherungsgeber (Schuldner) muss pfleglich mit dem Sicherungsgut umgehen. Bei einem Kraftfahrzeug ist wegen der Gefahr des Untergangs (Diebstahl oder Totalschaden) eine entsprechende Voll-Kaskoversicherung abzuschließen und der KFZ-Brief als Sicherheit zu übergeben, um eine Übertragung des Eigentums an einen anderen zu verhindern. (vgl. Klunzinger 2011 S. 548 f., 586 f.) Der Kreditnehmer als Sicherungsgeber kann also das finanzierte Fahrzeug wirtschaftlich nutzen. Die Sicherungsübereignung wird nach außen nicht bekannt, während der Kreditgeber als Sicherungsnehmer im Zweifel eine schnelle Verwertung vornehmen kann und eine relativ sichere Risikoabdeckung erreicht.

3.5.3 Bürgschaft

Die kreditgebenden Banken verlangen in ihren Darlehensverträgen eine selbstschuldnerische Bürgschaft des bzw. der Gesellschafter als zusätzliche persönliche Haftung, um den persönlichen Einsatz bei der Kreditrückzahlung zu erhöhen.

Der Bürge - hier: der Gesellschafter - steht gemäß § 765 BGB für die Verbindlichkeiten eines Dritten - hier: das ambulante Pflegeunternehmen als juristische Person - gegenüber dem Gläubiger - hier: dem Kreditinstitut - ein. Eine Bürgschaft kommt nach § 766 BGB durch schriftliche einseitige Bürgschaftserklärung des Bürgen zustande. Im Gegensatz zur Ausfallbürgschaft kann der Gläubiger bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf das gesamte Vermögen des Bürgen zugreifen, ohne dass der Bürge die Möglichkeit der Einrede der Vorausklage

nach § 771 BGB hat. Für die kreditgebende Bank entfällt also das mühselige und zeitraubende Verfahren, zunächst den Hauptschuldner zu verklagen. (vgl. Klunzinger 2011, S. 461 ff.)

4 Leasing

Leasing ist zu einer unverzichtbaren Säule der Unternehmensfinanzierung geworden. Mehr als 50 Prozent aller außenfinanzierten Investitionen werden über Leasing verwirklicht. (vgl. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) 2020, S. Marktbedeutung)

Viele Unternehmen erwerben Fahrzeuge oder andere Betriebsmittel nicht durch Kauf, sondern sichern sich die Nutzung dieser Objekte für einen bestimmten Zeitraum durch Leasing. Nicht die rechtliche Stellung des Eigentums, sondern die Möglichkeit der Nutzung sind entscheidend. In seiner heutigen Form ist Leasing eine interessante Sonderform der Fremdfinanzierung, eine Finanzierungsalternative ohne Bankkredit. Der Einsatz von Leasing ist für jedes Wirtschaftsgut denkbar, wobei vorrangig immer noch Kraftfahrzeuge, Immobilien, Produktionsanlagen, EDV-Einrichtungen und Büroausstattungen finanziert werden. Jedoch wird Leasing auch in einer Reihe untypischer Projekte eingesetzt: Leasing von Pferden bei der Polizei Nordrhein-Westfalen, Leasing von Rettungshubschraubern oder auch Leasing von Löwen in einem Safaripark. (vgl. Bach 2010, S. 2)

Leasing (to lease engl. = mieten,) ist die zeitliche Überlassung eines Investitionsgutes zur Nutzung gegen Entgelt. Hierbei verbleibt das Leasinggut im Eigentum der Leasinggesellschaft. Nach einer vereinbarten Nutzungsdauer kann das Leasinggut zum Restkaufpreis übernommen oder an die Leasinggesellschaft zurückgegeben werden. Insbesondere Kraftfahrzeuge, IT- Anlagen und Telekommunikationsausrüstungen eignen sich für eine Leasingfinanzierung. Der Unterschied zwischen Leasing und Miete besteht darin, dass der Nutzer des Leasingobjekts alle Rechte, Risiken und Pflichten hat, die bei der traditionellen Miete in der Regel der Vermieter trägt. (vgl. v. Westphalen in: v. Westphalen 2015, A. Rn 82) Leasing stellt somit eine Alternative zum Kauf mit Bankdarlehen dar.

[...]

Excerpt out of 27 pages

Details

Title
Kaufen oder Leasen von Kraftfahrzeugen in der ambulanten Pflege. Beschaffung und Finanzierung von KFZ
College
Alice Salomon University of Applied Sciences Berlin AS
Course
Recht im Gesundheitswesen
Author
Year
2020
Pages
27
Catalog Number
V1009363
ISBN (eBook)
9783346392053
ISBN (Book)
9783346392060
Language
German
Keywords
KFZ-Leasing, KFZ-Kauf, Ambulanter Pflegedienst, Finanzierungsleasing, Sicherungsübereignung als modernste Form der Kaufsicherung
Quote paper
Ana Rudolphi (Author), 2020, Kaufen oder Leasen von Kraftfahrzeugen in der ambulanten Pflege. Beschaffung und Finanzierung von KFZ, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1009363

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Kaufen oder Leasen von Kraftfahrzeugen in der ambulanten Pflege. Beschaffung und Finanzierung von KFZ



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free