Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich daher mit den Grundlagen und Grenzen der strafrechtlichen Garantenstellung des Compliance-Officers bei unternehmensbezogenen Straftaten.
Der Siemens- und Wirecard-Skandal, die Diesel-Affäre; Geschäftsführer, die wissentlich Bilanzfälschungen dulden oder gar fördern. Die Wirtschaftskriminalität rückt nicht zuletzt aufgrund solcher medialen Berichterstattungen immer stärker in den gesellschaftlichen Fokus. Ebenfalls von großem öffentlichen Interesse sind die zu verhängenden Sanktionen für „die Schuldigen“ in Form von Freiheits- sowie Geldstrafen. Vor dem Hintergrund, dass etwaige Verdächtige sich bspw. ins Ausland absetzen und die Medien ausgiebig über solche Fälle berichten, steigt die gesellschaftliche Neugier vermehrt.
Nicht zuletzt mit der Absicht mögliche Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken zu minimieren, hat Compliance in den letzten Jahren auch im deutschen Wirtschaftsraum ihren Platz gefunden. Durch den Einzug von Compliance in all ihren Formen und Ausprägungen wie bspw. Compliance-Management-Systemen und u.a. der Schaffung der Position des Compliance-Officers, haben sich Strafbarkeitsrisiken für bestimmte Individuen entwickelt, die unter Umständen eine enorme Reich- und Tragweite beinhalten können.
Diese Risiken eröffnen sich nicht nur ausschließlich bei den klassischen Begehungsdelikten durch aktives Tun, sondern können gerade darin liegen, dass konkret gebotene Handlungen unterlassen wurden. Dieser Umstand kann für Rechtsunsicherheit seitens der Geschäftsleitung selbst oder auch seitens des Compliance-Officers sorgen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Problemdarstellung
II. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
B. Compliance im Unternehmen
I. Compliance-Begriff
II. Compliance-Organisation
1. Grundlagen
2. Besonderheiten bei der Ausgestaltung
3. Bestandteile
III. Rechtliche Grundlagen
1. Regulierte Unternehmen
2. Unregulierte Unternehmen
IV. Tätigkeiten des Compliance-Officers
C. Garantenstellung des Compliance-Officers
I. Unechtes Unterlassungsdelikt
II. Formen der Garantenstellung
1. Ingerenz
2. Herrschaft über Untergebene
3. Herrschaft über Gefahrenquellen
4. Freiwillige Übernahme Obhutspflichten
5. Geschäftsherrenhaftung
III. Grenzen
1. Darstellung der Rechtsprechung
2. Meinungsstände
a. Literatur
(1) Autoritätsargument
(2) Gefahrenargument
b. Mindermeinung
3. Schlussfolgerung
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Bachelor-Thesis untersucht die strafrechtlichen Grundlagen und Grenzen der Garantenstellung von Compliance-Officern bei unternehmensbezogenen Straftaten, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH.
- Grundlagen der Compliance-Organisation in Unternehmen
- Strafrechtliche Einordnung als unechtes Unterlassungsdelikt
- Analyse verschiedener Formen der Garantenstellung im betrieblichen Kontext
- Bedeutung des Merkmals der Betriebsbezogenheit für die Haftungsbegrenzung
- Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Geschäftsleitung und Compliance-Officer
Auszug aus dem Buch
C. Garantenstellung des Compliance-Officers
Das folgende Kapitel dient zunächst der Darstellung des unechten Unterlassungsdelikts nach § 13 StGB. Anschließend werden die Grundlagen der Garantenstellung sowie ausgewählte Formen der Garantenstellung (Garantenstellung aus Ingerenz, die Garantenstellungen aus Herrschaft über Untergebene sowie aus Herrschaft über Gefahrenquellen, die Garantenstellung kraft freiwilliger Übernahme von Obhutspflichten sowie die Geschäftsherrenhaftung) näher betrachtet.
I. Unechtes Unterlassungsdelikt
Das unechte Unterlassungsdelikt ist in § 13 StGB normiert. Nach § 13 Abs. 1 StGB macht sich strafbar: „Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, [...], wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.“
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zunächst nicht aus, wenn die Verpflichtung bloß moralischer oder sittlicher Natur ist. Es muss sich um eine Verpflichtung rechtlicher Natur handeln.
Die normativen Kriterien der Tatbestandsverwirklichung können folglich neben dem aktiven Tun der Begehungsdelikte spiegelbildlich auch durch Unterlassen erfüllt sein. Damit das Tun mit dem Unterlassen gleichgestellt werden kann, muss der Täter den Erfolg, der zur Verwirklichung eines Straftatbestands gehört, trotz dessen, dass er rechtlich dafür einzustehen hatte, nicht abgewendet haben. Der Täter ist Garant dafür, dass der Erfolg nicht eintritt. Dabei sind unechte Unterlassungsdelikte als spezielle Delikte für Handlungspflichtige zu verstehen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die zunehmende Bedeutung der Wirtschaftskriminalität ein und formuliert die Forschungsfrage zur strafrechtlichen Garantenstellung des Compliance-Officers.
B. Compliance im Unternehmen: Dieses Kapitel erläutert den Compliance-Begriff, die organisatorische Ausgestaltung und die relevanten rechtlichen Grundlagen in regulierten sowie unregulierten Unternehmen.
C. Garantenstellung des Compliance-Officers: Hier werden die strafrechtlichen Grundlagen des unechten Unterlassungsdelikts sowie verschiedene Formen der Garantenstellung und deren Grenzen in Bezug auf die Betriebsbezogenheit detailliert analysiert.
D. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und verdeutlicht, dass eine Garantenstellung nur bei wirksamer Delegation und bei Straftaten mit klarem Betriebsbezug in Betracht kommt.
Schlüsselwörter
Compliance, Garantenstellung, Unterlassungsdelikt, Strafrecht, Compliance-Officer, Geschäftsherrenhaftung, Betriebsbezogenheit, BGH, Unternehmenskriminalität, Rechtsprechung, Delegation, Ingerenz, Sorgfaltspflicht, Haftung, Wirtschaftsstrafrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Compliance-Officern, wenn diese es unterlassen, Straftaten innerhalb ihres Unternehmens zu verhindern.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind der Compliance-Begriff, die Garantenstellung nach § 13 StGB, die Geschäftsherrenhaftung sowie die Konkretisierung der Verantwortlichkeit durch das Merkmal der Betriebsbezogenheit.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Grundlagen und Grenzen der strafrechtlichen Garantenstellung des Compliance-Officers anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung systematisch darzustellen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die auf der Analyse von Gesetzen, Kommentaren, Fachliteratur und einschlägiger BGH-Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Compliance-Organisation, die dogmatische Herleitung der Garantenstellung sowie die detaillierte Auseinandersetzung mit deren Grenzen in der Rechtsprechung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist insbesondere durch Begriffe wie Compliance, Garantenstellung, Betriebsbezogenheit und unternehmensbezogene Straftaten gekennzeichnet.
Welche Rolle spielt das Merkmal der Betriebsbezogenheit?
Es dient als entscheidendes Kriterium, um die strafrechtliche Haftung des Compliance-Officers auf solche Straftaten zu begrenzen, die einen inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit aufweisen.
Was ist das Ergebnis der Analyse zur Delegation?
Der Compliance-Officer kann nur dann als Garant einstehen, wenn eine wirksame Delegation der maßgeblichen Leitungsaufgaben der Geschäftsführung auf ihn erfolgt ist.
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- Kathrin Felix (Author), 2021, Grundlagen und Grenzen der strafrechtlichen Garantenstellung des Compliance-Officers bei unternehmensbezogenen Straftaten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1009913