Gewährleistung des menschenrechtlichen Mindeststandards


Élaboration, 1999

3 Pages, Note: 1


Extrait


Die gewaltsame Durchsetzung des menschenrechtlichen Mindeststandards

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Erst das Gewaltverbot und die Menschenrechte haben das Völkerrecht mit Werten gefüllt (Friede: gut; Krieg: böse).

Zusätzlich zu der Charta der UN besteht laut IGH auch das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht fort und muss beachtet werden.

Gewaltverbot:

Art.2 Nr.4: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den zielen der UN unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

Ausnahmen:

- bei rechtswidrigen Angriffen: (kollektive) Selbstverteidigung (laut Art. 51 ist zur Selbstverteidigung sogar der Präventivkrieg erlaubt)
- bei Bedrohung des Friedens: UN Sicherheitsrat kann militärische Maßnahmen empfehlen oder anordnen
- neue Praxis: schwere Menschenrechtsverletzungen destabilisieren eine Region
- > bedrohen den Frieden
- bei Menschenrechtsverletzungen darf jeder Staat nichtmilitärische Bestrafungen durchführen

Grundgesetz Deutschland:

Art 26: Verbot des Angriffskrieges. Art 26.1 Definition des Angriffskrieges: Unterfall von Handlungen, „die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.“

Menschenrechte:

1945: UN-Charta wird verabschiedet

1948: Konvention über Verhütung und Bestrafung von Völkermord; allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1966: die Konvention wird verabschiedet

1976: die Konvention tritt in Kraft (28 Jahre später) 1999: über 140 Staaten sind an die Konvention gebunden

Teile des Menschenrechts, nämlich der menschenrechtliche Mindeststandard müssen von allen Staaten eingehalten werden. Dies sind zum Beispiel das Verbot von Mord, Folter, Sklaverei, Rechtsverweigerung, verschwinden lassen von Personen...

Instanzen:

Die entscheidende Instanz ist der Sicherheitsrat. Dieser entscheidet jedoch subjektiv und nach politischen Gesichtspunkten um unabsehbare Folgen (z.B. 3.Weltkrieg) zu vermeiden. Er kann jederzeit jegliche militärischen oder nichtmilitärischen Aktionen übernehmen oder verbieten. Er ist allerdings dem Vetorecht der ständigen Mitglieder unterworfen.

Die objektivste Instanz ist der internationale Gerichtshof (IGH). Der IGH kann allerdings nicht präventiv, in den meisten Fällen noch nicht einmal nachträglich beurteilen, denn souveräne Staaten unterliegen nicht seiner Gerichtsbarkeit. Sie müssen sie hingegen erst anerkennen.

Sowohl der Internationale Gerichtshof als auch der Sicherheitsrat können nur konkrete Fälle bearbeiten. Sie besitzen aber keine Kompetenz prinzipielle Fragen zu regeln oder gar das Völkerrecht auszulegen.

Die Generalversammlung darf nur tätig werden, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit nicht übernimmt. Er darf jedoch keine Gewalt anordnen sondern sie nur empfehlen.

rechtswidrige Angriffe und Selbstverteidigung:

Ein rechtswidriger Angriff ist dann nicht anzunehmen, wenn es um die Durchsetzung oder Verteidigung des Selbstbestimmungsrechts der Völker geht. Die Zulässigkeit von Befreiungskriegen hat ihre Grenzen, die allerdings nirgends in der Resolution erwähnt sind.

Auch Vergeltung für rechtswidrige Angriffe ist erlaubt, allerdings nur nichtmiltärisch!

Weitere Lücken der UN-Charta:

-> Eine Selbstverteidigung ist nur bei einer „Armed Attack“ (militärischer Angriff) erlaubt. Was aber soll man

z.B. gegen (gewollte) Umweltschädigungen durch (gezielte) Emissionen oder instabile Atomkraftwerke unternehmen, wenn der Nachbarstaat durch kein anderes Mittel als durch Gewalt zum Einlenken zu bringen ist?

-> Der Sicherheitsrat übernimmt die Selbstverteidigung eines Landes um den internat. Frieden zu schützen. Was soll man tun, wenn die Mittel (möglicherweise) unwirksam sind?
-> Staatsangehörige werden entführt. Was soll man machen? Die UN-Charta macht hierüber keine Aussage. Laut dem Internationalen Gerichtshof wäre eine gewaltsame Rettungsaktion rechtswidrig. An diesem Punkt scheint es angebracht sich zu überlegen, ob das Gewaltverbot nach Art. 2,4 nur davor schützen soll, dass ein Staat Gebiete eines anderen Staates annektiert oder die Gewalt benutzt wird das politische Regime eines Staates zu bekämpfen bzw. aufzuheben.

Humanitäre Interventionen:

Früher: Verbot aller militärischen Interventionen, die nicht auf einer Entscheidung des Sicherheitsrates beruhten (Ausnahme s.o.).

Heute: Durch dieses Gewaltverbot wurden Menschenrechtsverletzungen begünstigt, da niemand militärisch eingreifen durfte. Þ das derzeitige Völkerrecht steht in dem Spannungsverhältnis zwischen Gewaltverbot und Menschenrechten. Die UN zog daraus die Konsequenz, dass der Sicherheitsrat auch dann eingreifen darf, wenn Menschenrechte bedroht sind (Kurden nach dem Kuweit-Krieg).

Die Autoren der UN-Charta waren der Meinung, dass Frieden automatisch die Gewährleistung der Menschenrechte nach sich zieht. Wie sich jedoch gezeigt hat, ist diese Hypothese heute nicht mehr haltbar. Doch aus diesem Grund wurden alle militärischen Interventionen, die nicht auf einer Entscheidung des Sicherheitsrates beruhten verboten (Ausnahme s.o.). Nun stellte man aber fest, dass durch diese Verbote die Menschenrechtsverletzungen begünstigt wurden, da niemand militärisch eingreifen durfte. Und genau in diesem Spannungsverhältnis steht das derzeitige Völkerrecht. Die UN zog daraus die Konsequenz, dass der Sicherheitsrat auch dann eingreifen darf, wenn Menschenrechte bedroht sind (Kurden nach dem Kuweit-Krieg). Anzumerken ist hier, dass das Verhalten des Sicherheitsrates zwar nicht dem Wortlaut der UN-Charta entspricht, sich jedoch kein Staat hierüber beschwert hat (normatives Recht!). Nun stellt sich die Frage, ob ein oder mehrere Staaten eingreifen dürfen, wenn der Sicherheitsrat diese nicht tut. Denn ihm sind durch das Vetorecht und dadurch, dass er keine eigenen Truppen befehligt die Hände gebunden. In diesem Zusammenhang sind auch die 1948 verabschiedeten Menschenrechte zu sehen: Art.I „Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu dessen Bestrafung und Verhütung sie sich verpflichten.“

Art IV: Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen begehn, sind zu bestrafen, gleichwohl ob sie regierende Personen, öffentliche Beamten oder private Einzelpersonen sind.“ Wie diese Bestrafung aussieht, wird allerdings mit keinem Wort erwähnt!

Kontra:

- Das Gewaltverbot ist absolut
- Auch Artikel 51 (Verteidigungsartikel) setzt einen bewaffneten Angriff voraus.
- Berufung auf Notwehr rechtfertigt keine humanitären Interventionen; entführte Staatsangehörige dürfen nicht befreit werden

Pro:

- Art 2,4 greift nicht ein, Begründung s.o. Die Schutzvorkehrungen der UN-Carta sollen also lediglich den Krieg zwischen Staaten verhindern. Die humanitäre Intervention hat aber gerade nicht den krieg zum Ziel sondern die Rettung bedrohter Menschen. ÞDie Charta enthält in diesem Fall keine Regelung Þ man muss auf die Regeln des allg. Völkerrechts zurückgreifen.

Sogar nach Art. 2,7, nach dem Eingriffe in die inneren Angelegenheiten eines Staates verboten sind trifft nicht zu, da die Gewährleitung des menschenrechtlichen Mindeststandards keine innere Angelegenheit eines Staates ist.

- Einige Möglichkeiten wurden in der UN-Charta einfach nicht bedacht. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die Autoren nicht wollten, dass man entführten Staatsangehörige retten darf...
- Ein Individuum ist ein Subjekt des Völkerrechtes. Als diese hat es Anspruch auf alle wesentlichen Rechte, wie zum Beispiel das Selbstverteidigungsrecht. Dieses tritt in Kraft, sobald das Individuum in seinen wesentliche Menschenrechten verletzt wurde. Da es zur Selbstverteidigung berechtigt ist, müssen ihm die anderen Völkerrechtsubjekte Nothilfe leisten. Also auch andere Staaten. Artikel 51 ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar aber seine Heranziehung als allgemeinen Rechtsgrundsatz ist gerechtfertigt. Denn was für das eine Völkerrechtssubjekt gilt, muss auch für das andere Völkerrechtssubjekt gelten.

Einig ist man sich auf jeden Fall, dass ein Missbrauchsschutz bei einem Eingreifen gewährleistet sein muss

- der menschenrechtliche Mindeststandard wurde von der Regierung wissentlich nicht eingehalten
- das einzige Ziel muss die Wiederherstellung des menschenrechtlichen Mindeststandards sein Þ je mehr Staaten sich beteiligen, desto besser, da die Gefahr von machtpolitischen Interessen abnimmt.
- Übermaßverbot; Erfolglosigkeit darf nicht absehbar sein
- das humanitäre Kriegsrecht (Genfer Konventionen) muss eingehalten werden (Schonung Zivilpersonen, nichtmilitärischer Objekte, Kulturgüter... fehlgehende Aktionen können zu Entschädigungsansprüchen führen!)

Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings die Berufung auf die Moral: Clinton: „Die Tragödie zu beenden ist eine moralische Verpflichtung.“

Jelzin : „Unser Gewissen verbietet es uns. Lassen sie uns Clinton helfen auf diesem tragischen Weg zu stoppen, lassen sie uns ihm helfen diesen tragischen Schritt nicht zu tun.“

Und wenn das Eingreifen wirklich moralisch zwingend wäre, wieso wird in der Türkei, China... nicht eingegriffen?

Was passiert wenn die UN-Charta keine Aussage über einen Fall macht?

In diesem Fall tritt das allgemeine Völkerrecht in Kraft, das sich so entwickelt hat, dass die Verletzung von verbindlichen Regeln (zwingendes Völkerrecht) alle Staaten der Staatengemeinschaft in ihren Rechten verletzt.

Zsfsg

Das Völkerrecht begrenzt die Ausübung militärischer Gewalt monopolisiert sie aber nicht bei zentralen Organen. Es ändert sich allmählich von einem diktaturbewahrenden System zu einer Institution, die auch die Verteidigung der Menschenrechte fördert. Und das war letztendlich der Zweck der Vereinten Nationen.

Fin de l'extrait de 3 pages

Résumé des informations

Titre
Gewährleistung des menschenrechtlichen Mindeststandards
Note
1
Auteur
Année
1999
Pages
3
N° de catalogue
V101150
ISBN (ebook)
9783638995719
Taille d'un fichier
332 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gewährleistung, Mindeststandards
Citation du texte
Nils Schaaff (Auteur), 1999, Gewährleistung des menschenrechtlichen Mindeststandards, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101150

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