Grundsicherung durch das Arbeitslosengeld 2

Ursachen für Arbeitsmarktreformen gemäß der Agenda 2010, Kritik am System der Grundsicherung


Texto Academico, 2019

30 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffserklärung "Grundsicherung durch das ALG II"

3. Ursachen für Arbeitsmarktreformen gemäß der Agenda 2010

4. Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach SGB II
4.1 Berechtigte Leistungsempfänger
4.2 Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft
4.3 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Leistungsempfänger ..

5. Grundprinzip "Fördern und Fordern"
5.1 Leistungen nach dem SGB II
5.1.1 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
5.1.2 Leistungen für Bildung und Teilhabe
5.1.3 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
5.2 Eigenbemühungen und Sanktionen

6. Kritik am System der Grundsicherung für Arbeitsuchende

7. Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze und Rechtsverordnungen

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

Abkürzungsverzeichnis

ALG II Arbeitslosengeld II

BG Bedarfsgemeinschaft

SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch

SGB III Drittes Buch Sozialgesetzbuch

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland 1950 - 2015

1. Einleitung

„Es scheint in Deutschland nur noch Bezieher von Steuergeld zu geben, aber niemanden, der das alles erarbeitet. Empfänger sind in aller Munde, doch die, die alles bezahlen, finden kaum Beachtung. [...] Wer dem Volk anstrengungslosen Wohlstand verspricht, lädt zu spätrömischer Dekadenz ein.“1

Im Zuge der bundesweiten Diskussion um eine Neuregelung der Hartz IV-Regels- ätze, welche vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 als verfassungswidrig erklärt wurden2, brachte der damalige Bundesaußenminister Guido Westerwelle die Debatte um die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Verbindung mit dem Untergang des römischen Imperiums. Der inzwischen verstorbene ehemalige Bundesvorsitzende der Freien Demokratischen Partei wurde für seine Äußerungen nicht nur seitens der Opposition, sondern zusätzlich von den eigenen Parteimitgliedern kritisiert3 und räumte den Vergleich später selbst als unangemessen ein4. Allerdings steht die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch mehrere Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Fokus der Politik, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass die Vorsitzende der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, unter deren Regierungsverantwortung die Sozialreform „Agenda 2010“ ursprünglich umgesetzt wurde, davon spricht, dass sie „Hartz IV [nun] hinter [.] [sich] lassen“5 will. Die politische Umorientierung ist interessant vor dem Hintergrund, dass die finanzielle Situation von aktuell rund 5,6 Millionen Individuen in Deutschland durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende gestützt wird.6 Doch was hat letztendlich dazu geführt, dass, laut einer Umfrage für den „Spiegel“ im April 2018, „sechs von zehn Menschen in Deutschland“7 eine umfassende Umgestaltung des Arbeitslosengeldes unterstützen?8

Um diese Frage zu ergründen, muss man sich zunächst mit dem Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland als Ganzem eingehend auseinandersetzen. Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, einen Teilaspekt jenes Sozialsystems, nämlich die Grundsicherung durch das Arbeitslosengeld II (ALG II), zu untersuchen. Dabei sollen die bestimmenden Grundzüge dieses Systems mit einem analytischen Ansatz betrachtet werden.

Zunächst wird der Begriff „Grundsicherung durch das ALG II“ erläutert und abgegrenzt. Anschließend sollen die Hintergründe der Arbeitsmarktreformen vor der Einführung des ALG II verdeutlicht werden, wobei auch auf die wirtschaftlichen und politischen Ziele der damaligen Bundesregierung eingegangen wird. Darauf aufbauend werden die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II und das Grundprinzip „Fördern und Fordern“ veranschaulicht, bevor es zu einer Darstellung der wesentlichen Kritikpunkte am System der Grundsicherung kommt.

Zum Abschluss dieser Arbeit wird ein Fazit gezogen, in dem die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst und beurteilt werden sowie mögliche zukünftige Perspektiven vom Autor aufgezeigt werden.

2. Begriffserklärung "Grundsicherung durch das ALG II"

Gemäß dem „Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ (SGB II) besteht die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende darin, „Leistungsberechtigten [zu] ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht“9. Ihr Leistungsumfang umfasst neben dem ALG II zusätzlich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Sozialgeld sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe.10 Davon zu unterscheiden ist das Arbeitslosengeld nach dem „Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ (SGB III), welches ebenfalls für Arbeitslose gilt. Dessen Höhe beträgt laut § 149 SGB III 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehalts, welches im Bemessungszeitraum bezogen wurde. Der Bemessungszeitraum umfasst ein Jahr, in einigen Fällen maximal zwei Jahre.11 Des Weiteren ist zu beachten, dass das Arbeitslosengeld eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung ist,12 wohingegen die Kosten für ALG II sowohl von den kommunalen Trägern als auch von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden.13

Neben der Grundsicherung für Arbeitsuchende existiert in Deutschland zusätzlich die Grundsicherung der Sozialhilfe nach dem SGB XII, welche ebenfalls die Sicherstellung des Existenzminiums gewährleistet14. Jene enthält einerseits die „Hilfe zum Lebensunterhalt“, welche bezogen wird, wenn der Bezugsberechtigte keinen Anspruch auf ALG II hat („Nachrang“).15 Dies gilt beispielsweise bei vorübergehend voll erwerbsgeminderten Personen, die „wegen Krankheit oder Behinderung [...] [nicht] mindestens drei Stunden täglich“16 arbeiten können. Andererseits ist auch die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ Bestandteil der Sozialhilfe17, die vor allem hilfsbedürftige, „dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen“18, sowie jene, die „die Altersgrenze erreicht [haben]“19, unterstützen soll.

Eine geläufige umgangssprachliche Bezeichnung für ALG II lautet „Hartz VI“. Sie hat ihren Ursprung in der „Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, welche von Dr. Peter Hartz geleitet wurde („Hartz-Kommission“).20 Ihren Vorschlägen folgend wurde schließlich das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ - die juristische Grundlage für das ALG II - beschlossen und verabschiedet.21

Um die Kritikpunkte am System der Grundsicherung für Arbeitsuchende am Ende dieser Arbeit differenziert betrachten zu können, gilt es im Folgenden die politischen und wirtschaftlichen Hintergründe in Deutschland zu untersuchen, die zu der Entstehung von ALG II geführt haben.

3. Ursachen für Arbeitsmarktreformen gemäß der Agenda 2010

Unter dem Oberbegriff „ Wohlfahrt ohne Arbeit“22 fassen Anke Hassel und Christof Schiller bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Charakteristika von europäischen Staaten kurz vor der Jahrtausendwende zusammen. Speziell in der Bundesrepublik Deutschland lag der Schwerpunkt zu jener Zeit auf einer starken sozialen „Absicherung der Facharbeiter [.] im Fall des Arbeitsplatzverlustes [.] [,] [u. a.] durch ein vergleichsweise hohes Arbeitslosengeld“23 oder etwa durch das Vorhandensein mehrerer Optionen, frühzeitig in Rente zu gehen.

Die Folgen waren, dass Arbeitssuchende nur bedingt dazu bereit waren, eine Beschäftigung aufzunehmen, die nicht ihren Qualifikationen entsprach oder geringer entlohnt wurde als ihre ursprüngliche Tätigkeit.24 Laut Hans-Werner Sinn beruhte die Entwicklung Deutschlands hin zu einem Staat mit einem derart bürgerfreundlichen Sozialsystem auf dem schnellen Wachstum der westdeutschen Wirtschaft nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, was beinahe zu einer Vollbeschäftigung zu Beginn der 70er Jahre führte.

Zudem war es zwischen den Jahren 1970 und 2000 durchschnittlich zu einem starken Anstieg der Löhne auf Betreiben der Arbeitnehmerverbände gekommen, während die Konkurrenz in anderen Ländern im gleichen Zeitraum vermehrt auf niedrigere Löhne gesetzt hatte. Die Niedriglohntendenz auf dem Weltmarkt und die Vorzüge des Sozialstaats für Arbeitskräfte hatten einen „doppelten Wettbewerb“25 für die deutsche Privatwirtschaft verursacht. Aufgrund dieser Tatsache hatten die Unternehmen ihre Investitionen in den Standort Deutschland nach und nach reduziert.26 Als Konsequenz stieg die Arbeitslosenquote zwischen 1970 und 2005 deutlich an (Höchststand 2005: 11,7 Prozent).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entwicklung der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland 1950 - 2015. Quelle: Erstellt aus Daten der Bundesagentur für Arbeit (2019).

Auch die deutsche Wiedervereinigung im Jahr 1990 trug zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote bei, da sie mit dem Niedergang der ostdeutschen Industrie und dem daraus folgenden Verlust zahlreicher Arbeitsplätze einherging.27 Entsprechend der wirtschaftlichen Stagnation Deutschlands im europaweiten Vergleich bezeichnete Hans-Werner Sinn die Bundesrepublik als „den Kranken Mann Europas“28.

Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, stellte die rot-grüne Bundesregierung 2003 unter Kanzler Gerhard Schröder ein Reformkonzept mit der Bezeichnung „Agenda 2010“ vor.29 Schröder sprach sich bereits mit der Veröffentlichung des sog. „Schröder-Blair-Papiers“ für eine wirtschaftlich liberal ausgerichtete Politik der Sozialdemokraten aus, was beispielsweise zu Steuersenkungen für Unternehmen führen sollte.30 Im Hinblick auf die künftige Organisation des deutschen Sozialstaates verkündete Schröder 2003 im Rahmen einer Regierungserklärung: „Wir werden Leistungen des Staates kürzen, Eigenverantwortung fördern und mehr Eigenleistung von jedem Einzelnen abfordern müssen.“31

Zu den formulierten Zielen der Bundesregierung zählten vor allem das wirtschaftliche Wachstum und der Aufstieg Deutschlands zu einer führenden Wirtschaftsnation in Europa sowie die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, was in erster Linie durch eine Reform des Sozialstaates erfolgen sollte.32

Basierend auf der Agenda 2010 wurden mehrere Gesetze erlassen, mit denen u. a. die Senkung des Spitzensteuersatzes im Bereich der Finanzpolitik33 oder die Einführung einer Praxisgebühr bei Arztbesuchen34 als Bestandteil einer Gesundheitsreform beschlossen worden sind.35 Ein weiterer umfangreicher Sektor war die Umgestaltung des Arbeitsmarktes, welche sich aus den Vorschlägen der „Kommission für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Kommission)“ ergab. Dazu zählten zum Beispiel die Gründung der „Jobcenter“, die Einführung von „Ich-AGs“ und „Minijobs“ als neue Formen der Erwerbstätigkeit sowie als Kernstück der Agenda die „Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe“36, welche zum ALG II geführt hat.37 Jene Vorschläge wurden im Rahmen des „Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ am 01.01.2005 umgesetzt.38

Im Jahr 2018 hatte die Bundesrepublik Deutschland mit 3.386 Billionen Euro das größte Bruttoinlandsprodukt in Europa.39 Die Arbeitslosenquote war bis Ende März 2019 auf 5,1 Prozent gesunken.40 Der Einfluss der Arbeitsmarktreform auf diese Entwicklung ist jedoch umstritten. Während einige Maßnahmen, wie beispielsweise das Angebot von Minijobs, die Erwerbstätigenquote erhöhten, mussten andere („Job-Floater“) mangels Erfolglosigkeit eingestellt werden.41 Ein zentrales Instrument der Agenda 2010 - das ALG II - wird auch heute noch eingesetzt. Im Hinblick auf die Darstellung der Grundzüge des Hartz IV-Systems sollen im anschließenden Kapitel die Bedingungen für den Erhalt der Grundsicherung für Arbeitslose aufgezeigt werden.

4. Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach SGB II

Die einzelnen Teilbereiche der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im SGB II geregelt, wobei speziell das Zweite Kapitel und die dazu gehörenden Paragraphen 7 bis 13 auf die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug ALG II eingehen. Einleitend werden zunächst die berechtigten Leistungsempfänger dargestellt.

4.1 Berechtigte Leistungsempfänger

Als leistungsberechtigte Personen gelten jene, die die im Folgenden aufgeführten maßgebenden Voraussetzungen erfüllen.

Zunächst muss der Betroffene mindestens 15 Jahre alt sein. Zugleich darf er noch nicht „die [aktuelle] Altersgrenze erreicht haben“42, also das Alter, ab dem „ein Anspruch auf Altersrente besteht“43. Sein „gewöhnliche[r] Aufenthalt [muss sich] in der Bundesrepublik Deutschland“44 befinden.

Zu den weiteren Voraussetzungen gehören die Erwerbsfähigkeit und die Hilfsbedürftigkeit.45 Eine erwerbsfähige Person muss gesundheitlich dazu in der Lage sein, wenigstens drei Stunden pro Tag einer arbeitsmarkttypischen Tätigkeit nachgehen zu können. Störungen der Erwerbsfähigkeit können durch „Krankheit oder Behinderung“46 ausgelöst werden.

Bei der Hilfsbedürftigkeit handelt es sich hingegen um die Unfähigkeit, sein Existenzminimum durch Einkommen oder Vermögen, durch die Unterstützung von Angehörigen oder durch die Sozialleistungen von anderen Trägern zu sichern. Falls der Verbrauch des zu verwertenden Vermögens zu einer Notlage führen würde, gilt man ebenfalls als hilfsbedürftig.47 Für ausländische Personen gelten besondere Regelungen, auf die im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen wird. Hinsichtlich der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben zwei nachfolgend veranschaulichte gemeinschaftliche Konstrukte direkten Einfluss auf den Bezug von ALG II.

4.2 Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft

Der Grundgedanke einer Bedarfsgemeinschaft (BG) besteht darin, dass sowohl das Einkommen als auch das Vermögen eines erwachsenen Mitglieds einer solchen Bedarfsgemeinschaft den Lebensunterhalt der anderen Mitglieder unter Umständen sichern sollen, sobald der eigene Bedarf gedeckt ist.48

§ 7 III SGB II legt die Kriterien für eine BG fest. Danach gehören neben einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person auch deren nicht dauernd getrennt lebender Ehepartner bzw. Lebenspartner oder ein Partner in einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“49 zur BG, da von einer gegenseitigen Fürsorge ausgegangen wird. Mitglieder einer BG sind zudem Kinder unter 25 Jahren innerhalb des Haushalts des Leistungsberechtigten, insofern diese ehelos sind und ihre Versorgung nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen übernehmen können. Sollten die Eltern oder ein Elternteil (sowie dessen Partner) eines erwerbsfähigen Kindes mit den erwähnten Voraussetzungen (unverheiratet, unter 25 Jahren) Teil des Haushalts sein, so gehören sie auch zu der BG. Zu beachten ist, dass ein Kind nicht für die anderen Mitglieder der BG mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen sorgen muss.50 Eine sog. „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ besteht, wenn ein Kind von getrennt lebenden Eltern beispielsweise ein Elternteil regelmäßig besucht. In diesem Fall gehört das Kind für den Zeitraum seines Aufenthaltes zur BG des besuchten Elternteils.51

Im Unterschied zur BG können zu einer Haushaltsgemeinschaft noch weitere Personen wie Großeltern, Tanten und Onkel sowie sonstige Verwandte und Verschwägerte gehören. Gemäß der „Unterhaltsvermutung“52 geht man davon aus, dass die Personen in einer Haushaltsgemeinschaft gemeinsam wirtschaften. Ihr Einkommen und Vermögen wird somit für die gesamte Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt. Allerdings kann der Tatbestand des gemeinschaftlichen Wirtschaftens bestritten werden. In diesem Fall muss der Grundsicherungsträger den Tatbestand beweisen.53

4.3 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Leistungsempfänger

Die Höhe des Einkommens und Vermögens von Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaften sowie der Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hängen unmittelbar zusammen. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den Bezug von ALG II wird das Einkommen der gesamten BG einbezogen, um die Hilfsbedürftigkeit der arbeitsuchenden Person festzustellen. Als Einkommen gelten dabei sämtliche Einkunftsarten des Einkommenssteuergesetzes, wie zum Beispiel die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.54 Zusätzlich werden „darlehensweise gewährte Sozialleistungen [für den] [...] Lebensunterhalt“55 wie die Bundesausbildungsförderung angerechnet. Auch das Kindergeld und Unterhaltszahlungen für ein Kind werden als Einnahmequellen berücksichtigt.56 Neben derartigen laufenden Einnahmen werden ebenfalls einmalige Einnahmen, wie etwa das Weihnachtsgeld, einberechnet. Die Anrechnung erfolgt in dem Monat, in dem die einmalige Zahlung zufließt. Sollte die Zahlung zu einer Aufhebung der Hilfsbedürftigkeit in jenem Monat und damit zum Verlust des Anspruchs auf Grundsicherung führen, wird die einmalige Zahlung stattdessen auf sechs Monate „aufgeteilt und [entsprechend] angerechnet“57, sodass der Leistungsempfänger weiterhin anspruchsberechtigt bleibt.58

[...]


1 Westerwelle (2010), S. 1.

2 Vgl. BVerfG (09.02.2010), Urteil v. 09.02.2010, 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175 - 260, S. 1-62.

3 Vgl. Hirsch (2010), zitiert nach Zeit Online (2010), S. 1 f.

4 Vgl. Süddeutsche Zeitung (2013), zitiert nach Die Welt (2013), S. 2.

5 Nahles (2018), zitiert nach Teevs (2018), S. 2.

6 Vgl. Bundesagentur für Arbeit (2019), S. 6.

7 Spiegel Online (2018), S. 1.

8 Vgl. ebenda, S. 1 f.

9 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2011) - § 1 I SGB II.

10 Vgl. ebenda - §§ 16, 19 ff. SGB II.

11 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (1997) - §§ 149, 150 ff. SGB III.

12 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2019a), S. 1.

13 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2019d), S. 1.

14 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2003) - § 1 SGB XII.

15 Vgl. ebenda - § 2 I SGB XII.

16 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2002) - § 43 II SGB VI.

17 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2003) - § 41 SGB XII.

18 Ebenda - § 41 I SGB XII.

19 Ebenda - § 41 II SGB XII.

20 Vgl. Hassel / Schiller (2010), S. 218.

21 Vgl. ebenda, S. 240.

22 Ebenda, S. 56 (im Original kursiv).

23 Ebenda, S. 56.

24 Vgl. Hassel / Schiller (2010), S. 56 f.

25 Sinn (2004), S. 21.

26 Vgl. ebenda, S. 19.

27 Vgl. Martens (2010), S. 1 f.

28 Sinn (2004), S. 25.

29 Vgl. Deutscher Bundestag (14.03.2003), S. 2481.

30 Vgl. Blair / Schröder (1999), S. 4 ff.

31 Deutscher Bundestag (14.03.2003), S. 2479.

32 Vgl. ebenda, S. 2479.

33 Vgl. Deutscher Bundestag (29.12.2003), S. 3083.

34 Vgl. Deutscher Bundestag (14.11.2003), S. 2192 f.

35 Vgl. Goecke u.a. (2013), S. 31 f.

36 Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2002), S. 125.

37 Vgl. ebenda, S. 125 f.

38 Vgl. Deutscher Bundestag (24.12.2003), S. 2954 ff.

39 Vgl. Statistisches Bundesamt (2019), S. 1.

40 Vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit (2019a), S. 1.

41 Vgl. Goecke u.a. (2013), S. 3 f.

42 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2011) - § 7 I Nr. 1 SGB II.

43 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (o. J.), S. 1.

44 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2011) - § 7 I Nr. 4 SGB II.

45 Vgl. ebenda - § 7 I SGB II.

46 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2011) - § 8 I SGB II.

47 Vgl. ebenda - §§ 8 I, 9 I, IV SGB II.

48 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2019b), S. 2.

49 Ebenda, S. 1.

50 Vgl. Eicher u.a. (2017) - SGB II § 7 Rn. 125.

51 Vgl. Eicher u.a. (2017) - SGB II § 7 Rn. 126-127.

52 Bundesagentur für Arbeit (04.04.2018), S. 41.

53 Vgl. Bundessozialgericht (27.01.2009), S. 4.

54 Vgl. Marburger (2009), S. 31.

55 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2011) - § 11 I S. 3 SGB II.

56 Vgl. Bundesagentur für Arbeit (18.08.2016), S. 15 f.

57 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2017), S. 2.

58 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2011) - § 11 III SGB II.

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Grundsicherung durch das Arbeitslosengeld 2
Subtítulo
Ursachen für Arbeitsmarktreformen gemäß der Agenda 2010, Kritik am System der Grundsicherung
Universidad
Bochum University of Applied Sciences  (Wirtschaft)
Curso
International Business and Management / Sozialpolitik
Calificación
1,0
Autor
Año
2019
Páginas
30
No. de catálogo
V1012111
ISBN (Ebook)
9783346402981
ISBN (Libro)
9783346402998
Idioma
Alemán
Palabras clave
Arbeitslosengeld, Hartz 4, Grundsicherung, Arbeitslosigkeit, Sozialpolitik, Wirtschaft
Citar trabajo
Roman Shatokhin (Autor), 2019, Grundsicherung durch das Arbeitslosengeld 2, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1012111

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