In der Hausarbeit geht es um die Standardprobleme des Mobiliar und Immobiliar Sachenrecht.
Dabei geht es um die Herausgabeansprüche nach § 985 BGB, bei dem die Probleme der Sicherungsübereignung angesprochen werden. Ansprüche aus §§ 989, 990 BGB werden angesprochen.
Bei der zweiten Aufgabe geht es hauptsächlich um die Ansprüche aus §950 BGB, mit der Frage, ob eine neue Sache hergestellt wurde. Schließlich geht es um den Eigentumserwerb eines Grundstücks und dem Herausgabeverlangens. Bei dem Eigentumserwerb geht es um den Erwerb eines Anwartschaftsrechts. Anschließend geht es um die Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB.
Inhaltsverzeichnis
Aufgabe 1 – Fallfrage 1a
A. Anspruch der S gegen E auf Herausgabe der Sportgeräte gemäß §985 Abs. 1 BGB
I. Eigentum
1. Ursprünglicher Eigentümer
2. Eigentumsverhältnisse vor dem 1.4.2017
a. Sicherungsübereignung
aa. Einigung über die sicherungsweise Übertragung
(a) Übergabesurrogat
(b) Besitzmittlungsverhältnis
(c) Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers
(d) Übertragung auf den vorliegenden Fall
bb. Einig sein zum Zeitpunkt des Übergabesurrogats
cc. Berechtigung des Sicherungsgebers
b. Zwischenergebnis
3. Eigentumsverhältnisse nach dem 1.4.2017, Unterbleiben der auflösenden Bedingung
4. Zwischenergebnis
II. Besitz des Anspruchsgegners
III. Kein Recht zum Besitz
1. Rechtmäßigkeit des Besitzes vor dem 1.4.2017
2. Rechtmäßigkeit bei Besitzes nach dem 1.4.2017
3. Zwischenergebnis
IV. Ergebnis
B. Anspruch der S gegen E auf Herausgabe der Sportgeräte nach §812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
I. Etwas Erlangt
II. Durch Leistung
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Ergebnis
C. Anspruch der S gegen E auf Herausgabe der Sportgeräte aus Nicht-Leistungs Kondiktion nach §812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
I. Etwas Erlangt
II. Ergebnis
D. Ergebnis Aufgabe 1 – Fallfrage 1a
Aufgabe 1- Fallfrage 1b
A. Anspruch der S gegen E gemäß §535 Abs. 2 BGB
B. Anspruch der S auf Mietzahlungen gegenüber E gemäß §§987, 990 BGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Ziehen von Nutzungen
a. Zeitraum nach Ablauf der Zahlungsfrist und vor dem Tod des M
b. Zeitraum nach dem Tod des M
c. Zwischenergebnis
2. Bestehen einer Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung, §§985, 986 BGB
3. Zwischenergebnis
II. Subjektiver Tatbestand
1. Bösgläubigkeit des Besitzers
a. Eigene Bösgläubigkeit der E
b. Zurechnung der Bösgläubigkeit des Erblassers M
c. Zwischenergebnis
III. Rechtsfolge
Aufgabe 2
A. Anspruch des Unternehmens K an den gefertigten Handschuhen gemäß §950 BGB
I. Verarbeitung durch §950 Abs. 1 BGB
1. Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe
2. Herstellung einer neuen beweglichen Sache
3. Wert der Verarbeitung
4. Zwischenergebnis
II. Hersteller der neuen Sache
1. Begriff des Herstellers nach §950 BGB
2. Eigentumsvorbehalt
3. Auslegung des Begriffs „Hersteller“
a. Erste Auffassung
aa. Aufgrund des Werkvertrags
bb. Vereinbarung zwischen dem Unternehmen k und den Lieferanten A und B
cc. Zwischenergebnis
b. Zweite Auffassung
c. Zwischenergebnis
4. Zwischenergebnis zur Herstellereigenschaft
III. Zwischenergebnis
IV. Erwerb des Eigentums nach §950 Abs. 2 BGB
V. Ergebnis
Aufgabe 3
A. Anspruch der I gegen G auf Eigentumsübertragung der Grundstücke aus Schenkungsvertrag gemäß §518 BGB
I. Wirksamer Schenkungsvertrag
II. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen
III. Eigentumsübertragung, Übereignung nach §929 BGB
IV. Ergebnis
B. Herausgabeanspruch der I gemäß §985 BGB mittels des Eigentumserwerbs des Grundstücks mit der Flurstücknummer 20
I. Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 20
1. Ursprünglicher Eigentümer
a. Verlust des Eigentums gemäß §§873 Abs. 1, 925 durch Auflassung
b. Eintragung im Grundbuch
II. Eigentumsübertragung gemäß §§873 Abs. 1, 925 BGB
1. Dingliche Einigung, Auflassung gemäß §925 BGB
2. Eintragung im Grundbuch
3. Einigsein
4. Berechtigung des Veräußerers zur Eigentumsübertragung
a. Verfügung als Nichteigentümer
b. Zwischenergebnis
III. Ergebnis
C. Eigentumserwerb der I des Grundstücks mit der Flurstücknummer 20 von G mittels eines von erworbenen Anwartschaftsrechts
I. Begriff des Anwartschaftsrechts
II. Dingliche Einigung
1. Ausdrückliche Einigung
2. Konkludente Einigung
a. Erste Auffassung
b. Zweite Auffassung
c. Stellungnahme
III. Eintragung
1. Analoge Eintragung nach §873 Abs. 1 BGB
a. Erste Auffassung
b. Zweite Auffassung
c. Stellungnahme
IV. Einig Sein
V. Verfügungsberechtigung des G
1. Zeitpunkt des Anwartschaftsrechts
a. Erste Auffassung
b. Zweite Auffassung
c. Dritte Auffassung
d. Stellungnahme
2. Zwischenergebnis
3. Beschränkung nach §2 Grundstücksverkehrsgesetz
4. Zwischenergebnis
VI. Ergebnis
D. Anspruch der I gegen G auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß §894 BGB
I. Anspruch entstanden
1. Unrichtigkeit des Grundbuchs
a. Formelle Rechtslage
b. Materielle Rechtslage
aa. Auflassung zwischen E und G
bb. Eintragung im Grundbuch
cc. Eigentumsübertragung des G an I durch §§873 Abs. 1, 925 BGB
dd. Berechtigung des G zur Eigentumsübertragung
c. Zwischenergebnis
2. Berechtigung des Anspruchsstellers
3. Verpflichteter als Anspruchsgegner
II. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar
III. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben, §242 BGB
IV. Rechtsfolge
Zielsetzung & Themen
Das vorliegende juristische Gutachten analysiert komplexe sachenrechtliche Fragestellungen im Zivilrecht. Das primäre Ziel ist die Prüfung von Herausgabe- und Eigentumsübertragungsansprüchen in verschiedenen Konstellationen, insbesondere im Kontext von Sicherungsübereignungen, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Verarbeitung sowie der Übertragung von Grundstückseigentum unter Berücksichtigung von Anwartschaftsrechten.
- Prüfung von Vindikationsansprüchen gemäß § 985 BGB bei beweglichen Sachen.
- Analyse der Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Sicherungsübereignung.
- Untersuchung des Eigentumserwerbs durch Verarbeitung gemäß § 950 BGB in Arbeitnehmer- und Lieferantenbeziehungen.
- Erörterung von Kettenauflassungen und dem Anwartschaftsrecht im Grundstücksrecht.
- Beurteilung von Grundbuchberichtigungsansprüchen nach § 894 BGB bei unrichtiger Rechtslage.
Auszug aus dem Buch
a. Sicherungsübereignung
Hier könnte also ein Fall der Sicherungsübereignung gemäß §§929, 930 vorliegen. Geldkreditgeber – hier also die S – können sich der Sicherungsübereignung bedienen, um bewegliche Sachen des Schuldners als Sicherheit zu erlangen. Bei den Sportgeräten handelt es sich dann um Sicherungseigentum. Die Sicherungsübereignung bietet den Vorteil, dass der Schuldner – hier zunächst M und später E – im Besitz der Sache bleibt und diese weiter für seine Zwecke nutzen kann.
aa. Einigung über die sicherungsweise Übertragung
Zunächst muss eine dingliche Einigung gemäß §145ff. mit dem Inhalt der sicherungsweisen Übertragung des Eigentums gemäß §§929 S. 1, 930 vorliegen. Bei Wegfall des Sicherungszwecks bzw. bei Befriedigung der abgesicherten Forderung muss eine Rückübereignung der Sache auf den Sicherungsgeber stattfinden. Wie bereits beschrieben, vereinbaren S und M, dass das Eigentum an den Sportgeräten bis zum 1.4.2017 an die S übertragen wird und bei Zahlung der Rechnung für die Renovierung der Sportgeräte das Eigentum an den M rückübereignet wird. Eine Einigung über die sicherungsweise Übertragung liegt folglich vor.
Zusammenfassung der Kapitel
Aufgabe 1 – Fallfrage 1a: Dieses Kapitel prüft den Herausgabeanspruch der Sportgeräte gegen die Erbin des ursprünglichen Eigentümers unter Berücksichtigung einer vorangegangenen Sicherungsübereignung.
Aufgabe 1- Fallfrage 1b: Hier wird untersucht, ob ein Anspruch auf Mietzahlungen als Nutzungsersatz gemäß §§ 987, 990 BGB besteht, da der Besitzer die Sportgeräte nach Ablauf einer Frist unberechtigt weiter in seinem Studio hielt.
Aufgabe 2: In diesem Teil wird die eigentumsrechtliche Einordnung von hergestellten Waren unter Anwendung von § 950 BGB bei gleichzeitiger Berücksichtigung vertraglicher Vereinbarungen (Eigentumsvorbehalt) erörtert.
Aufgabe 3: Dieser Abschnitt widmet sich der Eigentumsübertragung von Grundstücken, insbesondere der Problematik von Kettenauflassungen und der Berechtigung zur Verfügung über ein Grundstück mittels eines Anwartschaftsrechts.
Schlüsselwörter
Sachenrecht, Sicherungsübereignung, Eigentumserwerb, Verarbeitung, § 950 BGB, Anwartschaftsrecht, Grundstücksrecht, Auflassung, Grundbuch, Vindikationslage, Bösgläubigkeit, Nutzungsersatz, Kettenauflassung, Grundbuchberichtigung, § 985 BGB.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Anwendung des Sachenrechts im BGB anhand von drei spezifischen Fallkonstellationen, die Herausgabeansprüche, Eigentumserwerb und grundbuchrechtliche Fragestellungen behandeln.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Eigentumsschutz, der Sicherungsübereignung, dem Eigentumserwerb durch Verarbeitung sowie dem Grundstücksverkehrsrecht einschließlich der Anwartschaftsrechte.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die juristische Prüfung von Ansprüchen auf Herausgabe und Eigentumsübertragung sowie die Klärung der Rechtslage bei widersprüchlichen Grundbucheinträgen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Es wird die klassische juristische Gutachtenmethode verwendet, bei der Tatbestandsmerkmale gesetzlicher Normen auf den Sachverhalt angewendet und durch aktuelle Rechtsprechung und Lehrmeinungen untermauert werden.
Welche Inhalte stehen im Hauptteil im Fokus?
Der Hauptteil gliedert sich in drei Aufgaben, die detailliert die Eigentumslage an Sportgeräten, die Herstellereigenschaft bei Handschuhfertigung und die Wirksamkeit von Grundstücksübertragungen prüfen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Sicherungsübereignung, Anwartschaftsrecht, § 950 BGB (Verarbeitung), Vindikationslage und Grundstücksauflassung definiert.
Wie wirkt sich der Tod des Erblassers M auf die Ansprüche der S aus?
Die Erbin E rückt gemäß § 1922 BGB in die rechtliche Position des Erblassers M ein, was auch die Haftung für bestehende Vindikationslagen und eine mögliche Zurechnung von Bösgläubigkeit nach § 857 BGB umfasst.
Warum ist im Fall der Handschuhherstellung die Auslegung des Begriffs „Hersteller“ relevant?
Die Auslegung ist entscheidend, um zu klären, ob der Besteller oder der Stofflieferant aufgrund von vertraglichen Abreißen über den Eigentumserwerb nach § 950 BGB kraft Gesetzes Eigentümer des Endprodukts wird.
Wird eine Eintragung des Anwartschaftsrechts im Grundbuch bei einer Kettenauflassung verlangt?
Nein, die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass eine Eintragung des Anwartschaftsrechts selbst nicht erforderlich ist, da es nicht eintragungsfähig ist.
- Arbeit zitieren
- Julia Dziwniel (Autor:in), 2018, Sachenrecht. Eine Hausarbeit aus dem Zivilrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1012491