Sachenrecht. Eine Hausarbeit aus dem Zivilrecht


Trabajo Escrito, 2018

35 Páginas, Calificación: 12 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Aufgabe 1 - Fallfrage 1a

A. Anspruch der S gegen E auf Herausgabe der Sportgeräte gemäß §985 Abs. 1 BGB
I. Eigentum
1. Ursprünglicher Eigentümer
2. Eigentumsverhältnisse vor dem 1.4.2017
a. Sicherungsübereignung
aa. Einigung über die sicherungsweise Übertragung
(a) Übergabesurrogat
(b) Besitzmittlungsverhältnis
(c) Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers
(d) Übertragung auf den vorliegenden Fall
bb. Einig sein zum Zeitpunkt des Übergabesurrogats
cc. Berechtigung des Sicherungsgebers
b. Zwischenergebnis
3. Eigentumsverhältnisse nach dem 1.4.2017, Unterbleiben der auflösenden
Bedingung
4. Zwischenergebnis
II. Besitz des Anspruchsgegners
III. Kein Recht zum Besitz
1. Rechtmäßigkeit des Besitzes vor dem 1.4.2017
2. Rechtmäßigkeit bei Besitzes nach dem 1.4.2017
3. Z wi schenergebni s
IV. Ergebnis

B. Anspruch der S gegen E auf Herausgabe der Sportgeräte nach §812 Abs. 1 S. 1 Alt. BGB
I. Etwas Erlangt
II. Durch Leistung
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Ergebnis

C. Anspruch der S gegen E auf Herausgabe der Sportgeräte aus Nicht-Leistungs- Kondiktion nach §812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
I. Etwas Erlangt
II. Ergebnis

D. Ergebnis Aufgabe 1 - Fallfrage 1a

Aufgabe 1- Fallfrage 1b
A. Anspruch der S gegen E gemäß §535 Abs. 2 BGB
B. Anspruch der S auf Mietzahlungen gegenüber E gemäß §§987, 990 BGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Ziehen von Nutzungen
a. Zeitraum nach Ablauf der Zahlungsfrist und vor dem Tod des M
b. Zeitraum nach dem Tod des M
c. Zwischenergebnis
2. Bestehen einer Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung, §§985, BGB
3. Zwischenergebnis
II. Subjektiver Tatbestand
1. Bösgläubigkeit des Besitzers
a. Eigene Bösgläubigkeit der E
b. Zurechnung der Bösgläubigkeit des Erblassers M
c. Zwischenergebnis
III. Rechtsfolge

Aufgabe 2
A. Anspruch des Unternehmens K an den gefertigten Handschuhen gemäß §950 BGB
I. Verarbeitung durch §950 Abs. 1 BGB
1. Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe
2. Herstellung einer neuen beweglichen Sache
3. Wert der V erarb eitung
4. Zwischenergebnis
II. Hersteller der neuen Sache
1. Begriff des Herstellers nach §950 BGB
2. Eigentumsvorbehalt
3. Auslegung des Begriffs „Hersteller“
a. Erste Auffassung
aa. Aufgrund des Werkvertrags
bb. Vereinbarung zwischen dem Unternehmen k und den Lieferanten A und B
cc. Zwischenergebnis
b. Zweite Auffassung
c. Zwischenergebnis
4. Zwischenergebnis zur Herstellereigenschaft
III. Zwischenergebnis
IV. Erwerb des Eigentums nach §950 Abs. 2 BGB
V. Ergebnis

Aufgabe 3
A. Anspruch der I gegen G auf Eigentumsübertragung der Grundstücke aus Schenkungsvertrag gemäß §518 BGB
I. Wirksamer Schenkungsvertrag
II. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen
III. Eigentumsübertragung, Übereignung nach §929 BGB
IV. Ergebnis

B. Herausgabeanspruch der I gemäß §985 BGB mittels des Eigentumserwerbs des
Grundstücks mit der Flurstücknummer 20
I. Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 20
1. Ursprünglicher Eigentümer
a. Verlust des Eigentums gemäß §§873 Abs. 1, 925 durch Auflassung
b. Eintragung im Grundbuch
II. Eigentumsübertragung gemäß §§873 Abs. 1, 925 BGB
1. Dingliche Einigung, Auflassung gemäß §925 BGB
2. Eintragung im Grundbuch
3. Einigsein
4. Berechtigung des Veräußerers zur Eigentumsübertragung
a. Verfügung als Nichteigentümer
b. Zwischenergebnis
III. Ergebnis

C. Eigentumserwerb der I des Grundstücks mit der Flurstücknummer 20 von G mittels eines von erworbenen Anwartschaftsrechts
I. Begriff des Anwartschaftsrechts
II. Dingliche Einigung
1. Ausdrückliche Einigung
2. Konkludente Einigung
a. Erste Auffassung
b. Zweite Auffassung
c. Stellungnahme
III. Eintragung
1. Analoge Eintragung nach §873 Abs. 1 BGB
a. Erste Auffassung
b. Zweite Auffassung
c. Stellungnahme
IV. Einig Sein
V. Verfügungsberechtigung des G
1. Zeitpunkt des Anwartschaftsrechts
a. Erste Auffassung
b. Zweite Auffassung
c. Dritte Auffassung
d. Stellungnahme
2. Zwischenergebnis
3. Beschränkung nach §2 Grundstücksverkehrsgesetz
4. Zwischenergebnis
VI. Ergebnis

D. Anspruch der I gegen G auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß §894 BGB
I. Anspruch entstanden
1. Unrichtigkeit des Grundbuchs
a. Formelle Rechtslage
b. Materielle Rechtslage
aa. Auflassung zwischen E und G
bb. Eintragung im Grundbuch
cc. Eigentumsübertragung des G an I durch §§873 Abs. 1, 925 BGB
dd. Berechtigung des G zur Eigentumsübertragung
c. Zwischenergebnis
2. Berechtigung des Anspruchsstellers
3. Verpflichteter als Anspruchsgegner
II. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar
III. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben, §242 BGB
IV. Rechtsfolge

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gutachten

Aufgabe 1 - Fallfrage 1a

Im Folgenden stellt sich die Frage, ob S die Herausgabe der Sportgeräte gegenüber E verlangen kann.

A. Anspruch der S gegen E auf Herausgabe der Sportgeräte gemäß §985 Abs. 1 BGB

Die S könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Sportgeräte gegen M gemäß §9851 Abs. 1 haben. §985 Abs. 1 gibt einem Eigentümer den Anspruch, vom unrechtmäßigen Besitzer die Herausgabe einer Sache zu verlangen.2 Herausgabe der Sache heißt Übertragung des Besitzes vom bisherigen Besitzer auf den eigentlichen Eigentümer.3

I. Eigentum

Zunächst müsste der Anspruchsteller Eigentümer der Sache sein. Verliert er sein Eigentum, so erlischt auch der Anspruch aus §985 BGB. Der Anspruch steht dem Eigentümer einer beweglichen Sache zu.4 Sachen sind gemäß §90 nur körperliche Gegenstände. Die Sportgeräte sind somit gemäß §90 bewegliche Sachen.

Fraglich ist nun, ob die S hier Eigentümerin der Sportgeräte ist bzw. geworden ist. Die S und der M haben im Jahr 2016 einen Vertrag darüber geschlossen, dass S die Sportgeräte des M renoviert. Laut Sachverhalt ist M zu diesem Zeitpunkt knapp bei Kasse, sodass die beiden schriftlich vereinbaren, dass der M die Rechnung erst bis zum 1.4.2017 zahlen wird und S im Gegenzug ein Jahr lang ohne Entgelt im Fitnessstudio des M trainieren darf. Dafür sei S ab sofort Eigentümerin der Sportgeräte. Bei vollständiger Zahlung am 1.4.2017 soll S das Eigentum an M wieder herausgeben. Sollte M nicht zahlen, so muss er die Sportgeräte an die S herausgeben.

1. Ursprünglicher Eigentümer

Ursprünglich war M der Eigentümer der Sportgeräte.

2. Eigentumsverhältnisse vor dem 1.4.2017

Fraglich ist, ob S vor dem 1.4.2017 Eigentümerin der Sportgeräte war. M und S hatten eine schriftliche Einigung darüber getroffen, wie M bezahlen würde. Diese Einigung könnte eine Sicherungsübereignung beinhaltet haben, sodass die S vor dem 1.4.2017 Eigentum an den Sportgeräten hatte.

a. Sicherungsübereignung

Hier könnte also ein Fall der Sicherungsübereignung gemäß §§929, 930 vorliegen. Geldkreditgeber - hier also die S - können sich der Sicherungsübereignung bedienen, um bewegliche Sachen des Schuldners als Sicherheit zu erlangen.5 Bei den Sportgeräten handelt es sich dann um Sicherungseigentum. Die Sicherungsübereignung bietet den Vorteil, dass der Schuldner - hier zunächst M und später E - im Besitz der Sache bleibt und diese weiter für seine Zwecke nutzen kann.

aa. Einigung über die sicherungsweise Übertragung

Zunächst muss eine dingliche Einigung gemäß §145ff. mit dem Inhalt der sicherungsweisen Übertragung des Eigentums gemäß §§929 S. 1, 930 vorliegen. Bei Wegfall des Sicherungszwecks bzw. bei Befriedigung der abgesicherten Forderung muss eine Rückübereignung der Sache auf den Sicherungsgeber stattfinden.6 Wie bereits beschrieben, vereinbaren S und M, dass das Eigentum an den Sportgeräten bis zum 1.4.2017 an die S übertragen wird und bei Zahlung der Rechnung für die Renovierung der Sportgeräte das Eigentum an den M rückübereignet wird. Eine Einigung über die sicherungsweise Übertragung liegt folglich vor.

(a) Übergabesurrogat

Eine Übergabe fand hier nicht statt. Folglich könnte hier ein Besitzkonstitut als Übergabesurrogat gemäß §930 vorliegen.

§930 ermöglicht die Ersetzung der Übergabe von Gegenständen durch die Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses gemäß §8687 ; neben der dinglichen Einigung erfolgt dann eine weitere ausdrückliche oder konkludente Einigung über ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt.8

(b) Besitzmittlungsverhältnis

Es muss weiterhin ein Übergabesurrogat in Form einer Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. §868 (Besitzkonstitut) vorliegen. Ein derartiges Besitzmittlungsverhältnis kann durch schlüssiges Verhalten oder durch eine Sicherungsabrede begründet werden.9 Es genügt hier eine formlose Sicherungsabrede, die der Rechtsgrund der Sicherungsübereignung ist.10 In der Sicherungsabrede werden die Rechte und Pflichten von Sicherungsnehmer und -geber geregelt. Hierbei ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten: Die Sicherungsübereignung muss auch hinreichend bestimmt gewesen sein.11 Das Besitzkonstitut muss den Besitzmittlungswillen und die Besitzberechtigung des unmittelbaren Besitzers sowie den Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers enthalten.

(c) Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers

Der Sicherungsgeber muss zumindest verfügungsbefugt bleiben. Fehlt dazu die Berechtigung, wäre ein gutgläubiger Erwerb zu prüfen. Fehlt es dem Sicherungsgeber am Eigentum - bleibt er also nur verfügungsbefugt -, so kann an Stelle des Eigentums ein Anwartschaftsrecht zur Sicherheit übertragen werden.12 Auch hier kann man sich der Übertragungsform der §§929 S. 1, 930 bedienen, sodass der Sicherungsgeber im Besitz der Sachen bleibt und als Berechtigter handelt.13

(d) Übertragung auf den vorliegenden Fall

Zwischen M und S wurde eine Vereinbarung über die Übertragung des Eigentums an den Sportgeräten getroffen. Anstatt die Sportgeräte zu übergeben, wurde sogleich ein Vertrag zwischen den beiden geschlossen, sodass der M weiterhin Besitzer blieb und die S nur mittelbare Besitzerin wurde. Das Besitzmittlungsverhältnis wurde folglich geklärt und der M blieb weiterhin verfügungsbefugt über die Sportgeräte. Wenn er die Zahlung der Rechnung bis zum 1.4.2017 vornehmen würde, so sollte er das Eigentum an den Sportgeräten rückübereignet bekommen. Folglich erhielt er ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an den Geräten. Die Vereinbarung beinhaltete zudem genaue Informationen bezüglich der Gegenstände, um die es gehen sollte, und zwar konkret um die Sportgeräte im Fitnessstudio des M. Folglich war hier auch der Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend erfüllt. Ein Übergabesurrogat lag vor.

bb. Einigsein zum Zeitpunkt des Übergabesurrogats

Das Einigsein zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Übergabesurrogats muss weiterhin vorliegen. Der Veräußerer muss den Eigentumsübergang auch wollen (vgl. §929 S. 1). M und S waren sich über die Vereinbarung des Übergabesurrogats einig.

cc. Berechtigung des Sicherungsgebers

Des Weiteren müsste der Sicherungsgeber auch zur Sicherungsvereinbarung berechtigt gewesen sein. Berechtigt sind Eigentümer einer Sache. M war zum Zeitpunkt der Sicherungsvereinbarung Eigentümer der Sportgeräte.

b. Zwischenergebnis

Vorliegend ist eine Sicherungsübereignung vorhanden.

3. Eigentumsverhältnisse nach dem 1.4.2017, Unterbleiben der auflösenden Bedingung

Fraglich ist nun, ob der S das Eigentum an den Sportgeräten auch nach dem I. 4.2017 zusteht. Dies ist laut der schriftlichen Vereinbarung zwischen M und S dann der Fall, wenn der M die Zahlung für die Renovierung der Sportgeräte bis zum 1.4.2017 nicht vorgenommen hat. Wenn er die Rechnung nicht begleicht, verleiben die Sportgeräte im Eigentum der S und es findet keine Rückübereignung des Eigentums statt. Vorliegend hat der M die Zahlung bis zum 1.4.2017 nicht vorgenommen, sodass die Sportgeräte im Eigentum der S verbleiben.

4. Zwischenergebnis

Die S hat Eigentum an den Sportgeräten.

II. Besitz des Anspruchsgegners

Weiterhin müsste der Anspruchsgegner, also hier die E, Besitzerin der Sportgeräte sein. Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache.14 Der Besitz muss zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens noch bestehen - sobald der Besitzer einer Sache den Besitz daran verliert, entfällt der Anspruch gegen den ehemaligen Besitzer.15

Die Sportgeräte stehen im Fitnessstudio, das ehemals dem M gehörte, womit dieser ursprünglich der Besitzer war. M kommt am 4.4.2017 bei einem Zugunglück ums Leben, wobei die tatsächliche Sachherrschaft des M mit dessen Tod endete. Aufgrund des Anfallsprinzips gilt das Erbe mit dem Tod des Erblassers als angefallen. Die Erbschaft ist gemäß §1922 das gesamte aktive und passive Vermögen einer verstorbenen Person. E ist die Alleinerbin des M, sie nimmt die Erbschaft nach dem 6.6.2017 ohne zu zögern an. Hervorzuheben ist, dass sich E zu diesem Zeitpunkt in Tibet aufhält und erst zwei Monate nach dem Tod des M nach Deutschland zurückkehrt. Fraglich ist somit, ob sie in dieser Zeit den Besitz innehatte. Die tatsächliche Sachherrschaft ist nicht vererblich, sodass der Erbe als solcher ohne §857 keine besitzrechtlich geschützte Position hätte. Der Besitz des §857 entspricht nicht dem des §854, sondern ist Besitz ohne tatsächliche Sachherrschaft.16 Vorliegend hat E somit gemäß §857 den Besitz des M fortgeführt.

III. Kein Recht zum Besitz

Als weitere Tatbestandsvoraussetzung darf die E zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens gegenüber dem Eigentümer auch kein Recht zum Besitz zustehen.17 Das Recht zum Besitz fehlt nicht nur dann, wenn das Recht von Anfang an nicht besteht, sondern auch, wenn es später wegfällt. Dabei spricht man von einem nicht-mehr-berechtigten Besitzer.18 Wenn ein Besitzverhältnis aufgrund eines Vertrages endet, wird der bisher rechtmäßige Besitzer zu einem unrechtmäßigen Besitzer. Nach Ablauf eines Vertrages kann der Eigentümer, sofern er auch Vertragspartner war, den Herausgabeanspruch geltend machen. Es ergibt sich dann eine neue Vindikationslage. Mit Recht zum Besitz wird die Einwendung bezeichnet, die der Besitzer nach §986 dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entgegenhalten kann.19 §986 Abs. 1 unterscheidet zwischen dem eigenen Besitzrecht nach §986 Abs. 1 S. 1 HS. 1 und dem von einem Dritten abgeleiteten Besitzrecht nach §986 Abs. 1 S. 1 HS. 2.20 Das Recht zum Besitz, welches sich aus §986 ergibt, kann aus dinglichen obligatorischen Rechten, Besitzrechten kraft Gesetzes und Anwartschaft hergeleitet werden.

1. Rechtmäßigkeit des Besitzes vor dem 1.4.2017

Der Vertrag zwischen M und S besagt, dass S die fraglichen Geräte renoviert, der M bis zum 1.4.2017 zahlt, die Geräte im Besitz des M bleiben und S in Folge der Sicherungsübereignung das Eigentum erlangt.

Zunächst ergibt sich damit aus dem Vertrag zwischen S und M und in Folge dann der E der rechtmäßige unmittelbare Besitz an den Geräten vom Vertragsschluss bis zum 1.4.2017.

2. Rechtmäßigkeit des Besitzes nach dem 1.4.2017

Fraglich ist nun, ob die E auch nach dem 1.4.2017 ein Recht zum Besitz hatte, welches sie dem Herausgabeverlangen der S entgegensetzen kann.

Der Vertrag sah die Bedingung vor, dass der M bis zum 1.4.2017 die Rechnung für die Renovierung der Sportgeräte begleicht. Durch die Sicherungsübereignung steht der S nach Ablauf des 1.4.2017 das Eigentum weiterhin zu und es findet keine Rückübereignung des Eigentums an E statt. Eine Eigentumsrückübereignung und damit auch das Recht zum Besitz wäre nur dann erfolgt, wenn der M die aufschiebende Bedingung der Zahlung für die Renovierung erfüllt hätte.

Das Recht zum Besitz steht grundsätzlich dem Eigentümer zu. Hierzu wurde vorliegend vertraglich bloß für den Zeitraum bis zum 1.4.2017 Abweichendes vereinbart. Mit Ablauf der Zahlungsfrist endet damit auch das Recht zum Besitz an den Sportgeräten. Damit wurde die E zum nicht-rechtmäßigen Besitzer.

3. Zwischenergebnis

Die E hat aufgrund der Nichterfüllung des Vertrags nach Ablauf des 1.4.2017 kein Recht auf Besitz.

IV. Ergebnis

Die S hat gegenüber der E einen Anspruch auf Herausgabe der Sportgeräte gemäß §985 BGB.

B. Anspruch der S gegen E auf Herausgabe der Sportgeräte nach §812 Abs. 1 S. 1 Alt 1 BGB

S könnte einen Anspruch gegen E auf Herausgabe der Sportgeräte nach §812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 haben. Gemäß §812 Abs. 1

S. 1 Alt. 1 hat der Anspruchsteller einen Anspruch auf Herausgabe, wenn der Anspruchsgegner durch Leistung und auf Kosten des Anspruchstellers ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat.

I. Etwas erlangt

E müsste etwas erlangt haben. Gegenstand des §812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 ist jeder vermögenswerte Vorteil.21 Die E hat Besitz an den Sportgeräten.

II. Durch Leistung

Dies müsste auch durch Leistung der S geschehen sein. Eine Leistung wird als bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens verstanden.22 Entscheidend ist dabei der verschaffte Vorteil, nicht eine Vermögensverschiebung.23 S renoviert die Sportgeräte für den M, dafür erhält M renovierte und gepflegte Geräte, die er in seinem Fitnessstudio verwenden kann. Aufgrund des Todes des M geht die Leistung in Folge des Erbes nach §857 auf die E über. Folglich liegt ein vermögenswerter Vorteil vor.

III. Ohne Rechtsgrund

Die Leistung müsste ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Ohne Rechtsgrund ist eine Leistung, wenn die Verbindlichkeit, welche der Leistende durch die Leistung erfüllen wollte, nicht bestand. M und S vereinbaren einen mündlichen Vertrag, welcher rechtskräftig ist. Somit gab es einen Rechtsgrund für die vorliegende Leistung.

IV. Ergebnis

Es liegt kein Herausgabeanspruch aus Leistungskondiktion gemäß §812 Abs.

1 S. 1 Alt. 1 BGB vor.

C. Anspruch der S gegen E auf Herausgabe der Sportgeräte aus Nichtleistungskondiktion nach §812 Abs. 1 S. 1 Alt 2 BGB

Die S könnte ebenfalls einen Herausgabeanspruch aus §812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB haben. Ein Anspruch liegt dann vor, wenn der Anspruchsgegner auf Kosten des Anspruchstellers auf sonstige Weise ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat.

I. Etwas erlangt

E müsste etwas erlangt haben. Der Besitz an Etwas gilt nicht als erlangtes Etwas bei der Nichtleistungskondiktion. Somit gibt es kein erlangtes Etwas.

II. Ergebnis

Aus diesem Grund liegt hier kein Herausgabeanspruch aus §812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB vor.

D. Ergebnis Aufgabe 1 - Fallfrage 1a

Die S hat gegenüber der E einen Anspruch auf Herausgabe der Sportgeräte gemäß §985 BGB.

Aufgabe 1 - Fallfrage 1b

Fraglich ist, ob die S Mietzahlungen in Höhe von 100 Euro pro Monat, in dem die Sportgeräte im Sportstudio der E verbleiben, verlangen kann.

A. Anspruch der S gegen E gemäß §535 Abs. 2 BGB

S könnte einen Anspruch gegen E auf Zahlung der Miete aus §535 Abs. 2 haben. Dazu müssten sie einen Mietvertrag geschlossen haben. S hat mit M einen Vertrag geschlossen. Die Pflichten aus dem Vertrag gehen aufgrund des Todes des M gemäß §1922 auf die E über. Aus einem Mietvertrag erwächst die Verpflichtung der entgeltlichen Überlassung der Mietsache. S überlässt de M den Gebrauch der Sportgeräte, statt einer Mietzahlung kann sie ohne Entgelt im Sportstudio des M trainieren. S verlangt 100 Euro Miete, indem die Sportgeräte im Studio verbleiben. Diese monatliche Miete wurde nicht vereinbart. Somit hat S keinen Anspruch aus §533 Abs. 2 gegen E.

B. Anspruch der S auf Mietzahlungen gegenüber E gemäß §§987, 990 BGB

S könnte einen Anspruch auf Mietzahlungen gegenüber E in Form von Nutzungsersatz gemäß §§987 Abs. 1, 990 Abs. 1 haben. Nach §§987, 990 ist der Besitzer dem Eigentümer zur Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen verpflichtet.24 Wenn der (unrechtmäßige) Besitzer weiß, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist, oder er sich dieser Erkenntnis grob fahrlässig verschließt, dann muss er die Nutzungen vollständig herausgeben.

I. Objektiver Tatbestand

Es müssten folglich die objektiven Voraussetzungen der §§987, 990 vorliegen.

1. Ziehen von Nutzungen

Gemäß §100 sind Nutzungen die unmittelbaren und mittelbaren Früchte sowie die Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.25 Dabei unterscheiden sich die unmittelbaren Früchte einer Sache und die eines Rechts. Die unmittelbaren Früchte einer Sache sind nach §99 Abs. 1 die Erzeugnisse oder sonstige Ausbeuten, die aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden können. Gebrauchsvorteile sind Vorteile des Gebrauchs einer Sache, ohne dass es sich dabei um Früchte handelt.

Der Vindikationsanspruch bezieht sich auf Sachen, wobei im Rahmen der §§987ff. nur Sachfrüchte und die Vorteile aus dem Sachgebrauch von Bedeutung sind.26 Diese Gebrauchsvorteile entstehen ohne Rücksicht darauf, ob der Besitzer die Sache tatsächlich genutzt hat.

a. Zeitraum nach Ablauf der Zahlungsfrist und vor dem Tod des M Die Zahlungsfrist endete am 1.4.2017 und am 4.4.2017 kam der M zu Tode. Für diesen Zeitraum kann man davon ausgehen, dass M aus der weiteren Verwendung der Sportgeräte in seinem Fitnessstudio Gebrauchsvorteile zog, indem er seine zahlenden Mitglieder mit dem Eigentum der S trainieren ließ. Er zog also in diesem Zeitraum Nutzungen.

b. Zeitraum nach dem Tod des M

Nach dem Tod des M wurde laut Sachverhalt der Betrieb des Fitnessstudios eingestellt und die Geräte nicht weiter genutzt. Somit wurde mit dem Eigentum der S kein weiterer Gebrauchsvorteil oder Früchte durch die E erzielt. Nach dem Tod des M ist nicht mehr von Nutzungen auszugehen.

Dennoch bezieht sich der Vindikationsanspruch auf Sachen, wobei im Rahmen der §§987ff. nur Sachfrüchte und Vorteile aus dem Sachgebrauch von Bedeutung sind. Dabei ist von Gebrauchsvorteilen zu sprechen, bei denen man keine Rücksicht nimmt, ob der Besitzer die Sachen tatsächlich genutzt hat. Darüber hinaus ist im Rahmen der §§990 Abs. 1, 987 Abs. 2 Ersatz auch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu leisten.27 Die E kehrte am 6.6.2017 nach Deutschland zurück. In den Monaten zwischen dem Tod des M und der Rückkehr der E fand kein Betrieb im Sportstudio statt und die Geräte wurden nicht genutzt. Dennoch sind die Sachen im Besitz der E und somit entstanden Gebrauchsvorteile an den Sportgeräten.

c. Zwischenergebnis

Die Nutzungen wurden in der Zeit vom 1.4.2017 bis zum 6.6.2017 gezogen.

2. Bestehen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung, §§985, 986 BGB

Zunächst müsste zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung ein EigentümerBesitzer-Verhältnis, eine sogenannte Vindikationslage, bestanden haben. Es müsste also ein unredlicher, nichtberechtigter Besitz gemäß §990 Abs. 1 vorliegen. Wie bereits erwähnt, liegt zwischen der S und der E eine Vindikationslage in Form eines nicht mehr berechtigten Besitzes vor. Nutzungen wurden bis zum Tode des M gezogen. Eine Vindikationslage zwischen M und S bestand bereits zu diesem Zeitpunkt, sodass E als Erbin des M nach §857 Abs. 1 diese zu vertreten hat.

3. Zwischenergebnis

Die objektiven Voraussetzungen sind gegeben.

II. Subjektiver Tatbestand

Des Weiteren müsste der subjektive Tatbestand des §§987 Abs. 1, 990 BGB erfüllt sein.

1. Bösgläubigkeit des Besitzers

Mangels Rechtshängigkeit des Anspruchs müsste E weiterhin gemäß §990 Abs. 1 bösgläubig gewesen sein.

a. Eigene Bösgläubigkeit der E

E müsste bösgläubig i.S.v. §990 Abs. 1 gewesen sein. Bösgläubig ist diejenige Person, die weiß, dass sie nicht zum Besitz berechtigt ist.

[...]


1 §§ ohne Gesetzesangaben sind solche des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2 Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, §21, Rn. 6.

3 Vgl. Weber, Sachenrecht, bewegliche Sachen, §15, Rn. 7.

4 Schapp/Schur, Sachenrecht, Kap. 3, Rn. 84.

5 Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, §15, Rn. 1.

6 Ebenda.

7 Vgl. Baur/Stürner, §57, Rn. 9; Medicus/Petersen, BR, Rn. 491.

8 Meder/Czelk, Grundwissen Sachenrecht, S. 151.

9 OLG München NJW 2013, 3525, 3526.

10 Vgl. BGHZ 124, 371; NJW 1994, 861.

11 Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, §15, Rn. 11ff.

12 Vgl. Weber, Sachenrecht, bewegliche Sachen, §12, Rn. 79.

13 BGHZ 111, 142, 145ff.

14 Schreiber, Sachenrecht, S. 30, Rn. 28.

15 Staudinger/Gursky, Sachenrecht Kommentar, Rn. 48.

16 MünchKomm/Joost, §857 BGB, Rn. 3.

17 Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, §21, Rn. 20.

18 Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, §21, Rn. 20.

19 Vgl. Weber, Sachenrecht I, Bewegliche Sachen, §15, Rn. 27.

20 Vgl. Weber, Sachenrecht I, Bewegliche Sachen, §15, Rn. 27.

21 Palandt/Sprau, §812, Rn. 8.

22 BGH 40, 277; 58, 188; WM 02, 1560.

23 Jauernig, §812, Rn. 3.

24 Weber, Sachenrecht I, bewegliche Sachen, §16, Rn. 44.

25 Vgl. Legaldefinition aus §100 BGB.

26 Vgl. BGHZ 63, 265, 368.

27 Weber, Sachenrecht, bewegliche Sachen, §16, Rn. 61.

Final del extracto de 35 páginas

Detalles

Título
Sachenrecht. Eine Hausarbeit aus dem Zivilrecht
Universidad
University of Frankfurt (Main)
Curso
Sachenrecht
Calificación
12 Punkte
Autor
Año
2018
Páginas
35
No. de catálogo
V1012491
ISBN (Ebook)
9783346408488
ISBN (Libro)
9783346408495
Idioma
Alemán
Palabras clave
Anwartschaftsrecht, Sicherungsübereignung, Eigentümer einer neuen Sache
Citar trabajo
Julia Dziwniel (Autor), 2018, Sachenrecht. Eine Hausarbeit aus dem Zivilrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1012491

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