Arbeitsblatt: Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Exposé / Rédaction (Scolaire), 2000

4 Pages, Note: 1


Extrait


Arbeitsblatt: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Diplomkaufleute und Steuerberater Adler, Berthold und Clemens wollen eine Steuerberatungsgesellschaft gründen, ohne mit ihrem Privatvermögen zu haften. Adler hat 22.500 DM, Berthold 22.500 DM und Clemens 7.500 DM flüssige Mittel zu Verfügung.

1. Das Kapital wird in der Satzung auf DM 100.000 festgelegt. Adler und Berthold übernehmen je 45.000 DM und zahlen zu 50% ein, Clemens übernimmt 10.000 DM und zahlt 7.500 DM ein.

a) Erstellen Sie eine einfache Gründungsbilanz!

b) Wie groß ist das Stammkapital der Gesellschaft?

c) Wie groß ist die Stammeinlage jedes Gesellschafters?

2. Könnte unter den gegebenen Umständen auch die Gründung einer AG in Frage kommen?

3. Wählen Sie eine Firmenbezeichnung für die Gesellschaft!

4. Bei der Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht wurde der Gesellschafter Adler als Geschäftsführer angegeben.

a) Adler mietet Geschäftsräume, ohne die anderen Gesellschafter zu fragen. Ist der Mietvertrag gültig?

b) Wäre der Mietvertrag gültig, wenn laut Eintrag ins Handelsregister Adler und Berthold Geschäftsführer wären?

5. Der Geschäftführer will den Gewinn des ersten Jahres der freiwilligen Gewinnrücklage zuführen. Im Gesellschaftsvertrag ist darüber keine Regelung enthalten.

a) Können Berthold und Clemens das verhindern und auf Auszahlung des Gewinns bestehen?

b) Wieviel Stimmen haben Adler, Berthold und Clemens bei der Abstimmung, wenn die georderte Volleinzahlung der Stammanteile noch nicht erfolgt ist.

6. Adler und Berthold beschließen die Volleinzahlung der Stammeinlagen. Clemens widerspricht und verweist auf die Möglichkeit der Kreditaufnahme.

Welche Folgen hat es für Clemens, wenn Adler und Berthold beschließen würden, gegenüber Clemens das Kaduzierungsverfahren anzuwenden?

7. Der Geschäftsführer fordert zum Ausgleich eines Verlustes eine Nachleistung von 25% des Stammanteils, ohne die Gesellschafter vorher gefragt zu haben.

Die Satzung der Steuerberatungsgesellschaft sieht eine unbeschränkte Nachschußpflicht vor.

a) Sind die Gesellschafter zur Nachleistung verpflichtet?

b) Prüfen Sie, ob Clemens abandonnieren kann, um eine mit Mehrheit beschlossene Zahlung zu vermeiden!

8. Angenommen, die GmbH habe die Nachschußpflicht laut Satzung auf 30% der

Stammeinlage beschränkt. Durch Mehrheitsbeschluß werden 20% Nachschuß gefordert.

a) Ein Gesellschafter will abandonnieren. Die Gesellschaft verklagt ihn und will die Zahlung von ihm erzwingen. Hat die Klage der Gesellschaft Aussicht auf Erfolg?

b) Darf die Gesellschaft das Kaduzierungsverfahren anwenden?

9. Clemens beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil zu 15.000 DM zu verkaufen.

a) Adler und Berthold wollen keine fremden Gesellschafter aufnehmen. Können Sie den Verkauf verhindern?

b) Clemens hat dem Steuerberater Dietrich bereits mündlich versprochen, ihm den Geschäftsanteil über 15.000 DM zu verkaufen. Ist er rechtlich gebunden?

10. Adler ist alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Er will einen zum Geschäftsvermögen der Steuerberatungsgesellschaft gehörenden PKW in sein Privatvermögen übertragen.

Kann er das, ohne Berthold und Clemens zu fragen?

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1b) Das Stammkapital beträgt 100.000 DM.

1c) Die Stammeinlagen von Adler und Berthold betragen jeweils 45.000 DM und die Stammeinlage von Clemens beträgt 10.000 DM.

2) Ja, denn das Mindestgrundkapital der AG ist vorhanden. Es beträgt 100.000 DM, und diese Summe entspricht dem gezeichneten Kapital der GmbH. (§ 7 AktG)

3) Personenfirma: Adler GmbH, Berthold GmbH, Clemens GmbH Sachfirma: Steuerberatungs- GmbH Berlin

Phantasiefirma: ABC GmbH

4a) Ja, denn dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung. D.h. da Adler zum Geschäftsführer ernannt und eingetragen wurde, darf er solche Angelegenheiten alleine entscheiden und auch den Mietvertrag alleine abschließen. (§ 35 GmbHG)

4b) Nein, denn es besteht grundsätzlich Gesamtvertretungsmacht. Das bedeutet, daß bei Abschluß eines Mietvertrages beide Geschäftsführer zustimmen und unterschreiben müssen.

In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die dann einem Geschäftsführer alleine auch den Vertragsabschluß ermöglichen. (§ 35(2) GmbHG)

5a) Ja, denn laut § 29(1) GmbHG haben die Gesellschafter einen Anspruch auf die Gewinnauszahlung (vom Jahresüberschuß) zuzüglich des Gewinnvortrages und abzüglich des Verlustvortrages.

Die Gesellschafter können sich diesen Betrag auszahlen lassen, damit Gewinnrücklagen bilden oder als Gewinn vortragen. Bei diesem Problem ist eine Gesellschafter- versammlung entscheidend, bei der die Stimmenmehrheit siegt. D.h. da Berthold und Clemens ich den Betrag auszahlen lassen wollen, haben die beiden gegenüber Adler de Mehrheit und können so die Auszahlung des Überschusses verlangen (egal wie sich Adler entscheiden würde).

5b) Für die Stimmenverteilung ist es egal, dass die Stammanteile noch nicht voll eingezahlt wurden. D.h. es hat keine Auswirkung auf die Stimmverteilung. Daraus folgt, dass Adler und Berthold jeweils 450 Stimmen haben, und Clemens hat 100 Stimmen. Diese Stimmverteilung resultiert daraus, dass je 100 DM Geschäftsanteil eine Stimme verteilt wird. (laut § 47(2) GmbHG à oder je 50 Euro 1 Stimme (in den neuen Auflagen des GmbHG))

6) Durch diese Reaktion läuft Clemens Gefahr seinen Geschäftsanteil und die geleisteten Teilzahlungen zu verlieren.

Es muß Clemens eine Zahlungsaufforderung mittels eingeschriebenen Brief zugesandt werden. Daraufhin hat er einen Monat Zeit zu reagieren und die Zahlung nachzuholen. Sollte jedoch von Clemens während dieser Frist keine Reaktion kommen, kann sein Geschäftsanteil öffentlich versteigert werden. Bei einem Mehrerlös erhält die Gesellschaft den Betrag und bei einem Mindererlös muß Clemens die restliche Summe tragen (bezahlen). (laut § 21 GmbHG)

7a) Nein, denn der Geschäftsführer kann nicht alleine über eine Nachleistung entscheiden, da dies über seine Rechte hinausgeht. Eine Nachleistung kann nur durch eine Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Erst wenn dort die Mehrheit der Gesellschafter dafür ist, kann eine Nachleistung von den Gesellschaftern gefordert werden.

7b) Ja, Clemens kann abandonnieren, da die Voraussetzung der unbeschränkten Nachschusspflicht erfüllt ist. (§ 27(1) GmbHG)

Die unbeschränkte Nachschusspflicht ist auf keinen bestimmten Betrag beschränkt.

Clemens kann sich von der Zahlung befreien indem er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Das Abandon ist ein Recht und keine Pflicht eines Gesellschafters. Den Mehrerlös aus dem Verkauf, des zur Verfügung gestellten Anteils, bekommt der Gesellschafter Clemens und einen Mindererlös muß die Gesellschaft tragen.

8a) Ja, da sich bei diesem Fall das Abandonrecht nicht anwenden lässt. Der Gesellschafter kann nicht abandonnieren, da dieses Recht nur bei der unbeschränkten Nachschusspflicht Anwendung findet. Bei diesem Beispiel ist die Nachschußpflicht auf 30% beschränkt. Die unbeschränkte Nachschusspflicht (bei der man auch abandonnieren kann) ist erst durch Zustimmung aller Gesellschafter möglich.

8b) Ja, da das Kaduzierungsverfahren nur bei der beschränkten Nachschußpflicht, welche auch vorliegt, Anwendung findet. Die Gesellschaft kann den Gesellschafter zur Zahlung zwingen, indem sie ihm einen eingeschriebenen Brief als Zahlungserinnerung zusendet. Wenn der Gesellschafter nicht innerhalb eines Monats mit einer Zahlung darauf reagiert, kann sein Geschäftsanteil öffentlich versteigert werden (§ 23 GmbHG) oder die Gesellschaft wendet sich an seinen Rechtsvorgänger (§ 22 GmbHG), welcher noch 5 Jahre nach der Veräußerung für diesen Anteil haftet. Bei einem Mehrerlös bekommt die GmbH die restliche Summe, und einen Mindererlös muß der Gesellschafter selber tragen.

9a) Nein, denn nach § 15(1) GmbHG sind die Geschäftsanteile frei verkäuflich und vererblich. Andere Regelungen müssen wie in § 15(5) GmbHG vertraglich vereinbart und festgehalten werden.

9b) Nein, denn nach § 15(4) Satz 1 GmbHG müssen auch mündlich getroffene Vereinbarungen notariell beglaubigt sein, d.h. sie müssen die notarielle Form aufweisen. Desweiteren muß auch bei der Veräußerung des Geschäftsanteils der Vertrag eine notarielle oder gerichtliche Form haben. (§ 15(3) GmbHG)

Wenn der vertrag eine solche Form nicht aufweisen kann, dann gilt der Kaufvertrag oder das Verkaufsversprechen als nicht bindend. D.h. dass der Steuerberater Dietrich auch über das mündliche Versprechen eine notarielle Beglaubigung haben müsste. Aber da er dies nicht hat, ist Clemens an das Versprechen nicht rechtlich gebunden.

10) Grundsätzlich kann Adler dies nicht tun ohne Berthold und Clemens zu fragen, und deren Einverständnis darüber einzuholen.

Der Geschäftsführer darf dies nur, wenn dies zur Erfüllung einer Verbindlichkeit dient (z.B. fälliger Lohn wurde noch nicht an den Geschäftsführer gezahlt). Sollte eine offene Verbindlichkeit nicht der Grund sein, dann muß der Geschäftsführer Adler die Genehmigung der beiden weiteren Gesellschafter Berthold und Clemens einholen. Bis die Genehmigung erteilt wurde, gilt das Geschäft als schwebend unwirksam. (laut § 35(18) GmbH-Kommentar, 12. Auflage von Dr. Lutter und Dr. Hommelhoff, Verlag Dr. Otto Schmidt KG; Köln 1987, S. 305)

Das In-Sich-Geschäft kann rechtens sein, wenn bereits zu Beginn der Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot befreit wurde.

Fin de l'extrait de 4 pages

Résumé des informations

Titre
Arbeitsblatt: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Note
1
Auteur
Année
2000
Pages
4
N° de catalogue
V101362
ISBN (ebook)
9783638997799
Taille d'un fichier
342 KB
Langue
allemand
Mots clés
Arbeitsblatt, Gesellschaft, Haftung
Citation du texte
Franziska Kirmse (Auteur), 2000, Arbeitsblatt: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101362

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