Leseprobe
Pflicht und Recht der Laien/-innen zur Mission
Eigens beauftragte Missionare/-innen
Zur Missionsarbeit hinzugezogene Katechisten/-innen und Katecheten/-innen
Besondere Missionsmandate an Missionsinstitute, denen Laien/-innen angehören
Förderung eines missionarischen Miteinanders
Fazit
Quellen
Papst Franziskus (* 1936) ruft immer wieder zur Neuevangelisierung auf. Laut Franziskus heisst Neuevangelisierung, in den Herzen und im Geist unserer Zeitgenossen/-innen das Glaubensleben neu zu erwecken.[1] Sie sei eine erneuerte Bewegung auf jene zu, denen der Glaube und der tiefere Sinn des Lebens abhandengekommen seien.[2] Dabei fordert Franziskus, dass sie ein neues Verständnis der tragenden Rolle eines jeden Getauften – also insbesondere der Laien/-innen – einschliessen müsse.[3] Neuevangelisierung ist Missionsarbeit. Es stellt sich indes die Frage, wie das kanonische Recht den missionarischen Einsatz der Laien/-innen regelt, zumal sich in deren Alltag mitunter auch rechtliche Unklarheiten – besonders gegenüber Klerikern – ergeben können. Dieser Frage, welche bislang einer umfassenden Beantwortung harrt, wird im Folgenden nachgegangen. Dabei ist zunächst darzulegen, ob die Laien/-innen zur Mission berechtigt oder gar verpflichtet sind, bevor auf die eigens beauftragten Missionare/-innen, die hinzugezogenen Katechisten/-innen und Katecheten/-innen, besondere Missionsmandate an Missionsinstituten, denen Laien/-innen angehören, und die allgemeine Förderung eines missionarischen Miteinanders einzugehen und ein Fazit zu ziehen ist.
Pflicht und Recht der Laien/-innen zur Mission
Gemäss Can. 225 § 1 CIC/83 haben die Laien/-innen, da sie wie alle Gläubigen zum Apostolat von Gott durch die Taufe und die Firmung bestimmt sind, die allgemeine Pflicht und das Recht, sei es als Einzelne oder in Vereinigungen, mitzuhelfen, dass die göttliche Heilsbotschaft von allen Menschen überall auf der Welt erkannt und angenommen wird. Diese Verpflichtung ist unter Umständen, in denen die Menschen nur durch sie das Evangelium hören und Christus kennenlernen können, umso dringlicher (Can. 225 § 1 CIC/83). Als erste Grundpflicht der Laien/-innen wird ihre Hilfe zur erwähnten Annahme des Evangeliums genannt (vgl. Art. 2 Abs. 1 AA). Denn alle sind kraft Taufe und Firmung zu missionarischer Sorge bestimmt (Art. 36 AG).[4] Die Laien/-innen sind laut Can. 759 CIC/83 kraft der Taufe und der Firmung durch ihr Wort und Beispiel christlichen Lebens Zeugen des Evangeliums. Sie können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung des Dienstes am Wort berufen werden (Can. 759 CIC/83). Die Laien/-innen haben die Pflicht, in Wort und Beispiel den christlichen Glauben und das christliche Leben zu bezeugen, vor allem dort, wo die Kirche nur durch sie anwesend sein kann (Can. 225 § 1 und Can. 759 CIC/83; Art. 33 LG; Art. 41 AG; Ziff. 70-72 Evangelii Nuntiandi).[5]
Der CIC/83 spricht indes erstmals im zweiten Buch (‘Volk Gottes’) im ersten Teil (‘Die Gläubigen’) im Titel V (‘Vereine von Gläubigen’) im ersten Kapitel (‘Allgemeine Bestimmungen’) von Evangelisierung: ‘In der Kirche gibt es Vereine, die sich von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläubige, seien es Kleriker oder Laien, seien es Kleriker und Laien zusammen, in gemeinsamem Mühen bestrebt, ein Leben höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottesdienst bzw. die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heisst Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas, zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben’ (Can. 298 § 1 CIC/83).
Eigens beauftragte Missionare/-innen
Zu Missionaren/-innen, das heisst zu solchen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität zur Missionsarbeit ausgesandt werden, können Einheimische oder Nichteinheimische bestellt werden, die Laien/-innen sind, seien sie Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder von Gesellschaften des apostolischen Lebens oder andere Laien/-innen (vgl. Can. 784 CIC/83). Can. 784 CIC/83 enthält eine neue Definition des Missionars: anders als im CIC/17 können nunmehr auch männliche und weibliche Laien das Amt des Missionars erhalten.[6] Der in Art. 26 AG definierte Begriff des Missionars wird in Can. 784 CIC/83 unter anderem auf Laien/-innen angewandt.[7] Die in Art. 25 und 26 AG benannten Eigenschaften für Missionare/-innen fallen in den Kodizes indes weg, weil durch die kanonische Sendung der Kirche jede/r Gläubige Missionar/in werden kann. Allerdings fehlt der Parallelnorm, Can. 589 CCEO, diesbezüglich die Klarheit des Can. 784 CIC/83.[8] Der Missionar, wie ihn eben dieser Kanon des CIC/83 vorsieht, ist der Typus jeder missionarischen Berufung in der Kirche. Diese Bestimmung ist der unausweichliche Bezugspunkt, wenn es darum geht, zu verstehen, was es heisst, Missionar/in in der Kirche zu sein und was dies impliziert. Can. 784 CIC/83 verdeutlicht, dass das Spezifische an den Missionaren/-innen ist, dass sie von der zuständigen Autorität gesandt werden, um Missionsarbeit zu leisten.[9] Die in diesem Kanon enthaltene Definition kann aber im Fall von Laienmissionaren/-innen nicht als erschöpfend betrachtet werden.[10] Denn während die ‘zuständige kirchliche Autorität’ im Fall der Entsendung von Laien/-innen in ‘Missions’-Länder keinen Raum für Zweifel lässt, trifft diese Definition bei anderen Formen der Beteiligung von Laien/-innen an der Missionsarbeit nicht zu.[11]
Die konzilsgemässe Ausweitung des Begriffs Missionar auf Laien/-innen eröffnet diesen ein weites Feld kirchlicher Verantwortung. Hier ist besonders an die Katechisten/-innen (Can. 785 § 1 CIC/83), aber auch beispielsweise an Versuche laikaler ‘Gemeindeleiter’ der Bakambi (Einzahl: Mokambi) in Zaire sowie an kirchliche Entwicklungshelfer zu denken.[12]
- Arbeit zitieren
- Andrea G. Röllin (Autor:in), 2021, Einbezug von Laienmissionaren/-innen in die Missionsarbeit aus kirchenrechtlicher Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1014347
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