Einbezug von Laienmissionaren/-innen in die Missionsarbeit aus kirchenrechtlicher Sicht


Essay, 2021

12 Seiten, Note: bestanden


Leseprobe

Pflicht und Recht der Laien/-innen zur Mission

Eigens beauftragte Missionare/-innen

Zur Missionsarbeit hinzugezogene Katechisten/-innen und Katecheten/-innen

Besondere Missionsmandate an Missionsinstitute, denen Laien/-innen angehören

Förderung eines missionarischen Miteinanders

Fazit

Quellen


Papst Franziskus (* 1936) ruft immer wieder zur Neuevangelisierung auf. Laut Franziskus heisst Neuevangelisierung, in den Herzen und im Geist unserer Zeit­genossen/-innen das Glau­bens­­leben neu zu erwecken.[1] Sie sei eine erneuerte Be­wegung auf jene zu, de­nen der Glaube und der tiefere Sinn des Lebens abhandengekommen seien.[2]  Dabei fordert Franziskus, dass sie ein neues Verständnis der tragenden Rolle eines jeden Ge­­tauften – also insbesondere der Laien/-innen – einschliessen müsse.[3] Neuevangelisierung ist Missionsarbeit. Es stellt sich indes die Fra­ge, wie das kanonische Recht den missionarischen Einsatz der Laien/-innen regelt, zumal sich in deren All­tag mitunter auch rechtliche Unklarheiten – besonders gegenüber Kle­ri­kern – ergeben kön­nen. Dieser Frage, welche bislang einer umfassenden Beantwortung harrt, wird im Folgen­den nach­­gegangen. Dabei ist zunächst darzulegen, ob die Laien/-innen zur Mis­sion berechtigt oder gar ver­pflich­tet sind, bevor auf die eigens beauftragten Missionare/-innen, die hinzuge­zo­­genen Ka­te­chis­ten/-in­nen und Katecheten/-innen, beson­dere Missionsmandate an Mis­sionsinstituten, denen Lai­en/-innen angehören, und die allgemeine Förderung eines missionarischen Miteinanders einzuge­hen und ein Fazit zu ziehen ist.

Pflicht und Recht der Laien/-innen zur Mission

Gemäss Can. 225 § 1 CIC/83 haben die Laien/-innen, da sie wie alle Gläubigen zum Apostolat von Gott durch die Taufe und die Firmung bestimmt sind, die allgemeine Pflicht und das Recht, sei es als Einzelne oder in Vereinigungen, mitzuhelfen, dass die göttliche Heilsbotschaft von allen Menschen überall auf der Welt erkannt und angenommen wird. Diese Verpflichtung ist unter Umständen, in denen die Menschen nur durch sie das Evangelium hören und Christus kennen­lernen können, umso dringlicher (Can. 225 § 1 CIC/83). Als erste Grundpflicht der Laien/-innen wird ihre Hilfe zur erwähnten Annahme des Evangeliums genannt (vgl. Art. 2 Abs. 1 AA). Denn al­le sind kraft Taufe und Firmung zu missionarischer Sorge bestimmt (Art. 36 AG).[4] Die Laien/-innen sind laut Can. 759 CIC/83 kraft der Taufe und der Firmung durch ihr Wort und Beispiel christ­lichen Le­bens Zeugen des Evan­geliums. Sie können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Pries­tern bei der Aus­übung des Dienstes am Wort berufen werden (Can. 759 CIC/83). Die Laien/-innen haben die Pflicht, in Wort und Beispiel den christlichen Glauben und das christliche Le­ben zu bezeugen, vor allem dort, wo die Kirche nur durch sie anwesend sein kann (Can. 225 § 1 und Can. 759 CIC/83; Art. 33 LG; Art. 41 AG; Ziff. 70-72 Evangelii Nuntiandi).[5]

Der CIC/83 spricht indes erstmals im zweiten Buch (‘Volk Gottes’) im ersten Teil (‘Die Gläubi­gen’) im Titel V (‘Vereine von Gläubigen’) im ersten Kapitel (‘Allgemeine Bestimmungen’) von Evan­gelisierung: ‘In der Kirche gibt es Vereine, die sich von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläu­bige, seien es Kleriker oder Laien, seien es Kleriker und Laien zusammen, in gemein­samem Mühen bestrebt, ein Leben höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottes­dienst bzw. die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heisst Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas, zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben’ (Can. 298 § 1 CIC/83).

Eigens beauftragte Missionare/-innen

Zu Missionaren/-innen, das heisst zu solchen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität zur Mis­­sions­arbeit ausgesandt werden, können Einheimische oder Nichteinheimische bestellt wer­den, die Laien/-innen sind, seien sie Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder von Gesell­schaf­ten des apostolischen Lebens oder andere Laien/-innen (vgl. Can. 784 CIC/83). Can. 784 CIC/83 ent­hält eine neue Definition des Missionars: anders als im CIC/17 können nunmehr auch männ­liche und weibliche Laien das Amt des Missionars erhalten.[6] Der in Art. 26 AG definierte Be­griff des Missionars wird in Can. 784 CIC/83 unter anderem auf Laien/-innen angewandt.[7]  Die in Art. 25 und 26 AG benannten Eigenschaften für Missionare/-innen fallen in den Kodizes indes weg, weil durch die kanonische Sendung der Kirche jede/r Gläubige Missionar/in werden kann. Aller­dings fehlt der Parallelnorm, Can. 589 CCEO, diesbezüglich die Klarheit des Can. 784 CIC/83.[8] Der Missionar, wie ihn eben dieser Kanon des CIC/83 vorsieht, ist der Typus jeder missionari­schen Berufung in der Kirche. Die­se Be­stimmung ist der unausweichliche Bezugspunkt, wenn es darum geht, zu verstehen, was es heisst, Missionar/in in der Kirche zu sein und was dies im­pliziert. Can. 784 CIC/83 verdeutlicht, dass das Spezifische an den Missionaren/-innen ist, dass sie von der zustän­digen Autorität gesandt wer­den, um Missions­arbeit zu leisten.[9] Die in diesem Ka­non enthaltene Definition kann aber im Fall von Laienmis­sionaren/-innen nicht als erschöpfend betrachtet werden.[10] Denn während die ‘zuständige kirchliche Autorität’ im Fall der Entsen­dung von Laien/-innen in ‘Missions’-Länder kei­nen Raum für Zweifel lässt, trifft diese Definition bei anderen Formen der Beteiligung von Lai­en/-innen an der Missionsarbeit nicht zu.[11]

Die konzilsgemässe Ausweitung des Begriffs Missionar auf Laien/-innen eröffnet diesen ein weites Feld kirchlicher Verantwortung. Hier ist besonders an die Katechisten/-innen (Can. 785 § 1 CIC/83), aber auch beispielsweise an Versuche laikaler ‘Gemeindeleiter’ der Bakambi (Ein­zahl: Mokam­bi) in Zaire sowie an kirchliche Entwicklungshelfer zu denken.[12]

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Einbezug von Laienmissionaren/-innen in die Missionsarbeit aus kirchenrechtlicher Sicht
Hochschule
Universität Luzern
Note
bestanden
Autor
Jahr
2021
Seiten
12
Katalognummer
V1014347
ISBN (eBook)
9783346393906
ISBN (Buch)
9783346393913
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Missionarische Sorge, christlicher Glauben, Laienmissionare, Neuevangelisierung, Papst Franziskus, Kirchenrecht, Missionsmandate, Missionierung
Arbeit zitieren
Andrea G. Röllin (Autor:in), 2021, Einbezug von Laienmissionaren/-innen in die Missionsarbeit aus kirchenrechtlicher Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1014347

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Einbezug von Laienmissionaren/-innen in die Missionsarbeit aus kirchenrechtlicher Sicht



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden