Wettbewerbspolitische Probleme im Bereich des Profisport


Seminar Paper, 2000

21 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Ökonomische Besonderheiten des Profisports

3. Wettbewerbspolitische Probleme bei der Vermarktung von Fernsehrechten
3.1. Der Markt für Sportübertragungsrechte
3.2. Zentrale Vermarktung als Wettbewerbsbeschränkung
3.2.1. Vorbemerkung
3.2.2. Zum Verbot der zentralen Vermarktung durch den DFB bei Europapokalheimspielen
3.2.3. Zentrale versus dezentrale Vermarktung
3.2.4. Auswirkungen dezentraler Vermarktung
3.2.5. Alternative Lösungen für einen Finanzausgleich
3.3. Exklusivübertragungsrechte als Wettbewerbsbeschränkung

4. Weitere wettbewerbspolitische Problembereiche im Sport

5. Zentrale Vermarktung und europäisches Wettbewerbsrecht - Artikel 85 und 86 EGV

6. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Sport wird immer mehr und mehr Teil des Wirtschaftslebens. Er beschränkt sich nicht mehr nur auf den reinen sportlichen Wettbewerb, sondern ist insbesondere im Bereich des Profisports zu einer ökonomischen Aktivität geworden. Dies spiegelt sich in steigenden Gehältern und Ablösesummen für Profisportler, höheren Sponsoren- und Werbegeldern, einem zunehmenden Wert von Sportübertragungsrechten1 und neuen Organisationsformen von Vereinen und Sportverbänden als Kapitalgesellschaften2 wieder. Die mit dem Sport verbundenen ökonomischen Aktivitäten haben in den letzten Jahren eine schnelle und starke Wachstumsphase durchlebt. So explodierten z.B. die Kosten für die Sportübertragungsrechte der Olympischen Sommerspiele von Atlanta 1996 auf das dreifache der von Los Angeles 1984. Für Sydney 2000 wird mit einer weiteren erheblichen Steigerung gerechnet.3 Die Kommerzialisierung hat unter anderem eine zunehmende Verrechtlichung des Sports zur Folge.4 So befasst sich unter anderem das Europäische Gemeinschaftsrecht mit Problemen im Bereich des Profisports. Die wohl bekannteste Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist das Bosman-Urteil vom 15. Dezember 1995.5 Spätestens nach diesem Urteil wurde deutlich, daß der Sport kein rechtsfreier Raum mehr sein konnte, da er eine eindeutige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, und somit auch unter das Gemeinschaftsrecht fällt.6 Strittig bleibt hingegen, wo die Grenze der Anwendbarkeit des staatlichen und auch überstaatlichen Rechts zu ziehen ist, um den Besonderheiten des Sports gerecht zu werden.7

Diese Arbeit beschränkt sich aufgrund ihres Umfangs auf eine kartellrechtliche Untersuchung vornehmlich im Bereich des Profi-Fußballs in Deutschland. Einleitend werden die ökonomischen Besonderheiten des Sports dargestellt. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt im Folgendem bei wettbewerbspolitischen Problemen, die durch die Vermarktungspolitik der Sportligen von Fernsehrechten entstehen können. Als wettbewerbspolitisch problematisch sind dabei diejenigen Verhaltensabsprachen anzusehen, die auf dem relevanten Markt den Wettbewerb so beschränken, daß es zu Nachteilen8 für Dritte kommt. Unproblematisch sind hingegen solche Absprachen, die den Wettbewerb fördern oder sogar erst ermöglichen.

2. Ökonomische Besonderheiten des Profisports

Das Gut Sport bzw. Sportveranstaltung kann nicht mit normalen Wirtschaftsgütern verglichen werden. Ökonomisch wird der Begriff Wettbewerb definiert als: „vielgestaltige Verhaltensweise mehrerer von einander unabhängiger Wirtschaftssubjekte auf einem für sie zugänglichen Markt, um Ziele zu Lasten der Konkurrenten zu erreichen.“9 Die „Wirtschaft des Sports“ wird mit diesem Wettbewerbsbild nur unzureichend dargestellt. Dies ist durch angebots- und nachfrageseitige Besonderheiten des Profisports zu erklären. Denn anders als im normalen Wirtschaftsleben sind im Mannschaftsport die Vereine auf ihre Gegner bzw. Konkurrenten angewiesen. Ohne einen Gegner könnten sie kein marktfähiges Produkt (Spiel, Meisterschaft) herstellen. Auch die längerfristige Dominanz eines Vereins würde den Wettkampf sehr schnell langweilig werden lassen, so daß das Interesse der Konsumenten schnell verloren ginge und somit auch die Einnahmen ausblieben. Es besteht also eine Notwendigkeit zur Gemeinschaftsproduktion eines Spieles (einer Meisterschaft).10 Ein Fußballspiel wird für Zuschauer erst interessant, wenn es ihnen Spannung bietet, was die Notwendigkeit der Unsicherheit des Spielausganges voraussetzt. Die Nachfrage nach Mannschaftssportveranstaltungen wird also wesentlich durch den Spannungsgehalt eines Spiels bzw. einer Meisterschaft determiniert. Meisterschaften haben in der Regel einen höheren Spannungsgehalt, somit dient der Zusammenschluss von Teams zu Ligen zur Herstellung einer genügend großen Nachfrage auf der Konsumentenseite welches dann zur Absatzfähigkeit des Produktes führt.11 Diese Besonderheiten implizieren, daß sich Vereine auf bestimmte Spielregeln und den Wettkampfmodus einigen müssen. Sie treffen dabei kartellmäßige Vereinbarungen wie z.B. Anzahl und Dauer der Spiele, Punktwertungssystem, usw.. Diese Vereinbarungen dürfen dabei aber nur die zum Bestand der Liga notwendigen Regeln und Modi beinhalten. Wesentliche darüber hinausgehende Verhaltenskoordinationen aus denen eventuelle Ineffizienzen zu erwarten wären, sind ökonomisch nicht vertretbar.12 Die wesentliche Frage bei der Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen im Sport ist demnach darin zu sehen, inwieweit diese als Vorraussetzung für den Bestand der Liga notwendig sind.

3. Wettbewerbspolitische Probleme bei der Vermarktung von Fernsehrechten

Der bei weitem quantitativ bedeutendste Absatzmarkt und auch wichtige Erlösquelle von Sportveranstaltungen ist der Markt für Fernsehrechte.13 Wettbewerbspolitische Probleme im Zusammenhang mit der Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten tauchen im wesentlichen bei Fragestellungen der zentralen Vermarktung und der Exklusivität von diesen Rechten auf. Im Folgenden wird erst kurz der Markt für Sportübertragungsrechte beschrieben. Danach wird anhand des Verbotes der zentralen Vermarktung des DFB bei Europapokalheimspielen untersucht, ob die zentrale Vermarktung wettbewerbsbeschränkend ist und welche Alternativen zu besseren Marktergebnissen führen können. Desweitern wird dann auf Exklusivübertragungsrechte als mögliche Wettbewerbsbeschränkung eingegangen. Abschließend wird kurz der allgemeine Kurs der Europäische Union im Hinblick auf wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen im Sport dargestellt.

3.1. Der Markt für Sportübertragungsrechte

Im Bereich der audiovisuellen Medien hat in den letzten zehn Jahren ein tiefgreifender Wandel stattgefunden. Dieser wurde größtenteils durch technische Neuerungen, wie die Einführung von digitalen Übertragungstechniken und einer weitgehenden Liberalisierung des Medienmarktes in den 80er Jahren geprägt. Die Folge war eine Zunahme der Konkurrenz auf dem Medienmarkt durch private werbefinanzierte, Pay-TV- und Pay-per-View-TV Anbieter.14 Die starke Präsenz von Sportereignissen im Fernsehen ist auf die besonderen Eigenschaften des Produkts „Sportübertragungsrecht“ zurückzuführen. Zu diesen Eigenschaften zählen die hohe und unelastische Zuschauernachfrage bei Sportveranstaltungen, d.h. für die meisten Sportinteressenten gibt es kein wirkliches Substitut für den Ausfall von z.B. einem Champions League Spiels. Eine weitere Eigenschaft ist die besondere Bedeutung von Live-Übertragungen, da der Spannungsgehalt schon kurze Zeit nach Veranstaltungsschluß durch Kenntnis des Ergebnisses extrem sinkt, was den Wert des Übertragungsrechtes negativ beeinflußt. Außerdem können durch die Sportbegeisterung der Zuschauer hohe Einschaltquoten erreicht werden. Hohe Einschaltquoten üben eine hohe Attraktivität auf die Werbewirtschaft aus, was sich in hohen Sponsoreneinnahmen wiederspiegelt.15 Sportprogramme eignen sich darüber hinaus besonders für Werbebotschaften, da sie zum einen eine klar definierte Zielgruppe haben16 und zum anderen auch eine hohe internationale Anziehungskraft ausüben.17 Eine weitere positive Eigenschaft von Sportprogrammen für die Sender ist der mögliche Prestigegewinn und der sogenannte „lead-in Effekt“.18 Sportrechte sind also für die Marktstellung von Fernsehprogrammanbietern von zentraler Bedeutung. All dies führt zu einem extremen Wettbewerb um den Erwerb, vorzugsweise exklusiver19 Übertragungsrechte und zu einem beträchtlichen Preisanstieg.20

3.2. Zentrale Vermarktung als Wettbewerbsbeschränkung

3.2.1. Vorbemerkung

Seit 1986 werden die Heimspiele des Europapokals durch den DFB zentral vermarktet. Die zentrale Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten durch den Deutschen Fußball Bund (DFB) und auch die „Union des Associations Européennes de Football“ (UEFA) wird in der Literatur immer noch strittig diskutiert. So hat das Bundeskartellamt mit dem Beschluß vom 02.09.1994, der später durch den Bundesgerichtshof am 11.12.1997 bestätigt wurde, die zentrale Vermarktung durch den DFB bei Europapokalheimspielen untersagt. Die zentrale Vermarktung der Übertragungsrechte durch den DFB wird als ein Verstoß gegen § 1 GWB angesehen.21 Das Bundeskartellamt sah die Vereine als Unternehmen im Sinne des GWB, und den DFB als „Vereinigung dieser Unternehmen“ an.22 Von da war es nur noch ein kleiner Schritt, den DFB als Kartell zu klassifizieren. Auch der daraufhin folgende Antrag des DFB auf ein Rationalisierungskartell nach §§ 5, 5a GWB, wurde zurückgewiesen.23 In der 6. Novelle des GWB hat der Bundestag am 07.05.1998 dann beschlossen, die zentrale Vermarktung von Verwertungsrechten von Sportveranstaltungen durch die Abänderung des § 31 (a) GWB vom Kartellverbot zu befreien.24 Somit wurde prinzipiell die zentrale Vermarktung wieder erlaubt, aber es bleibt zu klären, ob dies nicht gegen den Artikel 81 (früherer Artikel 85) und 82 (früherer Artikel 86) des EG-Vertrages verstößt und somit nicht rechtmäßig ist.25

3.2.2. Zum Verbot der zentralen Vermarktung durch den DFB bei Europapokalheimspielen

Das Bundeskartellamt, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, entschied über die Frage, ob die zentrale Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte an den Europapokalheimspielen durch den DFB gegen das Kartellverbot verstöße wie folgt:26 „Dem DFB wird untersagt, über Fernsehübertragungen von Europapokalheimspielen deutscher Lizenzspielervereine für den deutschen Markt Verträge auszuhandeln und abzuschließen, soweit er damit den Lizenzligavereinen das Recht nimmt derartige Verträge selbst auszuhandeln und abzuschließen.“27

Die Begründung des Bundeskartellamt bezog sich zum einen auf die juristische Ebene und zum anderen auf die ökonomische Ebene. Auf der juristischen Ebene wurde die Frage nach dem rechtmäßigem Veranstalter geklärt. Nach deutschem Recht ist derjenige Veranstalter, „der die Veranstaltung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht leitet, insoweit für das betreffende Ereignis verantwortlich ist und für die Vorbereitung und Durchführung das unternehmerische Risiko trägt.“28 29 Demnach sind also die Vereine Veranstalter. Auch daß der DFB eventuell durch seine organisatorische Mitwirkung am Europapokal Veranstalteroder Mitveranstalterrechte erwirbt, wird vom Bundeskartellamt zurückgewiesen.30

Während sich bei der Urteilsbegründung die Frage, wer Veranstalter ist, über mehrere Seiten erstreckt, wird auf eventuelle ökonomische Auswirkungen nur kurz eingegangen. Es wird behauptet, daß der DFB durch die zentrale Vermarktung ein „Angebotsmonopol mit seinen unerwünschten Mengen- und Preiseffekten eines Kartells“31 darstellt. Die zentrale Vermarktung des DFB sei dazu geeignet, die Markverhältnisse zu beeinflussen. Als sachlich relevanter Markt wird dabei der Markt für die Übertragungen von Sportveranstaltungen im Fernsehen gesehen.32 Hierbei sind die Sportveranstalter Anbieter und die Sportrechtagenturen und Fernsehsender Nachfrager. In der Begründung heißt es weiterhin, daß eine Wettbewerbsbeschränkung der Vereine durch den DFB vorliegt. Neben der Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen den Vereinen hat die zentrale Vermarktung, insbesondere in Kombination mit einer Exklusivvermarktung, Auswirkungen auf den Medienmarkt. Die Monopolstellung des DFB wird auf den Medienmarkt weitergegeben, was dort auch zu Wettbewerbsbeschränkungen führt.33

Die Zulässigkeit der zentralen Vermarktung aus Grundsätzen der Immanenztheorie34 oder auch des Arbeitsgemeinschaftsgedankens35 ist nach Ansicht des Bundeskartellamtes nicht gegeben. Der DFB rechtfertigt die zentrale Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten mit dem Ziel, einen Finanzausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Vereinen zu erreichen. Dieser, so der DFB, ist unerlässlich für den Bestand der Liga.36 Dabei geht der DFB von folgender Wirkungskette aus: Unter der Annahme einer dezentralen Vermarktung würden sportlich erfolgreichere Vereine höhere Einnahmen aus der Vermarktung der Fernsehrechte erzielen, als weniger erfolgreiche Vereine. Dies impliziert dann, daß die finanziell besser gestellten Vereine die stärksten Spieler unter Vertrag nehmen könnten. Das steigert dann die Wahrscheinlichkeit des sportlichen Erfolgs dieser Vereine und führt wiederum zu höheren Einnahmen derselbigen. Die Kluft zwischen finanzstarken und - schwachen Vereinen würde immer größer werden. Durch die daraus folgende Sicherheit des Spielausganges schwindet das Interesse der Nachfrager (Zuschauer, Sponsoren und Fernsehanstalten), bis die Verluste der finanzschwachen Vereine so hoch sind, daß ein Austritt aus dem Markt erfolgt. Ohne Gegner kann aber auch der erfolgreichste Verein kein Produkt mehr produzieren, und die Existenz der Liga wäre zerstört.37 Ob aber die zentrale Vermarktung tatsächlich für den Bestand der Liga notwendig ist bleibt fraglich, insbesondere durch den Umstand, daß in Großbritannien, Spanien und Italien bis heute die individuelle Vermarktung üblich ist und die Ligen immer noch bestehen.38

3.2.3. Zentrale versus dezentrale Vermarktung

In diesem Abschnitt soll geklärt werden, ob die zentrale Vermarktung tatsächlich im Sinne eines Kartells zu Wettbewerbsbeschränkungen führt und ob die Marktergebnisse mit Kartell besser als ohne Kartell sind.

Eine Wettbewerbsbeschränkung ist „jede freiwillige oder erzwungene Beseitigung, Verhinderung oder Einschränkung von Verhaltensweisen am Markt operierender Konkurrenten in ihrem Bestreben, mit der Marktgegenseite zu Geschäftsabschlüssen zu kommen.“39 Ein Kartell erreicht dieses, laut Lehrbuchmeinung, indem es sein Angebot verringert und somit in der Lage ist, den Preis über das Wettbewerbsniveau hinaus zu steigern. Aber bei Europapokalheimspielen werden bei zentraler Vermarktung schon alle Spiele angeboten. Somit entspricht die Kartellmenge genau der Wettbewerbsmenge, und der insgesamt erzielbare Erlös kann sich bei gegebener Nachfragekurve der Fernsehveranstalter zu Fußballübertragungen nicht ändern.40 Diese Überlegung trifft aber nicht auf Bundesligabegegnungen zu, da hier nicht alle Spiele übertragen werden. Gegner der zentralen Vermarktung argumentieren hingegen, daß durch die Tatsache, daß der DFB als alleiniger Anbieter auftritt, der Preis- und Konditionenwettbewerb zwischen den einzelnen, jeweils am Wettbewerb teilnehmenden Vereine eingeschränkt, bzw. sogar gänzlich ausgeschlossen wird. Die Sportrechtenachfrager sind so gezwungen, die Preise und Konditionen des DFB zu akzeptieren, wenn sie die Rechte erwerben wollen.41 Schellhaaß und Enderle42 sehen eine preissteigernde Wirkung der zentralen Vermarktung als strittig und keineswegs selbsterklärend an. Heermann43 bezeichnet die Behauptung, daß der DFB mit Hilfe der zentralen Vermarktung überhöhte Übertragungsentgelte erziele, als nicht nachvollziehbar. Er weißt darauf hin, daß es zum Zeitpunkt des Verbotes schon absehbar gewesen sei, daß bei dezentraler Vermarktung die erzielbaren Entgelte wesentlich gesteigert werden können. So haben dann auch die am UEFA-Cup und am Pokal der Pokalsieger teilnehmenden Vereine in der Saison 1998/99 doppelt so hohe Einnahmen pro Spiel erzielt wie dies zu Zeiten der zentralen Vermarktung durch den DFB war.44 Für einen überhöhten Preis spricht aber die Tatsache, daß die Gesamteinnahmen in derselben Saison wesentlich niedriger lagen.45 Die Fernsehrechte der Bundesligaspiele wurden seit ihrem Bestehen zentral vermarktet. Spätestens aber nach der Liberalisierung des Medienmarktes kann man hier auch einen starken Preisanstieg beobachten.46 Dieser ist auf den Verlust der gegengewichtigen Nachfragemacht durch die zunehmende Konkurrenz auf dem Medienmarkt zurückzuführen. Der DFB konnte so den Verhaltensspielraum des Angebotsmonopols verstärkt nutzen.47 Die zentrale Vermarktung des DFB stellt ganz klar eine Wettbewerbsbeschränkung zwischen den einzelnen Vereinen bezüglich eines Preis- und Konditionenwettbewerbes dar und ist ökonomisch somit nicht vertretbar. Gegen eine zentrale Vermarktung sprechen außerdem mögliche wettbewerbspolitische Auswirkungen auf den Medienmarkt. Diese sind darin zu sehen, daß bei anhaltenden extrem hohen Preisen für Sportübertragungsrechte nur noch wenige Fernsehprogrammanbieter Angebote hierfür abgeben könnten und somit möglicherweise die Medienvielfalt eingeschränkt und die Medienmacht der großen Konzerne gestärkt wird.48 Der Trend zur Medienkonzentration wird durch die Vergabe von Exklusivrechten noch verstärkt.49 Auf dieses Problem soll unter Punkt 3.3 in dieser Arbeit gesondert eingegangen werden. Die zentrale Vermarktung kann auch Auswirkungen auf benachbarte Märkte, insbesondere den Werbemarkt, bei denen Sportveranstalter als Anbieter und Werbekunden als Nachfrager agieren, haben. Ausgehend von der Annahme, daß die Fernsehabdeckung den Werbewert einer Veranstaltung wesentlich bestimmt, kann der Wettbewerb zwischen den Veranstaltern um Sponsoren, durch die indirekte Mitbestimmung des Werbewertes bei zentraler Vermarktung, verfälscht werden.50

3.2.4. Auswirkungen dezentraler Vermarktung

Die Alternative zur zentralen Vermarktung ist die dezentrale Vermarktung. Im Folgenden wird eine kurze Analyse über die erwarteten Marktergebnisse bei wettbewerblicher Rechtevergabe dargestellt.

Generell gilt hier, daß die einzelnen Spiele den Präferenzen der Zuschauer unterschiedlich gut entsprechen. Dies ist von verschiedenen Faktoren, wie z.B. Identität mit dem Verein, Spielerqualität, erwarteter Spannungsgehalt, usw. abhängig. Man kann also davon ausgehen, daß die Fernsehprogrammanbieter unterschiedliche Summen für die Übertragungsrechte verschiedener Spiele zahlen. So ist zu erwarten, daß z.B. Bayern München, als einer der erfolgreichsten Teams in den letzten 10 Jahren, höhere Einschaltquoten erreicht, als ein weniger erfolgreicher und bekannter Verein. Dies impliziert, daß sportlich erfolgreichere Vereine bei wettbewerblicher Rechtevergabe höhere Einnahmen und weniger erfolgreiche Vereine niedrigere Einnahmen durch die Vermarktung ihrer Übertragungsrechte erreichen können. Daraus folgen erhebliche Erlösdifferenzen zwischen den Vereinen, die sich über Rückwirkungen durch den Einschaltquoteneffekt auf die Sponsoren noch erhöhen.51 Aus diesem Sachverhalt kann sich eine Wirkungskette, wie sie der DFB als Rechtfertigungsgrund für die zentrale Vermarktung beschreibt52, ergeben.

Befürwortern der dezentralen Vermarktung sind sich dieser Gefahr bewusst, und auch das Bundeskartellamt hat prinzipiell das Ziel, einen Finanzausgleich zwischen den Vereinen zu schaffen und somit den Bestand der Liga zu sichern, anerkannt. Es geht aber davon aus, daß es alternative Lösungen gibt, die den Wettbewerb weniger schwerwiegend oder gar nicht beschränken. Mögliche Alternativen werden weiter unten in der Arbeit vorgestellt und beurteilt.

Eine dezentrale Rechtvergabe führt auf der einen Seite zur Erhöhung von Live- Übertragungen, da diese durch ihren höheren Spannungsgehalt höhere Einschaltquoten erwarten lassen. Live-Übertragungen steigern durch höher erzielbare Einschaltquoten die Zahlungsbereitschaft der Sender. Auf der anderen Seite wird durch eventuelle Parallelübertragungen von zeitgleichen Spielen bei dezentraler Vermarktung die Zahlungsbereitschaft der Sender gemindert. Solche erlösmindernden Effekte könnten aber durch ein Auseinanderziehen des Spielplanes gesenkt werden. Diese Konkurrenz führt dazu, daß nur noch attraktive, von den Zuschauern bevorzugte Spiele übertragen werden. Die Spielübertragungen werden also wesentlich mehr an den Präferenzen der Zuschauer, die sich in hohen Einschaltquoten wiederspiegeln, ausgerichtet.53 Dies entspricht auch der ökonomische Funktion des Wettbewerbs. So soll der Wettbewerb dazu führen, daß letztlich die Konsumentenpräferenzen die Angebotsstruktur bestimmen.54 Somit ist also eine qualitative Verbesserung der Rechtenutzung zugunsten der Zuschauer zu erwarten.55

Bei dezentraler Vermarktung besteht auch die Möglichkeit, daß weniger bekannte Vereine ihre Spiele regional vermarkten und sich somit zusätzliche Einnahmen verschaffen.56

3.2.5. Alternative Lösungen für einen Finanzausgleich

Die am häufigsten vorgeschlagene Alternative stellt ein Verteilungsvertrag im Sinne eines Solidarfonds da.57 Dieser könnte so aussehen, daß sich die am Wettbewerb teilnehmenden Vereine dazu bereit erklären, z.B. 30% ihrer Einnahmen in einen Solidarfond einzuzahlen. Dieser Fond würde dann dazu dienen, finanzschwächere Vereine zu unterstützen und so eine substantielle sportliche Ausgeglichenheit, die langfristig den Bestand der Liga sichert, erreichen. Auf diese Weise könnte zwischen den Vereinen ein Preis- und Konditionenwettbewerb stattfinden, ohne das die Liga gefährdet ist.

Nach Aussagen von Managern der Bundesligavereine zu urteilen, ist mit einer freiwilligen Übereinkunft über den Verteilungsvertrag zu rechnen.58 Es bleibt aber zu zeigen, ob es ökonomisch überhaupt Anreize für die Vereine gibt, ihre Einnahmen über einen Solidarfond zu teilen. Stimmt der Einwand des DFBs, daß die Liga nur durch eine zumindestens substantielle Einnahmenumverteilung weiterbestehen kann, dann ist davon auszugehen, daß die Vereine schon aus deren eigenen wirtschaftlichen Interesse einer freiwilligen Einnahmenumverteilung zustimmen würden. Anders ausgedrückt wird der zu erwartende „Einnahmenausfall durch Langeweile“ die Vereine früher oder später zu einer Umverteilung zwingen.59 Die in Europa existierende besondere Situation von sowohl nationalen Wettkämpfen als auch supernationalen Wettkämpfen, wie z.B. die Champions League oder der UEFA-Cup, könnte diesem Anreiz zur Umverteilung widersprechen. So können die Einnahmen der an übernationalen Wettbewerben teilnehmenden Vereine die „Einnahmenverluste durch Langeweile“ auf Bundesligaebene überkompensieren und somit den Zwang zur Umverteilung aufheben. Dies würde langfristig zu einer Veränderung des Produkts Profi-Fußball hin zu einer Europaliga führen.60 Außerdem kann ein Verteilungsvertrag die Vereine zu opportunistischen Handeln verleiten. Wenn z.B. 30% der gesamten Fernsehrechteinnahmen eines Vereins in den Fond fließen, könnten Vereine, um dies zu mindern, die Bemessungsgrundlage manipulieren. Solche Opportunitätsprobleme werden als Argument für die zentrale Vermarktung genutzt, da diese von vorneherein Opportunitätsprobleme ausschalten würde.61

Andere Alternativen für einen Finanzausgleich könnten die Fernsehrechte-Einnahmenteilung zwischen der Heim- und Gastmannschaft sein62, oder ein Verknüpfung der Lizenzvergabe an entsprechende finanzielle Ausgleichszahlungen.63 Beide Alternativen bergen keine Gefahr von Opportunitätsproblemen und zeigen somit, daß es weniger wettbewerbsbeschränkende Möglichkeiten für einen Finanzausgleich zwischen den Vereinen gibt.

3.3. Exklusivübertragungsrechte als Wettbewerbsbeschränkung

Exklusivübertragungsrechte sichern Programmanbietern hohe Einschaltquoten, die einen maximalen Erlös versprechen lassen. Dies wirkt sich auf die Zahlungsbereitschaft der Programmanbieter so aus, daß auch die Sportveranstalter durch den Verkauf von Exklusivrechten ihren Erlös maximieren. Sportveranstalter als auch Programmanbieter haben also ein Interesse daran das Angebot künstlich zu verknappen. Diese monopolartige Stellung, die von den Sportveranstaltern in Form von Exklusivrechten an die Programmanbieter weitergegeben wird, kann zu wettbewerbspolitischen Problemen (Konzentrationen) auf dem Medienmarkt führen. Außerdem führt sie zu Benachteiligungen der Endverbraucher und der werbenden Unternehmen.

Schon 1987 wurde der Globalvertrag zwischen dem DSB (Deutschen Sport Bund) und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF durch das Bundeskartellamt wegen unbilliger Beschränkung des Marktes für Sportübertragungsrechte gemäß § 18 GWB für unzulässig erklärt.64 Ob eine Exklusivvermarktung von Fernsehübertragungsrechten wettbewerbspolitisch als bedenklich anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit dies zu Marktabschottung durch Ausschluß von Dritten führt.65 Bei Exklusivrechten geht es dem Erwerber darum, die durch den Verein mögliche weitere Nutzung der Übertragungsrechte durch Verträge mit Dritten zu unterbinden. Diese Unterbindung führt zu einer Verknappung des Angebotes, was den Marktzutritt für Dritte unter Umständen beschränken kann. So würde z. B. ein Exklusivvertrag, der über eine sehr lange Zeit läuft, dem entsprechenden Sender zu einer dominierenden Marktposition verhelfen. Eine Beeinträchtigung des relevanten Marktes66 ist also von der jeweiligen Situation abhängig und kann somit auch nur fallweise entschieden werden. Generell hängt die Zulässigkeit eines Exklusivvertrages also von der Dauer des Vertrages, der Medienwirksamkeit der Rechte und der Marktposition des Senders ab. Exklusivverträge, die zur Einführung neuer Techniken dienen, oder einem Fernsehsender den Marktzutritt erst ermöglichen, sind aber akzeptabel.67

Die Beschränkung des Angebotes an Sportübertragungsrechten hat, in Form einer Verknappung des Angebots an Werbeminuten im Zusammenhang mit diesem Sportereignis, Rückwirkungen auf den Werbemarkt. Durch die Verknappung des Angebotes können auch hier höhere Preise verlangt werden. Werbewillige Unternehmen müssen also höhere Werbeminutenpreise in Kauf nehmen, die sie voraussichtlich versuchen, durch höhere Kosten und Preise auf ihren Absatzmärkten auf die Endverbraucher abzuwälzen.68 Eine Benachteiligung der Zuschauer spiegelt sich darin wieder, daß sie nicht zwischen verschiedenen zeitgleichen Übertragungsangeboten der selben Sportveranstaltung wählen können. Außerdem tragen sie letztlich die überhöhten Rechtekosten bei Free-TV Anbietern indirekt in Form eines höheren Konsums an Werbung und bei Pay-TV Anbietern direkt durch höhere Preise.69

Um Wettbewerbsanreize zugunsten der Zuschauer, der werbenden Unternehmen und für den möglichen Markteintritt Dritter zu erzielen, schlägt Seitel70 einen Wettbewerb durch Parallelübertragungen konkurrierende Sender vor. Dieser könnte durch die Festlegung einer Mindestzahl an Übertragungsrechten erreicht werden. Eine andere Möglichkeit ist ein Gesetzeserlaß, wie z. B. in Italien, wo ein Fernsehsender nur 60% der gesamten Übertragungsrechte für italienische Fußballspiele halten darf. Exklusivverträge können außerdem durch den Zwang zur Vergabe von Unterlizenzen entschärft werden.71

Durch eine exklusive Rechtevergabe an Pay-TV- oder Pay-per-View TV-Anbietern sehen viele das Recht des Bürgers auf Informationen gefährdet.72 So wurde im Rahmen der vierten Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages eine Schutzliste, mit der eine Übertragung bestimmter Sportgroßereignisse im Free TV garantiert werden soll, beschlossen. Auch das Europäische Parlament hat eine solche Schutzliste zur Grundversorgung der Bevölkerung in Artikel 3a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ von 1997 vorgesehen.73 Pay-TV- und Pay-per-View TV-Anbieter werden durch diese Maßnahmen, in ihrer Freiheit, Sportrechte zu erwerben und zu nutzen, eingeschränkt. Es wird argumentiert, daß eine Grundversorgung auch durch Zweitrechte bzw. Kurzberichterstattungen gewährleistet werden kann.74 Auch einige Sportorganisationen sehen sich durch die Maßname bei der Suche nach geeigneten Finanzierungsquellen eingeschränkt.75

4. Weitere wettbewerbspolitische Problembereiche im Sport

Der Sport ist von der Wettbewerbspolitik nicht nur im Bereich der Übertragungsrechte betroffen. Hier sollen nur einige Bereiche kurz angesprochen werden, um die Vielfalt der Problematik die mit dem Sport zusammenhängt zu zeigen. So treten auch nach dem Bosman- Urteil Probleme im Bereich der Transferzahlungen auf. Dies sind insbesondere die Anwendung des Systems auf Nicht-EU-Spieler und der Transfer von vertragliche gebundenen Spielern.76 Einen weiteren Problembereich stellt der Ticketverkauf dar. So wurden z. B. die Karten der Fußballweltmeisterschaft 1998 in Frankreich zu einem großen Teil nur an Leute verkauft, die einen Wohnsitz in Frankreich nachweisen konnten.77 Diese Praxis stellt aber eindeutig ein Diskriminierung von EU-Bürgern aufgrund ihrer Nationalität dar. Außerdem wurden von der EU auch schon Fälle untersucht, bei denen geprüft wurde, ob Eintrittskarten mit anderen Leistungen gekoppelt waren.78

Im Bereich der Sportartikelausrüstung üben die Verbände einen erheblichen Einfluß auf den Sportartikelmarkt aus. So ist es üblich, daß nationale Verbände Ausrüstungsgegenstände bestimmter Marken für offizielle Wettbewerbe vorschreiben. Eine solche Vorschrift kann als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gesehen werden, wenn dadurch der Wettbewerb verletzt wird.79 Desweiteren wird auch die Regulierung des Marktzutrittes durch Sportverbände als problematisch angesehen. „So heißt es z. B. in der Satzung der FIA (Fédération Internationale de l`Automobiile): Keine internationale Motorsportserie darf ohne die schriftliche Zustimmung der FIA organisiert werden. Kein Fahrer, Hersteller, Team, Veranstalter oder Rennstreckenbetreiber darf an einer internationalen Motorsportveranstaltung ohne eine „ Lizenz“ der FIA teilnehmen. Ob eine solche Lizenz erteilt wird, liegt im Ermessen der FIA.“80 Diese Regelung aber verstößt gegen Artikel 85 Abs. 1 EGV, da sie dem Marktteilnehmer das Recht einräumt über den Marktzutritt eines potentiellen Konkurrenten zu entscheiden.81

5. Zentrale Vermarktung und europäisches Wettbewerbsrecht - Artikel 81 und 82 EGV

Anwendungsbereich des Artikel 81 EGV sind, wie bei § 1 Abs. 1 GWB, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen.82 Entscheidend für die Frage, ob Artikel 85 EGV bei einer zentralen Vermarktung von Übertragungsrechten durch den DFB zur Anwendung kommt und somit die Legalausnahme des § 31 (a) GWB nutzlos werden läßt, ist ihr räumlicher Anwendungsbereich. Artikel 81 EGV betrifft nur solche Beschlüsse, die dazu geeignet sind, den zwischenstaatliche Handel zu beeinträchtigen (Zwischenstaatlichkeitsklausel). Da sich in der Vergangenheit bereits ausländische Sender für die Übertragungsrechte an Europapokalspielen mit deutscher Beteiligung und auch für Bundesligaspiele interessiert haben, bzw. schon Angebote dafür abgegeben wurden, ist von einer grenzüberschreitenden Auswirkung auszugehen.83 Somit ist also der zwischenstaatliche Handel durch die zentrale Vermarktung, die wie oben gezeigt einen Konditionen- und Preiswettbewerb ausschließt, betroffen und Artikel 81 EGV ist anwendbar. Das die Europäische Kommission auch gewillt ist Artikel 81 anzuwenden, folgt aus Kommentaren die nach dem in Kraft treten der Vorschrift des § 31 GWB folgten.84 Auch eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Abs. 3 EGV ist nicht möglich, da die zentrale Vermarktung einen wesentlichen Teil des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt ausschaltet, somit wettbewerbsbeschränkend ist, und auch nicht zur Verfolgung eines kartellrechtsneutralen und legitimen Zwecks objektiv erforderlich ist.85

Auch ein Mißbrauch im Sinne des Artikel 82 EGV ist möglich, wenn ein Verband eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Dies ist z. B. möglich, wenn ein Verband die Vereine zur Abtretung von Fernsehrechten zwingt, indem er ihnen ansonsten die Teilnahme verweigert. Entscheidend sind bei solchen Absprachen aber immer die Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die verfolgten Ziele oder der Umfang der abzutretenden Rechte.86

6. Fazit

Insgesamt lässt sich sagen, daß die zentrale und auch die exklusive Vermarktung von Fußballübertragungsrechten gegen deutsches und auch europäisches Recht verstößt. Ökonomisch gesehen wird der Angebotswettbewerbs zwischen den Vereinen ausgeschlossen, so daß kein Preis- und Konditionenwettbewerb mehr stattfinden kann. Außerdem werden benachbarte Märkte negativ beeinflusst. So kommt es z.B. zu Konzentrationen auf dem Medienmarkt und zur Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Sponsorenmarkt. Einer eventuellen Rechtfertigung aus Gründen des Finanzausgleichs ist nicht zuzustimmen, da es Alternativen gibt, die weniger beschränkend wirken.

Im Profisport werden mittlerweile Millionen von Mark verdient.87 Daraus folgt, daß der Sport sich auch den Regeln des wirtschaftlichen Wettbewerbs beugen muß. Sport ist aber nicht nur eine wirtschaftliche Tätigkeit. Er ist auch eine soziale Aktivität, die gesundheitsfördernd ist, gesellschaftliche Werte, wie z. B. Fair-Play und Solidarität vermittelt, zur Bekämpfung von Drogen, Rassismus und Gewalt eingesetzt wird, usw. Diese Aktivitäten werden zum Teil auch aus Geldern finanziert, die durch die Vermarktung von Fernsehrechten aber auch Merchandising und Sponsoring erwirtschaftet werden. Diese besondere Verflechtung des Profisports mit dem Amateursports muß bei Entscheidungen des deutschen und auch europäischen Rechts in Sachen Sport berücksichtigt werden.

Auch die ökonomischen Besonderheiten des Sports verlangen nach einer besonderen Behandlung durch das Wettbewerbsrecht. So kann es nicht darum gehen den sportlichen Wettbewerb völlig unter das Postulat der Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs zu stellen, aber umgekehrt auch nicht, den wirtschaftlichen Wettbewerb völlig unter das Postulat der Freiheit des sportlichen Wettbewerb, wie es in der Vergangenheit weitgehend geschehen ist, zu stellen. Außerdem käme es einem Witz gleich, in einer Zeit in der monopolrechtliche Ausnahmebereiche, wie z. B. Verkehr und Energiewirtschaft, eingeschränkt bzw. abgeschafft werden, einen neuen für Sport zu schaffen. Vielmehr geht es darum einen Kompromiß zwischen der Einschränkung des wirtschaftlichen Wettbewerbs und der Aufrechterhaltung des sportlichen Wettbewerbs zu finden. Dies wird dann auch in Zukunft die große Problematik bei wettbewerbspolitischen Entscheidungen im Bereich Sport sein.

Literaturverzeichnis

Beck, Hanno/Prinz, Aloys: Sport im Pay-TV: Ein Fall für die Medienpolitik?, in: Wirtschaftsdienst, Jg.?, Heft ?, 1998, S. 224-231.

Berrisch, Georg M.: Europäische Union und Sport-Sponsoring, in: Sport und Recht, Jg. 4, Heft 5, 1997, S. 153-158.

Bundesgerichtshof: Beschluß vom 11.12.1997, KVR 7/96 - Kammergericht, Vermarktungsrechte des DFB bei Europapokalheimspielen, in: Sport und Recht, Jg. 5, Heft 1, 1998, S. 28-32.

Bundeskartellamt: Beschluß vom 02.09.1994, B6-74700-A-105/92, Zu den Vermarktungsrechten des DFB bei Europapokalspielen, in: Sport und Recht, Jg. 2, Heft 3, 1995, S. 118-125.

Bundeskartellamt: Beschluß vom 02.09.1994, B6-747000-A-105/92 („Fußball- Fernsehübertragungsrechte I“), Untersagung der zentralen Vergabe der Fernsehrechte an Europapokalheimspielen durch den DFB, in: Wirtschaft und Wettbewerb, Jg. 45, Heft 2, 1995 (b), S. 160-173.

Bundeskartellamt: Beschluß vom 02.09.1994, B6-747000-J-60/94 („Fußball- Fernsehübertragungsrechte II“), Keine Erlaubnis für ein Rationalisierungskartell zur zentralen Vergabe der Fernsehrechte durch den DFB, in: Wirtschaft und Wettbewerb, Jg. 45, Heft 2, 1995 (a), S. 174-178.

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Fuhrmann, Claas: Idealvereine oder Kapitalgesellschaft im bezahlten Fußball?, in: Sport und Recht, Jg. 2, Heft 1-2, 199??, S. 12-17.

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Woll, Artur: Wirtschaftslexikon, 7. Auflage, 1993.

[...]


1 So sind in den letzten zwanzig Jahren die Preise für Sportübertragungsrechte um ca. das Hundertfache gestiegen. Siehe hierzu Ladeur, Karl-Heinz, 1998, S. 60. Vgl. dazu auch Pons, Jean-Francois, 1999, S. 2 und 3.

2 In anderen Länder, wie z. B. Italien, Frankreich Griechenland und Großbritannien werden Berufsfußballabteilungen oder auch gesamte Sportvereine schon in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt. Für Deutschland wäre dies auch wünschenswert. Siehe dazu Fuhrmann, Claas, 1995, S. 12-17.

3 Vgl. Pons, Jean-Francois, 1999, S. 3. Siehe dazu auch: o.V. Arbeitsdokument der Kommissiondienstellen - Entwicklung und Perspektiven der Gemeinschaftsaktion im Bereich Sport, 1998, S. 3 und 4.

4 So Streinz, Rudolf, 1998 (a), S.1 und 2 und auch Fleischer, Holger, 1996, S. 473.

5 Das Bosman-Urteil des EuGH hat die Regeln der UEFA und der nationalen Fußballverbände für mit dem EG- Recht unvereinbar erklärt, soweit sie den grenzüberschreitenden Spielertransfer nur gegen eine Ablösesumme zulassen und soweit Fußballvereine Ausländer aus EG-Staaten nur begrenzt einsetzen dürfen. Die wichtigste Folge des Urteils war die Anerkennung der Freizügigkeit von Berufssportlern. Vgl. auch die umfassende Literatur, die es zu diesem Thema gibt. So z. B Frick, Bernd, 1996, S. 611-615 und Pons, Jean-Francois, 1999, S. 4 und 5.

6 Zur Problematik ob der Sport unter das Gemeinschaftsrecht fällt, siehe: Pons, Jean-Francois, 1999, S. 2 und 3; Fleischer, Holger, 1996, S. 474 und Streinz, Rudolf, 1998 (b), S. 4-6.

7 Zu den Besonderheiten des Sports vgl. Punkt 2 in dieser Arbeit und die dort angegebene Literatur.

8 Nachteile können dabei durch Marktzutrittsschranken, den Ausschluß vom Wettbewerb usw. auftreten.

9 Zitiert aus Woll, Artur, 1993, S. 732.

10 So z. B. Schellhaaß, Horst M./Enderle, Gregor 1998 (a), S. 294; Parlasca, Susanne 1993, S. 64-68, Fleischer, Holger 1996, S. 476, Heermann, Peter W., 1999, S. 12, 13, und auch Springer Ulrich, 1998, S. 479.

11 Zu einer genaueren Argumentation siehe: Parlasca, Susanne, 1993, S. 45-68.

12 Siehe hierzu: Fleischer, Holger, 1996, S. 476, Bundeskartellamt, Beschluß vom 02.09.1994, Zu den Vermarktungsrechten des DFB bei Europapokalspielen, 1995, S. 124 und Deselaers, Wolfgang, 1998, S. 949.

13 Siehe dazu: o.V., Die Beziehung zwischen Sport und Fernsehen, 1999, S. 2 und o.V., Arbeitsdokument der Kommissionsdienstellen - Entwicklung und Perspektiven der Gemeinschaftsaktion im Bereich Sport, 1998, S. 2 und 5.

14 Vgl. hierzu Pons, Jean-Francois, 1999, S. 2 und 3 und Parlasca, Susanne, 1993, S. 27.

15 So trägt das Sportprogramm nach Einschätzungen der ARD zu 60-70 % zu allen Sponsoreinnahmen bei. Siehe dazu Schimke, Martin, 1996, S. 31.

16 Sportprogramme üben eine besondere Anziehungskraft auf die Zielgruppe der kaufkräftigen männlichen Zuschauer im Alter Zwischen 16 und 50 Jahren aus. Siehe Schimke, Martin, 1996, S. 31.

17 So z.B. Pons, Jean-Francois, 1999, S. 14. Vgl. auch Seitel, Peter H., 1999, S. 696 und 697 und Fleming, Hazel, 1999, S. 143.

18 Unter lead-in Effekt versteht man die Möglichkeit nachfolgende Sendungen während der Sportübertragung anzupreisen und somit auch für diese Sendungen hohe Einschaltquoten zu erreichen. Vgl. hierzu Parlasca, Susanne, 1993, S. 29.

19 Exklusivität gewährleistet den werbewirtschaftlichen Wert von Sportprogrammen. Vgl. hierzu Schimke, Martin, 1996, S. 32.

20 Siehe hierzu Schimke, Martin, 1996, S. 31-33; Vgl. auch Fleming, Hazel, 1999, S. 143.

21 Siehe Bundeskartellamt, Beschluß vom 02.09.1994, Zu den Vermarktungsrechten des DFB bei Europapokalspielen, 1995, S. 118ff. und Bundesgerichtshof, Beschluß vom 11.12.1997, Vermarktungsrechte des DFB bei Europapokalspielen, 1996, 199ff.

22 Zu einer genauen Argumentation, warum Vereine Unternehmen im Sinne des GWB darstellen und Dachverbände wie der DFB als Wirtschaftvereinigungen gelten, siehe: Steinbeck, Anja V., 1996, S. 95 und 96. Vgl. auch Bundeskartellamt, Beschluß vom 02.09.1994, Zu den Vermarktungsrechten des DFB bei Europapokalspielen, 1995, S. 120.

23 Die durch den Erfolg eines Rationalisierungskartells eintretenden Kostenersparnisse müssten dazu geeignet sein, die Wirtschaftlichkeit und/oder Leistungsfähigkeit der Beteiligten wesentlich zu erhöhen. Nach dem Beschluß des Bundeskartellamtes vom 02.09.1994 fehlt es, angesichts des denkbaren Einsparungspotentials bei der zentralen Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte durch den DFB, an einer wesentlichen Erhöhung der Wirtschaftlichkeit. Zu einer genauen Begründung siehe: Bundeskartellamt, Beschluß vom 02.09.1994, Keine Erlaubnis für ein Rationalisierungskartell zur zentralen Vermarktung der Fernsehrechte durch den BFB, 1995, S. 174-178. Vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluß vom 11.12.1997, Vermarktungsrechte des DFB bei Europapokalheimspielen, 1998, S. 31.

24 Die neue Fassung lautet: „§ 1 findet keine Anwendung auf die zentrale Vermarktung von Rechten an der Fernsehübertragung satzungsgemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch Sportverbände, die in der Erfüllung ihrer gesellschaftspolitischen Verantwortung auch der Förderung des Jugend- und Amateursports verpflichtet sind und dieser Verpflichtung durch eine angemessene Abgabe an den Einnahmen aus der zentralen Vermarktung dieser Rechte Rechnung tragen.“ Zitiert aus Heermann, Peter W., 1999, S. 14. Siehe auch Schellhaaß, Horst M/Enderle, Gregor, 1998(a), S. 295, Fußnote 4.

25 Der Frage wird im Punkt 5 dieser Arbeit nachgegangen.

26 Zu einer Darstellung des genauen Sachverhalts siehe Bundeskartellamt, Beschluß vom 02.09.1994, Zu den Vermarktungsrechten des DFB bei Europapokalspielen, 1995, S 118ff.

27 Zitiert aus: Bundesgerichtshof, Beschluß vom 11.12.1997, Vermarktungsrechte des DFB bei Europapokalspielen, 1996, S.199.

28 Zitiert nach Deselaers, Wolfgang, 1998, S. 951.

29 Zu einer genaueren Analyse des Veranstalterbegriffs siehe: Springer, Ulrich, 1998, S. 481-483.

30 Siehe hierzu: Bundeskartellamt, Beschluß vom 02.09.1994, Zu den Vermarktungsrechten des DFB bei Europapokalspielen, 1995, S. 122; Fleischer, Holger, 1996, S. 482.

31 Zitiert aus: Shellhaaß, Horst M./Enderle, Gregor 1998 (a), S. 294.

32 Siehe hierzu Bundeskartellamt, Beschluß vom 02.09.1994, Zu den Vermarktungsrechten des DFB bei Europapokalspielen, 1995, S: 125. Es gibt aber eine Tendenz den sachlich relevanten Markt enger zu fassen. So wird z. B. der Markt für Europapokalwettbewerbe als eigenständigen Markt bezeichnet, siehe dazu Ladeur, KarlHeinz, 1998, S. 58 und 59. Vgl. zur Marktabgrenzung auch Deselaers, Wolfgang, 1998, S. 952.

33 Siehe z. B. Kammergericht, Beschluß vom 08.11.1995, Vermarktungsrechte des DFB bei Europapokalspielen, S. 203.

34 Nach den Grundsätzen der Immanenztheorie können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Beschlüsse der Anwendung des § 1 GWB dann entzogen sein, wenn sie aus einem Rechtsverhältnis notwendigerweise folgen, das im übrigen kartellrechtsneutral ist. Vgl. dazu Kammergericht, Beschluß vom 08.11.1995, Vermarktungsrechte des DFB bei Europapokalspielen, 1996, S. 202 und Springer, Ulrich, 1998, S. 438.

35 Laut Arbeitsgemeinschafsgedanken würde keine Wettbewerbsbeschränkung vorliegen, wenn die Schaffung eines vermarktungsfähigen Produktes die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen erfordert, da keines der Unternehmen alleine dazu in der Lage wäre. Vgl. Kammergericht, Beschluß vom 08.11.1995, Vermarktungsrechte des DFB bei Europapokalspielen, S. 201, und Springer, Ulrich, 1998, S. 438.

36 Vgl. hierzu beispielhaft Literatur von Schellhaaß, Horst M./Enderle, Gregor, 1998(a), S. 294.

37 So auch Parlasca, Susanne, 1993, S.102 und 103.

38 So Streinz, Rudolf, 1998(b), S. 91-92.

39 Zitiert aus Woll, Artur 1993, S. 733.

40 So Schellhaaß, Horst M./Enderle, Gregor, 1998(b), S. 298.

41 Siehe beispielhaft hierfür: Bundesgerichtshof, Beschluß vom 11.12.1997, Vermarktungsrechte des DFB bei Europapokalheimspielen, 1998, S. 29 und Bundeskartellamt, Beschluß vom 02.09.1994, Untersagung der zentralen Vergabe der Fernsehübertragungsrechte an Europapokalheimspielen durch den DFB, 1995, S. 178.

42 So Schellhaaß, Horst M./Enderle, Gregor, 1998 (a), S. 298.

43 Vgl. Heermann, Peter W., 1999, S. 13.

44 Vgl. Heermann, Peter W., 1999, S. 13.

45 Die Einnahmen bei zentraler Vermarktung lagen bei 50 Mio. DM und sind jetzt auf 20 Mio. DM gesunken. Siehe hierzu: Heermann, Peter W., 1999, S. 13, Fußnote 12.

46 So stieg der Rechtepreis für die Saison 1988/89 von 18 Mio. DM auf 40 Mio. DM an. Zu den Daten siehe Parlasca, Susanne, 1993, S. 142, Abb. 10.

47 Siehe Parlasca, Susanne, 1993, S. 131 und 141.

48 So Heermann, Peter W., 1999, S.14. Vgl. auch Ladeur, Karl-Heinz, 1998, S. 57.

49 So Schellhaaß, Horst M./Enderle, Gregor, 1998 (b), S. 306.

50 Siehe Deselaers, Wolfgang, 1998, S. 952.

51 So z.B. Parlasca, Susanne, 1993, S. 150.

52 Siehe hierzu Punkt 3.3.2 auf S. 7 weiter oben in dieser Arbeit.

53 So Parlasca, Susanne, 1993, S 148-149.

54 Siehe hierzu Woll, Artur, 1993, S. 733.

55 So Parlasca, Susanne, 1993, S. 148-150.

56 So Schellhaaß, Horst M./Enderle, Gregor, 1998 (b), S. 308.

57 So z.B. Pons, Jean-Francois, 1999, S. 17.

58 Siehe Schellhaaß, Hors M./Enderle,Gregor, 1998 (a), S.295.

59 So z.B. Springer, Ulrich, 1998, S. 484 und Schellhaaß, Horst M./Enderle, Gregor, 1998 (b), S. 299.

60 Zu einer genaueren Beschreibung der Problematik siehe Schellaaß, Horst M./Enderle, Gregor, 1998 (b), S. 299-302. Wobei diese Folge nicht zwangsläufig so zu erwarten ist.

61 So argumentieren Schellhaaß, Horst M./Enderle, Gregor, 1998 (a), S. 297.

62 So Parlasca, Susanne, 1993, S. 151.

63 So Heermann, Peter W., 1999, S. 15.

64 Siehe hierzu Fikentscher, Adrian,1995, S. 149.

65 Siehe Deselaers, Wolfgang, 1998, S. 953.

66 Als relevanter Markt wird hier der Markt für Fußballübertragungsrechte gesehen, so Ladeur; Karl-Heinz, 1998, S. 56.

67 So z. B. Fleming, Hazel, 1999, S. 146-148, Deselaers, Wolfgang, 1998, S. 953-954 und o.V., Arbeitspapiere der Kommissiondienstellen - Entwicklung und Perspektiven der Gemeinschaft im Bereich Sport, 1998, S. 6.

68 So Parlasca, Susanne, 1993, S. 228.

69 So. Seitel, Hans Peter, 1999, S. 696 und 697.

70 Für eine genaue Darstellung dieses Vorschlags siehe Seitel, Hans Peter, 1996, S. 698-701.

71 So Pons, Jean-Francois, 1999, S. 16.

72 So z. B. o.V., Die Beziehung zwischen Sport und Fernsehen, 1999, S. 2 und 5.

73 So z. B. Beck, Hanno/Prinz, Aloys, 1998, S. 224 und 225. Vgl. auch o.V., Arbeitsdokumente der Kommission - Entwicklung und Perspektiven der Gemeinschaftsaktion im Bereich Sport, 1998, S. 5.

74 So Beck, Hanno/Prinz, Aloys, 1998, S. 229-231. Vgl auch Schimke, Martin, 1996, S. 33.

75 Siehe o.V. Die Beziehung zwischen Sport und Fernsehen, 1999, S. 5.

76 Siehe hierzu z.B. Streinz, Rudolf, 1998 (b), S. 45-50 und Streinz, Rudolf, 1998 (c), S. 89-91.

77 Siehe Deselaers, Wolfgang, 1998, S. 947.

78 Siehe Berrisch, Georg M., 1997, S. 156.

79 Siehe Berrisch, Georg M., 1997, S. 156.

80 Zitiert aus Deselaers, Wolfgang, 1998, S. 948.

81 Zu einer genaueren Argumentation siehe Deselaers, Wolfgang, 1988, S. 948 und 949.

82 So Stopper , Martin, 1997, S. 163.

83 So Heermann, 1999, S. 14 und 15 und auch Springer, Ulrich, 1998, S. 485.

84 Siehe hierzu Heermann, 1999, S. 14.

85 So Springer, Ulrich, 1998, S. 486 und Deselaers, Wolfgang, 1998, S. 947.

86 So Deselaers, Wolfgang, S. 952 und 953.

87 So betrug z. B. das Gesamtvolumen des Marktes für Bundesligarechte in der Saison 97/98 ca. 255 Millionen DM. Siehe Springer, Ulrich, 1998, S. 478.

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Details

Title
Wettbewerbspolitische Probleme im Bereich des Profisport
College
University of Marburg
Course
Neuere Entwicklungen in der europäischen Wettbewerbspolitik
Grade
1,7
Author
Year
2000
Pages
21
Catalog Number
V101504
ISBN (eBook)
9783638999205
File size
392 KB
Language
German
Keywords
Wettbewerbspolitische, Probleme, Bereich, Profisport, Neuere, Entwicklungen, Wettbewerbspolitik
Quote paper
Silke Baumann (Author), 2000, Wettbewerbspolitische Probleme im Bereich des Profisport, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101504

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