Gleichstellung von Faru und Mann in der Schweiz


Pre-University Paper, 2000

17 Pages


Excerpt


1. Einleitung

Wieso habe ausgerechnet ich diese Thematik für meine Maturaarbeit gewählt?

Ein sehr wichtiger Faktor bei meiner Themenwahl war, dass mich die Gleichstellung von Frau und Mann überhaupt schon seit längerem interessiert hat und ich mir schon einige Gedanken dazu gemacht hatte, aber den näheren Bezug und Aktualität suchte und somit das Thema auf die Schweiz eingegrenzt habe.

Solange wir hier nämlich nicht imstande sind die gleichen Rechte für beide Geschlechter durchzusetzen - wovon mir niemand das Gegenteil glaubhaft machen kann - ist niemand von uns berechtigt, an anderen Ländern, mit eventuell mehr oder grösseren gleichstellungspolitischen Problemen als die Schweiz sie hat, Kritik zu üben; Wir haben höchstens das Recht, bedürftige Länder (nicht nur finanziell) zu unterstützen, müssen wir doch zuerst unsere eigenen Probleme anpacken und andere Länder die ihrigen, frei nach Goethes Reimspruch: “Ein jeder kehre vor seiner Tür, und rein ist jedes Stadtquartier“.

Dazu kommt, dass einige Leute der Ansicht sind, ich sei ein sexistischer Frauenhasser, was ich vehement verneinen muss. Deshalb versuche ich auch durch diese Arbeit ein Zeichen zu setzen. Es soll aufzeigen, dass ein paar vielleicht für das andere Geschlecht beleidigende Witze weder der Grund für die Unausgeglichenheit in unserer Gesellschaft sind, noch eine wirklichen Sexistin bzw. einen echten Sexisten ausmachen, sondern eventuell nur dazu gedacht sind, denn oft grauen Alltag humoristisch etwas aufzupäppeln.

In meiner Maturaarbeit möchte ich nun versuchen, etwas Licht ins Dunkel rund um die Gleichstellung zu bringen. Zu Beginn scheint mir dazu ein Blick auf die schweizerische Gesetzgebung verglichen mit anderen Systemen unabdingbar, denn Objektivität kann nur durch möglichst breite Sichtwinkel einigermassen gewährleistet werden. Ausserdem werde ich einen Einblick in wichtige bisherige frauen- und gleichstellungspolitische Ereignisse der jüngsten Zeit in der Schweiz geben, und danach stelle ich noch ein Projekt der Schweiz vor, welches zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter entworfen wurde.

Ich habe mir zum Ziel gesetzt, im Fazit einen möglichst objektiv und wahrheitsgetreu zur Aktuellen Situation puncto Gleichberechtigung in unserem Vaterland Überblick zu verschaffen, die diesbezügliche Ungerechtigkeit aufzuzeigen und vor allem mögliche Lösungs- bzw. Verbesserungsansätze zu nennen.

2. Gleichstellung im Bundesgesetz)

2.1 Notwendigkeit dieser Gleichstellung

Ungerechtigkeit in Form von Ungleichheit der1 Geschlechter finden wir leider fast überall. Ich möchte das Problem von mehreren Standpunkten aus betrachten, denn die „Ungleichstellung“ von Frau und Mann wird durch folgende Unterschiede klar ersichtlich. Differenzen zwischen den Geschlechtern finden wir nämlich bei den Arbeitsbedingungen, der Entlohnung und überdeutlich beim in der Schweiz.

2.1.1 Arbeitsbedingungen

Mehr als 50% der erwerbstätigen Frauen arbeiten in Teilzeit- oder atypischen Arbeitsverhältnissen, bei Männern ist dies nur für eine Minorität der Fall. Frauen beherrschen den Teilzeit-Arbeitsmarkt mit satten 84% und gehen nur in jungen Jahren Vollzeitbeschäftigungen nach.

Frauen ohne Kinder üben zudem seltener Teilzeitjobs aus als solche mit Kindern, während das in der Männerwelt gerade umgekehrt ist. Kinderlose Männer haben logischerweise nicht für Kinder zu sorgen, können also häufiger teilzeitarbeiten (15%) als Väter (5%). Diese Fakten veranschaulichen die traditionelle, konservative Rollenverteilung in Schweizer Familien. Frauen entscheiden sich aufgrund von familiären Verpflichtungen und fehlender Infrastruktur zur Kinderbetreuung zu dieser Teilzeitarbeit, was schon fast einem Zwang gleichkommt. Da über ein Viertel der vollbeschäftigten Frauen lieber Teilzeitarbeiten nachgehen würden, ebenso wie über zwei Drittel der Frauen mit Kindern, herrscht hier ein klarer Nachfrageüberhang. Die Teilzeitarbeit ist folglich sowohl eine Chance für die Frauen, Erwerbstätigkeit und Familie zu verbinden, wie auch eine Hürde in der Gleichstellungsentwicklung, da sie die vorherrschende Rollenverteilung verfestigt.

Eine Untersuchung in der Zürcher Kantonsverwaltung ergab, dass die berufliche Situation der Männer ausserdem sicherer ist, als diejenige der Frauen, da Männer häufiger in Stellungen mit Aussicht auf eine Beamtenwahl anzutreffen sind als Frauen.

2.1.2 Entlohnung

International betrachtet liegt hier der Unterschied zwischen Frau und Mann bei durchschnittlich 30-40%. Laut einer Studie hat sich diese Differenz aber in einigen Industriestaaten während den 80ern noch vergrössert.

In der Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1990 steht, dass auch hierzulande die Frauen deutlich weniger verdienen als die Männer, und dass der damalige Lohnunterschied bei rund 30% lag, wobei also kaum von Gleichstellung die Rede sein darf.

Wirft man einen Blick auf die Anstellungen von Universitätsabgängerinnen und - abgängern (1989) so wird ersichtlich, dass den Frauen ein, dem der Männer entsprechenden, Ausbildungsniveau noch lange nicht den selben Lohn verspricht, im Gegenteil, je mehr die Frauen in ihre Ausbildung investieren, desto grösser wird der Lohnunterschied zu den Männern, was die Studie „Schweizer Kadergehälter 1992“ veranschaulicht. Gleich mehrere Beispiele aus dieser Studie belegen, dass Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern trotz gleicher Bedingungen bestehen bleiben.

2.1.3 Ausbildungsniveau

In der Schweiz verringern sich die Ausbildungsdifferenzen zwischen Frau und Mann immer mehr. Auf Hochschulstufe ist die Differenz am grössten, liegt der Frauenanteil da nur bei 35%, also 30% unter dem der Männer. Das kommt, weil die Frauen an Universitäten zwar gut vertreten sind (39%), an höheren Berufsschulen (15%) und technischen Schulen (3%) aber kaum noch anzutreffen sind.

Die traditionelle Rollenverteilung ist auch in der Wahl der Ausbildung wiederzufinden. Während in Bereichen wie Gesundheit, Körperpflege und Fürsorge zu über 90% Frauen ausgebildet werden, sind diese in den Bereichen Land-, Forstwirtschaft, Holzindustrie, chemische Industrie, Kunstoffverarbeitung & Kautschukindustrie, Metall- & Maschinenindustrie, Uhrenindustrie und Baugewerbe nur eher selten (weniger als 10%) vertreten. Diese Absonderung ist auch in Bezug auf Studienfächer an Hochschulen wieder erkennbar.

Die Frauen erlernen also weiterhin vor allem humanitäre und soziale Eigenschaften, während sich die Männerwelt der Technik und Logik hingibt.

2.1.4 mögliche Gründe für diese Differenzen

Einerseits sind die Gründe für diese Unterschiede in der immerwährenden, schon traditionellen Rollenverteilung zwischen Frau und Mann und der daraus resultierenden Vorurteile von Unternehmen zu suchen. Es gibt heute immer noch Unternehmungen, welche von Vorurteilen über die Einstellung von Frauen gegenüber der Arbeitswelt beherrscht sind. Solche Unternehmungen verlangen von Frauen häufiger Beweise bezüglich ihrer Kompetenz und Autorität, wenn eine solche überhaupt zugestanden wird. Männer reagieren auch schnell mit Misstrauen gegen eine aufstrebende, engagierte und ehrgeizige Frau, woraus häufig eine nicht sofort erkennbaren Barrikade gegen den weiblichen und emanzipierten beruflichen Aufstieg entsteht.

Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass schon im Kindesalter eine geschlechtsspezifische Gliederung der Gesellschaft vorangetrieben wird und zwar durch die Erziehung. Mädchen und Jungen werden nie gleich behandelt.

Mädchen werden normalerweise sanfter angegangen als Jungen. Jungen treten neben den braven Mädchen immer als Schlingel in Erscheinung und diese Klischees werden von Kinderbüchern und Schulliteratur gefördert. Eine solche Interessendifferenzierung geschieht schon durch Kinderspielzeug. Während Mädchen mit Puppen und ähnlichem zu spielen verurteilt sind und so geradezu ins Rollenspiel eingeführt werden, spornt man Jungen mit Hilfe von Bauklötzen eher zu technischen Höchstleistungen an.

Auch die Wünsche ihrer Eltern bezüglich der Berufswahl der Kinder beeinflussen diese garantiert, wenn auch nicht immer gleich stark.

Als rechtliches Hindernis muss sicher auch die Familienbesteuerung, welche zwar nicht in der ganzen Schweiz, aber im grössten Teil angewandt wird, genannt werden, welche zur Progression führt. Durch diese Art von Besteuerung werden Frauen dazu getrieben, eher keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, denn, wenn die Einkommen beider Ehegatten zur Besteuerung addiert werden, bewirkt das Zweiteinkommen (meistens das der Frau), dass das Gesamteinkommen zu einem höheren Steuersatz versteuert werden muss, und dadurch der Gewinn aus dem Zweiteinkommen unverhältnismässig stark vermindert wird.

2.2 Erläuterung zum Gesetzestext

Um Missdeutungen und Missverständnisse des Gesetzestextes aus dem Weg zu schaffen habe ich folgende Erläuterungen und Erklärungen zu den einzelnen Bestimmungen zusammengestellt. Diese sollen zeigen, was mit den zum Teil komplexen und komplizierten Sätzen unserer Gesetzgebung gemeint ist, zudem sollte es mit ihrer Hilfe jedermann, also auch Laien möglich sein, den Gesetzestext richtig zu interpretieren. Aufgeführt wird jedoch nicht jeder einzelne Artikel, sondern nur diejenigen, welche erläutert werden müssen. Jeder also nicht erklärte Artikel sollte schon vom Gesetzestext her leicht zu verstehen sein.

2. Abschnitt: Gleichstellung im Erwerbsleben Art.3 Diskriminierungsverbot

Dieser Artikel untersagt jede Diskriminierung im Erwerbsleben, die mit dem Geschlecht begründet ist. Dieses Verbot betrifft das gesamte Arbeitsverhältnis, inklusive Lohn, Anstellung und auch Entlassung. Es wird ausdrücklich jegliche Form von direkter und indirekter Diskriminierung, insbesondere aufgrund von Zivilstand, familiärer Situation oder Schwangerschaft der Arbeitnehmerin. Unter direkter Diskriminierung versteht man, wenn sich die Diskriminierung direkt auf Geschlechtszugehörigkeit oder auf Kriterien stützt, welche nur von einem Geschlecht erfüllt werden können, und wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Indirekt hingegen ist eine Diskriminierung, wenn die Kriterien zwar beide Geschlechter zulassen, das eine Geschlecht dem andern gegenüber aber klar im Vor- bzw. Nachteil ist, ohne das dies sachlich gerechtfertigt werden kann. Es folgt eine nicht abschliessende Aufzählung von konkreten Umständen, auf welche das Verbot zu beziehen ist. Ausserdem gelten angemessene Massnahmen zur tatsächlichen Verwirklichung der Gleichberechtigung nicht als diskriminierend, auch wenn sie z.B. Frauen in Berufen und Arbeitsplätzen speziell fördert, in denen sie eine starke Minderheit darstellen.

Art.5 Rechtsansprüche

Hier werden verschiedene Klagemöglichkeiten im Bereich von Persönlichkeitsschutz für Opfer von Diskriminierung aufgezählt. Es sind auch Sanktionen für die Verletzung des Verbots angegeben.

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird gewährt, den Beginn einer drohenden Diskriminierung durch die Unterlassungsklage zu verhindern, durch die Beseitigungsklage eine noch andauernde Diskriminierung vom Gericht beendigen zu lassen. Die Feststellungsklage hilft bei der Feststellung einer Diskriminierung, zu deren Beseitigung es schon zu spät ist, weil sie schon stattfand, aber immer noch stört, oder wenn Wiederholungsgefahr besteht.

Art.7 Klagen und Beschwerden von Organisationen

Die Klage von Berufsverbänden im Zivilrecht - betreffend Persönlichkeitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - ist unter drei Bedingungen zulässig:

1. Der Verband hat durch die Statuten das Recht, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu schützen;
2. seine Mitglieder dürfen auch in eigenem Namen klagen;
3. allgemeines Interesse aller (Mitglieder & Nichtmitglieder), die im Betrieb arbeiten, wird vom Verband verteidigt.

Dasselbe Recht steht auch Organisationen zu, welche die Gleichstellung der Geschlechter fördern. Durch die Tatsache, dass Verbände klagen können, hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht das ganze Prozessrisiko zu tragen. Das Verfahren unterliegt sonst dem gleichen Regelwerk wie die Einzelklage.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Arbeitsverhältnisse nach OR Art.9 Verfahren bei diskriminierender Kündigung

OR Art. 336b gibt über Fristen und Verfahren Auskunft: ein Einspracheverfahren während der Kündigungsfrist plus eine Verwirkungsfrist von 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Art.10 Kündigungsschutz

Eine diskriminierende Kündigung ist anfechtbar, keinesfalls aber nichtig, was bedeutet, dass zuerst Klage erhoben werden muss und danach ein Gericht entscheidet. Die Kündigungsfrist ist zugleich auch Frist für die Anfechtung. Hier ist dann keine Einsprache vorgesehen, was das Verfahren beschleunigt, um der Klägerin oder dem Kläger eine Chance auf seine Anstellung aufrechtzuerhalten. Selbstverständlich kann auch auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet werden.

Art.12 Zivilrechtspflege

Die Parteien haben das Recht, ein schriftliches Verfahren zu verlangen und sich vertreten zu lassen, ebenso kann das Gericht die Schriftlichkeit von Amtes wegen anordnen. Die Kantone kennen für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Streitwert von CHF 20 000.- ein rasches und einfaches Verfahren. Dieses wird auch hier angewandt, jedoch ohne Begrenzung des Streitwertes.

4. Abschnitt: Rechtsschutz bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen Art.13

Normalerweise kann gegen Verfügungen Beschwerde eingereicht werden. Ist es eine kantonale Verfügung, kommt das kantonale Recht zum Zug, ist es aber eine Verfügung die Bundespersonal betrifft, können erstinstanzliche Verfügungen bei der Personalrekurskommission angefochten werden. Absolut letzten Instanz ist spätestens das Bundesgericht, das via Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufen werden kann.

2.3 Vergleich mit deutscher & US-amerikanischer Gesetzgebung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Daraus lassen sich einige Schlüsse ziehen:

Das Kriterium des Diskriminierungsverbots ist eigentlich in allen Beispielen recht ähnlich. Das Diskriminierungsverbot der USA ist allerdings viel konkreter formuliert. In den USA gehört nicht nur die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dazu, sondern auch diejenigen, basierend auf Rasse, Hautfarbe, Religion oder Schwangerschaft. Hier ist viel expliziter ausgedrückt, dass neben Geschlechterdiskriminierung noch viele andere Formen von Diskriminierung tagtäglich stattfinden, gegen die man etwas unternehmen muss. Vermutlich ist die Gesetzgebung der USA da so differenziert, weil es in den Staaten immer wieder Diskriminierungsprobleme auftauchen und vor Gericht gelöst werden müssen. Die Deutschen differenzieren offensichtlich zwischen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und Diskriminierung in Form von schlechterer Bezahlung aufgrund des Geschlechts, was ich nicht nachvollziehen kann. Wieso? Worin sehen sie einen Unterschied? Vermutlich kam diese Differenzierung erst in den jüngsten Jahren ins Gesetz, weil früher schlechtere Bezahlung noch nicht als Diskriminierung angesehen wurde. Das scheint mir eine mögliche und ziemlich plausible Erklärung. Puncto Klagelegitimation und Sanktionen liegen die Unterschiede auf der Hand. Überall sind Opfer, in der Schweiz auch Berufsverbände, in Deutschland und den USA Opfer auch im kollektiv klagelegitimiert, und in den USA kommen sogar noch einige Behörden dazu, vor allem zu nennen ist hier die Kommission für Chancengleichheit im Arbeitsbereich (EEOC = Equal Employment Opportunity Commission). Die genaue Formulierung der USA gründet vermutlich wieder einmal Aus der Tatsache, das die USA diesbezüglich viel mehr Probleme hat als Deutschland bzw. die Schweiz, was reagierende Behörden und ausgeprägte Gesetzgebung als unabdingbar erscheinen lässt. Bei den Sanktionen gibt es keine grossen Differenzen, Deutschland und die Schweiz befolgen dazu andere geschriebene Gesetze und Rechte, während die USA vor allem Lohnansprüche geltend macht oder anhand von Präzedenzfällen entscheidet. Auffällig sind die Klagevarianten in der Schweiz, denn ein solches System kennen weder die USA noch Deutschland, was ich nicht als positiv bemerken kann, kann doch eine solche Unterscheidung von grosser Bedeutung sein. Kündigungsschutz wird in den USA und in der Schweiz ähnlich betrieben, während in Deutschland Rachekündigungen einfach verboten sind. In der Schweiz haben ArbeitnehmerInnen die Wahl zwischen Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses oder dessen freiwillige Beendigung plus Lohnrückzahlungen, müssen allerdings die diskriminierend Kündigung anfechten, sie ist nicht sofort nichtig. Und in den USA werden die in der Tabelle aufgezählten Massnahmen je nach Fall angemessen bestimmt und vom Richter ausgesprochen. Bei den Behörden betreffend Gleichstellungsfragen sieht man die Differenzen deutlich; Die Deutschen sind diesbezüglich klar am schlechtesten gestellt. Sie kennen nur das Bundesministerium für Frauen und Jugend, welches nicht sonderlich vielfältig versucht die Gleichstellung voranzutreiben. Besser macht es da schon die Schweiz, mit dem Eidgenössischen Büro für Gleichstellung. Dieses Büro tut sehr viel in fast allen Spektren der Gleichstellungsfrage, von Informationen über Beratung bis hin zur Unterstützung von themabezogenen Projekten von nationaler Wichtigkeit. Am besten schneiden aber meiner Meinung nach wieder einmal die US - Amerikaner ab. Ihr Rechts- und Sozialsystem ist hier minuziös durchdacht. Es gibt zwei parlamentarische Kommissionen, die EEOC und das Bundesamt zur Überwachung von Regierungsaufträgen (OFCCP = Office of Federal Contracts Compliance Programs), welche zusammen schon fast mehr Gleichstellungs- und Diskriminierungsprobleme abdecken als das Eidgenössische Büro der Schweiz, und dann gibt es noch das Büro für Frauenfragen, welches sich voll und ganz auf die Information der Bevölkerung konzentriert. Dieses System muss ich loben, sind die verschiedenen Aufgaben doch sehr gut verteilt und geordnet. Dazu kommt, dass beinahe jeder Fall berücksichtigt ist, egal in welcher Form er etwas mit Diskriminierung bzw. Gleichstellung zu tun hat.

2.4 Auswirkungen der Gleichstellung in der Schweiz

Finanziell muss die Schweiz kaum befürchten die Gleichstellung nicht tragen zu können, belaufen sich die jährlichen Kosten für die Förderungsprogramme auf nur 4 bis 5 Millionen Franken. Es waren auch nur eineinhalb neue Stellen für die Finanzhilfen und die Überwachung der Förderungsprogramme nötig. Da es in den meisten Kantonen schon Schlichtungsverfahren gab, fielen auch hier kaum Kosten an und Lohngleichheitsprozesse werden Einzelfälle bleiben. Auch wenn die neu anfallenden Kosten der unentgeltlichen Prozessführung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sicher vorhanden sind, ist ihnen keine allzu grosse Bedeutung zuzuschreiben.

Da die klagende Person in Gleichstellungsprozessen immer das Kündigungsrisiko trägt, sind und bleiben solche Prozesse sehr heikel in ihrer Handhabung. Um die Schweiz gegenüber EWR und EU wirtschaftlich im Rennen zu halten, muss einiges getan werden. Es müssen Wettbewerbseinschränkungen abgebaut werden und auch im Arbeitsmarkt herrscht ein grosser Handlungsbedarf. Wählen wir als Beispiel eine frauenfeindiche und -diskriminiernde Branche. In dieser Branche wird das Bild des freien Wettbewerbes entfremdet und verformt. Wenn nun nicht- diskriminierenden Unternehmen der Zugang zum Markt erschwert oder versperrt wird, weil höhere Personalkosten anfallen, investieren diese Unternehmen spät oder gar nicht, weil ihnen diese zusätzliche Investition keinen Gewinn bringt.

Der Produktionsfaktor Arbeit würde besser genutzt, wenn diese Diskriminierungen aus dem Schweizer Arbeitsmarkt verschwinden. Denn gut ausgebildete Frauen, die ihre Fähigkeiten aufgrund von Diskriminierungen nicht voll ausschöpfen können, stellen zwar ein gigantisches, aber nicht nutzbares Potential dar. Unser Vaterland sollte im internationalen Wettbewerb also auf gute Ausbildung und Know-how setzen, egal ob von Seiten der Frau oder des Mannes.

Man könnte die freie Marktwirtschaft durch diesen Eingriff des Staates bedroht sehen, aber hier muss ergänzt werden, dass der Staat zwar eingreift, aber nur um eine Verzerrung des freien Wettbewerbes zu schmälern oder ganz verschwinden zu lassen.

"Die Frauen stellen eine massgebende Ressource der Wirtschaft dar, die aber sowohl qualitativ wie quantitativ nicht optimal genutzt wird." (Botschaft zum Gleichstellungsgesetz vom 24.2.1993, S.73)

3. Geschichte der schweizerischen Frauen- & Gleichstellungspolitik)

Die Bundesverfassung von 1848 garantierte den Schweizer Männern das3 Stimmund Wahlrecht. Die Frauen blieben bis 1971 von den politischen Rechten ausgeschlossen, was uns aufzeigt, dass Frauen und Männer in der Schweiz nicht dieselbe Vergangenheit haben. Die Kenntnis unserer Vergangenheit schärft auch das Bewusstsein für die Ziele und Aufgaben unsere Zukunft.

Deshalb möchte ich im folgenden Kapitel die Zeit der Schweiz als Bundesstaat aus frauenrechtlichem Blickwinkel beleuchten; Informationen und Erklärungen zu zentralen Ereignisse auf dem Weg zum aktuellen Stand der Gleichstellung in der Schweiz liefern.

3.1 Frauenstimmrecht

Die Schweizerinnen gelangten erst 1971 das Stimm- und Wahlrecht auf eidgenössischer Ebene und auf kommunaler sowie kantonaler Ebene konnten sie ihr Mitbestimmungsrecht sogar erst 1990 voll und ganz durchsetzen.

Ein schwerwiegender Grund dafür ist zweifellos im politischen System zu suchen, da überall die Mehrheit der stimmenden Männer und auf nationaler ebene sogar ein Ständemehr erreicht werden musste:

1848 garantierte die Bundesverfassung den Schweizer Männern das allgemeine direkte Stimm- und Wahlrecht. Ab den 1880-90ern werden dann die ersten Frauenvereine aktiv, sind aber vorerst höchstens in der Westschweiz erfolgreich. 1893 führt dann Neuseeland als erstes Land das volle aktive und passive Wahlrecht für Frauen ein; Ein wichtiger Meilenstein für die weltweite Gleichberechtigung ist getan. Schon 1904 fordert die SPS als erste Partei die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen und privaten Recht und 1912 bekennt sich ihr Parteitag offiziell zum Stimm- und Wahlrecht für Frauen. Die Welle von Patriotismus, die zum Kriegsausbruch über die Schweiz rollt lässt auch die Frauen nicht kalt und bald schon wird die politische Gleichstellung als Ansatz für eine friedliche Weltordnung proklamiert. Neuer Schwung kommt auch aus der Tatsache, dass die „Skandinavier und Angelsachsen“, unsere Nachbarn Deutschland und Österreich, sowie die Niederlande, Luxemburg, Polen, Tschechoslowakei und auch die Sowjetunion zwischen 1913 und 1919 das Frauenwahlrecht einführen. Sobald sich die Lage allerdings stabilisiert hat, verliert die Gleichstellung an Dringlichkeit.

1918 fordert das Oltener Aktionskomitee im Neun-Punkte-Programm als Zweites die politische Gleichberechtigung der Frau. In den Kantonen Neuenburg, Basel-Stadt, Glarus, St. Gallen, Genf und Zürich kommt es 1919/21 zu heftigen Diskussionen über das Frauenwahlrecht, es wird aber überall mit Zweidrittelmehrheit und dem Argument, „die Frau würde vermännlicht, die Familie zerstört und die bürgerliche Gesellschaft bolschewisiert“, abgelehnt. Daraufhin ändern die Frauenrechtlerinnen ihre Taktik in Richtung Neuinterpretation der Verfassung so, dass mit „Schweizer“ beide Geschlechter gemeint seien.

Durch die Weltwirtschaftskrise und den Rechtsextremismus tritt die Gleichstellung erneut in den Hintergrund. Auch wird das Frauenstimmrecht neu als Erweiterung der Demokratie und als Belohnung für die Verantwortungsbewusste Frau verlangt. Da sich aber in der Zeit nach dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg alles zu verändern begann und man wohl aus Schüchternheit nicht allzu viel ändern wollte, stimmten 1959 immer noch die meisten konservativ, und dementsprechend war auch die Haltung der damaligen Parlamentarier. So wurde das Stimm- und Wahlrecht für Frauen in allen sieben Kantonen, in denen es kurz nach dem Krieg zur Abstimmung kam, klar abgelehnt; Die Schweiz wird mehr und mehr zum Sonderfall.

Von 1952 bis 1955 finden in den Kantonen Genf(’52) und Basel-Stadt(’54) sowie in der Stadt Zürich(’55) Frauenbefragungen statt, welche die Argumentation widerlegen, dass Frauen keine politische Gleichstellung wünschen.

In einer ersten eidgenössischen Abstimmung nehmen, bei einer Stimmbeteiligung von 66.7%, nur die drei welschen Kantone VD, NE und GE an. Innerhalb kurzer Zeit führen diese drei Kantone das Frauenstimmrecht auf kantonalen und Gemeindeangelegenheiten eingeführt, womit zumindest auf kantonaler Ebene ein Anfang gemacht ist. Insgesamt wird das Frauenstimmrecht aber mit 66.9% Nein- Stimmen abgelehnt, was zu Protestaktionen führt.

Im Internationalen Jahr der Menschenrechte 1968 wird die Stimmrechtsfrage erneut aktuell und der Druck der Frauenbewegung, vor allem der „Marsch nach Bern“, veranlasst die Politiker dazu, in dieser Frage vorwärts zu machen. Schon 1970 stimmen National- und Ständerat der Abstimmungsvorlage zu und 1971 wird das Stimm- und Wahlrecht für Frauen auf eidgenössischer Ebene mit 65.7% JaStimmen angenommen, nur in den Kantonen AA, AI, OW, SZ, GL, SG, TG und UR gab es Nein-Mehrheiten. 1989 stimmt AA dem kantonalen Frauenstimmrecht knapp zu und im folgenden Jahr muss AI nach einem Bundesgerichtsentscheid als letzter Kanton das Stimm- und Wahlrecht für Frauen einführen.

3.2 Frauen in der Politik

Vor 1971 konnten Frauen nur in Berufsverbänden und Frauenorganisationen Einfluss auf die Politik geltend machen, abgesehen von gewissen einigen kantonalen Teilrechten zum Einsitz in Kommissionen der Schul-, Armen- und Krankenpflege. 1958 wird in Riehen BS die erste Frau in eine Gemeinderegierung, 1960 in Colombier NE die erste Frau in ein Gemeindeparlament und die erste Frau in ein Kantonsparlament (NE) gewählt. 1965 präsidiert die erste Frau ein Kantonsparlament (GE) und die erste Frau ein Gemeindeparlament (Thonex, GE) und Lise Girardin wird 1968 als erste Frau Stadtpräsidentin (Genf). Schon drei Jahre später schickt GE Girardin als erste Ständerätin nach Bern und 1977 präsidiert die erste Frau den Nationalrat.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eidgenössische Wahlen 1971 bis 1995: Anteil der Frauen unter den gewählten4 )

„Seit 1983 werden prozentual mehr Deutsch- als Westschweizerinnen in die eidgenössischen Räte gewählt.“

Zudem gehören seit damals über die Hälfte der gewählten Frauen der SPS sowie der POCH und den Grünen, auch wenn deren Sitzanteil zusammen im Nationalratknapp ein Viertel beträgt.

Am 2. Oktober 1984 wird mit Elisabeth Kopp von der FDP Zürich die erste Frau zur Bundesrätin. 1987 übernimmt zum ersten mal eine Frau das Präsidium einer Bundesratspartei (Eva Segmüller, CVP) und 1989 tritt E. Kopp wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses von ihrem Amt zurück. In den rund 370 eidgenössischen Expertenkommissionen werden nur 4% von Frauen präsidiert und auch nur geringe 8% ihrer Mitglieder sind Frauen. Darauf aufmerksam gemacht, bekräftigt der Bundesrat seinen guten Willen. 1991 mehren sich die Aktionen der Frauenrechtsbewegung: Die Initiative „Nationalrat 2000“ verlangt gleichviel Frauen im Nationalrat wie Männer, scheitert aber wegen zu wenig Unterschriften. Am 14. Juni ist Frauenstreiktag unter dem Motto „wenn Frau will, steht alles still“, an dem sich laut Schätzungen rund eine halbe Million Frauen irgendwie beteiligen, was international Aufsehen erregt. 1993 verpasst Christiane Brunner als offizielle SP- Kandidatin die Wahl zur Bundesrätin. Francis Matthey nimmt aber seine Wahl auf Druck seiner Fraktion nicht an und so kommt es zur Zweierkandidatur von Brunner und Dreifuss, wo Ruth Dreifuss nach dem 3. Wahlgang siegt. In der Folge wird die „Quoten-Initiative“ lanciert. Bei den nächsten Wahlen steigt als Reaktion der Frauenanteil merkbar an. 1994 lehnt der Nationalrat eine Frauenquote ab und auch die parlamentarischen Initiativen für die Volkswahl des Bundesrats werden abgelehnt. Im Jahr darauf wird die „Quoteninitiative“ mit 110‘000 Unterschriften eingereicht. Parallele und ähnliche Vorstösse für Frauenquoten in politischen Ämtern scheitern aber in mehreren Kantonen. Auch wenn sich im National- sowie im Ständerat der Frauenanteil erhöht, werden nur drei von zwölf Nationalratskommissionen von Frauen geleitet und bei den Ständeratskommissionen liegen mit deren zwölf sogar noch alle in Männerhand. Die neu gewählte Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts arbeitet seit 1984 als einzige Frau unter den neun vollamtlichen Richtern.

1997 empfiehlt unser Bundesrat die „Quoteninitiative“ ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung, weil eine solche Regelung die Wahlfreiheit übermässig einschränke. Das Bundesgericht entscheidet über die Zulässigkeit solcher Quotenregelungen ähnlich, fügt sogar noch hinzu, dass auch gegen das Verbot der Geschlechterdiskriminierung verstossen werde.

3.3 gleiche Arbeit, gleicher Lohn

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund spricht sich 1913 dafür aus, die „schwachen Arbeitnehmerkategorien“ bzw. die Frauen gezielt zu unterstützen. Es werden aber immer wieder GAV mit unterschiedlichen Lohnansätzen für die Geschlechter unterzeichnet, was das ganze stark erschwert. In den 20ern treten frauenpolitische Interessen in den Hintergrund. Frauenarbeit wird klar schlechter entlohnt als Männerarbeit und statt gerechter Frauenlöhne werden hohe Löhne für den Mann als Familienernährer gezahlt. 1948 erklärt die UNO die Lohngleichheit zum Menschenrecht. Doch Bundesrat und Parlament lehnen die Verpflichtung dazu ab. Die 1976 eingereichte Volksinitiative „Gleiche Rechte für Mann und Frau“ verlangt den gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit und verbietet geschlechtsspezifische Diskriminierung in Ausbildung und Beruf. 1977 entscheidet das Bundesgericht: „Gegen eine gleiche Entlöhnung von Frauen und Männern könnten keine ernsthaften und triftigen Gründe geltend gemacht werden. Der Verfassungsartikel „Gleiche Rechte für Mann und Frau“ - der Gegenvorschlag zur Volksinitiative von 1976 - wird 1981 in der Volksabstimmung mit 60% der Stimmen angenommen. Nun ist es möglich, arbeiten verschiedener Natur zu vergleichen um Lohndiskriminierungen in typischen „Frauenberufen“ zu verhindern. Schon 1985 wird zum ersten mal eine Lohngleichheitsklage gegen ein privates Unternehmen gutgeheissen. 1988 weist der Schlussbericht „Lohngleichheit für Mann und Frau“ nach, dass Frauen von den branchenüblichen Arbeitsbewertungstechniken benachteiligt werden. Er zeigt einige Massnahmen zur Verwirklichung der Lohngleichheit auf und ist zugleich Basis für ein zukünftiges Gesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau.

1990 geht eine Klage wegen Verletzung des Gleichberechtigungsartikels in der Verfassung gegen eine Gewerkschaft ein, die im Februar 1991 Recht bekommt. Zu einem ähnlichen Resultat wie Untersuchungen in öffentlichen Verwaltungen kommt die Studie des Zürcher Instituts für Sozial- und Umfrageforschung, nämlich, dass die Lohndifferenzen im Gross- und Detailhandel und generell in höheren Angestelltenpositionen klar am grössten sind. Der Kanton Solothurn fördert die Lohngleichheit indem er staatliche Aufträge nur noch an Firmen vergibt, die sich an die Lohngleichheit beider Geschlechter halten, worauf andere Kantone diesem Beispiel folgen. In den Kantonen BL, BE, FR, SO, SG und ZH reichen etliche Frauen aus sozialen oder pädagogischen Berufen Klage ein oder kündigen eine solche an.

Am 1. Juli 1996 tritt das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau (GIG) in Kraft, an diesem Tag werden bereits die ersten vier Klagen wegen Lohndiskriminierung und zum erstenmal eine Verbandsklage von Berufsverbänden deponiert.

Die meisten Entscheide über Lohnklagen betreffen den öffentlichen Dienst. Die Schlichtungsstellen führen dazu, dass immer mehr Konflikte aussergerichtlich beigelegt werden und das GIG wirkt sogar präventiv, weil Firmen aus Angst vor Klagen auf eine diskriminierungslose Lohngestaltung Acht geben. Die Lohngleichheit beider Geschlechter ist nun schon seit 1981 in der Bundesverfassung verankert und durch das spätere Gleichstellungsgesetz wurde deren juristische Durchsetzung wesentlich erleichtert.

3.4 Gleichstellung in der Berufsbildung)

Weil sich Mädchenbildung und Erziehung gut mit5 den traditionellen weiblichen Rollenanforderungen kombinieren lassen, öffnete sich der Lehrerberuf als eine der ersten Berufsbildungen für Frauen. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für Frauen war früher noch die Krankenpflege. Ansonsten war die Ausbildungssituation allerdings, besonders für wenig bis schwach bemittelte junge Frauen, äusserst schwierig.

1857 lässt dann die Aargauische Kantonsschule an ihrer Handelsabteilung auch Mädchen zu, es herrscht aber immer noch akuter Mangel an Ausbildungsmöglichkeiten für junge Frauen, was einen Entwicklungsschub in der Frauenbildung verursacht. In der Folge werden Haushaltungs- und Dienstbotenschulen geschaffen und gegen Ende des Jahrhunderts werden neu auch Frauenfachschulen gegründet. Diese Institute sind gesellschaftlich anerkannt und werden wohl deshalb ab 1884 subventioniert.

1901 wird vom SGF die Schweizerische Pflegerinnenschule in Zürich gegründet, an die ein Frauenspital angegliedert ist und1912öffnet in Meilen ZH die erste Schule für Psychiatriepflegerinnen ihre Pforten. Gegen Ende des Ersten Weltkrieges kommt ein neuer Frauenberuf auf, der Beruf der Fürsorgerin. Ende 1922 wird die Schweizerische Zentralstelle für Frauenberufe als Koordinationsstelle für die Berufsberatungen der Mädchen gegründet und Mitte 1923 eröffnet, die sich für die Berufsbildung aller Mädchen und die Verbesserung der Ausbildung einsetzt. 1933 tritt das erste Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung in Kraft, Berufe im Erziehungs-, Sozial- und Gesundheitssektor bleiben aber ausgeschlossen und sind separat geregelt.

Aber auch die Wirtschaftskrise vermag die Beteiligung der Mädchen an der Berufsbildung nicht zu stoppen; 1939 machen 1/5 der Mädchen und 2/5 der Knaben eine Berufslehre, das Berufsspektrum bleibt aber für junge Frauen sehr eng.

1941 wird die Lehrzeit für Köchinnen reduziert, was nicht nur dem Nachwuchsmangel entgegenkommt, sondern auch Lohn und Prestige senkt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wird es für junge Frauen nach und nach selbstverständlicher, eine Berufslehre oder ein Studium zu beginnen, weiterhin aber in den traditionell „weiblichen“ Sektoren. Ein dementsprechendes Bild widerspiegelt 1958 auch die zweite SAFFA, welche das traditionelle Frauenbild propagiert.

Die berufliche Weiterbildung erhält zunehmende Bedeutung, weil Kenntnisse immer schneller veralten, und wird deshalb vom Bund unterstützt. Langsam aber sicher dringen Frauen in berufliche Männerdomänen ein, während Männer in frauentypischen Berufen selten bleiben. 1996 tritt das GIG und das Bundesgesetz über die Fachhochschulen in Kraft, in dessen Fachhochschulverordnung verlangt wird, die Gleichstellung mit Massnahmen zu fördern und den Frauenanteil zu erhöhen. Das Spektrum der von Frauen gewählten Berufe bleibt weiterhin eng.

1998 werden vom Bundesrat sieben Fachhochschulen in den „Männersektoren“ Technik, Wirtschaft und Gestaltung genehmigt. Einzelne kantonale Fachhochschulen im Pflege-, Sozial- und im musischen (Frauen-)Sektor sollen erst in einer zweiten Runde behandelt werden.

4. Aktionsplan der Schweiz: Folgearbeit zur 4. UNO-Weltfrauenkonferenz von Beijing 1995)

4.1 Einführung

Im September 1995 trafen6 sich in Beijing 189 Staaten unter dem Motto „Gleichstellung, Entwicklung und Frieden“ zur 4. UNO-Weltfrauenkonferenz, an der die Situation der Frau aufgezeigt und Verbesserungsmassnahmen zum weltweiten Frauenrecht diskutiert wurden. Die Ziele dieser Konferenz waren einerseits die „Forward Looking Stragtegies“ der 3. UNO-Weltfrauenkonferenz und deren Umsetzung zu überprüfen, andererseits die Schaffung einer neuen globalen Arbeitsgrundlage zur Realisierung der Gleichstellung der Geschlechter. Als gemeinsames und abschliessendes Dokument wurden eine äusserst umfangreiche Aktionsplattform und die „Erklärung von Beijing“ verabschiedet. Die Schweiz und die anderen vertretenen Staaten sind rechtlich zwar keine Verpflichtung zur Verwirklichung der angegebenen Massnahmen eingegangen, aber eine moralische und politische Verpflichtung ist klar, insofern, als dass die Staaten dazu aufgefordert sind, einen nationalen Aktionsplan mit potentiellen Massnahmen zu erstellen.

Der Schweizer Aktionsplan wurde von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe ausgearbeitet und soll niemandes Souveränität schmälern, sondern jedermann dabei helfen, die Gleichstellung in seinem Sektor besser durchzusetzen. Die Arbeitsgruppe verschaffte sich zuerst einen Überblick über die aufzugreifenden Themen und danach formulierte sie zu jedem Bereich Massnahmen.

In seiner Struktur entspricht der Schweizer Aktionsplan jener der internationalen Aktionsplattform: Die Massnahmen sind in Themenbereiche selektiert, denen Prioritäten (hier: „Massnahmenbereiche“) vorangestellt sind. Für die Umsetzung sind vor allem die Behörden und Regierungen auf nationaler, kantonaler und Gemeindeebene verantwortlich, aber nebenbei werden auch alle andern Institutionen (Gewerkschaften, Bildungsinstitute, Medien und auch Arbeitgeber) aufgerufen, die Gleichstellung zu realisieren.

4.2 Die 15 Prioritäten des Aktionsplans

1. Es ist Konzept von Rahmenbedingungen und angewandten Methoden für den Gleichstellungsansatz zu schaffen und bei allen Massnahmen anzuwenden.
2. Die bisherigen Bemühungen um die Gleichstellung sind fortzusetzen und, wo nötig, auch zu verschärfen. Dabei sind Regelungen zur Ausmerzung von Diskriminierungen zu berücksichtigen.
3. Die Gleichstellung der Geschlechter ist in allen Macht- und
Entscheidungspositionen auf allen Ebenen zu fördern, vor allem in den Männerdomänen.
4. Die berufliche Gleichstellung gilt es via Lohngleichheit und Vereinbarkeit von familiären und bildungsspezifischen Pflichten zu verwirklichen.
5. Gegen Gewalt an Frauen muss interveniert werden, auch präventiv. Zudem muss die Koordination und Information der Massnahmen auf nationaler Ebene optimiert werden.
6. Geschlechterspezifische Statistiken und Studien müssen gesammelt, analysiert und verbreitet werden.
7. Gleichstellungsstellen müssen auf allen Ebenen errichtet und gefördert und die nötigen Mittel dazu reserviert werden.
8. Die Chancengleichheit im Bildungssystem muss gewährleistet und indirekte Diskriminierung beachtet, wenn nicht ausgeschlossen sein.
9. Die Chancengleichheit muss auch bei höherer Aus- bzw. Berufsbildung garantiert sein.
10. Geschlechterstudien müssen an den Universitäten und Hochschulen eingeführt und weiterentwickelt werden.
11. Weiterbildung puncto Gleichstellung muss insbesondere für Führungskräfte entwickelt und gewährleistet werden.
12. Die Darstellung von gleichberechtigten Frauen- und Männerbildern in den Medien soll gefördert werden.
13. Information und Ausbildung puncto Menschenrechte und gewaltfreie Konfliktlösung muss weiterentwickelt werden.
14. Die öffentlichen Gelder müssen beiden Geschlechtern gleichmässig zugute kommen.
15. Die Geschlechterperspektive muss bei allen bi- und multilateralen Aktionen des Staates einbezogen und die Bemühungen um die Verwirklichung der Gleichstellung unterstützt werden.

4.3 Die 12 Themenbereiche des Aktionsplans

A. Armut:

Strategisches Ziel 1: Wirtschafts- und Sozialpolitische Massnahmen, welche auf die Bedürfnisse der armen Frau eingehen

Strategische Ziele 2/3: Den Frauen den Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen sichern

Strategisches Ziel 4: Die Feminisierung der Armut bekämpfen

B. Bildung:

Strategisches Ziel 1: Gleichen Zugang zu Bildung gewähren

Strategisches Ziel 2: Den Analphabetismus unter den Frauen beseitigen

Strategisches Ziel 3: Den Zugang der Frauen zu Berufsausbildung, Wissenschaft und Technik verbessern

Strategisches Ziel 4: Ein nichtdiskriminierendes Schul- und Berufsbildungssystem aufbauen

Strategisches Ziel 5: Bildungsreformen durchführen und finanzieren

Strategisches Ziel 6: Das lebenslange Lernen der Frauen fördern

C. Gesundheit:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

D. Gewalt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

E. Bewaffnete Konflikte:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

F. Wirtschaft:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

G. Macht- und Entscheidungspositionen:

Strategische Ziele 1/2: Die Macht teilen

H. Institutionelle Mechanismen:

Strategisches Ziel 1: Die nationalen Einrichtungen stärken

Strategisches Ziel 2: Die Gleichstellung in die allgemeinen politischen Programme einbeziehen

Strategisches Ziel 3: Die Forschung und Information der Öffentlichkeit fördern

I. Menschenrechte:

Strategisches Ziel 1: Die Menschenrechtsinstrumente anwenden

Strategisches Ziel 2: In Gesetz und Praxis Diskriminierung beseitigen und Gleichstellung garantieren

Strategisches Ziel 3: Rechtliches Grundwissen vermitteln

J. Medien:

Strategisches Ziel 1: Den Frauen in den Medien mehr Ausdrucksmöglichkeiten und Mitspracherechte eröffnen

Strategisches Ziel 2: Ein differenziertes und nicht-stereotypes Frauenbild anstreben

K. Umwelt:

Strategisches Ziel 1: Die Frauen in umweltpolitische Entscheidprozesse einbeziehen

Strategisches Ziel 2: Die Anliegen der Frauen in die Politik für eine nachhaltige Entwicklung einbeziehen

Strategisches Ziel 3: Die Auswirkungen der Umweltpolitik auf die Frauen erfassen

L. Mädchen:

Strategisches Ziel 1: Jede Form der Diskriminierung von Mädchen beseitigen

Strategisches Ziel 2: Kulturelle Einstellungen und Praktiken zum Nachteil der Mädchen beseitigen

Strategisches Ziel 3: Förderung und Schutz der Rechte der Mädchen

Strategisches Ziel 4: Die Diskriminierung der Mädchen im Bildungswesen beseitigen

Strategisches Ziel 6: Die wirtschaftliche Ausbeutung der Kinderarbeit beseitigen und die Mädchen am Arbeitsplatz schützen

Strategisches Ziel 7: Die Gewalt gegen Mädchen beseitigen Strategisches Ziel

Strategisches Ziel 8: Den Beitrag der Familien zur Verbesserung der Situation der Mädchen stärken

Zu jedem dieser Themen hat die Arbeitsgruppe einige den jeweiligen Zielen untergeordnete Massnahmen formuliert, auf die ich hier allerdings aus Zeit- und Platzgründen nicht detaillierter eingehen werde. Es reicht zu wissen, dass es sich jeweils um Massnahmen zur Verwirklichung ihrer direkten strategischen Ziele handelt.

5. Persönliches Fazit

Nun, nach getaner Arbeit, ist mir klarer geworden, dass in meinem Vaterland die Gleichstellung weder voll durchgesetzt ist, noch überall voll akzeptiert ist. Wie sonst wäre es zu erklären, dass die Durchsetzung der Gleichstellung immer wieder auf Hürden und Barrikaden stösst, deren Beseitigung stets viel bis sehr viel Zeit in Anspruch nimmt.

Volle Gleichstellung kann nur erreicht werden, wenn jedermann sein Bestes tut, um Diskriminierungen zu verhindern und zu beseitigen. Für uns, für die Schweiz bedeutet dies, dass man die Frau überall, wo auch immer, völlig gleich behandeln muss wie den Mann.

Konkret heisst das, auch öffentliche Gelder müssen den Männern wie auch den Frauen zu gleichen Teilen zukommen. Frauen oder kompetente Frauenorganisationen müssen sich auch am innenpolitischen Geschehen beteiligen können und ihre Beteiligung muss auch von den Männern nicht nur toleriert, sondern gefördert werden. Investitionen in den Frauensektoren „Gesundheit und Bildung“ müssen intensiviert werden und es müssen Betreuungsstellen für Kinder (Kinderkrippen, Kinderhorte usw.) vermehrt und eventuell subventioniert werden, damit sich deren Kosten auch für Familien mit geringem Gehalt im Bereich des zahlbaren bewegen. Auch die Chancen auf eine Ausbildung müssen für beide Geschlechter gleich sein und diese Gleichheit muss vor allem auch bei höheren Ausbildungen gefördert werden und später garantiert werden können. Dabei könnten eine Art von Kinderhort an höheren Ausbildungsinstituten oder ein besserer Zugang für Frauen zu Stipendien behilflich sein. Die Frauenanteile müssten überall, wo Frauen eine Minderheit bilden, angepasst werden.

Auch die Gewalt an Frauen muss verhindert werden, vielleicht durch Sensibilisieren all jener Personen, die des öfteren mit Gewalt gegen Frauen konfrontiert werden, oder via härteren gesetzlichen Normen. Sicher gehört hier auch der Kampf gegen sexuelle Belästigung dazu.

In der Wirtschaft sollte es auch möglich sein, die Gleichstellung beider Geschlechter sicherzustellen. Dazu müssen aber schon mehr Frauen ausgebildet und eingegliedert werden. Auch sollten staatliche Aufträge ausschliesslich an Firmen vergeben werden, die sich an die Lohngleichheit halten und die Gleichstellung von Frau und Mann fördern. Auch frauenspezifische Beratungsstellen und -personal sind nötig, um die Gleichstellung erreichen zu können und Frauennetz- und -hilfswerke müssen gefördert werden. Auch müsste die Teilzeitarbeit mit der Vollzeitarbeit gleichgestellt werden, um die Diskriminierung der Frauen aus familiären Gründen zu beseitigen.

Allgemein und vor allem in der Politik muss die Stellung der Frau, insbesondere in Entscheidungs- und Machtpositionen, gefördert und damit noch stark verbessert werden, zum Beispiel mit Publikationen über die aktuelle Situation. Es ist also für jedermann noch so einiges zu tun und es gäbe sicher noch Tausende von Varianten, um die Gleichstellung zu fördern, aber schon, wenn die oben genannten voll ausgeschöpft würden käme unser Land der vollen Realisierung ein erhebliches Stück näher.

Quellenverzeichnis zur Maturaarbeit:

1) Alle statistischen Angaben sowie erwähnte Studien entstammen der „Botschaft zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei“ vom 24. Februar 1993.
2) Die Informationen zu dieser tabellarischen Darstellung entstammen ebenfalls der „Botschaft zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei“ vom 24. Februar 1993, wurden aber von mir zur besseren Übersicht noch als Tabelle dargestellt.
3) Die Daten zu diesem Thema, ausgenommen für den letzten Teil, stammen aus Stammen allesamt aus der Mappe der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen „Frauen Macht Geschichte“ Frauen- und gleichstellungspolitische Ereignisse in der Schweiz 1848 - 1998
4) Diese Statistik ist ebenfalls aus der Mappe der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen „Frauen Macht Geschichte“ Frauen- und gleichstellungspolitische Ereignisse in der Schweiz 1848 - 1998, Teil 1, Kapitel 2.3 Politische Partizipation, Seite 2
5) Dieser Satz stammt wieder aus der Mappe der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen „Frauen Macht Geschichte“ Frauen- und gleichstellungspolitische Ereignisse in der Schweiz 1848 - 1998, Teil 1, Kapitel 2.3 Politische Partizipation, Seite 4
6) Informationen aus der Mappe der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen „Frauen Macht Geschichte“ Frauen- und gleichstellungspolitische Ereignisse in der Schweiz 1848 - 1998, Teil 2, Kapitel 2 Berufsbildung von Frauen
7) Sämtliche restlichen Daten und Informationen stammen aus dem „Aktionsplan der Schweiz“ Juni 1999 Gleichstellung von Frau und Mann Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann

Abkürzungen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Gleichstellung von Faru und Mann in der Schweiz
Author
Year
2000
Pages
17
Catalog Number
V101644
ISBN (eBook)
9783640000579
File size
431 KB
Language
German
Notes
Diese Arbeit ist meine "Maturaarbeit" am Gymnasium Burgdorf CH
Keywords
Gleichstellung, Faru, Mann, Schweiz
Quote paper
Matthias Haeberlin (Author), 2000, Gleichstellung von Faru und Mann in der Schweiz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101644

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