Die sozialen Grundrechte in der "Charta der europäischen Union"


Dossier / Travail de Séminaire, 2000

33 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung und Fragestellung

2 Historische Entwicklungslinien zur EU-Grundrechtscharta

3 Die sozialen Grundrechte in der EU-Grundrechtscharta

4 Partizipation der zivilgesellschaftlichen Akteure
4.1 Das Grundrecht auf Arbeit
4.2 Das Grundrecht auf sozialen Schutz
4.3 Das Grundrecht auf Wohnung
4.4 Das Grundrecht auf Gesundheit
4.5 Das Grundrecht auf Bildung
4.6 Das Grundrecht auf Eigentum

5 Zusammenfassung und Fazit

6 Literaturverzeichnis

1 Einleitung und Fragestellung

„Der Europäische Rat ist der Auffassung, dass im gegenwärtigen Entwicklungsstand der Europäischen Union die auf der Ebene der Union geltenden Grundrechte in einer Charta zusammengefasst und dadurch sichtbarer gemacht werden sollten“.1

Diese unscheinbare Bemerkung der Schlußfolgerungen des deutschen Vorsitzes des Europäischen Rates in Köln vom 3. und 4. Juni 1999 kann wohl als Grundsteinlegung zur Ausarbeitung der derzeit vielerorts diskutierten europäischen Verfassung angesehen werden.2 Angestrebtes Ziel dieser Charta ist es, die Rechte der in der Europäischen Union lebenden Menschen sowie der Unionsbürger in einem Katalog leicht verständlich und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Ausarbeitung der „EU-Grundrechtscharta“, die in den letzten Zügen liegt, ging nicht von einem „absoluten Nullpunkt“ aus. Vielmehr war sie determiniert durch Vorgaben des Europäischen Rates, durch historische Erfahrungen nationalstaatlicher Verfassungsgebungsprozesse in den Mitglieds- staaten der EU sowie durch Vorgaben, die aus dem geltenden EU-Primärrecht sowie der laufenden Rechtsprechung des EuGHs resultieren. Eine bedeutende Rolle bei den Ausarbeitungen der EU-Charta spielte aber auch die „Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten“ (EMRK), die vom Europarat 1950 verabschiedet worden ist. Diese ist inzwischen durch neun „Zusatzprotokolle“ ergänzt worden. Daneben haben Verfassungsdiskussionen samt Debatte über den Grundrechtsstandard und die damit verbundene finale Gestalt der Europäischen Union inzwischen eine längere Tradition in der EU, wie im historischen Teil dieser Arbeit zu zeigen sein wird.

Bereits vor Beginn der Ausarbeitung der EU-Grundrechtscharta zeichnete sich ab, daß es nur eine relativ begrenzte Zahl an Fragen sein würde, die die Diskussionen der Mitglieder des Konvents, der Politikwissenschaft und Staatsrechtslehre bestimmen würden. Dazu gehörte u. a. die Frage, ob der Grundrechtsstandard in Europa nicht bereits ausreichend sei durch Dokumente wie die EMRK, die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen (UNO) von 1948 und die nationalen Grundrechtskataloge. Außerdem wurde heftig die Frage diskutiert, welche Grundrechte die Charta gewähren soll. Dabei ging es im wesentlichen darum, ob die EU-Charta den Unionsbürgern nur die klassischen Abwehrrechte sowie die politischen Teilhaberechte gewähren solle oder, ob sie den Unionsbürgern ebenfalls sog. „WSK-Rechte“ (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte) sowie Grundrechte der 3. Dimension (z. B. Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“, Grundrecht auf Subsidiarität u. ä.) gewähren solle. Deutliche Meinungsverschiedenheiten in den Diskussionen stellte sich insbesondere in der Frage ein, ob soziale Grundrechte Eingang in die Charta finden sollten.

Die vorliegende Arbeit will angesichts dieser kontroversen Diskussionen der Frage nachgehen, welche sozialen Grundrechte in welcher Form Aufnahme in den derzeitigen Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden haben. Die Kontroverse um die Aufnahme sozialer Grundrechte ist so umfangreich, daß eine umfassende Betrachtung und Bewertung des gesamten Charta-Entwurfs nur unter dem Gesichtspunkt dieser Grundrechtskategorie erfolgt. Auf eine Berücksichtigung der anderen Rechtskategorien wurde daher in den Betrachtungen dieser Arbeit ebenso verzichtet wie auf juristische Details zu Fragen des Geltungsbereichs der Charta. Die gesamte vorliegende Arbeit bezieht sich auf den ersten vollständigen Entwurf der EU-Charta überhaupt, der zugleich der letzte Entwurf des Konvents vor der Sommerpause war: CHARTE 4422/00; CONVENT 45. Dies geschieht in dem Wissen, das an diesem Entwurf mit Wiederaufnahme der Arbeiten des Konvents am 10./11. September d. J. noch einmal eine Fülle von Veränderungen vorgenommen wird. Dabei werden sich aber voraussichtlich die grundsätzliche Grundstruktur und die einzelnen Grundrechtstatbestände des Charta-Entwurfs nicht mehr verändern. Vielmehr wird es sich bei den Abänderungen durch den Konvent vermutlich nur noch um einzelne Formulierungen und Artikel- Umstellungen handeln.

Dem ersten einleitenden historischen Abschnitt dieser Arbeit, der die kurze Geschichte der EU- Grundrechtscharta unter dem Aspekt der sozialen Grundrechte schemenhaft beleuchten soll, folgt in einem zweiten Abschnitt eine Analyse der Diskussion um das Für und Wider sozialer Grundrechte. Dabei gilt es, beispielhaft Argumente und Protagonisten für beide Seiten zu eruieren. Mit dieser Analyse wird bereits ein erstes Schlaglicht auf die Diskussion um die Charta innerhalb der Bundesrepublik geworfen. In einem dritten Abschnitt soll überprüft werden, ob und inwiefern der Konvent zur Ausarbeitung der EU-Grundrechtscharta dem Auftrag des Europäischen Rates gefolgt ist, nachdem „Vertreter des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und gesellschaftlicher Gruppen sowie Sachverständige (...) angehört werden (sollten)“.3 Beispielhaft sollen in diesem dritten Abschnitt einzelne Artikelvorschläge sozialer Grundrechte, die von verschiedenen zivilgesellschaftlichen Interessengruppen und Verbänden der Bundesrepublik dem Europaausschuß des Deutschen Bundestages unterbreitet wurden, dahingehend untersucht werden, ob sich Inhalte bzw. Formulierungen zu dieser Grundrechtskategorie in dem derzeitigen Entwurf der Charta wiederfinden. In einem vierten Kapitel soll zusammenfassend der Austausch zwischen zivilgesellschaftlichen Akteuren und Politik bewertet werden. Dies soll insbesondere vor dem Hintergrund des anstehenden europäischen Verfassungsgebungsprozesses erfolgen. Dabei ist die zentrale Frage, wie wirksam und einflußreich das Engagement (nationaler) zivilgesellschaftlicher Gruppen und Interessenverbände im Bereich der Politiken der Europäischen Union ist.

Die zentrale These dieser Arbeit lautet deshalb, daß nicht nur die sozialen Grundrechte an sich essentieller Bestandteil der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sein sollten, sondern daß auch der gesamte Ausarbeitungsprozeß der Charta im Konvent unter Einbezug von zivilgesell- schaftlichen Akteuren einen nachahmenswerten Präzedenzfall für den europäischen Verfassungs- gebungsprozeß geschaffen hat. Gerade die Aufnahme der sozialen Grundrechte in die Charta wird deutliche Gegenakzente zu den dominierenden ökonomischen Zielsetzungen der EU-Verträge4 setzen. Dadurch könnte die vielfach benutzte Floskel vom „Europa der Bürger“ möglicherweise mit Leben erfüllt werden.

Da es sich bei dem hier analysierten Untersuchungsgegenstand um einen noch nicht abgeschlossenen politischen Gestaltungsprozeß handelt, beschränkt sich die Literatur im wesentlichen auf Primärquellen und Dokumente des Konvents zur Ausarbeitung der EU-Grundrechtscharta, des Deutschen Bundestages und der zivilgesellschaftlichen Akteure. Die Interessengruppen haben jeweils die Gelegenheit erhalten, sich in einer schriftlichen Stellungnahme sowie einer mündlichen Anhörung der Europaausschüsse des Bundestages und des Bundesrates am 5. April 2000 im Berliner Abgeordnetenhaus zu einzelnen Problemfeldern des zukünftigen europäischen Grundrechtskatalogs zu äußern. Das gesamte Material an schriftlichen Stellungnahmen wurde in einer Materialsammlung vom Deutschen Bundestag veröffentlicht. Daneben finden sich Aufsätze zum Thema in juristischen und politikwissenschaftlichen Periodika. Unter diesen ist besonders der Artikel „Europäische Verfassung und Grundrechtscharta: Die Europäische Union als transnationales Gemeinwesen“ in der Zeitschrift „INTEGRATION“ (23. Jhg, Heft 1, Januar 2000) von Müller-Graff hervorzuheben, der sich in einer analytisch sehr präzisen Art dem Thema aus juristischer Sicht nähert. Außerdem wurde in dieser Arbeit die aktuelle Diskussion in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zum Thema der EU- Grundrechtscharta berücksichtigt, innerhalb derer sich u. a. Weber, Tettinger und Tomuschat geäußert haben.5

2 Historische Entwicklungslinien zur EU-Grundrechtscharta

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die zur Zeit ausgearbeitet wird und auf dem Gipfeltreffen der EU-Staats- und Regierungschefs in Nizza Anfang Dezember d. J. feierlich pro- klamiert werden soll, hat zahlreiche Vorbilder. In der Vergangenheit wurde dabei die Festschreibung von Grundrechten auf europäischer Ebene zumeist als integraler Bestandteil einer (wie auch immer gearteten) europäischen Verfassung verstanden, weniger als eigenständiges Dokument, wie es derzeit ausgearbeitet wird. Allerdings verweisen auch heute viele Befürworter der Charta auf ihre Bedeutung für eine zukünftige europäische Verfassung. Bemerkenswert an den Vorläufern der heutigen EU- Grundrechtscharta ist, daß sie überwiegend aus dem Europäischen Parlament (EP) stammen. Die Festschreibung von Grund- und Menschenrechten, die in allen Staaten der Europäischen Union verbindlich sein sollten, war also schon immer ein Anliegen der Repräsentanten des „europäischen Teil-Souveräne“.

Zu den oben genannten Vorläufern zählt der sog. „Spinelli-Entwurf“ für einen Vertrag zur Gründung der Europäischen Union aus dem Jahre 1984.6 Dieser Vertragsentwurf trug schon deutliche Züge einer möglichen europäischen Verfassung. Besondere Merkmale dieses Entwurfs waren die klare Gliederung und der Artikel 4 zu Festschreibung von Grundrechten (Menschenwürde und Grundfreiheiten). 1985 wurde der sog. „Adonnino-Ausschuß“ vom Europäischen Rat eingesetzt, um Vorschläge zum Thema „Europa der Bürger“ zu erarbeiten. Ziel war es, Europa für die Bürger faßbarer zu machen. Dazu hatte der Ausschuß eine Reihe von Formulierungsvorschlägen zu Bürgerrechten u. a. in den Bereichen Kultur, Kommunikation, Gesundheit und soziale Dienste unterbreitet. Auf eine Ausformulierung und eine allgemein verbindliche Festschreibung dieser Vorschläge wurde von seiten des Rates allerdings verzichtet. Vielmehr sollten die Nationalstaaten für die Umsetzung zuständig sein. 1990 griff das Europäische Parlament bei einer Verabschiedung einer „Entschließung zu den Leitlinien für den Entwurf einer Verfassung für die Europäische Union“ auf den „Spinelli-Entwurf“ von 1984 zurück.7 Einen weiteren Bericht des Institutionellen Ausschusses des Europäischen Parlaments zu einer möglichen europäischen Verfassung wurde im Februar 1994 von Fernand Hermann (Berichterstatter) vorgelegt.8

Seit Gründung der Europäischen Gemeinschaften wurden Verfassungsentwürfe für eine Europäische Verfassung daneben aber auch immer wieder von Wissenschaftlern und Politikern vorgelegt.9 Dazu zählt u. a. der Vorschlag zu einem europäischen Katalog von Grund- und Menschenrechten, der von Prof. Meyer 1995 vorgelegt wurde.

Die Vorarbeiten, die direkt zur Einberufung des derzeit noch aktiven Konvents zur Ausarbeitung der EU-Grundrechtscharta geführt haben, wurden u. a. wohl auf einer Konferenz in Köln am 27. April 1999 geleistet, die von der deutschen Bundesregierung unter Schirmherrschaft von Justizministerin Däubler-Gmelin initiiert worden ist. Die seit 1998 amtierende rot-grüne Bundesregierung hatte zuvor in ihrem Koalitionsvertrag unter dem Abschnitt IX. „Sicherheit für alle - Bürgerrechte stärken“, Unterpunkt 6. „EU-Initiativen“ festgeschrieben: „Wir setzen uns in der EU zur Stärkung der Inneren Sicherheit und zur Gewährleistung der Bürgerrechte folgende Ziele: (...) Schaffung einer EU-Charta der Grundrechte“.10 Im Abschnitt der Koalitionsvereinbarung über die Europäische Einigung heißt es dazu ergänzend: „Die neue Bundesregierung wird die Initiative ergreifen, um den europäischen Verträgen eine Grundrechtscharta voranzustellen. In den Prozess der Diskussion und Ausarbeitung will die neue Bundesregierung das europäische Parlament, die nationalen Parlamente und möglichst viele gesellschaftliche Gruppen einbeziehen“.11 Diese Formulierung impliziert zwei weitere Anliegen, die die Bundesregierung verfolgt. Zum einen soll die Charta ein eigenständiges Dokument sein. Dies wird dadurch deutlich, daß die Koalitionsvereinbarung im Zusammenhang mit der Charta eine mögliche europäische Verfassung nicht erwähnt. Zum anderen soll die Charta allen anderen primärrechtlichen Verträgen der Union „vorangestellt“ werden, so daß sie bei der Auslegung und Interpretation der bestehenden EG-Verträge in Zukunft besondere Berücksichtigung finden soll.

Den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags folgend, setzte die deutsche Bundesregierung das Thema „Ausarbeitung einer Grundrechtscharta“ auf die Agenda ihrer EU-Ratspräsidentschaft in der ersten Hälfte des Jahres 1999. Auf dem EU-Ratstreffen in Köln am 3. und 4. Juni 1999 wurde die Charta zu einem zentralen Thema. In den Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates heißt es denn auch: „Der Europäische Rat ist der Auffassung, dass im gegenwärtigen Entwicklungsstand der Europäischen Union die auf der Ebene der Union geltenden Grundrechte in einer Charta zusammengefasst und dadurch sichtbarer gemacht werden sollten“.12 Mit dem dazugehörigen Beschluß des Rates wurden die zu berücksichtigenden Inhalte der Charta festgelegt. So heißt es dort, daß „diese Charta die Freiheits- und Gleichheitsrechte sowie die Verfahrensgrundrechte umfassen (soll), wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind“.13 Daneben sollten wirtschaftliche und soziale Rechte berücksichtigt werden, wie sie in der Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer gewährleistet werden. Außerdem sollten bei den Beratungen zur Charta die „gemeinsamen Verfassungs-überlieferungen der Mitgliedstaaten“ und die „allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts“ berücksichtigt werden.

Auch die Zuständigkeit für die Ausarbeitung der Charta wurde bereits in Köln in groben Zügen festgelegt. So benennt der Ratsbeschluß an erster Stelle die Beauftragten der Staats- und Regierungschefs sowie des EU-Kommissionspräsidentens. Erst dann werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente genannt. Von besonderem Interesse im Zusammenhang mit dieser Arbeit ist, daß der Rat mit seinem Beschluß außerdem an dritter Stelle nicht nur Vertretern des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Beobachterstatus einräumt sondern auch anmahnt, daß „Vertreter des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und gesellschaftlicher Gruppen wie Sachverständige (...) angehört werden (sollten) “.14

Entscheidende Etappe auf dem Weg zur EU-Grundrechtscharta war der Sondergipfel des Europäischen Rates von Tampere unter finnischer Ratspräsidentschaft am 15. und 16. Oktober 1999. Im Rahmen dieser Tagung erzielte der Europäische Rat Einigkeit über die endgültige Zusammen- setzung und Arbeitsweise des Gremiums zur Ausarbeitung der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“. So wurden im Anhang zu den Schlußfolgerungen des Ratsvorsitzes von Tampere die Anzahl der Mitglieder des Gremiums benannt. Danach entsenden die Staats- und Regierungschefs der fünfzehn EU-Mitgliedsländer jeweils einen Vertreter. Die EU-Kommission stellt einen Vertreter als Beauftragten ihres Präsidenten. Das Europäische Parlament (EP) entsendet 16 seiner Mitglieder und die fünfzehn nationalen Parlamente dürfen unter Berücksichtigung ihrer Zweikammerparlamente jeweils zwei (insgesamt also 30) Vertreter im Konvent stellen. Außerdem haben die nationalen Parlamentarier das Recht, Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu benennen. Diese Stellvertreter dürfen regulär an allen Sitzungen des Konvents teilnehmen, haben Rederecht aber kein Stimmrecht. Im Anhang zu den Schlußfolgerungen des Rates von Tampere wird jeweils zwei Vertretern des EuGHs sowie des Europarates Beobachterstatus gewährt. Daneben verpflichtet der Beschluß des Europäischen Rates das Gremium zur Ausarbeitung der EU-Grundrechtscharta, daß es den Wirtschafts- und Sozialausschuß, den Ausschuß der Regionen sowie den Europäischen Bürger- beauftragten anhören soll. Außerdem „sollte ein angemessener Gedankenaustausch“ zwischen dem Gremium und der Beitrittsländern geführt werden. Mit einer „Kann-Bestimmung“ erlaubt der Beschluß die Anhörung gesellschaftlicher Gruppen und von Sachverständigen.

Besonders auffällig an der Zusammensetzung des insgesamt 62 Mitglieder starken Konvents zur Erarbeitung der EU-Charta der Grundrechte ist die Dominanz der 45 direkt gewählten Parlamentarier des EPs und der nationalen Parlamente. Diese Zusammensetzung mit ihrem hohen Anteil direkt- demokratisch legitimierter Parlamentarier wird von Befürwortern des Projekts wie z. B. Prof. Jürgen Meyer, der den Deutschen Bundestag vertritt, immer wieder hervorgehoben. Ursprünglich hatte der Europäische Rat nur sieben oder acht Mitglieder des Europäischen Parlaments für den Konvent vorgesehen, wie aus einem Bericht des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) an den Rat zu entnehmen ist.15 An dieser Stelle hat sich anscheinend das Europäische Parlament gegen den Rat durchsetzen können und damit sein ungeschriebenes „Initiativmonopol“ in europäischen Verfassungs- und Grundrechtsfragen sowie in Angelegenheiten eines „Europas der Bürger“ behaupten können.

Der Ratsbeschluß von Tampere hat neben der Zusammensetzung des Konvents außerdem die Arbeitsweise und grundsätzliche Verfahrensfragen des Ausarbeitungs- und Entscheidungsverfahrens des Gremiums bestimmt. Danach hat das Präsidium des Konvents (bestehend aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern) einen Arbeitsplan vorzulegen und „andere sachdienliche Vorarbeiten“ zu leisten.16 Die Sitzungen und sämtliche vom Konvent erstellten und verwendeten Dokumente sollen öffentlich zugänglich sein.17 Der Konvent ist berechtigt, Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzusetzen. Ein sog. Redaktionsausschuß ist dafür zuständig, die Formulierungsvorschläge für einzelne Artikel der Charta in Entwürfen zusammenzufassen, die die Vertreter des Konvents im Rahmen seiner zweitägigen Arbeitsphasen alle vierzehn Tage in den Plenumsdiskussionen unterbreiten. Dieser Ausschuß wird - wie die gesamte Arbeit des Konvents - in administrativen und logistischen Fragen vom Generalsekretariat des Rates unterstützt.

Ähnlich neuartig wie das Gremium zur Ausarbeitung der Charta selber ist auch seine Beschlußfassungsbefugnis. Dazu heißt es im Beschluß von Tampere: „Gelangt der Vorsitzende in engem Benehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden zu der Auffassung, dass der von dem Gremium ausgearbeitete Charta-Entwurf für alle Seiten zustimmungsfähig ist, wird der Entwurf dem Europäischen Rat im Wege des üblichen Vorbereitungsverfahrens zugeleitet“.18 Mit dieser wagen Formulierung wird das Präsidium des Konvents unter schwer lastenden Entscheidungsdruck gesetzt, da dieses - ohne eine förmliche Abstimmung mit festgelegtem Quorum - einen von allen Parteien und Vertretern des Konvents getragenen Konsens finden muß. Soll das ambitionierte Projekt der EU- Grundrechtscharta Erfolg zeitigen, ist der Konvent also zu Konsens und Kompromiß „verdammt“. Erschwerend kommt hinzu, daß nicht dem Konvent, sondern dem Europäischem Rat die Letztentscheidungsbefugnis über die Charta obliegt, was formal juristisch eine Notwendigkeit ist, da dem Konvent eine eindeutige Legitimation durch die EU-Verträge versagt bleibt. So könnten sich die Kritiker der Charta im Konvent (vornehmlich die Vertreter Großbritanniens und Dänemarks) rein theoretisch über den Weg ihrer nationalen Regierungschefs im Europäischen Rat in letzter Konsequenz doch noch durchsetzen. Eine weitere Schwäche dieses Verfahrens ist der Umstand, daß die Charta vom Europäischen Rat in Nizza erst einmal nur feierlich proklamiert wird. Sie hat damit noch keine Rechtsverbindlichkeit. Eine Aufnahme der EU-Grundrechtscharta in die Verträge steht also noch unter Vorbehalt, obwohl die überwiegende Zahl der Konventsmitglieder sowie z. B. Vertreter der deutschen Bundesregierung eine schnellstmögliche Rechtsverbindlichkeit der Charta fordern.19

Die konstituierende Sitzung des Gremiums zur Ausarbeitung der EU-Grundrechtscharta fand am 17. Dezember 1999 in Brüssel statt. Gemäß dem Ratsbeschluß von Tampere wählte das Gremium seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter selber. Per Akklamation wurde Altbundespräsident Roman Herzog zum Vorsitzenden des Gremiums gewählt, nachdem Bundeskanzler Schröder diesen zuvor mehrfach empfohlen hatte. An Herzogs Seite wurden drei Stellvertreter gestellt. Jeder von diesen repräsentiert eine der drei Gruppen des Gremiums (EP-Parlamentarier, nationale Parlamentarier sowie die jeweils amtierende Ratspräsidentschaft). Auf seiner zweiten Sitzung am 1. und 2. Februar d. J. gab sich das Gremium die Bezeichnung „Konvent“ - vermutlich in Anlehnung an den Herrenchiemseer Konvent, der in den Jahren 1948/49 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ausarbeitete. Ursprünglich hatte man in Erwägung gezogen, den Konvent auch in Arbeitsgruppen tagen zu lassen. Auf seiner zweiten Sitzung stellte der Konvent allerdings die damit verbunden Schwierigkeiten fest und entschied, daß er in der Folge nur noch in seiner Gesamtheit entweder als Plenum oder als Arbeitsgruppe zusammentreten sollte.

Die Europaausschüsse von Bundestag und Bundesrat haben das Projekt der Ausarbeitung der EU- Grundrechtscharta mit besonderem Augenmerk verfolgt. Den Beschlüssen des Europäischen Rates von Köln und Tampere folgend haben die beiden Ausschüsse den Informations- und Gedankenaustausch mit zivilgesellschaftlichen Akteuren und Interessengruppen sowie juristischen Sachverständigen gesucht. Zusammen haben beide Ausschüsse eine achtstündige Anhörung dieser Experten am 5. April d. J. im Berliner Abgeordnetenhaus durchgeführt. Im Vorfeld dieser Anhörung hatten beide Ausschüsse einen Fragebogen konzipiert. Dieser - gegliedert in zwei Blöcke und 21 Fragen - sollte den zivilgesellschaftlichen Interessengruppen eine Hilfestellung für ihre jeweiligen schriftlichen Stellungnahmen geben. Im ersten Fragenkomplex sollten die Befragten zum Inhalt der Grundrechtscharta (GRC) und im zweiten Block zu deren Geltungsbereich Stellung nehmen. Die schriftlichen Stellungnahmen und das stenographische Protokoll der Anhörung sind in Form einer Materialsammlung des Deutschen Bundestages veröffentlicht worden.

3 Die sozialen Grundrechte in der EU-Grundrechtscharta

„Die Idee der sozialen Grundrechte ist im Kern darauf gerichtet, die sozialen Voraussetzungen der Freiheitsausübung zu garantieren. Fraglich ist jedoch, ob „reale“ Freiheit durch soziale Grundrechte wirklich hergestellt oder auch nur befördert werden kann“.20

Mit diesem Satz aus dem Handbuch ... wird das Dilemma der sozialen Grundrechte zwischen Intention und Anwendbarkeit in der Realität umschrieben. Daneben gibt diese Aussage bereits die Richtung vor, in die sich sämtliche Diskussionen um das Für und Wider sozialer Grundrechte bewegen - auch die im Grundrechts-Konvent und den sie begleitenden nationalen Parlamentsdebatten. Im folgenden Abschnitt ist zu klären, welche Rechte sich hinter dem Komplex der sozialen Grundrechte allgemein verbergen und zu welchen Interpretationen sie (in der Vergangenheit) Anlaß gegeben haben. Dies soll exemplarisch insbesondere anhand der Diskussion um die Aufnahme sozialer Grundrechte in die EUGrundrechtscharta in der Bundesrepublik Deutschland verdeutlicht werden.

Da das Grundgesetz so gut wie keine sozialen Grundrechte kennt, entwickeln Kirchhof und Isensee anhand internationaler Menschenrechtspakte exemplarisch eine Zusammenstellung dieser Grund- rechtskategorie. Zu den klassischen sozialen Grundrechten zählt danach das „Recht auf Arbeit“. Dieses schließe sämtlic he Fragen des Arbeitslebens ein wie gerechte und angemessene Bezahlung, würdige Arbeitsbedingungen, Schutz von Frauen und Kindern, etc. Unter die Kategorie der sozialen Grundrechte läßt sich danach ferner das „Recht auf soziale Sicherheit“ subsumieren. Die s impliziere, daß Nationalstaaten, die dieses Recht garantierten, über ein Sozialsystem verfügen, das z. B. die Inanspruchnahme von sozialen und ärztlichen Diensten gewährleiste. Als drittes klassisches soziales Grundrecht nennen Kirchhof und Isensee das „Recht auf sozial-kulturelle Entfaltung“. Dazu zählt insbesondere das Recht auf Bildung. Ein vierter Bereich dieser Kategorie umfaßt u. a. die Grundrechte auf Gesundheit und auf Wohnung.21

Die Geschichte der sozialen Grundrechte in Deutschland sowie in weiten Teilen Europas hat ihre Wurzeln im 19. Jahrhundert. Heute bezeichnet man die sozialen Grundrechte in Erweiterung auch oft als „wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte“ (WSK-Rechte), um die Interdependenzen zwischen den drei Grundrechtstatbeständen anzuzeigen. Im 19. Jahrhundert war Besitz und Bildung die Voraussetzung und Legitimation des Bürgertums für politische Partizipation. Diese beiden Eigenschaften fehlten aber der Arbeiterklasse. Die Folge war, daß diese weitgehend ausgeschlossen und rechtlich ungeschützt blieb und in gesellschaftlichen und ökonomischen Fragen kein rechtlich verbürgtes Mitspracherecht besaß. Erst durch die Sozialgesetzgebung unter Kaiser Wilhelm I. und Bismarck (1881 bis 1889), die die Versicherung der Arbeiter bei Unfall, Invalidität und im Rentenfall garantierte, wurde die Lage der Arbeiter verbessert. Diese sozialen Garantien für die Arbeiterklasse wurden erst in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 zu Schutz- und Teilhaberechten in Form sozialer Grundrechte für alle Reichsangehörigen fortentwickelt. Gerade die Weimarer Reichs- verfassung wird auch heute noch gerne in den Diskussionen um soziale Grundrechte als Paradebeispiel verwandt, um zu verdeutlichen, daß sich eine Aufnahme solcher Grundrechte in eine Verfassung verbiete, da die hochgesteckten Erwartungen der Menschen, die durch den Verfassungstext hervorgerufen werden, durch den Staat nicht erfüllt werden könnten. U. a. hätten die daraus resultierenden Enttäuschungen der Menschen in Weimar maßgeblich zu einer Abwendung der breiten Massen vom politischen System bewirkt. Ein Umstand der den Aufstieg der Nazi-Diktatur begünstigt habe.22

In das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland haben soziale Grundrechte eben gerade aufgrund der „Weimarer Erfahrungen“ so gut wie keinen Eingang gefunden; sieht man einmal von dem „Recht auf Eigentum“ (Art. 14 GG) und dem Mutterschutz des Artikels 6 GG ab. Im Grundgesetz werden die nicht vorhandenen sozialen Grundrechte durch das sog. Sozialstaatsprinzip des Art. 20, Abs. 1 GG abgedeckt, das durch die Unantastbarkeitsklausel des Art. 79, Abs. 3. jedweder Verfassungsänderung entzogen ist. Im Gegensatz dazu kennen die Verfassungen der deutschen Bundesländer eine Fülle von sozialen Grundrechten.23 Auch die „jungen Verfassungen“ Spaniens und Portugals, die nach der Abschaffung der Diktaturen Anfang der 1980er Jahre erlassen wurden, kennen eine Fülle sozialer Grundrechtstatbestände. Ganz zu schweigen von der italienischen Verfassung, die lange Zeit gar als die fortschrittlichste Verfassung in Europa galt, was die sozialen Grundrechte betraf. Diesen Rang haben ihr nun die Verfassungen der ost-mitteleuropäischen Staaten abgelaufen, die sich nach dem Ende der kommunistischen Regime in Abgrenzung zu der menschenverachtenden Politik dieser Zeit teilweise sehr fortschrittliche Verfassungen gegeben.

Das grundsätzliche Problem der Festschreibung sozialer Grundrechte in einer nationalen Verfassung liegt darin, daß der Staat seinen Bürgern scheinbar ein Recht auf Leistungen wie z. B. Arbeitsplätze und Wohnungen zugesteht. Diese beiden „Teil-Märkte“ aber kann der Staat in einem System (sozialer) Marktwirtschaft eben nur marginal beeinflussen, da diese dem „freien Spiel der Kräfte“ und der Markteilnehmer obliegen. Daneben unterliegen die Entwicklungen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt dynamischen Faktoren, die vom Staat ebenfalls nur mittelbar beeinflußbar sind. Deshalb halten Kirchhof und Isensee ganz richtig fest: „Konkrete Fassungen sozialer Grundrechte kommen daher praktisch nicht in Betracht, soweit es um Leistungsrechte geht“.24 Dem Umstand permanenter Veränderung im Umfeld der sozialen Grundrechte müssen nationale Verfassungsgeber also entweder durch spezielle Klauseln in der Verfassung oder durch den Verweis auf die konkretisierende und ergänzende Einfach-Gesetzgebung Rechnung tragen. Soziale Grundrechte sind also in jedem Fall konkretisierungsbedürftig.

Wenn der Verfassungsgeber nur geringen Einfluß auf den Arbeits- und Wohnungsmarkt hat, um bei diesen Beispielen zu bleiben, und sich trotzdem Formulierungen wie das „Recht auf Arbeit“, das „Recht auf Wohnung“ und das „Recht auf Bildung“ in vielen europäischen Verfassungen durchgesetzt haben, so scheint weitgehend Konsens darin zu bestehen, daß damit nicht ein einklagbares subjektives Recht auf die betreffende Leistung gemeint ist. Vielmehr verbergen sich hinter diesen Grundrechtsformulierungen „objektive Pflichten der Staatsorgane“.25

Diese Betrachtungsweise verleitet viele Kritiker - gerade auch in den Diskussionen um die EU- Grundrechtscharta - zu der Behauptung, soziale Grundrechte seien lediglich Gesetzgebungsaufträge, Staatszielbestimmungen oder Verfassungsaufträge. Diese sollten in einer Charta, die individuell einklagbare Grundrechte verbriefen soll, keinen Eingang finden. Programmsätze dieser Art seien vielmehr dazu angetan, die Kompetenzen der Organe der Europäischen Union schleichend zu erweitern.26 Aber selbst Isensee und Kirchhof, als eher konservative Vertreter der Staatsrechtslehre, wenden sich gegen eine Deklassierung der sozialen Grundrechte, wenn sie ausführen: „Sind soziale Grundrechte also keine Grundrechte im juristisch exakten Sinne, so heißt das nicht, daß sie rechtlich bedeutungslose, unverbindliche Programmsätze wären. Vielmehr können sie objektive Verpflichtungen für die Legislative und Exekutive enthalten“.27 Auch in diesem Zusammenhang komme es darauf an, wie konkret die betreffende Norm formuliert sei. Zu den oben genannten Verpflichtungen für staatliche Organe, die aus Grundrechten wie dem „Recht auf Arbeit“ oder dem „Recht auf Wohnung“ resultieren können, zählen z. B. die Verpflichtung auf das Ziel, volkswirtschaftliche Vollbeschäftigung anzustreben, bzw., den sozialen Wohnungsbau rechtlich und steuerlich zu fördern oder zu begünstigen.

Die Stellungnahme von Michael Windfuhr (Executive Director von FIAN-International)28 im Rahmen der Anhörung der zivilgesellschaftlichen Interessengruppen in der Bundesrepublik durch die Europaausschüsse von Bundestag und Bundesrat faßt die Hauptkritikpunkte gegen eine Aufnahme der sog. WSK-Rechte in die EU-Charta sehr prägnant zusammen. Zum einen würden immer wieder die hohen Kosten ins Feld geführt, die die Verankerung sozialer Grundrechte in der Grundrechtscharta zur Folge haben könnte. Sollte es sich bei den Grundrechten auf Arbeit, Wohnung, Gesundheit und

Bildung tatsächlich um subjektiv einklagbare Rechte handeln, so müßten die Mitgliedsstaaten bzw. die Organe der EU Investitionen in ungeahnter Höhe tätigen. Ein zweites häufig genanntes Argument sei, daß „alle Rechte (...) direkt umsetzbar sein (müssen)“.29 Da soziale Grundrechte aber - wie bereits oben gezeigt - den Charakter von Staatszielen hätten, sei eine direkte und unmittelbare Umsetzung nicht zu gewährleisten. Als drittes Argument der Kritiker nennt Windfuhr in seiner Stellungnahme, daß sozialen Grundrechten oftmals der Charakter von Leistungsrechten zugeschrieben werde, die den aktiven Einsatz des Staates erforderten - und dies im Gegensatz zu den klassischen politischen Rechten, die in ihrer Abwehrfunktion kostenneutral seien. Ein viertes häufiges Argument der Kritiker sei der Umstand, daß soziale Grundrechte auch den politischen Handlungsspielraum von Staaten und deren Regierungen einschränkten.30

Das zentrale Argument für soziale Grundrechte, und damit auch für die Aufnahme dieser Grundrechtskategorie in die EU-Charta, ist die Unteilbarkeit und Universalität der Grundrechte.31 Diesen Umstand hat die Europäische Menschenrechtskonferenz von 1993 in Wien noch einmal in ihrem Abschlußkommuniqué betont. Am Beispiel des „Rechts auf Arbeit“ läßt sich dies exemplarisch veranschaulichen: Arbeit wird in den Ländern Europas als essentieller Bestandteil menschlichen Lebens angesehen. Damit verdient der Arbeitnehmer Geld für seinen Lebensunterhalt, für die Bezahlung seiner Wohnung, seiner Versicherungsbeiträge und sonstigen Ausgaben. Ein derart gesicherter Lebensunterhalt breiter Massen gilt in den westlichen Demokratien als Garant politischer Stabilität und Voraussetzung individueller Freiheit und politischer Partizipation des einzelnen. Arbeit bestimmt somit den sozialen Status eines Menschen. Die Ausgaben und „Privatinvestitionen“ der Arbeitnehmer haben ihrerseits entscheidenden Einfluß auf die volkswirtschaftliche Kreisläufe. Gleichzeitig haben Produkte menschlicher Arbeit eine kulturelle Dimension (Determinanten des menschlichen Zusammenlebens; gesellschaftsprägender Charakter; Industriedenkmäler, etc.).

Ein weiteres Argument für die Aufnahme sozialer Grundrechte in die EU-Charta wird insbesondere auch immer wieder von Prof. Jürgen Meyer angeführt, der als Vertreter des Deutschen Bundestages im Konvent maßgeblich an den Verhandlungen beteiligt ist. So impliziere jeder Grundrechtstatbestand drei Verpflichtungsebenen für einen Staat: Respektierung, Schutz und Förderung.32 Mit Aufnahme sozialer Grundrechte in die EU-Charta gilt dies entsprechend für die EU. Meyer hat die Bedeutung dieser drei Verpflichtungsebenen u. a. in einem Beitrag für die Frankfurter Rundschau näher erläutert.33 Bei der Respektierungspflicht des Staates handele es sich um eine „reine Unterlassungs- handlung“.34 Der Staat habe demnach alle Handlungen zu unterlassen bzw. zu verhindern, die z. B. im Fall des Grundrechts auf Arbeit, dem Ziel der Vollbeschäftigung entgegen stünden. Der Staat habe die Freiheit des Bürgers zu arbeiten zu respektieren. Die Respektierung dieses Grundrechts ist dabei kostenneutral, da es Handlungsverpflichtungen des Staates ausschließt. Zur zweiten Verpflichtungs- ebene bemerkt Meyer: „Die Schutzpflicht des Staates greift dort, wo für den Einzelnen wegen einer strukturellen Unterlegenheit Mindeststandards etabliert werden müssen“.35 Zusammen mit der „Förderpflicht“ soll der Schutz und die Förderung von diskriminierten und benachteiligten Gruppen wie z. B. Arbeitslosen durch die Etablierung von „Mindeststandards“ gewährt werden. Zu diesen zählt nach Auffassung von Meyer die „Bereitstellung einer effektiven Arbeitsvermittlung“.36 Da es in allen Mitgliedsstaaten der EU bereits (staatliche) Arbeitsvermittlungsagenturen gibt, können aus der Grundrechtscharta mit ihrem Grundrecht „auf Zugang zu einem Arbeitvermittlungsdienst“ (Artikel 27) keine neuen Leistungsansprüche der Unionsbürger gegenüber den Organen der EU abgeleitet werden.37

Wie im Rahmen dieser Arbeit zu zeigen sein wird, ist der Konvent bei der Festschreibung der sozialen Grundrechte einem Grundrechtsverständnis gefolgt, das sowohl von der Unteilbarkeit und Universalität der Grundrechte, als auch von den drei oben beschriebenen Verpflichtungsebenen aller Grundrechte ausgeht. Mit der Aufnahme sozialer Grundrechtstatbestände in die Charta folgt der Konvent auch dem eindeutigen Auftrag des Europäischen Rates von Köln. Außerdem weißt der derzeit vorläufige Entwurf der EU-Grundrechtscharta (CHARTE 4422/00; CONVENT 45) mit Artikel 50 [Tragweite der garantierten Rechte] eine Klausel auf, die der dynamischen Entwicklung im Bereich der WSK-Rechte gerecht wird: „ ... Einschränkungen dürfen - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union verfolgten Zielsetzungen von allgemeinem Interesse, anderen legitimen Interessen in einer demokratischen Gesellschaft oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“.38 Somit können heute noch unabsehbare Tatbestände, die in Zukunft möglicherweise durch eine Festschreibung in Grundrechtsform abgesichert werden sollten, zu einem späteren Zeitpunkt (problemlos) in der Charta ergänzt werden.

Gegner der Aufnahme sozialer Grundrechte in die EU-Grundrechtscharta stammen überwiegend aus den Reihen der konservativen Parteien der EU-Mitgliedsstaaten bzw. der EVP des Europäischen Parlaments. So kann man verschiedenen Anträgen der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag entnehmen, daß diese zwar grundsätzlich der Ausarbeitung der Charta zustimmt, sich aber gegen „neue Leistungsansprüche“ ausspricht, die möglicherweise durch die Charta begründet werden könnten.39 Daneben mußten vom Präsidium des Konvents aufgrund der starren Ablehnungshaltung der britischen und dänischen Regierungsvertreter besondere Integrations- und Vermittlungsanstrengungen in den Plenumsdiskussionen des Konvents vollbracht werden. Vom britischen Regierungsvertreter stammt darüber hinaus der Vorschlag, die Charta in zwei Teile zu unterteilen (sog. „Goldsmith-Plan“). In einem ersten Teil sollten mit möglichst allgemeinen (und unverbindlichen) Formulierungen die Grundfreiheiten der Unionsbürger formuliert werden. Ein zweiter Teil sollte - nach den Vorstellungen Goldsmith‘ - die juristische Handhabe und Interpretation dieses Katalogs erläutern. Dieser Plan fand bei der überwiegenden Zahl der Konventsmitglieder keine Zustimmung. Ähnlich ablehnend äußerten sich die Verbände und Interessengruppen. Auf Verbandsebene sprachen sich insbesondere die Arbeitgeberverbände gegen eine Aufnahme sozialer Grundrechte in die Charta aus (in der Bundesrepublik z. B.: DIHT, BDA, BDI).40 Aus Furcht vor unabsehbaren Klagen der Arbeitnehmer lehnen die Arbeitgeberverbände nicht nur ein Festschreibung eines Klagerechts von Individuen und Verbänden in der Charta ab, sondern auch die Integration der Grundrechtscharta in die EU-Verträge, wodurch die Charta in der gesamten EU rechtsverbindlich würde.

Zu den Meinungsführern der Befürworter der Aufnahme sozialer Grundrechte in die Charta zählt der Vertreter des Deutschen Bundestages im Konvent, Prof. Jürgen Meyer. Dieser hat mit dem von ihm entwickelten „3-Säulen-Modell“ einen Kompromißvorschlag zur Aufnahme dieser Grundrechtskategorie in die Charta unterbreitet, dem weitgehend gefolgt worden ist. Danach soll in der Präambel der Charta das allgemeine Solidaritätsprinzip verankert werden, dem die Union in Zukunft verpflichtet sein soll (1. Säule). Mit der zweiten Säule sollen die unstrittigen sozialen Grundrechte als ausformulierte Artikel in die Charta aufgenommen werden. Als dritte Säule hat Meyer einen sog. „Querschnittsartikel“ vorgeschlagen, der garantiert, daß die Charta nicht hinter andere nationale, europäische oder internationale Schutzstandards zurückfällt, und „dass bei der Auslegung der in der Charta enthaltenen Rechte das Bestehende hinzugezogen wird“.41 Artikel 50 des derzeitigen Entwurfs der Charta ist zu diesem offenen „Querschnittsartikel“ geworden.

Der Auffassung, daß soziale Grundrechte essentieller Bestandteil der Charta sein müssen - alleine schon aufgrund des Kölner Mandats - ist die deutsche Bundesregierung und insbesondere die Bundesjustizministerin.42 So befürwortet die Bundesregierung nicht nur die Aufnahme sozialer Grundrechte in die Charta, sondern setzt sich darüber hinaus auch dafür ein, daß die Charta so vom Konvent formuliert wird, daß sie ohne weitere Änderungen vom Europäischen Rat in Nizza Anfang Dezember d. J. angenommen und verabschiedet werden kann und später auch in die EU-Verträge aufgenommen wird. Auf seiten der Verbände setzen sich insbesondere die Gewerkschaften, Kirchen und die zentrale Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege für die Aufnahme sozialer Grundrechte in die Charta ein. Sie plädieren ebenfalls für die Rechtsverbindlichkeit der Charta durch Aufnahme in die EU-Verträge. Darüber hinaus setzt sich die überwiegende Zahl dieser Interessengruppen für die Justiziabilität der sozialen Grundrechte ein, in dem sie eine Festschreibung sowohl einer Individual- als auch einer Verbandsklage vor dem EuGH fordert.

4 Partizipation der zivilgesellschaftlichen Akteure

Nach der Betrachtung der historischen Bedingungen, die zum Zustandekommen und zur Ausarbeitung der EU-Grundrechtscharta geführt haben sowie der Diskussion der Vor- und Nachteil sozialer Grundrechte als Bestandteil einer solchen Charta, soll im folgenden Kapitel die Partizipation der zivilgesellschaftlichen Akteure im Diskussions- und Ausarbeitungsprozeß der Charta beleuchtet werden. Dabei beschränkt sich die Untersuchung dieser Arbeit auf den Beteiligungsprozeß zivilgesellschaftlicher Interessen- und Lobbygruppen in der Bundesrepublik Deutschland. Im Verlauf der einjährigen Beratungszeit des Konvents zur Ausarbeitung der EU-Grundrechtscharta fanden in der Bundesrepublik - wie in anderen EU-Mitgliedsländern auch - eine Fülle von Diskussions- veranstaltungen und Anhörungen unter Einbezug von Vertretern dieser Interessengruppen statt. Diese Foren wurden sowohl von den politischen Parteien als auch von Bundestag und Bundesrat veranstaltet. Eine solche Anhörung zivilgesellschaftlicher Akteure und Interessengruppen führten die Europaausschüsse von Bundestag und Bundesrat am 5. April 2000 im Berliner Abgeordnetenhaus durch.

Eine Beschränkung der Betrachtung auf den Beteiligungsprozeß und Informationsaustausch zu einzelnen Problemfeldern der EU-Grundrechtscharta, der zwischen den Parteien, Verfassungsorganen und Interessengruppen der Bundesrepublik stattfand, erscheint deshalb legitim, weil die hier untersuchten Interessengruppen vielfach Glieder europäischer bzw. internationaler Dachverbände sind. Diese haben sich ihrerseits bei den zwei öffentlichen Anhörungen in Brüssel geäußert. Aus dieser Betrachtung sind somit durchaus Verallgemeinerungen abzuleiten. Ein zweite Beschränkung dieser Arbeit bezieht sich auf die wohl umstrittenste Grundrechtskategorie im Prozeß der Ausarbeitung der EU-Charta: Die Frage nach Umfang und Art der Aufnahme sozialer Grundrechte.

Im folgenden Abschnitt sollen die einzelnen sozialen Grundrechte und die Argumente ihrer Befürworter dargestellt werden. Eine Reihe von Interessengruppen und zivilgesellschaftlicher Akteure hat im Vorfeld der Beratungen zur Charta konkrete Artikelformulierungen zu einzelnen sozialen Grundrechtstatbeständen vorgelegt. Diese sollen mit dem letzten Stand des Entwurfs der EU- Grundrechtscharta (August 2000)43 abgeglichen werden, um das Maß der Beteiligung und den Einfluß der zivilgesellschaftlichen Interessengruppen in dem gesamten Ausarbeitungsprozeß der EU- Grundrechtscharta zu beleuchten. Dabei ist deutlich geworden, daß die Ausrichtung der Stellungnahmen der jeweiligen Interessengruppen oftmals ihrem spezifischen Interessen- und Aufgabenprofil entspricht. Dies erkennt man daran, daß sich die befragten Gruppen aufgrund ihrer Ressourcenknappheit - besonders im juristischen Bereich - teilweise nur zu einzelnen sozialen Grundrechtstatbeständen geäußert bzw. durch ihre Stellungnahmen versucht haben, eigene Interessen in der Charta zu verankern.

4.1 Das Grundrecht auf Arbeit

Das Recht auf Arbeit ist in den Diskussionen zur Ausarbeitung der EU-Grundrechtscharta wohl das umstrittenste sozialen Grundrechte gewesen. Keine der Interessengruppen, die durch den Europaausschuß des Deutschen Bundestages aufgefordert wurde, eine schriftliche Stellungnahme zu möglichen Inhalten der Charta abzugeben, hat sich explizit für ein Recht auf Arbeit im Sinne eines einklagbaren Grundrechts auf einen Arbeitsplatz ausgesprochen. Deshalb kreisen die Ausführungen der Interessengruppen besonders um Fragen der Arbeitsbedingungen, der Koalitionsfreiheit sowie des freien Zugangs zu Arbeitsvermittlungsdiensten.

Die katholische Kirche, vertreten durch das Kommissariat der deutschen Bischöfe, nähert sich mit ihren Formulierungen in ihrer schriftlichen Stellungnahme wohl am nächsten dem einklagbaren Grundrecht auf einen Arbeitsplatz. So heißt es in Absatz 1 des Artikelvorschlages „Arbeitsleben“: „Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, seinen Beruf frei auszuüben und eine angemessene, seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu erlangen“.44 In Absatz 2 dieses Vorschlages wird ein Grundrecht auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen gefordert und in Absatz 3 ein Verbot von Kinderarbeit. Im vorläufigen Entwurf der Charta (CHARTE 4422/00, CONVENT 45) sind Vorschläge dieser Art in vier separate Artikel aufgesplittet worden. So gibt es jeweils einen eigenständigen Artikel zur Berufsfreiheit (Artikel 15), zu „gerechten und angemessenen Arbeitsbedingungen“ (Artikel 29) und zum „Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz“ einschließlich einem Verbot von Kinderarbeit (Artikel 30). Das Recht auf Arbeit ist im derzeitig vorläufigen Entwurf der Charta zu einem „Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst“ (Artikel 27) geworden.

Gerade diese Formulierung macht deutlich, daß sich die Mitglieder des Konvents des Problems bewußt waren, daß es für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Arbeitnehmerschaft in allen EU- Mitgliedsländern eben nicht möglich ist, frei und eigenständig einen Arbeitsplatz zu wählen, wie das durch den Artikelvorschlag der deutschen katholischen Bischofskonferenz hätte womöglich suggeriert und interpretiert werden können. Vielmehr vertritt der Konvent mit seiner derzeitigen Formulierung des Artikels 27, daß den Mitgliedsstaaten eine Gewährleistungs- und Erfüllungspflicht obliegt, (staatliche) Arbeitsvermittlungsdienste (wie z. B. in der Bundesrepublik die Bundesanstalt für Arbeit mit ihrem flächendeckenden Netz von Arbeitsämtern) in ihrer Arbeit nicht zu behindern, sondern sie vielmehr anzuerkennen und sie zu fördern. Da dieser Umstand momentan in allen fünfzehn EU- Mitgliedsländern erfüllt ist, dürften diesen durch die Formulierung des „Rechts auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst“ in der Charta keine neuen Leistungsverpflichtungen erwachsen. Interessant wird eine solche Formulierung hinsichtlich der Beitrittsaspiranten der mittel-osteuropäischen Staaten (MOE-Staaten). Hier gilt es bei Aufnahme von Staaten wie z. B. Bulgarien oder Rumänien in die Europäische Union zu prüfen, ob den, in diesem Falle, bulgarischen bzw. rumänischen Unionsbürgern zum Beitrittsstichtag ein freier und flächendeckender „Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst“ erlaubt ist.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) gehört unzweifelhaft zu den klaren Befürwortern der Aufnahme soziale r Grundrechte in die EU-Grundrechtscharta. Außerdem besteht sein Hauptinteresse als Dachorganisation der deutschen Arbeitnehmer in allen Fragen der Arbeitsorganisation. Der Gewerkschaftsbund verspricht sich von einer Grundrechtscharta allgemein eine Erhöhung der „Identifikation der Bürger mit dem europäischen Einigungsprozess“.45 Weiten Raum in der Stellungnahme des DGBs nehmen die sozialen Grundrechte ein, die „einen gleichgewichtigen Stellenwert erhalten“ sollten neben den „klassischen bürgerlichen und politischen Grundrechten“.46 Mehrfach wird in der Stellungnahme des DGBs betont, daß die neu zu schaffende Europäische Grundrechtscharta in ihrem Schutzniveau nicht hinter bereits bestehenden Grundrechtsstandards zurückstehen dürfe, die durch Dokumente wie die Revidierte Europäische Sozialcharta, die EMRK oder die nationalen Grundrechtskataloge gewährleistet werden. Die Frage der Justitziabilität beantwortet der DGB differenziert. So sollten soziale Grundrechte, die den Charakter von Abwehrrechten haben bzw. den EU-Organen Schutzpflichten auferlegen, auf jeden Fall justitiabel sein. Einklagbare Leistungspflichten gegenüber den EU-Organe sollten die Unionsbürger im Bereich von Diskriminierungsverboten erhalten.

Zusammenfassend läßt sich die Position des DGBs also dahingehend festhalten, daß der Gewerkschaftsbund es vermeidet, ein Grundrecht auf Arbeit zu fordern. Selbst ein Grundrecht auf freien Zugang zu (staatlicher) Arbeitsvermittlung findet sich nicht unter den Vorschlägen des DGBs. Der „Kernbestand soziale r Grundrechte“ besteht aus Sicht des DGBs vielmehr aus den folgenden Tatbeständen: „Recht auf Freizügigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Mann und Frau und insbesondere das Recht auf Koalitionsfreiheit und grenzüberschreitende Kollektivverhandlungen sowie auf Unterrichtung Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und ihrer Interessenvertretung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit in der Arbeitsumwelt“.47

Betrachtet man diesen Katalog und gleicht ihn mit dem jüngsten Entwurf der EU-Grundrechtscharta ab, so stellt man fest, daß sich sämtliche Tatbestände, die der DGB als „Kernbestand sozialer Grundrechte“ gefordert hat, in der Charta wiederfinden. Den Begriff der „Freizügigkeit“ findet man allerdings nicht direkt im Text der Charta. Dieser Tatbestand verbirgt sich aber indirekt hinter der Formulierung des Absatzes 3 der Präambel, mit dem die vier Freiheiten des Personen-, Kapital-, Dienstleitungs- und Warenverkehrs gewährleistet werden. Tomuschat hat zu Recht darauf verwiesen, daß „auch die Freizügigkeit (...) (in der Charta; Anmerk. des Verf.) nicht zu einem Menschen recht (wird)“.48 Dies steht in deutlichem Gegensatz zu der überwiegenden Zahl der Artikel der Charta, die als Menschenrechte formuliert sind und somit auch für alle Personen aus Drittstaaten gelten, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten. Zum Zeitpunkt der Abfassung der Stellungnahme des DGBs Ende März d. J. vermißte der Gewerkschaftsbund eine Reihe von Grundrechtstatbeständen in der Charta, die in der „Revidierten Europäischen Sozialcharta“ gewährleistet werden.49 So fehlten nach Ansicht des DGBs in den Entwürfen der Grundrechtscharta der „Schutz im Arbeitsverhältnis (insbes. bei Nachtarbeit), Schutz der WanderarbeitnehmerInnen und ihrer Familien, Kündigungsschutz, Insolvenzschutz, Würde und Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz, ArbeitnehmerInnen mit Familienpflichten, Schutz von Arbeitnehmervertretungen, Information und Konsultation bei Massenentlassungen, Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung, Wohnung“.50

Diese Tatbestände, die aus Sicht des DGBs in der Charta fehlen, verdeutlichen noch einmal die allgemeine Stoßrichtung des DGBs. Dabei insistiert er nicht auf einer Verankerung des Rechts auf Arbeit in der EU-Grundrechtscharta, sondern plädiert vielmehr für eine Festschreibung von Diskriminierungsverboten und Schutzstandards für die Arbeitnehmer. Dieser Verzicht auf Erhebung politisch nicht konsensfähiger Maximalforderungen beweist das strategische Feingefühl des DGBs und ein Gespür für die Strömungen im Konvent, in dem es auf Seiten z. B. der britischen Vertreter starke Vorbehalte gegen ein Grundrecht auf Arbeit gab. Dies hat Wilhelm Adamy, Abteilungsleiter beim DGB für „Arbeitsmarktpolitik und Internationale Sozialpolitik“, in seiner mündlichen Stellungnahme bei der Anhörung durch die Europaausschüsse von Bundestag und Bundesrat bestätigt, wenn er äußerte: „Wir (der DGB; Anmerk. d. Verf.) treten aber keinesfalls für utopische soziale Rechte in der EU ein“.51

Gleicht die aus Sicht des DGBs fehlenden Grundrechtstatbestände in der EU-Charta mit dem jüngsten Entwurf der Charta ab, so stellt man fest, daß der Konvent entgegen seinem Mandat selbst die Schutzstandards der noch nicht in Kraft getretenen „Revidierten Europäischen Sozialcharta“ weitgehend berücksichtigt und zu Grundrechten formuliert hat.

So findet sich der „Schutz im Arbeitsverhältnis“ im derzeitigen Art. 29 der EU-Charta. Zwar ist in den beiden Absätzen dieses Artikels nicht explizit von der „Nachtarbeit“ die Rede, aber sie wäre im Streitfall aus den Formulierungen „Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen“ (Abs. 1) sowie „das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit“ (Abs. 2) durch die europäische Rechtsprechung ableitbar.52 Auch der vom DGB geforderte „Schutz der WanderarbeitnehmerInnen und ihrer Familien“ ist indirekt aus der Charta und ihrem derzeitigen Artikel 31 „Einklang von Familien- und Berufsleben“ ableitbar. Mit Abs. 2 dieses Artikels 31 wird auch der vom DGB geforderte Schutz der „ArbeitnehmerInnen mit Familienpflichten“ abgedeckt. Dort heißt es in der derzeitig vorläufigen Formulierung: „Jede Person muß Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen können“.53 Dabei beachte man die vom Konvent mit Bedacht gewählte geschlechtsneutrale Formulierung „jede Person“, die sowohl Mann als auch Frau einschließt. Einzig und allein das vom DGB geforderte Grundrecht auf „Insolvenzschutz“ ist im vorläufigen Entwurf der Charta nicht explizit wiederzufinden. Es wäre im Ernstfall aber möglicherweise aus dem derzeitigen Artikel 16 „Unternehmerische Freiheit“ ableitbar, in dem es heißt. „Die unternehmerische Freiheit wird anerkannt“.54

Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß der Konvent den Streit um das heftig umstrittene Grundrecht auf Arbeit mit Geschick umschifft hat. So ist der Konvent einerseits weitergegangen als z. B. der DGB in seinen Forderungen nach grundrechtlicher Verankerung von Fragen des Arbeitsleben in der Charta. Andrerseits hat er eventuell einklagbaren Leistungsverpflichtungen der EU gegenüber den Unionsbürger klar vorgebaut, indem er aus dem Recht auf Arbeit im derzeitigen Art. 27 eine „Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst“ gemacht hat. Danach hat „jede Person (...) das Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst“.55 An diesem Artikel ist die Formulie rung „jede Person“ etwas erstaunlich. Damit können nämlich, neben den Unionsbürgern, also den Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten, auch Personen aus Drittstaaten gemeint sein, die derzeit in der EU leben bzw. sich in dem Gebiet der EU aufhalten. Sollte dieses „Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst“ tatsächlich als Menschenrecht garantiert werden, könnte dies durchaus zu Schwierigkeiten z. B. mit dem deutschen Asylrecht führen, da Asylbewerber in der Bundesrepublik nicht arbeiten und somit auch nicht durch einen „Arbeitsvermittlungsdienst“ vermittelt werden dürfen.

4.2 Das Grundrecht auf sozialen Schutz

Hinter dem Grundrecht auf sozialen Schutz verbergen sich mehrere Schutzbestände. Im folgenden sollen darunter die Einzelgrundrechte auf soziale Dienste, auf Gesundheit und auf Wohnung subsumiert werden. Ähnlich wie bei dem Recht auf Arbeit handelt es sich bei diesem Bereich um einen heftig umstrittenen Grundrechtstatbestand. Hauptargument der Kritiker ist dabei, daß ein Grundrecht auf sozialen Schutz in der EU-Charta, die Unionsbürger verleiten könnte, ungerechtfertigte und maßlose Ansprüche gegenüber den EU-Mitgliedsstaaten über Klagen beim EuGH geltend zu machen. Prominenteste Fürsprecher für die Verankerung dieser sozialen Grundrechtstatbestände in die EU-Charta im Rahmen der Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Akteure in den Beratungsprozeß in der Bundesrepublik waren die beiden großen Kirchen und die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e. V..

In ihrer schriftlichen Stellungnahme hat die katholische Kirche einen Vorschlag für einen Artikel „Sozialer Schutz“ vorgelegt. In dem heißt es: „Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Sicherheit: er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit n den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Mittel zu gelangen“.56 In einem zweiten Absatz dieses Artikelvorschlages wird das Recht auf „bestmöglichen Gesundheitsschutz“ verankert. Besonders Absatz 1 dieses Vorschlages bleibt sehr wage, da weder näher definiert wird, was sich hinter den Termini „soziale Sicherheit“ und „wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Mittel“ verbirgt. Außerdem bleibt offen, durch welche „Maßnahmen“ die soziale Sicherheit der Unionsbürger in der EU gefördert werden soll. Angesichts dieser Unverbindlichkeit ist es verständlich, daß dergleichen Formulierungen keinen Eingang in die Entwürfe der Charta gefunden haben.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW), der Dachverband der sechs großen Wohlfahrtsverbände57 in der Bundesrepublik, hat den Europaausschüssen von Bundestag und Bundesrat ebenfalls einen Diskussionsvorschlag vorgelegt für einen Artikel „Recht auf Bürgerdialog und Grundsicherung“. Dieser stützt sich fast wortgleich auf einen Artikelvorschlag von ETWelfare58, dem europäischen Zentralverband für die nationalen Dachverbände der Wohlfahrts- verbände. In Absatz 1 dieses Vorschlags sollte nach Vorstellung der BAGFW ein „Recht auf gesellschaftliche Partizipation (Bürgerdialog) und auf Schutz vor Armut und Ausgrenzung“ verankert werden. In Absatz 2 wird der Terminus des Bürgerdialogs durch die beiden Grundsätze der Solidarität und der Subsidiarität konkretisiert. Mit Absatz 3 des Artikelvorschlags möchte die BAGFW „ein sozio-kulturelles Existenzminimum in allen sozialrechtlichen Regelungen“ in der EU-Grundrechts- charta verankert wissen. „Dazu gehört das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste, die von den Sozialpartnern und von Wohlfahrtsverbänden als dem Gemeinwohl verpflichtet Akteure des Sozialschutzes (...) angeboten werden“.59

Unüberlesbar ist in diesem Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) einmal mehr der Versuch einer Stärkung und Verankerung verbandlicher Interessen in der Grundrechtscharta. Dies wird besonders deutlich in dem oben zitierten Absatz 3. Auch die BAGFW bleibt mit ihrem Vorschlag für einen Artikel „Recht auf Bürgerdialog und Grundsicherung“ eigentümlich wage. So bleibt unklar, warum die Bundesarbeitsgemeinschaft lediglich von einem „Recht auf gesellschaftliche Partizipation“ spricht. Dies um so mehr, da die politischen Partizipations- rechte (wie z. B. Wahlrecht zum EP und bei Kommunalwahlen, freie Meinungsäußerung und Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), die ebenfalls in der Charta verankert wurden, im Konvent nicht umstritten waren.

Unklar bleibt ebenso, was die Bundesarbeitsgemeinschaft unter dem „Recht auf ein sozio-kulturelles Existenzminimum“ versteht. In Absatz 3 heißt es, daß „ dazu das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste“ gehört. Die Formulierung der BAGFW kann wohl nur dahingehend verstanden werden, daß sie die „Inanspruchnahme sozialer Dienste“ als eine unter mehreren Determinanten des „Rechts auf sozio-kulturelles Existenzminimum“ ansieht. Der Artikel 32 des derzeitig vorläufigen Entwurfs der Charta spricht denn auch in unterschiedlichem Kontext von „sozialer Sicherheit und sozialer Unterstützung“ (so auch der Titel des Artikels). Dabei konkretisiert der Artikel, welche Tatbestände zu gewähren sind, um zukünftig sozialen Schutz in der EU zu gewährleisten. Dazu zählt „das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die bei Mutterschaft, bei Krankheit, bei einem Arbeitsunfall, bei Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“.60 In dieser Formulierung findet sich der Terminus der „sozialen Dienste“ wieder, für den sich die BAGFW verwandt hatte, und der zusammen mit dem Verweis auf die „einzelstaatlichen Gepflogenheiten“ die spezifischen Strukturen im Pflegesektor der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten anerkennt und garantiert. Dies schließt auch die Situation des Krankenhaus- und Pflegewesens in der Bundesrepublik ein, das sich durch einen Großteil privater Trägerschaften im Bereich des Gesundheitswesens auszeichnet.

4.3 Das Grundrecht auf Wohnung

In seiner Stellungnahme vom März d. J. der DGB noch das Grundrecht auf Wohnung in der Charta vermißt. Besonders interessant ist daher die Formulierung des jüngsten Charta-Entwurfs zum Grundrecht auf Wohnung, das es explizit nicht gibt, sondern unter dem Artikel 32 „Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung“ subsumiert wurde. Dort heißt es: „Die Union anerkennt und achtet das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Wohnungsbeihilfe, die für jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“.61 Mit dieser Garantie geht der Konvent noch über die Formulierung des wagen „sozio-kulturellen Existenzminimums“ der BAGFW hinaus. Dem Konvent gelingt mit dieser Formulierung - ähnlich wie in der Frage des Grundrechts auf Arbeit - einmal mehr der „Drahtseilakt“ zwischen dem Verzicht auf Verankerung eines einklagbaren Grundrechts auf eine Wohnung und der Festschreibung, daß entsprechend Bedürftige ein Anrecht auf Zugang zu staatlicher Wohnungsvermittlung haben. Indirekt erkennt der Konvent damit aber auch an, daß angemessener Wohnraum ein Indikator für Menschenwürde darstellt und heute in Europa zum Minimalstandard an Lebensqualität gehört. Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß gerade diese Formulierung den Willen des Konvents zeigt, den Balanceakt zu bewältigen zwischen Aufnahme sozialer Grundrechte in die Charta bei gleichzeitiger Vermeidung von Formulierungen, aus denen eventuelle Leistungsansprüche der Unionsbürger gegenüber der Union ableitbar wären. Gerade dieser Artikel zeigt die Konsenswilligkeit des Konvents und die Fähigkeit seiner Mitglieder, tragfähige Kompromisse auszuarbeiten.

4.4 Das Grundrecht auf Gesundheit

Ähnlich bedeckt wie in der Frage eines in der Charta zu verankernden Grundrechts auf Wohnung verhalten sich die zivilgesellschaftlichen Interessengruppen in der Frage des Gesundheitsschutzes. So fordert einzig und allein die katholische Kirche, wie bereits oben dargestellt, einen „bestmöglichen Gesundheitsschutz“. Der DGB fordert hingegen schon wesentlich spezieller „Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit in der Arbeitsumwelt“.62 Entgegen diesem eher geringen Interesse der zivilgesellschaftlichen Gruppen an diesem Grundrechtstatbestand, hat sich der Konvent diesem Grundrecht gleich in zwei Artikeln des vorläufigen Entwurfs der Charta angenommen. So gibt es einen Artikel „Gesundheitsschutz“ (Artikel 33). Außerdem hat der „Schutz der Gesundheit“ Eingang in den Verbraucherschutz-Artikel (Artikel 36) gefunden, in dem es heißt: „Die Politiken der Union stellen ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit, Sicherheit und Interessen der Verbraucher sicher“.63 Auch mit dieser Formulierung enthält sich der Konvent geschickterweise (politischen) Maximalforderungen bzw. einer konkreten Definition, was unter der Formulierung „ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit“ zu verstehen ist.

Im Artikel zum Gesundheitsschutz selber (Artikel 33) folgt der Konvent mit seiner Formulierung dem Muster seiner Artikel zu den Grundrechten auf Arbeit, Bildung und Wohnung. Garantiert wird nicht etwa ein einklagbares Recht auf einen Arbeitsplatz, eine Ausbildung oder eine Wohnung, sondern in diesem Fall der „ Zugang zur Gesundheitsvorsorge und Inanspruchnahme von ärztlicher Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“.64 Man beachte bei dieser Wortwahl die präventive Formulierung „Zugang zur Gesundheits vorsorge “, aus der für die Unionsbürger durchaus ein kontinuierlicher Anspruch auf ärztliche Versorgung ableitbar wäre, und nicht nur ein Anrecht auf medizinische Leistungen im Notfall.

4.5 Das Grundrecht auf Bildung

Für eine Verankerung des Grundrechts auf Bildung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union haben sich verschiedene zivilgesellschaftliche Interessengruppen in der schriftlichen Befragung durch den Europaausschuß des Deutschen Bundestages verwandt. Zu ihnen zählt der „Wissenschaftsrat“, das „Europäische Forum für Freiheit im Bildungswesen e. V.“ (effe) und die beiden großen Kirchen. Da es sich bei dem Grundrecht auf Bildung um einen eher unumstrittenen Artikel der Charta handelt, sind auch die wechselseitigen Interdependenzen zwischen den Entwürfen des Konvents und den Vorschlägen der Interessengruppen gering.

Die katholische Kirche, vertreten durch das Kommissariat der deutschen Bischöfe, forderte eine Ergänzung bzw. Orientierung des Bildungsartikels „an den Grundsätze der Freiheit, der Menschenwürde und der Solidarität“.65 Diese Anregung hat der Konvent nicht in den Bildungsartikel aufgenommen. Vielmehr finden sich diese Grundsätze in dem sog. „Querschnittsartikel“ der Präambel, Absatz 2 sowie Art. 1 („Würde des Menschen“). Diese Grundsätze stehen also als Grundprinzipien über der gesamten Charta und entwickeln Verbindlichkeit für die Auslegung sämtlicher Artikel.

Der Wissenschaftsrat, der ebenfalls vom Europaausschuß des Deutschen Bundestages um eine schriftliche Stellungnahme zur EU-Grundrechtscharta gebeten wurde, sah sich eher überfordert, zum Fragenkatalog der Europaausschüsse Stellung zu nehmen, „da diese Thematik (EU-Charta; Anmerk. des Verf.) (...) nichts oder nur am Rande mit der aktuellen Arbeit des Wissenschaftsrates zu tun hat ...“, wie es der Generalsekretär des Rates im Anschreiben an die Ausschußvorsitzenden der beiden Europaausschüsse formuliert. Diese Formulierung wirft ein Schlaglicht auf das schwach ausgeprägte Interesse und Bewußtsein der größten Interessenvertretungen der Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen der Bundesrepublik. Trotzdem hat der Wissenschaftsrat eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Kay Hailbronner erstellen lassen.

Diese Stellungnahme von Ende März d. J. bezieht sich auf den damals aktuellen Entwurf der Charta, der noch einen aus vier Absätzen bestehenden Bildungsartikel vorsah. Hailbronner erweitert den Artikel um einen fünften Absatz, mit dem das besondere Interesse des Wissenschaftsrates verdeutlicht wird. So lautet der Absatz 4 dieses Vorschlags: „Die Gründung von Hochschulen und beruflichen Ausbildungseinrichtungen ist frei. Durch Gesetz können Voraussetzungen über die staatliche Anerkennung privater Ausbildungseinrichtungen festgelegt werden“.66 Eine derart explizit genannte Grundfreiheit zur Gründung von Hochschulen findet sich im jüngsten Entwurf der Charta nicht. Sie verbirgt sich aber hinter der Formulierung, daß „Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze (...) nach den einzelstaatlichen Regeln für ihre Ausübung gewährleistet (wird)“.67 Mit dieser Wendung ist auch der zweite Satz des vom Wissenschaftsrat vorgeschlagenen Abs. 4 eines potentiellen Bildungsartikels obsolet geworden, der ohnehin eher den Charakter einer nationalstaatlichen Verfassungsnorm hat. Durch die Formulierung „nach den einzelstaatlichen Regeln“ und jeglichen Verzicht auf die Nennung europäischer Instanzen macht der Konvent noch einmal ganz deutlich, daß die Bildungs- und Kulturhoheit eine ausschließliche Kompetenzangelegenheit der Mitgliedstaaten bzw. deren nachgeordneten Gebietskörperschaften ist. Ansonsten fällt die Freiheit, Hochschulen zu gründen, im Verständnis des Konvents wohl ebenfalls unter die „unternehmerische Freiheit“ des Artikels 16.

Einen eigenen aus vier Absätzen bestehenden Artikelvorschlag zur Verankerung des Grundrechts auf Bildung in der EU-Charta hat das „Europäische Forum für Freiheit im Bildungswesen e. V.“ (effe) in seiner schriftlichen Stellungnahme unterbreitet. Dieser Vorschlag folgt mit seinen vier Absätzen dem Vorbild früherer Entwürfe der Charta und ihren jeweiligen Bildungsartikeln. Dabei unterscheiden sich besonders Absatz 1 und 2 dieses Vorschlags von dem derzeitigen vorläufigen Entwurf. So heißt es im Vorschlag zu Absatz 1 des Forums „ Jeder hat das Recht auf Bildung“.68 Diese Menschenrechts- Formulierung findet sich auch im derzeitigen Entwurf des Artikels 16 der Charta wieder, allerdings in der Erweiterung „Jede Person...“. Effe macht in seiner Begründung deutlich, daß das Recht auf Bildung nicht nur ein Menschenrecht sein muß, sondern, daß es durch „staatliche Leistungen verwirklicht werden“ muß.69 Dieses Grundrecht habe also mehr als nur einen abwehrrechtlichen Charakter. Absatz 2 des Vorschlags des „Europäischen Forums für Freiheit im Bildungswesen e. V.“ zum Bildungsartikel lautet: „Bildung und Erziehung sind frei. Sie sind auf die volle Entfaltung der Fähigkeiten und Begabungen gerichtet“.70 Ein solcher Passus, der im Zusammenhang von Bildung zu einer Förderung der Begabungspotentiale und Fähigkeiten des Individuums verpflichtet, ist aus früheren Entwürfen der Charta wieder verschwunden. So enthielten die Charta-Entwürfe CHARTE 4112/2/00 und CHARTE 4137/00 in ihren jeweils ersten Absätzen des Bildungsartikels die Formulierung: „Jeder hat das Recht auf Bildung (und Ausbildung) gemäß seinen Fähigkeiten “.71

Als eine Begründung für den Verzicht auf einen solchen Passus im jüngsten Entwurf kann nur gemutmaßt werden, daß eine Verankerung in der Charta in einer möglichen Auslegung durch die europäische Gerichtsbarkeit möglicherweise ein zu großes Einfallstor in die Bildungsautonomie der Nationalstaaten bzw. deren nachgeordnete Gebietskörperschaften geboten hätte (in der Bundes- republik z. B. in die Kulturhoheit der Länder). Aus ähnlichen Gründen dürfte auf die Forderung des „Europäischen Forums für Freiheit im Bildungswesen e. V.“ verzichtet worden sein, daß die EU im Rahmen der Grundrechtscharta und des darin postulierten Rechts auf Bildung „die Erziehung zu Toleranz und Europafähigkeit“ gewährleisten solle . Das von „effe“ geforderte „Prinzip der Nichtdiskriminierung religiöser, weltanschaulicher ethnischer, kultureller, pädagogischer und sozialer Gruppen“ sowie „die Pluralität der Bildungsangebote“ und „die Anerkennung der Lehr- und Lernfreiheit“ wurden nach dem derzeitigen vorläufigen Entwurfsstand der Charta weitgehend in den beiden Absätzen des Artikels 14 „Recht auf Bildung“ berücksichtigt.72

4.6 Das Grundrecht auf Eigentum

In den Diskussionen um die Charta der Grundrechte der Europäischen Union war das soziale Grundrecht auf Eigentum nicht umstritten. Dies ist auch daran ablesbar, daß es in fast keiner der Stellungnahmen der zivilgesellschaftlichen Interessengruppen der Bundesrepublik thematisiert wurde. So heißt es selbst in der gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme der Wirtschaftsverbände (BDI, BDA, DIHT), die sich ansonsten gegen die Aufnahme sozialer Grundrechte ausgesprochen hatten, daß „die klassischen wirtschaftlichen Grundrechte wie die Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums, einschließlich der Gewährleistung von Koalitionsfreiheit (...) Gegenstand der Charta sein (sollten)“.73

Eine Ausnahme bildet der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V., der in einer kurzen schriftlichen Stellungnahme ein „hohes Schutzniveau“ gerade auch im Bereich des Eigentumsrechts fordert.74 Der Verband verweist darauf, daß Verfassungen anderer EU- Mitgliedsstaaten einen dem deutschen Grundgesetz vergleichbaren Eigentumsschutz nicht kennen. Zu diesem Zweck sollte die Grundrechtscharta im Rekurs auf Art. 222 EG-Vertrag (Amsterdam) betonen, daß die Eigentumsordnungen der Mitgliedsländer unberührt bleiben.75 Eigentümlicherweise verzichtet die Formulierung des Konvents ausgerechnet zu Artikel 17, dem Eigentumsrecht, auf die sonst mehrfach genutzte Formel: „ ... wird nach dem Gemeinschaftsrecht und nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gewährleistet“. Auch im Zusammenhang mit der Formulierungen zur Enteignung von Privateigentum, was ähnlich dem deutschen Grundgesetz nur sehr bedingt erlaubt sein soll, ist ebenfalls nicht von den „Mitgliedsstaaten“ die Rede. Auch das Wort „staatlich“ wird nicht benutzt. Der vorläufige Artikel 17 benutzt hingegen die völlig offenen Termini des „öffentlichen Interesses“ sowie des „Allgemeininteresses“. Ob damit die noch nicht existente „europäische Öffentlichkeit“ gemeint ist, oder die jeweiligen „nationalen Öffentlichkeiten“, bleibt unklar.

Angesichts des nur gering ausgeprägten Interesses der zivilgesellschaftlichen Akteure der Bundesrepublik an der Frage nach einer Verankerung eines Grundrechts auf Eigentum in der EU- Grundrechtscharta erstaunt die Länge des derzeitig vorläufigen Charta-Artikels. So heißt es in Absatz 1 des Art. 17: „Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben.“76 Es folgt ein langer Satz zum Schutz vor staatlicher Enteignung. Absatz 2 verweist auf eine Kategorie von Eigentum, der von den in der Bundesrepublik befragten zivilgesellschaftlichen Akteuren und Interessengruppen überhaupt kein Augenmerk geschenkt wurde: „Geistiges Eigentum wird geschützt“.77

5 Zusammenfassung und Fazit

„Insgesamt darf man den Entwurf (der Charta; Anmerk. d. Verf.) als einen geglückten Kompromiß bezeichnen, der sich vor allem von der Überfülle an sozialen Verheißungen in manchen mitgliedstaatlichen Verfassungen, etwa Portugals, nicht hat überrollen lassen“.78

Dieser Auffassung von Tomuschat kann man sich zum gegenwärtigen Stand der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anschließen. Die Analyse dieser Arbeit des Beteiligungsprozesses zivilgesellschaftlicher Interessengruppen in der Bundesrepublik an der Ausarbeitung der EU-Grundrechtscharta, insbesondere zu Fragen der sozialen Grundrechte, hat zwei Dinge verdeutlicht. Zum einen hat der Konvent mehrheitlich die von den Interessengruppen geforderten Schutz- und Grundrechtstatbestände im Bereich der WSK-Rechte berücksichtigt. Er ist dabei in einigen Fällen über die teilweise recht enge Fokussierung der Interessengruppen auf einzelne zu verankernde Grundrechtstatbestände hinaus gegangen, wie z. B. anhand der Frage des Grundrechts auf sozialen Schutz nachgewiesen wurde (vgl. Kapitel 4). Dies liegt wohl auch daran, daß der Konvent entgegen seinem Kölner Mandat die noch nicht abschließend ratifizierte „Revidierte Europäische Sozialcharta“ bereits berücksichtigt hat und deren Schutzstandards zu Grundrechtstatbeständen formuliert hat. Zum anderen ist der Konvent durch feinfühlige Formulierungen den Gegnern einklagbarer sozialer Grundrechte wie z. B. dem Grundrecht auf einen Arbeitsplatz, eine Wohnung und auf soziale Leistungen entgegengekommen. Insbesondere anhand der in Kapitel 4 dieser Arbeit vorgenommenen Diskussion der Grundrechte auf Arbeit, Wohnung und sozialen Schutz konnte nachgewiesen werden, daß der Konvent durch seine mehrfach verwendete Formulierung „Recht auf Zugang“ z. B. zur Gesundheitsvorsorge (Art. 33), zu einem Arbeitsvermittlungsdienst (Art. 27) oder mit der Wendung „Recht auf Wohnungs beihilfe “ (Art. 32) auf konkret einklagbare Leistungen bzw. Sachwerte verzichtet hat.

Sollte die Charta, wie von der Mehrzahl der zivilgesellschaftlichen Interessengruppen sowie der Konvents-Mitglieder gefordert wird, nicht nur auf der Regierungskonferenz in Nizza im Dezember d. J. feierlich proklamiert werden, sondern später auch tatsächlich in europäisches Primärrecht inkorporiert werden, so wären nicht Arbeitsplatz, Wohnung oder bestimmte soziale Leistungen einklagbar, sondern die Beratungs- und Vermittlungsleistung nationaler Agenturen, die bedürftigen Unionsbürgern bei der Erlangung dieser Leistungen Hilfestellung gewähren sollen. Da diese Dienstleistung bereits schon heute in allen EU-Mitgliedsstaaten mehr oder weniger umfangreich und nach den jeweiligen nationalen Gesetzeslagen erbracht werden, formuliert die Charta, in ihrem derzeitigen Entwurfsstand, keine neuen Leistungsverpflichtungen für die einzelnen EU-Mitglieds- länder. Durch den mehrfach verwendeten Zusatz „ ... zu gewährleisten ... nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ (z. B. in den Artikeln 14 (Bildung), 32 (Soziale Sicherheit und Soziale Unterstützung), 33 (Gesundheitsschutz)) erkennt der Konvent die Gesetzgebungs- bzw. Durchführungsautonomie der einzelnen EU- Mitgliedsländer in diesen Politikbereichen an. Und dies, gleichwohl es heute als unumstritten gilt, daß die europäische Rechtsetzung bereits fast alle nationalen Gesetzgebungsverfahren tangiert und beeinflußt. Sowohl der Verzicht des Konvents auf Grundrechtsformulierungen, die als direkt einklagbare Leistung hätten interpretiert werden können, als auch die Anerkennung traditioneller Rechtsgepflogenheiten und autonomer nationalstaatlicher Gesetzgebungsbefugnisse, lassen erkennen, daß der Konvent in seinem Verständnis insbesondere der sozialen Grundrechte der Formel „to respect, to protect, to fulfill“ gefolgt ist.79 In der Staatsrechtslehre werden mit dieser Formel drei Verpflichtungsebenen eines Staates sowohl für den jeweiligen staatlichen Grundrechtskatalog in Gänze als auch für jedes einzelne Grundrecht begründet. So muß der Staat die Grundrechte seiner Bürger respektieren, ihre Einhaltung und Anwendung durch die Setzung von Mindeststandards schützen und im Sinne von einer Förderung diskriminierter (Rand)gruppen erfüllen bzw. fördern.

Der Konvent wird mit der Formulierung „ ... zu gewährleisten ... nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ außerdem auch dem Mandat des Europäischen Rates von Köln gerecht, der die Berücksichtigung der „gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten“ bei den Ausarbeitungen der Charta bestimmt hatte. Das gleiche gilt generell für die Aufnahme sozialer Grundrechte in die Charta überhaupt. Der Konvent ist in dieser Frage ebenfalls ganz klar seinem Mandat gefolgt, daß bei der Ausarbeitung der Charta (...) ferner wirtschaftliche und soziale Grundrechte zu berücksichtigen (sind)“.80

Angesichts dieser gelungenen Gratwanderung des Konvents in Fragen der sozialen Grundrechte, erscheint aus politologischer Sicht die Kritik von Schachtschneider ungerechtfertigt, daß „der Entwurf der Charta die sozialen Grundrechte zurückgeschnitten“ habe.81 Insbesondere seine Kritik, daß „vor allem (...)das Recht auf Arbeit (fehlt)“82, scheint aus politologischer Sicht ein hermeneutisches Scheingefecht zu sein. Denn angesichts des Staatszielcharakters des Grundrechts auf Arbeit, auf den bereits oben verwiesen wurde, scheint es ein zweitrangiges Problem der Auslegung zu sein, ob nun die Formulierung „Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst“ oder die Formulierung „Grundrecht auf Arbeit“ den Verfassungsgeber - in diesem Fall also die EU - auf das anstrebenswerte Ziel der Vollbeschäftigung verpflichtet. Viel wichtiger erscheint in diesem Kontext die Feststellung von Kirchhof und Isensee: „Es (das Grundrecht auf Arbeit; Anmerk. d. Verf.) muß interpretativ seines utopischen Gehalts entkleidet und auf eine objektiv-rechtliche Inpflichtnahme des Staates reduziert werden: die Verpflichtung auf das Ziel der Vollbeschäftigung, verbunden mit der Gewähr von Arbeitslosenversicherung, Arbeitsvermittlung und Regelungen des Arbeitsschutzes“.83

Die Analyse der Stellungnahmen und Artikelvorschläge der zivilgesellschaftlichen Interessengruppen im Rahmen des Beteiligungsprozesses zur Ausarbeitung der EU-Charta in der Bundesrepublik hat gezeigt, daß diese sich weniger durch überzogene Maximalforderungen (wie z. B. einem einklagbaren Jedermannsrecht auf einen Arbeitsplatz) als eher durch juristische Ungenauigkeiten und nicht konsensfähige Schutztatbestände auszeichneten. Dabei ist deutlich geworden, daß sich eine Vielzahl der zivilgesellschaftlichen Interessengruppen im Anhörungsprozeß in der Bundesrepublik auf Vorschläge zu einzelnen Artikeln ihrer jeweiligen europäischen Dachorganisationen berufen bzw. diese sogar übernommen haben.84 Dies deutet auf einen hohen Organisations- und Verflechtungsgrad zwischen den zivilgesellschaftlichen Interessengruppen auf nationaler und europäischer Ebene hin, der als Erfolgsindikator der Lobbytätigkeit und Interessendurchsetzung dieser Gruppen gewertet werden kann.

Insgesamt ist die Beteiligung der zivilgesellschaftlichen Akteure also positiv zu bewerten. Der Vorwurf die Charta sei „ein Oktroi, nicht die gemeinsame Erkenntnis freier Menschen von ihrem Recht“ ist aus mehrerlei Hinsicht nicht aufrechtzuerhalten.85 Erstens scheint die Kritik Schachtschneiders insgesamt auf einem sehr idealtypischen Theoriekonstrukt zu fußen, das seine Wurzeln in Kants Theorien vom kategorischen Imperativ hat. Beispiel dafür ist die Forderung, daß der Ausarbeitungsprozeß der EU-Grundrechtscharta „ein rechtswissenschaftlicher Diskurs praktischer Vernunft“ hätte sein (müssen), „der alle Menschen und alles Wissen einbezie ht“.86 Zweitens ist die Zusammensetzung des Konvents nennen, dessen überwiegende Mitgliederzahl (45 von insgesamt 62) aus frei gewählten Abgeordneten der nationalen Parlamente bzw. des Europäischen Parlaments besteht, sowie gerade auch die Beteiligung der zivilgesellschaftlichen Interessengruppen und Akteure an den Beratungen der Charta. Diese haben durch ihre Teilnahme den Beratungsprozeß wohl auf das breitest mögliche Interessenfundament gestellt, was in der EU abzudecken möglich ist. Drittens scheint es ebenfalls nicht angebracht, Kritik an der Grundrechtscharta in eine Grundsatzdiskussion über repräsentative Demokratie und „Parteienoligarchie“ zu kleiden, wie es Schachtschneider tut. Viel wichtiger erscheint der Verweis von Müller-Graff, daß die Grundrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seit seinem Bestehen „angesichts des erreichten Schutzbestandes kein Hindernis gegen die Schaffung einer Grundrechtscharta (ergibt), die jedenfalls die Organe der Gemeinschaft adressiert und, in bestimmten Fällen, auch die mitgliedstaatlichen Hoheitsträger“.87

6 Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Schlussfolgerungen des Vorsitzes Europäischer Rat in Köln 3. Und 4. Juni 1999. Zitiert nach: Deutscher Bundestag, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Sekretariat: Texte und Materialien, 2000, Band 2; S. 5. (im folgenden nur noch kurz: Europaausschuß: 2000; Band 2; S. 5.)

2 Auf die Diskussion um die umstrittene Anwendung des bisher ausschließlich staatsrechtlich auf Nationalstaaten begrenzten Begriffs der Verfassung, soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vgl. zu dieser Diskussion u. a. MÜLLER-GRAFF: 2000. Aber auch: PERNICE: 2000. In: DEUTSCHER BUNDESTAG: Materialsammlung, S. 88 ff.

3 Kursive Hervorhebung nur hier. Anhang IV der Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Köln. Zitiert nach: Europaausschuß: 2000; Band 2; S. 5.

4 Vgl. zu den ökonomischen Zielsetzungen der Verträge u. a. die Präambel des EU-Vertrags von Amsterdam: „...Entschlossen, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Währung einschließt, ...“. Zitiert nach LÄUFER: 1999; S. 19.

5 Vgl. hierzu die detaillierten Angaben im Literaturverzeichnis.

6 EG Nr. C 77 1984.

7 Abl. Nr. C231/91 vom 17. 9. 1990 [Dok. A3-165/90]

8 Abl. Nr. C/61/155 vom 28. 2. 1994 [Dok. A3-0064/94]

9 Vgl. dazu und dem gesamten vorstehenden Komplex: „Chronologie der Verfassungsentwürfe“ im Internet: http://www.uni- trier.de/uni/fb5/ievr/www/eu_verfassungen/ENTWURF_1.HTML.

10 „Aufbruch und Erneuerung - Deutschlands Weg ins 21. Jahrhundert“. Koalitionsvereinbarung zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20. Oktober 1998. Zitiert nach: DEUTSCHER BUNDESTAG: Texte und Materialien, Band 2; 2000; S. 3.

11 Ebd. 2000; S. 3: Abschnitt XI. Europäische Einigung, internationale Partnerschaft, Sicherheit und Frieden; 2. Europäische Einigung.

12 Schlussfolgerungen des Vorsitzes Europäischer Rat in Köln 3. Und 4. Juni 1999. Zitiert nach: Deutscher Bundestag, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Sekretariat: Texte und Materialien, 2000, Band 2; S. 5. (im folgenden nur noch kurz: Europaausschuß: 2000; Band 2; S. 5.)

13 Europaausschuß: 2000; Band 2; S. 5.

14 Kursiv nur hier. Zitiert nach Europaausschuß: 2000; Band 2; S. 5.

15 Rat der Europäischen Union Dok. 10539/99 LIMITE, CAB 12 vom 30. Juli 1999.

16 Ratsbeschluß von Tampere. Zitiert nach Europaausschuß: 2000; Band 2; S. 22.

17 Vgl. hierzu das Angebot des Konvents auf der eigenen Homepage im Internet: http://www.consilium.eu.int/.

18 Ratsbeschluß von Tampere. Zitiert nach Europaausschuß: 2000; Band 2; S. 22.

19 So z. B. Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin mündlich auf der Konferenz der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag „Die Grundrechtscharta der Europäischen Union - eine sozialdemokratisches Projekt“ am 3. Juli 2000 im Reichstagsgebäude, Berlin.

20 Kirchhof/Isensee: 1982; S. 261.

21 Vgl. zu dem gesamten Komplex: Isensee und Kirchhof: 1982; S. 261 f.

22 Vgl. hierzu u. a. die Diskussion in: Isensee und Kirchhof: 1982; S. 269 f. Aber auch: PERNICE; 2000; S. 6. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000; S. 93.

23 Vgl. dazu beispielhaft u. a. die Festschreibung des „Rechts auf Arbeit“ in den Verfassungen von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Nordrhein-Westfalen u. a..

24 Vgl. zu dem gesamten Komplex: Isensee und Kirchhof: 1982; S. 264 f

25 Isensee und Kirchhof: 1982; S. 266 f.

26 Sinngemäß als besonders radikaler Vertreter: SCHACHTSCHNEIDER: 2000. In: FAZ; Nr.206; 5.September 2000; S.9f.

27 Isensee und Kirchhof: 1982; S. 266 f.

28 FIAN = FoodFirst Information & Action Network - Internationale Menschenrechtsorganisation für das Recht sich zu ernähren. Windfuhr hat die Stellungnahme im Namen vom Forum Menschenrechte abgegeben, einem Zusammenschluß mehrerer Menschenrechtsgruppen in der Bundesrepublik. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000.

29 Stellungnahme Forum Menschenrechte. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000; S. 4.

30 Vgl. zu dem gesamten Komplex: Stellungnahme Forum Menschenrechte. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000; S. 4.

31 So begründet u. a. auch Prof. J. MEYER in seinem Änderungsantrag zu Convent 34 die Aufnahme sozialer Grundrechte in die EU-Charta. 29. Mai 2000. S. 4.

32 In englischen Stellungnahmen: „to respect, to protect, to fulfill“.

33 MEYER: Will Europa sein Modell opfern? In: Frankfurter Rundschau: 28. 4. 2000.

34 Ebd. 2000.

35 MEYER: Will Europa sein Modell opfern? In: Frankfurter Rundschau: 28. 4. 2000. So auch Prof. KLEIN: 2000; S. 8. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000.

36 Ebd. 2000.

37 CHARTE 4422/00; CONVENT 45; S. 9. Vgl. zu dieser Frage die ausführlichere Diskussion in Kapitel 4.

38 Artikel 50; Abs. 1. Satz 2 [Tragweite der garantierten Rechte]. Zitiert nach: CHARTE 4422/00; CONVENT 45; S. 16.

39 Bei dem Antrag handelt es sich u. a. um Antrag 14/3368. DEUTSCHER BUNDESTAG: Heute im Bundestag (hib 133/00); 18. Mai 2000; S. 4.

40 Vgl. hierzu die gemeinsame schriftliche Stellungnahme der drei Verbände für die Anhörung durch die Europaausschüsse von Bundestag und Bundesrat. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000; S. 15 ff.

41 MEYER: Änderungsvorschlag zur Struktur der sozialen Grundrechte; 2000; S. 3.

42 So Bundesjustizministerin H. Däubler-Gmelin mündlich auf der Konferenz der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag: „Die Grundrechtscharta der Europäischen Union - ein sozialdemokratisches Projekt“. Berlin, 3. Juli 2000.

43 Dabei handelt es sich um das Dokument: CHARTE 4422/00; CONVENT 45.

44 Stellungnahme der kath. Kirche; S. 11. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; S. 62.

45 Stellungnahme des DGB; S. 1. In: Materialsammlung II. des Deutschen Bundestages.

46 Ebd.; S. 2.

47 Stellungnahme des DGB; S. 6. In: Materialsammlung II. des Deutschen Bundestages; 2000.

48 Kursiv nur hier. TOMUSCHAT: 2000. In: FAZ. 7. August 2000, Nr. 181; S. 13.

49 Die „Revidierte Europäische Sozialcharta“ ist noch nicht in Kraft getreten, da sie - wie wiederholt von Prof. Dr. Jürgen Meyer bemängelt worden ist - selbst von der Bundesrepublik Deutschland noch nicht ratifiziert worden ist. Hier liegt also ein Mißverständnis in der Stellungnahme des DGBs vor. Der Europäische Rat von Köln hat in seinen Schlußfolgerungen nur die „Europäische Sozialcharta“ erwähnt, die bei der Formulierung der sozialen und wirtschaftlichen Grundrechte der Charta zu berücksichtigen sei.

50 Stellungnahme des DGB; S. 7. In: Materialsammlung II. des Deutschen Bundestages; 2000.

51 Stenographisches Protokoll der gemeinsamen Sitzung Europaausschüsse Bundestag und Bundesrat, 2000; S. 45.

52 Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Art. 29, Abs. 1 und 2. Zitiert nach: CONVENT: CHARTE 4422/00, CONVENT 45; S. 9.

53 EU-Charta: Art. 31, Abs. 2. Zitiert nach: CONVENT: CHARTE 4422/00, CONVENT 45; S. 10.

54 Ebd.; Art. 16.; S. 6.

55 Ebd.; Art. 27.; S. 9.

56 Stellungnahme der kath. Kirche; S. 12. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000; S. 63.

57 Unter dem Dach der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) haben sich die Arbeiterwohlfahrt (AWO), die Caritas, der Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, die Diakonie sowie die ZWST zusammengeschlossen.

58 ETWelfare = European Round Table of Charitable Social Welfare Associations. Stellungnahme vom 3. März 2000. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000; S. 31.

59 Stellungnahme der BAGFW; S. 29. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000; S. 29.

60 Kursiv nur hier. EU-Charta: Art. 32, Abs. 1. Zitiert nach: CONVENT: CHARTE 4422/00, CONVENT 45; S. 10.

61 Ebd.; Art. 32. Abs. 3.; S. 10.

62 Stellungnahme des DGBs; S. 6. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000.

63 Kursiv nur hier. EU-Charta: Art. 36. Zitiert nach: CONVENT: CHARTE 4422/00, CONVENT 45; S. 11.

64 Kursiv nur hier. Ebd.: Art. 33.; S. 11.

65 Stellungnahme der kath. Kirche; S. 3. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000; S. 54.

66 Stellungnahme des Wissenschaftsrates; S. 5. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000.

67 EU-Charta: Art. 14, Abs. 2. Zitiert nach: CONVENT: CHARTE 4422/00, CONVENT 45; S. 5.

68 Kursiv nur hier. Stellungnahme des „Europäischen Forums für Freiheit im Bildungswesen e. V.“; S. 1. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000.

69 Ebd.; S. 1.

70 Kursiv nur hier. Ebd.; S. 1.

71 Kursiv nur hier. Zitiert nach Stellungnahme für den Wissenschaftsrat; S. 1. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000.

72 Stellungnahme des „Europäischen Forums für Freiheit im Bildungswesen e. V.“; S. 3. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000.

73 Kursiv nur hier. Gemeinsame Stellungnahme von BDI, BDA, DIHT; S. 21. In: Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000.

74 Stellungnahme des Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V.; S. 1. In:

Materialsammlung des Deutschen Bundestages; 2000.

75 Vgl. hierzu: ebd.; S. 2.

76 EU-Charta: Art. 17, Abs. 1. Zitiert nach: CONVENT: CHARTE 4422/00, CONVENT 45; S. 6.

77 Ebd.; Art. 17, Abs. 2.; S. 6.

78 TOMUSCHAT: 2000. In: FAZ. 7. August 2000, Nr. 181; S. 13.

79 Vgl. hierzu die Diskussion in Kapitel 3.

80 Schlussfolgerungen des Vorsitzes Europäischer Rat in Köln 3. Und 4. Juni 1999. Zitiert nach: Deutscher Bundestag, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Sekretariat: Texte und Materialien, 2000, Band 2; S. 5. (im folgenden nur noch kurz: Europaausschuß: 2000; Band 2; S. 5.)

81 SCHACHTSCHNEIDER: 2000. In: FAZ, 5. September 2000, Nr. 206; S. 10.

82 Ebd. 2000.

83 Kursiv nur hier. Kirchhof und Isensee: 1994; S. 268.

84 So bezieht sich z. B. der DGB auf den Europäischen Gewerkschaftsbund, die BAGFW auf ETWelfare („European Round Table of Charitable Social Welfare Associations“).

85 SCHACHTSCHNEIDER: 2000. In: FAZ, 5. September 2000, Nr. 206; S. 9.

86 Ebd. 2000.

87 MÜLLER-GRAFF: 2000; S.41.

Fin de l'extrait de 33 pages

Résumé des informations

Titre
Die sozialen Grundrechte in der "Charta der europäischen Union"
Université
Free University of Berlin
Note
1,3
Auteur
Année
2000
Pages
33
N° de catalogue
V101775
ISBN (ebook)
9783640001880
Taille d'un fichier
431 KB
Langue
allemand
Mots clés
Grundrechte, Charta, Union
Citation du texte
Henrik Scheller (Auteur), 2000, Die sozialen Grundrechte in der "Charta der europäischen Union", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101775

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