Der Verkauf des Remscheider Klinikums - Untersuchung eines lokalen Konfliktes


Presentation / Essay (Pre-University), 2000

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Gliederung

1. Begriffsklärung
1.1 Föderalismus
1.2 Staatenbund
1.2 Bundesstaat

2. Zwei Typen des Föderalismus
2.1 Allgemeine Merkmale des Föderalismus
2.2 Der interstaatliche Föderalismus
2.3 Der intrastaatliche Föderalismus

3. Der Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland
3.1 Historischer Hintergrund
3.2 Föderalismus in der Praxis
3.2.1 Das Grundgesetz
3.2.2 Der Bundesrat
3.2.3 Die Gesetzgebung
3.2.3.1 Die Ausschließliche Gesetzgebung
3.2.3.2 Die konkurrierende Gesetzgebung
3.2.3.3 Rahmengesetzgebung
3.2.4 Die Verwaltung
3.2.5 Die Rechtsprechung
3.2.6 Die Finanzen
3.2.6.1 Finanzierung und Steuereinnahmen
3.2.6.2 Der Länderfinanzausgleich

4. Schlussbemerkung

1. Begriffsklärung

1.1 Föderalismus

Föderalismus (lat. foedus = Bündnis, Vertrag, Verbindung) ist ein Sammelbegriff für Formen des politischen und organisatorischen Zusammenschlusses von mehr oder weniger selbstständigen Gliedern (Staaten, Ländern, Regionen) zu einem übergeordneten Ganzen. Solche politischen Organisationsformen sind Staatenbund oder Bundesstaat.

1.2 Staatenbund

Ein Staatenbund ist eine völkerrechtliche Staatenvereinigung (Konföderation) ohne eigene Staatsgewalt. Die Gliedstaaten behalten ihre Souveränität bzw. treten diese nur in einem sehr begrenzten Umfang an den Staatenbund ab.

1.2 Bundesstaat

Im Bundesstaat behalten die Gliedstaaten ihre individuelle Eigenart, haben aber gegenüber dem Gesamtstaat nur eine partielle Selbstständigkeit. Die völkerrechtliche Souveränität liegt demzufolge beim Gesamtstaat. Die Gliedstaaten dürfen aus dem Gesamtstaat nicht austreten und sind an der Bildung des Bundeswillens beteiligt. Gesamtstaat (Bund) und Gliedstaaten (Bundesländer) sind verpflichtet, bei der Erledigung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten - kooperativer Föderalismus.

2. Zwei Typen des Föderalismus

2.1 Allgemeine Merkmale des Föderalismus

- Gliederung des Staates in territoriale Einheiten
- eine Aufteilung exekutiver und legislativer Gewalt auf Bund und Gliedstaaten, wobei letztere ein bedeutendes Maß an Autonomie besitzen
- eine Beteiligung der Gliedstaaten an der Willensbildung des Bundes
- eine Verfassungsgerichtsbarkeit als Schiedsrichter bei föderativen Streitigkeiten

2.2 Der interstaatliche Föderalismus

Als typisches Beispiel für den interstaatlichen Föderalismus gelten die USA, die charakterisiert sind durch:

- Dualismus der staatlichen Strukturelemente und Unabhängigkeit der beiden politischen Systemebenen
- Beteiligung der Gliedstaaten an der Bundespolitik - wenn überhaupt - nur durch die Volkswahl der Zweiten Kammer nach dem Senatsprinzip.
- Relativ großes Konkurrenzdenken der einzelnen Gliedstaaten, da strikte Gewalten- und Kompetenztrennung

2.3 Der intrastaatliche Föderalismus

Als Beispiel für den Typ des intrastaatlichen Föderalismus gilt die Bundesrepublik Deutschland. Dieses Modell wird bestimmt von:

- Differenzierung der Kompetenzarten
- Gesetzgebung weitgehend beim Bund
- Administration bei den Ländern

Beispiel: Steuergesetzgebung und Verteilung des Steueraufkommen

Der Bund trifft im wesentlichen die Entscheidung über die Steuergesetzgebung, während die Länder wegen ihrer Verwaltungszuständigkeit die Kompetenz für den größeren Teil der Ausgaben besitzen

- starke intrastaatliche Beteiligung der Länder(regierungen) an der Bundespolitik über den Bundesrat und dessen Gesetzgebungskompetenz
- Kooperation sowohl unter den Ländern und dem Bund (z.B. Finanzplanungsrat)
- Weitgehende kulturelle und wirtschaftliche Homogenität, da Zusammenarbeit

3. Der Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland

3.1 Historischer Hintergrund

Die Entscheidung für eine bundesstaatliche Struktur der BRD war die Konsequenz aus den Erfahrungen mit der zentralistischen Diktatur des NS-Staates. Daher sind die "Frankfurter Dokumente", welche von den Militärgouverneuren der Westzonen den Ministerpräsidenten der Länder übergeben wurden (1. Juli 1948), von großer Bedeutung. Die Ministerpräsidenten wurden unter anderem aufgefordert, eine Versammlung zur Ausarbeitung einer Verfassung einzuberufen (Dokument I) und die Ländergrenzen zu überprüfen (Dokument II). In den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Dokument I) heisst es:

,, Die Verfassunggebende Versammlung wird eine demokratische Verfassung ausarbeiten, die für die beteiligten Länder eine Regierungsform des föderalistischen Typs schafft, die am besten geeignet ist, die gegenwärtig zerrissene deutsche Einheit schließlich wiederherzustellen und die Rechte der beteiligten Länder schützt, eine angemessene Zentralinstanz schafft und die Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält."

Dokument II befasst sich mit der Länderneugliederung in den Westzonen. Es "ersuchte" die Ministerpräsidenten, ,,die Grenzen der einzelnen Länder zuüberprüfen, um zu bestimmen, welche Ä nderungen sie etwa vorzuschlagen wünschten. Solche Ä nderungen sollten denüberlieferten Formen Rechnung tragen und möglichst die Schaffung von Ländern vermeiden, die im Vergleich mit anderen Länder zu großoder zu klein sind."

Warum bestanden die Westalliierten auf die Schaffung eines föderalistischen Staates?

- Die USA verfügten bereits über annähernd 170 Jahre Erfahrung mit dem System des Föderalismus
- Unterstützung beim Aufbau der ,,Demokratie von unten nach oben"
- Mit der Schwächung einer zentralen Staatenlenkung sollte auch die Freiheit und Sicherheit der Nachbarländer Deutschlands gewährleistet werden (Frankreich!)
- Preußen stand für den deutschen Militarismus schlecht hin und sollte daher zerschlagen werden - Neugliederung der Länder (Dokument II)

3.2 Föderalismus in der Praxis

3.2.1 Das Grundgesetz

Wesentliche Elemente des Föderalismus sind

... die Staatsqualität von Bund und Ländern, insbesondere die Eigenstaatlichkeit der Länder

... die Aufteilung der Staatsgewalt auf Bund und Länder

Diese Elemente sind insbesondere durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt, indem er sie einer Verfassungsänderung entzieht.

,,Eine Ä nderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig." (Art. 79 Abs. 3 GG)

Die zugesicherte Eigenstaatlichkeit der Länder bedeutet auch, dass den Ländern Verfassungsautonomie und Kompetenzen in Exekutive, Legislative und Judikative garantiert werden. Allerdings besteht ein sogenanntes Homogenitätsgebot, welches besagt, dass die jeweiligen Länderverfassungen mit dem Grundgesetz übereinstimmen müssen.

,,Die verfassungsm äß ige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen..." (Art. 28 Abs. 1 GG)

Im Kollisionsfall der beiden Verfassungen, hat die Bundesverfassung vor der jeweiligen Landesverfassung Vorrang, denn ,,Bundesrecht bricht Landesrecht" (Art. 31 GG).

Außerdem gibt das Grundgesetz dem Bund das sogenannte Weisungsrecht, das es ihm ermöglicht, die Länder zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und unter Umständen den Bundeszwang auszuüben.

,,(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden. (Art. 37 GG) Sieht der Bund die Gefahr, dass ein Bundesland die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen kann und somit eine negative Beeinträchtigung des Bundes bewirkt. besteht die Möglichkeit der Neugliederung des Bundesgebietes.

,,Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Gr öß e und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können..."

(Art. 29 Abs. 1 GG)

3.2.2 Der Bundesrat

Der Bundesrat ist das Bindeglied zwischen Bund und Ländern und stellt ein Gegenwicht zu den Zentralorganen Bundesregierung und Bundestag dar. Durch ihn...

,,...wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit." (Art. 50 GG)

Der Bundesrat setzt sich aus weisungsgebunden Abgeordneten der Länderregierungen zusammen und ist somit wichtiger Bestandteil für die vertikale Gewaltenteilung.

Um an bundespolitischen Prozessen mitwirken zu können, erhält jedes Bundesland im Bundesrat ein bestimmte Anzahl an Stimmen, die sich nach der Einwohnerzahl des Landes bemisst.

,,Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen." (Art. 51 Abs. 2 GG) Entscheidende Einflussmöglichkeiten besitzt der Bundesrat vor allem im Bereich der Gesetzgebung.

3.2.3 Die Gesetzgebung

Die Länder haben auf dem Gebiet der Gesetzgebung das Recht, legislativ tätig zu werden, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

,,Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht" (Art. 70 Abs. 1 GG)

Solche Befugnisse stehen dem Bund zum Teil ausschließlich, zum Teil ,,konkurrierend" oder in Form der Rahmen- bzw. Grundgesetzgesetzgebung zu.

,,Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzesüber die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung." (Art. 70 Abs. 2 GG)

3.2.3.1 Die Ausschließliche Gesetzgebung

Den Ländern ist die Erlaubnis zur Gesetzgebung im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes vorenthalten, es sei denn, sie werden explizit dazu ermächtigt.

,,Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden." (Art. 71 GG)

Nach Art. 73 GG zählen zum ausschließlichen Gesetzgebungsbereich des Bundes z.B. das Staatsangehörigkeitsrecht im Bunde, auswärtige Angelegenheiten, das Währungs- und Geldwesen, sowie das Urheberrecht .

3.2.3.2 Die konkurrierende Gesetzgebung

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder eine Gesetzgebungs- befugnis, ,,solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat." (Art. 72 Abs. 1 GG).

Ihre Kompetenz erlischt dagegen, und bestehendes Landesrecht tritt gemäß Art. 31 GG außer Kraft, wenn und soweit der Bund tätig wird. Dies kann der Bund, wenn ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht.

,,Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamten staatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht." (Art. 72 Abs. 2GG)

Nach Art. 74 GG und Art. 74a GG zählen zum konkurrierenden Gesetzgebungsbereich z.B. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Vereins- und Versammlungsrecht, das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Handwerk...), die Abfallbeseitigung oder die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

3.2.3.3 Rahmengesetzgebung

Im Bereich der Gesetzgebung sind den Ländern nur noch in begrenztem Maße ausschließliche Kompetenzen verblieben. Am wichtigsten ist hier die sogenannte Kulturhoheit der Länder, die das Schul- und Hochschulwesen, die Förderung von Kunst und Wissenschaft sowie die gesetzliche Regelung für Presse, Funk und Fernsehen umfasst. Allerdings unterliegen die einzelnen Ländern diesbezüglich einer Rahmengesetzgebung.

,,Der Bund hat das Recht, unter den Vorraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen..." (Art. 75 Abs. 1 GG)

In ausschließlicher Landeszuständigkeit sind weiterhin das Polizeirecht, das Baurecht, das Wasserrecht sowie die Gemeinde- und Kreisordnungen.

3.2.4 Die Verwaltung

Im Gegensatz zur Gesetzgebungskompetenz, welche weitgehend beim Bund liegt, ist die Ausführung der Gesetze, also die Verwaltung und Rechtssprechung, zum größten Teil Angelegenheit der Länder.

,,Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt" (Art. 83 GG)

Die Länder vollziehen also neben ihren eigenen Gesetzen auch Bundesgesetze unter Bundesaufsicht nach Art. 84 GG (landeseigene Verwaltung) und im Bundesauftrag nach Art. 85 GG (Bundesauftragsverwaltung). ,

Im Falle der landeseigenen Verwaltung wird dem Bund grundsätzlich nur eine Rechtsaufsicht über die Ausführung seiner Gesetze durch die Länder zugestanden.

,,Die Bundesregierungübt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Recht gem äß ausführen..." (Art. 84 Abs. 3 GG)

Im Falle der Bundesauftragsverwaltung hingegen erstreckt sich die Aufsicht des Bundes auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung. In diesem Fall ist es dem Bund sogar erlaubt, den (obersten) Landesbehörden Weisungen zu erteilen.

,,(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf die Gesetzm äß igkeit und Zweckm äß igkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zweck Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden." (Art. 85 Abs. 3f GG)

Die Länder sind also auch im Bereich der Verwaltung unitarischen Tendenzen ausgesetzt. Das heisst, die Einflussnahme des Bundes auf die landeseigene Verwaltung zugunsten eines bundeseinheitlichen Gesetzesvollzugs ist grundsätzlich gegeben. Um eine einheitliche Ausführung seiner Gesetze zu sichern, räumt das Grundgesetz dem Bund u.a. die Möglichkeit ein, allgemeine Verwaltungsvorschriften unter Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

,,Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen." (Art. 84 Abs. 2 GG)

3.2.5 Die Rechtsprechung

Das Schwergewicht der Rechtssprechung liegt bei den Ländern, da deren Gerichte die unteren und mittleren Instanzen bilden und damit zwangsläufig für den Großteil der Rechtsstreitigkeiten zuständig sind. Durch den Instanzenzug sind die Gerichte der Länder mit denen des Bundes verbunden. In den großen Zweigen der Gerichtsbarkeit, wie z.B. der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wurden Gerichte des Bundes allerdings als ,,oberste Bundesgerichte", d.h. als Revisionsinstanzen zur Wahrung einer bundeseinheitlichen Rechtssprechung, eingerichtet.

,,Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht" (Art. 95 Abs. 1 GG)

Überdies hinaus existiert das Bundesverfassungsgericht, das, wie oben bereits erwähnt, als Schiedsrichter bei föderativen Streitigkeiten auftritt.

3.2.6 Die Finanzen

3.2.6.1 Finanzierung und Steuereinnahmen

Eine besondere Bedeutung im Verhältnis von Bund und Ländern kommt der Finanzverfassung zu, welche vor allem gewährleisten muss, dass die bundesstaatlichen Ebenen die notwendigen Mittel für die Erfüllung ihrer zugewiesenen Aufgaben erhalten.

Die Haushaltswirtschaft von Bund und Länder sollte separat und voneinander nicht abhängig sein, um somit eine Grundvoraussetzung für eine föderative Aufgabenteilung zu liefern.

,,Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig." (Art. 109 Abs. 1 GG).

Die Finanzierung von Aufgaben der jeweils anderen Ebene ist verboten. Eine Mischfananzierung, also die Finanzierung von Länderaufgaben durch den Bund oder umgekehrt, von Bundesaufgaben durch die Länder, würde einen Verfassungsverstoß bedeuten.

,,Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt." (Art. 104a Abs. 1 GG)

Sowohl der Bund als auch die Länder finanzieren ihre Ausgaben durch die Steuereinnahmen. Manche Steuern stehen ausschließlich dem Bund zu, wie z.B. Zölle, Verbrauchsteuern (Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer...) oder die Versicherungssteuer. Andere Steuern stehen jedoch nur den Ländern zu. So z.B. die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer oder die Biersteuer. Allerdings gibt es auch Steuern, sogenannte Gemeinschaftssteuern, an denen sowohl Bund als auch Länder einen Anteil erhalten. Hierbei handelt es sich um die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Anteil von Einkommen- und Körperschaftsteuer ist verfassungsrechtlich festgeschrieben, während die Umsatzsteuer als Instrument der flexiblen Bedarfsanpassung konzipiert wurde.

Die Verteilung der Steuern erfolgt nach folgendem Prinzip:

- Die Gemeinde erhalten zunächst von der Einkommensteuer je nach den Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner einen Anteil von 15%.

Die verbleibenden 85% der Einkommensteuereinnahmen werden je zur Hälfte zwischen Bund und Ländern aufgeteilt

- Die Körperschaftsteuer wird je zur Hälfte zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
- Die Anteile an der Umsatz-/Mehrwertsteuer werden durch ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt.

3.2.6.2 Der Länderfinanzausgleich

In den einzelnen Bundesländern soll die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse gewahrt bleiben. Daher sollen finanzärmere Länder von finanzstärkeren Ländern unterstützt werden.

,,Durch das Gesetz ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen.." (Art. 107 Abs. 2 GG)

4. Schlussbemerkung

Der Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht statisch. Das heisst, es gibt keine strikte vertikale Gewaltenteilung und Probleme können oft nur durch Zusammenarbeit der einzelnen Bundesländer gelöst werden. Dadurch ergibt sich eine gewisse Politikverflechtung, weshalb man auch von einem kooperativen Föderalismus spricht. Erfolgen jedoch zu viele Regelungen auf einheitlicher und identischer Basis, besteht die Gefahr der Unitarisierung.

Bibliographie

- Heiderose Kilper, Roland Lhotta; Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland - Eine Einführung, Leske + Burdirch, Opladen 1996
- Kirsten Schmalenbach, Föderalismus und Unitarismus in der Bundesrepublik Deutschland, VVA, Düsseldorf 1998
- Bayerische Landeszentrale für politische Bildung (Hrsg.); Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland; Augsburger Druck- und Verlagshaus GmbH, München 1996
- Dietmar Gebauer, Ludwig Kres, Claudia Ludolph, Joachim Moisel; Grundzüge politischer Ordnungen; Bayerischer Schulbuch-Verlag; München 1997
- http://www.hausarbeiten.de
- Unterrichtsmaterialen Lk Sozialkunde/Geschichte 1999/2001

Excerpt out of 12 pages

Details

Title
Der Verkauf des Remscheider Klinikums - Untersuchung eines lokalen Konfliktes
Grade
noch keine
Author
Year
2000
Pages
12
Catalog Number
V101852
ISBN (eBook)
9783640002641
File size
424 KB
Language
German
Notes
Eine sehr spezifisch zugeschnittene Arbeit. Dennoch enthält sie einige Probleme und Chancen der Privatisierung von Krankenhäusern. Ich habe kein gutes Gefühl, was die Endbewertung anbelangt.
Keywords
Klinikum, Privatisierung
Quote paper
Matthias Hofmann (Author), 2000, Der Verkauf des Remscheider Klinikums - Untersuchung eines lokalen Konfliktes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101852

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