Main Player auf dem europäischen Gasmarkt


Mémoire (de fin d'études), 2001

71 Pages, Note: 3,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Institutionelle Rahmenbedingungen auf dem europäischen Gasmarkt
2.1 EU-Ri chtlinie zum Energiebinnenmarkt bei Erdgas
2.2 Synoptischer Vergleich der Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten
2.2.1 Gesetze und Ausführungsbestimmungen in den Mitgliedsstaaten
2.2.1.1 Erfolgte gesetzliche Regelungen
2.2.1.2 Noch zu erlassende gesetzliche Regelungen
2.2.1.2.1 Belgien
2.2.1.2.2 Spanien
2.2.1.2.3 Italien
2.2.1.2.4 Frankreich
2.2.1.3 Resümee der gesetzlichen Regelungen
2.2.2 Umsetzung der Kernpunkte der Richtlinie
2.2.2.1 Marktöffnung
2.2.2.2 Netzzugang
2.2.2.3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
2.2.2.4 Unbundling
2.2.2.5 Reziprozität
2.2.2.6 Resümee der Umsetzung der Kernpunkte

3 Unternehmensstrategien der Main Player
3.1 Deutschland
3.2 Frankreich
3.3 Italien
3.4 Spanien
3.5 Grossbritanien
3.6 Belgien
3.7 Niederlande

4 Vergleich und Bewertung
4.1 Unternehmenskultur und Schwachstellenanalyse
4.2 Unternehmensziele und strategische Neuausrichtung
4.3 Stärkere Kundenorientierung und Kundennähe
4.4 Kundenportfolio und Kundenfokussierung
4.5 Dienstleistungen und Service
4.6 Kooperation und Fusion
4.7 Investition und Finanzierung
4.8 Beispiele der Umsetzungsversuche
4.8.1 Ruhrgas
4.8.2 Gas Natural

5 Zusammenfassung

Literatur- oder Quellenverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Lebenslauf

Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen

Abbildung 1 (S.41): Quelle: Schuppe; Nolden (1999)

Abbildung 2 (S.42): Quelle: Schuppe; Nolden (1999)

Abbildung 3 (S.43): Quelle: www.datamonitor.co.uk (2000)

Tabelle 1 (S.8): Quelle: Enzmann (2000)

Tabelle 2 (S.19): Quelle: Milner (1998)

Tabelle 3 (S.22): Quelle: Milner (1998)

Tabelle 4 (S.24): Quelle: Milner (1998)

Tabelle 5 (S.26): Quelle: Milner (1998)

Tabelle 6 (S.29): Quelle: Milner (1998)

Tabelle 7 (S.31): Quelle: Milner (1998)

Tabelle 8 (S.35): Quelle: Milner (1998)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Liberalisierung des europäischen Erdgasmarktes bringt für die Unternehmen von Grund auf neue Rahmenbedingungen. Wie im Telekommunikationsmarkt und im Strommarkt in den letzten Jahren nach der Liberalisierung beobachtet werden konnte, werden die Unternehmen gezwungen, sich ihren Platz in einem neuen, wettbewerblich organisierten Markt gegenüber alter und neuer Konkurrenz zu sichern und auszubauen.

Das Umfeld in der Energiewirtschaft ist noch nie einem so rapiden und grundlegenden Wandel unterworfen gewesen wie zur Zeit. Die Ursachen sind vielfältig. Es lassen sich jedoch zwei Haupteinflussbereiche herauskristallisieren. Auf der einen Seite setzen die Liberalisierungsanstrengungen in Europa (EU-Binnenmarkt-Richtlinien für Elektrizität und Gas) einen neuen Ordnungsrahmen, der alle bisherigen Erfahrungen auf den Energiemärkten in Frage stellt und gleichzeitig die wohl größte Herausforderung für alle Akteure im In- und Ausland ist. Auf der anderen Seite ist ein eher schleichender und deshalb oft übersehener Wandel des Energiesektors von einem Verkäufer- zu einem Käufermarkt zu beobachten. Auch die damit einhergehenden Implikationen sollten keineswegs unterschätzt werden.

Für die Energieversorgungsunternehmen macht das zeitliche Zusammentreffen von liberalisierungsbedingtem, neuen Ordnungsrahmen und marktgetriebener Veränderung der Kräfteverhältnisse auf den Energiemärkten ein grundsätzliches Überdenken ihrer bisherigen Rolle und Funktion dringend erforderlich. Die Auswirkungen der Liberalisierung sind vielschichtig. Gleichwohl lässt sich die ganze Tragweite der liberalisierungsbedingt angestoßenen Veränderungen heute erst in Umrissen erahnen. Vieles hängt von dem Verhalten und Veränderungswillen der bisherigen Marktakteure sowie dem Aufkommen neuer Wettbewerber ab. Nach über zwei Dekaden zähen Ringens über den richtigen Weg für eine Neuordnung der leitungsgebundenen Energiewirtschaft brechen für die Akteure auf den Strom- und Gasmärkten infolge der jüngsten Liberalisierungsschritte nun aber völlig neue Zeiten an.

2 Institutionelle Rahmenbedingungen auf dem europäischen Gasmarkt

Der Zustand des europäischen Gasmarktes vor der Liberalisierung lässt sich wie folgt beschreiben: Wenige große Abnehmer auf der einen Seite stehen wenigen großen Anbietern auf der anderen Seite gegenüber, eigentlich eine klassische Oligopol Situation, nur mit dem Unterschied der staatlichen Aufsicht und Kontrolle.[2] [3] [1]

Ausgangspunkt für die Liberalisierung der leitungsgebundenen Energiewirtschaft auf europäischer Ebene und damit mehr Wettbewerb in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft ist ein grundlegender Umdenkprozess, der nicht nur in Europa, sondern weltweit zu beobachten ist. Jahrzehntelang galt die These vom Vorliegen natürlicher Monopole in der Versorgungswirtschaft als unantastbar. Eingeleitet wurde der Umdenkprozess von Seiten der Wissenschaft, deren Kritik das herrschende Dogma sowohl theoretisch als auch empirisch zunehmend in Frage stellte und letztlich widerlegte. Allen heutigen Reformvorhaben liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Wettbewerb als Ordnungsprinzip am ehesten geeignet ist, Strukturveränderungen herbeizuführen. Dazu zählen suboptimale Unternehmensgrößen, unausgeschöpfte Rationalisierungspotentiale, die Existenz von Monopolrenten sowie die Inanspruchnahme der Versorger für politische Zwecke (z.B. Umweltziele). Schrittmacher der Liberalisierung der leitungsgebundenen Energiewirtschaft waren in der letzten Dekade außerhalb Europas Länder wie Australien und Neuseeland, die USA und Chile. In Europa übernahmen Großbritannien und die skandinavischen Länder eine Vorreiterrolle bei der Neuausrichtung.[4]

Am 4. Mai 1999 legte die EU-Kommission einen zweiten Bericht über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte vor [KOM(99) 198].[5] Die Kommission untersucht in diesem Bericht die bei der Liberalisierung der Märkte für Elektrizität und Erdgas erzielten Fortschritte. Der Bericht enthält einen kurzen Überblick über die Grundsätze der Richtlinie 98/30/EG, gefolgt von der Feststellung, dass das erklärte Ziel einer Liberalisierung von 33 % des gesamten Erdgasmarktes in der Gemeinschaft bis zum Jahre 2008 möglichst schon viel früher verwirklicht werden sollte. Ferner streben einige Mitgliedstaaten eine Marktöffnung an, die über den in der Richtlinie geforderten Mindestöffnungsgrad hinausgeht. Einige der Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bereits in nationales Recht umgesetzt, ohne dass dabei nennenswerte Schwierigkeiten aufgetreten wären. Die korrekte Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die übrigen Mitgliedstaaten zählt zu den Prioritäten der Union.

2.1 EU-Richtlinie zum Energiebinnenmarkt bei Erdgas

„Mit den Binnenmarktrichtlinien für leitungsgebundene Energien hat die Europäische Gemeinschaft die Initialzündung gegeben für eine Liberalisierung in bislang weitgehend vor Wettbewerb geschützten Versorgungsstrukturen“.[10] [6] [7] [8] [9]

Etwa anderthalb Jahre nachdem der europäische Sonderenergieministerrat sich auf einen gemeinsamen Standpunkt für die Stromrichtlinie einigte, konnte sich der EU-Energieministerrat am 8. Dezember 1997 auch inhaltlich auf einen gemeinsamen Standpunkt bezüglich des Erlass einer Binnenmarkt-Richtlinie-Gas verständigen. Der Ausgangspunkt der Übereinkunft war im Vergleich zur Elektrizitätswirtschaft ungleich schwieriger.

Neben dem schon aus der Stromwirtschaft bekannten Interessensgegensatz zwischen den eher an einem Fortbestand regulierungsorientierter Marktverfassungen interessierten Staaten und den eher eine Liberalisierung befürwortenden Staaten spielte ein weiterer Interessengegensatz eine entscheidende Rolle: Anders als in der Elektrizitätswirtschaft, wo grundsätzlich jedes Land eine autonome Versorgung aufzuweisen hat, liegen in der Gaswirtschaft allein in den Niederlanden und Großbritannien dank reicher Erdgasvorkommen die Voraussetzungen für eine autonome Eigenversorgung vor. Folglich bedurfte auch die Konfliktlage zwischen den wenigen Export- und vielen Importländern einer Lösung.

Nachdem das Europäische Parlament und der Europäische Ministerrat der Gasrichtlinie Ende April bzw. Mitte Mai 1998 zugestimmt haben, ist die Binnenmarktrichtlinie Erdgas am 10. August 1998 in Kraft getreten. Damit waren die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie bis zum 10. August 2000 in nationales Recht umzusetzen. Ähnlich wie bei der Stromrichtlinie ist auch hier eine vollständige Öffnung aller Gasmärkte, ein “Big Bang”, nicht vorgesehen.

Die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips ist wie in der Stromrichtlinie auch in der Gasrichtlinie vorgeschrieben. Die Binnenmarkt-Richtlinie-Gas hat die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Fernleitung, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Erdgas sowie gemeinsame Regelungen für die Organisation und die Funktionsweise des Erdgassektors (u.a. verflüssigtes Erdgas (LNG), Marktzugang, Netzbetrieb sowie Verfahren und Kriterien für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen) zum Ziel.

Kernpunkte der beabsichtigten Richtlinie: Für den Bau oder Betrieb neuer Erdgasanlagen (Erdgaslieferung, Leitungen, Speicher, LNG-Facilities) kann jedes Land ein Genehmigungsverfahren etablieren, auf dessen Grundlage das Mitgliedsland oder eine von ihm benannte Behörde auf der Basis objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien Genehmigungen erteilt. Die Verfahren und Kriterien sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie zu veröffentlichen. Im Falle einer Verweigerung sind die Gründe der Kommission und dem Antragsteller mitzuteilen. Die Mitgliedsländer haben ein Einspruchsverfahren zu verankern. Der Bau von Direktleitungen für die Versorgung “zugelassener Kunden” ist zwar grundsätzlich erlaubt. Allerdings kann der Bau z.B. von der Verweigerung des Netzzugangs abhängig gemacht werden. In Neuerschließungsgebieten kann der Bau zusätzlicher Verteilerleitungen untersagt werden, vorausgesetzt in dem Gebiet sind bereits Leitungen in Planung bzw. gebaut, und geplante bzw. bereits existierende Kapazitäten nicht ausgelastet.

Bezüglich der Organisation des Netzzugangs besteht die Wahl zwischen den beiden Alternativen des verhandelten und/oder des regulierten Netzzugangs. Im ersten Modell handeln die Erdgasunternehmen und die “zugelassenen Kunden”, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebietes befinden, wie bereits unter der Stromrichtlinie dargestellt, Verträge für den Netzzugang aus. Damit die Verhandlungsposition der Importländer (z.B. Deutschland, Frankreich) gegenüber den Exporteuren nicht geschwächt wird, enthält die letzte Fassung der Richtlinie keine Pflicht zur Veröffentlichung indikativer Preisspannen. Gleichwohl müssen die Erdgasunternehmen künftig einmal jährlich ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen (main commercial conditions) veröffentlichen. Entscheidet sich ein Mitgliedsland für das zweite Modell, das bereits in Großbritannien praktiziert wird, so hat es den Netzzugangbegehrenden auf der Grundlage veröffentlichter Tarife für das ganze Land und/oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen für die Nutzung des Netzes ein Netzzugangsrecht zu gewähren. Die Gasrichtlinie kennt - anders als die Stromrichtlinie - kein Single-Buyer-Modell; es wurde auch von keinem Land präferiert.

Ein Netzzugang kann von den Erdgasunternehmen abgelehnt werden, wenn sie nicht über die erforderliche Kapazität verfügen oder der Netzzugang eine Behinderung der ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach sich ziehen würde. Im Einzelfall ist auch eine Verweigerung wegen drohender wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten infolge bereits existierender Take-or-Pay-Verträge mit hoher unbedingter Zahlungsverpflichtung zulässig. Wenn es wirtschaftlich vertretbar ist oder wenn ein potentieller Kunde bereit ist, dafür zu zahlen, kann das Mitgliedsland dem Erdgasunternehmen auferlegen, für den erforderlichen Ausbau des Netzes Sorge zu tragen. Die Sondervorschriften für die in der westeuropäischen Gaswirtschaft typischen Take-or-Pay-Verträge, die, so ihre Befürworter, einen langfristigen Risikoausgleich zwischen Erdgasproduzenten (Preisrisiko) und Importeuren (Mengenrisiko) ermöglichen, wurden im Vorfeld sehr kontrovers diskutiert. Jetzt bleibt festzustellen, dass durch ihre Berücksichtigung das “Gleichgewicht der Kräfte” zwischen den vielen Erdgasimporteuren (z.B. in Deutschland) und den wenigen Erdgasanbietern in etwa gewahrt wird. Gleichwohl birgt die Sonderbehandlung eine Gefahr für einen echten und fairen Wettbewerb, weil der Netzzugang Dritter de facto für längere Zeit verhindert werden kann. Dafür spricht z.B. die Tatsache, dass langfristige Verträge heute bereits mehr als neun Zehntel des voraussichtlichen deutschen Erdgasbedarfs im Jahr 2010 sichern.

Der Kreis der “zugelassenen Kunden” wird, wie in der Stromrichtlinie, schrittweise erweitert, wobei die konkrete Definition den Mitgliedsländern gemäß dem Subsidiaritätsprinzip obliegt. “Zugelassene Kunden” sind unabhängig von Schwellenwerten zumindest die Betreiber von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen sowie Endverbraucher mit einem Verbrauch p.a. von über 25 Mio. cbm. Für die Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können die Länder Schwellenwerte einführen.

- Aus dem in der Richtlinie ab dem Inkrafttreten vorgeschriebenen Schwellenwert von 25 Mio. cbm errechnet sich eine Mindestöffnungsquote von etwa 20 %, d.h., dass die Länder spätestens nach Ablauf der Umsetzungsfrist in nationales Recht Mitte 2000 mindestens ein Fünftel ihres Gasmarktes für den Wettbewerb öffnen müssen.
- Nach fünf Jahren steigt der %-Satz der Mindestmarktöffnung auf 28 % des nationalen Gasverbrauchs, weil der Schwellenwert für andere “zugelassene Kunden” als Betreiber gasbefeuerter Stromerzeugungsanlagen auf 15 Mio. cbm gesenkt wird.
- Zehn Jahre nach Inkrafttreten wird ein Schwellenwert von 5 Mio cbm zugrunde gelegt, so dass zumindest 33 % des jeweiligen nationalen Gasmarktes zu öffnen sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Enzmann (2000), S. 5, Tabelle 1.

Führt der jeweilige EU-Schwellenwert in einem Mitgliedsland dazu, dass die Mindestmarktöffnungsquote um mehr als 10 %-Punkte überschritten wird, so ist dieses Land zur Neufestlegung des Kreises der “zugelassenen Kunden” derart berechtigt, dass die tatsächliche Marktöffnung nicht mehr als 10 %-Punkte über die Mindestmarktöffnung hinaus geht. De facto muss mit Inkrafttreten der Richtlinie damit kein Land eine Marktöffnung von mehr als 30 % dulden; fünf Jahre nach Inkrafttreten steigt der %-Satz auf 38 % und zehn Jahre danach auf 43 %. Freilich ist jedem Mitglied aber auch freigestellt, eine weitergehende Marktöffnung zu betreiben. Alle Verteilerunternehmen haben zumindest das Recht zum Abschluss von Lieferverträgen über die Erdgasmenge, die “zugelassene Kunden” ihres Verteilernetzes als ihre Abnehmer verbrauchen.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ist entgegen den ursprünglichen Einwendungen der Gasexportländer (Großbritannien, Niederlande) in der vorliegenden Fassung der Gasrichtlinie mittlerweile eine Reziprozitätsklausel verankert - ähnlich wie in der Stromrichtlinie. Demnach dürfen Erdgaslieferverträge mit einem “zugelassenen Kunden” aus dem Netz eines anderen Mitgliedslandes dann nicht untersagt werden, wenn der Kunde in beiden betreffenden Netzen als “zugelassener Kunde” betrachtet wird. Ist dieses jedoch nicht gegeben, ist eine Ablehnung möglich. Die Gültigkeit der vorliegenden Ungleichgewichtsklausel beschränkt sich auf die EU-Länder. Von deutscher Seite wird eine Ausweitung der Reziprozität auch auf Nicht-EU-Staaten angestrebt, da diese gerade auch in der deutschen Gaswirtschaft als Importeure eine wichtige Rolle spielen.

Die Ausführungen bezüglich der Bedeutung öffentlicher Dienstleistungen in der Gasrichtlinie entsprechen in Wortlaut und Inhalt der Stromrichtlinie. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (siehe Frankreich) können somit auch in der Gaswirtschaft einer Entfaltung von Wettbewerb entgegenstehen. Für integrierte Unternehmen sieht die Gasrichtlinie analog zur Stromrichtlinie lediglich eine buchhalterische, nicht aber eine eigentumsrechtliche Entflechtung (unbundling) vor. Konkret führen integrierte Unternehmen nach Art. 13 “zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen” in ihrer “Buchführung für die Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicherungstätigkeiten getrennte Konten sowie gegebenenfalls konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgassektors in derselben Weise, wie sie dieses tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Firmen ausgeführt würden”. Zum Schutz der Verhandlungsposition der Gasimportnationen handelt es sich im Unterschied zur Stromrichtlinie um eine lediglich “interne Buchführung”. Zeitliche Ausnahmeregelungen der Richtlinie gelten für die erst “heranwachsenden Märkte” in Griechenland und Portugal sowie für Finnland, das eine sehr hohe Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter aufweist.

2.2 Synoptischer Vergleich der Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten

2.2.1 Gesetze und Ausführungsbestimmungen in den Mitgliedsstaaten

2.2.1.1 Erfolgte gesetzliche Regelungen

Im Folgenden soll der Stand der Umsetzung der Binnenmarktrichtlinie Erdgas, die am 10. August 1998 in Kraft getreten ist und deren Umsetzungsfrist in nationales Recht mit dem 10. August 2000 ausgelaufen ist, für ausgewählte Länder vergleichend dargestellt werden. Bei diesem Vergleich ist zu beachten, dass das Subsidiaritätsprinzip bei der Umsetzung der Richtlinie den Mitgliedsstaaten genügend Freiraum lässt, um nationale Besonderheiten zu berücksichtigen.[11] [12] [13] [14] [15] [16]

Bereits frühzeitig und weitgehend wurden gesetzliche Regelungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie in Irland (1995) , Großbritannien (03/1996), Spanien (10/1998) und Belgien (04/1999) abgeschlossen. Der Entwurf für einen königlichen Erlass des Umsetzungsgesetzes wurde in Belgien am 14.07.2000 vom belgischen Ministerrat angenommen. Allerdings steht noch die Inkraftsetzung dieses Erlasses aus.

Kurz vor Ablauf der Umsetzungsfrist im August 2000 folgten weitere Länder: In Italien trat am 21.06.2000 die Rechtsverordnung zur Umsetzung der Gasrichtlinie in Kraft. In den Niederlanden nahm die erste Kammer (Senat) am 22.06.2000 das Gasgesetz an; die gesetzlichen Vorschriften traten größtenteils am 10.08.2000 in Kraft (Regelungen über die Benennung eines Netzbetreibers und über Lieferung und Transport von Erdgas an geschützte Abnehmer traten am 01.10.2000 in Kraft; Regelungen über die Trennung der Buchführung am 01.01.2001).

Die Gasrichtlinie in Deutschland ist mit dem am 29.04.1998 in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetz, der 6. GWB-Novelle, in Kraft ab 01.01.1999, und der Verbändevereinbarung Gas vom 4. Juli 2000 im Wesentlichen umgesetzt. Damit ist im Ergebnis die mit der Gasrichtlinie beabsichtigte Öffnung des Gasmarktes in Deutschland im Kern verwirklicht.

Ein Gesetzentwurf liegt in Frankreich seit dem 17.05.2000 vor; der Beschluss des Gesetzes im Parlament wird nicht vor März/April 2001 erwartet (nach Information von GdF), bzw. nicht vor Mitte 2001 (nach Informationen von Petrostrategies).

2.2.1.2 Noch zu erlassende gesetzliche Regelungen

Wenn Ausführungsvorschriften zu zwingenden Richtlinienvorgaben in einzelnen Mitgliedsstaaten nicht existieren und wenn die bisher verabschiedeten Regelungen ohne diese Ausführungsvorschriften nicht in der Praxis anwendbar sind, kann die Umsetzung der Richtlinie nicht als ordnungsgemäß angesehen werden. So sehen einige Mitgliedstaaten in den von ihnen verabschiedeten Gesetzen bzw. Gesetzentwürfen vor, dass zu einzelnen Regelungen noch Ausführungsvorschriften erlassen werden müssen. In folgenden ausgewählten Mitgliedstaaten müssen, nach den hier vorliegenden Informationen, Ausführungsvorschriften noch erlassen werden bzw. sind vorgesehen:

2.2.1.2.1 Belgien

In Belgien müssen noch folgende Erlasse und Ausführungsbestimmungen erfolgen:[17]

- Königlicher Erlass über die Veröffentlichung von wesentlichen geschäftlichen Bedingungen über den verhandelten Netzzugang zum Transportnetz. „Code of good conduct“ über den Zugang zum Transportznetz.
- Königlicher Erlass zum Verfahren der Genehmigung für Erdgasversorgung und Erdgastransport.
- Umsetzungsmassnahmen für die Verteilerebene, in denen etwa der Zugang zu Verteilernetzen geregelt wird, der in den Kompetenzbereich der belgischen Regionen fällt und für den noch keine Regelungsentwürfe vorhanden sind.

2.2.1.2.2 Spanien

In Spanien fehlen noch folgende Gesetze und Bestimmungen:

- Bestimmungen über die Genehmigung zum Bau, Betrieb, Umbau und zur Stillegung von Netzanlagen bzw. Verteilungseinrichtungen, für die z.B. die Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen fehlt. Diese Bestimmungen bauen auf dem Kohlewasserstoffgesetz auf.[18]
- Regelungen der Bedingungen für den Netzzugang Dritter, die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber/Eigentümer der Verteilungsnetze sowie der zugelassenen Kunden, Händler und Transporteure/Verteiler und des Mindestinhaltes der Netznutzungsverträge für den Fernleitungs- und Verteilerbereich durch gesondertes Gesetz.
- Ministerialverordnung des Ministeriums für Industrie und Energie über die erforderlichen Bestimmungen zur Berechnung der Gebühren und Entgelte im Rahmen des Netzzugangs Dritter.

2.2.1.2.3 Italien

Italien muss noch folgende Voraussetzungen schaffen:[19]

- Bestimmungen von Kriterien für einen nichtdiskriminierenden Netzzugang durch Beschluss der Behörde für elektrische Energie und Gas.
- Festlegung von Kriterien über die Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit der Netzanschlusspflicht von Fernleitungsunternehmen gegenüber Netznutzern durch Beschluss der Behörde für elektrische Energie und Gas.
- Festlegung des Mindestinformationsinhalts bezüglich der Informationspflichten von Gasunternehmen gegenüber anderen Unternehmen durch Beschluss der Behörde für elektrische Energie und Gas.
- Festlegung der Fernleitungs-, Dispatching- und Speichertarife sowie der Nutzungstarife für LNG-Anlagen durch die Behörde für elektrische Energie und Gas.
- Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk mit technischen Standards zur Gewährleistung des (auch grenzüberschreitenden) Netzverbundes und der Interoperabilität des Gasnetzes.

2.2.1.2.4 Frankreich

In Frankreich fehlen noch folgende Regelungen:[20]

- Festlegung von Schwellenwerten für die Netzzugangsberechtigung durch Staatsraterlass.
- Festlegung der Bedingungen von Genehmigungsauflagen für eine Erdgasliefergenehmigung durch Staatserlass.
- Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechtes auf Einsichtnahme in Bücher der Unternehmen, die eine Tätigkeit auf dem Erdgassektor ausüben, durch Staatsraterlass.
- Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Erdgastransportgenehmigungen und das anzuwendende Verfahren durch Staatserlass.

2.2.1.3 Resümee der gesetzlichen Regelungen

Zwei Drittel der EU-Mitgliedstaaten haben gesetzliche Regelungen zur Umsetzung der EU-Gasrichtlinie innerhalb der Frist in Kraft gesetzt:

„Der Rahmen steht, aber das Bild ist noch nicht vollendet“[21].

Der Umsetzungsprozess ist in den Ländern Frankreich und Luxemburg sowie den "emergent markets" Griechenland und Portugal noch nicht abgeschlossen ist. Deutschland hat mit dem Energiewirtschaftsgesetz (in Kraft seit April 1998), dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (in Kraft seit 1999) und der Verbändevereinbarung Gas vom 04. Juli 2000 bereits einen wettbewerblichen Rahmen mit 100%-Marktöffnung für die Gaswirtschaft geschaffen und dadurch die Gasrichtlinie im Wesentlichen umgesetzt.

Wie im Stand der gesetzlichen Regelungen gezeigt, fehlen in einigen Ländern, in denen Gesetze zur Umsetzung der Gasrichtlinie bereits beschlossen wurden, noch einige Erlasse, Dekrete bzw. Verordnungen für die konkrete Anwendungen gesetzlicher Vorgaben.

2.2.2 Umsetzung der Kernpunkte der Richtlinie

2.2.2.1 Marktöffnung

Auf dem Energieministerrat am 30.05.2000 in Brüssel wurde das Ziel bekräftigt, dass sich der Europäische Rat Ende März 2000 in Lissabon für eine beschleunigte Liberalisierung in den Bereichen Gas und Strom ausgesprochen hatte. Die EU-Kommission hat erste konkrete Vorschläge für die folgenden Sitzungen des Energierates angekündigt. Im Verlauf des Jahres 2000 zeigte sich bei der Regelung der Marktöffnung eine breite Palette von Öffnungsquoten.

Deutschland und Großbritannien nehmen eine Vorreiterrolle ein, sie haben die Märkte schon jetzt vollständig geöffnet.

Frankreich und Dänemark orientieren sich an der Mindestvorgabe der Richtlinie, Frankreich öffnet den Markt zu 20% und Dänemark zu 30%.

Die durchschnittliche Marktöffnung in der gesamten EU beträgt 78% laut Angaben der EU-Kommission. Dabei ist die hohe Marktöffnung im wesentlichen auf Deutschland, Großbritannien und Italien zurückzuführen, die ihre Märkte zu 100% bzw. 96% öffnen, wobei sie knapp 65% des EU-Gasmarktes ausmachen.

Für die Stufe im Jahre 2003 liegt die Mindestvorgabe der Richtlinie bei 28%, dann werden auch Österreich, Italien und Spanien den Markt vollständig geöffnet haben, während Dänemark (38%) und Frankreich (28%) die Schlusslicher bilden.

Zum Zeitpunkt 2008 werden sieben der 15 EU-Mitgliedstaaten den Markt vollständig geöffnet haben. Von der EU-Kommission wird dann eine durchschnittliche EU-Marktöffnung von 90% erwartet.

2.2.2.2 Netzzugang

Für nur die drei Länder, Deutschland, Belgien und die Niederlande gilt der verhandelte Netzzugang. Laut EU-Kommission ist allerdings ein „reiner“ verhandelter Netzzugang in keinem Land realisierbar, da die Verhandlungen nicht zwischen individuellen Parteien stattfinden sondern Vereinbarungen zwischen Verbänden abgeschlossen werden.[22] Die folgenden sieben Mitgliedstaaten der EU: Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Schweden, Spanien wählten den regulierten Netzzugang, wobei sich Luxemburg voraussichtlich dieser Gruppe anschliessen wird. Ausnahmen davon sind in Frankreich und Großbritannien möglich.

Regulierungsbehörden die sowohl für Strom als auch für Gas verantwortlich sind, werden in fast allen Länder mit reguliertem Netzzugang eingerichtet. Obwohl sich Belgien für den verhandelten Netzzugang entschieden hat, gibt es eine Regulierungskommission für Strom und Gas, während in den Niederlanden die Wettbewerbsaufsichtsbehörde Regulierungsaufgaben wahrnimmt.

2.2.2.3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

In welcher Weise die Verweigerung des Netzzuganges wegen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Praxis angewendet und dadurch eventuell der Wettbewerb eingeschränkt wird, wird sich in nur in der Praxis zeigen. Es ist festzustellen, dass die Mehrzahl der Mitgliedstaaten diese Möglichkeit der Richtlinie nutzen will, Deutschland und Schweden bilden hier die Ausnahme.

2.2.2.4 Unbundling

Über das in der Richtlinie geforderte buchhalterische Unbundling gehen einige Länder hinaus, wobei hier noch kein mehrheitlicher Trend erkennbar ist. In Großbritannien wird eine vollständige Trennung von Gastransport und Gasversorgung/-handel realisiert, Italien entschied sich für ein geselltschaftsrechtliches Unbundling ab 2002 und die Niederlande sieht für regionale Verteilerunternehmen, für Vermarktertätigkeit Spanien ein gesellschaftsrechtliches Unbundling vor.

2.2.2.5 Reziprozität

Die Regelung der Richtlinie zur Reziprozität wird in den folgenden Ländern mit unterschiedlicher Gestaltung übernommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Spanien, Österreich und eventuell in Luxemburg.

2.2.2.6 Resümee der Umsetzung der Kernpunkte

Viele Mitgliedstaaten setzen mehr auf Regulierung als auf Vertrauen zu den Marktkräften, nach Ablauf der Umsetzungsfrist besteht ein breites Spektrum bei nahezu allen Einzelregelungen. Fraglich ist, dies wird besonders an der Entwicklung der Marktöffnung deutlich, da lediglich Großbritannien und Deutschland ihre Märkte von Beginn an zu 100% öffnen werden, ob es ein „Level Playing Field mit gleichen Chancen für alle Unternehmen“[23] geben wird.

3 Unternehmensstrategien der Main Player

In diesem Abschnitt wird auf die Positionierung der jeweils dominierenden Erdgasunternehmen ("Main Player") in sieben ausgewählten Märkten in der Europäischen Union eingehen. Dabei soll ein Überblick über die Unternehmen und deren Strategien im Vordergrund stehen. Konkretes und vollständiges Zahlenmaterial aller ausgewählter Unternehmen liegt bis zum Jahr 1998 vor. Um die Vergleichbarkeit der Zahlen zwischen den Unternehmen zu gewährleisten und um einen Überblick über die Tendenzen zu bekommen, wird in diesem Kapitel mit den Zahlen der Jahresabschlussberichte und weiterer Unternehmensinformationen aus dem Jahr 1998, in den Tabellen der länderspezifischen Gasmärkte bis 1996, gearbeitet.

[...]


[1] Vgl. ZWEITER BERICHT DER KOMMISSION (1999).

[2] Vgl. Branchenreport (2000).

[3] Vgl. Hartmann (2000).

[4] Vgl. Müller (2000).

[5] Vgl. ZWEITER BERICHT DER KOMMISSION (1999).

[6] Vgl. State of the implementation of the EU Gas Directive (2000).

[7] Vgl. http://europa.eu.int/index_de.htm (2001).

[8] Vgl. Schuppe, Nolden (1999).

[9] Vgl. Enzmann (2000).

[10] Müller (2000).

[11] Vgl. State of the implementation of the EU Gas Directive (2000).

[12] Vgl. http://europa.eu.int/index_de.htm (2001).

[13] Vgl. Enzmann (2000).

[14] Vgl. Umsetzung der Gasrichtlinie in den EU-Mitgliedstaaten (2000).

[15] Vgl. BERICHT DER KOMMISSION (1999).

[16] Vgl. ZWEITER BERICHT DER KOMMISSION (1999).

[17] Umsetzung der Gasrichtlinie in den EU-Mitgliedstaaten (2000), S. 3.

[18] Umsetzung der Gasrichtlinie in den EU-Mitgliedstaaten (2000), S. 4.

[19] Umsetzung der Gasrichtlinie in den EU-Mitgliedstaaten (2000), S. 4.

[20] Umsetzung der Gasrichtlinie in den EU-Mitgliedstaaten (2000), S. 5.

[21] Enzmann (2000).

[22] Vgl. http://europa.eu.int/index_de.htm (2001).

[23] http://www.datamonitor.co.uk/press/pressreleases.asp (2000).

Fin de l'extrait de 71 pages

Résumé des informations

Titre
Main Player auf dem europäischen Gasmarkt
Université
University of Cologne  (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Note
3,3
Auteur
Année
2001
Pages
71
N° de catalogue
V1018
ISBN (ebook)
9783638106269
Taille d'un fichier
1091 KB
Langue
allemand
Mots clés
Main, Player, Gasmarkt
Citation du texte
Patrick Schwegmann (Auteur), 2001, Main Player auf dem europäischen Gasmarkt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1018

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