Laien im Deutschen Strafprozeß


Trabajo de Seminario, 2000

32 Páginas, Calificación: 13 Punkte


Extracto


Inhaltsangabe

A. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG

1. Fränkisches Reich unter Herrschaft der Karolinger

a) Die Laiengerichtsbarkeit zur Zeit der Karolinger

b) Reformgesetz von Karl dem Großen - Die Schöffenverfassung

2. Die "Weiterentwicklung" der Laiengerichtsbarkeit im Mittelalter

a) Gerichtsverfassung im Mittelalter

b) Das Femgericht

aa) Aufbau der Femgerichte bb) Funktion der Femgerichte cc) Ende der Femgerichte

c) Verlust der Bedeutung der Laiengerichtsbarkeit im Mittelalter

3. Der Kampf um das Schwurgericht im 19. Jahrhundert bis zur Gründung des Deutschen Reichs 1871

a) Die Entwicklung des Schwurgerichts in Frankreich

b) Die Diskussion in Deutschland um das Schwurgericht

aa) Feuerbachs Betrachtung über das Schwurgericht

bb) Das Gutachten der Rheinischen Immediat-Justiz-Commission von 1819 und die Entwicklung des Schwurgerichts im Rheinlande.

c) Die Verhandlung über das Schwurgerichts in den Deutschen Ständevertretungen

d) Von der Germanistenversammlung in Lübeck 1847 bis zur Nationalversammlung in Frankfurt 1848

e) Das Schwurgericht nach der Frankfurter Nationalversammlung bis zur Reichsgründung

(1848-1871)

aa) Das Schwurgericht - dargestellt am Beispiel Preußens aaa) Die Zusammensetzung des Schwurgerichts bbb) Die Zuständigkeit des Schwurgerichts

ccc) Auswahl der Geschworenen/Bildung der Geschworenenbank ddd) Der Gang des Verfahrens

eee) Rechtsbehelf gegen das Urteil des Schwurgerichts

f) Einführung des Schöffengericht nach der Frankfurter Nationalversammlung

4. Die Laiengerichtsbarkeit im Deutschen Kaiserreich (1871-1918)

a) Die Laiengerichtsbarkeit im Blickpunkt des Gerichtsver-fassungsgesetz und der Strafprozeßordnung von 1877

aa) Die Entwicklung des Gerichtsverfassungsgesetz und der StPO bb) Die Laiengerichtsbarkeit nach 1877

cc) Das "veränderte" Schwurgericht

5. Die Laiengerichtsbarkeit in der Weimarer Republik (1919-1933)

a) Das Schwurgericht unter dem Einfluß der Politik

b) Die Abschaffung des Schwurgerichts durch die Emminger Verordnung (1924)

aa) Die innenpolitische Lage im Jahre 1923

bb) Der Entwurf der Emminger Verordnung cc) Der Erlaß der Verordnung

6. Die Laiengerichtsbarkeit während der NS-Zeit (1933-1945)

7. Die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg

B. HEUTIGE FORM DER LAIENGERICHTSBARKEIT

1. Aufbau und Zuständigkeit der Schöffengerichte

2. Anforderung an die Schöffen

3. Auswahl der Schöffen

C. ZUSAMMENFASSUNG

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Geschichtliche Entwicklung

Die Gliederung der Geschichte in einzelne Epochen wird seit dem 17. Jahrhundert vorgenommen. Die jeweiligen Angaben über die Datierung der einzelnen Epochen sind dabei jedoch sehr unterschiedlich. So reichen z.B. die Angaben über den Anfang des Mittelalters vom Beginn der Völkerwanderungen (375 n. Chr.) über die Regierungszeit von Karl dem Großen (um 800) bis hin zum Ende der Karolingerzeit ( um 1000).

Für die Betrachtung der Entwicklung der Laiengerichtsbarkeit im deutschen Strafprozeß während des Mittelalters ist eine genaue Festlegung der Terminierung nicht notwendig, da bis zum Anfang des 13. Jahrhunderts die Gerichtsverfassung auf den Grundlagen der Gerichtsbarkeit der Karolingerzeit beruht.1

1. Fränkisches Reich unter Herrschaft der Karolinger

Die Karolinger gewannen 687 mit Pippin dem Mittleren die Alleinherschafft im ganzen Fränkischen Reich. Sie setzten die Merowinger ab und krönten Pippin III. 751 zum König des Fränkischen Reiches. Gefestigt wurde das "Reich der Karolinger" durch König Karl dem Großen, der in der Zeit von 768 bis 814 König der Franken und ab 800 auch römischer Kaiser war. Er hat die Entwicklung des Rechts in Westeuropa ganz entscheidend geprägt2.

a) Die Laiengerichtsbarkeit zur Zeit der Karolinger

Während der Karolingerzeit gab es im gesamten Reich verschiedene Gerichtsbarkeiten, die von unterschiedlichster Bedeutung waren und denen verschiedene Aufgaben zukamen. Eine Mitwirkung des Volkes bei der Rechtsprechung fand jedoch primär bei den sogenannten Hundertschaftsgerichten, dem sog. Zentgericht statt. So beruht schließlich auch die Entwicklung der Schöffengerichtsbarkeit auf dieser Gerichtsbarkeit.

Die Zentgerichte Das Reich der Karolinger war in einzelne Gaue unterteilt, die wiederum in einzelne Grafschaften und Zentenare aufgeteilt waren. Ein Zentenar stellte eine Vereinigung von 100 fränkischen Familienoberhäuptern dar, und wurde daher als Unterteilung eines Gaus angesehen3.

Die Gerichtsbarkeit in den einzelnen Gauen unterstand dem jeweiligen Gaugrafen. Es gab zu dieser Zeit kein eigenes Grafschaftsgericht bzw. Gaugericht, sondern die Rechtspflege bewegte sich innerhalb der einzelnen Hundertschaften. Der Gaugraf hatte den Vorsitz über die Hundertschaftsgerichte und reiste von Hundertschaft zu Hundertschaft, um die Gerichtsverhandlungen zu leiten.

Die Gerichtsverhandlungen, sogenannte Dinge, fanden in jedem Gau acht- bis neunmal pro Jahr statt, so daß ca. zwei Dinge in jeder Hundertschaft durchgeführt wurden4. An einem Ding nahmen neben dem Grafen als Richter vier bis acht sog. Rachymburger (Ratsbürger) sowie die freien - mancherorts auch unfreien - Männer der Hundertschaft teil, die man als "Umstand" bezeichnete.

Die Rachymburger wurden jeweils für jedes Ding neu aus den angesehensten, erfahrensten und kundigsten Männer der Hundertschaft ausgewählt5. Ihre Aufgabe bestand darin, am Ende der Gerichtsverhandlung dem Gericht einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten. Über diesen Vorschlag mußte schließlich der Umstand abstimmen. Für die freien Männer in der Hundertschaft bestand die sogenannte Dingpflicht, d.h. sie mußten an jedem Ding teilnehmen. Zu jener Zeit waren folglich die freien Männer - wenn auch zwanghaft - in die Rechtsprechung eingebunden.

b) Reformgesetz von Karl dem Großen - Die Schöffenverfassung

Für das Gerichtswesen - speziell auch für die Laiengerichtsbarkeit - sind die Reformgesetze von Karl dem Großen von entscheidender Bedeutung6. Diese Reformgesetze richteten sich in erster Linie auf eine bessere, gesicherte Rechtsfindung, auf eine Entlastung der Hundertschaft sowie auf den Schutz der Freien vor übermäßiger Dingpflicht.

Um die Rechtsprechung einheitlicher und gefestigter zu machen, wurden die ständig wechselnden Rachymburger durch festgelegte Schöffenkollegien ersetzt. Durch die Schaffung des Schöffenamts durch Karl taucht der Begriff des Schöffen erstmals im Deutschen Schrifttum auf7.

Die Schöffen wurden unter Mitwirkung der Hundertschaft von dem Gaugrafen aus den angesehenen Dingpflichtigen, d.h. aus den größeren Grundbesitzern und Versallen, ernannt und vereidigt8. Sie waren zuerst Hundertschaftsschöffen, konnten später jedoch in jedem Gericht des Gaus eingesetzt werden.

Anders als bei den Rachymburger beschränkte sich die Aufgabe der Schöffen nicht nur auf die Verkündung eines Urteilsvorschlags, sondern sie konnten auch selber das Urteil sprechen. Denn die Reformgesetze Karls des Großen sahen nicht nur die Reduzierung der Dinge auf drei pro Jahr, sondern auch die Einrichtung vongebotenenDingen vor (die traditionellen Dinge wurden alsechteDinge bezeichnet). Bei den gebotenen Dingen bestand für die Freien keine Dingpflicht. Hier mußten neben dem Grafen nur sieben Schöffen, die Parteien sowie die Zeugen teilnehmen. Somit wurden die Schöffen bei den gebotenen Dingern sog. "Recht- Schaffende", was es zuvor in dieser Form noch nicht gegeben hatte. In dieser Entwicklung ist auch der eigentliche Beginn der Schöffengerichtsbarkeit zu sehen.

Bei den gebotenen Dingen gab es also keinen Umstand, sondern hier sprachen die Schöffen das Urteil. Die Gerichtsbarkeit der gebotenen Dinge beschränkte sich jedoch auf Bußklagen und bürgerliche Klagen auf eine Geldleistung. Die Rechtsprechung über schwerwiegende Sachen blieb hingegen den echten Dingen vorbehalten9.

Von Anfang an wurden an die Schöffen gewisse persönliche Anforderungen gestellt. So verlangte z.B. Kaiser Lothar I (röm. Kaiser von 840-55) von den Schöffen, daß sie frei, weise und gottesfürchtig seien. Im Spätmittelalter mußten die Schöffen zudem ehelich geboren und begütert sein.

Das Schöffengericht konnte sich jedoch nicht im gesamten fränkischen Reich durchsetzen10. Während die Friesen es völlig ablehnten, fand es bei den Baiern und Alamannen nur geringe Verbreitung. Die Sachsen richteten die Institution "Schöffen" nur bei den echten Dingen ein.

2. Die "Weiterentwicklung" der Laiengerichtsbarkeit im Mittelalter

a) Gerichtsverfassung im Mittelalter

Die öffentliche Gerichtsverfassung beruhte bis zum Anfang des 13. Jahrhunderts im wesentlichen auf den karolingischen Einrichtungen11. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es für die Laiengerichtsbarkeit keine wesentlichen Veränderungen bzw. Weiterentwicklungen. Aufgrund der Entwicklung des Lehnswesen im Mittelalter wurden die Gau- oder Grafengerichte im Laufe der Zeit nun Landgerichte genannt. Die meisten Landgerichte hatten zu jener Zeit die königliche Bannleihe und den Zusammenhang mit dem Reiche aufgrund der territorialen Entwicklung verloren12. In Westphalen und im süddeutschen Raum standen diese Gerichte jedoch immer noch unter dem königlichen Bann. Ansonsten entsprach deren Gerichtsverfassung der der Karolinger.

Die Anzahl der Schöffen, die an den Gerichtsversammlungen teilnahmen, variierte im Mittelalter. Nur in den kleineren Ortschaften blieb die Anzahl bei sieben. In den Städten oder größeren Landgerichten bestand das Schöffengericht meist aus 12 oder 14 Schöffen13.

b) Das Femgericht

Von größere Bedeutung als die einzelnen kaiserlichen Landgerichte waren zu dieser Zeit die westfälischen Femgerichte14. Auch in Westfalen gab es Land- bzw. Grafengerichte. Die Grafengerichte waren hier jedoch nicht ausschließlich Adelsgerichte sondern sog. Freigerichte, da neben dem Adel und den hier schon früh eingerichteten Ministerien die freien bäuerlichen Grundbesitzer ihren Gerichtsstand bzw. ihre Schöffenbarkeit behauptet hatten15. Daher wurden die Landrichter in Westfalen als Freigrafen bezeichnet. Der Name des Gerichts (Feme=Strafe) beruht auf der seit dem 13. Jahrhundert vorherrschenden peinlichen Gerichtsbarkeit16.

z) Aufbau der Femgerichte

Die westfälischen Freigrafschaften umfaßten ursprünglich auch mehrere, auf die einzelnen Gaue verteilten Dingstühle, die vom Grafen bereist wurden.17Früher als in anderen Gebieten ließen sich die Grafen jedoch durch Ministerialgrafen vertreten. Die Ministerialgrafen wurden auch als sog. Stuhlherren bezeichnet, die meist nur für einen Ding- oder Freistuhl zuständig waren. Dies führte zwangsläufig zu einer Isolierung der einzelnen Freistühle, so daß ein einzelner Freistuhl zu einem Vermögenswert wurde, der verkauft oder verpfändet werden konnte. Folglich bestand eine Freigrafschaft zu jener Zeit nicht mehr aus einer einzelnen Grafschaft, sondern aus einer unterschiedlichen Anzahl von Freistühlen. Selbst ein einzelner Freistuhl konnte somit eine Freigrafschaft darstellen.

Die meisten Freistühle waren in Westfalen nicht im adligem "Besitz", sondern befanden sich als Lehen in vierter oder fünften Hand von Stuhlherren geringeren Standes. Die Art und Weise, wie diese Stuhlherren in den Besitz ihrer Freistühle kamen, widersprach jedoch dem geltenden Recht des Reiches. Für die Stuhlherren war es daher besonders wichtig, daß in Westfalen - anders als in anderen Gebieten - an der königlichen Bannleihe festgehalten wurde. Durch einen persönlichen Richtereid des Stuhlherrn vor dem König wurden sie in ihrer Funktion legitimiert.

Die besondere Art der Organisation der Femgerichte war der Grund für deren Ausweitung auf das gesamte Reichsgericht: Danach konnte nicht nur derjenige Freischöffe werden, der in dem Gebiet des Freistuhls wohnte, sondern jeder ehelich geborene freie Deutsche, sofern er von einem Stuhlherrn aufgenommen wurde. Der Schöffe mußte eine nicht geringe "Aufnahmegebühr" bezahlen, und er wurde daraufhin durch Mitteilung des Erkennungszeichens durch den Stuhlherren "wissend" gemacht18. Dies hatte zur Folge, daß im ganzen Reich eine erhebliche Menge von "Wissenden" gab. In Westfalen gehörten im 15. Jahrhundert der gesamte hohe und niedrige Adel, sämtliche Stadträte sowie zahlreiche Geistliche dem Freischöffenbund an.

aa) Funktion der Femgerichte

Die Aufgaben eines Freischöffen bestanden u.a. in der Mitwirkung zur Bestellung von Geladenen, der Beihilfe zur Hinrichtung Verurteilter und der Rüge eines todeswürdigen Verbrechens bei einem Freistuhl. Die Schöffen mußten auch auswärtige Sachen (sog. Femwrogen = Femrügen) bei einem Freistuhl rügen19. Dies galt jedoch nur dann, wenn das zunächst zuständige Gericht das Verbrechen aus irgendeinem Grunde nicht bestraft hatte. Normalerweise wurden die Verhandlungen an den westfälischen Freistühlen abgehalten. Es reichte jedoch auch, daß drei beliebige Freischöffen am Tatort zu einem "Notgericht" zusammenkamen. Die Anwesenheit eines Freigrafen war für die Verhandlung vor ein Notgericht nicht notwendig. Wurde ein handhafter Täter (d.h. auf frischer Tat ertappter Täter) dem Notgericht vorgeführt, konnte er durch dieses sofort verurteilt werden. Da das Femgericht nur eine einzige Strafe - Tod durch den Strang - vorsah, wurde ein Urteil auch sofort vollstreckt. Es gab auch die Möglichkeit einer Klage gegen den toten Mann20: Ein handhafter Täter konnte auch direkt vom Geschädigten getötet werden. Jedoch mußte diese Handlung vor einem Femgericht offenkundig gemacht werden.

Ein nicht handhafter Täter wurde bis zu dreimal vorgeladen. Erschien er auch nicht zur dritten Vorladung, so wurde er "verfemt", das heißt zum Tode verurteilt. Seine Hinrichtung erfolgte dann unmittelbar nach seiner Festnahme.

Gegen ein Urteil des Femgerichts gab es keinen Rechtszug innerhalb der westfälischen Gerichte21. Der Verurteilte hatte lediglich die Möglichkeit, sich an den König zu wenden. Dies geschah jedoch sehr selten, da die Femgerichte den Einfluß des Königs möglichst gering halten wollten.

bb) Ende der Femgerichte

Die Femgerichte entwickelten sich zu einer immer mächtiger werdenden "Institution" im Reiche. Durch die zunehmende Heimlichkeit der Verfahren sowie die häufige Besetzung durch "minderwertige" Schöffen kamen die Gerichte immer mehr in Verruf. Außerdem wurden immer häufiger auch Adlige, ja sogar König Friedrich III vor ein Femgericht geladen. Durch den Unmut der Adligen, des Königs und nicht zuletzt der Städte, die eine eigene Gerichtsbarkeit anstrebten, wurde die Macht der Femgerichte allmählich geringer. Entscheidend für den "Untergang" dieser Gerichtsbarkeit war jedoch ein Beschluß des Reichstages von 1442, der die Femgerichte in ihre Schranken wies, so daß sie gegen Ende des 15. Jahrhunderts praktisch an Bedeutung verloren.

c) Verlust der Bedeutung der Laiengerichtsbarkeit im Mittelalter

Das vorläufige Ende der Laiengerichtsbarkeit kündigte sich im Spätmittelalter an.

Zu dieser Zeit wurde ein neues Strafrecht entwickelt. Während im karolingischen Strafrecht weitgehend Erfolgshaftung gegolten hatte (Haftung für den äußeren - selbst bei unbeabsichtigten - Erfolg einer Handlung) entwickelte sich nun ein reines Schuldstrafrecht, welches vornehmlich für vorsätzlich begangene Handlungen galt22. Wesentlich einschneidender war jedoch, daß das mittelaterliche Strafrecht sich zu einem Blutstrafrecht entwickelt hatte23. Es beruhte auf den Landfriedensgesetzen und Landfriedensbündnissen, die im 12. und 13. Jahrhundert zur Wahrung des öffentlichen Friedens errichtet wurden. Die berühmteste dieser Satzung war der Mainzer Landfriede von 1235.

Dieser Landfriede sah auch eine einschneidende Veränderung des Strafprozeßrechts vor, was sich stark auf die Laiengerichtsbarkeit auswirkte. Ein gerichtliches Verfahren in Kriminalsachen wurde nicht wie zuvor nur auf Anklage des Opfers oder seiner Angehörigen angestrengt, sondern es wurde fortan auch von Amtswegen eine Strafverfolgung eröffnet, der Sachverhalt geklärt und ein Endurteil gesprochen. Es wurde dem Gericht auferlegt, das Urteil aufgrund rationaler Beweismittel zuverlässig zu fällen. Im Mittelpunkt stand hier jedoch ein durch Folter erzwungenes Geständnis, welches zunehmend zum wichtigsten Gegenstand der Beweisaufnahme wurde. Die Beweisaufnahme wurde geheim durchgeführt, wobei dem Angeklagte nur sehr schwache Verteidigungsmöglichkeiten blieben24. Dieses Verfahren wird in der Lehre daher als Inquisitionsprozeß bezeichnet.

Nach der Beweisaufnahme wurde das Urteil vom Gericht schriftlich festgelegt, und es wurde ein sog. endlicher Rechtstag abgehalten. In seiner äußeren Form glich der Rechtstag einem "echten Ding" aus der Karolingerzeit. Faktisch wurde das Volk jedoch nicht mehr in die Rechtsprechung eingebunden, da das Urteil bereits feststand. Die Obrigkeit wollte durch dieses "Schauspiel" lediglich abschreckend auf das Volk einwirken, was ihr aufgrund der unmittelbaren Urteilsvollstreckung vor dem Volk auch gelang. In dieser Entwicklung ist auch das eigentliche vorläufige Ende der Mitwirkung des breiten Volkes an der Rechtsprechung zu sehen.

Das Gericht selber bestand jedoch noch aus Nichtjuristen, d.h. aus Richtern und Schöffen, die nach altem Brauch ausgesucht wurden. Das Ende des Einflusses der Schöffen auf die Rechtsprechung folgte jedoch Anfang des 16. Jahrhunderts mit den Gesetzen der CCB (Constitutio criminalis Bambergenis) von 1507 bzw. der CCC (Constitutio criminalis Carolina) von 153225. Hier wurde der "Inquisitionsprozeß" erstmals schriftlich fixiert. In den entscheidenden Punkten stimmte die CCB und CCC weitgehend mit dem Strafprozeßrecht des Spätmittelalters überein.26Jedoch wird in der Vorrede der CCC die Unwissenheit und mangelnde Erfahrung der Richter und Schöffen als Grund für die Mißstände in der damaligen Strafjustiz genannt.27

Daher wurde in der CCB und CCC festgelegt, daß sich das Gericht an Rechtsverständige wenden sollte, sobald ein Sachverhalt über das "Verständnis" des Gerichts ging. Es wurde sodann üblich, daß alle wichtigen Fragen an die Rechtsverständigen weitergeleitet wurden. Die Rechtsverständigen saßen in den Oberhöfen, landesrechtlichen Oberhöfen und Juristenfakultäten und waren schon nahezu ausschließlich mit rechtsgelehrten Juristen besetzt. Die Juristen hatten im 13. bzw. 14. Jahrhundert an nord- und mittelitalienischen Universitäten studiert28. Erst im 14. Jahrhundert gab es vergleichbare Ausbildungsmöglichkeiten in

Deutschland. In der stetig steigenden Zahl von ausgebildeten Juristen liegt daher ein weiterer entscheidender Grund für die Zurückdrängung der Schöffen aus den deutschen Gerichten. Zusammenfassend kann man daher feststellen, daß die Beteiligung von Laien an der Rechtsprechung gegen Mitte des 16 Jahrhunderts faktisch nicht mehr existierte.

3. Der Kampf um das Schwurgericht im 19. Jahrhundert bis zur Gründung des Deutschen Reichs 1871

Anfang bis Mitte des 19. Jahrhunderts entbrannte in Deutschland eine öffentliche Diskussion um die Einführung eines Schwurgerichts. Auslöser war die geistige Bewegung in Frankreich, die ein modernes Strafverfahren forderte und schließlich umsetzte.

a) Die Entwicklung des Schwurgerichts in Frankreich

Um die Diskussion über die Einführung eines Schwurgerichtes in Deutschland nachvollziehen zu können ist daher eine genauere Betrachtung des Schwurgerichts in Frankreich notwendig. Der Kampf der Aufklärer richtete sich in erster Linie gegen die Prozeßform des absoluten Staates, den Inquisitionsprozeß. Das Volk stand dem Beamtentum mehr als kritisch gegenüber und man sah in den Richtern Beamte, die willkürlich urteilten und durch die Regierung beeinflußbar waren.

Die Meinung des Volkes wurde vor allem durch Montesquieu geprägt, welcher in dem Schwurgericht eine Grundvoraussetzung für eine unabhängige Rechtspflege im Lande sah29. Der Wunsch des französischen Volks nach einer Reform im Bereich des Strafprozeß wurde während der Französische Revolution erfüllt. So wurde das Schwurgericht in Frankreich in doppelter Form, als Anklage- und Urteilsjury, im September 1791 eingeführt. Danach mußte die Anklagejury darüber entscheidend, ob ein Bürger angeklagt wurde bzw. ob ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werden sollte. Die Urteilsjury entschied in einem Verfahren schließlich, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig sei. Das neu eingeführte Schwurgericht mußte sich in den kommenden Jahren gegenüber den schwierigen politischen Veränderungen in Frankreich behaupten. Es überstand schließlich die Konventszeit, die Direktorialzeit sowie die Kaiserzeit. Politische Veränderungen wirkten sich jedoch besonders auf die Bildung und Zusammensetzung der Jury aus. Während ursprünglich alle wahlberechtigten Bürger30zum Geschworenenamt zugelassen waren, sicherte sich die Regierung 1799 den Einfluß auf die Zusammensetzung der Geschworenenbank. Die Geschworenen wurden nicht mehr durch Wahlrichter ausgelost, sondern von Verwaltungsbeamten, die von der Regierung bestimmt wurden, nach freiem Ermessen ernannt. Durch weitere Gesetze wurden Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit sowie politische Verbrechen an Spezialgerichtshöfe verwiesen. Dadurch verlor das Schwurgericht seine politische Bedeutung als Schutz der individuellen Freiheit.

Durch diese Entwicklung ging das Vertrauen bzw. Interesse des Volkes an dem Schwurgericht nahezu verloren31. Unter dem Vorsitz von Napoleon wurde schließlich im Jahre 1808 der Code d´Instruction Criminell verabschiedet, welches große Auswirkung auf das Schwurgericht hatte: So wurde nicht nur die Anklagejury abgeschafft, sondern es konnten fortan nur noch Hochbesteuerte und Gebildete das Amt des Geschworenen bekleiden. Dadurch verlor das Schwurgericht mit der "Nähe" zum Volk auch dessen Vertrauen und war Gegenstand ständiger Diskussion in Frankreich.

b) Die Diskussion in Deutschland um das Schwurgericht

Ausgelöst durch die Entwicklung in Frankreich wurde auch in Deutschland die Diskussion über die Einrichtung eines Schwurgerichts angeregt. Dabei handelte es sich hier nicht nur um ein Problem der Juristen, sondern es wurde zu einem Thema, mit dem sich auch die breiten Öffentlichkeit auseinandersetzte.

Die Diskussion um das Schwurgericht basierte im wesentlichen auf den wissenschaftlichen Arbeiten zu diesem Thema von Anselm Feuerbach sowie auf einem von der preußischen Immediat-Justizkommission 1818 veröffentlichen Gutachten.

z) Feuerbachs Betrachtung über das Schwurgericht

In seinem Werk "Betrachtungen über das Geschworenengesetz" von 1812 setzte sich Anselm Feuerbach mit der Problematik des französischen Schwurgerichts sowie mit der Einführung einer solchen Gerichtsbarkeit in Deutschland auseinander. Sein Werk wurde als Kampfschrift gegen die verfälschte französische Form, nicht jedoch gegen die Jury an sich verstanden. Feuerbach sprach sich selber für eine Reformbedürftigkeit des deutschen Strafprozesses und den damit verbundenen Kampf gegen die Inquisitionsprozesse aus. Er versprach sich jedoch von der Einführung des französischen Schwurgerichts keine Verbesserung für den deutschen Strafprozeß.

Bei seiner Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteile der Jury unterschied Feuerbach streng zwischen einer politischen und strafrechtlichen Betrachtung.

Die politische Betrachtung Feuerbachs setzt bei der Frage an, unter welcher Regierungsform die Einrichtung eines Schwurgerichts notwendig bzw. sinnvoll sei. Dabei geht er davon aus, daß die Grundfunktion eines Schwurgerichts der Schutz der persönlichen Freiheit gegen Richterwillkür und Kabinettsjustiz sei.

Feuerbach gelangt zu dem Ergebnis, daß ein Schwurgericht in einer demokratischen Verfassung unentbehrlich sei, da hier die Macht vom Volke ausgehe und dies auch für die Rechtsprechung gelten müsse. Notwendig sei auch die Einrichtung eines Schwurgerichts in einem konstitutionellem Staat an, in dem das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Monarchem und Repräsentativorganen gilt32. Denn gerade hier biete das Schwurgericht Schutz gegen willkürliche Übergriffe seitens des Monarchen auf die persönliche Freiheit der Bürger.

Keinen Sinn sieht Feuerbach jedoch in der Einrichtung eines Schwurgerichts in einer Monarchie. Hier könne der Monarch, der die gesamte Staatsgewalt in seinen Händen halte, das Schwurgericht je nach Belieben umbesetzen, umgehen oder schlimmstenfalls sogar auflösen. Ferner sei das Interesse des Volkes an der Gerichtsbarkeit in einem absolutistischen Staat sehr gering, so daß das Geschworenenamt eher als Last betrachtet werde. Bei der strafprozessualen Untersuchung der Jury beschränkt sich Feuerbach auf das französische Schwurgericht. Hierbei steht im Mittelpunkt seiner Analyse die Problematik der Trennung zwischen Tat- und Rechtsfragen. Denn den Geschworenen kam in Frankreich "nur" die Aufgabe zu, über die Tatsachen zu urteilen. Der Gerichtshof entschied, ob die als bewiesen angesehenen Tatsachen den gesetzlichen Straftatbestand ausmachten und befanden auch über das Strafmaß.

Feuerbach sieht diese Aufspaltung als künstlich und falsch an. Denn die Frage "schuldig oder unschuldig" sei nicht lediglich eine Tatfrage, sondern beinhalte zudem auch Rechtsfragen, so daß eine Trennung nicht möglich sei. Außerdem entspreche eine Beschränkung der Jury auf Tatsachenfragen nicht dem eigentlichen Prinzip eines Schwurgerichts. Denn durch solch eine Beschränkung werde der Richter wieder "Herr und Meister über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten".

Diese Verfahrensweise veranlaßt Feuerbach, sich entschieden gegen das französische Schwurgericht auszusprechen. Seine ablehnende Haltung wird auch in seinem strafprozessualem Hauptwerk "Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege" von 1821 sichtbar.

aa) Das Gutachten der Rheinischen Immediat-Justiz-Commission von 1819 und die Entwicklung des Schwurgerichts im Rheinlande.

Nach der Beendigung der Freiheitskriege wollte man in Preußen in den neu erworbenen Gebieten das französische Recht durch das altpreußische ersetzen. Faktisch kam es jedoch nicht zu einer solchen Ablösung, so daß es das Schwurgericht seit 1789 im Rheinland gab. Dennoch wurde auch in Preußen sehr heftig über das Schwurgericht diskutiert. Den Gegnern der Einführung des altpreußischen Rechts gelang es 1816, den Staatskanzler Hardenberg davon zu überzeugen, die Entscheidung von einem Gutachten über das Schwurgericht abhängig zu machen33. So wurde am 20. Juni 1816 die Immediat-Justiz-Commission ins Leben gerufen, die eine Überprüfung des Rechtszustandes im Rheinland sowie einen Vergleich mit dem altpreußischen Recht vornehmen sollte. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht vorauszusehen, daß dieses Gutachten sich zu einer bedeutenden Gegenschrift zu den Veröffentlichungen Feuerbachs entwickeln sollte.

An der Spitze der Kommission stand ab 1817 der frühere preußische Großkanzler v. Beyme, der zusammen mit den anderen Kommissions-mitgliedern das Volk dazu aufrief, ihre Meinung zu diesem Thema der Kommission mitzuteilen. So entstand in kürzester Zeit eine Vielzahl von Veröffentlichungen über die Jury, die allerdings keine wesentlich neuen Argumente brachten.

Unter dem äußeren Einfluß der Öffentlichkeit wurde das Gutachten der Kommission erstellt, welches 1818 erschien. Als Ergebnis empfahl die Kommission der Regierung, bis zu einer endgültigen Revision der preußischen Gesetzgebung am rheinischen Recht festzuhalten34. Das Gutachten mußte sich inhaltlich mit der Feuerbachschen Kritik am französischen Schwurgericht auseinandersetzen. Auffallend war jedoch, daß es die eigentlichen Kritikpunkte Feuerbachs nicht aufgriff und nicht versuchte, sie zu entkräften35. Lediglich der Einwand Feuerbachs, das Schwurgericht eigne sich nicht für eine Monarchie, wurde in dem Gutachten thematisiert.

Hierzu wird angeführt, daß sich das Schwurgericht auch in Frankreich zur Zeit der Monarchie unter Napoleon behauptet hätte und daß Feuerbach die Macht der öffentlichen Meinung in einer Monarchie unterschätze. Ferner habe auch in der Monarchie der Monarch die vom Gericht gesetzten Schranken zu beachten.

Für die Beibehaltung des Schwurgerichts führte die Kommission im wesentlichen zwei Aspekte an:

1. Die Geschworenen seien besser als die dem gemeinen Leben entfremdeten Richter in der Lage, die Verhältnisse des gewöhnlichen Lebens zu würdigen und zu bewerten.

2. Das Volk vertraue den Geschworenen mehr als den rechtsgelehrten Richtern.

Über das Gutachten wurde in Preußen nach seiner Veröffentlichung stark diskutiert. Bei der Mehrzahl der deutschen Juristen fand es keine Zustimmung. Dennoch wurde durch einstimmigen Beschluß des Justizministeriums am 19.11.1818 beschlossen, die Einführung des preußischen Rechts im Rheinland aufzuschieben.

c) Die Verhandlung über das Schwurgerichts in den Deutschen Ständevertretungen

Die Frage über die Einführung eines Schwurgerichts wurde vor allem in den Jahren 1819/20, 1831/33 und 1842/44 auch in den Ständeversammlungen erörtert36. Besonders in Baden und Bayern wurde das Thema auf den Versammlungen immer wieder aufgegriffen. Im Bayern und Baden sprachen sich die zweiten Kammern 1819 und 1831 für die Einführung eines Schwurgerichts aus. Auf dem badischen Landtage von 1919 brachte der Führer der badischen Liberalen erstmals ein neues Argument für die Einführung des Schwurgerichts an. Basierend auf einer Untersuchung der Universität Jena aus dem Jahre 1818 sprach er sich für das Schwurgericht auch unter dem Aspekt der Pressefreiheit aus. Denn die Pressefreiheit sei letzten endes nur gewährleistet, wenn auch ein Geschworenengericht über etwaige Pressevergehen zu urteilen hätten. Andernfalls sei sie gefährlicher als eine Zensur. Sowohl die Verhandlungen in Bayern wie auch in Baden konnten jedoch nicht zum Abschluß geführt werden.

Die Verhandlungen 1831 waren geprägt von der französischen Julirevolution, die die deutschen Liberalen zu einem erneuten Versuch ermutigten, die Einrichtung eines Schwurgericht in Deutschland einzufordern. Während in Baden die Regierung den Antrag ablehnte, kündigte in Bayern König Ludwig 1831 die Einführung eines Schwurgerichts an. Da es aber in den beiden bayrischen Kammern keine Einigung über die Einrichtung des Schwurgerichts gab, geriet auch hier der Entwurf vorerst in Vergessenheit. In den 40er Jahren wurde die Juryfrage nur in Baden, Schleswig und Holstein diskutiert. Auch hier fielen die Abstimmungen zugunsten des Schwurgerichts aus, seine Einführung hatten sie jedoch nicht zur Folge.

d) Von der Germanistenversammlung in Lübeck 1847 bis zur Nationalversammlung in Frankfurt 1848 Bis in die vierziger Jahre des 18. Jahrhunderts war der Streit um die Juryfrage nicht entschieden. Auf einer Germanistenversammlung in Frankfurt im Jahre 1846 trafen sich alle bedeutenden deutschen Gelehrten, um sich über die deutsche Geschichte, deutsche Sprache sowie über das deutsche Recht auszusprechen. Die Juryfrage wurde nur am Rande angeschnitten. Auf einen Antrag eines Gelehrten namens Mittermaier wurde jedoch eine Kommission einberufen, die sich erneut mit der Jury befassen sollte und auf der nächsten Germanistenversammlung in Lübeck im Jahre 1847 ihre Ergebnisse darstellen sollte. Im Mittelpunkt der Berichterstattung der Kommission stand ein Bericht Mittermaiers über die Erfahrungen, die man in den europäischen Staaten mit dem Schwurgericht gemacht hatte. Er kommt zu dem Ergebnis, daß in den fremden Ländern überall das Schwurgericht anerkannt wird und das volle Vertrauen des Volkes genieße37. Er versucht ferner mittels statistischer Notizen nachzuweisen, daß ein Schwurgericht nicht übermäßig oft einen Freispruch ausspreche, wie einige Kritiker der Jury dies behaupteten. So sprechen sich Mittermaier, entgegen seiner früheren Ansicht, und alle weiteren Kommissionsmitglieder für die Einführung eines Schwurgerichts in Deutschland aus.

Die Lübecker Germanistenversammlung hat auch einen großen Teil der deutschen Rechtswissenschaftler für das Jurysystem gewonnen. Doch für die endgültige Entscheidung zugunsten des Schwurgerichts war die Politik verantwortlich, denn die Einführung einer Jury war eine der großen Forderungen während der 48er Revolution in Deutschland. So hieß es schließlich in der endgültigen Fassung des Verfassungsentwurfs in Artikel VIII Abs. 2: " Schwurgerichte sollen jedenfalls in schweren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urteilen."

Auf der Frankfurter Nationalversammlung38wurde am 12 Oktober 1848 über Art. VIII verhandelt. Über die Notwendigkeit eines Schwurgerichts wurde nicht diskutiert, da sich das Plenum fast nur Vertretern des liberalen Lagers zusammensetzte.

In der 2. Beratung über Art. VIII am 6. Dezember 1848 hatte sich die Meinung der Volksvertreter nicht verändert, so daß die Mehrheit für den Kommissionsantrag stimmte39. Die Frankfurter Nationalversammlung setzte damit einen - vorläufigen - Schlußstrich unter den jahrzehntelangen Streit um das Schwurgericht und hat die Geschichte des deutschen Strafverfahrens entscheidend geprägt.

e) Das Schwurgericht nach der Frankfurter Nationalversammlung bis zur Reichsgründung (1848-1871)

Obwohl die auf der Frankfurter Nationalversammlung verabschiedete Verfassung scheiterte, verwirklichten die meisten deutschen Einzelstaaten die Einführung eines Schwurgerichts nach dem Vorbild der französischen Jury40. In den Jahren nach 1848, der Zeit der Reaktion, wurden die eingerichteten Schwurgerichte von einzelnen Regierungen jedoch teilweise beschränkt. Österreich beseitigte die Jury 1852 sogar wieder.

In den meisten Staaten setzte sich das Schwurgericht jedoch durch.

aa) Das Schwurgericht - dargestellt am Beispiel Preußens

Der Aufbau und das Verfahren des Schwurgerichts in den einzelnen Staaten soll an dieser Stelle anhand des Verfahrens in Preußen dargestellt werden.

In Preußen wurde bereits am 17. Juli 1846 die Institution der Staatsanwaltschaft eingerichtet sowie für die Hauptverhandlungen der Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit eingeführt. Zwei Jahre später sah die preußische Verfassung auch die Einführung des Geschworenengerichts vor.

aaa) Die Zusammensetzung des Schwurgerichts

Das Schwurgericht in Preußen setzte sich wie folgt zusammen: fünf Berufsrichter (ein Vorsitzender und vier Beisitzer) sowie ein Gerichtsschreiber bildeten den sog.

Schwurgerichtshof. Zusammen mit den 12 Laienrichtern (den Geschworenen) bildeten sie das Schwurgericht41.

bbb) Die Zuständigkeit des Schwurgerichts

Die Schwurgerichte waren zuständig für Pressevergehen sowie für politische Vergehen.

Außerdem wurden auch Verbrechen vor dem Schwurgericht verhandelt, die im Strafgesetz mit einer härteren als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht waren.

In der revidierenden Verfassung vom 31.1. 1950 wurde die Kompetenz des Schwurgerichts jedoch wieder eingeschränkt. So war für Hochverrat und Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates von nun an ein "besonderes Schwurgericht" zuständig. Zwei Jahre später bestimmte ein Gesetz, daß das "besondere Schwurgericht" durch einen Gerichtshof ersetzt werde. Am 25.4.1853 wurde ein weiteres Gesetz verabschiedet, welches vorsah, daß über Hochverrat, Landesverrat und Tätigkeiten gegen den König ein Kammergericht zu befinden habe, welches ausschließlich mit Berufsrichtern besetzt war. Im Jahre 1854 wurde dem Schwurgericht auch noch die Zuständigkeit für die Pressevergehen entzogen. Die Auswirkungen der Reaktionszeit waren somit in Preußen besonders kennzeichnend42.

ccc) Auswahl der Geschworenen/Bildung der Geschworenenbank

Als Geschworener eines preußischen Schwurgerichts kamen nur die Personen in Betracht, die folgende "Qualifikationen" besaßen:

- Männer zwischen 30 und 70 Jahren

- Diese Männer mußten die preußische Staatsangehörigkeit haben

- Sie mußten im Besitz der bürgerlichen Rechte sein sowie Lesen und Schreiben können

- Sie mußten mindestens ein Jahr in der betreffenden Gemeinde ihren Wohnsitz haben

Hohe Staatsbeamte, Militärs, Religionsdiener aller Konfessionen, Lehrer, Dienstboten sowie alle, die einen bestimmten Steuersatz überschritten, durften nicht als Geschworene berufen werden. Dies galt jedoch nicht für Ärzte, Rechtsanwälte und Professoren. Alle die Personen, die für das Geschworenenamt in Frage kamen, wurden alljährlich von den Städten und Gemeinden in sog. Urlisten zusammengefaßt. Aus dieser Liste stellte der Regierungspräsident für jeden Schwurgerichtsbezirk eine Jahresliste zusammen. In der Preußischen Strafprozeßordnung von 1867 wurde - auf Drängen der Liberalen - bestimmt, daß die Auswahl aus der Urliste nicht mehr vom Regierungspräsidenten, sondern vom Präsidenten des Appellationsgerichts vorgenommen werden sollte.

14 Tage vor der Schwurgerichtsperiode wurde dem Schwurgerichtspräsidenten vom Regierungspräsidenten ein Verzeichnis von 48 möglichen Geschworenen übersandt. Dieser konnte nach seinem Ermessen die Liste auf 30 Personen reduzieren (sog. Dienstliste). Am Beginn der Verhandlung wurden aus den 30 Personen die Geschworenen ausgelost. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung konnten die Geschworenen "annehmen" oder "ablehnen". Eine Ablehnung brauchte nicht von der jeweiligen Partei begründet zu werden. Insgesamt konnten jedoch nur bis zu 18 Personen abgelehnt werden (sog. peremptorisches Ablehnungsrecht).

Die Geschworenenbank galt in dem Augenblick als gebildet, in dem die Namen von 12 Geschworenen "angenommen" wurden. Sie wurden dann von dem Schwurgerichtspräsidenten vereidigt.

ddd) Der Gang des Verfahrens

Nach der Vereidigung der Geschworenen wurde das Verfahren eröffnet. Der Gerichtsschreiber verlas öffentlich die Anklageschrift. Darauf stellte der Präsident dem Angeklagten die Frage, ob er sich schuldig oder nicht schuldig bekenne. Bekannte sich der Angeklagte schuldig und bestand an seinem Bekenntnis keine Zweifel, fällte der Gerichtshof ohne Zuziehung der Geschworenen ein Urteil43.

Legte der Angeklagte kein Geständnis ab, wurde er zu der ihm vorgeworfenen Straftat befragt. Hierbei konnten die Geschworenen - wie auch bei der Zeugenbefragung - mit Zustimmung des Vorsitzenden auch unmittelbar an die Beteiligten Fragen stellen.

Die Beweisaufnahme endete mit einem Plädoyer der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. Daran schloß sich das sog. Résumé des Schwurgerichtspräsidenten an. Er war per Gesetz dazu verpflichtet, die gesamte Sachlage nochmals wiederzugeben und die gesetzlichen Vorschriften zu nennen bzw. zu erläutern, die bei der Beurteilung der Tatfrage eventuell in Betracht kamen. Er durfte jedoch auf keinen Fall seine eigene Meinung über Schuld und Unschuld des Beklagten zum Ausdruck bringen.

Nach dem Résumé verlas der Vorsitzende in enger Anlehnung an den Wortlaut des Strafgesetzes Fragen an die Geschworenen. Die Fragen enthielten alle wesentlichen Aspekte, die für eine Bestrafung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten von Bedeutung waren. Die Geschworenen waren auch dazu aufgerufen, über Vorsatz oder Fahrlässigkeit oder über das Vorhandensein eventuell existierender mildenderer Umstände entscheiden. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung hatten das Recht, Abänderungen von Fragen oder die Stellung weiterer Fragen zu beantragen.

Die Geschworenen zogen sich mitsamt der Fragen in ihr Beratungszimmer zurück, welches die ganze Zeit bewacht wurde. Sie durften das Beratungszimmer nicht verlassen, bis sie die einzelnen Fragen beantwortet hatten. Hierbei waren sie verpflichtet, die an sie gestellten Fragen ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Folgen für den Angeklagten zu beantworten. Denn über die rechtliche Bewertung der Tat entschied - wie bei der französischen Jury - der Gerichtshof.

Die Jury stimmte über jede Frage einzeln ab. Lediglich bei einer Stimmenmehrheit von mindestens 8: 4 Stimmen war die Beantwortung der Frage durch die Jury für den Gerichtshof bindend. Bei einer Mehrheit von 7:5 Stimmen sowie bei Parität entschieden die Berufsrichter über die Frage.

Die Verkündung des Wahrspruchs geschah in Abwesenheit des Angeklagten. Waren die Antworten teils unklar oder unvollständig, so mußten sich die Geschworenen erneut ins Beratungszimmer zurückziehen.

War der Gerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschworenen zum Nachteil des Angeklagten geirrt hatten, wurden die Fragen an die Geschworenen der nächsten Sitzungsperiode verwiesen. Deren Wahrspruch war für den Gerichtshof dann jedoch bindend. Hatten die Berufsrichter an dem Wahrspruch der Jury nichts auszusetzen, wurde die Verhandlung weitergeführt. Der Gerichtsschreiber verlas dem Angeklagten der Wahrspruch der Jury. Wurde die Schuldfrage von der Jury bejaht, zog sich der Gerichtshof zur Beratung der Straffrage zurück und der Vorsitzende verlas im Anschluß das Urteil. eee) Rechtsschutz gegen das Urteil des Schwurgerichts Das Urteil eines Schwurgerichts konnte mittels einer sog. Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Im Gesetz war keine Berufungsmöglichkeit vorgesehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war begründet, wenn eine wesentliche Verletzung des materiellen oder formalen Rechts vorlag. Letztere konnte z.B. vorliegen, wenn der Gerichtshof rechtswidrig die Mitwirkung der Geschworenen ausgeschlossen hatte. Hatte die Jury den Angeklagten für nicht schuldig erklärt, konnte die Staatsanwaltschaft nur die Nichtigkeitsbeschwerde erheben, wenn sie die Zusammensetzung der Geschworenenbank oder die Fragestellung des Gerichtshofs rügen können zu glaubte.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde richtete das Preußische Obertribunal in Berlin, die höchste Instanz der preußischen Strafjustiz. Hier entschieden sieben Berufsrichter in einer öffentlichen Sitzung über die Beschwerde. War die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, entschied das Obertribunal entweder selber oder verwies die Sache an das Schwurgericht zurück.

f) Einführung des Schöffengericht nach der Frankfurter Nationalversammlung

Bei der Diskussion in Deutschland um die Beteiligung von Laien an der Rechtsprechung nach der Französischen Revolution ging es nahezu ausschließlich um das Schwurgericht. Die Einführung eines Schöffengerichts wurde nicht bzw. nur ganz selten thematisiert. Nach der Frankfurter Nationalversammlung wurde jedoch auch wieder verstärkt die Einführung eines Schöffengerichts erörtert. Warum diese Entwicklung eintrat geht aus dem Schrifttum nicht eindeutig hervor. Es ist jedoch anzunehmen, daß man leichtere Straftaten nicht vor die - in ihrem Verfahren sehr umständlichen - Schwurgerichte bringen wollte. Daher führten in der Zeit zwischen 1850 und 1870 verschiedene deutschen Länder zusätzlich zu den Schwurgerichten auch Schöffengerichte ein44. In Sachsen und Württemberg waren die Schöffengerichte nicht nur für leichtere, sondern auch für mittlere Straftaten zuständig. Die Erfahrungen in der Praxis sollten in den nächsten Jahren Aufschluß darüber bringen, welche Gerichtsform besser funktioniere. In Sachsen schaffte man 1855 aufgrund der guten Erfahrungen mit dem Schöffengericht das Schwurgericht ab. Begründet wurde dies damit, daß sich eine demokratische Strafrechtspflege ebensogut mit der weniger aufwendigen Form des Schöffengerichts verwirklichen lasse.

Kritik an dieser Auffassung kam vor allem aus dem Lager der Liberalen. Sie führten erneut an, daß nur das Schwurgericht das volle Vertrauen des Volkes genieße und nur diese Gerichtsform einen Schutz gegen ungerechte Verurteilungen biete. Ferner bestehe bei den Schöffengerichten die Gefahr, daß die Schöffen durch die Berufsrichter stark beeinflußt würden. Aufgrund dieser Erwägungen wurde 1868 in Sachsen wieder das Schwurgericht als oberstes Strafgericht eingeführt.

Zusammenfassend kann man sagen, daß sich das Schöffengericht neben dem Schwurgericht bis zur Gründung des deutschen Reiches 1871 nicht durchsetzen konnte.

4. Die Laiengerichtsbarkeit im Deutschen Kaiserreich (1871-1918)

Nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 gehörte es gem. Art. 4 Nr. 13 der Reichsverfassung zu den Aufgaben der Gesetzgebung, ein einheitliches Strafrecht sowie ein Strafverfahrensrecht für das Reich zu schaffen. Die einheitliche Formulierung des materiellen Strafrechts wurde verhältnismäßig schnell erreicht. Wesentlich umstrittener war die Frage nach der Ausgestaltung der Strafgerichtsverfassung. Hier wurde erneut die Frage aufgeworfen, ob bzw. welche Form der Laiengerichtsbarkeit im Reich eingeführt werden sollte.

a) Die Laiengerichtsbarkeit im Blickpunkt des Gerichtsver-fassungsgesetz und der Strafprozeßordnung von 1877

aa) Die Entwicklung des Gerichtsverfassungsgesetz und der StPO

Reichskanzler Bismarck legte 1873 dem Bundesrat den Entwurf einer Strafprozeßordnung sowie eines Gerichtsverfassungsgesetzes vor. Bismarck selber hatte schon im Jahre 1870/71 als Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes die Entwürfe vom preußischen Justizministerium ausarbeiten lassen. Sie sahen die Ablösung des Schwurgerichts durch ein Schöffengericht vor, da diese Gerichtsform vorteilhafter und einfacher zu handhaben seien. Der Bundesrat stimmte diesen Entwürfen jedoch nicht zu, sondern änderte sie in wesentlichen Punkten. Die abgeänderten Entwürfe sahen die Beibehaltung der Schwurgerichte vor, da nach Meinung des Bundesrates sich diese Gerichtsform bewährt habe und beim Volke großes Vertrauen genieße. Neben den Schwurgerichten sahen die Entwürfe auch noch die Bildung von Strafkammern vor, die ausschließlich mit Berufsrichtern besetzt sein sollten. Im Oktober 1874 wurden die Gesetzesentwürfe dem Reichstags vorgelegt. Während die liberalen Ansichten der Reichstagsmehrheit den Entwurf in seinen wesentlichen Punkten stark kritisierten, sprachen sich die Konservativen sowie die Regierung für den Entwurf aus. Da man sich nicht einigen konnte, wurde die Gesetzesvorlage an einen Ausschuß, die sog. Reichsjustizkommission übergeben. Nach einjähriger Bearbeitung der Gesetzesentwürfe wurden sie im November 1876 dem Reichstag erneut vorgelegt, der den veränderten Gesetzesentwürfen zustimmte. Die Entwürfe der Kommission sahen keine Strafkammern, sondern statt dessen Schöffengerichte vor. Ferner sollte die Zuständigkeit der Schwurgerichte auf politische Vergehen und Pressevergehen erweitert werden und die Geschworenen - entgegen dem Regierungsentwurf - weiterhin über milderndere Umstände zu entscheiden haben.

Der Bundesrat lehnte im Dezember des gleichen Jahres die Gesetzesentwürfe jedoch ab, da er unter keinen Umständen die Zuständigkeit des Schwurgerichts über Pressesachen akzeptieren wollte.

Da man das Gesetzgebungswerk nicht scheitern lassen wollte, wurden Verhandlungen zwischen Vertretern des Reichstages und dem Bundesrates aufgenommen. Man einigte sich schließlich darauf, daß nur in den Ländern Pressevergehen in den Zuständigkeitsbereich der Schwurgerichte fallen sollten, bei denen dies schon vor der Reichsgründung der Fall war. Die Verhandlungen hatten zur Folge, daß am 21. Dezember 1876 der Reichstag und einen Tag später der Bundesrat den Gesetzesentwürfen zustimmte. Am 1. Oktober 1877 traten sowohl das Gerichtsverfassungsgesetz wie auch die StPO in Kraft.

bb) Die Laiengerichtsbarkeit nach 1877

Das Gerichtsverfassungsgericht von 1877 gliederte den Aufbau der Strafgerichte wie folgt: Beim Amtsgericht war ein Einzelrichter sowie das Schöffengericht (ein Berufsrichter und zwei Schöffen) zuständig, beim Landgericht Strafkammern (fünf Berufsrichter) und Schwurgerichte (drei Berufsrichter und 12 Geschworene), beim Oberlandesgericht Strafkammern (fünf Berufsrichter) und beim Reichsgericht ebenfalls Strafkammern (sieben Berufsrichtern)45. Danach sollten Laien sowohl bei der Aburteilung von leichten als auch bei schweren Straftaten mitwirken. Für mittelschwere Delikte waren jedoch die Strafkammern in erster Instanz zuständig.

Gegen Urteile der Strafkammern war keine Berufung, sondern nur eine Revision beim Reichsgericht möglich. Dagegen wurden die Strafkammern selber auch als Berufungsinstanz für die Urteile der Amtsrichter und Schöffengerichte tätig. Insgesamt kann man sagen, daß der Einfluß der Laiengerichtsbarkeit in Folge der Gesetze nach 1877 durch die Einrichtung der Strafkammern geringer geworden ist.

cc) Das "veränderte" Schwurgericht

Die Organisation und das Verfahren des Schwurgerichts wurde durch die Gesetze von 1877 in verschiedenen Punkten verändert46:

- Das Geschworenen- sowie das Schöffenamt war nicht mehr von dem Vermögen und dem Bildungsstand abhängig. Jeder Deutsche ab 30 Jahren konnte ein solches Amt übernehmen.

- Die Geschworenen und Schöffen wurden aus den von den Gemeinden eingereichten Vorschlagslisten alljährlich durch einen "Vertrauensausschuß" ausgewählt.

- Die Schwurgerichte traten nunmehr regelmäßig jedes Vierteljahr zusammen. · In der Hauptverhandlung wurde nun die Fragestellung vor den Plädoyers und der Rechtsbelehrung vorgenommen. Dadurch konnten sich die Plädoyers auch auf die Fragen beziehen.

- Das Résumé des Vorsitzenden wurde abgeschafft. Statt dessen durfte der Vorsitzende die Geschworenen nur noch rechtlich belehren. · Bei der Abstimmung der Geschworenen war eine mind. eine 8:4 Stimmenmehrheit notwendig. Bei einem Abstimmungsergebnis von 7:5 galt die Frage als verneint. Über die Frage nach möglichen mildernden Umständen galt schon ein Abstimmungsergebnis von 6:6 als bejaht.

Trotz z.T. heftiger Kritik seitens vieler Juristen (z.B. auf dem Juristentag von 1892) blieb die Gerichtsverfassung sowie die StPO bis zum Ersten Weltkrieg in ihrer Fassung bestehen. 1913 wurde lediglich die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen gesetzlich festgelegt. Danach erhielten die "Laienrichter" fortan für jeden Tag am Gericht ein Tagegeld i.H.v. fünf Mark. Erst im Jahre 1922 wurde den Schöffen und Geschworenen statt des Tagegeldes eine angemessene Entschädigung für Verdienstkosten gewährt. Im selben Jahr wurde zudem beschlossen, daß auch Frauen zum Schöffen- bzw. Geschworenenamt zugelassen werden sollten47.

5. Die Laiengerichtsbarkeit in der Weimarer Republik (1919-1933)

Die Justiz hatte die Revolution von 1918 unbeschadet überstanden. Jedoch wurde nach dem ersten Weltkrieg erneut über die Rechtspflege im Reich diskutiert. Somit wurde auch die Institution des Schwurgericht hinterfragt und teilweise stark kritisiert. Dementsprechend häufig machten in den ersten Jahren nach dem Krieg Wissenschaftler und Politiker Reformvorschläge und Gesetzesentwürfe zur Laiengerichtsbarkeit, die jedoch allesamt nicht umgesetzt wurden48.

a) Das Schwurgericht unter dem Einfluß der Politik

Die Diskussion um die Schwurgerichte wurde am Anfang der Weimarer Republik besonders aus dem politischen Blickwinkel geführt. Es häuften sich die Stimmen, die vor einer Politisierung der Schwurgerichte warnten. Denn zunehmend wurden die Geschworenen auf ihre politische Meinung hin untersucht und es fiel auf, daß die Urteile immer häufiger auch mit der politischen Gesinnung der Geschworenen übereinstimmten. So wurden einige Urteile des Schwurgerichts in der Öffentlichkeit heftigst kritisiert. Das Urteil im sog. Schattenprozeß aus dem Jahre 1927, in dem politisch Rechts- gerichtete von der Anklage des politischen Mordes an sozialdemokratischen Arbeitern von dem Schwurgericht freigesprochen wurden, veranlaßte sogar einige linksrevolutionäre Personen dazu, den Wiener Justizpalast in Brand zu stecken49. Die sieben Hauptangeklagten dieser Tat wurden, obwohl einige von ihnen geständig waren, wiederum von einem Schwurgericht freigesprochen. Nicht zuletzt diese Urteile waren der Grund dafür, weshalb in Reihen der Juristen und Teilen der Öffentlichkeit die Abschaffung der Schwurgerichte gefordert wurde.

Die einseitige politische Einstellung der Geschworenen basierte jedoch in erste Linie auf der Zusammenstellung der Geschworenenlisten. Diese wurden zu dieser Zeit durch ein Gremium ausgewählt, das sich ausschließlich aus Berufsrichtern des Landgerichts zusammensetzte. Da diese Richter überwiegend politisch konservativ eingestellt waren, überraschte viele die Besetzung der Geschworenenbank nicht. Aufgrund dieser Entwicklung hatten die Gesetzesentwürfe der Sozialdemokraten auch die Änderung des Auswahlverfahrens enthalten.

b) Die Abschaffung des Schwurgerichts durch die Emminger Verordnung (1924) aa) Die innenpolitische Lage im Jahre 1923

Im November 1923 wurde das Kabinett des damaligen Reichskanzlers Gustav Stresemanns durch die Sozialdemokraten gestürzt und durch ein Minderheitskabinett ersetzt. Kanzler der Republik wurde Wilhelm Marks (Zentrum) und Justizminister der Augsburger Rechtsanwalt Wilhelm Marx, der der bayrischen Volkspartei angehörte. Die Sozialdemokraten waren in der Regierung nicht vertreten. Wohl aber der ehemalige Reichsjustizminister Heinze (Deutsche Volkspartei), der für die Abschaffung des Schwurgerichts eintrat. Eine Abschaffung des Schwurgerichts war aber aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Reichstag nicht möglich.

Um der katastrophalen wirtschaftlichen Lage in Deutschland entgegenzuwirken, war die Regierung gezwungen, drastische Sparmaßnahmen durchzuführen. Hierzu wurde am 8. Dezember 1923 ein Ermächtigungsgesetz vom Reichstag erlassen, welches der Regierung die Befugnis gab, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich und notwendig hielt, um die Staatsausgaben zu senken50.

Vor Erlaß einer sog. Notverordnung waren bestimmte Ausschüsse des Reichsrates sowie des Reichstages zu hören, ehe die Verordnung in Kraft treten konnte.

bb) Der Entwurf der Emminger Verordnung

In einem ersten Entwurf einer solchen Verordnung über das Schwurgericht sah die Regierung zunächst nur die Reduzierung der Anzahl der Geschworenen auf sieben vor. Die Institution des Schwurgerichts sollte unangetastet bleiben.

Die Regierung legte diesen Entwurf dem Ermächtigungsausschuß des Reichstages vor. Dieser sprach sich jedoch gegen den Regierungsentwurf aus und forderte von der Regierung die völlige Abschaffung des Schwurgerichts.

Die Ausschußsitzung des Reichstages verlief vollkommen unerwartet. Zwar stimmte die Mehrheit der Ausschußmitglieder für die Herabsetzung der Anzahl der Geschworenen auf sieben. Doch wurde ein Antrag der Sozialdemokraten mit knapper Mehrheit (einer Stimme) abgelehnt, der die Beibehaltung der Institution des Schwurgerichts forderte. Nach Augenzeugenberichten verschiedener Abgeordneter hatte der Vorsitzende der Zentrumspartei Spahn während der Abstimmung über den Antrag der SPD geschlafen und nicht mit abgestimmt.

Nach der Sitzung wurde innerhalb der Parteien darüber gestritten, ob Spahn wirklich geschlafen hatte oder ob auch er bzw. die Zentrumspartei für die Abschaffung des Schwurgerichts war. Diese Frage läßt sich im nachhinein nicht mehr beantworten. Es spricht jedoch mehr dafür, daß sich auch die Zentrumspartei für die Abschaffung des Schwurgerichtes einsetzten wollte, da schon während der Sitzung ein Zentrumsabgeordneter sich für die Einrichtung eines großen Schöffengerichts aussprach.

cc) Der Erlaß der Verordnung

Da sich auch der Ausschuß des Reichstages nicht ausdrücklich für die Beibehaltung des

Schwurgerichts ausgesprochen hatte, ließ Emminger den alten Entwurf fallen und ersetzte ihn durch eine neuen. Dieser sah die Ersetzung des Schwurgerichts durch ein großes Schöffengericht vor, welches sich aus drei Berufsrichtern und sechs Schöffen zusammensetzten sollte51. Desweiteren sah der Entwurf die Beseitigung der Strafkammern als erste Instanz sowie die Zuständigkeit eines einzelnen Richters für verschiedene Vergehen im Amtsgericht vor52. Die Schöffen (sie wurden immer noch Geschworene genannt) sollten ferner durch einen Wahlausschuß beim Amtsgericht aus den von den Gemeinden aufgestellten Urlisten ausgewählt werden.

Als Begründung für die Notwendigkeit dieser Verordnungen wurde u.a. die erhebliche finanzielle Belastung der Länder durch die "aufwendigen" Schwurgerichte genannt53.

Da die Ausschüsse lediglich "zu hören" waren, brauchte die Verordnung auch in ihrer abgeänderten Form nicht ein zweites Mal den Ausschüssen vorgelegt werden. Sodann erließ die Regierung, gestützt auf das Ermächtigungsgesetz, am 4. Januar 1924 die Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege. Durch diese Verordnung wurde der Reichsjustizminister befugt, die Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege den bestehenden staatlichen Verhältnissen anzupassen. Am 22. März 1924 wurden die neuen Gesetze bekanntgegeben.

Zusammenfassend kann man sagen, daß das Ende des Schwurgerichts in Deutschland nicht zufällig herbeigeführt wurde, sondern daß die politische und wirtschaftliche Situation Deutschlands sowie die politischen Verhältnisse innerhalb des Reichsrates, Reichstages und der Regierung das Ende dieser Gerichtsform herbeigeführt haben.

6. Die Laiengerichtsbarkeit während der NS-Zeit (1933-1945)

Nach der Machtübernahme in Deutschland durch die NSDAP blieb die Gerichtsbarkeit, basierend auf den Emminger-Reformen, formal unverändert54. Jedoch wurde neben den Schwurgerichten55Sondergerichte eingeführt, die aus lediglich drei Berufsrichtern bestanden und deren Zuständigkeitsbereich immer größer wurde. Mit Kriegsbeginn wurde eine Verordnung (1.9.1939) erlassen, die die Mitwirkung von Schöffen und Geschworenen an der Rechtsprechung aufgrund der "angespannten Arbeitslage und dem Mangel an Arbeitskräften" vorübergehend ausschließen sollte. Während des Krieges gab es daher keine Laiengerichtsbarkeit in Deutschland.

7. Die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg

Nach dem zweiten Weltkrieg wurden die Länder 1946 durch einen Beschluß der Militärregierungen dazu ermächtigt, Schöffen und Schwurgerichte wieder einzuführen. Die Umsetzung in den einzelnen Ländern erfolgt sehr unterschiedlich. Während Hessen z.B. das Gerichtssystem wieder einführte, wie es nach 1924 bestanden hatte, wurde in Bayern im Jahre 1948 das "echte" Schwurgericht, welches eine Trennung der Richter und Geschworenenbank vorsah, wieder eingeführt.

Am 12. September 1950 trat in Deutschland das Rechtsvereinheitlichungsgesetz in Kraft, welches eine einheitliche Rechtsordnung im ganzen Lande (bis auf die Gebiete der DDR) herstellen sollte. Das Gesetz sah eine Gerichtsbarkeit nach dem Vorbild der Emminger- Reformen vor56. Aufgrund dieses Gesetzes wurde im Bayern das "echte" Schwurgericht wieder durch eine Schöffengericht ersetzt. Weder in Bayern noch sonst irgendwo wurde das Gesetz nennenswert kritisiert. Dies läßt darauf schließen, daß man zu jener Zeit die Frage nach der Beteiligung von Laien im Strafprozeß als beantwortet angesehen hatte.

B. Heutige Form der Laiengerichtsbarkeit

Die heutige Laiengerichtsbarkeit beruht in den wesentlichen Punkten auf den Emminger Reformen. Doch sowohl durch das Reichsvereinheitlichungs-gesetz von 1950 wie auch durch das 1. StVRG aus dem Jahre 1974 wurden verschiedene wichtige Änderungen vorgenommen. Heute sieht die Beteiligungen von Laien an der Gerichtsbarkeit wie folgt aus:

1. Aufbau und Zuständigkeit der Schöffengerichte

Neben den Berufsrichtern wirken auch heutzutage noch Laienrichter in der deutschen Strafgerichtsbarkeit mit. Seit 1972 werden die Laienrichter einheitlich nur noch als Schöffen bezeichnet57. Bis auf die Einzelrichter am Amtsgericht sind in Deutschland alle Strafgerichte kollegial besetzt58. Schöffen findet man jedoch nur bei den Amts- und Landgerichten.

Gem. § 28 GVG entscheidet beim Amtsgericht immer das Schöffengericht, sofern nicht § 25 GVG einschlägig ist. § 25 GVG sieht vor, daß ein Einzelrichter über die Strafsache entscheidet, sofern ein Vergehen im Wege einer Privatklage verfolgt wird oder wenn eine höhere Strafe als eine zweijährige Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist. Das Schöffengericht besteht beim Amtsgericht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 29 I S. 1). Beim Landgericht ist sowohl die kleine (1 oder 2 Berufsrichter) wie auch die große (2 oder 3 Berufsrichter) Strafkammer mit jeweils zwei Schöffen besetzt. Während die kleine Kammer ausschließlich als Berufungsinstanz gegen Urteile vom Amtsgericht fungiert, gilt die große Strafkammer als erste Instanz für die in § 74 GVG aufgelistete Verbrechen. Die Beteiligung der Schöffen an einem Gerichtsverfahren beschränkt sich auf die Hauptverhandlung (§§ 30, 76 GVG). Im Rahmen der Hauptversammlung haben sie jedoch die gleiche Stellung wie die Berufsrichter, so daß sie an der Entscheidungsfindung in gleichem Umfang beteiligt sind59.

2. Anforderung an die Schöffen

Seit 1974 kann jeder Deutsche als Schöffe vorgeschlagen werden, sofern er nicht die Voraussetzungen der §§ 32 ff. GVG erfüllt. Diese sehen u.a. vor, daß nur Deutsche zw. 25-70 Jahre als Schöffen vorgeschlagen werden können.

3. Auswahl der Schöffen

Schon im Rechtsvereinheitlichungsgesetz von 1950 wurde ein neues Auswahlverfahren für die Schöffen festgelegt. So kann seit diesem Gesetz der Wahlausschuß (§ 40 GVG) nicht mehr die Schöffen aus einer Urliste auswählen (s.o.), sondern nur noch aus einer von der Gemeinde zusammengestellten Vorschlagsliste für Schöffen (§ 36 GVG). Durch diese Vorauswahl wollte man 1950 erreichen, daß besonders geeignete Bürger als Schöffen ausgewählt werden.

Um einer möglichen Politisierung des Schöffenamtes entgegenzuwirken, enthält § 36 I die Vorschrift, daß zur Aufnahme in die Vorschlagsliste eine 2/3 Mehrheit der Gemeindevertretung notwendig ist.

Auch wurde die Amtszeit der Schöffen von zwei auf vier Jahre aufgestockt.

C. Zusammenfassung

Die Entwicklung der Laiengerichtsbarkeit in Deutschland seit der Karolingerzeit beruht gesellschaftlichen und politischen Ereignissen, von denen die wichtigsten hier nochmals kurz dargelegt werden sollen:

1. Bei den Hundertschaftsgerichten während der Karolingerzeit (687-900) war das Volk an der Rechtspflege beteiligt.

2. Die Reformgesetze von Karl dem Großen von 770 waren für die Laiengerichtsbarkeit sehr bedeutsam. Hier traten erstmals Schöffen als alleinige Urteilsfinder in einem Gericht auf.

1. Der Mainzer Landfriede von 1235 (Verfolgung einer Straftat von Amtswegen) legte den Grundstein für die Inquisitionsprozesse, bei denen das Volk faktisch nicht mehr beteiligt ist

2. Die CCC von 1532 manifestierte die Inquisitionsprozesse als gängige Gerichtsform. Hier wurden auch erstmals ausgebildete Juristen in die Urteilsfindung mit eingebunden. Dies stellte das vorläufige Ende der Laiengerichtsbarkeit dar.

3. Ausgelöst durch die Französische Revolution und die Einführung eines Schwurgerichts in Frankreich, wurde auch in Deutschland Anfang des 19. Jahrhunderts der Wunsch des Volkes an einem Schwurgericht immer größer. Erst auf der Nationalversammlung in Frankreich 1848 wurde die Einführung eines Schwurgerichts nach französischem Vorbild nach langer Diskussion beschlossen.

4. Nach der Gründung des Deutschen Reichs 1871 verabschiedete der Reichstag 1876 das Gerichstverfassungsgesetz und die StPO. Neben dem Schwurgericht wurde auch die Einführung von Schöffengerichten und Strafkammern beschlossen.

5. Bis 1924 blieb das GVG nahezu unverändert bestehen. Erst durch die Emminger-Verordnungen wurde das Schwurgericht 1924 durch ein großes Schöffengericht abgelöst. Seitdem gibt es in Deutschland das echte Schwurgericht nicht mehr.

6. Das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.9.1950 schaffte für die BRD eine einheitliche Rechtsordnung. Es regelte u.a., daß im Amts- und Landgericht Schöffengerichte zuständig sind.

7. Das 1.StVRG brachte 1974 noch einige Veränderungen für das Schöffengericht.

Zusammenfassend kann man sagen, daß das Schöffengericht in seiner heutigen Form in der Öffentlichkeit und Wissenschaft gleichermaßen anerkannt ist und als wertvoll betrachtet wird60.

[...]


1 Schröder/Künßberg, § 49 3., S. 605; Conrad, S. 374.

2 Gmür/Roth, Rn 84.

3 Rüping, Grundriß der Strafrechtsgeschichte, Rn 32.

4 Schröder/Künßberg, § 25, S. 177.

5 Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, § 89, S. 295.

6 Das Reformgesetz ist nicht erhalten geblieben. Es entstand vermutlich zw. 770 und 780.

7 Erler/Kaufmann, Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, S. 1463.

8 Schröder/Künßberg, § 25, S. 179.

9 Gmür/Roth, Rn. 59.

10 Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, § 89, S. 301.

11 Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, 5. Abschnitt, § 1, S. 374; Schröder/Künßberg, § 49, S. 605.

12 Mitteis, Kap. 28, 2 d).

13 Hielten getrennte Siedlungen gemeinsame Verhandlungen ab oder wurden sie zusammengelegt, traf man vereinzelt auch auf 24 Schöffen.

14 Schröder/Künßberg, § 49, S. 625.

15 Schmidt, § 69, S. 84.

16 Die peinliche Gerichtsbarkeit beruht u.a. auf dem Mainzer Landfrieden. Darin wird festgehalten, daß "schwere Freveltaten" peinlich an Leib und Leben, an Haut und Haaren zu strafen seien. Im Laufe der Zeit wurde der Kreis der mit Lebensstrafen zu ahndenden Straftaten immer größer. So in Schmidt, §§ 41, 42.

17 Schröder/Künßberg, § 49, S. 626.

18 Schröder/Künßberg, § 49, S. 630

19 Schmidt, § 69, S. 85.

20 Gmür/Roth, Rn 225 a.

21 Schröder/Künßberg, § 49, S. 631

22 Gmür/Roth, Rn 214.

23 Mitteis, Kap. 28, 3. b,c.

24 Gmür/Roth, Rn 223; Schmidt, § 108, S.126.

25 Die CCB wurde lediglich für das kleine Fürstentum Bamberg geschrieben. Aufgrund des großen Bedürfnisses innerhalb des Reiches nach einer solchen einheitlichen Regelung wurde auf dem Reichstag von Regensburg nach 11-jähriger Verhandlungszeit die CCC beschlossen, die inhaltlich nichts anders als eine Wiederholung der CCB ist.

26 Gmür/Roth, Rn 329.

27 Schmidt, § 117, S. 135.

28 Laufs, III 2.; S. 66.

29 Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde wesentlich durch Montesquieus Haupterk "Esprit des lois" geprägt, welches 1748 erschienen ist.

30 Wahlberechtigt war jeder Bürger, der Eigentümer oder Nutznießer eines Grundstücks war.

31 Schwinge, S. 4.

32 Schmidt, § 291.

33 Schwinge, S. 20.

34 Schwinge, S. 24.

35 Schmidt, § 292.

36 Schwinge, S. 55.

37 Schmidt, § 292.

38 Die Frankfurter Nationalversammlung war das dt. verfassungsgebende Parlament in der Revolution von 1848/49. Die Nationalversammlung wurde in der Frankfurter Paulskirche eröffnet (daher auch Paulskirchenverfassung). Aus diversen Gründen wurde die Nationalversammlung erst nach Stuttgart verlegt, ehe sie am 18.6.1948 von württembergischen Truppen aufgelöst wurde.

39 Rüping, Grundriß der Strafrechtsgeschichte, Rn 296.

40 Das Schwurgericht wurde eingeführt: 1848 in Kurhessen und Bayern, 1849 im gesamten rechtsrheinischen Preußen, Braunschweig, Hannover und Württemberg, 1850 in Österreich, 1851 in Baden, 1856 in Frankfurt, 1857 in Oldenburg und 1868 in Sachsen.

41 Hadding, § 2 I.

42 Hadding, § 2 II.

43 Hadding, § 2 III.

44 So u.a. Württemberg, Hannover, Oldenburg, Hamburg, Bremen, Kurhessen, Baden, Sachsen und die neuen Landesteile Preußens

45 Schäfer, Strafprozeßrecht, Kapitel 15, Rn 2.

46 Hadding, § 5 II.

47 Schäfer, Strafprozeßrecht, Kapitel 15, Rn 3.

48 Die wichtigsten waren: Die Goldschmidt-Schifferschen Gesetzentwürfe von 1919, die die Stellung des Schwurgerichts stärken wollten. Der Gesetzesentwurf von Radbruch (1922), der sich für eine freie Wahl der Geschworenen durch das Volk aussprach. Reichsjustizminister Rudolf Heinze ließ 1923 einen Gesetzesentwurf ausarbeiten, der die Ablösung des Schwurgerichts durch ein großes Schöffengericht vorsah.

49 Hadding, § 9 I.

50 Gmür/Roth, Rn .

51 Schmidt, § 341, S.446.

52 Schäfer, Strafprozeßrecht, Kapitel 15, Rn 3.

53 Gmür/Roth, Rn. 378.

54 Schäfer, Strafprozeßrecht, Kapitel 15, Rn 4.

55 Der Begriff Schwurgericht wurde auch nach 1924 beibehalten, obwohl die Gerichte ihrem Aufbau nach Schöffengerichte waren.

56 Hadding, § 13, IV.

57 Dies beruht auf dem Gesetz zur Änderung der Richteramtsbezeichnung vom 26.5.1972.

58 Kühne, Strafprozeßrecht, Rn 119.

59 Fezer, Strafprozessrecht, Fall 10, Rn 4.

60 Schäfer, Strafprozeßrecht, Kapitel 15, Rn 10; Ranft, Strafprozeßrecht, Rn 76; Roxin, Strafverfahrensrecht, § 7, Rn 16; a.A. Volk in Dünnebierfestschrift, S. 388f.

Final del extracto de 32 páginas

Detalles

Título
Laien im Deutschen Strafprozeß
Universidad
University of Trier
Curso
Seminar zur Deutschen Strafrechtsgeschichte
Calificación
13 Punkte
Autor
Año
2000
Páginas
32
No. de catálogo
V101951
ISBN (Ebook)
9783640003549
Tamaño de fichero
500 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Laien, Deutschen, Strafprozeß, Seminar, Deutschen, Strafrechtsgeschichte
Citar trabajo
Jochen Schmitz (Autor), 2000, Laien im Deutschen Strafprozeß, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101951

Comentarios

  • visitante el 16/2/2002

    Laien im deutschen Strafprozess.

    Sehr geehrter Herr Schmitz,

    mit Interesse habe ich Ihre Seminarabreit gelesen.
    Ich fand sie - als Nicht-Jurist - sehr verständlich.
    Lediglich in Abschnitt
    5. Laiengerichtsbarkeit in der WR
    Absatz b) aa) Zeile 3
    muss es statt:

    "...der Augsburger Rechtsanwalt Wilhelm Marx..."

    heißen

    "...der Augsburg Rechtsanwalt Erich Emminger..."

    mit freundlichen Grüßen

    Dr. E.F. Emminger
    Santiago de Chile

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Título: Laien im Deutschen Strafprozeß



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